Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Nov. 2007 - 1 SchH 4/07

bei uns veröffentlicht am15.11.2007

Tenor

1. Die Anträge und Hilfsanträge werden

zurückgewiesen .

2. Die Streithilfe wird für unzulässig erklärt.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die die Streithelferin trägt.

Streitwert: 30.000.000.-EUR

Gründe

 
A.
Die Antragstellerin begehrt gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Feststellung, dass ein von der Antragsgegnerin am 30.12.2004 eingeleitetes Schiedsverfahren auf Wandelung des Vertrags über die Lieferung einer T. in K. nach Wegfall des Schiedsrichters unzulässig ist. Hilfsweise möchte sie festgestellt haben, dass sich die Antragsgegnerin nicht auf den Wegfall des Schiedsrichters berufen kann. Höchsthilfsweise beantragt sie die Bestimmung des Präsidenten des OLG Karlsruhe, Dr. W., zum Ersatzschiedsrichter.
I.
Die Antragstellerin lieferte auf der Grundlage eines Vertrages vom 30.6.1995 (Anlage K 1) sowie zweier Ergänzungsverträge vom 27.2.1997 (K 2) und vom 13.2.1998 (K 3) an die Antragsgegnerin eine sog. T. zur thermischen Abfallbehandlung, die in K. errichtet wurde. Inzwischen ist streitig geworden, ob die Antragstellerin oder ihre Streithelferin - die Fa. T. AG mit Sitz in L. - Vertragspartnerin ist.
Mit Schiedsvereinbarung vom 25.7./ 4.8.2000 (K 4) vereinbarten die Parteien für die damals streitigen Ansprüche auf Ersatz von Mehrkosten ein Schiedsgericht, dessen Einzelschiedsrichter der Präsident des OLG Stuttgart., E., war. Dieses Schiedsverfahren wurde am 19.1.2002 durch einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut beendet (K 5).
Ziff.II.4. des Vergleichs enthält folgende Vereinbarung:
„Soweit sich die Parteien über Abnahme, Gewährleistung oder die Fragen aus Ziff.2 nicht einigen können, kann jede Seite das vereinbarte Schiedsgericht erneut anrufen. Die Parteien sind sich einig, dass der Schiedsvertrag vom 25.7./4.8.2000 diesen Streit mit umfasst. Das Schiedsgericht hat in diesem Fall eine Billigkeitsentscheidung in möglichst enger Anlehnung an die vertraglichen Bestimmungen zu treffen.“
Nachdem Streit über die Funktionsfähigkeit der Anlage entstanden war, leitete die Antragstellerin am 16.1.2004 beim Präsidenten des OLG Stuttgart. als Schiedsrichter ein weiteres Schiedsverfahren ein (K 6) mit dem Ziel festzustellen, dass sie nur zur Durchführung bestimmter Maßnahmen verpflichtet sei. Der Schiedsrichter verfügte am 20.1.2004 die Zustellung der Schiedsklage (K 22). Er wies darauf hin, dass im Hinblick auf die Erteilung der erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung eine Vereinbarung der Parteien über die hälftige Kostenteilung vorgelegt werden möge.
Mit Schreiben vom 11.2.2004 (K 8) erklärte der Schiedsrichter, dass er im Hinblick auf Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, wegen der fehlenden Zusage einer Kostenteilung und der fehlenden Zustimmung zu einer Billigkeitsentscheidung mit einer Nebentätigkeitsgenehmigung nicht rechnen könne und daher als Schiedsrichter nicht zur Verfügung stehe.
Am 15.3.2004 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, der Wandelung des Vertrags zuzustimmen. Sie erhob, nachdem die Wandelung verweigert worden war, am 29.10.2004 Klage zum Landgericht K. (14 O 176/04 KfH III), die mit Urteil vom 24.2.2006 als unbegründet abgewiesen wurde. Parallel dazu hat die Antragsgegnerin - mit Blick auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Einrede des Schiedsvertrags - am 30.12.2004 vorsorglich ihrerseits Schiedsklage auf Rückabwicklung der Verträge und Rückgewähr der geleisteten Zahlungen erhoben (K 7).
Das OLG Karlsruhe wies mit Urteil vom 5.6.2007 (8 U 80/06 - K 3) auf Grund schriftlichen Verfahrens die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts K. vom 24.2.2006 mit der Maßgabe zurück, dass die Klage wegen Durchgreiflichkeit der Schiedseinrede als unzulässig abgewiesen wurde. Die erhobene Klage betreffe eine Angelegenheit, die unter die Schiedsvereinbarung vom 19.1.2002 falle, die auch für die geltend gemachten Wandelungsansprüche gelte. Ein Schiedsverfahren sei auch nicht wegen Wegfalls des vereinbarten Schiedsrichters undurchführbar geworden. Das Schiedsverfahren sei weder von der Person des Schiedsrichters S. abhängig; noch stehe endgültig fest, dass dieser nicht zur Verfügung stehe. Bei Wegfall des Schiedsrichters sehe das Gesetz die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters vor (§ 1039 Abs.1 ZPO). Es sei nicht davon auszugehen, dass die Parteien eine gegenteilige Abrede getroffen und die Schiedsabrede dergestalt an die Person des Schiedsrichters gebunden hätten, dass mit dessen Wegfall die ganze Schiedsabrede hinfällig sein sollte. Im Übrigen könne sich die Klägerin auf einen Wegfall nicht berufen, weil sie pflichtwidrig handle, wenn sie ihr Einverständnis zur Kostenteilung versage.
10 
Mit Schreiben vom 11.6.2007 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin nochmals auf, die Kosten des Schiedsverfahrens hälftig zu übernehmen (K 9). Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schreiben vom 14.6.2007 (K 10), dass sie die Erklärung zu gegebener Zeit abgeben werde, dazu aber vorerst keine Notwendigkeit sehe, zumal die Absicht bestehe, die Vergleichsgespräche fortzusetzen. Mit Schreiben vom 20.6.2007 an den Schiedsrichter (K 11) regte die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihren Antrag vom 16.1.2004 - der nicht zurückgenommen worden sei - an, der Antragsgegnerin eine kurze Frist zur Abgabe der Zustimmungserklärung zur Kostenteilung zu setzen.
11 
Mit Schreiben vom 21.6.2007 (K 11) teilte der Schiedsrichter mit, dass er derzeit keine Möglichkeit sehe, die Aufgabe des Vorsitzenden zu übernehmen, weil er - unabhängig von der fortbestehenden Problematik der Kostenteilung und einer Billigkeitsentscheidung - in einem anderen größeren Schiedsverfahren gebunden sei und schon aus Kapazitätsgründen ein weiteres paralleles Schiedsverfahren nicht übernehmen könne. Außerdem würde er für ein zweites Schiedsverfahren keine Nebentätigkeitsgenehmigung erhalten. Er stehe aber für ein Gespräch über den weiteren Verfahrensfortgang grundsätzlich zur Verfügung.
12 
Mit Schreiben vom 26.6.2007 unterbreitete die Antragstellerin der Antragsgegnerin verschiedene Terminsvorschläge für ein Gespräch mit dem Schiedsrichter (K 14). Diese schlug mit Schreiben vom 29.6.2007 (K 15) die Bildung eines Ersatzschiedsgerichts aus drei Schiedsrichtern und hilfsweise zwei mögliche Einzelschiedsrichter vor und erklärte, ein Gespräch mit dem Schiedsrichter könne urlaubsbedingt erst später geführt werden. Sie sehe darin im Hinblick auf dessen klare Aussage, wonach er nicht zur Verfügung stehe, aber wenig Nutzen.
13 
Mit Schreiben vom 9.7.2007 (K 18) erklärte der Schiedsrichter endgültig, dass er aus den bereits genannten Gründen nicht zur Verfügung stehe. Zudem sei ihm angedeutet worden, dass es auf Seiten der Antragsgegnerin wegen einer befürchteten Nähe zur Antragstellerin Vorbehalte gegen seine Person geben könne.
14 
Nach weiterem Schriftwechsel über die Frage eines Ersatzschiedsrichters leitete die Antragsstellerin am 26.7.2007 beim OLG Karlsruhe das vorliegende Verfahren ein, mit dem die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens festgestellt werden soll. Am 1.8.2007 beantragte die Antragsgegnerin (1 SchH 3/07) ihrerseits beim Oberlandesgericht Stuttgart die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters gemäß § 1039 ZPO. Am 20.7.2007 hat die Streithelferin der Antragstellerin beim Landgericht K. eine negative Feststellungsklage gegen die Antragsgegnerin erhoben (N 22) mit dem Antrag festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht zur Wandelung berechtigt sei.
15 
Mit Schreiben vom 1.8.2007 (K 23) erklärte die Antragstellerin den Rücktritt von der Schiedsvereinbarung, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin das Schiedsverfahren durch mehrere treuwidrige Rechtsakte konterkariert und torpediert habe. Er habe sich geweigert, die Zustimmung zur hälftigen Kostenteilung zu erklären, einer Billigkeitsentscheidung zuzustimmen, alle Versuche des Schiedsrichters, einen zügigen Verfahrensfortgang zu ermöglichen, konterkariert, unberechtigte Befangenheitsvorwürfe gegen den Schiedsrichter erhoben und sich zudem der vereinbarten Bestellung eines Ersatzschiedsrichters widersetzt.
16 
Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.9.2007 (Bl. 395 d.A.) die Zustimmung zur Nebenintervention abgelehnt hatte, kündigte die Antragstellerin mit Schreiben vom 4.10.2007 (Bl. 385 d.A.) die Schiedsvereinbarung erneut und trat hilfsweise davon zurück.
II.
17 
Die Antragstellerin ist der Ansicht, das Schiedsverfahren sei unzulässig. Die Antragsgegnerin habe in verwerflicher Weise den Wegfall des vereinbarten Schiedsrichters herbeigeführt, indem sie sich geweigert habe, die Zusage der hälftigen Kostenübernahme zu erklären, einer Entscheidung nach billigem Ermessen zuzustimmen, an einem Gespräch mit dem Schiedsrichter über die Behebung terminlicher Kollisionen nicht mitgewirkt habe und den Schiedsrichter in unfairer Weise persönlich angegriffen habe, so dass dieser seine Bereitschaft zur Tätigkeit als Schiedsrichter aufgegeben habe. Zudem habe sie pflichtwidrig die Zustimmung zur Streithilfe verweigert. Aus diesen Gründen sei die Antragstellerin berechtigt gewesen, von der Schiedsvereinbarung zurückzutreten bzw. diese zu kündigen.
18 
Zumindest aber sei es der Antragsgegnerin nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Wegfall des Schiedsrichters zu berufen. Falls gleichwohl ein Ersatzschiedsrichter zu bestimmen sei, komme insoweit nur der Präsident des anderen baden-württembergischen Oberlandesgerichts, des OLG Karlsruhe, Dr. W., in Frage, der als einziger eine dem bisherigen Schiedsrichter vergleichbare Qualifikation besitze.
19 
Die Antragstellerin beantragt:
20 
Es wird festgestellt, dass das von der Beklagten unter dem 30.1.2004 eingeleitete Schiedsverfahren gegen die Klägerin auf Wandelung des Werkvertrags über die K. T. vom 30.6.1995 (einschließlich Ergänzungsvereinbarungen vom 27.2.1997 sowie vom 12./13.1998) unzulässig ist;
21 
hilfsweise:
22 
Es wird festgestellt, dass die Beklagte das Unmöglichwerden der Tätigkeit des durch Schiedsvertrag der Parteien vom 25.7./4.8.2000 (in Verbindung mit dem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 19.1.2002) vereinbarten Schiedsrichters, Herrn Präsidenten des OLG Stuttgart E., treuwidrig herbeigeführt hat und sich in Folge dessen gemäß der Rechtsauffassung des 8. Zivilsenats des OLG Karlsruhe im Urteil vom 5.6.2007 (8 U 80/06) nicht auf den Wegfall des Schiedsrichters berufen kann.
23 
Subeventualiter:
24 
Herr Präsident des OLG Karlsruhe, Dr. W., wird als Ersatzschiedsrichter für das durch die Beklagte unter dem 30.12.2004 gegen die Klägerin eingeleitete Schiedsverfahren bestellt.
25 
Die Antragsgegnerin beantragt,
26 
die Anträge abzuweisen und die Streithilfe als unzulässig zurückzuweisen.
III.
27 
Sie ist der Auffassung, durch den Wegfall des vorgesehenen Schiedsrichters sei der vom Gesetz in § 1039 ZPO ausdrücklich geregelte Fall eingetreten, wonach ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen sei, wie sie es im Parallelverfahren (1 SchH 3/07) beantragt habe. Die gegen sie zur Begründung der Kündigungen erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt und führten weder zum Wegfall der Schiedsvereinbarung, noch dazu, dass sie sich auf den Wegfall nicht berufen könne. Sie habe den Schiedsrichter zu keiner Zeit unfair angegriffen und dessen Amtsniederlegung auch im Übrigen nicht vorwerfbar verursacht.
28 
Die Streithilfe sei mangels Zustimmung, die verweigert werde, unzulässig.
IV.
29 
Die Streithelferin der Antragstellerin schließt sich deren Vorbringen an. Sie hält eine Streithilfe im Verfahren nach § 1062 ZPO für ebenso zulässig wie im Schiedsverfahren selbst. Dort hätten die Parteien in der Schiedsvereinbarung ausdrücklich auf die Bestimmungen der ZPO und damit auch auf die §§ 66 ff. ZPO Bezug genommen.
V.
30 
Wegen des weiteren Vorbringens aller Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
31 
Sämtliche Anträge der Antragstellerin haben keinen Erfolg und sind daher zurückzuweisen. Die Streithilfe ist im vorliegenden Verfahren unzulässig und daher - auf Rüge der Antragsgegnerin - ebenfalls zurückzuweisen.
I.
32 
Hauptantrag: Unzulässigerklärung des Schiedsverfahrens
33 
Der Hauptantrag, mit dem die Antragstellerin die Feststellung der Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin am 30.12.2004 eingeleiteten Schiedsverfahrens begehrt, ist zwar gemäß §§ 1062 Abs.1 Nr.2, 1032 Abs.2 ZPO zulässig. Er hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Schiedsverfahren ist nicht wegen Wegfalls des vereinbarten Schiedsrichters unzulässig. Die ausgesprochenen Kündigungen der Schiedsvereinbarung vom 19.1.2002 (K 5) sind nicht wirksam, weil ein Kündigungsgrund nicht gegeben ist.
34 
Im Einzelnen:
35 
1. Der Hauptantrag, mit dem die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens festgestellt werden soll, ist gemäß §§ 1062 Abs.1 Nr. 2, 1032 Abs.2 ZPO statthaft und zulässig. Insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart gegeben. Dies folgt aus § 1062 Abs.1 ZPO, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, um dessen Beurteilung es geht, in Stuttgart liegt. Im Übrigen wäre die Verweisung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht Karlsruhe für den Senat bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
36 
2. Der Antrag ist aber in der Sache nicht begründet. Das Schiedsverfahren ist weder unzulässig noch undurchführbar. Die Schiedsvereinbarung ist durch den Wegfall des vorgesehenen Schiedsrichters nicht außer Kraft getreten. Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht berechtigt, von der Schiedsvereinbarung zurückzutreten oder diese zu kündigen.
37 
a) Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 5.9.2007 (Bl. 289 ff.d.A.) bereits dargelegt hat, entspricht es einhelliger Meinung in der Kommentarliteratur (etwa Zöller-Geimer, ZPO, 26.Auflage, RN 12 zu 1032 ZPO; Münch in Münchener Kommentar zu ZPO, 2. Auflage, RN 10 zu § 1032 ZPO), dass einem rechtskräftigen Prozessurteil, durch welches eine Klage wegen der Einrede des Schiedsvertrags als unzulässig abgewiesen wurde, zwischen denselben Parteien für ein nachfolgendes Schiedsverfahren Bindungswirkung insoweit zukommt, als die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht mehr auf Grund von Tatsachen in Frage gestellt werden kann, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bzw. zu dem gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben. Ob diese Bindungswirkung Ausfluss der materiellen Rechtskraft (§ 322 ZPO) des Urteils ist (zur Rechtskraft von Prozessurteilen vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, RN 1a zu § 322 ZPO) oder ob es sich um eine eigenständige Form der Bindung handelt (so Zöller-Geimer, aaO, RN 12 zu § 1032 ZPO: Bindungswirkung sui generis ), kann im Ergebnis dahinstehen.
38 
Die Bindung ist jedenfalls prozessual erforderlich, um gegenläufige Entscheidungen zu verhindern, die zu einer völligen Versagung des Rechtsschutzes führen würden. Könnte nämlich nach Abweisung der Klage vor den staatlichen Gerichten wegen Durchgreiflichkeit der Schiedseinrede im Schiedsgerichtsverfahren der gegenläufige Einwand der Unwirksamkeit des Schiedsvereinbarung erhoben werden, so wäre dem Kläger jeglicher Rechtsschutz genommen. Eine „Rückkehr“ in das Verfahren vor den staatlichen Gerichten wäre aus Gründen der Rechtskraft nicht mehr zulässig.
39 
Eine solche, mit dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarende Konstellation ist nur dadurch sicher zu vermeiden, dass in derartigen Fällen der Beklagte im schiedsgerichtlichen Verfahren mit dem Einwand der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht mehr gehört wird, soweit sie auf Tatsachen gestützt ist, die bereits im vorangegangenen Verfahren geltend gemacht werden konnten.
40 
Im Übrigen erschiene es auch prozessual treuwidrig und arglistig, wenn ein Beklagter, der - wie die Antragstellerin - im Vorprozess die Einrede des Schiedsvertrags (§ 1032 Abs.1 ZPO) erfolgreich erhoben hat, sich im Schiedsverfahren gleichwohl auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen könnte.
41 
b) Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Antragstellerin im Ansatz die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens nur noch insoweit geltend machen kann, als die maßgeblichen Tatsachen nach dem 15.5.2007 (Zeitpunkt, bis zu dem im schriftlichen Verfahren vor dem OLG Karlsruhe ... Schriftsätze eingereicht werden konnten) entstanden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sie im Prozess vor dem OLG Karlsruhe tatsächlich geltend gemacht wurden.
42 
c) Nach dem genannten Zeitpunkt sind keine Tatsachen entstanden, die zu einem Wegfall der Schiedsvereinbarung geführt haben oder die die Antragstellerin zum Rücktritt oder zur Kündigung derselben berechtigten.
43 
aa) Die endgültige Absage des Schiedsrichters ist zwar - soweit man auf das Schreiben vom 9.7.2007 (K 18) abstellt - erst nach dem 15.5.2007 erfolgt. Das OLG Karlsruhe hat aber in seiner Entscheidung vom 5.6.2007 (8 U 80/06, K 3) ausdrücklich entschieden, dass die Schiedsvereinbarung jedenfalls nicht derart eng mit der Person des vorgesehenen Schiedsrichters verknüpft ist, dass sie bei einem Wegfall desselben ex lege außer Kraft tritt. Das OLG Karlsruhe hat dargelegt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nach dem Willen der Parteien ausschließlich der benannte Schiedsrichter in der Lage sei, eine vernünftige Entscheidung zu treffen und es nach den Vorstellungen der Parteien keine anderen Personen gebe, die ebenso kompetent und vertrauenswürdig seien (vgl. S.17/18 des Urteils).
44 
Lediglich hilfsweise hat es dargelegt, dass sich derzeit auch nicht feststellen lasse, dass der Schiedsrichter endgültig nicht zur Verfügung stehe und sich die Klägerin (hier Antragsgegnerin) nicht auf den Wegfall des Schiedsrichters berufen könne, weil sie verpflichtet sei, die Zustimmung zur Kostenteilung zu erteilen.
45 
bb) Es sprechen gute Gründe dafür, die Bindungswirkung der Entscheidung auch auf die damit untrennbar verbundene Auslegung der Schiedsvereinbarung zu erstrecken, so dass der Senat die vom OLG Karlsruhe diesbezüglich vertretene Auffassung inhaltlich nicht mehr in Frage stellen dürfte.
46 
cc) Dies kann im Ergebnis aber dahinstehen, weil der Senat dem OLG Karlsruhe auch inhaltlich bei der Auslegung der Schiedsabrede folgt, wonach ein Wille der Parteien nicht festgestellt werden kann, dass bei einem Wegfall des vereinbarten Schiedsrichters die Schiedsvereinbarung insgesamt hinfällig sein sollte unter Ausschluss des gesetzlichen Regelfalls einer Ersatzschiedsrichterbestellung durch ein staatliches Gericht (§ 1039 Abs.1 ZPO).
47 
(1) Es kann unterstellt werden, dass die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung und der Auswahl des Schiedsrichters besonderes Vertrauen gerade der Person des von ihnen ausgewählten Schiedsrichters entgegenbrachten. Dies genügt aber nicht, um die Anwendung des § 1039 ZPO auszuschließen. Vielmehr entspricht es der Regel, dass die Parteien einer Schiedsvereinbarung mit Benennung des Schiedsrichters der betreffenden Person ein besonderes Vertrauen entgegen bringen. Die gesetzliche Bestimmung des § 1039 ZPO zeigt gerade, dass dieser Umstand allein nicht zum Wegfall der Schiedsvereinbarung führen soll, sondern in der Folge grundsätzlich ein Ersatzschiedsrichter zu bestimmen ist. Daher bedarf es klarer und eindeutiger Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien ausschließlich den benannten Schiedsrichter akzeptieren wollten und sie die Bestimmung des § 1039 ZPO konkludent abbedungen haben.
48 
(2) Derartige Tatsachen, für die die Antragstellerin darlegungs- und beweispflichtig ist, sind im vorliegenden Fall nicht dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, dass aus fachlichen Gründen allein der Präsident des OLG Stuttgart., E., für die Leitung des Schiedsgerichts in Betracht kommt. Auch ein anderer, entsprechend qualifizierter Richter wird sich in die zu beurteilende Problematik einarbeiten können, zumal neben der rechtlichen auch eine technische Problematik im Mittelpunkt steht, zu deren Beurteilung aller Voraussicht nach ein entsprechender technischer Beistand zuzuziehen sein wird.
49 
(3) Gegen die Rechtsauffassung der Antragstellerin spricht auch ihr eigenes Schreiben vom 1.8.2007 (K 23), in welchem unter e) ausgeführt ist, dass eine einvernehmliche Bestellung eines Ersatzschiedsrichters vereinbart und zwingend notwendig gewesen sei, der sich die Antragsgegnerin widersetzt habe. Dies zeigt, dass auch die Antragstellerin selbst nicht davon ausging, der Wegfall des Schiedsrichters solle automatisch zum Wegfall der gesamten Schiedsvereinbarung führen.
50 
bb) Der Antragstellerin steht auch kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu.
51 
(1) Die Parteien haben eine Kündigung der Schiedsvereinbarung vertraglich nicht vorgesehen. Sie ist daher nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Insoweit kommt neben einer Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine Kündigung gemäß § 314 BGB in Betracht (vgl. BGHZ 77, 65 = NJW 1980, 2136; NJW 1986, 2765; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap.8 RN 9 ff). Dagegen ist ein Rücktritt (§ 323 BGB) in der Regel nicht möglich (Schwab/Walter, aaO).
52 
(2) Eine zur Kündigung berechtigende Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) liegt - aus den bereits dargelegten Gründen - nicht darin, dass der vereinbarte Schiedsrichter die Übernahme des Amtes abgelehnt hat. Das Gesetz sieht für diesen Fall, wie dargelegt, ausdrücklich die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters vor (§ 1039 ZPO), die eine angemessene Behebung der eingetretenen Störung ermöglicht. Daher ist für das - subsidiäre - Kündigungsrecht gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kein Raum.
53 
(3) Es liegen auch keine Umstände vor, die eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB rechtfertigen könnten. Als wichtiger Grund kommen nur Tatsachen in Betracht, die es der kündigenden Partei unzumutbar machen, das schiedsgerichtliche Verfahren fortzusetzen (BGH NJW 1986, 2765). Dies kann insbesondere in Fällen angenommen werden, in denen das Ziel des Schiedsverfahrens, nämlich der Erreichung effektiven Rechtsschutzes, ernsthaft gefährdet oder der Schiedsvertrag gar undurchführbar geworden ist (BGHZ 41, 104 = NJW 1964, 1129; BGHZ 77, 65 = NJW 1980, 2136; NJW 1985, 1903; NJW 1986, 2765). Sonstige Pflichtverletzungen, die nicht zu einer Gefährdung des Schiedsverfahrens und seines Zwecks führen, rechtfertigen eine Kündigung hingegen nicht.
54 
Im vorliegenden Fall sind Kündigungsgründe nicht gegeben. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Entscheidung des Schiedsrichters, das Amt nicht zu übernehmen, durch pflichtwidriges Verhalten verursacht hat. Daher kann dahinstehen, ob dies alleine bereits einen Kündigungsgrund darstellen würde, obwohl die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters eine Fortsetzung des Verfahrens erlaubt.
55 
(a) Aus dem Schreiben des Schiedsrichters vom 9.7.2007 (K 18) ergibt sich, dass dieser das Amt letztlich aus einer Mehrzahl unterschiedlicher Gründe nicht übernommen hat. Soweit er auf die „bisher genannten Gründe“ verweist, bezieht er sich auf sein Schreiben vom 21.6.2007 (K 12), in dem er neben der Frage der Zustimmung zur hälftigen Kostenübernahme, die die Antragsgegnerin im Übrigen nie endgültig abgelehnt hat (vgl. das Schreiben vom 14.6.2007, K 10), und der Zustimmung zur Billigkeitsentscheidung ausdrücklich darauf hinweist, dass er bereits ein weiteres Schiedsverfahren übernommen habe, welches der Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung entgegenstehe. Der Hinweis, dass die Antragsgegnerin offenbar Vorbehalte gegen seine Neutralität geäußert habe, ist lediglich ein weiterer Gesichtspunkt, der aber erkennbar nicht ausschlaggebend war, weil bereits die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung eine Amtsübernahme zwingend ausschloss.
56 
(b) Für diesen Umstand ist die Antragsgegnerin nicht verantwortlich. Es ist insbesondere nicht festzustellen, dass die Übernahme des anderen Schiedsverfahrens die Folge davon war, dass die Antragsgegnerin bis dahin die Zustimmung zur hälftigen Kostenteilung und zu einer Billigkeitsentscheidung nicht erklärt hatte. Damit aber kann auch nicht festgestellt werden, dass die Nichtübernahme des Amtes durch das Verhalten der Antragsgegnerin verursacht wurde, so dass eine Kündigung nicht in Betracht kommt.
57 
( c) Auch die übrigen Vorwürfen sind nicht begründet:
58 
Allein die Tatsache, dass der Vertreter der Antragsgegnerin Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Schiedsrichters geäußert haben mag, stellt keine Pflichtverletzung gegenüber der Antragstellerin dar, solange die Bedenken nicht unsachlich und gar persönlich diffamierend vorgebracht wurden. Dafür gibt es aber keinen Anhalt. Die Antragstellerin trägt insoweit auch keine konkreten Tatsachen vor, die gegebenenfalls einem Beweis zugänglich wären. Aus dem Schreiben des Schiedsrichters vom 9.7.2007 lassen sich derartige Umstände ebenfalls nicht entnehmen.
59 
Auch eine endgültige Verweigerung der Zustimmung zur Kostenteilung ist nie erfolgt. Vielmehr hat die Antragsgegnerin diese in ihrem Schreiben vom 14.6.2007 grundsätzlich in Aussicht gestellt (K 10).
60 
Einer Zustimmung zur Billigkeitsentscheidung schließlich bedurfte es nicht, nachdem die Parteien diese bereits in der Schiedsvereinbarung vom 19.1.2002 verbindlich festgelegt hatten.
61 
Im Ergebnis kann daher nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin den Wegfall des Schiedsrichters pflichtwidrig verursacht hat, so dass eine Kündigung der Schiedsvereinbarung nach § 314 BGB schon im Ansatz nicht in Betracht kommt.
62 
Dies gilt auch für die weitere Kündigung vom 4.10.2007, die auf die Verweigerung der Zustimmung zur Nebenintervention gestützt ist. Es bestand keine Pflicht der Antragsgegnerin, die Zustimmung zu erteilen.
63 
Da das Schiedsverfahren damit nicht unzulässig und nicht undurchführbar ist, ist der entsprechende Hauptantrag abzuweisen.
II.
64 
Hilfsantrag: Feststellung, dass sich die Beklagte nicht auf den Wegfall des Schiedsrichters berufen kann
65 
Der Hilfsantrag der Antragstellerin festzustellen, dass die Antragsgegnerin das Unmöglichwerden der Tätigkeit des Schiedsrichters treuwidrig herbeigeführt habe und sich auf den Wegfall nicht berufen können, ist ebenfalls zurückzuweisen. Er ist bereits verfahrensrechtlich unzulässig, wäre aber auch in der Sache nicht begründet.
66 
1. Gemäß §§ 1032 Abs.2, 1062 Abs.1 Nr. 2 ZPO kann die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens beantragt werden. Dadurch soll eine verbindliche Klärung im Hinblick auf die Einrede des Schiedsvertrags (§ 1032 Abs.1 ZPO) ermöglicht werden.
67 
Der Hilfsantrag der Antragstellerin ist hiervon aber nicht gedeckt. Er richtet sich gerade nicht auf die Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens. Vielmehr soll nur festgestellt werden, dass sich die Antragsgegnerin nicht auf den Wegfall des Schiedsrichters berufen kann.
68 
2. Für einen derartigen Antrag gibt es aber weder eine prozessuale Grundlage, noch besteht hierfür ein rechtsschutzwürdiges Interesse, weil er auf eine in den Konsequenzen sinnlose Feststellung gerichtet ist.
69 
a) Würde antragsgemäß festgestellt, dass sich die Antragsgegnerin auf den - tatsächlichen - Wegfall des Schiedsrichters nicht berufen kann, so wäre - wie schon im Hinweisbeschluss ausgeführt ist - die Folge, dass das Schiedsverfahren zwar durchzuführen wäre, gleichwohl aber ein Ersatzschiedsrichter gemäß § 1039 ZPO nicht bestellt werden könnte. Da der Schiedsrichter E. zur Übernahme des Amtes nicht bereit ist und dazu auch nicht gezwungen werden kann, könnte im Ergebnis weder ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten noch ein schiedsrichterliches Verfahren durchgeführt werden.
70 
b) Dieses Ergebnis erscheint im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ganz offensichtlich abwegig und kann auch nicht - wie die Antragstellerin meint - mit einer von der Verfassung und dem Gesetz an keiner Stelle vorgesehenen „Sanktion“ gerechtfertigt werden.
III.
71 
Antrag Subeventualiter: Bestellung des Präsidenten Dr. M zum Schiedsrichter
72 
Auch dieser nach den §§ 1039 Abs.1, 1062 Abs.1 Nr. 1 ZPO zulässige Antrag ist in der Sache nicht begründet. Weder besteht ein Anspruch der Antragstellerin gerade auf die Bestellung des Präsidenten des OLG Karlsruhe zum Ersatzschiedsrichter, noch hält der Senat dessen Benennung sonst für angezeigt.
73 
1. Zutreffend ist der Ansatzpunkt der Antragstellerin, dass bei der Bestellung eines Ersatzschiedsrichters möglichst diejenigen Kriterien berücksichtigt werden sollen, die die Parteien der Auswahl des weggefallenen Schiedsrichters zu Grunde gelegt haben. Gleichwohl ist aber darauf zu achten, dass eine Person bestimmt wird, die - neben dem Vorliegen der erforderlichen fachlichen und persönlichen Qualifikation - auch von beiden Parteien akzeptiert wird.
74 
2. Im vorliegenden Fall kommt der vorgeschlagene Präsident Dr. M. zwar sowohl nach seiner beruflichen Stellung als auch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen richterlichen Qualifikation als Schiedsrichter in Betracht. Dennoch hält der Senat seine Bestellung nicht für angezeigt. Zum einen erscheint es aus Gründen der Akzeptanz problematisch, eine Person zu bestimmen, die von einer der Parteien vorgeschlagen wurde, ohne dass die andere Partei ihr Einverständnis hierzu erklärt hat. Zum anderen erscheint seine Benennung deshalb unzweckmäßig, weil er Präsident desjenigen Oberlandesgerichts ist, in dessen Bezirk die Anlage liegt und zwischen den Parteien derzeit andere Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, über die gegebenenfalls in der Berufung das OLG Karlsruhe zu entscheiden hat.
75 
3. Da der Antrag der Antragstellerin ausschließlich auf die Bestellung des von ihr vorgeschlagenen Schiedsrichters gerichtet ist, kann der Senat an seiner Stelle auch keine andere Person bestimmen. Dies ist dem Parallelverfahren 1 SchH 3/07 vorbehalten.
IV.
76 
Die Streithilfe ist auf Antrag der Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung des § 71 ZPO zurückzuweisen. Einer Zwischenentscheidung bedarf es nicht, weil im Verfahren nach den §§ 1032, 1062 Abs.1 Nr. 2 ZPO für eine Vorabentscheidung über die Streithilfe kein Bedürfnis besteht.
77 
Die Streithilfe ist unzulässig.
78 
1. Es entspricht ganz h.M., der sich der Senat anschließt, dass im Schiedsverfahren eine Streithilfe nur mit Zustimmung der Parteien und gegebenenfalls des Schiedsrichters statthaft ist (Schwab/Walter, aaO, Kap.16, RN 18; Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, RN 2a zu § 66 ZPO; Zöller-Geimer, aaO, RN 41 zu § 1042; auch OLG Stuttgart. SchiedsVZ 2003, 84). Die von der Streithelferin zitierte Kommentarstelle (Münch in Münchener Kommentar, 3. Auflage, RN 37 zu § 1035 ZPO) widerspricht dem nicht; sie befasst sich nicht mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nebenintervention, sondern nur mit der Frage, wann die Wirkungen des § 68 ZPO zu Lasten der Streithelferin eingreifen.
79 
2. Die Unzulässigkeit gilt erst Recht für das vorliegende gerichtliche Verfahren, in dem die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens erst geklärt werden soll und in dem es um die Person des Schiedsrichters geht. Insoweit besteht kein schutzwürdiges Bedürfnis einer Beteiligung der Streithelferin, zumal ohnehin nicht erkennbar ist, inwieweit der Verfahrenausgang - auch des Schiedsverfahrens - unmittelbar von Einfluss auf ihre Rechtsstellung sein könnte (§ 66 ZPO).
80 
3. Die Streithilfe ist daher auf Rüge der Antragsgegnerin für unzulässig zu erklären.
C.
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Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Antragstellerin aus § 91 ZPO. Die Streithelferin hat ihre Kosten selbst zu tragen (§ 101 Abs.1, 2. Halbs. ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Nov. 2007 - 1 SchH 4/07

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Nov. 2007 - 1 SchH 4/07 zitiert 17 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund


(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1062 Zuständigkeit


(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 66 Nebenintervention


(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. (2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht


(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 71 Zwischenstreit über Nebenintervention


(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. (2) Gegen das

Zivilprozessordnung - ZPO | § 68 Wirkung der Nebenintervention


Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mange

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1035 Bestellung der Schiedsrichter


(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren. (2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters


(1) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Beste

Referenzen

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.

(2) Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.

(2) Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.

(2) Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.

(2) Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.

(2) Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.