Tenor

1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 19. Februar 2013 - 41 F 94/12 S - wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn das Familiengericht hat zu Recht den Verfahrenswert für die Scheidung auf 2.000 EUR und für den Versorgungsausgleich auf 1.000 EUR festgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung hierzu in dem Nichtabhilfebeschluss des Familiengerichts vom 27. Februar 2013 Bezug genommen. Die Beschwerdeeinwände führen zu keiner anderen Beurteilung.

Zu Recht hat das Familiengericht angenommen, dass die von den Beteiligten Eheleuten bezogenen Sozialleistungen nicht als Einkommen im Sinne von § 43 FamGKG anzusehen sind und daher auch nicht in die nach § 43 Abs. 2 FamGKG vorzunehmende Berechnung des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens einfließen. Ob Sozialleistungen zum „erzielten Nettoeinkommen“ eines Beteiligten im Sinne des § 43 Abs. 2 FamGKG gehören, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Zum Teil wird vertreten, staatliche Sozialleistungen seien als Einkommen zu behandeln (z.B. OLG Celle, NJW 2010, 3587; OLG Zweibrücken, FamRZ 2011, 992; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 1423; Klüsener, in: Prütting/Helms, FamFG, 2. Auflage 2011, § 43 FamGKG Rz 12 f.; Thiel, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Auflage 2011, Rz. 7144 m.w.N.). Nach der Gegenmeinung (u.a. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, FamRZ 2012, 239; OLG Hamm, FamRZ 2011, 1422; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2011 - 18 WF 56/11 -; s. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 223; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., Anh. § 3. „Ehesachen“, m.w.N.) haben Sozialleistungen unberücksichtigt zu bleiben. Der 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts hat sich der letztgenannten Auffassung angeschlossen (OLGR Saarbrücken 2009, 846) und der Senat sieht keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Denn, wie hier, staatliche Sozialleistungen nach dem SGB II beruhen nicht auf Erwerbstätigkeit und sind daher Ausdruck fehlender eigener Mittel des Empfängers, die sie kompensieren sollen. Sie können kein Maßstab für dessen individuelle Belastbarkeit sein und sind dazu auch nicht bestimmt (Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.). Für diese Auslegung spricht letztlich auch der Wortlaut des § 43 Abs. 2 FamGKG, denn einkommensunabhängige Sozialleistungen werden nicht „erzielt“, sondern bewilligt. (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, a.a.O., m.w.N.).

Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht die Erwägung, dass bei der Einführung des FamGKG im Jahr 2009 der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, das Nettoerwerbseinkommen zum Maßstab der Berechnung des Gegenstandswerts zu machen und es keinen Grund gebe, bei Bezug von Sozialleistungen einen anderen Verfahrenswert festzulegen als in Fällen, in denen Erwerbseinkünfte lediglich in Höhe von Sozialleistungen erzielt werden (OLG Celle, a.a.O.). Dagegen spricht bereits, dass bei Berücksichtigung von Leistungen nach dem SGB II als Einkommen der Mindestverfahrenswert von 2.000 EUR gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG weitgehend ohne Anwendungsbereich wäre, und es ist die Wertung des Gesetzgebers zu respektieren, wonach er es für angemessen erachtet hat, den schon seit vielen Jahren bestehenden Mindestverfahrenswert bei der Einführung des FamGKG unverändert zu lassen. Nachdem darüber hinaus das Bundesverfassungsgericht es ausdrücklich für verfassungsgemäß angesehen hat, wenn Sozialleistungen bei der für den Verfahrenswert einer Ehesache vorzunehmenden Einkommensberechnung nicht berücksichtigt werden (BVerfG, FamRZ 2006, 841), und die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung Fälle betrifft, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind, ist unter den gegebenen Umständen die Handhabung des Familiengerichts nicht zu beanstanden, wonach sich aus den Einkünften der beteiligten Eheleute kein höherer Verfahrenswert als der Mindestwert herleiten lässt.

Wird weiter berücksichtigt, dass nach der Einschätzung des Familiengerichts der Umfang und die Bedeutung der Sache als unterdurchschnittlich anzusehen sind, wogegen keine Bedenken bestehen und auch nicht geltend gemacht werden, so ist die Festsetzung des Mindestwerts durch das Familiengericht nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist auch die angegriffene Festsetzung des Wertes für die Folgesache Versorgungsausgleich zutreffend (§ 50 Abs 1 S. 1 FamGKG).

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch folgt aus §§ 33 Abs. 9 RVG, 59 Abs. 3 FamGKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 05. Apr. 2013 - 6 WF 59/13

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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 17. Okt. 2013 - 12 WF 129/13

bei uns veröffentlicht am 17.10.2013

Tenor Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 23.8.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht- Brühl vom 23.7.2003 – 33 F 80/13 – wird zurückgewiesen.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außerg

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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.