Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Juli 2012 - 15 UF 139/12

20.07.2012

Tenor

1. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 26.03.2012 dahingehend abgeändert, dass die in diesem Beschluss ausgesprochene Abänderung des Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 18.04.1991 ab dem 01.12.2010 wirkt.

2. Die weitergehenden Beschwerden des Antragsgegners sowie der Beteiligten zu 4) werden

zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beteiligte zu 4) je zur Hälfte.

Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 EUR.

Gründe

 
I.
Die Beschwerden richten sich gegen die Abänderung der im Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 18.04.1991 - 1 F 176/89 - zum Versorgungsausgleich getroffenen Entscheidung. In diesem hat das Familiengericht der Antragstellerin (früher Antragsgegnerin) Rentenanwartschaften bei der Bundesanstalt für Angestellte (jetzt: DRV Bund) in Höhe von 547,62 DM, bezogen auf den 30.06.1989 übertragen.
Dem Ausgleich lagen die von der Antragstellerin und dem Antragsgegner (früher Antragsteller) folgende während der Ehezeit vom 01.08.1971 - 30.06.1989 (Eheschließung am …08.1971, Zustellung des Scheidungsantrags am ...07.1989) erworbenen Rentenanwartschaften zu Grunde:
Anwartschaften der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit einer Monatsrente von
52,40 DM
sowie aus der Zusatzversorgung des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg mit einem dynamisierten Wert von 
0,89 DM
        
        
Anwartschaften des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit einer Monatsrente von
1.130,40 DM
sowie Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 4) mit einem dynamisierten Wert von
118,14 DM
Die Anwartschaften des Antragsgegners aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 4) beruhten auf der Versorgungszusage in der Betriebsvereinbarung vom 27.12.1989. Der Ehezeitanteil dieser Anrechte betrug nach der Auskunft vom 15.08.1989 (Bl. 8 1F176/89 VA) monatlich 564,73 DM. Da die Rente endgehaltsbezogen ist, wurde die Dynamisierung der Versorgung insoweit als im Anwartschaftsstadium dynamisch, aber verfallbar eingestuft.
Der Ausgleich der Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners mit einem nach der BarwertVO 1984 dynamisierten Monatsbetrag von 118 DM erfolgte nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch Übertragung weiterer Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Scheidungsverbundurteil 1 F 176/89 (Bl. 198/200) verwiesen.
Auf den am 19.11.2010 eingegangenen Antrag der Antragstellerin hat das Familiengericht auf Grund der bei den Versorgungsträgern erneut eingeholten Auskünfte die Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert und die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils intern geteilt. Die Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 4) hat es ebenfalls im Wege der internen Teilung in Höhe von 238,65 EUR, bezogen auf den 30.06.1989 intern geteilt. Vom Ausgleich der Anrechte aus der Zusatzversorgung der Antragstellerin wurde wegen Geringfügigkeit abgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 98/104) Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt der Antragsgegner den schuldrechtlichen Ausgleich der Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung.
Die Beteiligte zu 4) begehrt in erster Linie die Zurückweisung des Abänderungsantrags, hilfsweise den schuldrechtlichen Ausgleich der Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung.
Beide Beschwerdeführer verweisen darauf, dass die Abänderung der Erstentscheidung nach § 51 Abs. 4 VersAusglG ausgeschlossen sei. Zwar sei das Anrecht des Antragsgegners aus der betrieblichen Altersversorgung voll ausgeglichen worden. Hierbei habe es sich jedoch wegen der im Hinblick auf die Dynamik im Anwartschaftsstadium um eine der Höhe nach noch verfallbare Anwartschaft i.S.d. §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB a.F. gehandelt, die nach Eintritt der Unverfallbarkeit gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB a.F. auszugleichen gewesen sei.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründungen verwiesen.
II.
11 
Die zulässigen Beschwerden sind überwiegend nicht begründet. Zur Klarstellung war jedoch der Zeitpunkt der Wirkung der Abänderung aufzunehmen.
1.
12 
Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG liegen vor, weil eine wesentliche Änderung im Sinne der §§ 51 Abs. 3 VersAusglG, 225 Abs. 2, 3 FamFG eingetreten ist. Im Scheidungsverbundurteil wurde das Anrecht des Antragsgegners aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 4) mit einem Ehezeitanteil bei Ehezeitende von 6.776,80 DM, ausgehend von einer Monatsrente von 564,73 DM, umgerechnet 288,74 EUR (vgl. Auskunft v. 15.08.1989, Bl. 8 VA) berücksichtigt. Dieser Nominalwert weicht von dem dynamisierten Wert von 118,14 DM (vgl. Urt. Bl. 119, § 2 Abs. 2 i.V.m. Tab. 1 BarwertVO 1984, Barwertfaktor 3,3) und auf den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktualisierten Wert (118,40 DM *27,20 EUR : 19,06 EUR) von 168,64 DM um 396,09 DM bzw. 202,52 EUR ab, so dass der Grenzwert von 2% (aus 2.555 EUR) von 51,10 EUR überschritten ist.
2.
13 
Der Abänderungsantrag ist auch begründet. Der Ehezeitanteil der vom Antragsgegner bezogenen Rente aus der betrieblichen Altersversorgung hat sich auch durch die nunmehr zu berücksichtigende Anwartschaftsdynamik im Anwartschaftsstadium erhöht.
3.
14 
Die Abänderung des Versorgungsausgleichs steht nicht die Bestimmung des § 51 Abs. 4 VersAusglG entgegen. Danach ist die Abänderung ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch Ausgleichsansprüche nach §§ 26 ff. VersAusglG geltend gemacht werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, weil das Anrecht vollständig nach § 3 b Abs. Nr. 1 VAHRG ausgeglichen wurde und kein dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltener Anteil verblieben ist. Soweit die Beschwerden darauf verweisen, dass wegen der Anwartschaftsdynamik der endgehaltsbezogenen Anrechte die Anwartschaften der Höhe nach noch nicht unverfallbar waren, weil nur die bis zum Ehezeitende erworbenen Anwartschaften nicht mehr durch die künftige betriebliche und/oder berufliche Entwicklung beeinträchtigt werden konnten (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2001, 89, 91) und deshalb hinsichtlich der noch verfallbaren Anteile der schuldrechtliche Ausgleich geltend gemacht werden konnte, greift dieser Einwand nicht durch. Schon nach dem Wortlaut des § 51 IV VersAusglG, der sich ausdrücklich auf denTeilausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bezieht, ist eine erweiternde Anwendung auf einen Teilausgleich wegen eines noch verfallbaren Anteils des Anrechts ausgeschlossen. Denn die Regelung des § 3 b Abs. 1 VAHRG bezieht sich ausdrücklich nur auf den Ausgleich unverfallbarer Anrechte. Als solche wurde die Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung in dem Scheidungsverbundurteil auch behandelt und insgesamt ausgeglichen. Der Verfallbarkeit der Dynamik im Anwartschaftsstadium wurde durch die Dynamisierung nach Tabelle 1 der BarwertVO 1984 Rechnung getragen. Weiter ist auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10144 S.90) zu entnehmen, dass sich der Vorrang des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 51 Abs. 4 VersAusglG nur auf die Fälle beschränken soll, in denen wegen der Begrenzung des Supersplittings nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 VAHRG auf 2% der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung nur anteilig ausgeglichen wurden.
4.
15 
Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG sind die Versorgungsanrechte nach §§ 9 - 19 VersAusglG auszugleichen. Die von der Antragstellerin und dem Antragsgegner in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte sind gemäß § 10 VersAusglG intern zu teilen, ebenso die Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners. Wegen der Einzelheiten des Ausgleich nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung.
5.
16 
Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 10a Abs. 7 VAHRG (BGH FamRZ 1998, 1504, 1505; OLG Celle FamRZ 2008, 900, 903) und zu dem - mit § 226 Abs. 4 FamFG wortgleichen - § 34 Abs. 4 VersAusglG (BGH FamRZ 2012, 853 Rn. 13-14) sowie der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur (MüKoBGB/Dörr, 5. Aufl., § 226 FamFG Rn. 15; MüKoZPO/Stein, 4. Aufl., § 226 FamFG Rn. 14; Prütting/Helms/Wagner, FamFG, 2. Aufl. § 226 Rn. 9; nach Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 2. Aufl., § 226 Rn. 9 lässt es „sich vertreten, diese [Wirkungen] an den Zeitpunkt der Zustellung anzuknüpfen“) ordnet der Senat jedoch die Wirkung der Abänderung auf den Beginn des der Einreichung des Abänderungsantrags folgenden Monats, mithin ab 1.12.2010 an, nachdem der Antrag der Antragstellerin am 19.11.2010 beim Familiengericht eingegangen war und Verzögerungen bei der Zustellung nicht von der Antragstellerin zu vertreten sind. Denn in fG-Familiensachen kennt das FamFG keine Zustellung eines Antrags, vielmehr leitet bereits der Antrag das Verfahren ein (§ 23 Abs. 1 S. 1 FamFG; zu Ehesachen und Familienstreitsachen, in den nach wie vor die Zustellung des Antrags maßgeblich ist, s. § 113 Abs. 1 FamFG, § 253 Abs. 1 ZPO). Die Versorgungsträger sind durch § 30 VersAusglG geschützt.
III.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.
18 
Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 70 FamFG zugelassen.

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

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(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt. (2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 1

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(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch b

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(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt.

(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen.

(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.

(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.

(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.