Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Juni 2007 - 110 W 2/07

bei uns veröffentlicht am04.06.2007

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16.02.2007 (9 O 498/06) wird

zurückgewiesen.

Gründe

 
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts, durch den ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage zurückgewiesen worden ist, ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Unter dem Aktenzeichen 9 O 307/04 hatte die Antragstellerin bereits zuvor beim LG Stuttgart Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Schadenersatzklage gegen die Antragsgegner beantragt, gestützt auf die Behauptung, ihre frühere Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwältin H., hätte im Februar 2001 das Mandat in einer Familiensache zu Unrecht und zur Unzeit niedergelegt und sie dann im anstehenden Termin vor dem Oberlandesgericht Stuttgart nicht vertreten mit der Folge, dass sie den Prozess verloren habe. Dadurch sei ihr ein Schaden entstanden, den die Antragsgegner ersetzen müssten.
Das Landgericht hatte diesen Prozesskostenhilfeantrag durch Beschluss vom 29.08.2006 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde vom Senat (11 W 4/06) durch Beschluss vom 12.10.2006 zurückgewiesen. Gegenvorstellungen der Antragstellerin wurde keine Folge gegeben. Die Ablehnung des PKH-Antrags ist damit bestandskräftig.
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin erneut („zweites PKH-Gesuch“) Prozesskostenhilfe beantragt für die nach wie vor beabsichtigte Klage auf Schadensersatz mit der Begründung, im damaligen Verfahren hätten sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht verkannt, dass die Klage hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Wird ein abgelehnter PKH-Bewilligungsantrag, der auf denselben Sachverhalt wie der frühere Antrag gestützt wird, wiederholt, so dürfte es bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehlen (OLG Bamberg FamRZ 1997, 756; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 117, Rn. 6).
Jedenfalls aber fehlt es an neuem, nachvollziehbaren Sachvortrag der Antragstellerin, der anders als im vorhergehenden PKH-Prüfungsverfahren nun dazu führen könnte, die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zu bejahen. Darauf hatte bereits das Landgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht hingewiesen, ohne dass die Antragstellerin dem in ihrem Beschwerdevorbringen Rechnung tragen würde. Ihre Ausführungen beschränken sich, soweit es sich nicht ohnehin um allgemeine Rechtsausführungen handelt, die nicht erkennen lassen, wo der konkrete Bezug zum Fall liegen soll, auf persönliche Vorwürfe gegen am Verfahren beteiligte oder daran nicht einmal beteiligte Richter und auf den zusammenhanglosen Vortrag von Umständen, die sämtlich nicht geeignet sind, einen Schadenersatzanspruch gegen die Antragsgegner zu begründen. Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO) liegen nicht vor.

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Juni 2007 - 110 W 2/07 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.