Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Juni 2010 - 12 W 28/10

bei uns veröffentlicht am18.06.2010

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 22.04.2010 - 16 O 155/06 -

abgeändert:

(1) Dem Kläger wird aufgegeben, bis zum 30.07.2010 in die Entlassung der Volksbank R... aus der Haftung aus der Bürgschaft vom 29.09.2006, Nr. ... 199/Hu einzuwilligen, soweit die Bürgschaft über den Betrag von 4.500,-- EUR hinausgeht, oder die Erhebung der Klage wegen seiner Ansprüche nachzuweisen.

(2) Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 9/10 und die Beklagten 1/10.

4. Der Streitwert beträgt 44.000,-- EUR.

Gründe

 
A.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Rückgabe einer von den Beklagten gestellten Sicherheit.
Durch Vorbehaltsurteil vom 08.08.2006 hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 35.000,-- EUR nebst Zinsen sowie weitere 426,62 EUR zu bezahlen. Den Beklagten blieb die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Mit Beschluss vom 30.08.2006 wurde festgesetzt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner Kosten in Höhe von 3.570,84 EUR nebst Zinsen dem Kläger zu erstatten haben. Auf Antrag der Beklagten wurde im Beschluss vom 18.09.2006 die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages eingestellt. Die Beklagten haben Sicherheit durch Übergabe einer Prozessbürgschaft der Volksbank R... vom 29.09.2006 über 44.000,-- EUR erbracht.
Das Vorbehaltsurteil wurde im Nachverfahren durch das rechtskräftige Urteil des Senats vom 28.07.2009 mit der Maßgabe für vorbehaltslos erklärt, dass die titulierten Beträge nur Zug-um-Zug gegen Übergabe von den Anforderungen der BRAGO bzw. des RVG entsprechenden und dem streitgegenständlichen Wechsel zugrunde liegenden Rechnungen des Klägers an die Beklagten in entsprechender Höhe und Aushändigung des quittierten Wechsels zu erfolgen hat.
Mit Schreiben vom 01.02.2010 hat der Kläger gegen die Volksbank R... die Forderung aus der Bürgschaft in Höhe von 44.000,-- EUR geltend gemacht. Die Bürgin hat eine Zahlung mit Schreiben vom 12.02.2010 abgelehnt.
Die Beklagten haben beantragt,
eine Frist zu bestimmen, binnen derer der Kläger in die Rückgabe der Sicherheit einwilligt oder die Erhebung der Klage wegen seiner Ansprüche nachweist;
hilfsweise in die Rückgabe der Sicherheit Zug-um-Zug gegen Übergabe einer der vorherigen Prozessbürgschaft entsprechenden neuen Prozessbürgschaft über 4.500,-- EUR einzuwilligen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Veranlassung für die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil vom 08.08.2006 durch die Rechtskraft des Urteils des Senats vom 28.07.2009 weggefallen sei. Der Kläger könne derzeit auch nicht vollstrecken, da die Voraussetzungen des § 756 ZPO hinsichtlich der Gegenleistung nicht vorlägen. Ein Sicherheitsbedürfnis bestehe allenfalls noch hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 30.08.2006.
Der Kläger ist dem Antrag entgegengetreten. Er ist der Auffassung, dass die Veranlassung für die streitgegenständliche Sicherheitsleistung nicht weggefallen sei. Die Bürgschaft habe den Zweck, die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil zu sichern. Das Nachverfahren bilde mit dem Vorbehaltsurteil eine Einheit. Die Prozessbürgschaft diene demnach auch der Realisierung der mittlerweile rechtskräftig festgestellten Ansprüche. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung lägen vor, da er die geschuldete Gegenleistung erbracht habe, so dass sich die Beklagten in Annahmeverzug befänden. Die Veranlassung zur Sicherheitsleistung sei auch deshalb nicht weggefallen, weil er die Bürgin zur Leistung aufgefordert habe.
10 
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Sicherungszweck ungeachtet der Rechtskraft des Urteils im Nachverfahren noch nicht weggefallen sei, da die Beklagten ihrer Zahlungsverpflichtung noch nicht nachgekommen seien. Für den Fall, dass die Beklagten in der Zwischenzeit zahlungsunfähig geworden wären, wäre dem Kläger ein Schaden durch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erwachsen. Dass der Kläger noch die Gegenleistung erbringen müsse, sei unerheblich, zumal deren Erbringung streitig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
11 
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Beklagten ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen. Sie sind weiterhin der Auffassung, dass die Veranlassung für die Sicherheitsleistung durch die Rechtskraft des im Nachverfahren ergangenen Urteils entfallen sei. Es bleibe dem Kläger unbenommen, in die bestehende Sicherheitsleistung hinein zu vollstrecken, soweit die Voraussetzungen erfüllt seien. Die vom Landgericht vorgenommene Beurteilung würde es dem Kläger erlauben, die Rückgabe der Sicherheit für einen unbegrenzten Zeitraum zu vereiteln. Dies widerspräche dem Zweck des § 109 ZPO.
12 
Der Kläger ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Er verteidigt unter Vertiefung und Ergänzung des erstinstanzlichen Vortrages den angefochtenen Beschluss.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten im Parteivortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
I.
14 
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 109 Abs. 4 ZPO statthaft und wurde innerhalb der 2-Wochenfrist eingelegt und begründet.
II.
15 
Die sofortige Beschwerde ist auch weitgehend begründet. Anders als das Landgericht meint, ist mit Ausnahme der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.08.2006 die Veranlassung für die Sicherheitsleistung in Form der Prozessbürgschaft der Volksbank R... entfallen (§ 109 Abs. 1 ZPO).
1.
16 
Die Veranlassung zur Sicherheitsleistung ergab sich daraus, dass dem Kläger durch die gemäß § 707 ZPO bewilligte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil vom 08.08.2006 ein Schaden hätte entstehen können, der ihm bei sofortiger Zwangsvollstreckung nicht entstanden wäre. Dem Kläger sollte Sicherheit dafür geboten werden, dass ihm eine spätere Zwangsvollstreckung möglicherweise in Folge eines inzwischen eingetretenen Vermögensverfalls der Beklagten nicht oder nicht mehr in voller Höhe Befriedigung hätte verschaffen können. Dieser Zweck der Sicherheitsleistung ist entfallen, da ein solcher Verzögerungsschaden nicht mehr entstehen kann. Der Senat hat im Urteil vom 28.07.2009 das Vorbehaltsurteil nur mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Zahlungsverpflichtung Zug-um-Zug gegen die Erbringung einer Gegenleistung durch den Kläger besteht. Diese Gegenleistung war vom Kläger bis zur Rechtskraft des Urteils nicht in einer den Annahmeverzug der Beklagten begründenden Weise angeboten worden. Daher wäre die Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil nicht mit der materiellen Rechtslage im Einklang gestanden. Aus diesem Grund scheidet die Annahme eines Verzögerungsschadens von vornherein aus.
2.
17 
Es kann offen bleiben, ob die Prozessbürgschaft auch den Zweck hatte, die Forderung als solche zu sichern (so BGH NJW 1979, 417, 418, offen lassend BGH MDR 1982, 310; anderer Ansicht etwa OLG München WM 2004, 2071 m.w.N.). Es ist auch insoweit der Sicherungszweck weggefallen, da der Anspruch - wenn die Voraussetzungen des § 756 ZPO vorliegen - sofort liquidiert werden kann (RGZ 61, 300; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 109 Rn. 10; Pecher WM 1986, 1513; vgl. auch Münchener Kommentar/Giebel, ZPO, 3. Aufl., § 109 Rn. 7). Mit dem rechtskräftigen Urteil des Senats ist der Einstellungsbeschluss des Landgerichts vom 18.09.2006 außer Kraft getreten (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl.; § 707 Rn. 15), soweit nicht die noch nicht abschließende Kostenentscheidung betroffen ist (hierzu unter 3.) Damit ist das Vollstreckungshindernis für den Kläger entfallen. Die gegenteilige Auffassung, wonach der Sicherungszweck erst entfällt, wenn die Befriedigung erreicht wird (so etwa OLG Frankfurt MDR 1987, 239; undeutlich für den Fall der Einstellungssicherheit Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl., § 109 Rn. 6) überzeugt nicht. Die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass es Sinn und Zweck der Vorschrift des § 109 Abs. 1 ZPO ist, den Gläubiger dazu aufzufordern, entweder die Sicherheit freizugeben oder aber den vermeintlichen Anspruch zu liquidieren, im vorliegenden Fall also den Anspruch gegen die Bürgin gerichtlich geltend zu machen (vgl. auch Stein/Jonas/Bork, a.a.O., § 109 Rn. 3) und zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Bürgin vorliegen. Würde man - wie das Landgericht - allein auf die Befriedigung abstellen, so könnte ein Gläubiger beliebig lange auf die Sicherheit zugreifen, selbst wenn er - was in diesem Verfahren nicht zu klären ist - gar nicht in der Lage wäre, die Gegenleistung zu erbringen. Dies würde zu erheblichen Kosten auf Seiten des Schuldners führen.
3.
18 
Eine andere Beurteilung ist aber hinsichtlich der Forderung des Klägers aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.08.2006 geboten. Nachdem über die Kosten noch nicht abschließend entschieden wurde, ist der Sicherungszweck insoweit noch nicht weggefallen. Daher ist die Bürgschaftsforderung in Höhe von 4.500,-- EUR aufrecht zu erhalten. Eines Austausches der Bürgschaft bedarf es nicht.
III.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 97, 92, Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung unanfechtbar ist (§ 109 Abs. 4 ZPO).

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(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit ge

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(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.

(2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(3) Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

(4) Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.

(2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(3) Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

(4) Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.

(2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(3) Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

(4) Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.