OLGSL 5 W 264/07 - 89

bei uns veröffentlicht am15.10.2007

Gericht

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 03.08.2007 (5 T 357/07) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieser dahingehend abgeändert wird, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 09.07.2007 (7 XIV 30/07) als unzulässig verworfen wird.

Gründe

I.

Gegen den Betroffenen ist durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24.04.2007 (Bl. 16 d. A.) Zurückschiebehaft bis zum 23.10.2007 angeordnet worden. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene kein Rechtsmittel eingelegt.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 26.06.2007 (Bl. 23 d. A.) hat der Betroffene Aufhebung des Beschlusses vom 24.04.2007 gemäß § 10 FEVG beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.07.2007 (Bl. 25 d. A.) zurückgewiesen.

Gegen den Beschluss vom 09.07.2007 hat der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12.07.2007 (Bl. 29 d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat das Landgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 13.09.2007 (Bl. 65 d. A.) als zwar zulässig, jedoch unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 01.10.2007 (Bl. 79 d. A.) sofortige weitere Beschwerde eingelegt und zur Begründung lediglich auf sein Vorbringen vor dem Landgericht Bezug genommen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch im Ergebnis nicht begründet.

Die Haftanordnung vom 24.04.2007 ist in Rechtskraft erwachsen, da der Betroffene nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt hat. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Haftanordnung gemäß § 10 Abs. 2 FEVG ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. OLG Düsseldorf – Beschl. v. 16.04.2003 – I-3 Wx 116/03 – juris Rdnr. 2). Daher hätte das Landgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verwerfen müssen. Entsprechend war der angefochtene Beschluss abzuändern. Da die sofortige Beschwerde jedoch als unbegründet zurückgewiesen wurde und daher aus anderen Gründen ohne Erfolg geblieben ist, war die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

Selbst wenn die sofortige Beschwerde zulässig wäre, würde sich insoweit nichts anderes ergeben. Da der Beschwerdeführer zur Begründung seiner sofortigen weiteren Beschwerde nichts vorgebracht hat, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Bezug genommen werden. Hinzuzufügen ist lediglich, dass Gegenstand des Aufhebungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 FEVG nicht die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Haftanordnung ist, sondern lediglich die Frage, ob diese auf Grund geänderter Umstände aufzuheben ist. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass Letzteres nicht der Fall ist.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Ebenso wenig bedarf es der Festsetzung eines Beschwerdewertes.

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