Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 24. Juli 2003 - 12 AR 5/03

bei uns veröffentlicht am24.07.2003

Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bestimmung des Landgerichts Tübingen als gemeinsam zuständiges Gericht für die gegen die Antragsgegner zu 1 bis 3 erhobene Klage wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwert: 2.091,92 EUR

Gründe

 
I.
Die antragstellende ... GmbH nimmt die Antragsgegner zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch auf Zahlung eines restlichen Rechtsanwaltshonorars in Höhe von 20.919,24 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten in Anspruch, das auf einer Vertretung der Antragsgegner in einem Verfahren vor dem Schiedsgericht der ... in ... beruht. Die Antragstellerin mit Sitz in ... unterhält in ... eine Zweigniederlassung, wo der die Interessen der Antragsgegner wahrnehmende Gesellschafter verantwortlich tätig ist.
Gegen die auf Antrag der Antragstellerin am 29. Januar 2003 vom Amtsgericht ... als zentralem Mahngericht erlassenen Mahnbescheide legten die Antragsgegner Widerspruch ein, worauf der Rechtsstreit an das von der Antragstellerin für den Fall des Widerspruchs bezüglich aller Antragsgegner als Prozessgericht bezeichnete Landgericht Tübingen abgegeben wurde. Die Antragsgegner zu 1 und 3 rügten die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen und beantragten die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Stuttgart.
Das Landgericht Tübingen wies in einer Verfügung vom 4. April 2003 sinngemäß darauf hin, nach überwiegender, von ihm selbst allerdings nicht geteilter Meinung sei für Honorarklagen nach § 29 ZPO auch das Gericht am Sitz der Anwaltskanzlei zuständig. Dort bestehe ein gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Hauptleistungspflichten. Deswegen sei hier das Landgericht Stuttgart an sich örtlich zuständig. Die Antragstellerin habe aber ihr Wahlrecht gemäß §§ 690 Abs. 1 Nr. 5, 35 ZPO bereits ausgeübt. Da die Antragsgegnerin zu 1 ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Hechingen habe, die Antragsgegnerin zu 2 in ... und die Antragsgegnerin zu 3 in ... werde der Antragstellerin anheim gestellt, beim Oberlandesgericht Stuttgart als dem nach § 36 Abs. 2 ZPO zuständigen Gericht einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu stellen.
Dieser Anregung folgend hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20./21. Mai 2003 beim Oberlandesgericht Stuttgart beantragt, das Landgericht Tübingen als zuständiges Gericht zu bestimmen.
II.
1. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zurückzuweisen.
a) Der Antrag scheitert allerdings nicht schon daran, dass der Rechtsstreit bereits beim Landgericht Tübingen rechtshängig ist. Solange in einem rechtshängigen Verfahren – wie hier – weder eine Beweisaufnahme stattgefunden hat noch der Rechtsstreit schon entschieden ist, steht die Erhebung einer Klage nach herrschender Meinung (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1977 – 7 ARZ 513/77, NJW 1978, 321; BayObLG NJW-RR 1994, 890; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. § 36 Rdn. 15) einem Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht entgegen.
b) Nach dieser Vorschrift wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Einer solchen Bestimmung steht hier entgegen, dass für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand bestanden hat.
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aa) Nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 29. Januar 1981 – III ZR 1/80, WM 1981, 411 = NJW 1981, 1176 und Beschluss vom 20. Oktober 1983 – III ZR 21/83, nicht veröffentlicht; BGHZ 97, 79, 82 = NJW 1986, 1178; BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 – III ZR 150/88, NJW 1991, 3095, 3096; OLG Stuttgart AnwBl 1976, 439; BayObLG NJW-RR 1996, 52, 53; OLG Köln NJW-RR 1997, 11; OLG Hamm Gl 1999, 241; OLG Hamburg BRAK-Mitt 2002, 44; BayObLG NJW 2003, 366 = AnwBl 2003, 120; vgl. auch zum Honoraranspruch eines Steuerberaters: Senat, Beschluss vom 29. Januar 2003 – 12 AR 1/03, nicht veröffentlicht) und Literatur (Schumann in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. § 29 IV Rdn. 31; Patzina in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. § 29 Rdn. 26, 81; Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 29 Rdn. 25 und Baumbach/Hartmann, ZPO 60. Aufl. § 29 Rdn. 18, 31) ist der Sitz einer Rechtsanwaltskanzlei als gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen anzusehen, § 269 Abs. 1 BGB. Deswegen besteht für Honorarklagen eines Rechtsanwalts regelmäßig am Ort seiner Kanzlei der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO).
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bb) Diese Ansicht ist in jüngerer Zeit im Anschluss an zwei Aufsätze von Richtern der Amtsgerichte München und Berlin (Prechtel NJW 1999, 3617 und Einsiedler NJW 2001, 1549) in mehreren untergerichtlichen Entscheidungen meist mit dem Ergebnis in Frage gestellt worden, dass im Gerichtsstand des Erfüllungsortes erhobene Honorarklagen an die Wohnsitzgerichte der jeweiligen Beklagten verwiesen worden sind (LG Frankfurt a.M. NJW 2001, 2640; LG München I NJW-RR 2002, 206 entgegen LG München I NJW 2001, 1583; LG Ravensburg BRAK-Mitt 2002, 100; LG Tübingen NJW 2002, X; AG Frankfurt a.M. NJW 2000, 1802; AG Spandau NJW 2001, 1654; AG Rastatt JurBüro 2002, 39; AG Hamburg-Bergedorf MDR 2002, 851). Zur Begründung ist u.a. ausgeführt worden, die Beziehung zwischen Anwalt und Mandant unterscheide sich zunächst in nichts von der Beziehung zwischen anderen Freiberuflern und deren Klientel. Eine Abweichung von der insoweit maßgebenden gesetzlichen Regelung, wonach ein Schuldner grundsätzlich an seinem Wohnsitz bzw. Sitz zu verklagen sei, erfordere konkrete Anhaltspunkte in dem jeweiligen Vertragsverhältnis. Solche lägen nicht vor. Soweit der Sitz einer Anwaltskanzlei als Erfüllungsort für die Honorarforderungen betrachtet werde, gehe dies vermutlich auf Zeiten zurück, in denen das Anwaltshonorar in bar in der Kanzlei beglichen worden sei. Hiervon könne heute nicht mehr ausgegangen werden. Hinzu komme, dass eine Honorarforderung erst nach einer entsprechenden Rechnungsstellung fällig werde, § 18 Abs. 1 BRAGO. Ferner ist auf den Wegfall der Zulassungsbeschränkungen für Verfahren vor den Zivilgerichten und auch auf geänderte Rahmenbedingungen anwaltlicher Tätigkeit hingewiesen worden.
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cc) Diese neuere Ansicht ist – soweit ersichtlich – in Rechtsanwaltshonorarklagen obergerichtlich bislang in einem Fall gebilligt worden (OLG Karlsruhe NJW 2003, 2174, das durch Beschluss vom 17. März 2003 das Verfahren gem. § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat; so auch zu Steuerberaterhonorarklagen: OLG Hamburg, Beschluss vom 5. März 2003 – 13 ARZ 3/03, bislang nicht veröffentlicht, das ebenso nach § 36 Abs. 3 ZPO verfahren ist). Angesichts der angestoßenen Diskussion sind auf diese Gründe gestützte Verweisungen als nicht willkürlich und damit als bindend angesehen worden (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 – X ARZ 92/03, bislang noch nicht veröffentlicht, ergangen auf die Vorlageentscheidung des OLG Hamburg vom 5. März 2003; OLG Frankfurt NJW 2001, 1583; OLG Dresden NJW-RR 2002, 929; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2002 – 12 AR 6/02, nicht veröffentlicht; OLG Dresden, Beschluss vom 22. Mai 2003 – 4 AR 38/03, bislang nicht veröffentlicht). An der bisherigen Auffassung ist festzuhalten.
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Es ist nicht erkennbar, dass seit den einen gemeinsamen Gerichtsstand am Sitz der Anwaltskanzlei bejahenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 1981 bis 1991 wesentliche Änderungen in den Beziehungen zwischen Anwalt und Mandant eingetreten wären, die es rechtfertigen könnten, künftig nicht mehr vom Bestehen eines gemeinsamen Erfüllungsortes auszugehen. Nicht zu überzeugen vermag hierbei insbesondere der Hinweis auf den Wegfall der Zulassungsbeschränkungen für Verfahren vor den Zivilgerichten. Dieser Wegfall war von vornherein ohne jede Bedeutung für Verfahren vor anderen als Zivilgerichten, wo solche Zulassungsbeschränkungen nicht bestanden. Wäre die Zulassungsbeschränkung ein für die Begründung eines gemeinsamen Erfüllungsortes tragender Grund gewesen, hätte schon bislang danach differenziert werden müssen, ob ein Rechtsanwalt in einem zivilrechtlichen Verfahren mit Zulassungsbeschränkung oder in einem anderen Verfahren tätig geworden ist. Eine solche Differenzierung wurde allerdings bis dato – soweit ersichtlich – mit Recht von niemandem vorgenommen. Ebenso wenig zu überzeugen vermag der Begründungsansatz, die bisherige Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsortes beruhe auf der zwischenzeitlich nicht mehr gängigen Praxis, dass Anwaltshonorare in bar in der Kanzlei beglichen werden würden. Auch insoweit ist nicht zu erkennen, dass der bargeldlose Zahlungsverkehr zwischen Anwalt und Mandant erst in den letzten zehn bis fünfzehn Jahren eine solche Bedeutung erlangt hätte, dass hierdurch künftig die Annahme eines gemeinsamen Gerichtsstandes in Frage gestellt wäre. Der Senat sieht durchaus, dass die Anerkennung eines gemeinsamen Erfüllungsortes am Sitz der Kanzlei eines Rechtsanwaltes gemäß § 269 Abs. 1 BGB mit der Folge des Bestehens des besonderen Gerichtsstandes im Sinn von § 29 ZPO nicht über alle dogmatischen Zweifel erhaben ist. Angesichts der hierbei vorzunehmenden Wertungen erachtet der Senat gleichwohl die Annahme eines Schwerpunktes des Vertrages am Sitz der Anwaltskanzlei für gegeben, woraus sich der gemeinsame Erfüllungsort ergibt. Dies steht auch im Einklang mit der eine ähnliche Problematik betreffenden Rechtsprechung zum Bauvertragsrecht (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1985 – I ARZ 737/85, NJW 1986, 935; OLG Koblenz NJW-RR 1988, 1401; Kammergericht BauR 1999, 940 und OLG Stuttgart IBR 2001, 99). Dort wird der Ort des Bauwerks als Schwerpunkt des Vertrages angesehen mit der Folge der Bejahung dieses Ortes als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis.
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c) An einem gemeinsamen besonderen Gerichtsstand fehlt es auch nicht deswegen, weil die Antragstellerin durch die Ausübung ihres Wahlrechts das Landgericht Tübingen als für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständiges Gericht bezeichnet hat. Das Landgericht Tübingen hat als für den Sitz der Beklagten zu 2 örtlich zuständiges Gericht den Rechtsstreit zu entscheiden und ist insoweit an einer Verweisung an das Landgericht Stuttgart gehindert. Die damit erloschene ursprüngliche Möglichkeit, das vorliegende Verfahren gegen alle drei Antragsgegner vom Landgericht Stuttgart als dem gemäß § 29 ZPO zuständigen Gericht entscheiden zu lassen, kann nicht über einen Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wieder eröffnet werden. Dieser Norm ist nicht zu entnehmen, dass sie auch in Fällen anwendbar ist, in denen ein ursprünglich bestehender gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand durch ein späteres prozessuales Verhalten einer Partei entfallen ist. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zielt vielmehr lediglich darauf ab, einen gemeinsamen Gerichtsstand in Fällen gerichtlich bestimmen zu lassen, in denen ein Kläger mehrere Streitgenossen mit unterschiedlichem allgemeinen Gerichtsstand wegen des Fehlens eines gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstandes an sich nicht beim selben Gericht verklagen kann. Diese Möglichkeit stand der Antragstellerin aber anfangs offen.
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2. Die Zurückweisung des Antrags hat zur Folge, dass die Antragstellerin in entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat.
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Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 5. Februar 1987 – I ARZ 703/86, NJW-RR 1987, 757) gilt zwar ein mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts endendes Verfahren nach § 37 ZPO als Teil des Hauptsacheverfahrens, weswegen auch die Kosten des Bestimmungsverfahrens als Kosten der Hauptsache anzusehen und entsprechend der Kostenentscheidung in der Hauptsache zu erstatten sind. Dies gilt jedoch nicht im Falle der Ablehnung oder der Zurücknahme des Bestimmungsantrags. In diesen Fällen kann ein etwaiges gegen die Antragsgegner gerichtetes Klageverfahren nicht als Hauptsache zu dem ohne Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenen Verfahren nach § 37 ZPO angesehen werden. Daher hält es der Bundesgerichtshof in diesen Fällen für geboten, über die Kosten des Bestimmungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 oder des § 269 Abs. 3 ZPO zu entscheiden und dem Antragsgegner auf diese Weise die Möglichkeit einzuräumen, die durch die Stellung des unbegründeten oder des zurückgenommenen Antrags entstandenen Kosten erstattet zu erhalten. Dabei ist unerheblich, ob im Streitfall tatsächlich Gebühren oder Auslagen angefallen sind. Dieser Ansicht schließt sich der Senat an (so auch BayObLG NJW-RR 2000, 141).
17 
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
18 
a) Nach § 37 Abs. 2 ZPO sind lediglich das zuständige Gericht bestimmende Beschlüsse einer Anfechtung entzogen. Im Umkehrschluss daraus ergibt sich, dass Beschlüsse, wie der Vorliegende, durch die ein Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückgewiesen werden, grundsätzlich angefochten werden können. Dies gilt nach Ansicht des Senats entgegen einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 2002, 2888; ihm folgend im Gegensatz zur Vorauflage: Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 37 Rdn. 6) auch dann, wenn ein Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts erstmals von einem Oberlandesgericht abgelehnt worden ist. Eine solche Entscheidung ist als ein im ersten Rechtszug erlassener Beschluss im Sinn von § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anzusehen.
19 
aa) Der Rechtsbeschwerde kann nicht entgegengehalten werden, ein zur (erstmaligen) Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts berufenes Oberlandesgericht werde nicht "im ersten Rechtszug", sondern – wie hier – gegebenenfalls als übergeordnetes Gericht nach § 36 Abs. 2 ZPO an Stelle des Bundesgerichtshofes tätig. Maßgebend ist vielmehr, dass es sich bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts um eine im ersten Rechtszug zu treffende Entscheidung handelt. § 36 Abs. 1 ZPO delegiert diese lediglich auf das im Rechtszug zunächst höhere Gericht. Sofern dieses – wie im vorliegenden Fall – erstmals über einen Antrag befindet, entscheidet es weder als Beschwerde- noch als Berufungsgericht. Dies gilt auch dann, wenn das Oberlandesgericht nach § 36 Abs. 2 ZPO anstelle des Bundesgerichtshofes zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist.
20 
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 36 Abs. 3 ZPO. Diese aus der früheren Zivilprozessordnung unverändert übernommene Vorschrift ist nunmehr im Lichte des Zivilprozessreformgesetzes auszulegen. Die dort geregelte sog. Divergenzvorlage sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass der Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 2 ZPO seit 1. April 1998 auch dann nicht mehr zur Bestimmung des gemeinsamen Gerichtes berufen war, wenn die in Betracht kommenden zuständigen erstinstanzlichen Gerichte zu unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken gehörten. Die Divergenzvorlage sollte dem Bundesgerichtshof weiterhin die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ermöglichen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Entscheidungen der Oberlandesgerichte nach § 567 Abs. 4 ZPO a.F. – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – einer Beschwerde an den Bundesgerichtshof entzogen waren.
21 
Nach Ansicht des Senates steht § 36 Abs. 3 ZPO auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes einer obergerichtlichen Entscheidung entgegen, durch die von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abgewichen werden würde. In diesem Fall ist weiterhin – vorrangig – die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Die der Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung dienende Vorschrift des § 36 Abs. 3 ZPO führt aber nicht zu einem Ausschluss der auf Grund des Zivilprozessreformgesetzes eröffneten Möglichkeit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof mit dem Ziel, eine höchstrichterliche Entscheidung schon zu einem Zeitpunkt herbeizuführen, zu dem noch keine divergierenden obergerichtlichen Entscheidungen bestehen. Würde man dies anders sehen, würde die bislang von § 36 Abs. 3 ZPO beabsichtigte privilegierte Überprüfungsmöglichkeit im Rahmen der neuen Rechtsbeschwerdemöglichkeiten zu einer Einschränkung der Anrufung des Bundesgerichtshofes führen. Dass der Gesetzgeber dieses gewollt haben könnte, ist nicht ersichtlich.
22 
cc) Die Voraussetzungen für eine vorrangige Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts liegen hier nicht vor. Zwar hat das OLG Karlsruhe (NJW 2003, 2174) zum Ausdruck gebracht, es wolle sich der neueren Ansicht anschließen. Es hat in der Sache aber nicht entschieden, sondern seinerseits das Verfahren gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichthof vorgelegt. Dieser hat noch keine Entscheidung getroffen. Damit fehlt es bislang an einem divergierenden obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Beschluss.
23 
dd) Die neuere Ansicht hätte darüber hinaus Konsequenzen, die sachlich kaum zu rechtfertigen wären. Stünde die Zuständigkeit zweier im selben Landgerichtsbezirk ansässiger Amtsgerichte im Streit, könnte die Ablehnung der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das zur Entscheidung berufene Landgericht mit der Beschwerde angefochten werden (so auch Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 37 Rdn. 6). Über dieses Rechtsmittel müsste das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht entscheiden mit der Folge, dass dessen die Beschwerde zurückweisende Entscheidung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden könnte. Sofern die Amtsgerichte hingegen zu unterschiedlichen Landgerichtsbezirken desselben Oberlandesgerichtsbezirks oder aber zu unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken gehören würden, wäre eine solche, in diesen Fällen vom Oberlandesgericht zu treffende erste Entscheidung einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof im Wege der Rechtsbeschwerde von vornherein entzogen. Weswegen im ersten Fall die Rechtsbeschwerde zulässig, in den weiteren Fällen – wie auch bei der Bestimmung des zuständigen Landgerichts – hingegen ausgeschlossen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.
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ee) Schließlich spricht gegen die hier vertretene Ansicht auch nicht der Umstand, dass ein gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufenes Oberlandesgericht an Stelle des Bundesgerichtshofes entscheidet, dessen Entscheidungen einer Überprüfung entzogen sind. Während durch einen klärenden Beschluss des Bundesgerichtshofes die Ziele der Fortbildung des Rechts sowie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erreicht werden, vermag eine von einem Oberlandesgericht getroffene Entscheidung eine solche Wirkung gerade nicht herbeizuführen.
25 
b) Angesichts der aktuellen widerstreitenden Entscheidungen zur Frage der künftigen Anerkennung eines gemeinsamen Erfüllungsortes am Sitz einer Rechtsanwaltskanzlei für Ansprüche aus dem Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant erscheint eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof – nicht zuletzt auch wegen des der Beantwortung dieser Rechtsfrage innewohnenden voluntativen Elements – wünschenswert.
26 
4. Wegen der teilweise abweichenden Argumentation in der Begründung der örtlichen Zuständigkeit bei Honorarklagen von Rechtsanwälten einerseits und von Steuerberatern andererseits hält der Senat trotz der vergleichbaren Sachlage die Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nicht für gegeben. Der Umstand, dass das Hansetische Oberlandesgericht Hamburg durch rechtskräftiges Urteil vom 30. April 1999 (OLGR 2000, 222) die Abweisung der Honorarklage eines Steuerberaters wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit am Sitz des Steuerberaters bestätigt und auf den Hilfsantrag die Sache an das für den Wohnsitz des Mandanten örtlich zuständige Gericht verwiesen hat, rechtfertigt daher nicht die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof.
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5. Der Senat hat das Interesse des Antragstellers an der Durchführung eines Verfahrens gegen alle Antragsgegner bei ein und demselben Gericht mit 1/10 des Wertes der Hauptsache bemessen und den Streitwert für das vorliegende Verfahren entsprechend auf 2.091,92 EUR festgesetzt.

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(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;3.die Be

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03

bei uns veröffentlicht am 10.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 92/03 vom 10. Juni 2003 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Ase

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(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 92/03
vom
10. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter
Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 10. Juni 2003

beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Berlin-Mitte bestimmt.

Gründe:


I. Die Beklagte wohnt in Berlin. Die Kläger sind Steuerberater in Hamburg und verlangen von der Beklagten Zahlung von Honorar für Steuerberatungsleistungen.
Nach Erlaß eines Mahnbescheids, Einlegung des Widerspruchs und Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg-Altona haben die Kläger beantragt, "die Klage an das zuständige Amtsgericht in Berlin-Mitte" zu verweisen. Mit Beschluß vom 13. Dezember 2002 hat sich das Amtsgericht HamburgAltona daraufhin für örtlich unzuständig erklärt und "den Rechtsstreit auf Antrag der Kläger gemäß § 281 ZPO an das für den Wohnsitz/Geschäftssitz der Beklagten örtlich zuständige Amtsgericht Berlin-Mitte" verwiesen. Dieses Gericht hat sich mit Beschluß vom 15. Januar 2003 für örtlich unzuständig erklärt und
das Verfahren dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zur Bestim- mung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg möchte das Amtsgericht Berlin-Mitte als zuständiges Gericht bestimmen. Es verneint zwar eine Bindungswirkung des durch das Amtsgericht Hamburg-Altona ausgesprochenen Verweisungsbeschlusses, weil dieser jeglicher Rechtsgrundlage entbehre und sich damit als willkürlich darstelle. Da der Sozietätssitz der Kläger in Hamburg nicht der Erfüllungsort für die Klageforderung sei, sei jedoch gemäß § 13 ZPO das Wohnsitzgericht der Beklagten zuständig.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg sieht sich an einer entsprechenden Bestimmung durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 1998 - 1 Sbd 46/98 - gehindert, nach der Steuerberater ihre Forderungen gemäß § 29 ZPO am Sitz ihrer Beraterpraxis gerichtlich geltend machen können.
II. Die Vorlage ist zulässig.
1. Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das nach § 36 Abs. 2 ZPO mit einer Zuständigkeitsbestimmung befaßt ist, die Sache dem Bundesgerichtshof unter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, daß Steuerberaterforderungen nicht gemäß § 29 ZPO am Geschäftssitz des Steuerberaters geltend gemacht werden können. Damit wür-
de es von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (außer der vom vorlegenden Gericht genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, abgedr. in Gl 1999, 241; OLG Köln NJW-RR 1997, 825; BayObLG NJW 2003, 1196, 1197; vgl. für Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater auch BayObLG ZIP 1992, 1652, 1653; MDR 1996, 850) abweichen. Daß es - wie die nachfolgenden Ausführungen ergeben - auf die Frage der Anwendbarkeit des § 29 ZPO im Streitfall nicht ankommt, steht der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen und eine Ausweitung von solchen Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden. Angesichts dessen muß es für die Zulässigkeit einer Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO ausreichen , wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlage an den Bundesgerichtshof führt, nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidungserheblich ist und wenn dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar dargelegt wird (Sen.Beschl. v. 19.2.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425, 1426).
2. Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Amtsgericht Berlin-Mitte, weil es an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hamburg -Altona vom 13. Dezember 2002 gebunden ist.

a) Nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist ein Verweisungsbeschluß für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verweisungsbeschluß allerdings nicht als verbindlich hingenommen werden, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, daß der Verweisungsbeschluß inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vor, wenn dem Beschluß jede rechtliche Grundlage fehlt (Sen.Beschl. v. 9.7.2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498; Sen.Beschl. v.
19.1.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Verweisungsbeschluß bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; Sen.Beschl. v. 23.1.1996 - X ZB 3/95, MDR 1996, 1032). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13. Dezember 2002 nicht willkürlich.
Das Amtsgericht Hamburg-Altona ist in diesem Beschluß zwar von einer Rechtsauffassung abgewichen, die sowohl von der Literatur vielfach vertreten wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 25; Baumbach/Lauterbach /Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 31; Münchner Kommentar /Patzina, ZPO, 2. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 81; Musielak/Schmid, ZPO, 3. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 22) als auch der Rechtsprechung (BayObLG aaO; OLG Köln aaO; OLG Hamm NJW 2000, 1347; LG Darmstadt AnwBl 1984, 503) zugrunde gelegt worden ist. Allein dies vermag den Vorwurf der Willkür jedoch nicht zu begründen, weil dem deutschen Recht eine Präjudizienwirkung grundsätzlich fremd ist (Sen.Beschl. v. 9.7.2002, aaO, m.w.N.). Für die Annahme, daß der Verweisungsbeschluß vom 13. Dezember 2002 jeder rechtlichen Grundlage entbehre, bedarf es deshalb zusätzlicher Umstände. Solche sind hier nicht gegeben.
Das vorlegende Hanseatische Oberlandesgericht hat in tatsächlicher Würdigung der beruflichen Tätigkeit eines Steuerberaters deren Erbringung nicht als ortsgebunden angesehen und deshalb die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 ZPO im Falle der gerichtlichen Geltendmachung der Vergütungsforderung am Sitz der Kanzlei des Steuerberaters verneint. Unabhängig davon, ob dem in der Begründung und/oder dem Ergebnis beigetreten werden kann, ist dies eine sachbezogene, nachvollziehbare Begründung für die Unzuständigkeit
des verweisenden Amtsgerichts Hamburg-Altona im Streitfall. Das schließt es aus, die Annahme einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Mitte als Gericht des Erfüllungsorts als in der Sache schlechthin unhaltbar zu erachten. Etwas anderes läßt sich dann aber auch für den diese Verweisung an dieses Gericht aussprechenden Beschluß des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13. Dezember 2002 nicht feststellen. Denn die vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zur Rechtfertigung seiner Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gegebene Begründung kann auch dieser Verweisungsbeschluß für sich in Anspruch nehmen.
Demgegenüber ist es in dem hier interessierenden Zusammenhang ohne Belang, daß das Amtsgericht Hamburg-Altona in seinem Beschluß vom 13. Dezember 2002 eine den Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg entsprechende Begründung tatsächlich nicht gegeben hat, dem Verweisungsbeschluß als Begründung vielmehr nur entnommen werden kann, daß das Amtsgericht Hamburg-Altona das Wohnsitzgericht der Beklagten für örtlich zuständig hält. Denn selbst bei gänzlichem Fehlen einer Begründung ist ein Verweisungsbeschluß wegen dieses Mangels noch nicht offensichtlich gesetzwidrig , wenn die Entscheidung im Einvernehmen beider Parteien ergangen ist (vgl. Sen.Beschl. v. 26.2.2002 - X ARZ 9/02; BGH, Beschl. v. 23.3.1998 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943; Schmidt/Assmann in Maunz/Dürig, Grundgesetz , Art. 103 GG Rdn. 100). Das ist hier der Fall. Denn auch die Beklagte hat gegenüber dem Amtsgericht Hamburg-Altona beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Berlin-Mitte zu verweisen.
Ob der oben wiedergegebenen Auffassung, daß Steuerberater ihre Forderungen am Sitz ihrer Beraterpraxis gemäß § 29 ZPO gerichtlich geltend machen können, insbesondere unter den tatsächlichen Umständen der heutigen
Zeit (noch) beigetreten werden kann, braucht daher im Streitfall nicht entschei- den werden. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Mitte ist unabhängig davon, ob diese Frage zu verneinen ist, aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13. Dezember 2002 gegeben.
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Asendorf

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.