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| Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen steuerlicher Falschberatung. Die Beklagte Ziff. 1 ist eine Steuerberatungsgesellschaft in Form einer Partnerschaftsgesellschaft. Der Beklagte Ziff. 2 ist Partner dieser Gesellschaft, er führte die streitgegenständliche Beratung durch. |
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| 1. Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der E. GmbH (im Folgenden: GmbH), die sich mit der Ausübung des Elektrohandwerks, nämlich der Lieferung und Montage der elektrischen Ausstattung für Gebäude befasste (Gesellschaftsvertrag Anlage B II 1/229, Geschäftsführeranstellungsvertrag Anlage B II 2/234). Der Kläger ist Meister des Elektrohandwerks und fungierte zugleich als Betriebsleiter der GmbH. Der Hauptbetrieb der GmbH befand sich in B., sie führte jedoch auch eine Zweigniederlassung in M.. Betriebsleiter dieses Zweigbetriebs war Herr M.. |
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| Die Zweigniederlassung in M. nutzte auf der Grundlage eines am 30.06.1994 zwischen dem Kläger und der GmbH geschlossenen Mietvertrags (Anlage K 2/14) ein Grundstück, das im Alleineigentum des Klägers stand. Auf diesem Betriebsgrundstück befand sich ein Gebäude mit Verkaufsraum, Büro- und Lagerräumen sowie einer Werkstatt. |
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| Das Finanzamt B. ging in Anbetracht dieser Betriebsaufspaltung davon aus, dass die GmbH ihre gewerbliche Tätigkeit nicht selbständig ausübte, sondern in das Unternehmen des Klägers eingegliedert war, dass also eine Organschaft iSd § 2 Abs. 2 UStG vorlag. |
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| Anfang 2003 stellte der Kläger fest, das die finanzielle Lage der GmbH problematisch war. Ein weiterer Bankkredit wurde nicht bewilligt, da der Kläger im Hinblick auf ein anhängiges Scheidungsverfahren keine Sicherheiten bieten konnte. Daraufhin wandte sich der Kläger am 17.03.2003 an RA H., um mit dessen Hilfe einen Vergleich mit den Gläubigern der GmbH zustande zu bringen. Dies scheiterte jedoch, da nur wenige Gläubiger dem Vorschlag zustimmten. |
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| Der Kläger hatte die Beklagte Ziff. 1 in ständiger Vertragsbeziehung sowohl für sich als auch für die GmbH mit der Buchführung, der Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten und der laufenden steuerlichen Beratung betraut, wobei der Beklagte Ziff. 2 für die Beklagte Ziff. 1 tätig wurde. Ob der Beklagte Ziff. 2 an dem Gespräch vom 17.03.2003 mit RA H. beteiligt war, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls kam es am 10.04.2004 zu einem Gespräch, an dem der Kläger, der Beklagte Ziff. 2 und RA H. teilnahmen. Ob dabei über die umsatzsteuerliche Organschaft gesprochen wurde, ist allerdings ebenfalls streitig. |
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| Mit einem beim Insolvenzgericht am 25.04.2003 eingegangenen Schreiben beantragte die GmbH, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen wegen drohender Zahlungsunfähigkeit zu eröffnen (Anlage K 4/14). Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 29.04.2003 wurde RA Dr. E. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, es wurde ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Wegen der weiteren Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters wird auf den Beschluss vom 29.04.2003 (Anlage K 5/14) Bezug genommen. |
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| Der Beklagte Ziff. 2 empfahl dem Kläger, das Mietverhältnis zu beenden. Streitig ist, ob er dem Kläger erklärte, dass dies wegen umsatzsteuerrechtlicher Folgen der Organschaft geschehen solle. Jedenfalls wandte sich der Kläger als Geschäftsführer der GmbH mit einem vom Beklagten Ziff. 2 formulierten Schreiben vom 30.04.2003 (Anlage B 8/112) an den vorläufigen Insolvenzverwalter und bat u.a. um Zustimmung für die Zahlung der für das Grundstück in M. zu entrichtenden Miete für den Monat Mai 2003. Die Miete war gemäß § 4 Ziff. 1 des Mietvertrags monatlich im voraus, spätestens am dritten Werktag eines Monats, zu bezahlen. Da die Nutzungsüberlassung jedoch eigenkapitalersetzend war, verweigerte der vorläufige Insolvenzverwalter die Zustimmung insbesondere unter Hinweis auf kapitalersatzrechtliche Grundsätze (Anlage B 9/112). Mit einem wiederum vom Beklagten Ziff. 2 vorbereiteten Schreiben vom 02.05.2005 (Anlage K 7/14) erklärte daraufhin der Kläger gegenüber der GmbH die fristlose Kündigung des Mietvertrags über das Betriebsgrundstück in M.. Ein Räumungsverlangen enthält das Schreiben nicht, es wird dort lediglich ausgeführt: „Hinsichtlich der Räumung der Mieträume werden wir gesondert auf Sie zukommen.“ Dies ist jedoch nicht geschehen, vielmehr nutzte die GmbH das Betriebsgrundstück weiter. |
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| Am 08.05.2003 fand ein Gespräch bei der Bank statt, bei dem der vorläufige Insolvenzverwalter mit einer Kanzleikollegin, der Kläger, der Beklagte Ziff. 2 sowie Mitarbeiter der Bank anwesend waren. Der vorläufige Insolvenzverwalter äußerte Bedenken, ob die Organschaft durch die Kündigung des Mietvertrags beendet worden sei. Der Beklagte Ziff. 2 hatte jedoch zwischenzeitlich das Finanzamt über die Kündigung informiert und hatte dabei die Ansicht vertreten, diese habe die Organschaft beendet. Nachdem seitens des Finanzamts kein ausdrücklicher Widerspruch erfolgt war, sah sich der Beklagte Ziff. 2 in seiner Vorgehensweise bestätigt und brachte dies auch am 08.05.2003 zum Ausdruck. Streitig ist, ob der vorläufige Insolvenzverwalter auch die Niederlegung der Geschäftsführung als eine aus seiner Sicht geeignete Maßnahme zur Beendigung der Organschaft nannte. |
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| Auf der Basis der Rechtsauffassung des Beklagten Ziff. 2, die umsatzsteuerliche Organschaft sei durch die Kündigung beendet worden, erfolgten für die Zeit ab Mai 2003 keine Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Kläger als (bisherigen) Organträger mehr. Die GmbH tätigte jedoch auch nach der Insolvenzantragstellung noch erhebliche Umsätze, da der Betrieb - mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters - fortgeführt wurde. |
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| RA H. wandte sich mit Schreiben vom 05.06.2003 und 12.06.2003 (Anlage B 3/45 und B 4/45) an den Beklagten Ziff. 2. Er erklärte, die Kündigung des Mietvertrags sei aus insolvenzrechtliche Gründen unwirksam. Man könne geltend machen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter faktisch wie ein starker Insolvenzverwalter handele, also alle Entscheidungen treffe, allerdings bestünden gleichwohl insbesondere hinsichtlich eines noch im Raum stehenden Vorsteuerberichtigungsanspruchs erhebliche Unsicherheiten. Eine allerdings vage Möglichkeit sei die Aufgabe der Geschäftsführerstellung, jedoch sei dies nicht bzw. nur bedingt anzuraten, da unter dem Aspekt der Kündigung zur Unzeit Schadensersatzansprüche drohten. |
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| Mit Beschluss vom 29.06.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet, der bisherige vorläufige Insolvenzverwalter, RA Dr. E., wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. |
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| In der Zeit vor dem Eröffnungsbeschluss waren bereits Aktivitäten im Zusammenhang mit der Gründung einer Auffanggesellschaft für die GmbH erfolgt. Der Kläger hatte ursprünglich geplant, dass sein damals 21jähriger Sohn, der noch die Schule besuchte und sich auf das Abitur vorbereitete, eine Auffanggesellschaft für das gesamte Unternehmen gründen sollte. Dies scheiterte aber aus finanziellen Gründen. Die vom Sohn des Klägers tatsächlich noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegründete Auffanggesellschaft, die H.. GmbH, übernahm nur den Stammbetrieb der GmbH in B.. Der Sohn des Klägers war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Auffanggesellschaft, der Kläger wurde als Betriebsführer eingestellt, da der Sohn des Klägers nicht über einen Meistertitel verfügte. Der Zweigbetrieb in M. wurde vom bisherigen Betriebsleiter, Herrn M., der ein einzelkaufmännisches Unternehmen gegründet hatte, übernommen. Herr M. mietete auch das im Eigentum des Klägers stehende Betriebsgrundstück. Beide Auffangunternehmen nahmen am 01.07.2003 den Betrieb auf. |
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| Der Kläger übertrug das Grundstück in M. mit notariellem Vertrag vom 26.09.2003 (Anlage B II 4/248) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn. |
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| Im Jahr 2003 fand eine Umsatzsteuersonderprüfung beim Kläger als früherem Organträger statt. Dem Prüfungsbericht vom 22.12.2003 (Anlage B 2/45) zufolge bestand die Organschaft bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.06.2003 fort. Die wirtschaftliche Eingliederung sei durch die Kündigung des Mietvertrags nicht beendet worden, weil nicht alle Rechtsbeziehungen abgewickelt worden seien, vielmehr das Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage weiterhin unentgeltlich überlassen worden sei. Auch die organisatorische Eingliederung habe fortbestanden, da der vorläufige Insolvenzverwalter nicht zum allgemeinen Vertreter der Schuldnerin bestellt worden sei; die Durchsetzung des Willens des Organträgers in der Organgesellschaft sei weiterhin möglich gewesen. Bezüglich der früher in Anspruch genommenen Vorsteuer sei davon auszugehen, dass die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens uneinbringlich geworden seien. Da die Organschaft bis zu diesem Zeitpunkt bestanden habe, sei das Unternehmen des Organträgers zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs verpflichtet. |
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| Auf der Basis dieser Prüfungsfeststellungen setzte das Finanzamt B. mit Bescheiden vom 31.01.2004 (Anlage K 8/14 bis K 10/14) gegen den Kläger Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate April bis Juni 2003 wie folgt fest: |
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abzüglich bereits für April 2003 getilgter Beträge |
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| In Höhe eines Teilbetrags von 35.000 EUR wurde die Steuer auf Antrag des Klägers gestundet (Anlage K 11/14, Anlage B 6/80). Ein Antrag des durch die Beklagte Ziff. 1 vertretenen Klägers auf teilweisen Erlass der Umsatzsteuer war erfolglos (Anlage K 13/14). Das Finanzamt leitete wegen eines Betrags von rund 100.000 EUR im Juni 2004 die Vollstreckung ein (Anlage K 12/14). Daraufhin trat der Kläger zur Sicherung der Steueransprüche am 16.07.2004 Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Beklagte Ziff. 1 wegen Falschberatung (Vermeidung der Steuerpflicht des Organträgers bei rechtzeitiger Beendigung der Organschaft) an das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Finanzamt B., ab (Anlage K 14/14). Der Kläger wurde jedoch ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen (Anlage K 15/14). |
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| Am 09.03.2005 erging der Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 (Anlage K 18/102), dem für die Monate April bis Juni 2003 die bereits in den Vorauszahlungsbescheiden genannten Beträge zugrunde liegen. Gegen diesen Bescheid legte der weiterhin durch die Beklagte Ziff. 1 vertretene Kläger Einspruch ein. Der Einspruch wurde (im Laufe des Berufungsverfahrens) mit Bescheid vom 28.03.2006 zurückgewiesen (Anlage B II 3/241). Die Organschaft habe bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, die organisatorische Eingliederung sei durch die Bestellung eines „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters nicht beendet worden. Auch die Vorsteuerberichtigung sei zutreffend gegen den Organträger, also den hiesigen Kläger, festgesetzt worden. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Ziff. 1 für den Kläger Klage zum Finanzgericht erhoben; das Verfahren ist noch anhängig. |
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| Bereits mit Schreiben vom 17.06.2004 (Anlage K 16/14) hatte sich der Kläger, vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, an die Beklagten gewandt und hatte geltend gemacht, falsch beraten worden zu sein. Die Kündigung des Mietvertrags sei eine zur Beendigung der Organschaft ungeeignete Maßnahme gewesen, dem Kläger hätten stattdessen geeignete Maßnahmen empfohlen werden müssen, um die Organschaft zu beenden und die aus deren Fortbestand resultierende Steuerfestsetzung gegen den Kläger zu vermeiden. |
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| 2. Mit seiner im November 2004 erhobenen Klage hat der Kläger Schadensersatz in Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer einschließlich Vorsteuerberichtigung nebst den festgesetzten Säumniszuschlägen verlangt. Er hat vorgetragen, der Rat, den Mietvertrag durch eine fristlose Kündigung zu beenden, sei falsch gewesen. Die Kündigung sei bereits aus insolvenzrechtlichen Gründen unwirksam gewesen, insbesondere sei sie nicht geeignet gewesen, die Organschaft zu beenden. Stattdessen hätte dem Kläger geraten werden müssen, die Geschäftsführerstellung aufzugeben. Diesem Rat wäre der Kläger nachgekommen, was zur Beendigung der Organschaft geführt hätte. Der Kläger hätte in diesem Fall die Umsatzsteuer einschließlich des mit Wirkung für Juni 2003 festgesetzten Vorsteuerberichtigungsanspruchs nicht bezahlen müssen. |
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| Der Kläger hat beantragt, |
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| die Beklagten zu verurteilen, an ihn 165.723,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von jährlich 12 % aus 122.437,45 EUR seit dem 23.01.2004 zu bezahlen, |
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| festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der fehlerhaften steuerlichen Beratung durch die Beklagten im Zusammenhang mit dem vorläufigen Insolvenzverfahren ab dem 29.04.2003 entstanden ist. |
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| Die Beklagten haben beantragt, |
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| Die Beklagten haben vorgetragen, dem Kläger nicht nur die Kündigung, sondern auch die Übergabe des Mietobjekts empfohlen zu haben, der Kläger sei insoweit ihrem Rat aber nicht nachgekommen. Die Organschaft sei allerdings bereits durch den Ausspruch der Kündigung beendet worden. Zudem habe der vorläufige Insolvenzverwalter seine Befugnisse in einem derartigen Maß überschritten, dass der Kläger seinen Willen in der GmbH nicht mehr habe durchsetzen können, was ebenfalls zur Beendigung der Organschaft geführt habe. Umgekehrt sei die Niederlegung der Geschäftsführung keine geeignete Maßnahme, um die Organschaft zu beenden. Einem ohnehin nicht sachgerechten und daher nicht geschuldeten Rat der Beklagten zur Beendigung der Geschäftsführerstellung wäre der Kläger auch nicht nachgekommen, da zum einen der ihn insoweit beratende RA H. von dieser Maßnahme abgeraten hätte, und zum anderen der Kläger wegen der geplanten Überleitung des Unternehmens auf seinen Sohn weiterhin tätig sein wollte, wozu ihn auch der vorläufige Insolvenzverwalter gedrängt habe. |
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| Schließlich sei die Festsetzung des Vorsteuerberichtigungsanspruch in Höhe von 137.659,94 EUR gegen den Kläger als früheren Organträger unabhängig von einem Fortbestand der Organschaft, diese Steuer wäre also in keinem Fall vermeidbar gewesen. |
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| Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird Bezug genommen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils. |
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| 3. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch eine schriftliche Aussage und eine Vernehmung des zuständigen Finanzbeamten K. sowie durch Vernehmung von RA H. und des Insolvenzverwalters, RA Dr. E.. |
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| Mit dem angefochtenen Urteil vom 31.01.2006 hat das Landgericht die Klage im Hauptantrag und zudem für die auf den Monat April 2003 entfallende Umsatzsteuer abgewiesen. Im Übrigen hat es auf den Hilfsantrag die Ersatzpflicht der Beklagten festgestellt, da die Beklagten den Kläger falsch beraten hätten. Weder der Rat zur bloßen Kündigung - ein Rat zur Räumung sei seitens der Beklagten nicht substantiiert dargelegt - noch die Geltendmachung der behaupteten faktisch „starken“ Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters entspreche dem Gebot, den sichersten Weg zur Beendigung der Organschaft zu empfehlen. Dieser hätte vielmehr darin bestanden, das Geschäftsführeramt niederzulegen, was die Beklagten dementsprechend auch hätten empfehlen müssen. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass der Kläger diesem Rat nachgekommen wäre. Die Organschaft wäre dann, allerdings erst ab Mai 2003, beendet worden. Ein Schaden des Klägers in Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer einschließlich Vorsteuerberichtigung für die Monate Mai und Juni 2003 sei wahrscheinlich, ob er allerdings tatsächlich eintrete, könne in Anbetracht des [scil. im Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils] noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahrens nicht endgültig beurteilt werden, weshalb der Kläger lediglich Feststellung und keine Zahlung verlangen könne. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. |
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| 4. Gegen das ihnen am 06.02.2006 zugestellte Urteil (Bl. 233 d.A.) haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 23.02.2006, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, Berufung eingelegt (Bl. 191 d.A.) und haben diese mit Schriftsätzen vom 06.04.2006, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, begründet (Bl. 197 d.A.). |
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| Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Insbesondere machen sie geltend, die Niederlegung des Geschäftsführeramtes wäre rechtlich nicht ohne weiteres möglich gewesen, einen neuen geeigneten Geschäftsführer mit entsprechender handwerklicher Qualifikation hätte der Kläger nicht stellen können. Der Kläger hätte sich zu diesem Schritt auch nicht entschlossen, da er die GmbH bis zur Übertragung auf seinen Sohn fortführen wollte und ihm auch RA H. davon abgeraten hätte. Zudem hätte diese Maßnahme in Anbetracht der Stellung des Klägers als Alleingesellschafter die organisatorische Eingliederung und damit die Organschaft nicht beendet. |
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| Die Beklagten beantragen, |
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| das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Niederlegung der Geschäftsführung macht er geltend, sein Sohn hätte als Geschäftsführer zur Verfügung gestanden, zudem wäre die Einsetzung eines Notgeschäftsführers in Betracht gekommen. |
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| Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die von ihnen vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 17.10.2006 (Bl. 298 d.A.). |
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| Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils und zur Klagabweisung. |
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| Zwar liegt angesichts der schwer einzuschätzenden und für den Kläger mit erheblichen Risiken behafteten steuerlichen Situation (1.) eine Pflichtverletzung des Beklagten Ziff. 2 vor, für die die Beklagte Ziff. 1 analog § 31 BGB einzustehen hat. Die Beratung seitens der Beklagten war unzureichend, denn sie haben dem Kläger lediglich die Kündigung des Mietvertrags und damit eine ungeeignete Maßnahme empfohlen (2.). Die Beklagten wären verpflichtet gewesen, dem Kläger auch die Niederlegung der Geschäftsführung als Möglichkeit aufzuzeigen und die Inanspruchnahme einer ergänzenden gesellschaftsrechtlichen Beratung zu empfehlen, um dem Kläger umfassende Informationen über Chancen und Risiken dieser Vorgehensweise zukommen zu lassen (3.). Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Kläger diesen Schritt in einer steuerlich wirksamen Weise vollzogen hätte, wäre er pflichtgemäß von den Beklagten und von seinem Rechtsanwalt umfassend beraten und informiert worden (4). |
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| 1. Die Beklagten mussten ihren Überlegungen zugrunde legen, dass die nahe liegende Gefahr bestand, dass der Kläger erheblichen Forderungen des Finanzamts im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer ausgesetzt sein würde. |
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| Spätestens Ende April 2003, als ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war, mussten die Beklagten als ständige steuerliche Berater des Klägers und der GmbH prüfen, ob und welche Maßnahmen zur Beendigung der Organschaft empfohlen werden mussten. Ob ein früheres Tätigwerden erforderlich gewesen wäre, kann dahinstehen, nachdem das Landgericht ausgesprochen hat, dass Ansprüche erst für die Zeit ab Mai 2003 in Betracht kommen und der Kläger dies nicht mit einer Berufung angegriffen hat. |
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| a) Die Beklagten mussten davon ausgehen, dass in Anbetracht der Betriebsaufspaltung sowie der Alleingesellschafter- und Alleingeschäftsführerstellung des Klägers in der GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft iSd § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bestand, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Dies bedeutete, dass im Verhältnis zum Finanzamt der Organträger, also der Kläger mit seinem Unternehmen „Grundstücksvermietung an die GmbH“, Schuldner der Umsatzsteuer war. Die Organgesellschaft, also die GmbH, haftete für Umsatzsteuer nur im Rahmen des § 73 AO. |
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| b) Solange die Organschaft fortbestand und die GmbH ungeachtet des Insolvenzantrags ihre Geschäfte weiterführte, also steuerpflichtige Umsätze tätigte, musste der Kläger die dann entstehende Umsatzsteuerschuld des Organkreises gegenüber dem Finanzamt tilgen, wobei zu befürchten war, dass er im Innenverhältnis einen Ausgleich von der GmbH allenfalls in Höhe einer geringen Insolvenzquote erhalten wird. In welchem Umfang eine Steuerbelastung zu befürchten war, war zwar noch nicht absehbar, da dies davon abhing, wie lange es dauern würde, bis eine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen wird, und welche Umsätze bis zu diesem Zeitpunkt getätigt werden, aber es stand jedenfalls das Risiko einer möglicherweise erheblichen Steuerbelastung im Raum. Diese Steuerbelastung war sicher zu vermeiden, sollte es gelingen, die Organschaft durch geeignete Maßnahmen zu beenden, da ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich - abgesehen von einer Haftung aus sonstigen Gründen, etwa § 69 AO, wofür aber keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen sind - die frühere Organgesellschaft, also die GmbH, und nicht mehr der Kläger als früherer Organträger Umsatzsteuerschuldner sein würde. |
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| c) Zudem musste das Problem der Vorsteuerberichtigung bedacht werden. Die GmbH hatte in der Vergangenheit steuerpflichtige Leistungen bezogen, z.B. Elektrozubehör erworben, um es bei ihren Auftraggebern einzubauen. In Anbetracht des Insolvenzantrags musste damit gerechnet werden, dass das Entgelt aus Sicht der Lieferanten uneinbringlich werden würde, was zur Folge hatte, dass nicht nur seitens der Lieferanten der Steuerabzug, sondern auch der damit korrespondierende Vorsteuerabzug auf der Seite des Leistungsempfängers gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berichtigt werden musste. Dieser Vorsteuerabzug war, nachdem der Organkreis der Soll-Versteuerung unterlag, in der Vergangenheit erfolgt, hatte also bereits im Zeitpunkt des Erhalts der Lieferantenrechnung die Umsatzsteuerschuld des Organkreises gemindert bzw. zu einer Steuererstattung geführt. Sobald jedoch das Entgelt uneinbringlich geworden war, konnte das Finanzamt einen entsprechenden Vorsteuerberichtigungsanspruch geltend machen. |
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| Wenn die Organschaft in diesem Zeitpunkt noch bestand, würde der mit Uneinbringlichkeit der Lieferantenforderung entstehende Vorsteuerberichtigungsanspruch gegen den Kläger als Organträger festgesetzt werden. Dies entsprach einer gefestigten Rechtsprechung des BFH (BFH/NV 1992, 140; BFH/NV 1994, 277, BFH/NV 2002, 1352; später auch - den Beklagten im Zeitpunkt der Beratung noch nicht bekannt - BFH/NV 2004, 236; BFH/NV 2005, 558). Im Innenverhältnis des Organkreises war die entsprechende Vorsteuer jedoch zumindest fast ausschließlich bei der GmbH entstanden, wie der Zeuge K. angegeben hat (Bl. 167 d.A.). Dies liegt auch nahe, da die GmbH in großem Umfang Waren für ihre Tätigkeit beziehen musste, wogegen umgekehrt der Bezug von Lieferungen und Leistungen seitens des Klägers mit seinem Vermietungsunternehmen nur in sehr geringem Umfang vorstellbar ist. Dementsprechend waren im Innenverhältnis auch die Vorteile der Vorsteuer der GmbH zugute gekommen. Ohne den Insolvenzantrag hätte zwar der Kläger im Außenverhältnis den Vorsteuerberichtigungsanspruch des Finanzamts erfüllen müssen, hätte den entsprechenden Betrag im Innenverhältnis jedoch der GmbH belasten können. Dies war in Anbetracht des Insolvenzantrags nicht mehr uneingeschränkt möglich. Wie bei der Umsatzsteuer für die künftige Tätigkeit der GmbH bestand also die Gefahr, dass der Kläger eine Steuerschuld bezahlen musste, die im Innenverhältnis der GmbH zuzuordnen war, ohne diesen Innenausgleich vornehmen zu können. |
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| Ob diese Steuerbelastung im Zusammenhang mit der Vorsteuerberichtigung durch eine Beendigung der Organschaft vermeidbar war, war offen. Dies hing zunächst davon ab, in welchem Zeitpunkt von einer Uneinbringlichkeit der Lieferantenforderungen auszugehen war, da in diesem Zeitpunkt zugleich der Vorsteuerberichtigungsanspruch entstand. Zwar fällt die Uneinbringlichkeit häufig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zusammen, jedoch ist dies nicht zwingend, Uneinbringlichkeit kann auch schon vorher eintreten. Allerdings muss von den Beklagten als ständigen Beratern, die auch die Buchhaltung der GmbH erledigten, gefordert werden, dass sie die erforderliche Beratung vornehmen, sobald die Gefahr absehbar ist, dass Lieferantenforderungen uneinbringlich werden können, so dass dieser Aspekt im Folgenden nicht von Bedeutung ist. |
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| Insbesondere lag noch keine Entscheidung des BFH in einem Hauptsacheverfahren vor, gegen wen der Vorsteuerberichtigungsanspruch festzusetzen ist, wenn die Vorsteuer zwar zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen worden war, in dem die Organschaft noch bestand, die Uneinbringlichkeit aber erst eintrat (und damit der Vorsteuerberichtigungsanspruch entstand), als die Organschaft beendet war. Jedoch bestand die ernsthafte Möglichkeit, dass der BFH insoweit die Frage, wann die Organschaft geendet hatte, für erheblich erachten würde. |
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| In einem Fall, in dem die Organschaft im Dezember 1999 durch Verkauf von Geschäftsanteilen geendet hatte und Anfang Februar 2000 der Insolvenzantrag über das Vermögen der früheren Organgesellschaft gestellt, jedoch mangels Masse abgelehnt wurde, hatte das Finanzamt den Vorsteuerberichtigungsanspruch mit Wirkung für Februar 2000 gegen den früheren Organträger festgesetzt. Das FG Gotha (Az II 1091/00 V) hat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) abgelehnt, da umsatzsteuerrechtlich der Organträger die vorsteuerbelasteten Leistungen bezogen habe, also auch - unabhängig von einer zwischenzeitlichen Beendigung der Organschaft - Schuldner des korrespondierenden Anspruchs auf Vorsteuererstattung sei. Der BFH entschied auf die zugelassene Beschwerde am 06.06.2002 (Az. V B 110/01, BFHE 199, 55), also nahezu ein Jahr vor der hier streitgegenständlichen Beratung, es sei - nicht zuletzt im Hinblick auf die vergleichbare Situation bei § 15a UStG - ernstlich zweifelhaft, ob nicht auch beim Vorsteuerrückerstattungsanspruch nach § 17 UStG entscheidend auf den Zeitpunkt des die Rückforderung auslösenden Ereignisses abzustellen sei, ob es mithin nicht auch hier erheblich sei, wenn das die Vorsteuerberichtigung auslösende Ereignis erst nach Beendigung der Organschaft eintritt. In einer weiteren Entscheidung vom 06.06.2002, die in einem Hauptsacheverfahren erging (Az. V R 22/01, BFH/NV 2002, 1352), hob der BFH damit korrespondierend hervor, die Zahlungspflicht des Organträgers sei nur für Fälle der bis zur Uneinbringlichkeit fortbestehenden Organschaft geklärt. Ob dies auch gelte, wenn die Organschaft im Zeitpunkt der Entstehung des Vorsteuerberichtigungsanspruchs nicht mehr bestanden habe, sei damit nicht gesagt, diese Frage sei noch ungeklärt. |
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| Die erstgenannte BFH-Entscheidung vom 06.06.2002 im AdV-Verfahren wurde in der Literatur zwar erwähnt, eine vertiefte Auseinandersetzung damit fand allerdings nicht statt. Rau/Dürrwächter-Stadie, § 2 UStG Rn. 726.1 (Stand Februar 2003) ist der Ansicht, der Vorsteuerberichtigungsanspruch sei in jedem Fall gegen den (früheren) Organträger festzusetzen und zitiert die Entscheidung lediglich in einer Fußnote, meint aber - im Gegensatz zu einer Verfügung der OFD H. in der damaligen Fassung vom 19.05.1999, S 7105-101-StH 542/ S 7105-40-StO 33 -, auch im Fall des § 15a UStG richte sich der Anspruch immer gegen den Organträger (aaO Rn. 727.2), vermeidet also die vom BFH angesprochene Ungleichbehandlung. Schmidt/Müller/Stöcker, Die Organschaft im Körperschaftssteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerrecht, 6. Auflage, erwähnt zwar (Rn. 1539) die BFH-Entscheidung, vertritt jedoch - nicht zuletzt aus fiskalischen Erwägungen - gleichwohl die Ansicht (Rn. 1468, 1539 f.), der Vorsteuerrückforderungsanspruch müsse sich immer gegen den Organträger richten, da diesem auch der Vorsteuerabzug zustand. Erst am 18.11.2004 (also nach der streitgegenständlichen Beratung) entschied das Niedersächsische FG am 18.11.2004 (DStRE 2005, 972) in einem Hauptsacheverfahren, der Vorsteuerberichtigungsanspruch sei ungeachtet einer zwischenzeitlichen Beendigung der Organschaft gegen den Organträger, der die Vorsteuerbeträge in Anspruch genommen habe, festzusetzen. Die im Hinblick auf den Beschluss des BFH vom 06.06.2002 zugelassene Revision ist noch beim BFH anhängig (Az. V R 2/05). |
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| Nach alledem mussten die Beklagten, denen die Entscheidung des BFH vom 06.06.2002 bekannt sein musste, sehen, dass jedenfalls die Möglichkeit bestand, dass der BFH in einem Hauptsacheverfahren entscheiden würde, dass ein Vorsteuerberichtigungsanspruch dann nicht mehr gegen den (früheren) Organträger festgesetzt werden kann, wenn die Organschaft im Zeitpunkt der Entstehung dieses Anspruchs bereits beendet war. Umgekehrt bestand keine Chance, die Festsetzung dieses Anspruchs gegen den Kläger zu vermeiden, wenn die Organschaft bis zur Insolvenzeröffnung fortbestand. Wie hoch ein möglicher Vorsteuerberichtigungsanspruch sein würde, konnten die Beklagten allerdings nicht sicher abschätzen, da dies davon abhing, in welchem Zeitpunkt der Anspruch entstehen würde (im Zweifel im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung, wie lange es aber bis dahin dauern würde, war unbekannt), und in welcher Höhe in diesem Zeitpunkt Lieferantenforderungen, für die der Vorsteuererstattungsanspruch bereits geltend gemacht war, noch bestehen würden. Zwar oblag auch die Führung der Buchhaltung der GmbH den Beklagten, jedoch war für die Umsatzsteuervoranmeldungen eine Dauerfristverlängerung gewährt worden, weshalb die Möglichkeit bestand, dass die Buchhaltung nicht auf dem aktuellen Stand war. Auch bezüglich des Vorsteuerberichtigungsanspruchs musste jedenfalls davon ausgegangen werden, dass hohe Beträge in Betracht kommen konnten. |
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| Die Beklagten mussten also den Kläger zunächst dahingehend beraten, dass er bei einer fortbestehenden Organschaft sicher mit Forderungen des Finanzamts in noch nicht abschätzbarer Höhe belastet werden würde. Zudem mussten sie ihm erklären, dass eine schnellstmögliche Beendigung der Organschaft die Situation des Klägers in steuerlicher Hinsicht insoweit verbessern würde, als er die künftig anfallende Umsatzsteuer nicht schulden würde, dass allerdings bezüglich des Vorsteuerberichtigungsanspruchs keine sichere Aussage getroffen werden könne, weil hier zumindest auch die Gefahr bestand, dass dieser unabhängig von einer Beendigung der Organschaft gegen den Kläger festgesetzt werden könne. Jedoch musste auch verdeutlicht werden, dass Maßnahmen mit dem Ziel einer Beendigung der Organschaft, die unter rein steuerlichen Aspekten ausschließlich Vorteile bieten bzw. steuerliche Risiken des Klägers reduzieren würden, möglicherweise unter anderen Aspekten neue Risiken beinhalten konnten. Insoweit musste dem Kläger empfohlen werden, eine Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen, um diese außersteuerlichen Aspekte prüfen zu lassen. |
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| 2. Die Beratung durch die Beklagten war unzureichend und daher pflichtwidrig. Sie haben dem Kläger eine Maßnahme empfohlen, die bereits nicht geeignet war, die Organschaft zu beenden, und haben zudem dem Kläger pflichtwidrig nicht genau erläutert, dass diese Maßnahme in zwei Schritten umgesetzt werden musste. |
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| a) Die von den Beklagten empfohlene Kündigung des Mietvertrags war - unabhängig von einem weitergehende Rat zur Räumung - keine geeignete Maßnahme, um die Organschaft über das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung zu beenden. |
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| Die Kündigung war unwirksam. Dies folgt allerdings entgegen der Ansicht des Klägers nicht schon aus der Kündigungssperre des § 112 InsO, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat. Diese Norm verhindert nur die Kündigung wegen eines bereits vor der Insolvenzantragstellung eingetretenen Zahlungsverzugs. Hier jedoch hatte der vorläufige Insolvenzverwalter erklärt, der Zahlung der künftigen Miete ab Mai 2003 nicht mehr zuzustimmen, der Zahlungsverzug war also erst in der Zukunft, in einer Zeit nach Antragstellung, zu erwarten. Vielmehr steht die Unwirksamkeit der Kündigung im Zusammenhang mit der Pflicht zur Erhaltung des Eigenkapitals der GmbH. |
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| aa) Der Kläger hatte der GmbH das Betriebsgrundstück auf der Grundlage des Mietvertrags vom 30.06.1994 zur Nutzung überlassen. Diese Nutzungsüberlassung war bereits vor der Kündigung vom 02.05.2003 zu einer kapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung geworden. Eine solche Umqualifizierung eines Mietverhältnisses über ein Grundstück in funktionales Eigenkapital ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH möglich, sie setzt voraus, dass der Gesellschafter der GmbH die Nutzungsmöglichkeit beließ, obwohl sich die Gesellschaft bereits in der Krise befand und der Gesellschafter die Möglichkeit gehabt hätte, die Nutzungsmöglichkeit zurückzufordern, also den schuldrechtlichen Vertrag zu kündigen. Gleich zu behandeln sind Fälle, in denen der Gesellschafter im Zeitpunkt des Eintritts der Krise zwar den Mietvertrag nicht kündigen kann, jedoch von der für ihn als Gesellschafter bestehenden Möglichkeit, die Gesellschaft unter Entzug der ihr zur Verfügung gestellten Mittel zu liquidieren, keinen Gebrauch macht (zum Ganzen BGHZ 109, 55; BGHZ 121, 31; BGH NJW 1993, 2179; BGHZ 127, 1; BGH NJW 1998, 3200; BGH NJW 2000, 3565; BGH ZIP 2005, 484). |
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| Die eigenen Angaben des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung durch den Senat (Bl. 299 d.A.) erscheinen in zeitlicher Hinsicht bereits bedenklich. Danach stellte der Kläger nach einem betriebswirtschaftlichen Seminar Anfang Januar 2003 (in erster Instanz Bl. 83 noch auf das Jahr 2002 datiert) fest, dass die GmbH nur noch über Aktiva von rund 50.000 EUR verfügte, und der Versuch, eine Erweiterung der Bankkredite zu erhalten, schlug am 26.02.2003 fehl. Knapp drei Wochen später, am 17.03.2003 fand ein Termin mit RA H. (dem Kläger zufolge auch mit dem Beklagten Ziff. 2) statt, in dem Möglichkeiten eines Vergleichs mit den Gläubigern erörtert wurden. Es folgte am 24.03.2003 ein entsprechendes Schreiben an die Gläubiger mit der Bitte, sich bis 04.04.2003 zu erklären. Nachdem nur wenige Gläubiger zustimmt hatten, ging ausweislich des Eingangsstempels wiederum drei Wochen später, nämlich am Freitag, 25.04.2003, der Insolvenzantrag ein, den der Kläger allerdings schon am 21.04.2003 gestellt haben will. Die Zeitspanne vom 26.02.2003 bis auch nur zum 21.04.2003 überschreitet die Frist des § 64 Abs. 1 GmbH deutlich. Befand sich die GmbH am 26.02.2003 in der Krise, hätte der Kläger, um die Umqualifizierung der Gebrauchsmöglichkeit in Eigenkapital zu vermeiden, binnen drei Wochen, also spätestens am 19.03.2003, von der ihm als Alleingesellschafter zu Gebote stehenden Möglichkeit, die Gesellschaft unter Entzug der ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu liquidieren bzw. einen Insolvenzantrag zu stellen, Gebrauch machen müssen. Diese Frist konnte sich verlängern, solange nach objektiver Beurteilung erfolgversprechende Verhandlungen über die Beseitigung der Krise geführt wurden. Allerdings verstrich vom 26.02.2003 bis zur Aufnahme der Verhandlungen in Form des Anschreibens an die Gläubiger eine Frist von mehr als drei Wochen. Ob dieser Versuch erfolgversprechend war, kann nicht beurteilt werden, jedoch spricht die Tatsache, dass nach den Angaben des Klägers nur wenige Gläubiger zustimmten, dagegen. |
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| Letztlich sind dem Senat eigene Feststellungen und Bewertungen nicht möglich, da kein substantiierter Tatsachenvortrag der Parteien zur wirtschaftlichen Situation der GmbH und den Erfolgsaussichten des Sanierungsversuchs vorliegt. Die Parteien haben aber bereits in erster Instanz übereinstimmend vorgetragen, dass die Nutzungsüberlassung kapitalersetzend war (Bl. 129, 138, 147 d.A.). Im Berufungsverfahren argumentieren die Parteien ebenso auf dieser Grundlage (Bl. 202, 261 d.A.). Danach ist davon auszugehen, dass die Nutzungsüberlassung kapitalersetzende Funktion hatte. |
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| bb) Ist eine Gebrauchsüberlassung kapitalersetzend, hat dies zur Folge, dass der Gesellschafter das laufende Nutzungsentgelt nicht fordern kann, die GmbH vielmehr, wie der vorläufige Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 30.04.2003 zutreffend geltend gemacht hat, berechtigt ist, das Grundstück unentgeltlich zu nutzen (BGH aaO). Die von den Beklagten empfohlene und auch vorbereitete fristlose Kündigung des Mietvertrags wurde wegen des in Anbetracht der Erklärung des Insolvenzverwalters für die Zeit ab Mai 2003 zu erwartenden Zahlungsverzugs ausgesprochen. Nachdem jedoch keine Zahlungen geschuldet waren, kann auch kein Zahlungsverzug eintreten. Mangels eines wichtigen Grundes war die Kündigung als fristlose Kündigung unwirksam. Eine darin zugleich möglicherweise liegende ordentliche Kündigung konnte in Anbetracht der vereinbarten vertraglichen Kündigungsfristen erst zum 31.12.2013 wirksam werden, konnte also ungeachtet der Frage der Räumung des Grundstücks die Organschaft keinesfalls in auch nur absehbarer Zeit beenden, was aber aus steuerlichen Gründen erforderlich gewesen wäre. |
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| cc) Die zu einem früheren Zeitpunkt, vor Ausspruch der unwirksamen Kündigung, erfolgte Umqualifizierung des Mietverhältnisses in funktionales Eigenkapital hatte nicht per se zum Ende der wirtschaftlichen Eingliederung und damit der Organschaft geführt. Nach wie vor überließ der Kläger der GmbH das auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene, nämlich mit einem geeigneten Gebäude mit Werkstatt, Verkaufs- und Lagerräumen bebaute Grundstück, stellte der GmbH also für ihren Zweigbetrieb in M. eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Verfügung. Dass diese Überlassung in der konkreten Situation vom Kläger zunächst nicht beendet werden konnte, weil Grundsätze der Kapitalerhaltung entgegenstanden, änderte nichts an der grundsätzlich bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit der Betriebsgesellschaft von der herrschenden Gesellschaft, also dem Vermietungsunternehmen des Klägers. Der BFH hat mehrfach entschieden, dass die bloße Möglichkeit, ein Vertragsverhältnis zu kündigen und der beherrschten Gesellschaft damit die Betriebsgrundlage zu entziehen, ausreichend ist, auch wenn die ordentliche Kündigung auf Jahrzehnte hinaus ausgeschlossen ist, also lediglich eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht kommt, deren Voraussetzungen erst noch eintreten müssen (BFHE 81, 678; BFHE 92, 46). Eine vergleichbare Situation besteht hier. Der Kläger hatte zumindest die Möglichkeit, seiner GmbH Kapital zukommen zu lassen und damit die Umqualifizierung des Mietverhältnisses in funktionales Eigenkapital rückgängig zu machen. Danach konnte er, sollte Zahlungsverzug oder ein anderer wichtiger Grund eintreten, das Mietverhältnis fristlos kündigen und der GmbH das Grundstück entziehen. |
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| Somit war der Rat zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ungeeignet, da kein Kündigungsgrund bestand, die Kündigung also unwirksam war, und die Organschaft, die nicht schon aus anderen Gründen geendet hatte, nicht beenden konnte. |
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| b) Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass eine isolierte Kündigung auch im Fall ihrer Wirksamkeit nicht geeignet gewesen wäre, die wirtschaftliche Eingliederung und damit die Organschaft zu beenden, dass es vielmehr erforderlich gewesen wäre, der GmbH die Betriebsgrundlage tatsächlich zu entziehen. Sobald eine Kündigung ausgesprochen ist, ist die Abhängigkeit des beherrschten Unternehmens sogar noch stärker als zuvor, da die Entziehung des Betriebsgrundstücks jederzeit durch Geltendmachung des Räumungsanspruchs erfolgen kann. Erst wenn dieser Anspruch tatsächlich durchgesetzt ist, die GmbH also den Besitz am Grundstück aufgegeben und dieses geräumt hat, sind die Rechtsbeziehungen zwischen Organträger und früherer Organgesellschaft in Form der wirtschaftlichen Förderung und Ergänzung beendet. |
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| Wenn die Kündigung - was hier ohnehin nicht anzunehmen ist - im Grundsatz eine geeignete Maßnahme zur Beendigung der Organschaft gewesen wäre, hätten die Beklagten dem Kläger genau erklären müssen, wie diese Maßnahme zu vollziehen ist. Nachdem in dem von ihnen selbst formulierten Kündigungsschreiben lediglich die Rede davon ist, wegen der Räumung werde der Kläger gesondert auf die GmbH zukommen, wären die Beklagten in besonderem Maße verpflichtet gewesen, dem Kläger zu verdeutlichen, dass dieser zweite Schritt, nämlich das konkrete Räumungsverlangen und dessen Durchsetzung, schnellstmöglich erfolgen muss, da ansonsten die Wirksamkeit der Maßnahme nicht gesichert ist. |
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| Dass die Beklagten eine derartige Beratung durchgeführt haben, kann nicht angenommen werden. Zwar hat grundsätzlich der Mandant zu beweisen, dass der Steuerberater die geschuldete Beratung nicht erbracht hat, jedoch obliegt es zunächst dem Berater, substantiiert darzulegen, in welcher Weise er seine Pflichten erfüllt haben will (BGH NJW 1995, 2842; BGH NJW 1996, 2571). Dieser sekundären Darlegungslast sind die Beklagten, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, nicht hinreichend nachgekommen. Sie haben nicht einmal vorgetragen, dem Kläger ausdrücklich erklärt zu haben, dass er für die Räumung sorgen müsse, vielmehr verwenden sie eher vage Begriffe, so etwa, dem Kläger sei „ausdrücklich bedeutet worden“, auch für die Übergabe des Grundstücks zu sorgen. Insbesondere fehlt jede Angabe zu genaueren Zeitpunkten und Umständen der Beratung. |
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| Somit haben die Beklagten dem Kläger eine Maßnahme vorgeschlagen, die schon per se nicht geeignet war, die Organschaft zu beenden, und haben zudem diese Maßnahme, die zwei Schritte - Kündigung und Durchsetzung des Räumungsanspruchs - erforderte, auch unvollständig erläutert, was sich allerdings nicht mehr ausgewirkt hat. |
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| 3. Die Beklagten mussten, wie oben unter 1. dargelegt, davon ausgehen, dass die steuerliche Situation des Klägers durch eine schnellstmögliche Beendigung der Organschaft jedenfalls verbessert werden würde, auch wenn es nicht sicher war, ob alle drohenden umsatzsteuerlichen Belastungen vermeidbar waren. Zu diesem Zweck mussten sie dem Kläger alle in Betracht kommenden Maßnahmen zur Beendigung der Organschaft vorstellen und erklären. Insbesondere durften die Beklagten nicht davon ausgehen, dass die Organschaft bereits unabhängig von etwaigen seitens des Klägers einzuleitenden Maßnahmen geendet hatte, vielmehr bestand Handlungsbedarf. |
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| a) Die Organschaft bestand noch. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Problematik des Kapitalerhalts und die damit zusammenhängende Umqualifizierung der Gebrauchsüberlassung in faktisches Eigenkapital die wirtschaftliche Eingliederung unberührt ließ, also die Organschaft nicht beendet hatte (s.o. Seite ). Gleiches gilt unter dem Aspekt der organisatorischen Eingliederung für die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters; auch hier mussten die Beklagten bei der Beratung davon ausgehen, dass dies keinen Einfluss auf die Organschaft hatte. |
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| Die Beklagten machen im vorliegenden Verfahren geltend, der vorläufige Insolvenzverwalter habe in einem derartigen Umfang seine vom Insolvenzgericht bestimmten Befugnisse überschritten, dass die organisatorische Eingliederung der GmbH beendet worden sei, weil faktisch der Kläger seinen Willen in der GmbH nicht mehr habe durchsetzen können. Ob und in welchem Umfang dieses von den Beklagten behauptete Verhalten des vorläufigen Insolvenzverwalters in dem frühen Zeitpunkt, in dem eine Beratung seitens der Beklagten erfolgen musste, bereits absehbar war, kann letztlich dahinstehen. In jedem Fall war die von den Beklagten jetzt vertretene Rechtsansicht in erheblichem Maße risikobehaftet. |
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| Der vorläufige Insolvenzverwalter war als „schwacher“ vorläufiger Verwalter bestellt worden, es war lediglich angeordnet worden, dass Verfügungen des Schuldners, also der GmbH, nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 HS 2 InsO). Das Insolvenzgericht hatte nicht etwa ein allgemeines Verfügungsverbot (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 2 HS 1 InsO) ausgesprochen. Die Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters ergaben sich überwiegend bereits aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 3 InsO), weitergehende Befugnisse waren nur insoweit angeordnet, als der vorläufige Insolvenzverwalter Bankguthaben und sonstige Forderungen einziehen und eingehende Gelder entgegennehmen sollte. Nach dem Umfang der formalen Bestellung konnte der vorläufige Insolvenzverwalter lediglich Maßnahmen des Klägers als Geschäftsführer blockieren. Der BFH hat zwar für das frühere Konkurs- und Vergleichsverfahren auf die Befugnisse des Sequesters im Einzelfall abgestellt, hat es aber schon damals nicht für die Beendigung der Organschaft ausreichen lassen, dass Organträger und Sequester gleich stark sind, also keiner ohne den anderen handeln kann (BFH NJW 1996, 1694; BFHE 182, 426; BFH/NV 2002, 223; BFH Urt. vom 16.08.2001, Az. V R 34/01). Entscheidungen des BFH zur InsO lagen im Zeitpunkt der Beratung durch die Beklagten noch nicht vor, die Beklagten mussten aber befürchten, dass die Rechtsprechung des BFH unverändert fortgeführt werden würde. Dies würde für die InsO bedeuten, dass die Organschaft nicht beendet wird, wenn nur ein „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, da auch dann die Situation gegeben ist, dass Organträger und vorläufiger Insolvenzverwalter gleich stark sind (so inzwischen tatsächlich auch BFHE 204, 250 vom 01.04.2004, BFH/NV 2006, 1366 vom 03.03.2006, wobei zudem hervorgehoben wurde, die früheren Grundsätze zur KO, wonach es auf den Einzelfall ankomme, seien nicht ohne weiteres auf die InsO übertragbar). |
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| Zur Frage einer etwaigen Befugnisüberschreitung war im Zeitpunkt der Beratung durch die Beklagten in der Rechtsprechung der Finanzgerichte bereits mehrfach entschieden worden, dass diese nicht zum Wegfall der organisatorischen Eingliederung führt, vielmehr der Organträger seine Rechtsposition durch entsprechende Anträge im Insolvenzeröffnungsverfahren wahren müsse (FG Nürnberg, Urt. vom 10.04.2000, KTS 2001, 509, nachfolgend BFH 27.10.2000, Az. V B 102/00: Revision nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung; FG Nürnberg, Urt. vom 09.08.2001, EWiR 2002, 361; Schleswig-Holsteinisches FG, Urt. vom 24.09.2002, EFG 2003, 1582, nachfolgend - jedoch erst am 01.04.2004 - BFHE 204, 520, wo diese Überlegung nicht beanstandet wurde; FG Münster, Urt. vom 01.04.2003, EFG 2004, 612). |
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| Unter Berücksichtigung der damals schon vorliegenden Entscheidungen war die Ansicht, die im Zeitpunkt der Beratung bereits erfolgte oder jedenfalls absehbare behauptete Überschreitung der Befugnisse habe die organisatorische Eingliederung und damit die Organschaft unabhängig von etwaigen weiteren Maßnahmen beendet, hoch risikobehaftet, sie durfte keinesfalls der Beratung zugrunde gelegt werden. |
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| b) Danach mussten die Beklagten dem Kläger Maßnahmen nennen und ggf. empfehlen, die geeignet waren, die Organschaft zu beenden, weil in steuerlicher Hinsicht ein Handlungsbedarf bestand. |
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| Welche Maßnahmen insoweit von den Beklagten zu nennen waren, hat der Senat nicht von Amts wegen zu prüfen. Vielmehr ist es Sache des Klägers, nicht nur darzulegen und zu beweisen, dass die tatsächliche Beratung pflichtwidrig war, sondern auch in gleicher Weise vorzubringen, welche Beratung geschuldet gewesen wäre. Der Kläger kann nur dann mit Erfolg einen Anspruch gegen seinen Berater geltend machen, wenn neben der Pflichtverletzung in Form der unzureichenden oder unrichtigen Beratung, dem haftungsbegründenden Tatbestand, auch eine haftungsausfüllende Kausalität vorliegt, der behauptete Schaden also ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre. Darlegungs- und beweispflichtig für den gesamten Kausalverlauf ohne die Pflichtverletzung ist der Mandant, ihm kommt lediglich insoweit eine Beweiserleichterung zugute, als die haftungsausfüllende Kausalität nach Maßgabe des § 287 ZPO und nicht nach dem strengeren Maßstab des § 286 ZPO festzustellen ist. Dem Kläger obliegt es daher auch, vorzutragen, wie die vom Berater richtigerweise geschuldete Beratung hätte lauten müssen. Nachdem der Kläger im vorliegenden Fall nur vorgetragen hatte, die Beklagten hätten ihn über die Möglichkeit aufklären müssen, die Geschäftsführerstellung niederzulegen, hat sich die rechtliche Prüfung auf diese Maßnahme zu beschränken. |
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| Erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.11.2006 zeigt der Kläger angebliche andere Alternativen auf: Er hätte seine Geschäftsanteile an der GmbH einer Frau B. verkaufen oder schenken können oder hätte das Betriebsgrundstück an Frau B. oder einen Herrn G. verkaufen bzw. seinem Sohn schenken können. Dieser Vortrag ist jedoch gemäß § 296a iVm § 525 ZPO nicht zu berücksichtigen; er gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. |
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| Zutreffend ist, worauf der Kläger hinweist, dass das Landgericht unrichtigerweise davon ausging, der Kläger könne sich bezüglich der Niederlegung der Geschäftsführerstellung auf die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens berufen, und dass das Landgericht darüber hinaus ohne weiteres annahm, diese Niederlegung hätte die Organschaft beendet, ohne zu berücksichtigen, dass die Amtsniederlegung, wie nachfolgend zu erörtern ist, nur wirksam möglich ist, wenn zugleich ein Nachfolger bestellt wird, und dass schließlich die steuerliche Relevanz dieser Maßnahme davon abhängt, welche Person als Nachfolger bestellt wird. Allerdings haben die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung (S. 10 ff., Bl. 206 d.A.) und ergänzend im Schriftsatz vom 20.04.2006 (Bl. 257 d.A.) umfassend die Fragen problematisiert, ob der Kläger sein Amt überhaupt hätte jederzeit niederlegen können, ob es einen „Ersatzmann“ als Geschäftsführer gegeben hätte, ob und welche Aspekte gegen die Niederlegung gesprochen hätten, ob unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens in dieser Situation zur Anwendung kommen kann, und ob schließlich die etwaige Niederlegung des Amts steuerliche Auswirkungen gehabt hätte. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 04.05.2006 (Bl. 261 d.A.) auf diesen Vortrag der Beklagten erwidert, hat sich aber weiterhin nur darauf gestützt, die Beklagten hätten ihm den Rat zur Niederlegung des Geschäftsführeramtes erteilen müssen, wobei er seinen Vortrag insoweit ergänzt hat, als er vorgetragen hat, sein Sohn hätte als Geschäftsführer zur Verfügung gestanden. Die Beklagten haben schließlich mit Schriftsatz vom 05.10.2006 (S. 6 ff., Bl. 278 d.A.) nochmals dargelegt, warum aus ihrer Sicht auch der weitere Vortrag des Klägers unzureichend sei. Der Senat hat sodann im Termin am 17.10.2006 ausweislich des Sitzungsprotokolls (S. 6 ff., Bl. 303 d.A.) seine Rechtsansicht dargelegt, und hat zu erkennen gegeben, dass er die vorgenannten Einwendungen der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil teilt, wobei er berücksichtigt hat, dass der Kläger bei seiner Anhörung im Termin erklärte hatte, dass sein Sohn damals noch Schüler war. |
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| Es kann dahinstehen, wie zu entscheiden wäre, hätte der Kläger bereits im Termin vor dem Senat am 17.10.2006 substantiierten Vortrag gehalten, dass andere Möglichkeiten bestanden hätten, die Organschaft zu beenden (Veräußerung/schenkweise Übertragung des Grundstücks oder der Geschäftsanteile an eine seriöse Person, also nicht an einen „Firmenbestatter“), die er wahrgenommen hätte, hätten die Beklagten ihm dazu geraten. Tatsächlich ist der Vortrag in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. Hier stellt sich nicht primär die Frage, ob der Vortrag im Hinblick auf § 531 ZPO noch berücksichtigt werden könnte (zu dieser Frage ist aber das vom Kläger zitierte Urteil des BGH vom 21.09.2004, Az. VII ZR 173/03, NJW-RR 2005, 167 ergangen), vielmehr liegt ein Fall des § 296a iVm § 525 ZPO vor. Im Hinblick auf § 296a S. 2 ZPO sind wiederum die §§ 139 Abs. 5 und 156 ZPO zu prüfen; § 283 ZPO scheidet ersichtlich aus. |
|
| Eine Schriftsatzfrist nach § 139 Abs. 5 ZPO hat der Kläger nicht beantragt. Jedenfalls im Anwaltsprozess ist das Gericht auch nicht verpflichtet, einer Partei ohne einen derartigen Antrag eine Schriftsatzfrist zu gewähren (OLG Hamm NJW-RR 2004, 2543). Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, in dem der Senat in keiner Weise einschätzen konnte, ob der Kläger noch weiteren Vortrag hätte halten können. Dies hing nämlich nicht nur von der abstrakten Rechtsfrage ab, welche weiteren theoretischen Möglichkeiten es gab, eine umsatzsteuerliche Organschaft zu beenden, sondern insbesondere auch von den dem Kläger tatsächlich zu Gebote stehenden Handlungsoptionen. Der Senat kann nicht wissen, ob der Kläger Personen gefunden hätte, die bereit gewesen wären, im damaligen Zeitpunkt mit ihm einen Kauf- oder Schenkungsvertrag über die GmbH-Anteile oder das Grundstück zu schließen. |
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| Auch § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat ist im Termin seinen Hinweis- und Aufklärungspflichten nachgekommen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger nach den konkreten Umständen nicht zu einer sofortigen Reaktion imstande gewesen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Handlungsoptionen des Klägers bei entsprechender Beratung durch die Beklagten in den Schriftsätzen im Berufungsverfahren umfassend thematisiert worden war, es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die im Termin geäußerte Rechtsauffassung des Senats für den Kläger völlig überraschend war (insoweit liegt eine grundlegend andere Konstellation vor als im Beschluss des BGH vom 18.09.2006, Az. II ZR 10/05). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hätte entsprechend reagieren können. Der Kläger war persönlich anwesend, die Information, dass er Personen kannte, die zum Abschluss eines Kauf- oder Schenkungsvertrags bereit gewesen wären, hätte er seinem Prozessbevollmächtigten auf dessen entsprechende Frage in einer Pause geben können, so dass der Klägervertreter den jetzt im Schriftsatz vom 18.11.2006 enthaltenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung hätte halten können. Der Senat hat die Sitzung nach Erteilung der rechtlichen Hinweise ausreichend lange unterbrochen; die Parteien hatten Gelegenheit, diese Hinweise und die sich daraus ergebenen Folgen mit ihren Prozessbevollmächtigten zu besprechen. |
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| Es verbleibt also dabei, dass der Senat ausschließlich den Vorwurf der unterbliebenen Beratung hinsichtlich der Niederlegung der Geschäftsführerstellung zu prüfen hat. |
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| c) Die Beklagten waren verpflichtet, dem Kläger zu erläutern, dass die Amtsniederlegung in rein steuerlicher Hinsicht zumindest unter bestimmten Bedingungen die Chancen erhöhte, die Organschaft zu beenden, dass aber erhebliche Unsicherheiten verblieben, dies also schon steuerlich keinesfalls ein sicherer Weg war. Darüber hinaus mussten sie dem Kläger empfehlen, ergänzend eine (gesellschafts-) rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, die richtigerweise zu dem Ergebnis geführt hätte, dass die Beendigung der Geschäftsführerstellung in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht schwierig und zudem risikobehaftet ist. |
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| aa) Die Aufgabe der Beklagten bestand darin, die steuerliche Beratung im Zusammenhang mit den sich stellenden Fragen der Organschaft vorzunehmen. |
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| Sie können nicht mit Erfolg geltend machen, faktisch sei der Kläger bezüglich der Niederlegung seines Amtes ausschließlich von RA H. beraten worden. Zwar war es tatsächlich so, dass die Beklagten sich mit dieser Möglichkeit nicht befasst haben, da der Beklagte Ziff. 2 von vornherein der Ansicht war, die Maßnahme sei nicht erfolgversprechend. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beklagten dem Kläger die etwaigen steuerlichen - insoweit nicht dem Mandat des RA H. unterliegenden - Auswirkungen dieser Maßnahme hätten erläutern müssen, auch wenn sie im Ergebnis dazu gekommen wären, dass die steuerliche Situation durch diesen Schritt allenfalls geringfügig verbessert worden wäre. In der steuerlich problematischen Situation war es geboten, dem Kläger jede Möglichkeit aufzuzeigen, die die Chancen zumindest erhöhte, die Organschaft zu beenden und damit die drohende Steuerbelastung ganz oder eventuell auch nur teilweise zu vermeiden. |
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| In diesem Zusammenhang ist auch die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der vorläufige Insolvenzverwalter bei einer Besprechung die Amtsniederlegung als mögliche Maßnahme zur Beendigung der Organschaft erwähnte, unerheblich. Die Beklagten waren verpflichtet, aus eigener Sachkunde diese in Betracht kommende Möglichkeit zu erkennen, hinsichtlich ihrer steuerlichen Auswirkungen einzuschätzen und den Kläger entsprechend zu informieren, unabhängig davon, ob ein Dritter diese Vorgehensweise erwähnt hatte. |
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| bb) Die Beklagten hätten jedoch im Rahmen der geschuldeten Beratung auch erklären müssen, dass die steuerliche Wirksamkeit der Amtsniederlegung fraglich ist und keinesfalls sicher zum gewünschten Erfolg führt. Dabei musste zum einen die oben (Seite ) diskutierte Frage angesprochen werden, dass offen war, ob der Vorsteuerberichtigungsanspruch eventuell unabhängig vom Fortbestand der Organschaft in jedem Fall gegen den Kläger als (früheren) Organträger festgesetzt werden würde. Insbesondere musste dargelegt werden, dass bereits nicht sicher war, ob die Niederlegung der Geschäftsführerstellung überhaupt die Organschaft beenden würde. |
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| Die Maßnahme zielte auf die Beseitigung der organisatorischen Eingliederung. Diese wäre in ihrem Umfang sicher zumindest deutlich herabgesetzt worden, wenn der Kläger nicht mehr Geschäftsführer der GmbH gewesen wäre. Allerdings war der Kläger nach wie vor Alleingesellschafter und konnte auf dem Weg über die Gesellschafterversammlung das Handeln eines etwaigen neuen Geschäftsführers beeinflussen. In früheren Entscheidungen neigte der BFH dazu, dieser Tatsache erhebliche Bedeutung beizumessen, also letztlich aus der finanziellen Eingliederung auf eine organisatorische Eingliederung zu schließen (BFHE 89, 402; BFHE 92, 46), allerdings waren in beiden Fällen weitere Indizien für eine organisatorische Eingliederung gegeben. In einer späteren Entscheidung (BFH/NV 1993, 133) hob der BFH jedoch hervor, dass aus der finanziellen Eingliederung nicht notwendigerweise die organisatorische Eingliederung folge, sondern dafür vielmehr erforderlich sei, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit einer Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger in der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich wahrgenommen werden müsse. In diesem Sinne führt auch Schmidt/Müller/Stöcker, Die Organschaft im Körperschaftssteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerrecht, 6. Auflage, Rn. 1375 und 1381 aus, die bestehende Möglichkeit, dass der Organträger etwa aufgrund der finanziellen Beherrschung seinen Willen durchsetzen könne, reiche nicht, vielmehr müsse die Beherrschungsmacht durch organisatorische Maßnahmen tatsächlich verwirklicht sein. Das FG Baden-Württemberg (EFG 2006, 1110; Revision beim BFH anhängig unter Az. V R 76/05) fordert nicht einmal eine „Gestaltung“ der Beziehungen in Form organisatorischer Maßnahmen, sondern lässt die faktische Beherrschung grundsätzlich ausreichen, wobei es sogar davon ausgeht, dass eine Vermutung besteht, dass der finanziell beherrschende Gesellschafter auf die Geschäftsführung der beherrschten Gesellschaft einwirkt, diese Vermutung aber vom Gesellschafter widerlegt werden könne. Eine derartige Vermutung nimmt auch Rau/Dürrwächter-Stadie, § 2 UStG Rn. 698 an. |
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| Die Beklagten mussten danach dem Kläger erklären, dass eine Niederlegung der Geschäftsführerstellung steuerlich wirkungslos war, also nicht einmal die Organschaft beenden konnte, wenn der Kläger danach noch immer mittelbar oder unmittelbar Einfluss auf die Geschäfte der GmbH nahm. In Anbetracht der hier wegen der Alleingesellschafterstellung des Klägers im maximalen Maße verwirklichten finanziellen Eingliederung konnte sogar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die organisatorische Eingliederung als eigenständiges Merkmal bei der Beurteilung durch die Finanzverwaltung bzw. ggf. die Finanzgerichtsbarkeit keine Rolle mehr spielen würde oder jedenfalls zu Lasten des Klägers die vorstehend dargestellte Vermutung zur Anwendung käme, die dann vom Kläger zu widerlegen wäre. In steuerlicher Hinsicht war es, um überhaupt eine Chance zu haben, die organisatorische Eingliederung zu beenden, unabdingbar, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, der vom Kläger persönlich wie auch sachlich weitestgehend unabhängig war, also auch möglichst nicht der Hilfe und Beratung durch den Kläger bedurfte, um die GmbH fortführen zu können. Auch in diesem Fall jedoch war der steuerliche Erfolg der Maßnahme nicht sicher, sondern vielmehr risikobehaftet, was die Beklagten dem Kläger klar sagen mussten. |
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| cc) Hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Fragen und Probleme der Niederlegung des Geschäftsführung mussten die Beklagten dem Kläger raten, ergänzend RA H. zu konsultieren, da die steuerliche Beurteilung der Frage, ob eine Person noch Geschäftsführer ist, von den gesellschaftsrechtlichen Grundlagen abhängt. Es gibt nicht etwa einen gesonderten steuerrechtlichen Geschäftsführerbegriff (so ausdrücklich SaarländOVG, Urt. vom 27.03.1990, Az. 1 R 281/87; inzident durch Bezugnahme auf die zivilrechtliche Rspr. zur Amtsniederlegung auch BFH/NV 1993, 707; BFHE 143, 203). |
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| Dass der Kläger diesem Rat gefolgt wäre, kann ohne weiteres unterstellt werden, denn faktisch war RA H. insoweit für den Kläger tätig und befasste sich auch mit dieser Frage. Im tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse fehlte lediglich die diesbezügliche steuerliche Beratung durch die Beklagten, zudem war die von RA H. vorgenommene Prüfung der Rechtslage nicht umfassend genug. In dem hier zu diskutierenden fiktiven Kausalverlauf ist jedoch davon auszugehen, dass RA H. ausdrücklich beauftragt worden wäre, dieses Thema umfassend zu untersuchen, und dementsprechend auch eine vollständige und richtige Beratung erteilt hätte. |
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| (1) RA H. hätte dem Kläger erklären müssen, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung davon auszugehen war, dass eine sofortige Beendigung des Amtes, also der vom Anstellungsvertrag zu unterscheidenden Organstellung, nur wirksam werden konnte, wenn zugleich ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde. |
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| Die Beendigung der Organstellung durch Niederlegung des Geschäftsführeramtes ist möglich, wobei der BGH für die mehrgliedrige GmbH hervorgehoben hat, dass diese Niederlegung grundsätzlich sofort wirksam ist, unabhängig davon, ob sie auf einen wichtigen Grund gestützt wird oder nicht (BGHZ 121, 257; BGH NJW 1995, 2850). Bereits vor der Entscheidung BGHZ 121, 257 vom 08.02.1993 hatten allerdings Instanzgerichte entschieden, dass die Niederlegung des Amts durch den Alleingeschäftsführer einer GmbH, der zugleich ihr Alleingesellschafter ist, unwirksam ist, wenn der Alleingesellschafter nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt (BayObLGZ 1981, 266; BayObLGZ 1992, 253; OLG Hamm OLGZ 1988, 411). Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 08.02.1993 nicht etwa ausgeführt, der von ihm für eine mehrgliedrige GmbH aufgestellte Grundsatz der sofortigen Wirksamkeit gelte in gleicher Weise auch für die GmbH mit einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer, sondern hat vielmehr ausdrücklich offen gelassen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Amtsniederlegung wegen Erklärung zur Unzeit oder wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unwirksam sein könne. Dementsprechend haben die Instanzgerichte auch nach dieser Entscheidung des BGH die vorzitierte Rechtsprechung fortgeführt (BayObLGZ 1999, 171; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 609; KG KGRep 2001, 234; OLG Dresden NotBZ 2005, 112 für die Amtsniederlegung sämtlicher Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder bei einer AG). Zugrunde liegt der Gedanke, dass die Amtsniederlegung gerade in der Krise der GmbH rechtsmissbräuchlich ist, da sie zur Handlungsunfähigkeit der GmbH führt, obwohl die GmbH in dieser wirtschaftlich schwierigen Situation in besonderem Maße auf ihren Geschäftsführer angewiesen ist, nicht zuletzt, um ihre Rechte im Insolvenzverfahren wahrzunehmen. Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer, der freiwillig die Verantwortung für die GmbH übernommen, sie aber in die Situation der Insolvenzreife gebracht hat, darf sich dieser Verantwortung und den damit zusammenhängenden Pflichten als Geschäftsführer nicht durch eine Amtsniederlegung entziehen; ein derartiges Verhalten wäre rechtsmissbräuchlich. Dementsprechend kommt auch die Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht in Betracht, da keine Notlage vorliegt, sondern diese erst durch das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Alleingesellschafter-Geschäftsführers herbeigeführt würde. Gerade in der Situation der Insolvenzreife kann zudem regelmäßig die Vergütung eines Notgeschäftsführers nicht sichergestellt werden, mit der Folge, dass sich niemand findet, der bereit wäre, dieses Amt zu übernehmen. |
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| Von dieser Rechtsprechung musste RA H. ausgehen und musste sie dem Kläger verdeutlichen, ihm also erklären, dass er einen neuen Geschäftsführer suchen musste, wenn er sein Amt niederlegen wollte. Dabei lag auf der Hand, dass es unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs keinen Unterschied machen würde, ob der Kläger sein Amt durch eine Erklärung in seiner Eigenschaft als Alleingeschäftsführer niederlegte oder ob er in seiner Eigenschaft als Alleingesellschafter einen Beschluss fasste, sich als Geschäftsführer abzuberufen; die letztgenannte Möglichkeit wäre lediglich ein untauglicher Versuch, die vorgenannten Grundsätze der Rechtsprechung zu umgehen (so jetzt ausdrücklich OLG Zweibrücken OLGRep. 2006, 501; diese Entscheidung konnte RA H. allerdings noch nicht kennen). |
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| (2) Zudem musste RA H. dem Kläger erklären, dass die Niederlegung des Geschäftsführeramtes in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht Risiken barg, da Schadensersatzansprüche der GmbH entstehen konnten, wenn diese Niederlegung zur Unzeit erfolgte. |
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| Derartige Schadensersatzansprüche konnten z.B. entstehen, wenn Aufträge der GmbH nicht ordnungsgemäß durchgeführt und fertig gestellt werden konnten, weil sich ein etwaiger neuer Geschäftsführer nicht so gut auskannte wie der Kläger, mit den laufenden Aufträgen nicht vertraut war, Besonderheiten der Bauvorhaben nicht kannte etc. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um die Verletzung etwaiger insolvenzrechtlicher Pflichten. Vielmehr stehen Pflichten in Rede, die der Kläger in seiner Eigenschaft als Alleingesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der GmbH hatte und die durch den Insolvenzantrag nicht geendet hatten. Ebenso handelte es sich nicht um Ansprüche des Insolvenzverwalters, sondern um drohende Schadensersatzansprüche der GmbH, die der Insolvenzverwalter lediglich hätte geltend machen können. Ob und in welchem Umfang derartige Ansprüche entstehen konnten, konnte nicht konkret abgeschätzt werden, allerdings hatte die GmbH, was zwischen den Parteien unstreitig ist, im Zeitpunkt des Insolvenzantrags in erheblichem Umfang laufende, noch nicht abgeschlossene Aufträge. Da die Beklagten verpflichtet waren, von Anfang an die Möglichkeit der Amtsniederlegung als steuerliche Option darzustellen und insoweit auch auf die Beiziehung von RA H. hinzuwirken, wäre auch die Beratung durch RA H. in einem sehr frühen Zeitpunkt erfolgt, in dem noch nicht absehbar war, wie lange das Insolvenzeröffnungsverfahren noch dauern würde und welche Aufträge in welchem Umfang gefährdet sein konnten, in welchem Umfang also Schadensersatzansprüche drohten. |
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| Das Risiko derartiger Ansprüche konnte allerdings deutlich verringert werden, wenn der Kläger auch nach einer Niederlegung des Amtes einem neuen Geschäftsführer in weitem Umfang beratend zur Seite stand, also seine fachlichen und insbesondere betriebsspezifischen Kenntnisse einbrachte und drohende gesellschaftsschädliche Fehlentscheidungen eines neuen Geschäftsführers gegebenenfalls mit Hilfe einer entsprechenden Weisung der Gesellschafterversammlung korrigierte. Allerdings war in steuerlicher Hinsicht unter dem Aspekt der gewünschten Beendigung der organisatorischen Eingliederung genau diese fortbestehende tatsächliche Einflussnahme auf die Geschäftsführung unbedingt zu vermeiden. Es bestand also ein Konflikt zwischen der steuerlich und der gesellschaftsrechtlich anzustrebenden Situation, der nicht auflösbar war. |
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| RA H. musste den Kläger auf diese drohenden Schadensersatzansprüche hinweisen und musste erklären, dass in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht - insoweit im diametralen Gegensatz zur steuerlichen Beratung der Beklagten, wie sie richtigerweise hätte lauten müssen - unter dem Aspekt der Risikoverringerung der Kläger auch nach einer Amtsniederlegung weiterhin Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH nehmen sollte, um dieser mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Verfügung zu stehen. |
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| Im Zusammenwirken beider Berater hätte der Kläger danach belehrt werden müssen, dass eine wirksame Niederlegung des Geschäftsführeramtes die gleichzeitige Bestellung eines neuen Geschäftsführers erfordert. Steuerlich sollte dieser vollständig unbeeinflusst vom Kläger agieren, genau dies aber erhöhte umgekehrt gesellschaftsrechtlich das Risiko, dass der Kläger mit Schadensersatzansprüchen der GmbH in nicht abschätzbarer Höhe konfrontiert wird. Auch der steuerlich wünschenswerte Zustand eines unabhängigen neuen Geschäftsführers war in Anbetracht der maximalen finanziellen Eingliederung und der daraus möglicherweise folgenden Vermutung keinesfalls ein sicherer Weg zur Beendigung der Organschaft. Schließlich bestand bezüglich des der Höhe nach nicht abschätzbaren Vorsteuerberichtigungsanspruchs zumindest das Risiko, dass dieser in jedem Fall, unabhängig von einer Beendigung der Organschaft, gegen den Kläger festgesetzt würde, die diesbezügliche Steuerbelastung also unvermeidbar war. Insgesamt konnte die Niederlegung des Geschäftsführeramtes keinesfalls uneingeschränkt empfohlen werden, vielmehr musste der Kläger nach dieser umfassenden steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Beratung die Vor- und Nachteile selbst abwägen und nicht zuletzt unter wirtschaftlichen Aspekten entscheiden, wie er vorgehen will. |
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| 4. Es kann auch unter Berücksichtigung der dem Kläger zugute kommenden Beweiserleichterung des § 287 ZPO nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten, also einer Beratung im oben dargestellten Sinne einschließlich der ergänzenden gesellschaftsrechtlichen Beratung durch RA H. dazu entschlossen hätte, die Geschäftsführerstellung in einer Weise niederzulegen, die Auswirkungen auf seine steuerliche Situation gehabt hätte. |
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| a) Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass er das Amt niedergelegt und seinen Sohn formal zum Geschäftsführer bestellt hätte, wäre er über diese Möglichkeit informiert worden. Diese Vorgehensweise hätte jedoch die steuerliche Situation des Klägers nicht verbessert, vielmehr wäre von einer fortbestehenden Organschaft auszugehen gewesen. |
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| Der damals 21jährige Sohn des Klägers befand sich noch in der Schule und bereitete sich auf das Abitur vor. Er verfügte nicht einmal über Kenntnisse im Tätigkeitsbereich der GmbH, erst recht hatte er nicht den erforderlichen Meistertitel. Der Kläger musste daher nicht nur weiterhin als Betriebsleiter mit Meistertitel zur Verfügung stehen, sondern musste insbesondere faktisch die Geschäfte der GmbH führen, da sein Sohn, der die Schule besuchen musste, dazu bereits in zeitlicher Hinsicht nicht imstande war, zudem fehlten ihm betriebliche Erfahrung und fachliche Ausbildung. Hätte der Kläger einen Schüler als neuen Geschäftsführer eingesetzt, ohne diesen mit Rat und Tat zu unterstützen, hätte ein derart hohes Risiko von Schadensersatzansprüchen der GmbH bestanden, dass RA H. von dieser Vorgehensweise dringend hätte abraten müssen. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen Sohn in eine Situation gebracht hätte, die dieser offensichtlich nicht alleine bewältigen konnte, und die für diesen deshalb wiederum mit unkalkulierbaren Risiken verbunden gewesen wäre. |
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| In diesem Zusammenhang muss insbesondere berücksichtigt werden, dass es im Interesse des Klägers und seines Sohns lag, den Betrieb der GmbH ungeachtet des zwischenzeitlich gestellten Insolvenzantrags möglichst ungestört fortzuführen, um die Übernahme des Geschäftsbetriebs durch den Sohn aus der Insolvenzmasse zu ermöglichen. Der Kläger hat in seiner Klage selbst ausgeführt (Bl. 8 d.A.), er habe eine übertragende Sanierung gewünscht, es habe seinem Wunsch entsprochen, dass die GmbH während des vorläufigen Insolvenzverfahrens Arbeiten ausführt. Auch bei seinen informatorischen Anhörungen klang dieser Gedanke zumindest an, denn der Kläger erklärte vor dem Landgericht (Bl. 83 d.A.), ihm sei daran gelegen gewesen, dass die laufenden Aufträge der GmbH zur Zufriedenheit der Kundschaft fertig gestellt werden, und ergänzte vor dem Senat (Bl. 303 d.A.), er habe seinen guten Namen in M. nicht riskieren wollen, er habe vermeiden wollen, dass es heiße „der Schlawiner lässt uns hängen“. Bemühungen um den Erhalt des guten Namens „H.“ und auch um die Zufriedenheit der Kundschaft sind aber in Anbetracht des bereits gestellten Insolvenzantrags wirtschaftlich nur dann verständlich, wenn beabsichtigt war, den Betrieb mit gleichem Tätigkeitsfeld, also gleicher Kundschaft, und unter Verwendung des Namens „H.“ nach einer übertragenden Sanierung fortzuführen. Tatsächlich hat der Kläger auch entsprechende Aktivitäten entfaltet, die Auffanggesellschaft für seinen Sohn wurde noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegründet, die neue Gesellschaft konnte bereits am 01.07.2003 ihren Betrieb aufnehmen. Ebenso erklärte RA H. bei seiner Zeugenaussage (Bl. 169 d.A.), der Kläger habe bereits bei einer Besprechung am 17.03.2003, also noch vor Stellung des Insolvenzantrags, gefragt, ob ein Teil des Unternehmens auf seinen Sohn übertragen werden könne, dem Kläger sei grundsätzlich daran gelegen gewesen, die Firma oder zumindest einen Teil davon für seinen Sohn zu erhalten. Auch der als Zeuge vernommene vorläufige Insolvenzverwalter, RA Dr. E., sagte aus (Bl. 171 d.A.), die vorläufige Betriebsfortführung habe dem Wunsch des Klägers entsprochen, er, Dr. E., sei damit einverstanden gewesen, solange auf seinem Konto Deckung vorhanden war. Der Kläger habe die Kunden halten wollen im Hinblick darauf, dass sein Sohn nach der Verfahrenseröffnung möglicherweise den Betrieb übernehmen wollte. |
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| Diese Vorgehensweise, bei der der Sohn des Klägers nur pro forma als Geschäftsführer eingesetzt wird, faktisch jedoch der Kläger weiterhin das Amt innehat, war in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht risikoarm und war mit dem von Kläger und seinem Sohn angestrebten Ziel einer übertragenden Sanierung, die eine möglichst ungestörte Betriebsfortführung bis zur Übertragung erforderte, vereinbar, weshalb auch angenommen werden kann, der Kläger hätte diese Maßnahme so durchgeführt. |
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| In steuerlicher Hinsicht wäre jedoch gegenüber der tatsächlichen Situation keine auch nur geringfügige Besserstellung des Klägers erfolgt. Die Einsetzung eines Schülers als Geschäftsführer einer GmbH, bei dem es sich zudem um den Sohn des Alleingesellschafters handelt, verbunden mit einer praktisch unveränderten Einflussnahme des Alleingesellschafters und bisherigen Geschäftsführers auf die Geschäftsführung ist offensichtlich ungeeignet, die organisatorische Eingliederung zu beenden. Vielmehr hätte sich die Rolle des Sohns des Klägers auf die eines Strohmanns beschränkt, faktisch hätte der Kläger - lediglich mit der Beschränkung durch den insolvenzrechtlichen Zustimmungsvorbehalt - weiterhin seinen Willen in der GmbH durchgesetzt, als ob er noch Geschäftsführer gewesen wäre. |
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| Hätte sich der Kläger wegen dieser steuerlichen Konsequenzen nicht dafür entschieden, seinen Sohn als Geschäftsführer zu bestellen oder wäre dieser mit der Bestellung nicht einverstanden gewesen, so hätte sich die unterbliebene Belehrung seitens der Beklagten ebenfalls nicht ausgewirkt. |
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| b) Dass der Kläger das Geschäftsführeramt in einer anderen, steuerlich zumindest möglicherweise wirksamen Weise niedergelegt hätte, also insbesondere einen von ihm unabhängigen neuen Geschäftsführer bestellt und sich jeglicher Einflussnahme auf die Geschäftsführung enthalten hätte, kann auch nicht nach Maßgabe des § 287 ZPO festgestellt werden; hierfür besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. |
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| aa) Es fehlen bereits Darlegungen des Klägers, wer - abgesehen von seinem Sohn - als Geschäftsführer in Betracht gekommen wäre. Wie oben (Seite ) bereits ausgeführt, ist der Kläger darlegungspflichtig für den Kausalverlauf, wie er sich bei richtiger Beratung dargestellt hätte. Dazu gehört im vorliegenden Fall auch, wen er auf der Basis einer zutreffenden gesellschaftsrechtlichen Beratung, wonach die Wirksamkeit der Amtsniederlegung von der Bestellung eines neuen Geschäftsführers abhängt, zum Geschäftsführer bestellt hätte. Der Kläger hat hierzu lediglich ausgeführt, die Übernahme des Amts sei für jeden gefahrlos möglich gewesen, da bereits Insolvenzantrag gestellt war; andere Personen als seinen Sohn hat er nicht benannt. Schon diese Überlegungen des Klägers greifen aber zu kurz. Für die Bereitschaft, eine Geschäftsführerstellung zu übernehmen, ist nicht nur das Risiko von Bedeutung, vielmehr stellt sich die Frage der Bezahlung. Diese war aber nicht sichergestellt, nachdem die GmbH bereits einen Insolvenzantrag gestellt hatte; dass der Insolvenzverwalter die Zustimmung erteilt hätte, einen neuen Geschäftsführer einzustellen und diesen in üblicher Höhe zu bezahlen, kann nicht angenommen werden. Zudem kamen im Hinblick auf die oben dargestellten Risiken einer Schadensersatzpflicht gegenüber der GmbH nur branchenkundige, erfahrene Personen für das Amt in Betracht. Diese mussten jedoch befürchten, dass ihr Name, der in sämtlichen Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts genannt werden würde, mit der Insolvenz der GmbH in Verbindung gebracht würde, in Lieferanten- und Kundenkreisen wie auch bei anderen in dieser Branche tätigen Unternehmen also der Eindruck entstünde, diese Person hätte letztlich die Insolvenz der GmbH verursacht. Da die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, die sich bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren befindet, voraussichtlich zeitlich sehr begrenzt ist, musste ein möglicher neuer Geschäftsführer stets bedenken, dass er seinen guten Namen und seinen Ruf wahren musste, um eine Anschlussbeschäftigung finden oder ggf. ein eigenes Unternehmen betreiben zu können. Diese Erwägungen schränken den Kreis der möglichen neuen Geschäftsführer erheblich ein, weshalb es für einen substantiierten Vortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität erforderlich gewesen wäre, dass der Kläger zur Übernahme dieses Amtes bereite Personen konkret benennt. |
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| bb) Auch wenn unterstellt wird, dass es dem Kläger gelungen wäre, einen potentiellen neuen Geschäftsführer zu finden, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Kläger diesem das Amt übertragen und sich fortan jeglicher Einflussnahme auf die Führung der Geschäfte enthalten hätte, sich also in einer Weise verhalten hätte, die steuerlich zumindest möglicherweise eine Verbesserung gegenüber der tatsächlich bestehenden Situation zur Folge gehabt hätte. |
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| Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann sich der Kläger nicht auf die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens berufen. Die Anwendung dieser Vermutung setzt voraus, dass ein bestimmter Rat geschuldet war und es in der gegebenen Situation unvernünftig gewesen wäre, diesen Rat nicht zu befolgen; sie kann hingegen nicht zum Tragen kommen, wenn verschiedene Entscheidungen ernsthaft in Betracht kommen und die Aufgabe des Beraters lediglich darin besteht, dem Mandanten durch die erforderlichen fachlichen Informationen eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen (BGHZ 123, 311; BGH NJW-RR 1999, 641; BGH NJW 2000, 2814; BGH NJW 2004, 444). Aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung BGH NJW-RR 1992, 1110 ergibt sich nichts anderes, vielmehr lag dort, ohne dass der BGH dies ausdrücklich feststellte, eine Situation vor, in der bei richtiger Beratung nur eine einzige Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Der Steuerberater hatte für seinen Mandanten eine Klage erhoben, die jedoch unzulässig war, worüber der Berater den Mandanten nicht belehrt hatte. Vernünftige Gründe für die Erhebung einer unzulässigen Klage lagen nicht vor. |
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| Im vorliegenden Fall bestand dagegen eine offene Beratungssituation, wie oben dargestellt. Die Verhaltensweise, die in steuerlicher Hinsicht die Gefahr einer der Höhe nach noch nicht abschätzbaren Umsatzsteuerbelastung zumindest verringern, aber wegen der Vorsteuerproblematik auch nicht in vollem Umfang sicher abwenden konnte, barg umgekehrt in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht ein erhebliches Risiko der Belastung mit Schadensersatzansprüchen in ebenfalls damals noch nicht abschätzbarer Höhe. Die in wirtschaftlicher Hinsicht gewünschte übertragende Sanierung auf den Sohn erforderte einen möglichst ungestörten Fortgang der Geschäfte bis zur Übertragung, also die weitere Mitwirkung des fach- und sachkundigen Klägers, was aber umgekehrt in steuerlicher Hinsicht unbedingt zu vermeiden war. Jede in Betracht kommende Verhaltensweise hatte auf bestimmten Gebieten Vorteile bzw. erhöhte die Chancen auf eine dem Kläger günstige Lösung, beinhaltete jedoch umgekehrt auf anderen Gebieten Nachteile und Risiken. |
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| Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung des Klägers im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht (Bl. 83 d.A.), wenn ihm gesagt worden wäre, dass er sein Amt als Geschäftsführer der GmbH niederlegen müsse, um das umsatzsteuerrechtliche Problem sicher zu lösen, hätte er dies sofort gemacht, er wäre nie das Risiko eingegangen, 160.000 EUR Steuern persönlich bezahlen zu müssen, weitgehend bedeutungslos, da sie sich auf eine Situation bezieht, die bei richtiger Beratung nicht bestanden hätte. Es gab nicht diesen einen einfachen Weg, der nur Vorteile hatte und zudem die gesamte Steuerbelastung sicher vermieden hätte. |
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| Zu berücksichtigen ist die Erklärung des Klägers insoweit, als er angegeben hat, nicht bereit gewesen zu sein, ein finanzielles Risiko in einer Größenordnung von 160.000 EUR einzugehen. Auch dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass der Kläger sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die steuerlich sinnvolle, wenngleich nicht sichere Niederlegung des Amts bei gleichzeitiger Einsetzung einer von ihm unabhängigen Person als Geschäftsführer entschieden hätte. Dies würde nämlich voraussetzen, dass bereits im damaligen Zeitpunkt absehbar war, dass die in Betracht kommende und zumindest möglicherweise vermeidbare Steuerbelastung diese Größenordnung erreichen würde, und dass umgekehrt auszuschließen war, dass die bei dieser Vorgehensweise jedenfalls drohenden Schadensersatzersatzansprüche der Gesellschaft dieselbe Größenordnung erreichen würden. Wie sich aus der Höhe der nach dem Insolvenzantrag angefallenen Umsatzsteuer ergibt, hatte die GmbH ersichtlich laufende Aufträge in großem Umfang. Wären diese nicht ordnungsgemäß fertig gestellt worden, weil der Kläger sein Geschäftsführeramt niederlegt, ohne für einen geeigneten und kompetenten Nachfolger zu sorgen und diesen zu unterstützen, hätten also auch entsprechend hohe Schadensersatzansprüche entstehen können. Dass eine klare Aussage, die drohende, aber vermeidbare Steuer werde sicher höher sein als die anderenfalls drohenden Schadensersatzansprüche, bereits im Zeitpunkt der Beratung, die zu Beginn des Insolvenzeröffnungsverfahrens erfolgen musste, möglich war, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. |
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| Danach hat der Kläger bereits nicht substantiiert dargelegt, wen er - abgesehen von seinem Sohn - als neuen Geschäftsführer hätte einsetzen können, und insbesondere hat er keine Tatsachen vorgetragen, die in Anbetracht der komplexen Entscheidungssituation den Schluss zulassen, der Kläger hätte sich zumindest überwiegend wahrscheinlich dafür entschieden, sein Amt als Geschäftsführer niederzulegen, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und danach von Einflussnahmen auf die Geschäftsführung abzusehen, was wiederum Voraussetzung dafür gewesen wäre, dass die steuerliche Situation zumindest möglicherweise günstiger gewesen wäre als sie es tatsächlich ist. |
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| Somit liegt zwar eine Pflichtverletzung der Beklagten vor, jedoch kann auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 287 ZPO nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei einer zutreffenden Beratung Maßnahmen getroffen hätten, die ihn in steuerlicher Hinsicht besser gestellt hätten. Es fehlt an der haftungsausfüllenden Kausalität, weshalb die Klage abzuweisen ist, die Berufung der Beklagten also Erfolg hat. |
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| Ein Grund, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. |
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