Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 29. März 2006 - 9 UF 5/05

bei uns veröffentlicht am29.03.2006

Tenor

I. Auf die Erstberufung des Beklagten und die Zweitberufung der Klägerin zu 2) wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 4. November 2004 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 3. Februar 2005 – 54 F 326/99 Uki/UE – in Ziffer II. der Urteilsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin zu 2) Trennungsunterhalt zu zahlen wie folgt:

- für Juni bis Dezember 2001 – 22,53 EUR monatlich

- für Januar bis April 2002 – 318,57 EUR monatlich

- für Mai bis Juli 2002 – 66,90 EUR monatlich

- für August und September 2002 – 268,33 EUR monatlich

- für Oktober bis Dezember 2002 – 779,62 EUR monatlich

- für Januar bis Juli 2003 – 771,94 EUR monatlich

- für August und September 2003 – 1.001,80 EUR monatlich

- für Oktober bis Dezember 2003 – 979,95 EUR monatlich

- für Januar bis 14. Februar 2004 – 981,66 EUR monatlich

- vom 15. Februar bis April 2004 – 1.193,09 EUR monatlich

- für Mai bis September 2004 – 981,66 EUR monatlich

- für Oktober bis Dezember 2004 – 1.001,80 EUR monatlich

- für Januar bis Juni 2005 – 1.003,52 EUR monatlich

- für Juli und August 2005 - 1.021,94 EUR monatlich

- ab September 2005 – 986,37 EUR monatlich.

Im Übrigen werden die Erstberufung des Beklagten und die Zweitberufung der Klägerin zu 2) zurückgewiesen.

II. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) 2 %, die Klägerin zu 2) 78 % und der Beklagte 20 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese selbst; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese selbst zu 78 % und der Beklagte zu 22 %; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt dieser selbst zu 20 %, die Klägerin zu 1) zu 2 % und die Klägerin zu 2) zu 78 %;

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I . Die Klägerin zu 2) und der Beklagte, die im März 1978 die Ehe geschlossen haben, leben seit Oktober 1994 dauerhaft räumlich getrennt. Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht – Familiengericht – in Saarbrücken seit März 1999 – 54 F 78/99 – anhängig. Aus der Ehe ist neben der am Dezember 1980 geborenen Tochter C. auch die am April 1985 geborene Klägerin zu 1) hervorgegangen.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte der Klägerin zu 2) für März 1999 sowie für die Zeit ab Januar 2000 Trennungsunterhalt schuldet.

Die am März 1958 geborene Klägerin zu 2) ist von Beruf Zahnarzthelferin und wurde als solche bis März 1999 im Betrieb des Beklagten als Arbeitnehmerin geführt und vergütet. Danach hat sie eine Kosmetikfachschule mit Erfolg abgeschlossen und ein eigenes Kosmetikstudio aufgemacht. Dieses war allerdings wirtschaftlich kein Erfolg und endete mit ganz erheblichen Verbindlichkeiten der Klägerin zu 2). Vom 7. Mai 2001 bis 3. Mai 2002 hat die Klägerin zu 2) an einer vom Arbeitsamt geförderten Maßnahme zur Ausbildung als Kaufmännische DV-Anwenderin in Teilzeit am computergestützten Lernzentrum teilgenommen.

Sie hat im hier streitgegenständlichen Zeitraum nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts bzw. den vorgelegten Einkommensbelegen folgende Einkünfte bezogen: im März 1999 als „Gehalt“ vom Beklagten rund 1.000 DM netto, ab 1. April 1999 Arbeitslosengeld von rund 687 DM monatlich, ab Januar 2000 bis einschließlich Mai 2002 monatlich Leistungen vom Arbeitsamt von (692 DM =) 353,81 EUR, für Juni und Juli 2002 monatlich 738,50 EUR als Telefonmitarbeiterin bei der D. B., von Januar bis einschließlich Mai 2003 insgesamt 4.622,29 EUR netto aus einer Tätigkeit für die Firma D. B. D. Telefonservice GmbH in S., im Juni und Juli 2003 Arbeitslosengeld von insgesamt 1.108,98 EUR, vom 1. August bis 14. Oktober 2003 insgesamt 2.139,52 EUR netto aus einer Tätigkeit für die Firma K.-O.-M. GmbH Unternehmensberatung in V., vom 15. Oktober bis 2. November 2003 Arbeitslosengeld von insgesamt 345,42 EUR, vom 3. November bis 31 Dezember 2003 insgesamt 1.953,62 EUR netto aus einer Tätigkeit von wöchentlich 30 Stunden für die Firma A. D. GmbH & Co. KG und von Januar bis Februar 2004, ebenfalls aus einer Tätigkeit für die Firma A. D. GmbH & Co. KG von wöchentlich 30 Stunden, insgesamt 1.293,37 EUR netto. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 14. Februar 2004 gekündigt. Vom 15. Februar bis 30. April 2004 hat die Klägerin zu 2) von der B. E. Krankengeld von insgesamt 1.730,25 EUR netto erhalten. Seit Mai 2004 ist die Klägerin zu 2) bei der Firma ~ Krankenversicherung in S. als Versicherungssachbearbeiterin im Rahmen einer untervollschichtigen Tätigkeit von zunächst 20 Stunden wöchentlich bis einschließlich Januar 2005 und von sodann 25 Stunden wöchentlich ab Februar 2005 beschäftigt. Ihr Nettoeinkommen hat sich auf 8.106,65 EUR im Jahr 2004 belaufen und hat bei einem monatlichen Festgehalt von 1.260 EUR brutto im Januar 2005 sowie 1.570 EUR brutto ab Februar 2005 von Januar bis einschließlich September 2005 insgesamt 9.906,65 EUR betragen, wobei Mehrarbeit zusätzlich vergütet ist.

Daneben erhält sie vom Beklagten monatlichen Unterhalt von 680 EUR, der durch einstweilige Anordnung des AG – FG – in Saarbrücken vom 23. Dezember 2002 – 54 F 78/99 UE /EA II – in der Verbundsache nachehelicher Unterhalt tituliert ist.

Die Klägerin zu 2) ist seit Dezember 1982 Alleineigentümerin eines Dreifamilienhauses in S., das sie von ihren Eltern zum Preis von 500.000 DM erworben hatte. In diesem Hausanwesen hat der Beklagte bis einschließlich Juli 2001 seine zahnärztliche Praxis betrieben. Vor ihrer Trennung hatten die Parteien die im Obergeschoss des Hausanwesens gelegene Wohnung zeitweise - jedenfalls unter der Woche - auch als Ehewohnung genutzt. Nach der Trennung im Oktober 1994 haben die Parteien eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass der Beklagte an die Klägerin zu 2) wegen der ihm überlassenen alleinigen Nutzung des Hausanwesens der Klägerin zu 2) eine monatliche Miete/Nutzungsentschädigung von 3.300 DM zu zahlen hat.

Im hier streitgegenständlichen Zeitraum hat der Beklagte insoweit unstreitig an die Klägerin zu 2) Zahlungen wie folgt geleistet: im Jahr 1999 monatlich (3.300 DM =) 1.687,26 EUR, im Jahr 2000 (insgesamt 9.356,66 EUR) monatlich durchschnittlich 779,72 EUR, im Jahr 2001 (insgesamt 15.185,34 EUR) monatlich durchschnittlich 1.265,45 EUR und bis September 2002 (insgesamt 9.203,22 EUR) monatlich durchschnittlich 1.022,58 EUR.

Nach entsprechenden Umbaumaßnahmen befinden sich nunmehr in dem Hausanwesen drei Wohnungen. Eine wird von der Klägerin zu 2) und – jedenfalls in der Vergangenheit - der Klägerin zu 1), eine von der Tochter C. und die dritte von der Mutter der Klägerin zu 2) bewohnt.

Die Wohnfläche im Erd- und Obergeschoss des Hausanwesens beträgt rund 208 m². Weiterhin befinden sich Räumlichkeiten im Dachgeschoss von ca. 35 m², die allerdings über keinen separaten Eingang verfügen. In einem in einem Parallelverfahren eingeholten Gutachten des Dipl. Ing. Architekt S., N., wurde der Mietwert für die damaligen Praxisräumlichkeiten des Beklagten zum 29. Mai 2000 mit 10 DM/m² festgestellt.

Das Hausanwesen war mit Grundschulden zu Gunsten der zur Sicherung von Darlehensverbindlichkeiten der Kindeseltern in Höhe von insgesamt 405.000 DM belastet. Die zugrunde liegenden Darlehen hat der Beklagte in der Vergangenheit zurückgeführt, so auch unstreitig bis Mai 2001 die Tilgungsrate für das das Hausanwesen der Klägerin zu 2) betreffende Darlehen bei der , Kontonr.:, von monatlich 1.650 DM, wobei die Zinsen – unter Ausnutzung des sog. Zwei-Konten-Modells – als betriebliche Ausgaben gewinnmindernd berücksichtigt wurden.

Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin zu 2) und des Beklagten bzw. der Klägerin zu 2) alleine, die zum 19. Januar 2001 mit insgesamt 357.868,78 DM valutierten, hat die Klägerin zu 2) zur Ablösung der vorgenannten Verbindlichkeiten einen Betrag von 300.000 DM gezahlt. Die Restverbindlichkeiten wurden durch den Verkaufserlös aus einer im Miteigentum der Parteien stehenden Eigentumswohnung in S1 abgelöst.

Die Darlehensablösung hat die Klägerin zu 2) unstreitig über ein Darlehen bei der über 190.000 DM = 97.145,46 EUR (Nr. 553-314.261) finanziert, das sie mit monatlichen Raten von 715,81 EUR zurückzuführen hat. Die Darlehenszinsen haben sich im Jahr 2003 auf insgesamt 5.148,52 EUR belaufen, für Tilgung hat die Klägerin zu 2) im Jahr 2003 insgesamt 1.284,77 EUR aufgewandt.

Für zur Absicherung vorgenannter Darlehensschuld aufgenommene Lebensversicherungen hat die Kindesmutter monatliche Beiträge von 28,32 EUR und 29,83 EUR aufzuwenden.

Für Gebäudeversicherung hat sie jährlich 390,18 EUR zu zahlen.

Grundsteuer und Winterdienst haben sich in 2003 auf 198,02 EUR bzw. 13,80 EUR belaufen.

Ob die Klägerin zu 2) darüber hinaus – entsprechend dem vorgelegten Darlehensvertrag vom 1. Oktober 2001 - ein Privatdarlehen bei ihrer Mutter über 110.000 DM aufgenommen hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin zu 2) hat im Rahmen der Auseinandersetzung des vormals ehelichen Hausanwesens in O. vom Beklagten im Jahr 1997 nach der notariellen Urkunde vom 19. Juni 1997 einen Betrag von 85.000 DM erhalten.

Weiterhin hat der Beklagte im Jahr 1997 ein Baukonto der Klägerin zu 2) mit einem Betrag von 30.000 DM abgelöst.

Mit notariellem Vertrag vom 10. April 1997 hat die Klägerin zu 2) eine Eigentumswohnung in der T-Straße in S. zum Preis von 222.500 DM erworben und diese auch in der Folge selbst bewohnt. Einschließlich Vertragskosten, Makler u. Grunderwerbssteuer beliefen sich die Aufwendungen für den Kauf nach dem unangegriffenen Sachvortrag der Klägerin zu 2) auf insgesamt 240.000 DM. Die Klägerin zu 2) hat diese Wohnung mit notariellem Vertrag vom 16. November 1999 zum Preis von 225.000 DM zuzüglich Maklerkosten verkauft, wobei der Kaufpreis am 1. März 2000 fällig und der Miteigentumsanteil mit Grundschulden in Höhe von 165.000 DM belastet war.

Die Klägerin zu 2) und der Beklagte waren hälftige Miteigentümer einer Eigentumswohnung in S1, , die sie im Jahr 1986 zum Preis von 165.000 DM erworben hatten. Die Wohnung war von der Mutter der Klägerin zu 2) bewohnt worden, die hierfür Miete zu zahlen hatte. Die Wohnungslasten und Finanzierungsverbindlichkeiten hat der Beklagte getragen. Die die Mieteinnahmen übersteigenden Belastungen der Eigentumswohnung haben sich nach den Feststellungen des Sachverständigen auf (10.082 DM =) 5.154,84 EUR im Jahr 1999, auf (9.364,51 DM =) 4.788 EUR im Jahr 2000 und auf (2.020 DM =) 1.032,81 EUR im Jahr 2001 belaufen und sind in der Steuererklärung für das Jahr 2002 mit 1.829,56 EUR ausgewiesen.

Mit notarieller Urkunde vom 1. Oktober 2002 wurde die Wohnung zum Preis von 90.000 EUR verkauft. Der Kaufpreis war an die zu überweisen und diente zur Abdeckung dort bestehender Verbindlichkeiten der Parteien. Ein an die Parteien zu zahlender Restkaufpreis verblieb nicht.

Die beiden gemeinsamen Töchter der Klägerin zu 2) und des Beklagten haben in der Vergangenheit im Haushalt bzw. Hausanwesen der Klägerin zu 2) gewohnt. An diese wurde auch das Kindergeld für die beiden gemeinsamen Töchter ausgezahlt.

Die am April 1985 geborene, derzeit 20 Jahre alte Klägerin zu 1) hat von Mitte 1998 bis Juli 2002 das private Ganztagsgymnasium W. in B.- W. besucht und war in dessen Internat untergebracht. Ab August 2002 wechselte die Klägerin zu 1) in die Fachoberschule – Fachbereich W. – in S., wo sie im Juni 2004 die Fachhochschulreife erlangte. Danach hat sie im Wintersemester 2004/2005 ein Studium der Elektrotechnik an der Fachhochschule des Saarlandes aufgenommen. Dort war sie bis einschließlich 30. September 2005 im ersten und zweiten Fachsemester immatrikuliert. Am 5. September 2005 hat sie eine dreijährige Ausbildung zur staatlich geprüften Modedesignerin an der Höheren Bundeslehranstalt für Mode- und Bekleidungstechnik sowie künstlerische Gestaltung in W1 aufgenommen.

Die Kosten für die Unterbringung der Klägerin zu 1) im Internat in der vom Familiengericht unangegriffen festgestellten Höhe von 1.620 DM monatlich bis Dezember 1999, 1.650 DM monatlich im Jahr 2000 und 1.665 DM bzw. rund 851 EUR monatlich von Januar 2001 bis einschließlich Juli 2002 hat unstreitig ab April 1999 der Beklagte alleine getragen. Daneben hat er für die Klägerin zu 1) 760 DM im Jahr 2000 und rund 240 DM im Jahr 2001 aufgewandt. Im März 1999 hat sich die Klägerin zu 2) nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts mit 620 DM an den Internatskosten beteiligt.

Von August 2002 bis einschließlich Juli 2003 hat der Beklagte der Klägerin zu 1) monatlichen Unterhalt von 381 EUR gezahlt. Ab August 2003 hat der Beklagte seine Unterhaltszahlungen reduziert.

Weiterhin hat der Beklagte Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung von K. bis einschließlich Oktober 2004 an den Versicherungsträger überwiesen. Diese haben sich, in dem für die Unterhaltsberechnung im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Zeitraum, ausweislich der vorliegenden Bescheinigungen der B. E. vom 5. Dezember 2005, vom 26. Januar 2006 und 7. März 2006 im März 1999 auf insgesamt 111,46 EUR, von Januar 2000 bis einschließlich Dezember 2001 auf monatlich insgesamt 113,19 EUR, im Jahr 2002 auf monatlich insgesamt 120,38 EUR, von Januar bis Juli 2003 auf monatlich insgesamt 125,35 EUR und im Oktober 2004 auf 125,59 EUR belaufen

Die Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 1) für die Zeit ab August 2003 waren Gegenstand des ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahrens 9 UF 57/04 – Familiengericht S1 16 F 409/03 UK, das am 25. Januar 2006 durch einen Prozessvergleich beendet wurde, in dem sich der Beklagte u.a. verpflichtet hat, an die Klägerin zu 1) ab September 2005 monatlichen Unterhalt von 322 EUR zu zahlen.

Die am Dezember 1980 geborene, derzeit 25 Jahre alte Tochter C. hat bis Sommer 2000 die Fachoberschule besucht, dort ihr Abitur abgelegt und anschließend eine Lehre zur Bankkauffrau absolviert. Nach Abschluss der Lehre hat sie etwa ein Jahr lang in ihrem erlernten Beruf als Bankkauffrau gearbeitet.

Im Wintersemester 2003/2004 hat sie im Einverständnis mit dem Beklagten an der Hochschule für T. und W. des Saarlandes ein Studium der Betriebswirtschaft aufgenommen. Mit Ablauf des Sommersemesters 2005 hat sie das Studium abgebrochen und zum 1. September 2005 eine Stelle als Cash Manager bei der Firma E. in T. angetreten. Seither ist sie unstreitig nicht mehr unterhaltsbedürftig.

Im hier streitgegenständlichen Zeitraum hat der Beklagte für die Tochter C. Unterhalt wie folgt gezahlt: Barunterhalt von 538 DM monatlich von März 1999 bis Dezember 1999, von 800 DM monatlich von Januar bis Juni 2000 einschließlich Zahlungen auf Rückstände von 100 DM monatlich und 700 DM für Juli 2000. Ab Oktober 2003 bis einschließlich August 2005 hat der Beklagte an C. einen monatlichen Unterhaltszuschuss von 200 EUR geleistet.

Auch die Unterhaltsansprüche der Tochter C. für die Zeit ab Oktober 2003 waren Gegenstand des beim Senat anhängigen, vergleichsweise beendeten Verfahrens 9 UF 57/04 – Familiengericht S1 16 F 409/03 UK. Diesbezüglich hat sich der Beklagte in dem Vergleich verpflichtet, an die Tochter C. zur Abgeltung der bis einschließlich Juni 2005 - unter Berücksichtigung der von ihm hierauf bereits geleisteten Beträge - aufgelaufenen Unterhaltsrückstände einen Betrag von insgesamt weiteren 1.350 EUR zu zahlen.

Der am Oktober 1952 geborene Beklagte ist als Zahnarzt freiberuflich tätig. Seine Praxis hat er zunächst in dem im Alleineigentum der Kindesmutter stehenden Hausanwesen in der S. Straße in S. betrieben. Das Mietverhältnis wurde von der Klägerin zu 2) zum 31. Dezember 1999 gekündigt. Die Räumung ist zum 31. Juli 2001 erfolgt. Seit 1. August 2001 hat er anderweitige Räumlichkeiten (S-Straße, S.) angemietet, wo er nunmehr seine Praxis betreibt. Die monatliche Miete beläuft sich seither auf 2.000 DM.

Aus seiner freiberuflichen Tätigkeit hat der Beklagte nach den vorliegenden Gewinnermittlungen bzw. den Feststellungen des Sachverständigen Gewinne in folgender Höhe erzielt:

- 138.075,62 EUR im Jahr 1997

- 123.460,11 EUR im Jahr 1998

- 99.113,42 EUR im Jahr 1999

- 138.322,61 EUR im Jahr 2000

- 98.327,53 EUR im Jahr 2001

- 98.598,38 EUR im Jahr 2002

- 90.353,47 EUR im Jahr 2003.

Gewinnmindernd waren hierbei u.a. die Bildung von Ansparabschreibungen von 240,82 EUR im Jahr 2001, von 12.590 EUR im Jahr 2002 und von 675 EUR im Jahr 2003 sowie gewinnerhöhend die Auflösung von Ansparabschreibungen von 240,82 EUR im Jahr 2002 und von 1.362 EUR im Jahr 2003 berücksichtigt:

Vorsorgeaufwendungen hatte der Beklagte nach den unangegriffenen Feststellungen des Sachverständigen bzw. den vorliegenden Steuererklärungen wie folgt:

- im Jahr 1997 – insgesamt 27.151,39 EUR

- im Jahr 1998 – insgesamt 28.027,46 EUR

- im Jahr 1999 – insgesamt 27.841,62 EUR

- im Jahr 2000 – insgesamt 26.537,12 EUR

- im Jahr 2001 – insgesamt 27.553,01 EUR

- im Jahr 2002 – insgesamt 20.455 EUR

- im Jahr 2003 – insgesamt 21.240 EUR.

Die steuerliche Belastung des Beklagten stellt sich nach den Feststellungen im Sachverständigengutachten bzw. den vorliegenden Steuerbescheiden wie folgt dar:

Steuererstattungen:

- in 1997 – insgesamt 8.270,29 EUR

- in 1998 - insgesamt 17.160,87 EUR

- in 1999 - insgesamt 1.381,89 EUR

- in 2000 - insgesamt 12.404,98 EUR

- in 2001 - insgesamt 4.973,91 EUR

- in 2002 – insgesamt 274,56 EUR

- in 2003 – insgesamt 9.224,63 EUR.

In den Jahren 1997 bis einschließlich 2003 hatte der Beklagte Steuernachzahlungen

– von insgesamt 23.492,25 EUR - in 1998

– von insgesamt 8.989,89 EUR - in 1999

– von insgesamt 5.395,41 EUR - in 2000

und Steuervorauszahlungen

– von insgesamt 54.800,26 EUR - in 1997

– von insgesamt 54.251,65 EUR - in 1998

– von insgesamt 58.938,66 EUR - in 1999

– von insgesamt 63.098,53 EUR - in 2000

– von insgesamt 46.715,43 EUR - in 2001

– von insgesamt 35.357,85 EUR - in 2002

– von insgesamt 34.642,72 EUR - in 2003

zu leisten.

Der Beklagte ist zwischenzeitlich Alleineigentümer des vormals ehelichen, im hälftigen Miteigentum mit der Klägerin zu 2) stehenden Hausanwesens in O., das in den Jahren 1989/1990 zu eigenen Wohnzwecken erbaut und von der Familie im November 1990 bezogen worden war. Den hälftigen Miteigentumsanteil der Klägerin zu 2) hat er mit notarieller Urkunde vom 19. Juni 1997 im Zuge der Auseinandersetzung der Zugewinngemeinschaft ausgehend von einem Wert des Hausanwesens von 480.000 DM - gegen Übernahme der mit ca. 320.000 DM valutierenden Grundpfandrechte und Auszahlung eines Barbetrages von 85.000 DM an die Klägerin zu 2) – übernommen.

Auf dem Hausanwesen lastende Verbindlichkeiten gegenüber der Bausparkasse – Kontonummern: ...05 und ...06 – hat der Beklagte nach den Feststellungen des Sachverständigen im Jahr 1999 mit insgesamt 7.304 DM und im Jahr 2000 mit insgesamt 2.874,74 DM zurückgeführt, wobei auf Zinsen (391,07 DM =) 199,95 EUR im Jahr 1999 und (100,51 DM =) 51,39 EUR im Jahr 2000 entfielen.

Die Beiträge zur Gebäudeversicherung haben sich im Jahr 2002/2003 auf 301,56 EUR belaufen.

Für die Grundsteuer hatte er im Jahr 2003 179,42 EUR aufzuwenden.

Mit ihrer am 30. Juli 1999 eingereichten Klage haben die Klägerinnen den Beklagten zuletzt auf Unterhalt wie folgt in Anspruch genommen:

- die Klägerin zu 1) für die Zeit vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2002 über die vom Beklagten getragenen Internatskosten hinaus auf weitere 2.500 EUR und

- die Klägerin zu 2) auf Trennungsunterhalt von monatlich 511,29 EUR von März 1999 bis Juli 1999, von monatlich 1.533,87 EUR von August 1999 bis Juli 2001 und von monatlich 2.600 EUR ab August 2001.

Der Beklagte hat auf Klageabweisung angetragen.

Die Parteien haben erstinstanzlich u.a. über die Höhe des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Erwerbseinkommens des Beklagten, die objektiven Mietwerte der im jeweiligen Alleineigentum der Klägerin zu 2) und des Beklagten stehenden Immobilien sowie darüber gestritten, ob der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) wegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Klägerin zu 2) mit dem Zeugen H. zu versagen ist.

Das Familiengericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 20. Juli 2001, 6. Juni 2003 und 18. Juli 2003. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen L. vom April 2001 sowie das Ergänzungsgutachten vom September 2003 und das Sitzungsprotokoll vom 11. September 2003 verwiesen.

Im Parallelverfahren – 16 F 409/03 – hat das Familiengericht in S1 über den objektiven Mietwert des Hausanwesens des Beklagten in O. gemäß (Auflagen- und) Beweisbeschluss vom 5. Januar 2004 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Gutachterausschusses beim Landkreis S1 vom 3. Februar 2004 verwiesen. Weiterhin wurde im dortigen Verfahren und im verbundenen Verfahren 16 F 498/03 UK ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Gutachten zum Nutzungswert des Hausanwesens der Klägerin zu 2) in S. eingereicht, wobei der Sachverständige in diesem den Mietwert für die Praxis- und Büroräume des Beklagten zum 29. Mai 2000 mit 10 DM/m² festgestellt hat.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2004 haben sich die Parteien dahingehend geeinigt, dass die in den Verfahren 16 F 498/03 und 16 F 409/03 seitens der Sachverständigen festgestellten Mietwerte betreffend die Hausanwesen der Klägerin zu 2) und des Beklagten im vorliegenden Verfahren verwertet werden können und haben diese unstreitig gestellt.

Durch das angefochtene Urteil in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 3. Februar 2005, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Klage der Klägerin zu 1) abgewiesen (Ziffer I.) und der Klägerin zu 2) unter Klageabweisung im Übrigen Unterhalt wie folgt zuerkannt (Ziffer II.):

- für März 1999 – 167,50 EUR

- für Januar bis Juni 2000 – 305 EUR monatlich

- für Juli 2000 – 327 EUR

- für August bis Dezember 2000 – 533 EUR monatlich

- für Januar bis Juli 2001 – 448 EUR monatlich

- für August bis Dezember 2001 – 587,50 EUR monatlich

- für Januar bis Mai 2002 – 678,50 EUR monatlich

- für Juni und Juli 2002 – 449 EUR monatlich

- für August bis September 2002 – 650 EUR monatlich

- für Oktober 2002 bis Juli 2003 – 1.161 EUR monatlich

- für August 2002 (gemeint: 2003) bis September 2003 – 1.171,50 EUR monatlich

- ab Oktober 2003 – 972,50 EUR monatlich.

Beide Parteien greifen das Urteil an.

Mit seiner Erstberufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag bezüglich der Klägerin zu 2) in vollem Umfang weiter.

Die Klägerin zu 2) trägt auf Zurückweisung der Erstberufung des Beklagten an.

Mit ihrer Zweitberufung verfolgt die Klägerin zu 2) ihren erstinstanzlichen Klageantrag insoweit weiter, als sie vom Beklagten über die erstinstanzlich zuerkannten Beträge hinaus weiteren Trennungsunterhalt wie folgt beansprucht:

- für Januar bis Juni 2000 monatlich weitere 219 EUR, demnach insgesamt monatlich 524 EUR

- für Juli 2000 monatlich weitere 218 EUR, demnach insgesamt 545 EUR

- für August bis Dezember 2000 monatlich weitere 203 EUR, demnach insgesamt monatlich 728 EUR (gemeint: 736 DM)

- für Januar bis Juli 2001 monatlich weitere 218 EUR, demnach insgesamt monatlich 666 EUR

- für August bis Dezember 2001 monatlich weitere 349,50 EUR, demnach insgesamt monatlich 937 EUR

- für Januar bis Mai 2002 monatlich weitere 325,50 EUR, demnach insgesamt monatlich 1.004 EUR

- für Juni und Juli 2002 monatlich weitere 325 EUR, demnach insgesamt monatlich 774 EUR

- für August und September 2002 monatlich weitere 326,13 EUR, demnach insgesamt monatlich 976 EUR

- für Oktober 2002 bis Juli 2003 monatlich weitere 326,42 EUR, demnach insgesamt monatlich 1.487 EUR

- für August und September 2003 monatlich weitere 326 EUR, demnach insgesamt monatlich 1.487 EUR

- ab Oktober 2003 monatlich weitere 326,35 EUR, demnach insgesamt monatlich 1.298 EUR.

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Zweitberufung der Klägerin zu 2).

II . Die zulässige Erstberufung des Beklagten ist für den Zeitraum bis einschließlich September 2003 teilweise begründet und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Die zulässige Zweitberufung der Klägerin zu 2) ist für den Zeitraum ab Oktober 2003 teilweise begründet und führt zur – geringfügigen - Erhöhung der ab diesem Zeitraum erstinstanzlich zugunsten der Klägerin zu 2) titulierten Unterhaltsrenten. Den weitergehenden Rechtsmitteln der Parteien ist hingegen der Erfolg zu versagen.

Der Klägerin zu 2) stehen gegen den Beklagten Ansprüche auf Trennungsunterhalt in tenoriertem Umfang gemäß § 1361 BGB zu.

Gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB richtet sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin zu 2) während der Trennungszeit nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.

Der Bedarfsbemessung ist danach das Einkommen des Beklagten aus seiner freiberuflichen Tätigkeit als Zahnarzt zu Grunde zu legen.

Dieses ist allerdings hier nicht – wie vom Beklagten begehrt – im Wege der sog. Cash-Flow-Methode zu ermitteln, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob diese Methode grundsätzlich geeignet ist, das unterhaltsrechtlich erhebliche Einkommen eines Selbständigen zu ermitteln. Denn jedenfalls ist nach Auffassung des Senats eine derartige Einkommensermittlung vorliegend schon deshalb nicht vorzunehmen, weil der Beklagte – wie auch schon während des Zusammenlebens mit der Klägerin zu 2) - von dem sog. Zwei-Konten-Modell Gebrauch gemacht hat und Gebrauch macht, was letztlich dazu führt, dass eine zuverlässige Abgrenzung zwischen originär berufsbedingten und privaten Verbindlichkeiten nahezu unmöglich erscheint.

Vielmehr hat die Einkommensermittlung hier dergestalt zu erfolgen, dass von den in den Gewinnermittlungen ausgewiesenen bzw. den vom Sachverständigen in seinem Gutachten für die Jahre 1998 bis 2001 unangefochten dargelegten Gewinnen auszugehen ist.

Der Senat hält es – wie regelmäßig bei der Ermittlung des Einkommens von Selbständigen wegen deren üblicherweise jährlich der Höhe nach schwankenden Einkünften – auch hier für angemessen, auf den vom Beklagten jeweils in einem Zeitraum von drei Jahren erzielten Durchschnittsgewinn aus selbständiger Tätigkeit abzustellen. Da ein möglichst zeitnaher Mehrjahresdurchschnitt zu bilden ist, sind für die Durchschnittsbildung jeweils die Gewinne für das Kalenderjahr, für das Unterhalt beansprucht wird, sowie für die diesem vorausgehenden zwei Kalenderjahre heranzuziehen.

Demnach sind vorliegend für die Unterhaltsberechnung folgende Gewinne des Beklagten maßgeblich: für 1999 der in den Jahren 1997 bis 1999 erzielte Gewinn von insgesamt [138.075,62 EUR + 123.460,11 EUR + 99.113,42 EUR =] 360.649,15 EUR, für 2000 der in den Jahren 1998 bis 2000 erzielte Gewinn von insgesamt [123.460,11 EUR + 99.113,42 EUR + 138.322,61 EUR =] 360.896,14 EUR, für 2001 der in den Jahren 1999 bis 2001 erzielte Gewinn von insgesamt [99.113,42 EUR + 138.322,61 EUR + 98.327,53 EUR =] 335.763,56 EUR, für 2002 der in den Jahren 2000 bis 2002 erzielte Gewinn von insgesamt [138.322,61 EUR + 98.327,53 EUR + 98.598,38 EUR =] 335.248,52 EUR und für 2003 der in den Jahren 2001 bis 2003 erzielte Gewinn von insgesamt [98.327,53 EUR + 98.598,38 EUR + 90.353,47 EUR =] 287.279,38 EUR.

Allerdings bedarf der vorstehend für die Jahre 2001 bis 2003 ermittelte Durchschnittsgewinn im Hinblick auf die in diesen Jahren vorgenommene Bildung bzw. Auflösung von Ansparabschreibungen einer Korrektur, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Denn unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, FamRZ, 2004, 1177) sind die gewinnmindernd berücksichtigten Ansparabschreibungen von insgesamt 13.505,82 EUR (240,82 EUR, 12.590 EUR und 675 EUR) vorliegend unterhaltsrechtlich unbeachtlich, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihnen ein tatsächlicher Wertverlust gegenüberstand, zumal Sachvortrag des Beklagten zu entsprechenden Investitionen fehlt. Entsprechend sind allerdings auch die in den Gewinnermittlungen gewinnerhöhend berücksichtigten Beträge aus der Auflösung von Ansparabschreibungen im vorgenannten Zeitraum gewinnmindernd anzusetzen. Diese haben ausweislich der vorliegenden Gewinnermittlungen insgesamt 1.602,82 EUR (240,82 EUR + 1.362 EUR) betragen.

Demnach beläuft sich der unterhaltsrechtlich erhebliche Durchschnittsgewinn des Beklagten in den Jahren 2001 bis 2003 auf insgesamt [287.279,38 EUR + 13.505,82 EUR - 1.602,82 EUR =] 299.182,38 EUR. Dieser ist ab dem Jahr 2004 mangels aktueller Zahlen fortzuschreiben.

Die Voraussetzungen für eine weitere Korrektur des steuerrechtlich ermittelten Gewinns aus unterhaltsrechtlicher Sicht sind bei der vorliegenden Sachlage zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Zwar ist das steuerrechtlich relevante Einkommen und das unterhaltspflichtige Einkommen nicht immer identisch. Jedoch entspricht ein aus einer ordnungsgemäßen Buchführung entwickelter Jahresabschluss insoweit auch unterhaltsrechtlichen Anforderungen, als nicht betriebsbedingte Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben erfasst werden dürfen. Ausschließlich persönlich bedingte Aufwendungen, die unterhaltsrechtlich nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen, stellen auch steuerrechtlich keine einkommensmindernden Ausgaben dar (Wendl/Kemper, Unterhaltsrecht, 6. Auflage, Rz. 214). Danach kann aber entgegen der Auffassung der für die Höhe der prägenden Einkommensverhältnisse des Beklagten darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin zu 2) nicht davon ausgegangenen werden, dass es dem Beklagten, der unstreitig die Gewinnermittlungen vorgelegt hat, ohne weiteres obliegt, nachzuweisen, dass die in den Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewiesenen Kosten berufsbedingt und damit unterhaltsrelevant sind. Vielmehr ist es Sache der Klägerin zu 2), konkrete Positionen substantiiert zu bestreiten und eine weitere Klärung zu verlangen. Ein derartig substantiiertes Bestreiten der Klägerin zu 2) ist aber im vorliegenden Verfahren nicht erfolgt. Auch ergeben sich aus den Gewinnermittlungen unter Angemessenheitsgesichtspunkten keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer unterhaltsrechtlichen Korrektur der steuerrechtlich anerkannten Positionen.

Dies gilt insbesondere auch für die gewinnmindernd in Ansatz gebrachten Abschreibungen. Zum einen haben die AfA-Tabellen grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit für sich (BGH, FamRZ 2003, 741, Senatsbeschluss vom 31. August 2005 – 9 UFH 189/04 – m.w.N.). Zum anderen ergeben sich auch aus den den Gewinnermittlungen jeweils beigefügten Übersichten über die Entwicklung des Anlagevermögens keine entgegenstehenden Anhaltspunkte. Schließlich hat auch der Sachverständige in dem von ihm erstellten Gutachten festgestellt, dass aus unterhaltsrechtlicher Sicht weder eine Änderung der Nutzungsdauer noch der Abschreibungshöhe vorzunehmen ist.

Mit Erfolg wendet sich der Beklagte dagegen, dass das Familiengericht die Betriebsergebnisse wegen der eingetretenen Minderung der Praxismiete ab August 2001 um monatlich 638 DM und ab Januar 2002 wegen des Wegfalls der Zinsbelastung betreffend das Hausanwesen ~ Straße um weitere 551 EUR erhöht hat. Auch bezüglich der in den Gewinnermittlungen im Übrigen berücksichtigten langfristigen Zinsaufwendungen ist hier aus unterhaltsrechtlicher Sicht keine Korrektur geboten.

Soweit die Zinsbelastungen betreffend die Darlehen für das Hausanwesen der Klägerin zu 2) in S. in Rede stehen, ist deren Wegfall im Jahr 2001 in den Gewinnermittlungen bereits berücksichtigt. Danach bedarf es aber – worauf der Beklagte zutreffend hinweist – einer fiktiven Berechnung nicht mehr, nachdem die Gewinnermittlungen und die Steuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2003 lückenlos vorgelegt sind.

Gleiches gilt für die in den Gewinnermittlungen berücksichtigten Mietkosten, da auch insoweit nur die tatsächlichen Aufwendungen in den Gewinnermittlungen in Abzug gebracht sind, wobei sich die tatsächliche Reduzierung der Mietkosten erst im Jahr 2003 ausgewirkt hat, weil der Beklagte in den Jahren 2001 und 2002 neben der Miete für seine neuen Praxisräume auch noch erhebliche Beträge auf rückständige Miete/Nutzungsentschädigung an die Klägerin zu 2) gezahlt hat.

Soweit Zinsaufwendungen für das Hausanwesen des Beklagten in O. in den gewinnmindernd angesetzten langfristigen Zinsaufwendungen enthalten sind, handelt es sich zwar nicht um berufsbedingte Aufwendungen. Diesen steht jedoch der Wohnvorteil des Beklagten gegenüber, so dass es für das Ergebnis ohne Bedeutung ist, ob diese Zinsaufwendungen gewinnmindernd oder den Wohnvorteil des Beklagten mindernd angesetzt werden, zumal sie nach den Anlagen zum Gutachten und Ergänzungsgutachten den dem Beklagten zuzurechnenden Wohnwert jedenfalls nicht übersteigen.

Bezüglich der darüber hinaus in den Gewinnermittlungen berücksichtigten Zinsaufwendungen kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es sich im Hinblick auf die Möglichkeiten des sog. Zwei-Konten-Modells um Zinsaufwendungen für originär private Verbindlichkeiten handelt. Soweit die Klägerin zu 2) mutmaßt, der Beklagte bilde durch die Aufnahme von gewinnmindernd geltend gemachten Darlehen Sparvermögen, ist dies vorliegend aber unbeachtlich. Hierfür ergeben sich weder Anhaltspunkte aus den zur Akte gereichten Unterlagen noch aus den Ausführungen des Sachverständigen. Auch ist der Beklagte dem entschieden entgegen getreten. Schließlich fehlt auch konkreter Sachvortrag der Klägerin zu 2) hierzu, zumal sie selbst in ihrem Schriftsatz vom 23. Juni 2005 ausgeführt hat, ihr sei bekannt, dass der Beklagte seine neuen Praxisräume sehr aufwändig gestaltet habe.

Vergeblich erstrebt die Klägerin zu 2) letztlich auch eine Erhöhung der Betriebsergebnisse wegen Minderung der Personalkosten wegen Wegfalls ihres Gehaltes, da auch insoweit aus den vorstehenden Erwägungen die Voraussetzungen für eine fiktive Berechnung nicht mehr gegeben sind.

Vom Gewinn abzusetzen sind die Vorsorgeaufwendungen des Beklagten, die sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Sachverständigen bzw. nach den vorgelegten Steuerbescheiden in den Jahren 1997 bis 1999 auf insgesamt [27.151,39 EUR + 28.027,46 EUR + 27.841,62 EUR =] 83.020,47 EUR, in den Jahren 1998 bis 2000 auf insgesamt [28.027,46 EUR + 27.841,62 EUR + 26.537,12 EUR =] 82.406,20 EUR, in den Jahren 1999 bis 2001 auf insgesamt [27.841,62 EUR + 26.537,12 EUR + 27.553,01 EUR =] 81.931,75 EUR, in den Jahren 2000 bis 2002 auf insgesamt [26.537,12 EUR + 27.553,01 EUR + 20.455 EUR =] 74.545,13 EUR und in den Jahren 2001 bis 2003 auf insgesamt (27.553,01 EUR + 20.455 EUR + 21.240 EUR =) 69.248,01 EUR belaufen haben.

Gegen die Höhe dieser Vorsorgeaufwendungen bestehen aus unterhaltsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Denn unter Berücksichtigung der vom Beklagten aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielten Gewinne liegen die geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen sogar deutlich unter den Beiträgen, die bei einem nicht selbständigen Arbeitnehmer zur Rentenversicherung und zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen (vgl. hierzu auch BGH, FamRZ 2005, 1817).

Weiterhin ist der Gewinn um die Steueraufwendungen des Beklagten zu bereinigen. Zu Recht rügt der Beklagte insoweit, dass das Familiengericht im Jahr 2001 nicht auf die in diesem Jahr gezahlten, sondern die durch Steuerbescheid im Jahr 2003 für das Jahr 2001 letztlich festgesetzten Steuern abgestellt hat. Nach dem nach höchstrichterlicher Rechtsprechung geltenden sog. „In-Prinzip“ kommt es nämlich auf die tatsächlich im jeweiligen Jahr gezahlten Steuern bzw. zugeflossenen Steuererstattungen an. Weiterhin ist hier zu berücksichtigen, dass entsprechend vorstehenden Ausführungen in den Jahren 2001 bis 2003 eine Korrektur der Gewinne aus unterhaltsrechtlicher Sicht im Hinblick auf die Ansparabschreibungen vorzunehmen ist. Entsprechend sind die für die Jahre 2001 bis 2003 zu leistenden Steuervorauszahlungen fiktiv unter Zugrundelegung der erhöhten bzw. verminderten Gewinne in die Unterhaltsberechnung einzustellen.

Danach stellt sich die Steuerbelastung des Beklagten ausgehend von den unangegriffenen Zahlen des Sachverständigen in seiner Ergänzungsberechnung für die Jahre 2000 und 2001 sowie den vorgelegten Steuerbescheide wie folgt dar: in den Jahren 1997 bis 1999 insgesamt [Vorauszahlungen bzw. Nachzahlungen: 54.800,26 EUR + 77.743,90 EUR + 67.928,55 EUR = 200.472,71 EUR – Steuererstattungen: <8.270,29 EUR + 17.160,87 EUR + 1.381,89 EUR = > 26.813,05 EUR =] 173.659,66 EUR, in den Jahren 1998 bis 2000 [Vorauszahlungen bzw. Nachzahlungen: 77.743,90 EUR + 67.928,55 EUR + 68.493,94 EUR = 214.166,39 EUR – Steuererstattungen: < 17.160,87 EUR + 1.381,89 EUR + 12.404,98 EUR => 30.947,74 EUR =] 183.218,65 EUR, in den Jahren 1999 bis 2001 [Vorauszahlungen bzw. Nachzahlungen: 67.928,55 EUR + 68.493,94 EUR + 46.715,43 EUR = 183.137,91 EUR – Steuererstattungen: <1.381,89 EUR + 12.404,98 EUR + 4.973,91 EUR => 18.760,78 EUR =] 164.377,13 EUR, in den Jahren 2000 bis 2002 [Vorauszahlungen bzw. Nachzahlungen: 68.493,94 EUR + 46.715,43 EUR + 35.357,85 EUR = 150.567,22 DM – Steuererstattungen: <12.404,98 EUR + 4.973,91 EUR + 274,56 EUR => 17.653,45 EUR =] 132.913,77 EUR. In den Jahren 2001 bis 2003 veranschlagt der Senat die Steuerbelastung des Beklagten bei geleisteten Steuervorauszahlungen von insgesamt 116.716 EUR (46.715,43 EUR + 35.357,85 EUR + 34.642,72 EUR) und dem Beklagten zugeflossenen Steuererstattungen von insgesamt 14.473,10 EUR (4.973,91 EUR + 274,56 EUR + 9.224,63 EUR) unter Berücksichtigung der steuerlichen Be- bzw. Entlastung infolge unterhaltsrechtlicher Nichtberücksichtigung der Ansparabschreibungen auf insgesamt rund 108.100 EUR.

Demnach ergibt sich ein Durchschnittsnettoeinkommen des Beklagten aus seiner selbständigen Tätigkeit von monatlich [360.649,15 EUR – 83.020,47 EUR – 173.659,66 EUR = 103.969,02 EUR : 36 =] 2.888,03 EUR im Jahr 1999, von monatlich [360.896,14 EUR – 82.406,20 EUR – 183.218,65 EUR = 95.271,29 EUR : 36 =] 2.646,42 EUR im Jahr 2000, von monatlich [335.763,56 EUR – 81.931,75 EUR – 164.377,13 EUR = 89.454,68 EUR : 36 =] 2.484,85 EUR im Jahr 2001, von monatlich [335.248,52 EUR – 74.545,13 EUR – 132.913,77 EUR = 127.789,62 EUR : 36 =] 3.549,71 EUR im Jahr 2002 und von monatlich [299.182,38 EUR – 69.248,01 EUR – 108.100 EUR = 121.834,37 EUR : 36 =] 3.384,29 EUR ab dem Jahr 2003.

Von 1999 bis einschließlich Mai 2001 sind – wie vom Beklagten begehrt - einkommensmindernd die vom Beklagten geleisteten Darlehenstilgungen von unstreitig monatlich (1.650 DM =) 843,63 EUR betreffend das Hausanwesen der Klägerin zu 2) in der S. Straße in S. anzusetzen. Hierbei handelt es sich unzweifelhaft um Verbindlichkeiten, die die ehelichen Lebensverhältnisse des Beklagten und der Klägerin zu 2) geprägt haben. Diese haben auch nicht der Vermögensbildung des Beklagten gedient, sondern der der Klägerin zu 2), da durch diese Zahlungen die Belastungen auf ihrem Hausanwesen zurückgeführt worden sind, ohne dass der Beklagte hierfür Ausgleichsansprüche gegenüber der Klägerin zu 2) geltend gemacht hat.

Ohne Erfolg erstrebt der Beklagte allerdings die einkommensmindernde Berücksichtigung der von ihm darüber hinaus geleisteten Darlehenstilgungen. Zwar ist es zutreffend, dass, soweit der Beklagte durch Finanzierung der Immobilien durch das Zwei-Konten-Modell im Praxisbereich Verbindlichkeiten angehäuft hat, diesen keine Kompensation durch Abschreibungen gegenübersteht. Dies rechtfertigt aber die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Tilgungsanteils, soweit es sein Hausanwesen in O. betrifft, nicht. Denn hierbei handelt es sich um einseitige Vermögensbildung des Beklagten, die er der Klägerin zu 2) nicht entgegenhalten kann. Bezüglich der darüber hinaus vom Beklagten aufzubringenden Darlehenstilgungen fehlt bereits hinreichend konkreter Sachvortrag des Beklagten zu Grund und Zeitpunkt der Entstehung dieser Verbindlichkeiten, so dass schon von daher ein einkommensmindernder Ansatz ausscheidet. Zudem dürften diese, soweit sie originäre Praxisverbindlichkeiten betreffen, durch Abschreibungen kompensiert werden.

Darüber hinaus sind auch die vom Beklagten behaupteten, die Mieteinnahmen übersteigenden Aufwendungen für die im gemeinsamen Eigentum des Beklagten und der Klägerin zu 2) stehende Eigentumswohnung in S1 in den Jahren 1999 bis 2002 als bedarfsprägend Verbindlichkeiten mit monatlich anteilig (10.082 DM = 5.154,84 EUR : 12 =) 429,57 EUR im Jahr 1999, mit monatlich anteilig (9.364,51 DM = 4.788 EUR : 12 =) 399 EUR im Jahr 2000, mit monatlich anteilig (2.020 DM = 1.032,81 EUR : 12 =) 86,07 EUR im Jahr 2001 und mit monatlich anteilig (1.829,56 EUR : 12 =) 152,46 EUR im Jahr 2002 zu berücksichtigen.

Der Argumentation des Familiengerichts, die steuerlich negativen Einnahmen aus der gemeinsamen Eigentumswohnung könnten außer Ansatz bleiben, da sie sich bei beiden Parteien gleich auswirkten, vermag der Senat nicht zu folgen. Zum einen handelt es sich entgegen der Annahme des Familiengericht bereits nicht um steuerlich negative Einnahmen, da der Beklagte ausschließlich von ihm tatsächlich erbrachte Aufwendungen geltend gemacht hat. Zum anderen kann aber auch nicht angenommen werden, dass sich diese Aufwendungen bei beiden Parteien gleich auswirkten. Denn unstreitig hat der Beklagte alle Aufwendungen betreffend diese Wohnung alleine getragen, ohne von der Klägerin zu 2) Ausgleich des von ihr als Miteigentümerin zu tragenden hälftigen Anteils an den die Mieteinnahmen überschießenden Aufwendungen zu fordern.

Der Berücksichtigung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2) die Aufwendungen für die Eigentumswohnung bestritten und ihrerseits behauptete hat, die Eigentumswohnung habe sich durch die Mieteinnahmen ihrer Mutter getragen. Die Klägerin zu 2) als Miteigentümerin hatte nämlich jederzeit die Möglichkeit sich über die Einnahmen und Ausgaben betreffend die vom Beklagten behaupteten Aufwendungen selbst zu informieren.

Im Übrigen durfte sich die Klägerin zu 2) aber auch angesichts des detaillierten Sachvortrag des Beklagten zu den Einnahmen und Ausgaben betreffend die Eigentumswohnung in seiner Berufungsbegründung, der zudem – jedenfalls teilweise – durch die vorgelegten Unterlagen bestätigt wird, nicht auf ein unsubstantiiertes Bestreiten beschränken.

Weiterhin ist in die Quotenbildung der Wohnvorteil des Beklagten einzustellen, den der Senat vorliegend auf monatlich rund 743 EUR (800 EUR – 40,08 EUR – 16,66 EUR) im Jahr 1999, monatlich rund 756 EUR (800 EUR – 40,08 EUR – 4,28 EUR) im Jahr 2000 und monatlich rund 760 EUR (800 EUR – 40,08 EUR) ab Januar 2001 veranschlagt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es unter den hier gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht der Berechnung des Wohnvorteils den objektiven Mietwert des vom Beklagten bewohnten Hauses zugrunde gelegt hat, der sich nach den von beiden Parteien akzeptierten Feststellungen im Sachverständigengutachten vom 3. Februar 2004 auf 800 EUR monatlich beläuft. Zwar ist – worauf der Beklagte zutreffend hinweist- grundsätzlich, soweit – wie hier – Trennungsunterhalt in Frage steht, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. etwa: BGH, FamRZ 1998, 899; FamRZ 2000, 352; FamRZ 2003, 1179) nicht der objektive, sondern lediglich ein angemessener Wohnwert prägend. Dies gilt aber hier nach Auffassung des Senats ausnahmsweise nicht, nachdem die Parteien bereits seit 1994 dauerhaft getrennt leben und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensverhältnisse angesichts der Verfestigung der Trennung und der Unversöhnlichkeit der Parteien ausgeschlossen erscheint.

Der Wohnwert ist um die Finanzierungsverbindlichkeiten sowie die verbrauchsunabhängigen Hauslasten zu bereinigen.

Bei der gegebenen Sachlage können die vom Beklagten behaupteten Hausfinanzierungsverbindlichkeiten bei der Bausparkasse jedoch nicht in der vom Beklagten geltend gemachten Höhe von insgesamt (7.304 DM =) 3.734,48 EUR im Jahr 1999 und von insgesamt (2.874,74 DM =) 1.469,83 EUR im Jahr 2000, sondern lediglich mit ihrem Zinsanteil wohnwertmindernd berücksichtigt werden. Dieser hat sich im Jahr 1999 ausweislich der Anlage 2 zum Gutachten auf anteilig monatlich 16,66 EUR (391,07 DM : 12 = 32,59 DM =) und im Jahr 2000 ausweislich der Anlage 3 zum Ergänzungsgutachten auf anteilig monatlich 4,28 EUR (100,51 DM : 12 = 8,38 DM =) belaufen. Die vom Beklagten im Schriftsatz vom 7. März 2006 behaupteten weiteren Hausverbindlichkeiten gegenüber der Bausparkasse betreffend die Bausparnummer können hingegen nicht, auch nicht mit ihrem Zinsanteil in Abzug gebracht werden. Diese sind nämlich – anders als die vorstehenden Verbindlichkeiten - ausweislich der Anlage 3 zum Ergänzungsgutachten bereits in den Gewinnermittlungen gewinnmindernd berücksichtigt.

Daneben sind auch die vom Beklagten zu tragenden verbrauchsunabhängigen Hauslasten in Form von Gebäudeversicherung (301,56 EUR) und Grundsteuer (179,42 EUR) mit monatlich anteilig 40,08 EUR (301,56 EUR + 179,42 EUR = 480,98 EUR : 12) den Wohnwert mindernd zu berücksichtigen.

Die vom Beklagten darüber hinaus geltend gemachten Müllkosten können hingegen nicht in Abzug gebracht werden, da es sich um verbrauchsabhängige Kosten handelt, die grundsätzlich auch ein Mieter zu zahlen hat.

Die Auffassung der Klägerin zu 2), ein Abzug der verbrauchsunabhängigen Hauskosten habe zu unterbleiben, weil ggfls. ein Mieter diese Hauslasten zu tragen hätte, vermag der Senat nicht zu teilen. Denn der Beklagte bewohnt das Hausanwesen tatsächlich selbst und ist auch unterhaltsrechtlich nicht gehalten, das Hausanwesen zu vermieten.

Schließlich ist das Einkommen des Beklagten um die eheprägenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den beiden gemeinsamen Töchtern zu bereinigen.

Im hier noch streitgegenständlichen Zeitraum sind entsprechend der unangefochtenen Handhabung des Familiengerichts bezüglich der Tochter K. bis einschließlich Juli 2003 und bezüglich der Tochter C. bis einschließlich Juli 2000 Beträge wie folgt abzusetzen:

- für K.:

- für März 1999 – 575,20 EUR (1.000 DM + 125 DM = 1.125 DM =)

- für Januar bis Juli 2000 – monatlich 944,87 EUR (1.650 DM + 135 DM + 63 DM = 1.848 DM =)

- für August bis Dezember 2000 – monatlich 926,97 EUR (1.615 DM + 135 DM + 63 DM = 1.813 DM =)

- für Januar bis Dezember 2001 – monatlich 930,55 EUR (1.665 + 135 + 20 = 1.820 DM =)

- für Januar bis Juli 2002 – monatlich 928 EUR (851 EUR + 77 EUR)

- von August 2002 bis Juli 2003 – monatlich 458 EUR (381 EUR + 77 EUR)

- für C.:

- für März 1999 – 338,99 EUR (538 DM + 125 DM = 663 DM =)

- für Januar bis Juni 2000 – monatlich 478,06 EUR (800 DM + 135 DM = 935 DM =)

- für Juli 2000 – 426,93 EUR (700 DM + 135 DM = 835 DM =)

Für den Zeitraum ab August 2000 bis September 2003 schuldet der Beklagte C. unstreitig keinen Unterhalt.

Zusätzlich sind – wie vom Beklagten begehrt – die darüber hinaus von ihm getragenen Kosten für die private Kranken- bzw. Pflegeversicherung der Tochter K. in Abzug zu bringen. Die danach bei der vorliegenden Unterhaltsberechnung einkommensmindernd anzusetzenden Beiträge haben sich ausweislich der vorliegenden Bescheinigungen der B. E. vom 5. Dezember 2005, vom 26. Januar und 7. März 2006 im März 1999 auf insgesamt 111,46 EUR, von Januar 2000 bis einschließlich Dezember 2001 auf monatlich insgesamt 113,19 EUR monatlich, im Jahr 2002 auf monatlich insgesamt 120,38 EUR, von Januar bis Juli 2003 auf monatlich insgesamt 125,35 EUR belaufen.

Für den Zeitraum ab August bzw. Oktober 2003 sind die anteiligen Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten gegenüber den beiden volljährigen Töchtern in der im Parallelverfahren – 9 UF 57/04 – errechneten und der dortigen vergleichsweisen Regelung zugrunde gelegten Höhe in die Bedarfsbemessung einzustellen, dies allerdings nur für den Zeitraum, für den den Töchtern im dortigen Verfahren hätte Unterhalt zugesprochen werden können.

Die danach in die Bedarfsbemessung auf Seiten des Beklagten einkommensmindernd einzustellenden Beträge betragen

- für die Tochter C.

- von Oktober bis Dezember 2003 – monatlich rund 276 EUR

- von Januar bis Mitte Februar und von Mai bis Dezember 2004 – monatlich rund 274 EUR und

- von Januar bis Juni 2005 – monatlich rund 272 EUR

und

- für die Tochter K.

- von August 2003 bis September 2004 – monatlich rund 336 EUR und

- ab September 2005 – monatlich rund 322 EUR.

Bei der Berechnung ist der Senat – wie in der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren 9 UF 57/04 ausführlich erörtert – von folgenden Grundlagen ausgegangen:

- Einer fehlenden Unterhaltsberechtigung der Tochter K. für den Zeitraum ihres „Parkstudiums“ von Oktober 2004 bis einschließlich August 2005 und der Tochter C. für den Zeitraum von Mitte Februar bis einschließlich April 2004 mangels substantiierter Darlegung der für die Quotenbildung maßgeblichen tatsächlichen Einkünfte der Klägerin zu 2) sowie ab Juli 2005 wegen Erlangung einer Arbeitsstelle und Aufgabe des Studiums.

- Einem Unterhaltsbedarf der Tochter K. für die Zeit von August 2003 bis einschließlich September 2004 nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Juli 2003, nach der höchsten Einkommensgruppe von monatlich 654 EUR zuzüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von monatlich rund 125 EUR und für den übrigen Zeitraum, in dem die Töchter einen eigenen Haushalt unterhalten haben, nach den festen Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle für Studierende mit eigenem Haushalt von monatlich 600 EUR bis einschließlich Juni 2005 und – nach Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Juli 2005 - von monatlich 640 EUR ab Juli 2005, wobei darüber hinaus Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 55 EUR monatlich für C. und für K. ab September 2005 von monatlich 75 EUR berücksichtigt worden sind.

- Einer bedarfsdeckenden Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch der volljährigen Töchter in voller Höhe entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, FamRZ 2006, 99), wonach sich der ungedeckte Bedarf der Tochter K. von August 2003 bis September 2004 auf monatlich 625 EUR und ab September 2005 auf monatlich 561 EUR beläuft und der ungedeckte Bedarf der Tochter C. von Oktober 2003 bis Juni 2005 monatlich 501 EUR beträgt.

- Einer anteiligen Haftung beider Elternteile für den ungedeckten Bedarf ihrer volljährigen Töchter jeweils nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB). Maßgebend sind insoweit sämtliche Einkünfte der Kindeseltern, jeweils bereinigt um die unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, wobei der Senat für die Berechnung der Unterhaltsansprüche der Tochter K. von August 2003 bis September 2004 auch fiktive Erwerbseinkünfte der Klägerin zu 1) eingestellt hat.

- Dass auch der Unterhalt, der der Klägerin zu 2) gegenüber dem Beklagten zusteht, Einkommen ist, das für den Unterhalt der volljährigen Töchter heranzuziehen ist und es insoweit nicht auf den vom Beklagten tatsächlich in der Vergangenheit an die Klägerin zu 2) aufgrund einstweiliger Anordnung gezahlten Betrag von monatlich 680 EUR ankommt, sondern vielmehr der nach materiellem Recht geschuldete Betrag maßgebend ist. Dass die Berechnung dieses Unterhaltsanspruchs der Kindesmutter wegen der wechselseitigen Abhängigkeiten mehrstufig zu erfolgen hat, wobei der Senat insoweit der in der Literatur (Eschenbruch/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rz. 3351) vorgeschlagenen Berechnungsweise folgt. Bei dieser ist in der ersten Stufe aus dem beiderseitigen bereinigten Einkommen der - vorläufige - Ehegattenunterhalt zu berechnen. In der zweiten Stufe ist festzustellen, wie sich der Volljährigenunterhalt bei Gegenüberstellung der beiderseitigen Einkommen unter Berücksichtigung des jeweiligen unterhaltsrechtlichen „Zugangs“ und „Abgangs“ verhält, wobei der sich bei der Quotenbildung unter Einbeziehung des vorläufigen Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 2) gegen den Beklagten ergebende Haftungsanteil des Beklagten den jeweiligen Unterhaltsanspruch der Töchter gegen den Beklagten darstellt.

Der vom Beklagten im Oktober 2004 für die Tochter K. überwiesene Betrag von insgesamt 125,59 EUR für deren Kranken- und Pflegeversicherung kann nicht zusätzlich in Abzug gebracht werden. Zwar wurde dieser Betrag nicht an den Beklagten zurückgezahlt, sondern mit den Versicherungsbeiträgen der Tochter für Oktober und November 2004 verrechnet. Da jedoch eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber K. von Oktober 2004 bis August 2005 – wie bereits ausgeführt – nicht bestanden hat, kann auch der in diesem Zeitraum und damit überobligationsmäßig gezahlte Krankenvorsorgeunterhalt bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 2) nicht berücksichtigt werden.

Auf Seiten der Klägerin zu 2) sind in die Bedarfsbemessung im hier streitgegenständlichen Zeitraum entsprechend der insoweit unangefochtenen Handhabung des Familiengerichts für März 1999 das ihr vom Beklagten ausgezahlte „Gehalt“, bereinigt um ihren Anteil an den Internatskosten für die Tochter K., mit (380 DM =) 194,29 EUR sowie für Januar bis einschließlich Juli 2000 das von ihr bezogene Arbeitslosengeld von monatlich (692 DM=) 353,81 EUR einzustellen.

Abweichend von der Handhabung des Familiengerichts sind allerdings nach der Wertung des Senats für den Zeitraum ab August 2000 für die Unterhaltsberechnung nicht mehr allein die tatsächlich erzielten Einkünfte der Klägerin zu 2) in Form von Arbeitslosengeld maßgebend. Vielmehr sind der Klägerin zu 2) – wie vom Beklagten begehrt – darüber hinaus fiktive Einkünfte aus einer gebotenen vollschichtigen Erwerbstätigkeit zuzurechnen, die der Senat bis einschließlich April 2001 – entsprechend der Handhabung des Familiengerichts für die Zeit ab Juni 2002 - auf monatlich 950 EUR netto veranschlagt.

Dem Beklagten ist beizutreten, dass die Klägerin zu 2) jedenfalls ab August 2000 unterhaltsrechtlich im Verhältnis zum Beklagten gehalten war, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nachdem die Trennung bereits über fünf Jahre andauerte, die Klägerin zu 2) – jedenfalls zeitweise – bereits während des Zusammenlebens mit dem Beklagten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sie auch nicht mehr durch die Betreuung ihrer Töchter an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert war. Denn die damals fünfzehnjährige K. war im Internat untergebracht und C. bereits volljährig.

Konkrete Bemühungen um eine zumutbare vollschichtige Arbeitsstelle hat die Klägerin zu 2) nicht vorgetragen. Die gebotenen hinreichenden Bemühungen unterstellt, kann aber eine reale Chance der Klägerin zu 2), eine Arbeitsstelle, etwa in ihrem erlernten Beruf als Zahnarzthelferin, zu erlangen, wo sie im Rahmen einer vollschichtigen Tätigkeit ein Nettoeinkommen von 950 EUR hätte erzielen können, nicht ausgeschlossen werden. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin zu 2).

Für den Zeitraum von Mai 2001 bis einschließlich April 2002 hält der Senat allerdings eine Einkommensfiktion im vorgenannten Umfang nicht für gerechtfertigt. Vielmehr sind der Klägerin zu 2) in diesem Zeitraum über die ihr vom Arbeitsamt gewährten, vom Familiengericht unangefochtenen mit monatlich (692 DM =) 353,81 EUR festgestellten Leistungen hinaus lediglich Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung von monatlich rund (630 DM = 322,11 EUR) 300 EUR zuzurechnen.

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass die Teilnahme der Klägerin zu 2) an der vom Arbeitsamt geförderten Wiedereingliederungsmaßnahme zur Ausbildung als Kaufmännische DV-Anwenderin in vorgenannten Zeitraum unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Denn dadurch haben sich für die Klägerin zu 2) auch berufliche Möglichkeiten außerhalb ihres erlernten Berufes als Zahnarzthelferin eröffnet und sich damit auch ihre Chancen auf eine besser bezahlte, dauerhafte Arbeitsstelle erheblich erhöht. Da die Weiterbildungsmaßnahme nur in Teilzeit durchgeführt wurde, war die Klägerin zu 2) allerdings verpflichtet, daneben durch die Aufnahme einer stundenweisen Erwerbstätigkeit im geringfügigen Umfang Erwerbseinkünfte zu erzielen. Gründe, die einer derartigen Erwerbstätigkeit entgegenstehen könnten, hat die Klägerin zu 2) nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Nach Abschluss der Wiedereingliederungsmaßnahme und demnach ab Mai 2002 war die Klägerin zu 2) dann aber wieder zur Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Dieser Obliegenheit ist sie nicht nachgekommen, da sie sich – ausweislich der vorliegenden Verdienstabrechnungen auf untervollschichtige Tätigkeiten beschränkt hat. Ihre Arbeitszeit bei A. hat nur 30 Stunden wöchentlich und bei der U. sogar zunächst lediglich wöchentlich 20 Stunden, ab Februar 2005 wöchentlich 25 Stunden betragen. Auch hat sie keine hinreichenden Bemühungen um eine angemessene, vollschichtige Arbeitsstelle dargelegt. Dies rechtfertigt es, der Klägerin zu 2) erneut weitergehende Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zuzurechnen. Unter Berücksichtigung der durch die Weiterbildung für sie verbesserten Arbeitsmarktbedingungen und ausgehend von dem von der Klägerin zu 2) seither tatsächlich erzielten Stundenlohn veranschlagt der Senat die nunmehr von der Klägerin zu 2) bei dem gebotenen Einsatz ihrer Arbeitskraft aus einer zumutbaren vollschichtigen Erwerbstätigkeit erzielbaren Einkünfte auf monatlich rund 2.000 EUR brutto, was bei der von der Klägerin zu 2) in Anspruch genommenen Steuerklasse II/1 monatlichen Nettoeinkünften von rund 1.300 EUR entspricht.

Denn, nachdem die Klägerin zu 2) ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnungen bei ihrer nunmehrigen Tätigkeit von 25 Wochenstunden bei einem monatlichen Festgehalt von 1.570 EUR brutto ein Nettoeinkommen von rund 1.100 EUR monatlich erzielt, kann eine reale Chance der Klägerin zu 2), eine Arbeitsstelle zu erlangen, bei der sie im Rahmen einer vollschichtigen Tätigkeit ein Nettoeinkommen im vorstehend dargelegten Umfang erzielen könnte, nicht ausgeschlossen werden, wobei berücksichtigt ist, dass bei vollschichtiger Tätigkeit der Stundenlohn möglicherweise geringer ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob eine entsprechende Stundenausweitung bei ihrem jetzigen Arbeitgeber nicht in Betracht kommt, wie die Klägerin behauptet. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin zu 2) – hinreichende Bemühungen unterstellt – bei einem anderen Arbeitgeber eine Arbeitsstelle mit einem entsprechenden Verdienst bei vollschichtiger Tätigkeit gefunden hätte. Im Übrigen wäre der Klägerin zu 2) aber auch anzusinnen, neben ihrer tatsächlich ausgeübten untervollschichtigen Erwerbstätigkeit eine Nebentätigkeit aufzunehmen, wobei sie dann ebenfalls ein Gesamtnettoeinkommen in der vorgenannten Größenordnung erzielen könnte. Hinreichende Anhaltspunkte, dass die derzeitige Tätigkeit der Klägerin zu 2) – wie sie behauptet - objektiv so strapaziös ist, dass ihr eine weitergehende bzw. zusätzliche Tätigkeit nicht zugemutet werden könnte, hat die Klägerin zu 2) nicht vorgetragen. Derartige Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich, nachdem vollschichtige Tätigkeiten vergleichbarer Art wie etwa in Call-Centern durchaus üblich sind, wie der Senat aus eigener Sachkunde weiß.

Ohne Erfolg macht die Klägerin zu 2) geltend, dass sie in ihrem erlernten Beruf als Zahnarzthelferin ein derartiges Einkommen auch aus vollschichtiger Tätigkeit nicht erzielen könnte. Hierauf kommt es nämlich nicht an. Denn die Klägerin zu 2) hat ihre Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen und darf sich daher nicht auf eine Tätigkeit als Zahnarzthelferin beschränken, wenn sie in der Lage ist, eine besser bezahlte, ihr zumutbare Tätigkeit, insbesondere auch unter Einsatz der durch die Weiterbildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse, auszuüben.

Die Zurechnung erzielbarer Einkünfte in vorstehender Höhe ist allerdings von Mitte Februar bis Ende April 2004 nicht gerechtfertigt, da die Klägerin zu 2) in diesem Zeitraum erkrankt war und Krankengeld bezogen hat. Jedoch kann auch nicht auf das ihr tatsächlich geleistete Krankengeld von monatlich rund 690 EUR abgestellt werden, da Bemessungsgrundlage hierfür das von der Klägerin zu 2) aus untervollschichtiger Tätigkeit erzielte Einkommen war. Maßgebend ist aber die Höhe des Krankengeldes, das die Klägerin zu 2) erhalten hätte, wenn sie vor ihrer Erkrankung einer ihr unterhaltsrechtlich zumutbaren vollschichtigen Tätigkeit entsprechend vorstehenden Ausführungen nachgegangen wäre. Dieses schätzt der Senat auf rund 1.000 EUR monatlich.

Weiterhin sind auf Seiten der Klägerin zu 2) ab Januar 2002 zurechenbare Einkünfte aus der Nutzung des in ihrem Alleineigentum stehenden Hausanwesens in S. in die Bedarfsbemessung einzustellen. Diese veranschlagt der Senat auf monatlich 502,65 EUR [1.040 EUR – 29,83 EUR – 28,32 EUR – 32,51 EUR – 17,65 EUR – 429,04 EUR].

Insoweit ist von einem objektiven Mietwert von monatlich 1.040 EUR - wie auch vom Familiengericht angesetzt – auszugehen. Ohne Erfolg erstrebt der Beklagte den Ansatz eines höheren Wohnwertes für das Hausanwesen von insgesamt 1.216,87 EUR monatlich. Bei der gegebenen Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Hausanwesen – wie der Beklagte behauptet - neben den Wohnungen im Erd- und Obergeschoss über eine weitere zur Vermietung nutzbare Wohnung im Dachgeschoss verfügt. Die Klägerin zu 2) hat nämlich unwidersprochen vorgetragen, dass die Räumlichkeiten im Dachgeschoss tatsächlich nicht vermietet und auch nicht vermietbar seien, da ein separater Eingang fehle. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.

Soweit der Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts vom 23. Dezember 2005 – 15 O 465/00 - und den dort festgestellten objektiven Mietwert der von ihm in der Vergangenheit gemieteten bzw. genutzten Räumlichkeiten im Hausanwesen der Klägerin zu 2) von (1500 DM =) 766,94 EUR meint, der eheprägende Nutzungswert sei lediglich in dieser Höhe anzusetzen, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Dieser Nutzungswert bezieht sich nämlich lediglich auf die Praxisräumlichkeiten mit einer Fläche von rund 150 m 2 . Eheprägend ist aber die Gesamtnutzung des Hausanwesens. Demnach ist für die Wohnwertbemessung die Wohnfläche im Erd- und Obergeschoss maßgeblich, die sich unstreitig auf insgesamt 208 m2 beläuft.

Abzusetzen sind die Beiträge für die die Hausdarlehen sichernden Lebensversicherungen von monatlich 29,83 EUR und 28,32 EUR, wobei das Familiengericht für letztere ersichtlich versehentlich den DM-Betrag in Ansatz gebracht hat, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat und was entsprechend zu korrigieren ist. Weiterhin sind neben den Kosten der Gebäudeversicherung von monatlich 32,51 EUR auch – wie von der Klägerin zu 2) begehrt - weitere verbrauchsunabhängigen Hauskosten betreffend Grundsteuer und Winterdienst von monatlich 17,65 EUR in Abzug zu bringen.

Abzusetzen ist die Zinsbelastung für das Hausdarlehen bei der Sparkasse S., wobei der Beklagte zu Recht rügt, dass das Familiengericht diese mit monatlich 485,73 EUR abgesetzt hat. Insoweit ist vielmehr – wie vom Beklagten begehrt - lediglich ein Betrag von 429,04 EUR monatlich zu berücksichtigen, da sich die Zinsbelastung im Jahr 2003 nach dem vorgelegten Jahreskontoauszug für 2003 auf insgesamt 5.148,52 EUR belaufen hat und die Klägerin zu 2) eine höhere Zinsbelastung nicht belegt hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2) kommt der Abzug von Tilgungsbeträgen nicht in Betracht. Zwar ist der Klägerin zu 2) zu folgen, dass Mieterträge regelmäßig nur erzielbar sind, wenn die auf dem Hausanwesen lastenden Darlehen wenigstens geringfügig getilgt werden. Dies ändert aber nichts daran, dass durch die Tilgung einseitig Vermögen zu Gunsten der Klägerin zu 2) gebildet wird und sie die Tilgung daher – eben so wenig wie der Beklagte die zur Tilgung seiner Hausfinanzierungsverbindlichkeiten aufgewandten Beträge - unterhaltsrechtlich nicht geltend machen kann.

Bei der gegebenen Sachlage sind abweichend vom Familiengericht die von der Klägerin zu 2) mit monatlich 204,52 EUR behaupteten Hausverbindlichkeiten gegenüber ihrer Mutter weder mit einem Zins- noch mit einem Tilgungsanteil zu berücksichtigen. Der Beklagte hat diese Darlehensaufnahme bestritten und im Einzelnen und schlüssig vorgetragen, warum diese Darlehensaufnahme nicht erforderlich war und die Klägerin zu 2) zur Vorlage entsprechender Belege aufgefordert, aus denen sich ergibt, dass die Darlehensvaluta geflossen sind. Auch hat er behauptet, dass der Klägerin zu 2) aus dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung in der T.-Straße ein Übererlös etwa in Höhe des Darlehens verblieben sein müsste, da die Klägerin zu 2) einen Betrag von etwa 115.000 DM, der ihr seitens des Beklagten zugeflossen sei, in diese Eigentumswohnung investiert habe. Die Klägerin zu 2) hat zwar behauptet, ihr habe aus dem Verkauf der Eigentumswohnung T-Straße kein Übererlös zur Verfügung gestanden, vielmehr seien Schulden verblieben. Der diesbezügliche Sachvortrag ist aber nicht schlüssig, nachdem sie unstreitig liquide Mittel von jedenfalls 110.000 DM in die Finanzierung der Wohnung eingebracht hatte und demnach auch nach ihrem Sachvortrag im Schriftsatz vom 4. November 2005 ein erheblicher Übererlös verblieben sein müsste, den sie zur teilweisen Ablösung der auf dem Hausanwesen ~ Straße lastenden Verbindlichkeiten hätte einsetzen können. Für ihren abweichenden Sachvortrag hat die Klägerin zu 2) auch keine aussagefähigen Belege vorgelegt, obwohl der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin zu 2) nicht hinreichend schlüssig und die Vorlage entsprechender Belege bezüglich des Verkaufs der Eigentumswohnung sowie der behaupteten Darlehenshingabe erforderlich ist. Soweit die Klägerin zu 2) mit Schriftsatz vom 7. Februar 2006 einen Überweisungsbeleg vorgelegt hat, wonach vom Konto ihrer Mutter auf das Konto ihrer Tochter C. ein Betrag von 110.000 DM am 30. Oktober 2001 überwiesen wurde, ist dies als Nachweis nicht geeignet. Unabhängig davon, dass die Überweisung nicht an die Klägerin zu 2) erfolgte und auch nicht zu dem nach der vorgelegten Darlehensvereinbarung vorgesehenen Zeitpunkt ab 1. Oktober 2001, geben die vorgelegten Belege auch keinerlei Aufschluss über die - vom Beklagten bestrittene - Notwendigkeit dieser Darlehensaufnahme. Bei dieser Sachlage ist aber der von der Klägerin zu 2) insoweit angebotene Beweis durch Vernehmung ihrer Mutter als Zeugin nicht zu erheben.

Auch die von der Klägerin zu 2) – im Übrigen zweitinstanzlich erstmals im Schriftsatz vom 7. Februar 2006 – geltend gemachten Darlehensverpflichtungen aus einem Bauspardarlehen bei der AL von monatlich 102 EUR können vorliegend nicht den Nutzungswert mindernd berücksichtigt werden. Die Klägerin zu 2) hat trotz Aufforderung des Senats die das Darlehen betreffenden Jahreskontoauszüge nicht innerhalb der gesetzten Frist und auch nicht lückenlos vorgelegt hat, so dass schon zuverlässige Angaben zu dem unterhaltsrechtlich allenfalls berücksichtigungsfähigen Zinsanteil fehlen. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2006 Jahreskontoauszüge für die Jahre 2001 und 2005 betreffend ein Bausparkonto bei der AL zur Akte gereicht hat, rechtfertigt dies schon deshalb keine andere Beurteilung, weil danach nicht die Klägerin zu 2), sondern ihre Tochter C. Darlehensnehmerin ist. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Darlehensaufnahme erforderlich war, was zwischen den Parteien streitig ist.

Auf Seiten der Klägerin zu 2) sind im hier streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich September 2002 weiterhin ihre Einnahmen aus Miete/Nutzungsentschädigung einzustellen. Dem Beklagten ist beizutreten, dass insoweit jeweils der Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich ist. Danach sind entsprechend den unangegriffenen Zahlen des Beklagten in seiner Berufungsbegründung und teilweise abweichend von der Handhabung des Familiengerichts folgende Beträge in die Unterhaltsberechnung einzusetzen: für März 1999 (3.300 DM=) 1.687,26 EUR, für das Jahr 2000 durchschnittlich monatlich 779,72 EUR, für das Jahr 2001 durchschnittlich monatlich 1.265,45 EUR und von Januar bis einschließlich September 2002 durchschnittlich monatlich 1.022,58 EUR. Der einzige von der Klägerin zu 2) hiergegen erhobene Einwand, die Höhe der zugerechneten Nutzungsentschädigung sei möglicherweise niedriger, weil das Ergebnis des insoweit anhängigen Rechtsstreits nicht absehbar sei, greift nicht – mehr - durch. Denn zwischenzeitlich hat das Landgericht diesen Rechtsstreit durch – offensichtlich rechtskräftiges – Urteil vom 23. Dezember 2005 – 15 O 465/00 – entschieden. Danach ist aber eine Überzahlung durch den Beklagten nicht erfolgt, vielmehr ist noch ein Restforderung der Klägerin zu 2) verblieben.

Einkommensmindernd ist auf Seiten der Klägerin zu 2) – ebenso wie auf Seiten des Beklagten – ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber den beiden gemeinsamen Töchtern zu berücksichtigen, wobei sich ihr Haftungsanteil am Barunterhalt ihrer beiden volljährigen Töchter unter Zugrundelegung der für die Berechnung des Haftungsanteils des Beklagten bereits dargelegten Erwägungen wie folgt darstellt:

- für die Tochter C.

- von Oktober bis Dezember 2003 – monatlich rund 225 EUR

- von Januar bis Dezember 2004 – monatlich rund 227 EUR und

- von Januar bis Juni 2005 – monatlich rund 229 EUR

und

- für die Tochter K.

- von August 2003 bis September 2004 – monatlich rund 289 EUR

- ab September 2005 – monatlich rund 239 EUR.

Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen errechnen sich Trennungsunterhaltsansprüche der Klägerin zu 2) gegen den Beklagten wie folgt:

a) für März 1999

Durchschnittsnettoeinkommen Beklagter

2.888,03 EUR

Darlehenstilgung ~ Straße

- 843,63 EUR

Aufwendungen Eigentumswohnung S1

- 429,57 EUR

Uki K.

- 575,20 EUR

Kranken- und Pflegeversicherung K.

- 111,46 EUR

Uki C.

- 338,99 EUR

bereinigtes Einkommen Beklagter

589,18 EUR

hiervon 6/7

505,01 EUR

Wohnvorteil Beklagter

+ 743,00 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter

1.248,01 EUR

bereinigtes „Gehalt“ Klägerin zu 2)

194,29 EUR

Miete/Nutzungsentschädigung Klägerin zu 2)

+ 1.687,26 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Klägerin zu 2)

1.881,55 EUR

Keine Einkommensdifferenz zugunsten der Klägerin zu 2)   

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2)

0 EUR

b) von Januar bis Juni 2000

Durchschnittsnettoeinkommen Beklagter

2.646,42 EUR

Darlehenstilgung ~ Straße

- 843,63 EUR

Aufwendungen Eigentumswohnung S1

- 399,00 EUR

Uki K.

- 944,87 EUR

Kranken- und Pflegeversicherung K.

- 113,19 EUR

Uki C.

- 478,06 EUR

Wohnvorteil Beklagter

+ 756,00 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter

623,67 EUR

Arbeitslosengeld Klägerin zu 2)

353,81 EUR

Miete/Nutzungsentschädigung Klägerin zu 2)

+ 779,72 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Klägerin zu 2)

1.133,53 EUR

Keine Einkommensdifferenz zugunsten der Klägerin zu 2)   

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2)

0 EUR

c) für Juli 2000

Durchschnittsnettoeinkommen Beklagter

2.646,42 EUR

Darlehenstilgung ~ Straße

- 843,63 EUR

Aufwendungen Eigentumswohnung S1

- 399,00 EUR

Uki K.

- 944,87 EUR

Kranken- und Pflegeversicherung K.

- 113,19 EUR

Uki C.

- 426,93 EUR

Wohnvorteil Beklagter

+ 756,00 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter

674,80 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Klägerin zu 2)

1.133,53 EUR

(wie unter b)

Keine Einkommensdifferenz zugunsten Klägerin zu 2)   

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2)

0 EUR

d) von August bis Dezember 2000

Durchschnittsnettoeinkommen Beklagter

2.646,42 EUR

Darlehenstilgung ~ Straße

- 843,63 EUR

Aufwendungen Eigentumswohnung S1

- 399,00 EUR

Uki K.

- 926,97 EUR

Kranken- und Pflegeversicherung K.

- 113,19 EUR

bereinigtes Einkommen Beklagter

363,63 EUR

hiervon 6/7

311,68 EUR

Wohnvorteil Beklagter

+ 756,00 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter

1.067,68 EUR

zurechenbare Erwerbseinkünfte Klägerin zu 2)

950,00 EUR

hiervon 6/7

814,29 EUR

Miete/Nutzungsentschädigung Klägerin zu 2)

+ 779,72 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Klägerin zu 2)

1.594,01 EUR

Keine Einkommensdifferenz zugunsten Klägerin zu 2)   

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2)

0 EUR

e) von Januar bis April 2001

Durchschnittsnettoeinkommen Beklagter

2.484,85 EUR

Darlehenstilgung ~ Straße

- 843,63 EUR

Aufwendungen Eigentumswohnung S1

- 86,07 EUR

Uki K.

- 930,55 EUR

Kranken- und Pflegeversicherung K.

- 113,19 EUR

bereinigtes Einkommen Beklagter

511,41 EUR

hiervon 6/7

438,35 EUR

Wohnvorteil Beklagter

+ 760,00 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter

1.198,35 EUR

6/7 zurechenbare Erwerbseinkünfte Klägerin zu 2)

814,29 EUR

(wie unter d)

Miete/Nutzungsentschädigung Klägerin zu 2)

+ 1.265,45 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Klägerin zu 2)

2.079,74 EUR

Keine Einkommensdifferenz zugunsten Klägerin zu 2)   

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2)

0 EUR

f) für Mai 2001

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter

1.198,35 EUR

(wie unter e)

Arbeitslosengeld Klägerin zu 2)

353,81 EUR

zurechenbare Erwerbseinkünfte Klägerin zu 2)

300,00 EUR

hiervon 6/7

+ 257,14 EUR

Miete/Nutzungsentschädigung Klägerin zu 2)

+ 1.265,45 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Klägerin zu 2)

1.876,40 EUR

Keine Einkommensdifferenz zugunsten Klägerin zu 2)   

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2)

0 EUR

g) von Juni bis Dezember 2001

Durchschnittsnettoeinkommen Beklagter

2.484,85 EUR

Aufwendungen Eigentumswohnung S1

- 86,07 EUR

Uki K.

- 930,55 EUR

Kranken- und Pflegeversicherung K.

- 113,19 EUR

bereinigtes Einkommen Beklagter

1.355,04 EUR

hiervon 6/7

1.161,46 EUR

Wohnvorteil Beklagter

+ 760,00 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter

1.921,46 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Klägerin zu 2)

1.876,40 EUR

(wie unter f)

Einkommensdifferenz

(1.921,46 – 1.876,40 =)

45,06 EUR

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) hiervon ½   

monatlich 22,53 EUR

h) von Januar bis April 2002

Durchschnittsnettoeinkommen Beklagter

3.549,71 EUR

Aufwendungen Eigentumswohnung S1

- 152,46 EUR

Uki K.

- 928,00 EUR

Kranken- und Pflegeversicherung K.

- 120,38 EUR

bereinigtes Einkommen Beklagter

2.348,87 EUR

hiervon 6/7

2.013,32 EUR

Wohnvorteil Beklagter

+ 760,00 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter

2.773,32 EUR

Arbeitslosengeld Klägerin zu 2)

353,81 EUR

6/7 zurechenbare Erwerbseinkünfte Klägerin zu 2)

257,14 EUR

(wie unter f)

Miete/Nutzungsentschädigung Klägerin zu 2)

+ 1.022,58 EUR

bereinigter Nutzungswert ~ Straße

+ 502,65 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Klägerin zu 2)

2.136,18 EUR

Einkommensdifferenz

637,14 EUR

(2.773,32 – 2.136,18 =)

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) hiervon ½   

monatlich 318,57 EUR

i) von Mai bis Juli 2002

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter

2.773,32 EUR

(wie unter h)

zurechenbare Erwerbseinkünfte Klägerin zu 2)

1.300,00 EUR

hiervon 6/7

1.114,29 EUR

Miete/Nutzungsentschädigung Klägerin zu 2)

+ 1.022,58 EUR

bereinigter Nutzungswert ~ Straße

+ 502,65 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Klägerin zu 2)

2.639,52 EUR

Einkommensdifferenz

133,80 EUR

(2.773,32 – 2.639,52 =)

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) hiervon ½   

monatlich 66,90 EUR

j) von August bis September 2002

Durchschnittsnettoeinkommen Beklagter

3.549,71 EUR

Aufwendungen Eigentumswohnung S1

- 152,46 EUR

Uki K.

- 458,00 EUR

Kranken- und Pflegeversicherung K.

- 120,38 EUR

bereinigtes Einkommen Beklagter

2.818,87 EUR

hiervon 6/7

2.416,17 EUR

Wohnvorteil Beklagter

+ 760,00 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter

3.176,17 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Klägerin zu 2)

2.639,52 EUR

(wie unter i)

Einkommensdifferenz

536,65 EUR

(3.176,17 – 2.639,52 =)

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) hiervon ½   

monatlich 268,33 EUR

k) von Oktober bis Dezember 2002

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter

3.176,17 EUR

(wie unter j)

6/7 zurechenbare Erwerbseinkünfte Klägerin zu 2)

1.114,29 EUR

(wie unter i)

bereinigter Nutzungswert ~ Straße

+ 502,65 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Klägerin zu 2)

1.616,94 EUR

Einkommensdifferenz

1.559,23 EUR

(3.176,17 – 1.616,94 =)

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) hiervon ½   

monatlich 779,62 EUR

l) von Januar bis Juli 2003

Durchschnittsnettoeinkommen Beklagter

3.384,29 EUR

Uki K.

- 458,00 EUR

Kranken- und Pflegeversicherung K.

- 125,35 EUR

bereinigtes Einkommen Beklagter

2.800,94 EUR

hiervon 6/7

2.400,81 EUR

Wohnvorteil Beklagter

+ 760,00 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter

3.160,81 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Klägerin zu 2)

1.616,94 EUR

(wie unter k)

Einkommensdifferenz

1.543,87 EUR

(3.160,81 – 1.616,94 =)

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) hiervon ½   

monatlich 771,94 EUR

m) von August bis September 2003

Durchschnittsnettoeinkommen Beklagter

3.384,29 EUR

Uki K.

- 336,00 EUR

bereinigtes Einkommen Beklagter

3.048,29 EUR

hiervon 6/7

2.612,82 EUR

Wohnvorteil Beklagter

+ 760,00 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter

3.372,82 EUR

zurechenbare Erwerbseinkünfte Klägerin zu 2)

1.300,00 EUR

(wie unter i)

Uki K.

- 289,00 EUR

bereinigtes Einkommen Klägerin zu 2)

1.011,00 EUR

hiervon 6/7

866,57 EUR

bereinigter Nutzungswert ~ Straße

+ 502,65 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Klägerin zu 2)

1.369,22 EUR

Einkommensdifferenz

2.003,60 EUR

(3.372,82 – 1.369,22 EUR =)

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) hiervon ½   

monatlich 1.001,80 EUR

n) von Oktober bis Dezember 2003

Durchschnittsnettoeinkommen Beklagter

3.384,29 EUR

Uki K.

- 336,00 EUR

Uki C.

- 276,00 EUR

bereinigtes Einkommen Beklagter

2.772,29 EUR

hiervon 6/7

2.376,25 EUR

Wohnvorteil Beklagter

+ 760,00 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter

3.136,25 EUR

zurechenbare Erwerbseinkünfte Klägerin zu 2)

1.300,00 EUR

(wie unter i)

Uki K.

- 289,00 EUR

Uki C.

- 225,00 EUR

bereinigtes Einkommen Klägerin zu 2)

786,00 EUR

hiervon 6/7

673,71 EUR

bereinigter Nutzungswert ~ Straße

+ 502,65 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Klägerin zu 2)

1.176,36 EUR

Einkommensdifferenz

1.959,89 EUR

(3.136,25 – 1.176,36 EUR =)

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) hiervon ½   

monatlich 979,95 EUR

o) von Januar bis 14. Februar 2004

Durchschnittsnettoeinkommen Beklagter

3.384,29 EUR

Uki K.

- 336,00 EUR

Uki C.

- 274,00 EUR

bereinigtes Einkommen Beklagter

2.774,29 EUR

hiervon 6/7

2.377,96 EUR

Wohnvorteil Beklagter

+ 760,00 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter

3.137,96 EUR

zurechenbare Erwerbseinkünfte Klägerin zu 2)

1.300,00 EUR

(wie unter i)

Uki K.

- 289,00 EUR

Uki C.

- 227,00 EUR

bereinigtes Einkommen Klägerin zu 2)

784,00 EUR

hiervon 6/7

672,00 EUR

bereinigter Nutzungswert ~ Straße

+ 502,65 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Klägerin zu 2)

1.174,65 EUR

Einkommensdifferenz

1.963,31 EUR

(3.137,96 – 1.174,65 EUR =)

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) hiervon ½   

monatlich 981,66 EUR

p) vom 15. Februar bis April 2004

Durchschnittsnettoeinkommen Beklagter

3.384,29 EUR

Uki K.

- 336,00 EUR

bereinigtes Einkommen Beklagter

3.048,29 EUR

hiervon 6/7

2.612,82 EUR

Wohnvorteil Beklagter

+ 760,00 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter

3.372,82 EUR

der Klägerin zu 2) zurechenbares Krankengeld

1.000,00 EUR

Uki K.

- 289,00 EUR

Uki C.

- 227,00 EUR

bereinigtes Einkommen Klägerin zu 2)

484,00 EUR

bereinigter Nutzungswert ~ Straße

+ 502,65 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Klägerin zu 2)

986,65 EUR

Einkommensdifferenz

2.386,17 EUR

(3.372,82 – 986,65 EUR =)

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) hiervon ½   

monatlich 1.193,09 EUR

q) von Mai bis September 2004

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter

3.137,96 EUR

(wie unter o)

bereinigtes Gesamteinkommen Klägerin zu 2)

(wie unter o)

1.174,65 EUR

Einkommensdifferenz

1.963,31 EUR

(3.137,96 – 1.174,65 EUR =)

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) hiervon ½   

monatlich 981,66 EUR

r) von Oktober bis Dezember 2004

Durchschnittsnettoeinkommen Beklagter

3.384,29 EUR

Uki C.

- 274,00 EUR

bereinigtes Einkommen Beklagter

3.110,29 EUR

hiervon 6/7

2.665,96 EUR

Wohnvorteil Beklagter

+ 760,00 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter

3.425,96 EUR

zurechenbare Erwerbseinkünfte Klägerin zu 2)

1.300,00 EUR

(wie unter i)

Uki C.

- 227,00 EUR

bereinigtes Einkommen Klägerin zu 2)

1.073,00 EUR

hiervon 6/7

919,71 EUR

bereinigter Nutzungswert ~ Straße

+ 502,65 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Klägerin zu 2)

1.422,36 EUR

Einkommensdifferenz

2.003,60 EUR

(3.425,96 – 1.422,36 EUR =)

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) hiervon ½   

monatlich 1.001,80 EUR

s) von Januar bis Juni 2005

Durchschnittsnettoeinkommen Beklagter

3.384,29 EUR

Uki C.

- 272,00 EUR

bereinigtes Einkommen Beklagter

3.112,29 EUR

hiervon 6/7

2.667,68 EUR

Wohnvorteil Beklagter

+ 760,00 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter

3.427,68 EUR

zurechenbare Erwerbseinkünfte Klägerin zu 2)

1.300,00 EUR

(wie unter i)

Uki C.

- 229,00 EUR

bereinigtes Einkommen Klägerin zu 2)

1.071,00 EUR

hiervon 6/7

918,00 EUR

bereinigter Nutzungswert ~ Straße

+ 502,65 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Klägerin zu 2)

1.420,65 EUR

Einkommensdifferenz

2.007,03 EUR

(3.427,68 – 1.420,65 EUR =)

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) hiervon ½   

monatlich 1.003,52 EUR

t) von Juli bis August 2005

Durchschnittsnettoeinkommen Beklagter

3.384,29 EUR

hiervon 6/7

2.900,82 EUR

Wohnvorteil Beklagter

+ 760,00 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter

3.660,82 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Klägerin zu 2)

1.616,94 EUR

(wie unter k)

Einkommensdifferenz

2.043,88 EUR

(3.660,82 – 1.616,94 EUR =)

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) hiervon ½   

monatlich 1.021,94 EUR

u) ab September 2005

Durchschnittsnettoeinkommen Beklagter

3.384,29 EUR

Uki K.

- 322,00 EUR

bereinigtes Einkommen Beklagter

3.062,29 EUR

hiervon 6/7

2.624,82 EUR

Wohnvorteil Beklagter

+ 760,00 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter

3.384,82 EUR

zurechenbare Erwerbseinkünfte Klägerin zu 2)

1.300,00 EUR

(wie unter i)

Uki K.

- 239,00 EUR

bereinigtes Einkommen Klägerin zu 2)

1.061,00 EUR

hiervon 6/7

909,43 EUR

bereinigter Nutzungswert ~ Straße

+ 502,65 EUR

bereinigtes Gesamteinkommen Klägerin zu 2)

1.412,08 EUR

Einkommensdifferenz

1.972,74 EUR

(3.384,82 – 1.412,08 EUR =)

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) hiervon ½   

monatlich 986,37 EUR

Unter den gegebenen Umständen kommt eine Versagung, Herabsetzung oder Kürzung des vorstehend errechneten Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 2) gemäß §§ 1361 Abs. 3 i.V.m. 1579 Nr. 7 BGB nicht in Betracht.

Zwar hat der Beklagte behauptet, die Klägerin zu 2) lebe bereits seit 1996 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Herrn H., was – die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt - die Anwendung der Härteklausel unter dem Gesichtspunkt des § 1579 Nr. 7 BGB rechtfertigen könnte. Auch hat der Beklagte hierzu erstinstanzlich Beweis angeboten durch Vernehmung dieses Herrn H. als Zeugen.

Das Familiengericht hat jedoch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, dass dem für das Vorliegen der Härteklausel darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten weder der Beweis für ein eheähnliches Zusammenleben der Klägerin zu 2) mit dem vorgenannten Zeugen noch der Beweis einer festen sozialen Beziehung im Sinne der Rechtsprechung gelungen sei. Vielmehr sei von einer lockeren freundschaftlichen Beziehung zwischen der Klägerin zu 2) und dem Zeugen auszugehen.

Grundsätzlich hat der Senat aber diese vom Familiengericht festgestellten Tatsachen seiner Verhandlung und Entscheidung zu Grunde zu legen (§ 529 ZPO), worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde.

Hiervon abzuweichen besteht vorliegend keine Veranlassung.

Denn konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Weder hat der Beklagte eine fehlerhafte Beurteilung des materiellen Rechts noch Verfahrensfehler geltend gemacht (§§ 520 Abs. 3, 529 Abs. 2 ZPO) noch sind derartige Fehler erkennbar.

Auch die Beweiswürdigung des Familiengerichts wirft keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen auf, wie dies etwa in Betracht käme, wenn die Beweisaufnahme entweder nicht erschöpfend gewesen wäre oder die protokollierte Zeugenaussage im Widerspruch zu den Urteilsgründen stünde (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 529, Rz. 7).

Denn die Beweiswürdigung durch das Familiengericht ist vorliegend in sich geschlossen, widerspruchsfrei, plausibel und nicht mit Verstößen gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze behaftet (vgl. Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 529, Rz. 21; Baumbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., § 529, Rz. 3). Der Eindruck des Beklagten, der Zeuge habe sich bei der erstinstanzlichen Beweisaufnahme „gewunden wie ein Aal“, ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung zu begründen, zumal der Beklagte konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen wecken könnten, nicht dargelegt hat und sich diesbezügliche Anhaltspunkte auch nicht aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.

Soweit der Beklagte nunmehr zweitinstanzlich im Schriftsatz vom 19. Januar 2006 seine erstinstanzliche Behauptung bezüglich der seit 1996 bestehenden Beziehung zwischen der Klägerin zu 2) und dem Zeugen aufrechterhalten und hierfür Beweis durch Zeugnis der Eheleute Wittling angeboten hat, sind die Voraussetzungen für eine erneute Beweisaufnahme nicht gegeben. Der Beklagte hat schon nicht vorgetragen, seit welchem Zeitpunkt in das Wissen der benannten Zeugen gestellt wird, dass der Zeuge H. jedes Wochenende und auch seine Urlaubszeit komplett im Anwesen der Klägerin zu 2) verbringt, was aber für die Beurteilung des im Rahmen von § 1579 Nr. 7 BGB erforderlichen sog. Zeitmomentes unentbehrlich ist. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn auch wenn sich der Zeuge im behaupteten Umfang im Hausanwesen der Klägerin zu 2) aufgehalten hätte bzw. aufhalten würde, würde dies ohne weiteren konkreten Tatsachenvortrag zur Art der zwischen der Klägerin zu 2) und dem Zeugen bestehenden Beziehung keinen hinreichend sicheren Schluss auf eine verfestigte soziale Beziehung zwischen der Klägerin zu 2) und dem Zeugen i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB zulassen.

Entsprechend ist das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen,

weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

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Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 29. März 2006 - 9 UF 5/05 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben


(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger


(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) Mehrere gleich nahe Verwandte ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit


Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes gro

Referenzen

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.