Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 14. Dez. 2006 - 8 U 724/05 - 204

bei uns veröffentlicht am14.12.2006

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.11.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 16 O 399/02 – im Umfang der Anfechtung abgeändert:

Die Klage wird insoweit als unzulässig abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in der Straße „“ in (Saarland). Mit seiner im Dezember 2002 eingereichten Klage hat der Kläger gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 17.666,80 EUR nebst Zinsen mit der Behauptung geltend gemacht, am 20.8.2002 habe sich bei starken Regenfällen Niederschlagswasser über das bereits gedeckte und mit Dachrinnen ohne angeschlossene Fallrohre versehene Dach des damals im Rohbau befindlichen Hauses der Beklagten in den um das Haus herum befindlichen Arbeitsraum und, nachdem dieser vollgelaufen gewesen sei, auf das Grundstück des Klägers ergossen, was durch einen Abfluss von Niederschlagswasser vom Flachdach der Garage der Beklagten noch verstärkt worden sei. Das Niederschlagswasser sei in den Lichtschacht am Keller des Hauses des Klägers eingedrungen, habe etwa 20 cm hoch am Fenster gestanden und sich schließlich durch die Dichtungen am Rahmen des geschlossenen Fensters ins Kellerinnere gedrückt, wodurch ein Schaden in Höhe von 17.666,80 EUR entstanden sei. Ein Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO i. V. mit §§ 37a ff. des saarländischen Landesschlichtungsgesetzes vom 21. Februar 2001 (LSchlG) ist bislang nicht durchgeführt worden.

Durch das angefochtene Urteil (GA 345 - 358), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage unter Klageabweisung im Übrigen nach Durchführung einer Beweisaufnahme in Höhe eines Betrages von 9.847 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Soweit es der Klage stattgegeben hat, hat es den Klageanspruch auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 41 Saarländisches Nachbarrechtsgesetz (NachbG) gestützt.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Sie machen unter anderem geltend, dass nach § 37a Abs. 1 Nr. 2 e) LSchlG der Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren habe vorausgehen müssen, weshalb das Landgericht die Klage als unzulässig hätte abweisen müssen.

Die Beklagten beantragen (GA 413, 464),

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt (GA 387, 464),

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seiner früheren Argumente entgegen. Er meint, § 37a Abs. 1 Nr. 2 e) LSchlG betreffe nur nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.11.2006 (GA 464 f.) Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig.

I.

Nach § 37a Abs. 1 Nr. 2 e) LSchlG, der auf alle Klagen Anwendung findet, die drei Monate nach seinem Inkrafttreten am 30.3.2001 bei Gericht eingereicht werden (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 8 Abs. 2 des Saarländischen Gesetzes Nr. 1464 zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur Änderung von Rechtsvorschriften vom 21.2.2001, Amtsbl. S. 532), ist, wenn die Parteien im Saarland wohnen, in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Saarländischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer in § 37b genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen (Schlichtungsverfahren).

Danach ist die vorliegende Streitigkeit zwischen den im Saarland wohnenden Parteien entgegen der Auffassung des Klägers dem obligatorischen Schlichtungsverfahren unterworfen.

1. Eine Streitigkeit über Ansprüche wegen der im Saarländischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte ist gegeben, wenn dieses Gesetz Regelungen enthält, die für den Interessenkonflikt der Nachbarn im konkreten Fall von Bedeutung sind. Erst durch die Zusammenschau aller gesetzlichen Regelungen des Nachbarrechts, das sich als Bundesrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch findet (§§ 906 ff. BGB) und in den Rechtsvorschriften der landesrechtlichen Nachbargesetze enthalten ist, werden nämlich Inhalt und Schranken der Eigentümerstellung bestimmt. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann ein Eigentümer sich gegen eine von dem Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchtigung zur Wehr setzen oder verpflichtet sein, diese zu dulden (vgl. BGH NJW-RR 2005, 501 ff. Rdnr. 19, zit. nach juris).

2. Die Rechtssache der Parteien betrifft hiernach Ansprüche wegen der im Saarländischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte i. S. des § 37a Abs. 1 Nr. 2 e) LSchlG. Sie streiten, ohne dass es sich um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, über einen Anspruch des Klägers wegen eines (behaupteten) Verstoßes der Beklagten gegen § 41 Abs. 1 NachbG. Nach dieser Vorschrift müssen Eigentümer eines Grundstücks ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt. Nach Auffassung des Klägers sowie des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil sollen die Beklagten gegen diese Vorschrift verstoßen haben, indem vom Dach ihres Hauses über den sich um das Haus herum befindenden Arbeitsraum Niederschlagswasser auf das benachbarte Grundstück des Klägers abgeleitet wurde.

3. Die Vorschrift des § 37a Abs. 1 Nr. 2 e) LSchlG betrifft auch nicht – wie der Kläger zu Unrecht meint – nur nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die – im Gegensatz zu § 37a Abs. 1 Nr. 1 LSchlG – gerade nicht zwischen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten differenziert, sondern alle nachbarrechtlichen Streitigkeiten unter den dort genannten Voraussetzungen der obligatorischen Streitschlichtung unterwirft. Nach der Öffnungsklausel des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO fallen – abgesehen von den sonstigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGZPO – vermögensrechtliche Ansprüche unter diese Bestimmung, soweit sie aus den nachbarrechtlichen Vorschriften erwachsen, so dass die Schlichtung durch Landesrecht für sie vorgesehen werden kann (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 15a EGZPO Rdnr. 5; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 15a EGZPO Rdnr. 7). Dies ist durch die in § 37a Abs. 1 Nr. 2 e) LSchlG getroffene Regelung geschehen. Sie enthält für vermögensrechtliche Nachbarschaftsstreitigkeiten keine Beschränkung auf amtsgerichtliche Prozesse (vgl. Zöller/Gummer, a. a. O., § 15a EGZPO Rdnr. 7). Daher ist auch der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 41 Abs. 1 NachbG der obligatorischen Streitschlichtung unterworfen, da er aus der nachbarrechtlichen Vorschrift des § 41 Abs. 1 NachbG erwächst (vgl. OLG Hamm MDR 2003, 387). Ob daneben für den von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch sonstige Anspruchsgrundlagen von Bedeutung sein können, ist für die Anwendung des § 37a Abs. 1 Nr. 2 e) LSchlG ohne Belang (vgl. BGH NJW-RR 2005, 501 ff. Rdnr. 20, zit. nach juris).

II.

Die ohne die vorherige Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (vgl. BGHZ 161, 145 ff.). Selbst die – im vorliegenden Fall nicht erfolgte – Nachholung des Schlichtungsverfahrens bis zum letzten Termin zur mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz führt nicht zur Zulässigkeit der Klage. Vielmehr muss das obligatorische Schlichtungsverfahren der Klageerhebung zwingend vorausgehen. Das folgt aus dem Wortlaut der §§ 15a EGZPO, 37a Abs. 1 LSchlG, entspricht dem Willen des Gesetzgebers und hierfür spricht auch der Sinn und Zweck des obligatorischen Schlichtungsverfahrens, dessen Zielsetzung nur erreicht werden kann, wenn die Verfahrensvorschrift des § 15a EGZPO konsequent dahin ausgelegt wird, dass die Rechtssuchenden und die Anwaltschaft in den durch das jeweilige Landesgesetz vorgesehenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (vgl. BGHZ 161, 145 ff. Rdnr. 8 ff., zit. nach juris).

III.

Der Abweisung der Klage als unzulässig durch das Berufungsgericht steht nicht entgegen, dass – anders als in dem vom Bundesgerichtshof (BGHZ 161, 145 ff.) entschiedenen Fall, in dem bereits das erstinstanzliche Gericht die Klage mangels eines der Klageerhebung vorangegangenen Schlichtungsverfahrens für unzulässig erachtet hatte – das Landgericht, dessen Urteil keine Ausführungen zu der von ihm angenommenen Zulässigkeit der Klage enthält, ein Sachurteil erlassen hat. Vielmehr hat mangels Durchführung eines – wie hier – nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften vor Klageerhebung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens die Abweisung der Klage als unzulässig durch das Berufungsgericht auch dann zu erfolgen, wenn erstinstanzlich ein Sachurteil ergangen ist.

Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts Marburg (NJW 2005, 2866, 2867) vermag der Senat nicht beizutreten (ebenso Rimmelspacher/Arnold, NJW 2006, 17 ff.). Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung ist in den hierfür gesetzlich vorgesehenen Fällen eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende, unverzichtbare besondere Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 161, 145 ff. Rdnr. 13, zit. nach juris; OLG Hamm MDR 2003, 387; Zöller/Gummer/Heßler, a. a. O., § 532 Rdnr. 2). Schon deshalb ist – anders als das Landgericht Marburg meint – für eine entsprechende Anwendung der §§ 513 Abs. 2, 545 Abs. 2 ZPO kein Raum. Sie widerspräche zudem dem mit der Einführung des Schlichtungsverfahrens vor allem im öffentlichen Interesse verfolgten gesetzgeberischen Ziel, die Justiz zu entlasten und durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen zu erreichen, dass Konflikte rascher und kostengünstiger bereinigt werden können (vgl. BGHZ 161, 145 ff. Rdnr. 17, zit. nach juris). Dieses Ziel ließe sich nicht verwirklichen, wenn das Unterbleiben der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung der vorangegangenen Durchführung des Schlichtungsverfahrens durch das erstinstanzliche Gericht oder die durch dieses zu Unrecht erfolgte Verneinung des Erfordernisses einer vorhergehenden erfolglosen Streitschlichtung zur Folge hätte, dass den übergeordneten Instanzen die diesbezügliche Rechtskontrolle verwehrt wäre. Die fehlende Kontrolle in den Rechtsmittelinstanzen würde gerade verhindern, dass sich die gebotene Prüfung des Erfordernisses der obligatorischen Streitschlichtung im Bewusstsein sowohl der erstinstanzlich tätigen Gerichte als auch der Rechtssuchenden und ihrer Rechtsanwälte verankert. Dass es mit Blick auf den konkreten Einzelfall aufgrund der Abweisung einer Klage als unzulässig erst durch das Rechtsmittelgericht und einer erneuten Klageerhebung nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens zu einer Mehrbelastung der Gerichte sowie zu höheren Kosten und einer längeren Verfahrensdauer kommen kann, ist hingegen unvermeidbar und muss zur Erreichung des mit der Einführung des Schlichtungsverfahrens verfolgten gesetzgeberischen Ziels hingenommen werden (vgl. BGHZ 161, 145 ff. Rdnr. 19 f.). Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts Marburg läuft schließlich dem vorstehend zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs, der die Notwendigkeit, die obligatorische Streitschlichtung im Bewusstsein der Gerichte und der Anwaltschaft zu etablieren, höher als die im Einzelfall verursachten zusätzlichen Kosten und die längere Verfahrensdauer bewertet hat, zuwider (vgl. Rimmelspacher/Arnold, NJW 2006, 17, 19).

IV.

Dass sich die Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz auf die Unzulässigkeit der Klage berufen haben, obwohl – anders als sie in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen haben – der Kläger seinen Schadensersatzanspruch bereits mit Schriftsatz vom 14.2.2003 (Seite 5 = GA 63) auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 41 NachbG gestützt hat, steht der Abweisung der Klage als unzulässig ebenfalls nicht entgegen. Da – wie ausgeführt (vgl. vorstehend unter III.) – die Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung in den hierfür gesetzlich vorgesehenen Fällen eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende, unverzichtbare besondere Prozessvoraussetzung ist, findet die Bestimmung des § 532 Satz 2 ZPO keine Anwendung (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a. a. O., § 532 Rdnr. 1, 3).

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt ( §§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 14. Dez. 2006 - 8 U 724/05 - 204

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 14. Dez. 2006 - 8 U 724/05 - 204

Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 14. Dez. 2006 - 8 U 724/05 - 204 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 532 Rügen der Unzulässigkeit der Klage


Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe gilt für verzichtbare ne

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.