Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 27. Feb. 2012 - 5 W 26/12 - 11

27.02.2012

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss II des Landgerichts Saarbrücken vom 13.12.2011 - 15 O 40/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 4.307,20 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Urteil vom 03.12.2010 - 15 O 40/09 - wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Mangelbeseitigungsvorschuss in Höhe von 50.000,00 EUR sowie weitere 1.000,00 EUR und 1.479,90 EUR außergerichtliche Kosten nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden auszugleichen, der dieser durch die Herstellung eines Unterbogens bei den Kanalverlegungsarbeiten in der H. Straße in S. noch entsteht. Der Beklagten wurden 83% der Kosten des Rechtsstreits auferlegt und das Urteil wurde für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Beklagte erbrachte eine selbstschuldnerische Bürgschaft vom 20.01.2011 zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO in Höhe der Hauptschuld von 52.479,90 EUR aus dem erstinstanzlichen Urteil und legte Berufung ein. Später einigten sich die Parteien darauf, die Mangelbeseitigungsarbeiten durch die Beklagte ausführen zu lassen. Dies geschah in der Zeit zwischen dem 21.06.2011 und 21.07.2011. Im Abnahmeprotokoll behielt sich die Klägerin Rechte wegen eines neuen Unterbogens bei Station 57m vor (Bl. 384 d.A.). Die Beklagte erbrachte eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 2.182,55 EUR vom 01.09.2011 für die Nachbesserungsarbeiten.

Anschließend nahm die Beklagte die Berufung zurück. Durch Beschluss vom 10.11.2011 wurden der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Die Beklagte verlangte daraufhin die Bürgschaft vom 20.01.2011 von der Klägerin heraus. Die Klägerin weigerte sich, weil ihr noch Anwaltskosten in Höhe von 4.307,20 EUR gegen die Beklagte zustünden (0,3 Aufforderungsgebühr, 1,6 Geschäftsgebühr und 1,5 Einigungsgebühr), die durch die Bürgschaft gesichert seien.

Mit Schriftsatz vom 19.10.2011 (Bl. 375 d.A.) beantragte die Beklagte, der Klägerin eine angemessene Frist zur Einwilligung in die Rückgabe der Bürgschaft zu setzen. Durch Beschluss vom 24.10.2011 setzte das Landgericht Saarbrücken der Klägerin eine Frist nach § 109 Abs. 1 ZPO von 2 Wochen (Bl. 398 d.A.). Durch Beschluss vom 22.11.2011 (Bl. 406 d.A.) verlängerte das Landgericht diese Frist um 3 Wochen. Die Klägerin stellte zwar klar, dass sie aus der Bürgschaft lediglich noch Rechte in Höhe von 4.307,20 EUR herleiten werde, weigerte sich aber wegen dieser Ansprüche in das Erlöschen der Bürgschaft einzuwilligen. Eine Klageerhebung wegen der behaupteten Ansprüche wies sie dem Landgericht gegenüber nicht nach. Durch Beschluss vom 13.12.2011 (Bl. 437 d.A.) ordnete das Landgericht Saarbrücken das Erlöschen der Bürgschaft vom 20.01.2011 an. Gegen diesen, der Klägerin am 14.12.2011 zugestellten Beschluss hat diese am 22.12.2011 sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 31.01.2012 (Bl. 490 d.A.) hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt (§§ 793, 567, 569 ZPO). Sie ist allerdings unbegründet. Im Ergebnis zu Recht, aber mit falscher Begründung, die die Systematik des Verfahrens nach § 109 ZPO zur Freigabe der Sicherheit verkennt, hat das Landgericht das Erlöschen der Bürgschaft vom 20.01.2011 angeordnet, weil die Klägerin innerhalb der ihr nach § 109 ZPO gesetzten Frist keine Klageerhebung zur Klärung der ihr vermeintlich zustehenden Ansprüche nachgewiesen hat.

(1.)

Das Verfahren nach § 109 ZPO stellt ein vereinfachtes Verfahren zur Beendigung des Sicherungsverhältnisses dar, in dem es nicht um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens materieller Ansprüche und die Frage, ob diese von der Sicherheit umfasst werden, geht, sondern vielmehr der durch die gestellte Sicherheit entstandene Schwebezustand beendet werden soll, wenn der Anlass für die Sicherheitsleistung weggefallen ist. Dann soll der Sicherungsnehmer zur Rechtsfeststellung „provoziert“ werden (Pecher, WM 1986, 1513 (1515); Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 22.Aufl., § 109 Rdn. 1 und 12; OLG Stuttgart, RPfl 2011, 40; OLG Stuttgart, NJW-RR 1995, 1148).

Er muss deshalb, wenn er gesicherte Rechte zu haben glaubt, diese innerhalb der nach § 109 ZPO gesetzten Frist geltend machen und dies dem Gericht nachweisen. Versäumt er dies, erleidet er einen Verlust seiner Sicherheit.

Voraussetzung für die gerichtliche Fristsetzung nach § 109 ZPO ist das Wegfallen der Veranlassung der Sicherheitsleistung. Vor dem eben dargelegten Hintergrund geht es also darum, wann die gesicherte Prozesspartei veranlasst werden soll, das Sicherungsverhältnis abzuwickeln, entweder durch Freigabe der Sicherheit oder durch gerichtliche Klärung der behaupteten Ansprüche. Es kommt somit darauf an, wann der Schwebezustand, für deren Überbrückung die Sicherheit zu stellen war, beendet ist und über das Sicherungsinteresse materiell entschieden werden kann (Pecher, WM 1986, 1513 (1515)). Das ist der Fall, wenn gesicherte Ansprüche nicht mehr entstehen können und der sofortigen Geltendmachung eines etwa entstandenen Anspruchs Hindernisse nicht mehr entgegenstehen (RG, Beschl. v. 26.09.1905 - III 283/05 - RGZ 61, 300; Giebel in: MünchKomm(ZPO), 3.Aufl., § 109 Rdn. 7; Pecher, WM 1986, 1513 (1515); Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 22.Aufl., § 109 Rdn. 9; Foerste in: Musielak, ZPO, 8.Aufl., § 109 Rdn. 3). Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass es auf den Nachweis fehlender gesicherter Ansprüche für eine Freigabe nach § 109 ZPO nicht ankommt (Giebel in: MünchKomm(ZPO), 3.Aufl., § 109 Rdn. 9; OLG Stuttgart, RPfl 2011, 40; OLG Stuttgart, NJW-RR 1995, 1148). Der gesamte Vortrag zum Umfang der gestellten Bürgschaft und dem Bestehen der von der Klägerin behaupteten Ansprüche wegen entstandener Anwaltskosten ist deshalb im vorliegenden Verfahren nach § 109 ZPO ohne Belang.

Der klarste Fall für den Wegfall der Veranlassung zur Sicherheitsleistung ist der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (Pecher, WM 1986, 1513 (1515); Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 22.Aufl., § 109 Rdn. 10; Giebel in: MünchKomm(ZPO), 3.Aufl., § 109 Rdn. 10). Der Schwebezustand zwischen lediglich vorläufig vollstreckbarer Entscheidung und endgültiger Entscheidung ist dann beendet. Der Sicherungsnehmer kann dann unbeschränkt vollstrecken bzw. den Sicherungsgeber in Anspruch nehmen. Es ist ihm deshalb zuzumuten, entweder die Sicherheit freizugeben oder die gerichtliche Klärung seiner Ansprüche einzuleiten.

Nach diesen Grundsätzen entfiel die Veranlassung zur Bürgschaftsstellung nach § 720a ZPO zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung mit der Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung nach Rücknahme der Berufung durch die Beklagte. Zu diesem Zeitpunkt war es der Klägerin zuzumuten, entweder die Bürgschaft freizugeben oder ihre Ansprüche gerichtlich klären zu lassen und dies im Verfahren nach § 109 ZPO nachzuweisen.

Die im Verfahren nach § 109 ZPO nachzuweisende Klageerhebung besteht nicht nur in der Erhebung einer Leistungsklage. Es genügt auch eine Feststellungsklage oder ein Kostenfestsetzungsantrag oder eine Klage gegen den Sicherungsgeber (Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 22.Aufl., § 109 Rdn. 23; Giebel in: MünchKomm(ZPO), 3. Aufl., § 109 Rdn. 34). Die Klägerin hätte demnach innerhalb der ausreichend bemessenen Frist von 5 Wochen eine Klageerhebung wegen ihrer behaupteten Ansprüche aufgrund entstandener Anwaltskosten in Höhe von 4.307,20 EUR nachweisen müssen. Dazu hätte der Nachweis eines entsprechenden Kostenfestsetzungsantrags genügt. Ein solcher Nachweis ist aber nicht geführt. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie wegen der in der Kostennote vom 20.09.2011 enthaltenen Anwaltsgebühren einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt hat oder die Bürgin gerichtlich in Anspruch genommen hätte.

Da die Klägerin die Bürgschaft auch innerhalb dieser Frist nicht freigegeben hat, war durch das Landgericht Saarbrücken das Erlöschen der Bürgschaft vom 20.01.2011 anzuordnen. Ohne Bedeutung ist es, ob das Landgericht dem erneuten Fristverlängerungsantrag der Klägerin vom 06.12.2011 zu Recht nicht stattgegeben hat oder nicht. Der Nachweis der Klageerhebung kann auch noch nach Fristablauf erfolgen (Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 109 Rdn. 23; Giebel in: MünchKomm(ZPO), 3. Aufl., § 109 Rdn. 35). Bis heute fehlt er jedoch.

(2.)

Über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers hatte nach § 568 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht (§ 574 Abs. 2, 3 ZPO).

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

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(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

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Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

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Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 109 Rückgabe der Sicherheit


(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit ge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 720a Sicherungsvollstreckung


(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, alsa)bewegliches Vermöge

Referenzen

(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.

(2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(3) Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

(4) Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.

(2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(3) Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

(4) Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.

(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.

(2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(3) Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

(4) Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.