Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 11. Sept. 2003 - 8 U 26/03 - 8

bei uns veröffentlicht am11.09.2003

Tenor

1) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. November 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 9 O 119/02 - dahin teilweise abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

2) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4) Die Revision wird nicht zugelassen.

5) Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 EUR nicht.

Gründe

A.

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Blatt 117 - 125), § 540 I Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr ursprüngliches Klageabweisungsbegehren weiter, soweit der Erstrichter der Klägerin auf der Grundlage von deren Gebührenrechnung vom 5.1.2000 (Blatt 21) ein - reduziertes - Steuerberaterhonorar in Höhe von 3.169,46 EUR zugesprochen hat. Sie bestreitet nach wie vor, Auftraggeberin hinsichtlich der streitgegenständlichen Beratungsleistungen zu sein. Wie ihr Geschäftsführer anlässlich seiner Parteivernehmung im Parallelverfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken bestätigt habe, hätten die Beteiligten ausdrücklich die Auftraggeberschaft abweichend von der steuerlichen Zuordnung der einzelnen Firmen in die Hände der Firma gelegt.

Im Übrigen wiederholt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, der Erstrichter habe diese zu Unrecht für nicht durchgreifend erachtet und hierbei insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Klägerin im Anschluss an das Bemerken des fehlgeschlagenen Zustellungsversuches vom 18.12.2001 nicht alles ihr Zumutbare unternommen habe, um die Zustellung doch noch umgehend zu bewirken. Damit habe sie nachlässig zu einer nicht unerheblichen Verlängerung der Zeitspanne bis zur Zustellung des Mahnbescheids beigetragen, was der Annahme einer "demnächstigen" Zustellung entgegenstehe. Insoweit gelte eine zeitliche Obergrenze von 1 Monat, die hier weit überschritten sei.

Auf die Gründe des Scheiterns des Zustellungsversuches vom 18.12.2001 komme es unter diesen Umständen nicht an, abgesehen davon, dass sie keinerlei Maßnahmen der Zugangserschwernis oder -vereitelung ergriffen habe.

Die Beklagte beantragt (Blatt 142, 193),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt (Blatt 160, 193),

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens. Sie weist erneut darauf hin, dass sie für den fehlgeschlagenen Zustellungsversuch nicht verantwortlich sei, insbesondere im Mahnbescheid - unstreitig - die zutreffende Anschrift der Beklagten angegeben habe und das Scheitern allein auf Zustellungsverhinderungsmaßnahmen der Beklagten zurückzuführen sei. Insoweit sei es dieser jedenfalls verwehrt, sich auf eine eventuell eingetretene Verjährung zu berufen.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14. August 2003 (Blatt 192 ff.) Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 14. August 2003 (Blatt 193) eine Beweisaufnahme zur Frage der Zugangsvereitelung durchgeführt, wegen deren Ergebnisses auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage (Blatt 193 - 197) verwiesen wird.

Die Zivilakten 42 C 242/02 des Amtsgerichts Saarbrücken waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

B.

Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO (vgl. § 513 ZPO); zugleich rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Entgegen der Ansicht des Erstrichters steht der Klägerin gegen die Beklagte kein - durchsetzbarer - Anspruch auf Zahlung von Steuerberaterhonorar für die streitgegenständlichen Beratungsleistungen aus 1999 zu.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt passiv legitimiert ist, wenn der Senat auch dazu neigt, die Einwände der Beklagten gegen die diesbezügliche Annahme des Landgerichts als nicht durchgreifend zu erachten, zumal selbst die Bekundung des Geschäftsführers der Beklagten vor dem Amtsgericht, der von einer nachträglichen internen Verrechnung mit der Firma sprach, die Beklagtendarstellung nicht eindeutig bestätigte.

Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt hat - worauf Bezug genommen wird -, ist die Klageforderung nämlich jedenfalls verjährt. Denn die nach zutreffender Ansicht des Erstrichters einschlägige und gemäß §§ 201, 198 BGB a.F. i.V.m. 7 StBGebGV zum 31.12.1999 in Lauf gesetzte zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F. (vgl. zum ganzen auch BGH NJW 1997, 516) - insoweit kommt noch "altes" Verjährungsrecht zur Anwendung (vgl. Art. 229 § 6 EGBGB n.F., insbesondere Abs. 1, Satz 3) - ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht durch den Antrag vom 6.12.2001 auf Erlass des Mahnbescheids vom 12.12.2001 - rechtzeitig - unterbrochen worden und deshalb Verjährung der klägerischen Vergütungsansprüche mit Ablauf des 31.12.2001 eingetreten. Insoweit ist der Senat der Ansicht, dass die erst am 20.2.2002 erfolgte Zustellung des Mahnbescheids nicht mehr als "demnächst" im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO a.F. anzusehen ist und somit nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnbescheidantrages zurückwirkt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung noch als "demnächst" im Sinne der gesetzlichen Regelung erfolgt ist, darf zwar nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen der Zustellung von Amts wegen bewahrt werden, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes liegen und von den Parteien nicht beeinflusst werden können. Daher gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen wäre; dies gilt auch im Hinblick auf mehrmonatige Verzögerungen (vgl. BGH NJW 2001, 885/887 m.w.N.). In diesem Kontext ist auch die von dem Erstrichter in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1995, 2230 zu sehen, wo die - erhebliche - Verzögerung der Zustellung ausschließlich vom Gericht zu verantworten war.

Andererseits sind einer Partei in diesem Zusammenhang solche Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter und gewissenhafter Prozessführung hätten vermeiden können (vgl. BGH BauR 2002, 1430/1431; NJW 2001, 885/887; NJW 1996, 1060/1061; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1104). Diese sind jedenfalls dann schädlich in Bezug auf § 693 Abs. 2 ZPO a.F., wenn sie nicht nur geringfügig sind. Von einer solchen der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten zuzurechnenden, nicht mehr geringfügigen Verzögerung der Zustellung ist nach der von der Beklagten zutreffend in Bezug genommenen Rechtsprechung im vorliegenden Fall aber auszugehen. Zwar kann der Klägerin der gescheiterte Zustellungsversuch vom 18.12.2001 nicht angelastet werden, da sie insoweit alles ihr Zumutbare getan hatte, einschließlich der Angabe der zutreffenden Postanschrift der Beklagten. Der Klägerin ist hier indessen zum Vorwurf zu machen, dass sie nach Zugang der gerichtlichen Mitteilung der Unzustellbarkeit vom 3.1.2002 dem Gericht erst unter dem 15.2.2002 (vgl. Blatt 4) die Privatanschrift des Geschäftsführers der Beklagten übermittelt hat, unter der dann am 20.2.2002 zugestellt werden konnte.

Insoweit ist anerkannt, dass eine Partei nicht nur im Zusammenhang mit der Einreichung einer Klage bzw. eines Mahnbescheids alles Zumutbare tun muss, um die Voraussetzungen für die alsbaldige Zustellung zu schaffen, sondern auch im weiteren Verlauf des Zustellungsverfahrens im Sinne einer größtmöglichen Beschleunigung mitzuwirken hat (vgl. BGH NJW 1996, 1060/1061; OLG NJW-RR 1998, 1104). Dies gilt insbesondere auch bei Rückfragen des Gerichts. Dabei kommen für die Frage einer der Partei zum Nachteil gereichenden Verzögerung die gleichen Grundsätze wie bei ursprünglichen Mängeln des Mahnbescheids zur Anwendung, d.h. es schadet der Partei in Bezug auf die Wirkung des § 693 Abs. 2 ZPO a.F. schon, wenn sie durch ihr Verhalten mehr als nur geringfügig zu der Gesamtverzögerung der Zustellung beigetragen hat. Für den hier in Rede stehenden Fall eines fehlgeschlagenen ersten Zustellungsversuches hat der Bundesgerichtshof den geringfügigen Zeitraum zuletzt auf einen Monat festgelegt, soweit seiner Ansicht nach ein Mahnbescheid nur dann "demnächst" zugestellt ist, wenn er nach Zugang der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim Antragsteller innerhalb eines Monats zugestellt wird (vgl. BGH BauR 2002, 1430/1431). Dies entspricht nicht nur der Frist des § 691 Abs. 2 ZPO, an die der Bundesgerichtshof zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung eine Angleichung für geboten hält, sondern ersichtlich auch dem Zeitraum, innerhalb dessen bei sachgerechter und gewissenhafter Prozessführung längstens mit einer Erledigung der gerichtlichen Anfrage gerechnet werden kann und muss. Soweit vorliegend zwischen Eingang der gerichtlichen Rückfrage und Absendung der Antwort ein Zeitraum von fast 6 Wochen liegt, kann dies mithin entgegen der Ansicht des Erstrichters nicht mehr als geringfügig angesehen werden. Hat die Klägerseite damit durch ihr Verhalten aber nicht nur unbedeutend zu der Verlängerung der Zeitspanne bis zur Zustellung des Mahnbescheids beigetragen, sind die Voraussetzungen des § 693 Abs. 2 ZPO a.F. nicht erfüllt und kommt eine Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheides auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrages im Ergebnis nicht in Betracht.

Bei dieser Sachlage ist die Klageforderung indessen verjährt. Denn dem Zustellungsversuch vom 18.12.2001 kann in diesem Zusammenhang keine Bedeutung beigemessen werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beklagten hier eine Berufung auf das Fehlschlagen dieses - rechtzeitigen - Zustellungsversuches nach Treu und Glauben bzw. analog § 162 BGB nicht verwehrt. Zwar käme im Falle einer Zugangsvereitelung durch die Beklagte eine Zugangsfiktion in Betracht bzw. verstieße die Berufung auf den fehlenden Zugang jedenfalls gegen Treu und Glauben, auch bei schuldhafter Zugangsverhinderung (vgl. Soergel-Hefermehl, BGB, 13. Aufl., Rn. 27 f. zu § 130 BGB, m.w.N.). Die Klägerin vermochte ihre diesbezügliche Behauptung, die Beklagte habe die Zustellung des Mahnbescheides in nicht verjährter Zeit vereitelt, indem sie ihr Firmenschild entfernt und die Eingangstür stets verschlossen gehalten habe, jedoch nicht zur Überzeugung des Senats zu beweisen. Denn die von ihr benannten Zeugen und haben ihre Darstellung ersichtlich nicht bestätigen können. Beide waren nach eigener Bekundung bei dem in Rede stehenden Zustellungsversuch selbst gar nicht anwesend und konnten demgemäß zu dessen Umständen sowie zu den Gründen des Scheiterns nichts bekunden. Sie vermochten darüber hinaus auch zu der Frage einer Entfernung des Firmenschildes der Beklagten - selbst für den Zeitpunkt ihres vorangegangenen Besuches - keine verlässlichen Angaben zu machen, da sie hierauf - wie sie ausgesagt haben - nicht geachtet hätten. Selbst von den von ihnen geschilderten Schwierigkeiten, bei diesem Anlass im Herbst des gleichen Jahres in das Gebäude zu gelangen, kann nach Ansicht des Senats nicht auf die Gründe des fehlgeschlagenen Zustellungsversuches geschlossen werden, zumal es sich um eine einmalige, nicht einmal zeitnahe Beobachtung der Zeugen handelt und die Hintergründe hinsichtlich der verschlossenen Eingangstür unklar geblieben sind. Da auch die Bekundungen der Gegenzeugin keinen Anhalt für eine Zugangsvereitelung am 18.12.2001 bieten, ist die Klägerin im Ergebnis offenkundig beweisfällig geblieben.

Das angefochtene Urteil war nach allem entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2, Satz 1 ZPO).

Der Wert der Beschwer der Klägerin war im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EinfG ZPO festzusetzen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts


(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück


Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in ze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge


Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen


Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des An

Zivilprozessordnung - ZPO | § 691 Zurückweisung des Mahnantrags


(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:1.wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;2.wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.Vor der Zurückweisung ist der Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 693 Zustellung des Mahnbescheids


(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt. (2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.

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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.

(2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.

(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:

1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;
2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.

(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.

(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.

(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.

(2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.