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Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er nicht der Vater der am ... geborenen Antragsgegnerin ist. Diese wurde während der Ehe des Antragstellers mit der Beteiligten zu 3) geboren. Die Ehe, aus der noch zwei ältere Töchter hervorgegangen sind, ist seit ... geschieden.
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Das Familiengericht hat den Antrag wegen Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
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Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Anfechtungsantrag weiter. Er verweist darauf, dass er erst durch ein im September 2009 in Polen eingeholtes DNA-Gutachten erfahren habe, dass er nicht der Vater der Antragsgegnerin ist. Dieses Gutachten habe er ohne Wissen der Antragsgegnerin eingeholt, nachdem ihn seine jetzige Ehefrau im Sommer 2009 darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie wegen der körperlichen Unterschiede zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin Zweifel an dessen Vaterschaft habe.
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den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leonberg vom 12.04.2010 abzuändern und festzustellen, dass die Antragsgegnerin, ..., nicht das Kind des Antragstellers ist.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie macht geltend, dass sie während der gesetzlichen Empfängniszeit mit dem damaligen Wohnungsnachbarn „...“ Geschlechtsverkehr gehabt und dies damals dem Antragsteller auch gesagt habe. Wegen dieses Treuebruchs habe der Antragsteller auch seinen Freund, den Zeugen ..., um Rat gefragt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Der Senat hat zu dem behaupteten Inhalt der Gespräche des Antragstellers den Zeugen ... vernommen sowie zur Frage der Abstammung der Antragsgegnerin ein Sachverständigengutachten beim Klinikum Stuttgart, Institut für Pathologie, eingeholt.
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Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten Bl. 93/95 d.A. Bezug genommen.
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Die zulässige Beschwerde ist begründet.
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Der für die Schlüssigkeit des Anfechtungsantrags erforderliche Anfangsverdacht ist hier gegeben. Zwar hat der Antragsteller diesen Anfangsverdacht zunächst nur auf das heimlich eingeholte DNA-Gutachten gestützt, dessen Verwertung wegen Verstoßes gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht nach Art. 1 und 2 GG der Antragsgegnerin ausgeschlossen ist, weil die Proben ohne Kenntnis und Zustimmung der Antragsgegnerin bzw. ihrer sorgeberechtigten Mutter, der Beteiligten zu 3) erhoben wurden (vgl. BGH, FamRZ 2005, 497/499). Jedoch hat diese im Laufe des Verfahrens eingeräumt, dass sie während der gesetzlichen Empfängniszeit (Geburt: 28.07.1993, Empfängniszeit:01.10.1992 - 28.01.1993) außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Damit besteht ein Anfangsverdacht dafür, dass der Antragsteller nicht der leibliche Vater der Antragsgegnerin ist.
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Auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens, in das neben dem Antragsteller und der Antragsgegnerin auch die Beteiligte zu 3) einbezogen wurden, und gegen das die Beteiligten keine Einwände erhoben haben, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsgegnerin nicht von dem gemäß § 1591 Nr. 1 BGB als Vater geltenden Antragsteller abstammt.
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Die Anfechtungsfrist gemäß § 1600 b BGB ist eingehalten, da die insoweit beweispflichtige Antragsgegnerin nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen hat, dass der Antragsteller bereits länger als 2 Jahre vor Eingang des Anfechtungsantrags am 22.12.2009 Kenntnis von Umständen hatte, die gegen seine Vaterschaft sprechen.
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Nach den Angaben des Antragstellers hat er erst durch das heimlich eingeholte Gutachten vom 10.09.2009 erfahren, dass er nicht der Vater der Antragsgegnerin ist. Allein aus dem Umstand, dass die Beteiligte zu 3) nach einem Streit für mehrere Tage zusammen mit den beiden Töchtern zu dem Wohnungsnachbarn „...“ gezogen und ein paar Mal bis mitten in der Nacht weggeblieben war und schließlich ein Wochenende bei der Mutter von „...“ verbracht hatte, musste der Antragsteller nicht den Schluss ziehen, dass die Beteiligte außereheliche sexuelle Kontakte pflegte.
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Weiter ist den Angaben des Antragstellers beim Familiengericht, dass die Beteiligte zu 3) ihm damals erklärt habe, dass sie „Schluss“ gemacht habe, nicht - wovon das Familiengericht ausgegangen ist - zu entnehmen, dass damit die Beendigung einer sexuellen Beziehung zu dem Nachbarn „...“ gemeint war. Dieser Annahme steht bereits der Umstand entgegen, dass der Antragsteller der deutschen Sprache nicht in dem Maße mächtig ist, dass er den Begriff „Schlussmachen“ - wie der Familienrichter - auf den Abbruch einer sexuellen Beziehung einengte. Unter Hinzuziehung eines Dolmetschers hat der Antragsteller bei seiner Anhörung durch den Senat ausgeführt, dass er mit „Schlussmachen“ gemeint habe, die Beteiligte zu 3) habe ihm auf seine Bitte, sie solle ihre häufigen Besuchen bei „...“ einstellen, geantwortet, sie mache mit ihren Besuchen Schluss.
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Schließlich hat auch die Vernehmung des Zeugen ... nicht bestätigt, dass der Antragsteller schon länger als zwei Jahre vor Einreichung des Anfechtungsantrags von der außerehelichen Beziehung der Beteiligten zu 3) Kenntnis hatte. Der Zeuge ... hat zwar bekundet, dass der Antragsteller ihm erzählt hatte, dass seine Frau mit den Kindern über das Wochenende weggefahren sei. In diesem Zusammenhang habe er jedoch nicht davon gesprochen, dass die Beteiligte zu 3) mit dem Nachbarn Geschlechtsverkehr gehabt habe, sie schwanger sei und das Kind nicht von ihm abstamme.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
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