Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 08. März 2006 - 5 U 257/05 - 79

bei uns veröffentlicht am08.03.2006

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken  vom 27.04.2005 – 14 O 227/04 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.244,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung von ¾ der Anteile und Ansprüche des Zeugen M. aus der Beteiligung an dem Immobilienfond G 2 und der Ansprüche gegen die I. Immobilienhandelsgesellschaft KGaA und gegen die Firma Me. Gesellschaft für Finanzbetreuung und Vermittlung mbH.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Annahme der vorbezeichneten Abtretung in Annahmeverzug befindet.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die  Klägerin trägt 25%, der Beklagte trägt 75% der Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.993,01 EURO festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz nach Verlust einer Geldanlage durch Beteiligung am Immobilienfonds G 2.

Der Beklagte, ein Versicherungskaufmann, sprach mit dem Zeugen M., dem Ehemann der Klägerin, im März 1995 über Versicherungs- und Finanzangelegenheiten. Der Zeuge M. ist Polizeibeamter. Der Beklagte empfahl ihm, Geld in einem bankgesicherten Fonds (S.-Fonds) und in dem Immobilienfonds G 2 anzulegen. Nach einer Werbebroschüre war es Ziel des Fonds, Immobilien zu erwerben, zu vermieten und zu verwalten. Das Gesamtinvestitionsvolumen sollte 40 Mio. DM betragen (Bl. 162 d.A.).

In einer Beispielrechnung (Bl. 13 d.A.) gegenüber dem Zeugen M. wies der Beklagte einen Reingewinn von 22.575,00 DM in neun Jahren bei einem durch Sparraten in dieser Zeit angesammelten Kapital von 35.000,00 DM aus. Der Zeuge M. unterzeichnete ein Angebot vom 16.03.1995 zum Abschluss eines Kaufvertrages über einen Geschäftsanteil in Höhe von 35.000,00 DM an der G 2, welchen er in monatlichen Raten von 250,00 DM einzahlen sollte. Als Verkäufer war die IH Immobilienhandelsgesellschaft mbH genannt (Bl. 20 d.A.), die nach dem auf der Rückseite des Formulars aufgedruckten Gesellschaftsvertrages der G 2 (Bl. 112 d.A.) zusammen mit der Me. Gesellschaft für Finanzberatung und Vermittlung mbH Gesellschafter der GbR war. Die IH Immobilienhandelsgesellschaft mbH hatte die Geschäftsanteile einer Co. Immobilienhandels GmbH aus einer Insolvenzmasse erworben, nachdem diese elf Immobilienfonds aufgelegt hatte, denen wegen Straftaten früherer Verantwortlicher der Co. GmbH der Zusammenbruch drohte. Die IH GmbH führte diese Fonds ab 1994 weiter. Diese Information erhielt der Kläger nicht.

Dem Zeugen M. wurden ein Beteiligungszertifikat vom 30.05.1995 und in den Folgejahren Kontoauszüge zugeschickt, die allerdings keine Mietausschüttung auswiesen, wie in der Beispielrechnung aufgezeigt (Bl. 26ff d.A.). Im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 09.03.1996 (Bl. 25 d.A.), welches der Zeuge M. ebenfalls erhielt, wurde die Schließung des Fonds bei einem Kapitalbestand von 4,5 Mio DM beschlossen, der Gesellschaftsvertrag geändert und der Erwerb eines Objektes in Oberhausen für 3,6 Mio DM beschlossen. Ab dem Jahr 1998 erhielt der Zeuge M. keine Protokolle von Gesellschafterversammlungen mehr. Er erklärte mit Schreiben vom 07.12.1998 die Kündigung seiner Gesellschaftsbeteiligung, erbrachte jedoch außer einer Pause von zwei Monaten weiter seine Ratenzahlungen, nachdem ihm die IH KGaA (die frühere IH GmbH) den Ausschluss aus der GbR angedroht hatte, wenn er keine Raten mehr zahle (Bl. 31 d.A.). Bis 2002 zahlte er insgesamt 10.993,01 EUR.

Im März 2003 ergaben Nachforschungen, dass über das Vermögen der IH KGaA das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld ermittelte wegen Untreue bzw. Betruges durch die Verantwortlichen der IH KGaA. Die Gesellschaftsbeteiligung des Zeugen M. ist nach den bisherigen Ermittlungen anscheinend wertlos, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IH KGaA ist jedoch noch nicht abgeschlossen.

Der Zeuge M. trat der Klägerin seine Rechte gegenüber dem Beklagten ab.

Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge M. habe dem Beklagten erklärt, es komme ihm auf eine sichere Anlage an. Der Beklagte habe die Immobilienbeteiligung als sehr günstig und sehr sicher dargestellt und den Eindruck erweckt, er sei gut informiert und könne dies aus eigener Anschauung beurteilen. Er habe erklärt, der Fonds besitze Geschäftshäuser mit guten Mieteinnahmen. Der Beklagte habe gewusst, dass die IH GmbH aus einem Insolvenzverfahren hervorgegangen sei. Die Werbebroschüre bzw. das Anlageprospekt sowie den Gesellschaftsvertrag der GbR habe der Zeuge M. nicht erhalten. Hätte er von einem Verlustrisiko gewusst, wäre er dem Fonds nicht beigetreten.

Der Beklagte hat behauptet, er sei damals für die Pe. Unternehmensberatung Trier als Vermittler tätig gewesen. Von der Pe. habe er die Information gehabt, dass der Fonds geprüft und seriös sei. Er habe das Prospektmaterial auf Plausibilität geprüft. Er habe den Zeugen M. auf die Risiken, auch einen möglichen Totalverlust hingewiesen. Dem Zeugen M. seien als Kriminalbeamten die Risiken jedoch bereits bekannt gewesen. Er – der Beklagte – habe auch gesagt, dass er über die Seriosität, den Immobilienbesitz und deren Vermietungszustand nichts aus eigener Kenntnis sagen könne. Er habe noch einen anderen Kunden an die IH GmbH vermittelt. Dieser habe seine Beteiligung am 01.03.2000 gekündigt und das eingezahlte Geld in voller Höhe zurückbekommen.

Das Landgericht Saarbrücken hat den Beklagten durch Urteil vom 27.04.2005 – 14 O 227/04 – antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 10.993,01 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des am 27.04.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen

hilfsweise

die Berufung des Beklagte mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte zur Zahlung der vom Landgericht zugesprochenen 10.993,01 EUR nebst Zinsen nur Zug um Zug gegen Abtretung der Anteile und Ansprüche der Klägerin aus der Beteiligung an dem Immobilienfond G 2 und sämtliche Ansprüche gegen die I. Immobilienhandelsgesellschaft als auch gegen die Firma Me., Gesellschaft für Finanzbetreuung und Vermittlung mbH verurteilt wird und festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Annahme der vorbezeichneten Abtretung in Annahmeverzug befindet.

II.

Die Berufung des Beklagten hat zum Teil Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen teilweise eine andere Entscheidung. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung eines Auskunftsvertrages gegen den Beklagten in Höhe von 8.244,75 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Anteile und Ansprüche des Zeugen M. aus der Beteiligung am Immobilienfonds G 2 zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Klägerin besteht wegen § 254 BGB nicht.

(1.) Zwischen dem Beklagten und dem Zeugen M. war stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande gekommen, aufgrund dessen eine vollständige Information über alle tatsächlichen Umstände geschuldet war, die für den Anlageentschluss des Interessenten von Bedeutung sind.

Ob der Beklagte dabei als Anlageberater oder Anlagenvermittler anzusehen ist, kann dahinstehen. Der Anlageberater ist nicht nur zur Tatsachenmitteilung, sondern auch zur Bewertung der Tatsachen verpflichtet. An ihn wendet sich der Kapitalanleger, der an fachkundiger Bewertung und Beurteilung der Tatsachen interessiert ist. Der Anlageberater erbringt eine auf die persönlichen Verhältnisse des Interessenten zugeschnittene Beratung und erhält häufig dafür ein besonderes Honorar. Er ist individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegen gebracht wird, der deshalb besonders differenziert und fundiert beraten muss. Entscheidender Unterschied zur Anlagevermittlung ist die unabhängige Beratung von den Interessen des Kapitalsuchenden bzw. dem eigenen Interesse am Erhalt von Provisionen von dritter Seite (BGH, Urt. v. 27.10.2005 – III ZR 71/05 – BGHR 2006, 137). Der Anlagevermittler hingegen wirbt für eine bestimmte Emission im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision. Der Interessent wendet sich an diesen mit dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Interessenten und dem Anlagevermittler zustande kommende Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler jedoch ebenfalls zu richtiger und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urt. v. 25.11.1981 – IVa ZR 286/80 – NJW 1982, 1095). Dazu bedarf es vor allem der Information hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Anlage und der Bonität des Kapitalsuchenden. Denn ohne zutreffende Angabe hierüber kann keine sachgerechte Anlageentscheidung getroffen werden (BGH, Urt. v. 13.05.1993 – III ZR 25/92 – NJW-RR 1993, 1114). Liegen dem Vermittler objektive Daten hierzu nicht vor, so muss er dies dem Interessenten offen legen und deutlich auf seine unzureichenden Kenntnisse hinweisen. Von den ungeprüften Angaben des Kapitalsuchenden muss er sich deutlich distanzieren (BGH, Urt. v. 13.05.1993 – III ZR 25/92 – NJW-RR 1993, 1114; BGH, Urt. v. 11.09.2003 – III ZR 381/02 – NJW-RR 2003, 1428).

Auch wenn im vorliegenden Fall danach für eine bloße Anlagevermittlung spricht, dass sich der Beklagte nicht als Anlageberater bezeichnet hat, dass er keine Provision vom Zeugen M. verlangt und diesem zielgerichtet eine bestimmte Geldanlage vorgestellt hat, kam ein stillschweigender Auskunftsvertrag zustande. Der Zeuge M. hat zu erkennen gegeben, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Beklagten in Anspruch nehmen zu wollen, bezogen auf die bestimmte Anlageentscheidung, und der Beklagte hat mit dieser gewünschten Tätigkeit begonnen.

Die Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht hat der Kapitalanleger darzulegen und zu beweisen. Beweisschwierigkeiten, die sich aus der Führung eines Negativbeweises bei behaupteter Nichtaufklärung ergeben, werden dadurch überwunden, dass der Berater/Vermittler die Behauptung des Anlegers substantiiert bestreiten muss. Ihn trifft die Darlegungslast, wie die geschuldete Aufklärung bzw. Information durch ihn erfolgt sei (BGH, Urt. v. 10.12.1998 - IX ZR 358/97 - NJW-RR 1999, 641; OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2001, 234).

Dieser Darlegungslast hat der Beklagte nicht genügt. Er war vor allem verpflichtet, den Zeugen M. über die Wirtschaftlichkeit der geplanten Immobilieninvestitionen und über die Bonität der Kapitalsuchenden, also der Initiatoren des Immobilienfonds, als für diesen wesentliche Umstände aufzuklären. Der Beklagte schuldete demnach zum einen Informationen zu den Immobilien, ihrem Wert, ihrem Zustand und ihrer Vermietbarkeit, weil diese Umstände für die Entwicklung des investierten Kapitals von entscheidender Bedeutung waren. Zum anderen schuldete er Informationen zu den Fonds-Initiatoren, zu ihrer Seriosität und Bonität und darüber, welche Sicherheiten es für das angelegte Kapital gab. Denn sowohl durch die Investition in ungeeignete Immobilien als auch durch die zweckwidrige Verwendung der Gelder aufgrund fehlender Überwachung bzw. Sicherheiten drohte ein Verlust des eingesetzten Kapitals. Zu beiden Gesichtspunkten hat der Beklagte nicht konkret dargelegt, wie er den Zeugen M. ausreichend informiert haben will.

Der Beklagte hat lediglich allgemein von einer Risikoaufklärung gesprochen, die auch den Fall des Totalverlustes inbegriffen habe. Dieser Vortrag ist nicht ausreichend substantiiert. Es wäre erforderlich gewesen, den Kläger zunächst darauf hinzuweisen, dass keine Informationen über die Seriosität und Bonität der Fonds-Initiatoren vorlagen. Dies stellte für den Kläger eine große Gefahr dar, weil keine Sicherheiten für den Fall bestanden, dass die Fonds-Initiatoren die Anlegergelder zweckwidrig verwendeten. Hierauf war der Zeuge M. ausdrücklich hinzuweisen. Der Beklagte musste mitteilen, dass es keine Sicherungsmechanismen gab, wie z.B. die Einschaltung eines Treuhänders, der die Verwendung der Anlegergelder überwachte. Diese Gefahr, die unabhängig von bloß wirtschaftlichen Fehlentscheidungen bestand, hat der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag nicht problematisiert. Unstreitig hat der Beklagte keine Erkundigungen über die Fonds-Initiatoren eingeholt. Er hat nicht konkret behauptet, dass er sich überhaupt Gedanken um die Seriosität der Verantwortlichen gemacht hat und seine fehlenden Kenntnisse mit der erforderlichen Deutlichkeit offenbart hat.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Schriftsatz vom 18.02.2005 vorträgt, es sei mehrfach zur Sprache gekommen, dass der Beklagte über die Seriosität, den Immobilienbesitz und deren Vermietungszustand nichts aus eigener Kenntnis sagen könne, es dem Zeugen M. als Kriminalbeamten jedoch möglich sein müsse, insoweit an Informationen zu gelangen, bezieht sich diese allgemeine Äußerung auf die eigene Kenntnisverschaffung durch den Beklagten, lässt aber nicht darauf schließen, was der Beklagte überhaupt – also auch aufgrund Informationsmitteilung durch Dritte – gesagt haben will.

Dass der Beklagte überhaupt nichts zu der Seriosität, dem Immobilienbesitz und deren Vermietungszustand gesagt hat, behauptet er selbst nicht.

Andererseits hat er aber auch nicht behauptet, den Zeugen M. auf die Wichtigkeit der Seriosität und Bonität des Kapitalsuchenden überhaupt hingewiesen zu haben und ihm gegenüber mit ausreichender Deutlichkeit offenbart zu haben, dass er insoweit keine Erkundigungen eingeholt bzw. dies überhaupt versucht habe. Stattdessen hat er in seiner informatorischen Anhörung ausdrücklich erklärt, er habe dem Zeugen M. gesagt, in den jeweiligen Immobilien seien Mietverträge mit guten Mietern abgeschlossen und die Mieteinnahmen würden fließen. Damit hat er auf eine Situation hingewiesen, die eine seriöse Kapitalverwendung voraussetzt, weil andernfalls keine Mieteinnahmen in den Immobilienfonds fließen können.

Außerdem wäre eine positive Anlageentscheidung des Zeugen M. auf die Vorstellung des Immobilienfonds durch den Beklagten nicht zu erwarten, wenn dieser weder zu den Fonds-Initiatoren noch zu den betroffenen Immobilien überhaupt irgendetwas gesagt haben sollte, sondern nur allgemein etwas zu Immobilienfonds.

Der Beklagte war nach seinen Erklärungen im Rahmen der informatorischen Anhörung von den Prospektäußerungen überzeugt und hat argumentiert, dass es Ratings zu Immobilienfonds damals nicht gegeben habe und er sich deshalb auf die Emissionsprospekte habe verlassen müssen. Dass er dies dem Zeugen M. so gesagt hat, trägt er nicht vor. Das wäre jedoch erforderlich gewesen, um dem Interessenten deutlich vor Augen zu führen, dass die mitgeteilten Informationen völlig ungeprüft vom Kapitalsuchenden selbst stammen, und nicht objektiv und damit verlässlich waren.

Der Beklagte hat auch nicht konkret behauptet, dem Zeugen M. ausdrücklich verdeutlicht zu haben, dass er zu den geplanten Immobilienerwerben nichts Objektives sagen könne und die Gefahr des Verlustes der Geldanlage bei einer Investition in unwirtschaftliche Immobilien bestehe.

Damit ist die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe die Geldanlage als sehr sicher und günstig beschrieben, ohne auf konkrete Gefahren hinzuweisen, nicht hinreichend bestritten und der Entscheidung als zutreffend zugrunde zu legen.

Ob der Zeuge M. die Werbebroschüre erhalten hat oder nicht, spielt keine Rolle. Dort ist zwar allgemein auf das unternehmerische Risiko hingewiesen, zu dem Risiko, ohne Kontrollmechanismen Anlagegelder einem unbekannten Dritten zur Verfügung zu stellen, findet sich nichts. Im Gegenteil lenkte deshalb das nur als theoretisch dargestellte wirtschaftliche Risiko und der Hinweis darauf, dass die Mieterträge in der Zukunft nicht garantiert seien den Blick weg von der Gefahr, die in einer vertragswidrigen Verwendung des Anlagekapitals lag.

Dieser Aufklärungspflichtverletzung durch den Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft Bielefeld im Jahr 1999 kein strafbares Verhalten der Verantwortlichen der IH GmbH bzw. IH KGaA sah. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hatte sich nur mit den elf alten Fonds befasst und nicht mit dem hier betroffenen Fonds G 2. Bekannt und zu ermitteln war es bereits im Jahr 1994, dass die IH GmbH notleidende Fonds übernommen hatte und damit die Gefahr von Geldverschiebungen zwischen den alten Fonds und dem neuen Fond (G 2) groß war.

(2.) Das Verhalten des Beklagten war fahrlässig (§ 276 BGB), weil es für ihn vorhersehbar und vermeidbar war, den Zeugen M. durch seine fehlenden Angaben zur Seriosität und Bonität der Kapitalsuchenden zu einer Geldanlage zu verleiten, die im Verlust des Kapitals endete.

(3.) Die Kausalität zwischen der unvollständigen bzw. falschen Auskunft und dem eingetretenen Schaden ist anzunehmen. Es ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Interessent von der Anlageentscheidung abgesehen hätte, wenn er in wesentlichen Punkten richtig und vollständig informiert worden wäre, so dass er ein Verlustrisiko erkannt hätte (BGH, Urt. v. 09.07.1998 - III ZR 158/97 – NJW 1998, 2898; BGH, Urt. v. 22.06.1993 - XI ZR 215/92 – WM 1993, 1457). Dagegen hat der Beklagte nichts vorgetragen.

(4.) Die Schadenshöhe von 10.993,01 EUR hat die Klägerin substantiiert dargelegt. Der Beklagte hat diese nicht ausreichend bestritten.

(5.) Die Klägerin muss sich jedoch ein Mitverschulden des Zeugen M. nach § 254 BGB zurechnen lassen. Ab Ende 1998 lagen Umstände vor, die beim Zeugen M. Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Geldanlage wecken mussten. An dem Verlust des ab Anfang 1999 eingezahlten Geldes trifft ihn ein hälftiges Mitverschulden, weil er diesen Zweifeln nicht nachgegangen ist.

Der Mitverschuldenseinwand gegenüber einem Anlagevermittler bzw. Anlageberater ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Zwar gibt derjenige, der einen Sachkundigen hinzuzieht, damit zu erkennen, dass er auf dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforderlichen Kenntnisse hat und auf fremde Hilfe angewiesen ist, so dass sein Vertrauen besonderen Schutz verdient. Dennoch kann unter besonderen Umständen der Einwand des Mitverschuldens begründet sein, etwa wenn Warnungen von dritter Seite oder differenzierende Hinweise des anderen Teils nicht genügend beachtet wurden oder wenn im Hinblick auf die Interessenlage, in der der Anlageinteressent und der Anlagevermittler in vertragliche Beziehungen zueinander treten, solche besonderen Umstände vorliegen (BGH, Urt. v. 25.11.1981 – IVa ZR 286/80 – NJW 1982, 1095; BGH, Urt. v. 13.05.1993 – III ZR 25/92 – NJW-RR 1993, 1114). Dabei kann berücksichtigt werden, dass der Anlageinteressent ohne Nachprüfungen, welche Sicherheiten für sein Kapital bestehen, die Anlageentscheidung trifft, obwohl es sich ihm aufdrängen musste, dass der Vermittler für seine Tätigkeit keine Bezahlung forderte, also seine Provision von dem Kapitalsuchenden gezahlt werden musste (BGH, Urt. v. 13.05.1993 – III ZR 25/92 – NJW-RR 1993, 1114). In dieser Situation sind dem Anlagewilligen – je nach den Einzelumständen – zumindest Rückfragen bei sich aufdrängenden Unklarheiten zuzumuten (BGH, Urt. vom 25.11.1981 – IVa ZR 286/80 – NJW 1982, 1095). Zu berücksichtigen ist auch, ob der Geschädigte über eigene Sachkunde verfügte (Thüringer Oberlandesgericht, ZIP 2005, 1913).  

Eine eigene Sachkunde des Zeugen M. bei Geldanlagen ist nicht dargetan. Zwar ist dieser aufgrund seiner Tätigkeit als Kriminalbeamter hinsichtlich strafrechtlicher Vorgänge (Untreue, Anlegerbetrug u.s.w.) erfahren. Außerdem hat er mit einer früheren Geldanlage Verluste erlitten. Er musste auch erkennen, dass der Beklagte mit der Vermittlung der Kapitalanlage ein eigenes Provisionsinteresse verfolgte und von ihm keine Beratungsgebühr verlangte, die ein Anzeichen für eine unabhängige und besonders fundierte Beratung gewesen wäre. Schließlich behauptet die Klägerin nicht, dass der Beklagte gegenüber dem Zeugen M. eine unabhängige Beratungsleistung angepriesen hätte oder für sich ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hätte.

Andererseits konnte der Zeuge M. allgemein auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen des Beklagten vertrauen. Sein Vertrauen verdient besonderen Schutz, weil er die Hilfe des als Fachmann hinzugezogenen Beklagten in Anspruch genommen hat. Selbst wenn er die Werbebroschüre nicht erhalten hatte, wie er behauptet, kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden, weil er dann grundsätzlich auf die mündlichen Angaben des Beklagten vertrauen konnte. Dass die Angaben des Beklagten so einseitig und ungenügend waren, dass die fehlerhafte Information für den Zeugen M. auf der Hand liegen musste, ist nicht bewiesen. Dies behauptet der Beklagte selbst nicht. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Blick des unerfahrenen Anlegers durch die Anpreisung des Vermittlers von den wesentlichen Gefahren der Kapitalanlage abgelenkt wird. Daran ändert alleine die berufliche Stellung des Zeugen M. nichts. Es ist nicht bewiesen, dass er auf dem Gebiet der Kapitalanlagen besondere berufliche Erfahrungen gewonnen hatte.

Allerdings änderte sich die Situation in den Jahren nach 1995 bis zum Ende des Jahres 1998. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Zeuge M. so viele auffällige Umstände erkennen, dass er keine weiteren Zahlungen mehr leisten durfte, ohne selbst Nachforschungen zu unternehmen. Zunächst war ihm durch das Protokoll vom 09.03.1996 (Bl. 25 d.A.) vor Augen geführt, dass sich das ursprüngliche Gesellschaftsvorhaben nicht mehr verwirklichen ließ, das gezeichnete Volumen des Fonds auf 4,5 Mio DM festgelegt wurde (statt ursprünglich 40 Mio DM) und der Gesellschaftsvertrag neugefasst wurde. Außerdem wurde ihm deutlich, dass die Immobiliengesellschaft noch kein Immobilienvermögen erworben, sondern lediglich beschlossen hatte, für 3,6 Mio DM ein einziges Anlageobjekt zu kaufen. Aus den Jahresabrechnungen 1995 und 1996 (Bl. 26 und 27 d.A.) ging außerdem hervor, dass ihm keine Mietausschüttungen zuteil wurden.  Aus dem Protokoll vom 29.08.1997 (Bl. 30 d.A.) ergab sich nicht, dass die Immobilie zwischenzeitlich erworben worden war, vielmehr wurden 29 Gesellschafter ausgeschlossen, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen waren. Jahresabrechnungen für 1997 und 1998 erhielt der Zeuge M. nicht, ebenso wenig wie ein Protokoll einer Gesellschafterversammlung im Jahr 1998. In dieser Situation musste der Zeuge M. auf diese Warnhinweise reagieren. Dies war ihm als Gesellschafter auch möglich. Er konnte Auskünfte über die Fonds-Initiatoren einholen, Jahresabschlüsse anfordern, um überhaupt festzustellen, ob es solche gab, Aufklärung darüber verlangen, warum es nicht zum Immobilienerwerb kam. Er hätte durch Nachforschungen erkennen können, dass fast 3 ½ Jahre nach seinem Beitritt zum Immobilienfonds noch keine Objekte erworben waren, und dann daraus die Gefahr ableiten können, dass der Fonds lediglich der Geldbeschaffung diente. Wegen seiner beruflichen Erfahrungen gilt dies um so mehr. Er ist nach seinem Vorbringen auch misstrauisch geworden, ohne daraus jedoch ausreichende Konsequenzen zu ziehen. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm der Beklagte im Jahr 1998 erklärt habe, er könne ihm beim Austritt aus dem Fonds nicht helfen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, hätte sich der Zeuge M. damit nicht begnügen dürfen.

Der Fall ist nicht mit dem zu vergleichen, in dem es für einen Anteilskäufer nicht überschaubar ist, ob der Verkauf der Anteile sinnvoll ist oder durch weiteres Abwarten ein Schaden verringert werden kann (hierzu OLG Nürnberg, ZIP 2002, 611). Wie ausgeführt, gab es vorliegend so viele Anhaltspunkte, dass es für den Zeugen M. bei der gebotenen Aufmerksamkeit zu erkennen war, dass er in ein „Schneeballsystem“ einzahlte. Dies ist keine Situation, in der es ungewiss ist, ob ein Abwarten sinnvoll ist oder nicht.

Es ist andererseits zu berücksichtigen, dass der Zeuge M. wegen der ursprünglichen Falschberatung durch den Beklagten nach dem geschlossenen Erwerbsvertrag zur weiteren Einzahlung seines Anlagekapitals in Raten verpflichtet war und die Situation, in der es für ihn fraglich war, ob eine (außerordentliche) Kündigung der Beteiligung sinnvoll war oder durch weiteres Festhalten am Beteiligungsvertrag ein Schaden vermieden oder verringert werden konnte, eine Folge des Verhaltens des Beklagten war. Auch der Beklagte kümmerte sich nicht um die Anlagesituation des Zeugen M. und forderte diesen nicht zu irgendeiner Reaktion auf. Es erscheint deshalb sachgerecht, eine jeweils hälftige Verursachung der Schadenserhöhung durch Einzahlung der Raten ab Anfang 1999 dem Zeugen M. und dem Beklagten anzulasten. Weil der Zeuge M. ab Anfang 1999 die Hälfte des gesamten Kapitals erbrachte, reduziert sich die Klageforderung um ein Viertel auf 8.244,75 EUR.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte behauptet, ein anderer Geldanleger habe nach einer Kündigung seiner Beteiligung im Jahr 2000 sein gesamtes Kapital zurückbekommen. Selbst wenn dies bewiesen wäre, folgt daraus nicht mit ausreichender Deutlichkeit, dass der Zeuge M. sein Kapital oder Teile davon zurückbekommen hätte, wenn er im Dezember 1998 aus dem Fonds ausgeschieden wäre. Dass der Fonds freiwillig Zahlungen an ihn geleistet hätte, steht nicht fest und ist vom Beklagten nicht unter Beweis gestellt. Das Schreiben vom 14.12.1998 als Reaktion auf die Kündigung des Zeugen M. (Bl. 31 d.A.) spricht eher dagegen, weil ihm dort der Abzug der noch nicht erbrachten Zeichnungssumme vom Buchwert angedroht wurde. Eine Klage gegen die Fonds-Initiatoren oder die GbR selbst war dem Zeugen M. nicht zuzumuten, vielmehr hätte er sich damals schon gegen den Beklagten wenden und von diesem Schadensersatz in Höhe des bis dahin geleisteten Betrages verlangen können, Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung. Ein Mitverschuldenseinwand gegenüber dem Zeugen M. hätte damals nicht erhoben werden können. Der Schaden war für den Zeugen M. in Höhe des bis Ende 1998 eingezahlten Geldes bereits entstanden. Wenn ihm keine Klage gegen die Fonds-Initiatoren zuzumuten war, steht deshalb nicht fest, dass der Schaden noch durch zumutbare Maßnahmen hätte abgewendet werden können. Ein für den Verlust des bis Ende 1998 eingezahlten Geldes ursächlicher Verstoß gegen § 254 BGB ist nicht bewiesen.  

(6.) Der Beklagte war nur Zug um Zug gegen Abtretung von ¾ der Anteile und Ansprüche des Zeugen M. aus der Beteiligung an dem Immobilienfond G 2 und der Ansprüche gegen die I. Immobilienhandelsgesellschaft KGaA und gegen die Firma Me. Gesellschaft für Finanzbetreuung und Vermittlung mbH zu verurteilen. Im Wege des Vorteilsausgleichs sind die durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vorteile in die Schadensberechnung mit einzubeziehen. Dies führt zu einer Zug um Zug-Verurteilung. Der Beklagte hatte die Wertlosigkeit der Gesellschaftsbeteiligung bereits in erster Instanz bestritten, so dass diese nicht feststeht.

Das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO für die Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges des Beklagten folgt aus den Erleichterungen in der Zwangsvollstreckung (§§ 765, 756 ZPO).

(7.) Der Zinsanspruch besteht gemäß den §§ 284, 288 BGB.

(8.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2003 - III ZR 381/02

bei uns veröffentlicht am 11.09.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 381/02 Verkündet am: 11. September 2003 Freitag, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 2 Erteilt

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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 71/05
Verkündet am:
27. Oktober 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Dr. Kapsa, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. Februar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die S. GmbH (im folgenden S. ) suchte zum Zw eck des Erwerbs von Unternehmensbeteiligungen Genussrechtskapital. Sie betraute ehemalige "Banker", die sie im Anlageprospekt als "selbständige und neutrale Finanzberater" oder ähnlich bezeichnete und die als Handelsvertreter tätig waren, Anleger für den Erwerb der Genussrechte zu gewinnen. Die Beklagte war ein solcher Handelsvertreter. Sie empfahl der ihr privat und aus ihrer früheren Tätig- keit als Sparkassenangestellte bekannten Klägerin, Genussrechte der S. zu zeichnen. Nach Gesprächen mit der Beklagten schloss die Klägerin am 28. Juni 2000 einen Zeichnungsvertrag mit S. über Genussrechte im Wert von 10.000 DM; weitere Zeichnungsverträge folgten. Die Klägerin erwarb Genussrechte im Nennwert von insgesamt 39.000 DM und zahlte dafür - einschließlich 2 % Agio - 39.780 DM (= 20.333,19 €) an S. . Für die Zeichnungsjahre 2000 und 2001 erhielt die Klägerin Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 1.521,77 €. Im Jahr 2002 wurde die S. insolvent.
2
Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz we gen schuldhafter Verletzung eines Anlageberatungsvertrages. Ein solcher Vertrag sei zwischen ihr und der Beklagten - und nicht etwa nur mit der S. - zustande gekommen. Die Beklagte habe nicht genügend über die Risiken der empfohlenen Genussrechte aufgeklärt. Nach mehrfacher Klageerweiterung hat die Klägerin zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20.339,20 € nebst Zinsen verlangt.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufung sgericht hat der Klägerin 18.817,42 € (= 20.339,19 € abzüglich Ausschüttungen in Höhe von 1.521,77 €) nebst Zinsen zugesprochen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die Klage abzuweisen , weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
6
Zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag ge schlossen worden. Die Beklagte habe sich insoweit - anders als bei den Zeichnungsverträgen , bei denen sie als Vertreterin der S. aufgetreten sei - selbst verpflichtet. Denn es sei, was zu Lasten der Beklagten gehe, zumindest zweifelhaft gewesen, ob die seitens der Beklagten geleistete Anlageberatung ein auf das Unternehmen der S. bezogenes Geschäft gewesen sei.
7
Die Beklagte habe es unterlassen, die Klägerin über di e mit dem Erwerb der Genussrechte verbundenen Risiken aufzuklären. Die gebotene Unterrichtung sei weder in dem - der Klägerin übergebenen - Anlageprospekt noch im Beratungsgespräch erfolgt.
8
Für die Beklagte hätten sich besondere Aufklärungspflicht en daraus ergeben , dass S. mit den - im Wesentlichen aus dem Genussrechtskapital bestehenden - Anlagegeldern Aktien gekauft habe, mithin Genussrechte und Aktien "verquickt" gewesen seien.
9
Die Beklagte habe die Klägerin nicht darauf hingewie sen, dass das Genussrecht an einem - etwa infolge eines Kursverfalls der von S. erworbenen Aktien eingetretenen - Verlust von S. teilhabe.

10
Der Prospekt sei irreführend gewesen und von der Beklagt en nicht richtig gestellt worden. Dort habe es zum Genussrecht geheißen: "Keine Kursschwankungen". Tatsächlich habe der (Kurs-)Wert der von S. gehaltenen Aktien den Wert der Genussrechte bestimmt.
11
Die Aufklärungsversäumnisse begründeten eine Schadensersatzve rpflichtung der Beklagten in Höhe der von der Klägerin für die Genussrechte an S. gezahlten Beträge abzüglich der von S. geleisteten Ausschüttungen.

II.


12
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung in ei nem entscheidenden Punkt nicht stand.
13
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht als bloßen Anlagevermittler, sondern als Anlageberater angesehen. Diese Würdigung ist - auf der Grundlage eines zwischen den Parteien stillschweigend geschlossenen Vertrags - von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
14
Die Beklagte war allerdings als Handelsvertreter im Int eresse der kapitalsuchendenS. tätig; sie stellte, was für Anlagevermittlung spricht, nur deren Produktpalette vor. Im Zeichnungsvertrag war sie als "Anlagevermittler" bezeichnet. Im Vordergrund ihres werbenden Auftritts stand aber - was gerade den Anlageberater gegenüber dem Anlagevermittler auszeichnet (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114) - das Angebot einer unabhängigen individuellen Beratung: Im Frühjahr 2000 hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, sie habe sich als "Finanzberaterin" selbständig gemacht und sei nunmehr in der Lage, völlig neutral und unabhängig vielseitige und maßgeschneiderte Angebote für Geld- und Vermögensanlagen zu unterbreiten. Kurz darauf fand ein Gespräch der Parteien statt, bei dem die Beklagte eine - nach den Feststellungen des Landgerichts mit dem Logo derS. versehene - Visitenkarte übergab, in der sie sich als "Neutrale Bankkauffrau" vorstellte. Bei diesem Gespräch verschaffte sich die Beklagte einen Überblick über vorhandene Geldanlagen sowie Versicherungs- und Bausparverträge und teilte der Klägerin anschließend mit, die erhobenen Informationen zunächst auswerten und darauf aufbauend eine Finanzstrategie erarbeiten zu wollen; sie könne der Klägerin im Übrigen auch interessante Angebote machen für lukrativere Geldanlagemöglichkeiten. Zudem übergab die Beklagte in einer weiteren Unterredung den Anlageprospekt, in dem die Selbständigkeit und Neutralität der - wie sie - als "Finanzberater" tätigen "ehemaligen Banker" immer wieder herausgestellt wurde.
15
2. Zu beanstanden ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei Vertragspartner der Klägerin geworden.
16
a) Ob die Beklagte die wie vorbeschrieben erbotene Anl ageberatung auf der Grundlage eines von ihr mit der Klägerin oder eines von S. - vertreten durch sie - mit der Klägerin geschlossenen Vertrages leistete, hängt davon ab, wie die Klägerin die Erklärungen der Beklagten und deren Gesamtverhalten verstehen und werten durfte. Entscheidend ist die objektivierte Empfängersicht; ferner sind alle Umstände zu berücksichtigen, die zum Vertragsschluss geführt haben (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB; BGH, Urteil vom 26. Juni 1980 - VIII ZR 210/79 - NJW 1980, 2192). Tritt der Wille, nicht im eigenen, sondern nur in fremdem Namen zu handeln, nicht hinreichend erkennbar hervor, ist er nach § 164 Abs. 2 BGB unbeachtlich (vgl. BGHZ 61, 275, 281).
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Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille de r Beteiligten allerdings im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber - vertreten durch den Handelnden - Vertragspartner werden soll. Das gilt ebenfalls aber bloß dann, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Der Inhalt des Rechtsgeschäfts muss - gegebenenfalls in Verbindung mit dessen Umständen - die eindeutige Auslegung zulassen, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll. Bleiben dagegen ernsthafte , nicht auszuräumende Zweifel an der Unternehmensbezogenheit eines Geschäfts, so greift aus Gründen der Verkehrssicherheit der gesetzliche Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen ein. Dann geht es nicht nur um die Frage, wer Inhaber des übereinstimmend gewollten Vertragspartners ist, sondern um die Vorfrage, wer überhaupt Vertragspartner sein soll; dafür gilt § 164 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1995 - III ZR 52/94 - NJW-RR 1995, 991; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94 - NJW 1995, 43, 44; Urteil vom 4. April 2000 - XI ZR 152/99 - NJW 2000, 2984, 2985).
18
b) Das Berufungsgericht ist im Wesentlichen von diesen Gru ndsätzen ausgegangen. Seine Feststellung, die Beklagte habe nicht in der gebotenen Eindeutigkeit zu erkennen gegeben, sie wolle im Namen und in Vertretung der S. tätig werden, ist indes nicht verfahrensfehlerfrei. Das Berufungsgericht hat gegen § 398 Abs. 1 ZPO verstoßen, weil es die diesbezügliche Aussage des ZeugenS. anders als das Landgericht gewürdigt hat, ohne die Vernehmung des Zeugen zu wiederholen; das wird von der Revision zu Recht gerügt.
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aa) Zwar steht es grundsätzlich im Ermessen des Berufungsge richts, ob es einen in erster Instanz vernommenen Zeugen ein zweites Mal vernehmen will. Das pflichtgebundene Ermessen unterliegt aber Einschränkungen. Die erneute Vernehmung eines Zeugen ist erforderlich, wenn das Berufungsgericht dessen protokollierte Aussage anders verstehen oder werten will als die Vorinstanz (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 151/01 - NJW-RR 2002, 1649, 1650). So liegt der Streitfall.
20
bb) Der Zeuge S. hat vor dem Landgericht bekun det, er und die Beklagte hätten der Klägerin gegenüber erklärt, sie arbeiteten für die S. . Dieser für glaubhaft erachteten Aussage hat das Landgericht - in Verbindung mit weiteren Umständen - entnommen, für die Klägerin sei objektiv erkennbar gewesen , dass die Beklagte bloß als Vertreterin der S. aufgetreten sei.
21
Das Berufungsgericht hat der Aussage des Zeugen S. die Angaben der Zeugen K. und D. gegenübergestellt, wonach die Beklagte als selbständige Finanzkauffrau aufgetreten sei. Daraus hat es geschlossen, ob die Beklagte im Namen von S. oder im eigenen Namen gehandelt habe, sei - was zu Lasten der Beklagten gehe - zweifelhaft geblieben. Mit dieser Beweiswürdigung ist das Berufungsgericht von derjenigen des Landgerichts abgewichen, was die erneute Vernehmung des Zeugen S. vorausgesetzt hätte.
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c) Die Verletzung de § 398 Abs. 1 ZPO war entscheidungse rheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach erneuter Vernehmung des Zeugen S. festgestellt hätte, die Beklagte sei ausschließlich für S. aufgetreten; nur mit S. habe die Klägerin in vertraglichen Beziehungen gestanden.
23
3. Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trifft die Beklagte - unterstellt, sie wäre als Vertreterin der S. aufgetreten - nicht eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss.
24
Eine solche vertragliche Haftung des Vertreters erforder t, dass er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäft gehabt oder für sich persönlich besonderes Vertrauen in Anspruch genommen und damit die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 1992 - III ZR 28/90 - NJW 1992, 2080, 2083; BGH, Urteile vom 17. Juni 1991 - II ZR 171/90 - NJW-RR 1991, 1241, 1242 und vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 80/91 - NJW-RR 1992, 605 f).
25
aa) Für die Annahme einer solchen Eigenhaftung des Ve rtreters genügt nicht ein nur mittelbares Interesse. Vonnöten ist vielmehr eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand, dass der Verhandelnde gleichsam in eigener Sache tätig wird (BGH aaO). Ein bloßes Provisionsinteresse, wie es im Streitfall die Beklagte am Abschluss des Zeichnungsvertrages hatte, genügte nicht.
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bb) Die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrau ens wäre anzunehmen gewesen, wenn die Beklagte zu erkennen gegeben hätte, sie werde persönlich mit ihrer Sachkunde neben der von ihr vertretenen S. die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts gewährleisten (vgl. Senatsurteil aaO; BGH aaO). Das war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Die Parteien waren lediglich gut miteinander bekannt; die Beklagte hatte in ihrer früheren Stellung als Sparkassenangestellte die Angelegenheiten der Klägerin zu deren Zufriedenheit erledigt. Ein hierdurch entstandenes Vertrauen konnte bei der Klägerin noch nicht die berechtigte Erwartung begründen, die Beklagte werde für die von ihr vertretene Anlage bei S. persönlich einstehen.

III.


27
Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewi esen:
28
1. Bei der gebotenen neuen Beweiswürdigung nach erneuter Vernehmung des Zeugen S. wird der objektiven Interessenlage besonderes Gewicht zukommen. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, konnte die S. die unabhängige und neutrale Anlageberatung, die hier allein in Frage stand, von vornherein nicht leisten. Sie war selbst die Kapitalsuchende. Dementsprechend hatte sie in dem von ihr herausgegebenen Genussrechtsprospekt wiederholt betont, es finde eine Beratung durch mit ihr kooperierende, aber selbständige, unabhängige und neutrale Finanzberater statt. Das hatte sich die Beklagte unter anderem mit der Übergabe des Prospekts zu Eigen gemacht.
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2. Nach den bisherigen Feststellungen liegt nahe, dass die Beklagte - sofern sie einen Anlageberatungsvertrag mit der Klägerin geschlossen hätte - ihr nach diesem Vertrag obliegende Aufklärungspflichten verletzte. Sie wäre dann wenigstens wie eine Anlagevermittlerin zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen Umstände verpflichtet gewesen, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung gewesen sind (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114, 1115 m.w.N.). Ein solcher, für den Anleger erklärungsbedürftiger Umstand kann hier darin gesehen werden, dass das von der Beklagten empfohlene Genussrecht an Gewinn und Verlust derS. teilhatte, der Wert des Genussrechts mithin von dem Unternehmensergebnis abhing. Sofern die S. Verlust machte, etwa weil der Kurs der von ihr erworbenen Aktienbeteiligungen verfiel, konnte das nämlich dazu führen, dass der Genussrechtsinhaber eine Minderung oder den gänzlichen Ausfall der Ausschüttungen und des (nach Kündigung des Genussrechts fälligen) Rückzahlungsanspruchs hinzunehmen hatte (vgl. § 3 und § 5 Nr. 3 der Genussrechtsbedingungen). Einen so wichtigen Umstand durfte die Beklagte aber nicht im Prospekt "verstecken". Sie musste ihn - wovon nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgegangen werden kann - ausdrücklich offen legen (vgl. Machunsky KaRS 1990, 754, 757; Vortmann, Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken 7. Aufl. 2002 Rn. 382), zumal es - das Verlustrisiko verschleiernd - in dem Prospekt hieß "Keine Kursschwankungen".
Schlick Kapsa Dörr
Galke Herrmann

Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 12.05.2004 - 2 O 1231/03 -
OLG Jena, Entscheidung vom 22.02.2005 - 8 U 547/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 381/02
Verkündet am:
11. September 2003
Freitag,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Erteilt ein Anlagevermittler Auskunft zu der Sicherheit der Kapitalanlage, indem
er ohne Einschränkung auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist, macht
er sich dessen Aussagen bei der Auskunft zu eigen. Hat er in einem solchen
Fall die Sicherheit der Kapitalanlage nicht geprüft, so muß er dies dem Kunden
gegenüber auch ungefragt deutlich machen.
BGH, Urteil vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - OLG Hamm
LG Detmold
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Nach Gesprächen mit dem Beklagten zeichnete W. R. , der Ehemann der Klägerin, am 7. Februar 1995 einen an die P. C. GmbH gerichteten Antrag auf Beteiligung an der P. C. A2 GbR. In dem Antragsformular hieß es unter anderem:
"Die P. C. GmbH bestätigt, daß 91 % Ihrer Nettoanlagesumme (ohne Abschlußgebühr) nach Zahlungseingang abgesichert werden."
Der Beklagte nahm den Antrag entgegen und leitete ihn an die P. C. GmbH weiter. Diese geriet später in Vermögensverfall. Es stellte sich heraus, daß P. C. ein Schneeballsystem war.
Gestützt auf eine Abtretung ihres Ehemannes nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Er habe Auskunftspflichten, die ihm als Anlagevermittler gegenüber ihrem Ehemann obgelegen hätten, schlecht erfüllt. Wiederholt habe er die Anlage bei P. C. als sicher dargestellt und erklärt, das Risiko liege nur bei 9 %, da, wie im Antrag ausgeführt, P. C. eine 91 %ige Kapitalsicherheit gewähre.
Die Klägerin fordert wegen der verlorenen Beteiligung nebst Aufgeld und entgangenen Zinsen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 42.625 DM zuzüglich Zinsen. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung im wesentlichen wie folgt begründet: Der Beklagte sei Anlagevermittler gewesen. Es lasse sich aber nicht feststellen, daß im Zuge der Anlagevermittlung ein Auskunftsvertrag zwischen ihm und dem Ehemann der Klägerin zustande gekommen sei. Der Beklagte habe mit der Aussage, 91 % der Anlage seien sicher, erkennbar nur auf eine - von ihm nicht geprüfte - Information der kapitalsuchenden P. C. GmbH hingewiesen.

II.


Das Berufungsurteil hält in entscheidenden Punkten der rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem im Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vorbringen der Klägerin kann diese von dem Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns Schadensersatz wegen Verletzung eines Auskunftsvertrages beanspruchen.
1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten als Anlagevermittler, nicht als - grundsätzlich weiterreichenden Pflichten unterliegenden - Anlageberater (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114 f), angesehen. Die Revision teilt diesen Ausgangspunkt.
2. Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse
und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlage- vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluß des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (Senatsurteile aaO und vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - ZIP 2000, 355, 356).
Auf der Grundlage des für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalts ist davon auszugehen, daß zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten ein Auskunftsvertrag im vorgenannten Sinn zustande gekommen ist. Soweit das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, hat es die Anforderungen an die Annahme eines Auskunftsvertrages überspannt.
Der als selbständiger Finanzkaufmann tätige Beklagte suchte den Ehemann der Klägerin zu einer Beteiligung bei P. C. zu bewegen. Dabei hat er - wie die Revision zutreffend hervorhebt - wiederholt, zuletzt bei der Unterzeichnung des Beteiligungsantrages durch den Ehemann der Klägerin, erklärt , die Anlage sei sicher; die P. C. GmbH gewähre, wie es auch in dem Antrag ausgeführt sei, eine 91 %ige Kapitalsicherheit. Darauf kam es dem - ansonsten uninteressierten - Ehemann der Klägerin an. Für den Beklagten lag auch ohne Nachfragen der Klägerin oder von deren Ehemann auf der Hand, daß der Ehemann der Klägerin auf dieser Grundlage bei der Antragsunterzeichnung erklärte, er wisse Bescheid, man könne es kurz machen. Hierdurch nahm der Ehemann der Klägerin die vorbeschriebenen Angaben des Beklagten - für diesen erkennbar - als verbindlich erklärte Auskunft an. Ob mit dem Berufungsgericht die früher erfolgten Erklärungen des Beklagten in der
Sauna und in der Pommesbude als unverbindlich beurteilt werden müssen, kann dahinstehen. 3. Der Beklagte hat die ihm nach dem Auskunftsvertrag obliegende Verpflichtung verletzt, den Ehemann der Klägerin richtig und vollständig über die für den Anlageentschluß besonders bedeutsamen Umstände zu unterrichten.

a) Nach dem Vortrag der Klägerin verwies der Beklagte - bei der Unterzeichnung der Beteiligung durch den Ehemann der Klägerin und in den vorangegangenen Gesprächen - darauf, daß das Verlustrisiko (höchstens) bei 9 % liege, da, wie es auch im Antrag aufgeführt sei, die P. C. GmbH eine 91 %ige Kapitalsicherheit gewähre. Er fügte nicht hinzu, daß die Kapitalsicherheit von der Bonität der P. C. GmbH abhänge, und stellte auch nicht klar, daß er die Bonität der P. C. GmbH nicht geprüft habe. Gibt ein Anlagevermittler aber wie hier Auskunft zur Sicherheit der Kapitalanlage, indem er auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist, macht er sich dessen Aussagen zu eigen. Für den Anleger liegt damit nicht, wie das Berufungsgericht meint, auf der Hand, daß der Anlagevermittler bloß ungeprüfte Angaben weiterreicht. Der Anleger muß den einschränkungslosen Verweis auf die Angaben im Beteiligungsantrag vielmehr dahin verstehen, daß sich der - sachkundige - Anlagevermittler damit identifiziert. Will der Anlagevermittler diesen Eindruck vermeiden, muß er sich distanzieren.

b) Die von dem Beklagten mithin durch Verweis auf den Antrag - unstreitig ungeprüft - erteilte Auskunft, es bestehe eine 91 %ige Kapitalsicherheit für die Anlagen bei P. C. war nicht richtig. P. C. betrieb in Wahrheit ein Schneeballsystem. Der Beklagte hätte auf diese Erklärung verzichten oder offenbaren müssen, daß es sich um eine rein subjektive Einschät-
zung handelte, die er ohne zuverlässige Kenntnisse zur wirtschaftlichen Lage und zum Geschäftsgebaren der P. C. GmbH abgebe (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 1993 aaO S. 1115 und vom 13. Januar 2000 aaO S. 356, 357).

III.

Der Senat ist gehindert, den Rechtsstreit abschließend zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, letztlich offengelassen, ob das - vom Beklagten bestrittene - Vorbringen der Klägerin zum Inhalt seiner Angaben bezüglich P. C. zutrifft. Es hat insbesondere keine Feststellungen zu der Verteidigung des Beklagten getroffen, er habe den Ehemann der Klägerin darauf hingewiesen, daß eine 91 %ige Kapitalsicherheit nur bei Bonität der P. C. GmbH bestehe.
Rinne Wurm Schlick
Kapsa Galke

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.