Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Feb. 2008 - 10 W 46/07

18.02.2008

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Landgerichts R. vom 23.03.2007, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Anwaltsbeiordnung bewilligt wurde, aufgehoben.

2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen.

Gründe

 
I.
Mit der Beschwerde greift die Staatskasse die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Raten an den Kläger durch das Landgericht an.
Der Kläger hatte, am 29.11.2006 bei Gericht eingehend, Prozesskostenhilfe beantragt für eine beabsichtigte Klage gegen seine frühere Lebensgefährtin auf Freistellung aus einer Bürgschaftsverpflichtung. Mit Beschluss vom 23.03.2007, der laut Erledigungsvermerk spätestens am 26.03.2007 auf der Geschäftsstelle einging, hat das Landgericht ihm für diese Klage unter antragsgemäßer Anwaltsbeiordnung Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt. Das sich anschließende Hauptsacheverfahren wurde am 01.06.2007 durch einen Vergleich, der sich auch auf das unter dem Aktenzeichen 4 O 2/07 geführte weitere Verfahren zwischen denselben Beteiligten bezog, beendet.
Am 06.06.2007 hat die Bezirksrevisorin beim Landgericht Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfebewilligung eingelegt zunächst mit dem Antrag, eine Zahlungsbestimmung mit einer Monatsrate von zumindest 95 EUR anzuordnen (…wird ausgeführt). Außerdem habe der Kläger zwei Lebensversicherungen (Rückkaufswert ca. 35.000 EUR) einzusetzen. (…)
Dagegen hat der Kläger eingewandt, (… wird ausgeführt). In die Lebensversicherung werde seit nahezu 30 Jahren eingezahlt. Sie habe im Zeitpunkt ihres Abschlusses die einzige Möglichkeit dargestellt, für das Alter vorzusorgen. (…)
Die Bezirksrevisorin hat ihren Antrag daraufhin umgestellt auf sofortige Zahlung der Kosten aus beiden Verfahren. Die Lebensversicherungen könnten ohne Auswirkung für den Kläger beliehen werden. Der 46-jährige Kläger befinde sich seit 1985 in einem Beschäftigungsverhältnis mit Sozialversicherungspflicht. Seine Altersvorsorge sei auch aus dem nach Beleihung verbleibenden Restbetrag der Lebensversicherungen und der gesetzlichen Rente hinreichend.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt. Ein Zugriff auf die Lebensversicherung sei auch in Form einer Beleihung nicht zumutbar.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Sie stellt den für die Staatskasse statthaften Rechtsbehelf zur Überprüfung der Frage dar, ob die Festsetzung von Monatsraten durch das erstinstanzlich tätige Landgericht zu Recht unterblieben ist. Die sofortige Beschwerde wurde innerhalb von 3 Monaten nach Übergabe der unterschriebenen Bewilligung an die Geschäftsstelle eingelegt. Dass die Bezirksrevisorin vor dem 06.05.2007 von der Prozesskostenhilfebewilligung Kenntnis gehabt hätte mit der Folge eines früheren Ablaufs der Beschwerdefrist, ist aus der Akte nicht ersichtlich.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der vom Landgericht gewährten Bewilligung von Prozesskostenhilfe und zur Verweigerung der Prozesskostenhilfe.
10 
Dabei kann zu Gunsten des Klägers sowohl von seinen Zahlen zum Nettoeinkommen als auch von einer derzeit fehlenden Möglichkeit, die monatlichen Mieteinnahmen aus der mittlerweile renovierten Wohnung zu erzielen, ausgegangen werden. Allein wegen der bestehenden Lebensversicherungen ist der Kläger in vollem Umfang in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen mit der Folge, dass nach § 114, 115 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Raten oder mit Ratenzahlung ausscheidet.
11 
Nach § 115 Abs.3 ZPO hat eine Partei im Zivilrechtsstreit ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Der Kläger verfügt aus dem Rückkaufswert bestehender Lebensversicherungen über Vermögen in Höhe von zumindest ca. 35.000 EUR. Dessen Einsatz ist zumutbar.
12 
Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit gilt § 90 SGB XII entsprechend. § 90 Abs.2 Nr.2 SGB XII statuiert die Schonung des Einsatzes oder der Verwertung von Kapital, das der zusätzlichen Altersvorsorge dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde. § 90 Abs.3 SGB XII verbietet, die Prozesskostenhilfebewilligung vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig zu machen, soweit dies für den Betroffenen eine Härte bedeuten würde. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Diese Regelungen greifen nicht zugunsten des Klägers ein. Die Lebensversicherungen sind nämlich nicht zwingend auf die Altersvorsorge des Klägers ausgerichtet. Dieser kann vielmehr, selbst wenn er bei normalem Verlauf planen würde, mit ihnen zu seiner Alterssicherung beizutragen, nach deren Auszahlung über die Guthabensbeträge frei verfügen. Sie unterfallen auch nicht dem Pfändungsschutz des § 851c ZPO.
13 
Daraus, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge die sogenannte Riesterrente, bei der die Zahlungen zwingend in die Altersvorsorge fließen, noch nicht gab, resultiert vorliegend keine erweiterte Schutzbedürftigkeit des Klägers. Der Kläger ist 46 Jahre alt, steht in einem Arbeitsverhältnis und hat damit noch ausreichend weitere Zeit, für seine Altersvorsorge ausreichende Beträge zu erwirtschaften. Ihm wird außerdem nicht zugemutet, die Lebensversicherungen auch nur teilweise aufzulösen. Er hat vielmehr die Möglichkeit, auf die Versicherungen ein sog. Policendarlehen aufzunehmen. Dessen Rückzahlung wird erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Lebensversicherung fällig, dem Kläger verbleibt allein die ihm zumutbare Zinsbelastung (zu ähnlichen Fällen OLG Stuttgart, OLGReport 2007, 1036 und 1038).
14 
Aufgrund des Rückkaufswertes der Lebensversicherungen liegt der Betrag, der durch ein solches Darlehen erlangt werden kann, weit über dem Schonvermögen und deckt sowohl die im vorliegenden Verfahren entstehenden Kosten als auch die des Parallelverfahrens bei weitem ab.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 90 Einzusetzendes Vermögen


(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung1.eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage od

Zivilprozessordnung - ZPO | § 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten


(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn1.die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintrit

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie

1.
jährlich nicht mehr betragen als
a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.

(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.