Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 24. Jan. 2011 - 101 W 3/10

bei uns veröffentlicht am24.01.2011

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Regierungspräsidiums Stuttgart wird die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts Böblingen vom 23.9.2010, AZ: 22 XV 3/08, wie folgt

a b g e ä n d e r t :

Jeder Beteiligte trägt die ihm im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die den Beteiligten 1 bis 5 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten; im Übrigen werden außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Beschwerdewert:

Bis 25.10.2010: 675.000,00 EUR

danach : bis 22.000,00 EUR.

Gründe

 
I.
Mit Beschluss vom 23.9.2010 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Böblingen den notariellen Kaufvertrag vom 15.9.2008 genehmigt und dem Landratsamt Esslingen als Antragsgegner die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auferlegt. Die mit Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheidung wurde dem Landratsamt am 7.10.2010 zugestellt.
Am 19.10.2010 legte das Regierungspräsidium Stuttgart in Vertretung des Landratsamts Esslingen für das Land Baden-Württemberg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 23.9.2010 Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 21.10.2010, beim Amtsgericht Böblingen am 25.10.2010 eingegangen, hat das Regierungspräsidium Stuttgart mitgeteilt, dass der ursprünglich kaufinteressierte Nebenerwerbslandwirt Herr N. am 18.10.2010 das Landwirtschaftsamt informiert habe, dass er seine Kaufbereitschaft nicht mehr aufrecht erhalte. Deswegen werde wegen Erledigung der Hauptsache die Beschwerde gegen die Sachentscheidung des Amtsgerichts Böblingen zurückgenommen und die Beschwerde auf die Kostenentscheidung (Nr. 2) des benannten Beschlusses beschränkt, soweit „dem Antragsgegner“ die Erstattung der Gerichtskosten auferlegt werden. Unter Hinweis auf die §§ 42 Abs. 2, 41 Abs. 2 LwVG ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass weder das Land, vertreten durch das Landratsamt Esslingen, noch das Landratsamt selbst Gerichtskosten zu tragen hätten.
Auf die Verfügung des Senats vom 6.12.2010 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2010 den Beschwerdeantrag auf die erstinstanzliche Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erweitert. In der ursprünglichen Beschränkung auf die Gerichtskosten sei kein endgültiger Teilverzicht auf die Beschwerde zu erkennen. Die Erweiterung der Beschwerde sei von der fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründung gedeckt. Der endgültige Verzicht im Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.10.2010 habe sich nur auf die Sachentscheidung bezogen.
Die Beteiligten 1 bis 5 sind der sofortigen Beschwerde entgegen getreten und haben beantragt, dem Beteiligten 9 die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die erfolgte „Erweiterung“ des Beschwerdeantrags sei wegen Verstreichens der Beschwerdefrist unzulässig.
II.
1.
Auf das Beschwerdeverfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das FGG a.F. anzuwenden. Bei der Frage des anwendbaren Rechts ist nach dieser Norm auf den Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und nicht auf den Beginn des Rechtsmittelverfahrens abzustellen. Dies hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu Art. 111 FGG-RG zum Ausdruck gebracht (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 359).
2.
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist die übergeordnete Behörde nach § 32 Abs. 2 LwVG und damit zur Einlegung der Beschwerde zuständig. Die übergeordnete Behörde gilt nunmehr als Beteiligte, wenn sie von ihrem Beschwerderecht Gebrauch macht (vgl. Senat, AgrarR 1999, Seite 119; AgrarR 1998, 397). Die sofortige Beschwerde wurde in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht eingelegt. Gemäß § 21 FGG konnte die Beschwerde fristwahrend beim Amtsgericht eingelegt werden.
3.
Nach der Rücknahme der sofortigen Beschwerde gegen die Sachentscheidung des Amtsgerichts Böblingen richtet sich die sofortige Beschwerde noch gegen die Entscheidung über die Erstattung von Gerichtskosten und außergerichtlicher Kosten erster Instanz.
Zwar hat der Beschwerdeführer im Schreiben vom 21.10.2010 die Kostenentscheidung erster Instanz lediglich insoweit angegriffen, als „dem Antragsgegner“ die Erstattung der Gerichtskosten auferlegt wurde. Der Beschwerdeführer konnte jedoch auch nach Ablauf der Beschwerdefrist ergänzend die Kostenentscheidung erster Instanz zu den außergerichtlichen Kosten angreifen. Weder im LwVG noch im FGG ist eine Begründung der sofortigen Beschwerde vorgeschrieben. Da im Beschwerdeverfahren auch keine Anträge gestellt werden müssen, ist eine Bindung des Beschwerdeführers an seine früheren Anträge nicht berechtigt (BGHZ 91, 154, juris RN 20 ff.). Das Beschwerdebegehren kann daher grundsätzlich auch nach Ablauf der Beschwerdefrist nachträglich erweitert werden (BGH a.a.O.), es sei denn, dass die Beschränkung des Rechtsmittels einen Verzicht auf die Beschwerde hinsichtlich des zunächst nicht angefochtenen Teils der Entscheidung enthält (vgl. Keidel / Kuntze / Winkler-Kahl, FGG 14. Aufl. § 21 RN 7b; Bassenge / Roth FGG 11. Aufl. § 21 FGG RN 11). Ein Verzicht auf ein Recht kann nur angenommen werden, wenn dieser hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Im Schreiben vom 21.10.2010 hat der Beschwerdeführer zwar sowohl im Antrag als auch in der Begründung seine Beschwerde auf die Erstattung der Gerichtskosten beschränkt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers schweigt jedoch zur Frage der Verteilung der außergerichtlichen Kosten erster Instanz. Allein aus diesem Schweigen kann ein Verzicht auf eine Überprüfung der Entscheidung erster Instanz zu den außergerichtlichen Kosten nicht entnommen werden. Der Senat hat deshalb die gesamte Kostenentscheidung erster Instanz zu überprüfen.
Für eine die gesamte Kostenentscheidung erster Instanz betreffende Beschwerde besteht unzweifelhaft ein Rechtsschutzbedürfnis. Zu der Frage, ob für eine sofortige Beschwerde der Aufsichtsbehörde ein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn allein die Nichtanwendung des § 42 Abs. 2 LwVG gerügt wird, weil diese Norm auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sein könnte, hat sich der Senat daher nicht zu äußern.
4.
10 
Die sofortige Beschwerde ist durch die Rücknahme in der Hauptsache und die Beschränkung auf die Anfechtung der Kostenentscheidung erster Instanz nicht unzulässig geworden.
11 
Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist nach altem Recht gemäß §§ 9 LwVG, 20a FGG grundsätzlich nicht statthaft. Mit der Rücknahme der Beschwerde in der Hauptsache wird eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in der Regel unzulässig (Barnstedt/Steffen LwVG 7. Aufl. § 34 RN 16; Bassenge/Herbst/Roth FGG 10. Aufl. § 20a FGG RN 5; Netz, Grundstücksverkehrsgesetz 3. Aufl. Ziff. 4.35.6.3, S 923 f. m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist jedoch entgegen § 20a FGG eine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung möglich, wenn die Kosten einer nicht am Verfahren beteiligten Person auferlegt worden sind (vgl. Senat, AgrarR 1999, 119, juris RN 4; Beschluss vom 12.10.2005, AZ: 101 W 1/05). Das Landwirtschaftsamt ist zwar im Landwirtschaftsverfahren gemäß § 32 Abs. 1 und 2 LwVG zu hören und zu beteiligen. Es ist aber deshalb in diesem noch nicht im Sinn der §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG beteiligt. Ihm können deshalb keine Kosten auferlegt werden (Senat, AgrarR 1999, 190, juris RN 80; AgrarR 1999, 119; AgrarR 1999, 120, juris RN 16; Barnstedt/Steffen a.a.O. § 45 RN 22 m.w.N.).
5.
12 
Nachdem die außergerichtlichen Kosten dem Landwirtschaftsamt nicht auferlegt werden können, weil dieses am Verfahren erster Instanz nicht beteiligt war, verbleibt es bei dem Grundsatz, wonach außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, wenn nicht ein Ausnahmefall des § 45 Abs. 1 LwVG vorliegt. Letzteres ist hier nicht der Fall.
13 
Nachdem dem Landwirtschaftsamt mangels Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren und wegen § 42 Abs. 2 LwVG Gerichtskosten nicht auferlegt werden können, erscheint es in Anbetracht dessen, dass die Antragsteller mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung Erfolg hatten, angemessen, von ihnen keine Gerichtskosten nach § 44 LwVG für die erste Instanz zu erheben (vgl. Senat AgrarR 1999, 190, juris RN 81).
6.
14 
Der Beschwerdeführer hat als Beteiligter des Beschwerdeverfahrens den Beteiligten 1 bis 5 gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LwVG deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
a)
15 
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nur im Rahmen von § 45 LwVG möglich. Auch im Fall der Rechtsmittelzurücknahme erfolgt die Kostenentscheidung insoweit nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LwVG nach billigem Ermessen, weil ein zurückgenommenes Rechtsmittel nicht allein deswegen als unbegründet oder, was dem gleichsteht (BGHZ 31, 92), als unzulässig angesehen werden kann (§ 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG; vgl. BGH AgrarR 1995, 30).
16 
Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Auffassung, § 45 Abs. 1 S. 1 LwVG lasse eine Auferlegung außergerichtlicher Kosten nur bei einer Hauptsacheentscheidung und daher nicht nach Rücknahme einer Beschwerde zu, nicht nur die Rechtsprechung des BGH, sondern auch, dass nach Rücknahme einer Beschwerde die Kostenentscheidung zur Hauptsache im Sinn des § 45 Abs. 1 S. 1 LwVG wird (Netz a.a.O. Ziff. 4.35.6.2, S 922; vgl. zu § 13a Abs. 1 FGG Keidel / Kuntze / Winkler-Zimmermann, a.a.O. § 13a RN 42) und es der Regelung des § 45 LwVG widersprechen würde, wenn sich ein Beschwerdeführer seiner der Billigkeit entsprechenden Kostenlast zu Lasten der übrigen Beteiligten durch eine Beschwerderücknahme entziehen könnte.
17 
Im Rahmen der nach § 45 LwVG zu treffenden Entscheidung ist es gerecht, dass derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gebracht hat, die einem anderen Beteiligten entstandenen Kosten erstatten muss, wenn er das Rechtsmittel zurücknimmt, es sei denn, dass besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (Senat AgrarR 1998, 397, juris RN 14 m.w.N.). Hier war das Rechtsmittel der übergeordneten Behörde von Anfang an unbegründet. Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 GrdstVG darf nur versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde; dies ist in der Regel der Fall, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Nach ständiger Rechtsprechung ist dieser Versagungstatbestand in der Regel dann anzunehmen, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, während ein leistungsfähiger Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt, dessen Betrieb dringend der Aufstockung bedarf, zum Erwerb der Flächen zu den Bedingungen des Kaufvertrages bereit und in der Lage ist (vgl. Senat AgrarR 1999, 120 juris RN 11). Der einzig kaufinteressierte Landwirt hatte mit Fax vom 18.10.2010 das Landwirtschaftsamt darüber informiert, dass er seine Kaufbereitschaft nicht mehr aufrecht erhalte. Spätestens danach bestand, wie der Beschwerdeführer zu Recht feststellt, kein Grund mehr, die Genehmigung des Kaufvertrags zu versagen. Die sofortige Beschwerde war angesichts der am 18.10.2010 bekundeten Aufgabe der Kaufabsicht zum Zeitpunkt der Einlegung am 19.10.2010 bereits unbegründet im Sinn des § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG (vgl. zu § 13a Abs. 1 FGG Keidel / Kuntze / Winkler-Zimmermann, a.a.O. § 13a RN 46). Für die Frage, ob eine sofortige Beschwerde zulässig und begründet ist, kommt es nicht auf den Kenntnisstand des Beschwerdeführers, sondern auf die objektive Sachlage an, so dass für die Frage der Begründetheit nicht maßgeblich ist, wann der Beschwerdeführer von der Aufgabe des Erwerbsinteresses des Landwirts erfahren hat. Im Übrigen würde es der Billigkeit widersprechen, den übrigen Beteiligten das Risiko der Kommunikation zwischen der Genehmigungsbehörde und deren übergeordneten Behörde aufzubürden.
18 
Andere besondere Umstände, die eine Abweichung der Kostenerstattungspflicht rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. In der Beschwerde war insbesondere kein Vorbehalt zum Ausdruck gebracht worden, dass noch geprüft werde, ob eine Begründung vorgelegt werde (vgl. Senat AgrarR 1998, 397, juris RN 15). Es entspricht daher der Billigkeit nach § 45 Abs. 1 S. 1 LwVG, wenn der Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens erstattet.
19 
Nichts anderes ergibt sich, wenn der Kostenentscheidung § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG zu Grunde gelegt wird, weil die sofortige Beschwerde in der Hauptsache ersichtlich keine Erfolgsaussicht hatte und deshalb zurückgenommen wurde (vgl. Senat a.a.O.; Barnstedt/Steffen, a.a.O. § 45 RN 29).
b)
20 
Die auf die Kosten beschränkte sofortige Beschwerde hatte zwar in der Sache Erfolg, weil die Kostenentscheidung erster Instanz nicht gesetzeskonform war. Dies bleibt hier aber auf die Kostenentscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers ohne Auswirkung, weil bereits zum Zeitpunkt der Beschränkung des Rechtsmittels auf das erfolgversprechende Maß den Beteiligten 1 bis 5 sämtliche außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens entstanden waren.
21 
Bis zur Mitteilung, dass der einzige ursprünglich kaufinteressierte Landwirt seine Kaufbereitschaft aufgegeben habe und Zustellung dieses Schreibens an die Beteiligten 1 bis 5 hatte sich deren Verfahrensbevollmächtigter bereits legitimiert und den Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde gestellt. Spätestens damit waren sämtliche im Beschwerdeverfahren erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten der Beteiligten 1 bis 5 angefallen. Zwar fällt vor Zustellung der Begründung des Rechtsmittels für den Zurückweisungsantrag grundsätzlich nur eine 1,1-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV / RVG an (vgl. BGH MDR 2007, 1397). Das Rechtsmittel wurde nur im Hinblick auf die Kostenentscheidung begründet, so dass lediglich aus dem nach dem Kosteninteresse erster Instanz bemessenen Streitwert eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV / RVG erstattungsfähig wäre (vgl. BGH MDR 2010, 1157; 2009, 771). Nachdem aber eine 1,1-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV / RVG aus einem Geschäftswert von 675.000,-- EUR einen höheren Betrag ergibt als die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV / RVG aus einem Geschäftswert von bis zu 22.000,-- EUR, sind durch die 1,6-fache Verfahrensgebühr aus dem niedrigeren Streitwert keine zusätzlichen Kosten gegenüber den mit dem Zurückweisungsantrag angefallenen Rechtsanwaltsgebühren entstanden.
22 
Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten 1 bis 5 im Beschwerdeverfahren haben ihren Ursprung in der auf die Hauptsache bezogenen sofortigen Beschwerde, die schon zum Zeitpunkt der Einlegung keine Erfolgsaussicht hatte.
c)
23 
Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten, beschränkt sich auf die Beteiligten 1 bis 5. Die übrigen Beteiligten haben sich während des Beschwerdeverfahrens, insbesondere vor Rücknahme der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache, nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt, so dass es für eine Erstattung eventuell angefallener außergerichtlicher Kosten dieser Beteiligten gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LwVG keine Veranlassung gibt.
7.
24 
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird entsprechend § 42 Abs. 1 und Abs. 2 LwVG abgesehen, weil diese Gerichtskosten Folge der unrichtigen Behandlung durch eine staatliche Behörde sind und im Übrigen diese der Landeskasse zustehenden Gerichtsgebühren von einer Landesbehörde zu bezahlen wären, was § 42 Abs. 2 LwVG ausschließt.
8.
25 
Die Entscheidung ergeht ohne Zuziehung der landwirtschaftlichen Beisitzer als ehrenamtliche Richter. Dies ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG, da sich das Verfahren in der Hauptsache durch die Rücknahme der Beschwerde erledigt hat und es nur noch um die Kostenentscheidung erster und zweiter Instanz geht. § 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG ist auch bei Rücknahme einer Beschwerde anwendbar (vgl. Senat AgrarR 1998, 397, juris RN 10).
9.
26 
Der Beschwerdewert wurde bis zur Rücknahme der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache gemäß §§ 34 Abs. 2, 36 LwVG i.V.m. § 20 KostO festgestellt. Nach Rücknahme richtet sich der Beschwerdewert nach der durch die Kostenentscheidung erster Instanz ausgelösten Kostenbelastung der Genehmigungsbehörde, die insoweit zur Hauptsache des Beschwerdeverfahrens geworden ist (§§ 34 Abs. 2 LwVG, 18 Abs. 2 Satz 2 KostO).

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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG | § 9


(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß 1. die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder2. durch

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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.