Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Juni 2003 - 1 Ws 135/03

bei uns veröffentlicht am04.06.2003

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Arrestbeteiligten S. S. wird der Arrestbeschluss der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart vom 07. April 2003 dahingehend

ergänzt,

dass zwei Fünftel der der Arrestbeteiligten im Arrestverfahren erster Instanz entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet

verworfen.

Von den im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Arrestbeteiligten S. S. wird die Hälfte auf die Staatskasse übernommen.

Gründe

 
I.
Die Angeklagten sind nach Auffassung der Staatsanwaltschaft dringend verdächtig, die Firma D. durch die Vortäuschung der Voraussetzungen für Rabattgewährungen beim PkW-Kauf um (mindestens) 2.024.763,25 EUR betrügerisch geschädigt zu haben. Mit der wegen Gefahr im Verzug getroffenen Anordnung vom 27. Februar 2003 hat die Staatsanwaltschaft ohne Anhörung der Angeklagten und der Arrestbeteiligten gemäß §§ 111 b Abs. 2, 111 d, 111 e Abs. 1 StPO zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche den dinglichen Arrest in Höhe von 2.024.763,25 EUR in das Vermögen der Arrestbeteiligten S. S., der Ehefrau des Angeklagten Ziffer 1, verfügt. Diese sei verdächtig, den Betrugserlös in der genannten Höhe über die von ihr betriebene GmbH rechtswidrig dem Zugriff von Gläubigern und Behörden entzogen zu haben.
Nachdem die Staatsanwaltschaft gemäß § 111 e Abs. 2 StPO die richterliche Bestätigung ihrer Anordnung beantragt hatte, trug die Arrestbeteiligte S. S. durch ihren Verfahrensbevollmächtigten auf die vollständige Zurückweisung dieses Antrags an und begründete ihre Auffassung ausführlich. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07. April 2003 hat die mit dem Strafverfahren befasste Wirtschaftsstrafkammer die Anordnung des dinglichen Arrestes in Höhe 434.228,16 EUR in das Vermögen der Arrestbeteiligten gemäß § 111 e Abs. 2 StPO bestätigt und den Antrag der Staatsanwaltschaft im Übrigen zurückgewiesen. Eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Arrestbeteiligten enthält der Beschluss nicht.
II.
1. Die gegen die unterbliebene Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Arrestbeteiligten gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 464 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO). Die auf Anordnung der Vorsitzenden der Wirtschaftsstrafkammer vom 29. April 2003 erfolgte formlose Mitteilung des Beschlusses vom 07. April 2003 an den Verfahrensbevollmächtigten der Arrestbeteiligten vermochte die einwöchige Rechtsmittelfrist nicht in Gang zu setzen (vgl. § 35 Abs. 2 StPO), so dass die am 14. Mai 2003 eingegangene sofortige Beschwerde als in offener Frist eingelegt behandelt werden muss.
2. Das Rechtsmittel ist auch teilweise begründet. Nach § 464 Abs. 2 StPO trifft das Gericht die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, in dem Urteil oder Beschluss, der das Verfahren abschließt. Als verfahrensabschließend sind dabei solche Beschlüsse anzusehen, die entweder keiner Anfechtung unterliegen oder die, falls nicht das statthafte Rechtsmittel eingelegt wird, in Rechtskraft erwachsen. Die Frage der verfahrensabschließenden Entscheidung stellt sich nicht nur in Beschwerdeverfahren, sondern auch in den diesen vorausgegangenen „erstinstanzlichen“ Verfahren (vgl. Hilger in LR, StPO, 25. Auflage, § 464 Rdn. 8 m.w.N.). Dabei kann hier dahinstehen, inwieweit dies für gerichtliche Zwischenverfahren gilt, an denen der Beschuldigte beteiligt ist, beispielsweise für den Fall, dass der Verteidiger gegen eine Durchsuchungsanordnung der Staatsanwaltschaft mit Erfolg das Gericht angerufen hat. Denn die Angeklagten sind im vorliegenden Fall nicht als Beschwerdeführer betroffen. Dahinstehen kann hier auch das Problem der Aufsplitterung der Kostenentscheidung in demselben Verfahren und das Problem von Wertungswidersprüchen, wenn im „erstinstanzlichen Zwischenverfahren“ eine Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen ergeht, im Fall der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO jedoch grundsätzlich keine Entscheidung über die Auslagenerstattung getroffen wird (vgl. § 467 a Abs. 1 StPO). Denn die Beschwerdeführerin als Arrestbeteiligte ist Nicht-Beschuldigte, also Drittbeteiligte des Strafverfahrens. Für derartige Drittbeteiligte, beispielsweise Zeugen, die ihr Ausbleiben nachträglich entschuldigen (§ 51 Abs. 2 Satz 1 StPO) oder für Verteidiger, die sich erfolgreich gegen ihren Ausschluss aus dem Verfahren (§§ 138 a ff. StPO) oder gegen ihre Zurückweisung (§ 146 a StPO) zur Wehr setzen, ist bereits anerkannt, dass sie einen Anspruch auf eine Entscheidung über die Kosten und über ihre notwendigen Auslagen haben (vgl. Hilger aaO; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 464 Rdn. 11; Meier in AK, StPO, § 464 Rdn. 7, 8; Krehl in HK, StPO, 3. Auflage, § 464 Rdn. 10). Denn insoweit betrifft die Entscheidung einen anderen Verfahrensgegenstand als die Hauptsache und wird daher von der Auslagenentscheidung zur Hauptsache nicht notwendigerweise umfasst.
Ein solcher Fall der Drittbeteiligung liegt bei der Beschwerdeführerin als Arrestbeteiligter vor. Sie hat als nicht am Verfahren zur Hauptsache Beteiligte im Hinblick auf die Eilanordnung der Staatsanwaltschaft einen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt; die Auslagenentscheidung in dem sie betreffenden Arrest-Zwischenverfahren muss sich nicht mit der - noch zu treffenden - Auslagenentscheidung bezüglich der Angeklagten decken. Sie hat daher einen Anspruch auf eine - mit der Arrestanordnung zu treffende - Entscheidung über ihre notwendigen Auslagen nach § 464 Abs. 2 StPO; diese hat der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 309 Abs. 2 StPO im Wege der Ergänzung nachgeholt.
Bei der durch die Auslagengrundentscheidung erforderlich gewordenen Betragsentscheidung hat der Senat nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beschwerdeführerin eine Bruchteilsentscheidung gemäß § 464 d StPO getroffen. In dem mit der Hälfte zu bewertenden Grundverfahren ist die Beschwerdeführerin voll und in dem ebenfalls mit der Hälfte zu bewertenden Betragsverfahren zu einem Fünftel, insgesamt also mit drei Fünfteln unterlegen; in Höhe von zwei Fünfteln hat sie obsiegt. Der Senat hat ihr daher einen Erstattungsanspruch in Höhe von zwei Fünfteln ihrer notwendigen Auslagen zuerkannt.
III.
Der Senat hat nach § 473 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO die Entscheidung über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen in der Weise getroffen, dass diese hälftig zwischen der Staatskasse und der Beschwerdeführerin aufgeteilt werden.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Strafprozeßordnung - StPO | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde


(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

Strafprozeßordnung - StPO | § 309 Entscheidung


(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. (2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erfor

Strafprozeßordnung - StPO | § 35 Bekanntmachung


(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen. (2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch d

Strafprozeßordnung - StPO | § 51 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen


(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgeset

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(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.

(2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.

(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.