Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 07. Apr. 2004 - 5 U 726/03; 5 U 726/03 - 8 (04)

bei uns veröffentlicht am07.04.2004

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.11.2003 - 6 O 261/03 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.985,44 EUR festsetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte war für die Klägerin im Jahr 1998 als Frachtführerin tätig und stellte ihr mit drei Rechnungen insgesamt 8.985,44 EUR Frachtlohn in Rechnung. Davon entfielen 9.050 DM netto auf grenzüberschreitende Straßentransporte von Deutschland nach Belgien bzw. Frankreich, der Rest auf innerdeutsche Transporte. Die Klägerin beglich die drei Rechnungen versehentlich doppelt, einmal am 3.12.1998 und einmal am 23.12.1998.

Mit ihrer am 30.7.2003 eingereichten und am 11.8.2003 zugestellten Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung gemäß Art. 32 CMR und § 439 HGB erhoben.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 8.985,44 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.8.2003 verurteilt mit der Begründung, der Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB unterliege gemäß § 195 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltend Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren seit dem 1.1.2002 und sei deshalb nicht verjährt.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage begehrt und an ihrer Auffassung festhält, der Rückzahlungsanspruch sei gemäß Art. 32 CMR bzw. § 439 HGB bereits nach einem Jahr verjährt gewesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des unstreitig im Dezember 1998 doppelt gezahlten Frachtlohns von 8.985,44 EUR aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB nicht zu, weil der Rückzahlungsanspruch verjährt ist.

1. Soweit eine Doppelzahlung auf Rechnungen für grenzüberschreitende Straßentransporte vorliegt, ist Verjährung gemäß Art. 32 Nr. 1 Satz 1 und 3 Buchst. c CMR eingetreten. Danach beträgt die Verjährungsfrist für "Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung" ein Jahr, beginnend mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Abschluss des Beförderungsvertrages.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U. v. 10.5.1990 - I ZR 234/88, NJW-RR 1990, 1508, 1510; U. v. 27.10.1978 - I ZR 30/77, NJW 1979, 2473, 2474; U. v. 18.2.1972 - I ZR 103/70, NJW 1972, 1003, 1004) folgt aus diesem Wortlaut von Art. 32 Nr. 1 Satz 1 CMR, dass die Regelung nicht nur für Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag, sondern für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche, auch nach nationalem Recht, gilt, die mit einer CMR-Beförderung in einem irgendwie gearteten sachlichen Zusammenhang stehen. Das schließt Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (Leistungskondiktion) wegen einer Überzahlung oder Doppelzahlung von Frachtlohn - bei bestehendem CMR-Vertrag - ein (BGH, U. v. 18.2.1972, a.a.O.; ebenso Ebenroth/Boujong/Joost/Gass, Art. 32 CMR, Rn. 3; Herber/Piper, CMR, Art. 32 Rn. 6; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 32 CMR Rn. 1). Für diese Auslegung spricht neben dem Wortlaut der Zweck von Art. 32 CMR, die mit ein- und demselben tatsächlichen Beförderungsvorgang in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen insgesamt innerhalb kurzer Frist abzuwickeln. Dabei macht es keinen Unterschied, ob - wie in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.2.1972 zugrunde lag - die Höhe des geschuldeten Frachtlohns, also der Rechtsgrund für die Leistung, streitig oder - wie hier - unstreitig ist. Der Auffassung des Landgerichts, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei infolge der Einführung einer wesentlichen verkürzten Regelverjährung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (§ 195 BGB i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB) überholt, kann nicht gefolgt werden, weil nationale Rechtssetzungsakte keine Veränderung des Inhalts internationaler Übereinkommen wie der CMR herbeiführen können.

Da die Rechnungen im Dezember 1998 bezahlt worden sind, müssen die zugrunde liegenden Beförderungsverträge vorher geschlossen worden sein. Der die grenzüberschreitenden Transporte betreffende Rückforderungsanspruch war folglich gemäß Art. 32 Nr. 1 Satz 1 und 3 Buchst. c CMR im Zeitpunkt der Klageerhebung im Juli 2003 bereits verjährt.

2. Soweit die doppelt bezahlten Rechnungen innerdeutsche Transporte betrafen, ist die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB spätestens im Jahr 2000 gemäß § 439 HGB eingetreten. Nach § 439 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HGB in der seit dem 1.7.1998 geltenden Fassung beträgt die Verjährung für "Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts (§§ 407 ff. HGB - Frachtverträge) unterliegen", ein Jahr, beginnend mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Die Neuregelung von § 439 HGB ist bewusst Art. 32 CMR nachgebildet. Sie soll wie Art. 32 CMR unabhängig davon gelten, von welcher Seite ein Anspruch geltend gemacht wird und auf welchem Rechtsgrund dieser beruht, und insbesondere auch außervertragliche Ansprüche erfassen (vgl. Begr. zu § 439, BT-Drucks. 13/8445 S. 77). Das spricht dafür, die o. g. Rechtsprechung zu Art. 32 CMR auf § 439 HGB zu übertragen und bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlten Frachtlohns (Leistungskondiktion) jedenfalls bei einem wirksam geschlossenen Frachtvertrag gemäß §§ 407 ff. HGB der kurzen Verjährungsfrist von § 439 HGB zu unterwerfen (ebenso Müglich, Das neue Transportrecht, § 439 Rn. 2; Ebenroth/Boujong/Joost/Gass, HGB, § 439 Rn. 6; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 439 HGB Rn. 10).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 439 Verjährung


(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. (2) Die V

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(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.