Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. Okt. 2003 - 1 Ws 288/03

bei uns veröffentlicht am30.10.2003

Tenor

Die - weitere - Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 02. Oktober 2003 wird als unbegründet

verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I.
Der Beschuldigte, der schwedischer Staatsangehöriger ist, wurde aufgrund internationalen Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 04. Mai 2001 in Großbritannien festgenommen. In dem Auslieferungsverfahren, welches die Staatsanwaltschaft Stuttgart betreibt, befindet er sich derzeit auf freiem Fuß.
Im internationalen Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 04. Mai 2001 werden dem Beschuldigten neben 2 im Zuständigkeitsbereich dieses Amtsgerichts begangenen Betrugstaten (Fälle 9 und 10) insgesamt 8 Hehlereitaten (Fälle 1 bis 8) vorgeworfen. Hinsichtlich der Hehlereifälle wird dem Beschuldigten, der sich zu den Tatzeiten in V./Frankreich aufhielt, zur Last gelegt, er habe sich hochwertige Fahrzeuge der Marken Porsche und Mercedes-Benz, welche zuvor von Unbekannten von Stellplätzen der Autohersteller bzw. deren Auslieferfirmen in Baden-Württemberg entwendet und von diesen ins Ausland verbracht worden seien, in Kenntnis der Herkunft verschafft und weiterveräußert, wobei er sich in allen 8 Fällen seiner Briefkastenfirma W. C. M. mit Sitz in N./Frankreich bediente.
Eine Beteiligung an den im Inland begangenen Diebstählen bzw. an der Verbringung der Fahrzeuge ins Ausland wird ihm nicht vorgeworfen.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer gem. § 310 StPO zulässigen weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit der auf die Beschwerde des Beschuldigten der internationale Haftbefehl hinsichtlich der ihm in den Fällen 1 bis 8 vorgeworfenen Hehlereitaten aufgehoben wurde.
II.
Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat die Beschwerdekammer den Haftbefehl insoweit aufgehoben, denn eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart gem. § 125 StPO für den Erlass des Haftbefehls wegen des dringenden Tatverdachts der Hehlerei in 8 Fällen bestand nicht.
Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts wäre gem. §§ 125 Abs. 1, 13 Abs. 1 StPO nur gegeben, wenn auch für die Hehlereitaten ein inländischer Gerichtsstand vorliegen würde (BGH NJW 1992, 1635; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 13 Rdn. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ein Gerichtsstand gem. §§ 7 bis 11 StPO besteht in Deutschland für diese Taten nicht.
Voraussetzung eines inländischen Gerichtsstandes ist, dass die Hehlereitaten deutscher Gerichtsbarkeit unterfallen (BGHSt 33, 97, 98; 34, 1, 3), was wiederum die Anwendung deutschen Strafrechts gem. §§ 3ff StGB bedingt (BGH NStZ-RR 1998, 257; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., Vor § 3 Rdn. 1).
1. Deutsches Strafrecht findet auf die im Haftbefehl genannten Hehlereitaten gem. § 9 Abs. 1 StGB keine Anwendung, da diese vom Beschuldigten nicht in Deutschland begangen worden sind. Dieser hat nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im Inland nicht gehandelt. Auch ist ein Erfolg i.S. d. §§ 3, 9 Abs. 1, 3.Alt. StGB, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, im Inland nicht eingetreten.
10 
Nach dem Sinn und Zweck des § 9 StGB soll deutsches Strafrecht - auch bei Vornahme der Tathandlung im Ausland - Anwendung finden, sofern es im Inland zu der Schädigung von Rechtsgütern oder zu Gefährdungen kommt, deren Vermeidung Zweck der jeweiligen Strafrechtsvorschrift ist (BGHSt 46, 212, 220). Die Anwendung des § 9 Abs. 1 3.Alt. StGB ist jedenfalls dann unproblematisch, wenn ein Erfolg im Tatbestand der Norm ausdrücklich bezeichnet ist (BGH a.a.O., S. 221, für abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte). Ob dies auch dann gilt, wenn die jeweils verletzte Strafvorschrift vor einer abstrakten Gefahr schützen soll (offengelassen in BGH a.a.O., S. 221), braucht der Senat nicht zu entscheiden, da es sich bei der Hehlerei um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handelt (OLG München, StV 1991, 504, 505; a.A. Arzt, Die Hehlerei als Vermögensdelikt, NStZ 1981, 10). Zwar ist die Hehlerei ein Vermögensdelikt (Ruß in LK zum StGB, 11. Aufl., § 259 Rdn. 1), denn der Strafgrund der Hehlerei liegt in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage (Ruß a.a.O. Rdn. 7), jedoch will die Strafvorschrift nicht vor einer abstrakten Gefahr der Vereitelung der Restitutionalisierungsansprüche oder der Ausbeutung des Vermögens des Verletzten schützen. Die von Schröder begründete Theorie der Restitutionsvereitelung (Schröder in Festschrift für Rosenfeld, 1949, S. 161ff, 180, 185; MDR 1952, 68, 71) oder die im Schrifttum wieder diskutierte Theorie der Ausbeutung des strafbaren Erwerbs (Roth, Ablösung der Perpetuierungstheorie zur Hehlerei für bestimmte Fallgruppen, NJW 1985, 242) wurde gerade nicht in den gesetzgeberischen Willen aufgenommen (BT-Dr 7/550, 252; BGHSt 7, 134, 137; Ruß a.a.O. Rdn. 1; Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 259 Rdn. 1). Als schlichtes Tätigkeitsdelikt hat die Hehlerei aber keinen Erfolgsort i.S.d. § 9 Abs. 1 StGB (OLG München a.a.O.).
11 
2. Deutsches Strafrecht findet auf die vorliegenden Fälle der Hehlerei auch über § 7 Abs. 1 StGB keine Anwendung, da die Taten nicht gegen einen Deutschen begangen wurden. Im vorliegenden Fall sind die Opfer der Hehlereihandlungen des Beschuldigten sämtlich juristische Personen mit Sitz im Inland. Ob diese neben den Deutschen i.S.d. Art 116 Abs. 1 GG (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 7 Rdn. 2, 3) als Deutsche i.S.d. § 7 Abs. 1 StGB angesehen werden können, ist im Schrifttum umstritten. So wollen u.a. Fischer (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 7 Rdn. 6) und Eser (Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 7 Rdn. 6) auch juristische Personen mit Sitz im Inland in den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StGB einbeziehen, während Gribbohm (LK zum StGB, 11. Aufl., § 7 Rdn. 48, 49) und Ambos (Münchner Kommentar zum StGB, § 7 Rdn. 23) dies unter Hinweis auf das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG ablehnen.
12 
Für eine Erweiterung des Schutzbereichs des § 7 Abs. 1 StGB über den Bereich des Art. 116 Abs. 1 GG hinaus besteht jedoch kein Anlass, da der Gesetzgeber selbst den Anwendungsbereich auf Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG beschränkt hat.
13 
§ 7 Abs. 1 StGB ist Ausfluss des passiven Personalitätsprinzips. Dieses ist erstmals aufgrund der VO 1940 (RGBl. I, 754) als § 4 Abs. 2 Nr. 2 in das deutsche Strafrecht aufgenommen worden (Henrich, Das passive Personalitätsprinzip im deutschen Strafrecht, 1994, S. 2). Damals war der Schutz des § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB ausdrücklich auf deutsche Staatsangehörige beschränkt. Der Gesetzgeber hat sich im 2. StrRG, das als Bestandteil des neuen Allgemeinen Teils des StGB am 01. Januar 1975 in Kraft getreten ist, von dem passiven Personalitätsprinzip nicht trennen wollen (Zum damaligen Diskussionsstand vgl. Eser, Die Entwicklung des Internationalen Strafrechts im Lichte von Hans-Heinrich Jescheck, in FS f. Hans-Heinrich Jescheck, S. 1362ff, 1371ff; Jescheck, Zur Reform der Vorschriften des StGB über das internationale Strafrecht, IRuD, 1956, 92). Der heutige § 7 Abs. 1 StGB wurde unverändert aus dem Entwurf 1962 - dort § 6 StGB-E62 - übernommen (BT-Dr V/4095, S. 7, Henrich, a.a.O. S. 46ff, 51). Mit der Übernahme wollte der Gesetzgeber den Schutz der Bundesrepublik für ihre im Ausland sich aufhaltenden Staatsangehörigen gewährleisten (BT-Dr IV/650, S. 112). Daher stellt das Merkmal "... gegen einen Deutschen begangen ..." in § 7 Abs. 1 StGB lediglich eine Anpassung des bis dahin geltenden § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB an Art. 116 Abs. 1 GG dar, ohne dass damit eine Ausdehnung des Schutzbereichs auch auf juristische Personen gewollt gewesen wäre. Dass der Gesetzgeber damals den Schutz von Interessen auch juristischer Personen mit Sitz im Inland durchaus gesehen hat, wird in § 5 Nr. 7 StGB deutlich. Hätte der Gesetzgeber somit generell juristische Personen mit Sitz im Inland vor Straftaten im Ausland strafrechtlich schützen wollen, hätte er dies in § 7 Abs. 1 StGB deutlich zum Ausdruck gebracht.
14 
Somit handelt es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Hehlereitaten um reine Auslandstaten, die nicht gegen einen Deutschen begangen wurden und deshalb nicht dem deutschen Strafrecht unterliegen. Daher war das Amtsgericht Stuttgart insoweit zum Erlass des Haftbefehls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Strafgesetzbuch - StGB | § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen


(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, g

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 116


(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmlin

Strafgesetzbuch - StGB | § 9 Ort der Tat


(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. (2) Die

Strafprozeßordnung - StPO | § 310 Weitere Beschwerde


(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie 1. eine Ver

Strafgesetzbuch - StGB | § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter


Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:1.(weggefallen)2.Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Ab

Strafprozeßordnung - StPO | § 7 Gerichtsstand des Tatortes


(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist. (2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz

Strafprozeßordnung - StPO | § 125 Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls


(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Ge

Strafgesetzbuch - StGB | § 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen


Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fü

Strafgesetzbuch - StGB | § 5 Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug


Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:1.(weggefallen)2.Hochverrat (§§ 81 bis 83);3.Gefährdung des demokratischen Rechtsstaatesa)in den Fällen des § 86 Absatz 1 und 2, wenn P

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(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.

(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1.
(weggefallen)
2.
Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;
3.
Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
4.
Menschenhandel (§ 232);
5.
unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
6.
Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2;
7.
Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);
8.
Subventionsbetrug (§ 264);
9.
Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1.
(weggefallen)
2.
Hochverrat (§§ 81 bis 83);
3.
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
a)
in den Fällen des § 86 Absatz 1 und 2, wenn Propagandamittel im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 86a Absatz 1 Nummer 1, wenn ein Kennzeichen im Inland wahrnehmbar verbreitet oder in einer der inländischen Öffentlichkeit zugänglichen Weise oder in einem im Inland wahrnehmbar verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
c)
in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und
d)
in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;
4.
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);
5.
Straftaten gegen die Landesverteidigung
a)
in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und
b)
in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
5a.
Widerstand gegen die Staatsgewalt und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
a)
in den Fällen des § 111, wenn die Aufforderung im Inland wahrnehmbar ist und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 127, wenn der Zweck der Handelsplattform darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Inland zu ermöglichen oder zu fördern und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, und
c)
in den Fällen des § 130 Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, wenn ein in Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 bezeichneter Inhalt (§ 11 Absatz 3) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat;
6.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
a)
in den Fällen der §§ 234a und 241a, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat Deutsche ist und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 235 Absatz 2 Nummer 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, und
c)
in den Fällen des § 237, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
7.
Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;
8.
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2 und 4, der §§ 176 bis 178 und des § 182, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
9.
Straftaten gegen das Leben
a)
in den Fällen des § 218 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
b)
in den übrigen Fällen des § 218, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat;
9a.
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
a)
in den Fällen des § 226 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 bei Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
b)
in den Fällen des § 226a, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
10.
falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;
10a.
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§§ 265c und 265d), wenn sich die Tat auf einen Wettbewerb bezieht, der im Inland stattfindet;
11.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;
11a.
Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
12.
Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;
13.
Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;
14.
Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
15.
Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337, wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist,
b)
der Täter zur Zeit der Tat Europäischer Amtsträger ist und seine Dienststelle ihren Sitz im Inland hat,
c)
die Tat gegenüber einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr begangen wird oder
d)
die Tat gegenüber einem Europäischen Amtsträger oder Schiedsrichter, der zur Zeit der Tat Deutscher ist, oder einer nach § 335a gleichgestellten Person begangen wird, die zur Zeit der Tat Deutsche ist;
16.
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e), wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder Deutscher ist oder
b)
die Tat gegenüber einem Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder einer Person, die zur Zeit der Tat Deutsche ist, begangen wird;
17.
Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.