Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 15. Juli 2004 - 4 W 146/04 - 21

bei uns veröffentlicht am15.07.2004

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsteller gegen den Beschluss des Landgericht Saarbrücken vom 15.6.2004 – Az.: 8 O 55/04 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Vollstreckungsgegenklage.

Der Antragsteller hat in der im Antrag näher bezeichneten notariellen Urkunde anerkannt, dass er seinem Vater (im Folgenden: Erblasser) 200.000 DM schulde, und sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Antragsgegnerin ist die Alleinerbin des Erblassers und betreibt nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. So hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 22.4.2004 einen behaupteten Pflichtteilsanspruch des Antragstellers in Höhe eines Betrags von 31.750 Euro pfänden lassen.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin in einem beim Landgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 8 O 107/03 anhängigen Rechtsstreit aus diesem Pflichtteilsanspruch in Anspruch. In dem weiteren, vor dem Landgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 4 O 39/04 anhängigen Rechtsstreit begehrt der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Auskehr eines Erlöses in Höhe von 12.271 Euro aus dem Verkauf eines PKWs.

Der Antragsteller hat behauptet, dem notariellen Schuldanerkenntnis liege keine Forderung zu Grunde. Der Erblasser habe im Dezember 1998 Gelder des Antragstellers in die Dominikanische Republik transferieren wollen, „um für den Fall der Fälle behaupten zu können, dass diese Gelder nicht dem Kläger, sondern dem Erblasser zuständen“ (Bl. 6 d. A.). Der Antragsteller habe das Schuldanerkenntnis abgegeben, ohne dass zwischen ihm und dem Erblasser ein Schuldverhältnis begründet worden wäre. Im Gegenzug habe auch der Erblasser ein Schuldanerkenntnis in der Dominikanischen Republik beurkunden lassen. Beide Unterlagen seien vom Antragsteller und Erblasser dazu verwendet worden, die Bonität der von ihnen vertretenen Firmen gegenüber Banken und anderen Beteiligten nachzuweisen. Das Zusammenwirken von Antragsteller und Erblasser sei Gegenstand mehrerer Strafverfahren, die auch gegen den Erblasser geführt worden seien. Wie sich aus den beizuziehenden Strafakten ergeben werde, seien die damit verbundenen Geschäftsvorgänge unklar. Zu keinem Zeitpunkt sei jedoch die Rede von einer Forderung des Erblassers gegenüber dem Antragsteller in Höhe von 200.000 DM.

Darüber hinaus sei die Zwangsvollstreckung unzulässig, weil die Antragsgegnerin mit der Forderung aus der notariellen Urkunde gegenüber dem Pflichtteilsanspruch und dem Herausgabebegehren die Aufrechnung erklärt habe.

Der Antragsteller hat beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für folgenden Klageantrag zu bewilligen:

1. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Prof. Dr. Z. in ..., UR-Nr. ..., vom Dezember 1998 mit der auf die Antragsgegnerin umgeschriebenen Klausel sowie dem umgeschriebenen Euro-Betrag für unzulässig zu erklären.

2. Die Zwangsvollstreckung aus der vorgenannten notariellen Urkunde mit der auf die Antragsgegnerin umgeschriebenen Klausel sowie dem umgeschriebenen Euro-Betrag einzustellen.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und hat behauptet, der Antragsteller habe vom Erblasser 300.000 DM aus dem Verkauf eines Hauses erhalten. Um dies im Erbfall gegenüber dem Bruder des Antragstellers nachweisen zu können, sei die notarielle Urkunde errichtet worden.

Im angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und hierbei die Auffassung vertreten, der Antragsteller habe den ihm obliegenden Beweis dafür, dass dem abstrakten Schuldanerkenntnis kein Rechtsgrund zugrunde gelegen habe, nicht in ausreichenden Maße unter Beweis gestellt. Auch die im Parallelprozess über den Pflichtteilsanspruch des Antragstellers von der Antragsgegnerin erklärte Aufrechnung lasse die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig erscheinen, da die Aufrechnung nur vorsorglich, also nur für den Fall erklärt worden sei, dass das Gericht das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs feststelle.

Der Beschluss ist dem Antragsteller am 17.6.2004 zugestellt worden.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der am 22.6.2004 eingelegten sofortigen Beschwerde. Der Antragsteller rügt, das Landgericht sei auf die Behauptung nicht eingegangen, dass es sich bei der notariellen Urkunde, aufgrund derer vollstreckt werde, um ein nichtiges Scheingeschäft gehandelt habe. Insbesondere sei die beantragte Beiziehung der Strafakten nicht erfolgt.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat das Verfahren 4 O 39/04 zu Informationszwecken beigezogen.

II.

A. Die gem. § 127 Abs. 3, §§ 567, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde, deren Entscheidung gem. § 568 Abs. 1 ZPO dem Einzelrichter übertragen ist, ist nicht begründet. Die begehrte Prozesskostenhilfe war gem. § 114 ZPO zu versagen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

1. Die beabsichtigte Vollstreckungsklage ist statthaft, da der Antragsteller Einwendungen erhebt, die den in der Urkunde festgestellten Anspruch betreffen (§§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

2. Allerdings ist der Rechtsverfolgung in der Sache ein Erfolg zu versagen.

a) Zunächst kann der Antragsteller dem in der notariellen Urkunde titulierten Anspruch nicht entgegenhalten, dem Schuldanerkenntnis habe in Wahrheit kein reales Schuldverhältnis zugrunde gelegen. Hierbei kann es im Ergebnis dahinstehen, ob der Antragsteller mit diesem Einwand aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts den Bereicherungseinwand des § 812 Abs. 2 BGB erheben will (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.2000 – IX ZR 43/99, NJW 2000, 2501) oder ob der Antragsteller einwenden will, dass das Schuldanerkenntnis mit Einverständnis des Erblassers nur zum Schein abgegeben worden sei: Nach allgemeinen Beweisgrundsätzen trägt der Anspruchssteller die Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner die Beweislast für die rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen (vgl. MünchKomm(ZPO)/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rdn. 109 f.; Thomas/Putzo, 25. Aufl., v. § 284 Rdn. 23). Mithin ist es im Rahmen des § 812 Abs. 2 BGB Sache des Antragstellers das Fehlen des Rechtsgrundes zu beweisen, da der Antragsteller aus dieser negativen Tatsache Ansprüche herleiten will (vgl. BGH NJW 2000, 2501). Auch im Rahmen des § 117 BGB ist die Beweislast nicht abweichend verteilt: Da die Rechtsordnung im Regelfall von der Ernstlichkeit eines Rechtsgeschäfts ausgeht, obliegt der Beweis für den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts demjenigen, der aus der fehlenden Ernstlichkeit Rechte für sich in Anspruch nehmen will (BGH, Urt. v. 8.6.1988 – VIII ZR 135/87, NJW 1988, 2597; Urt. v. 9.7.1999 – V ZR 12/98, NJW 1999, 3481; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 117 Rdn. 9). Unter beiden rechtlichen Aspekten hat der Antragsteller den ihm obliegenden Beweis nicht in ausreichendem Maße angetreten.

aa) Mit Recht und von der sofortigen Beschwerde unangegriffen hat das Landgericht im Telefax vom 22.4.2001 keinen geeigneten Beweis für die bestrittene Behauptung des Antragstellers erblickt. Zwar ist in diesem Telefax mehrfach von einem „Schein“ die Rede. Allerdings findet sich im Wortlaut des Faxes kein brauchbarer Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei dem Schein um die notarielle Urkunde vom 14.12.1998 handeln könnte. Der als Beweis vorgelegte E-Mail-Verkehr belegt die Behauptung des Antragstellers ebenfalls nicht.

bb) Auch ist es dem Antragsteller nicht gelungen, die streitige Behauptung durch den Antrag „Beiziehung der Strafakten gegen den Vater, Az. 06 Js 551/02, 552/02 und 556/02“ in einer den prozessualen Anforderungen des § 432 ZPO genügenden Weise unter Beweis zu stellen. Nach dieser Vorschrift wird der Beweis, den der Beweisführer durch die Vorlage einer Urkunde erbringen will, die sich in den Händen einer öffentlichen Behörde befindet, durch den Antrag angetreten, die Behörde um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen. Hierbei genügt jedoch der Antrag auf Beiziehung ganzer Aktenbestände den Erfordernissen eines ordnungsgemäßen Beweisantrags nicht (BGH, Urt. v. 9.6.1994 – IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296; MünchKomm(ZPO)/Schreiber, 2. Aufl., § 432 Rdn. 5; Musielak/Huber, ZPO, 3. Aufl., § 432 Rdn. 3; Thomas/Putzo, aaO, § 432 Rdn. 2; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 432 Rdn. 5). Denn es widerspräche elementaren zivilprozessualen Grundsätzen, wenn das Gericht gehalten wäre, umfangreiche Aktenbestände nach dem Vorliegen von Anknüpfungstatsachen für eine von den Prozessparteien behauptete Rechtsfolge auszuforschen. Vielmehr bleibt es Aufgabe der Prozessparteien, den für die Entscheidung relevanten Sachvortrag beizubringen und in einer Art und Weise aufzubereiten, die dem Gericht mit einem zumutbaren, prozessökonomisch vertretbaren Aufwand die Rechtsfindung ermöglicht. Diese Grenze wird sicher dort klar überschritten, wo das Gericht – wie im vorliegenden Fall – insgesamt drei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren nach verwertbaren Anhaltspunkten für den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts durchforsten soll.

b) Schließlich kann dem titulierten Anspruch der Aufrechnungseinwand nicht entgegengehalten werden.

aa) Zwar führt eine Aufrechnung, soweit sich die Forderungen decken, gem. § 389 BGB zum Erlöschen der Forderungen. Mithin ist der Aufrechnungseinwand im Grundsatz eine im Verfahren nach § 767 Abs. 1 ZPO beachtliche Einwendung. Besonderheiten ergeben sich jedoch, wenn die Aufrechnung in einem anhängigen Rechtsstreit nicht unbedingt, sondern nur vorsorglich erklärt wird. Denn in dieser prozessualen Situation wird die Aufrechnung unter der aufschiebenden Rechtsbedingung erklärt, dass das Gericht die Gegenforderung für begründet erachtet und den Aufrechnungseinwand berücksichtigt. Erst mit Eintritt dieser Bedingung treten die materiellrechtlichen Wirkungen des § 389 BGB in Kraft (Staudinger/Gursky, BGB, 13. Aufl., § 388 Rdn. 34b; Musielak, JuS 1994, 817, 825). Zuvor ist der Gläubiger der zur Aufrechnung gestellten Forderung weder gehindert, die Forderung in einem anderen Prozess einzuklagen, noch aus der titulierten, fortbestehenden Forderung die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

bb) Diese vollstreckungsrechtliche Option steht der Antragsgegnerin auch im vorliegenden Fall offen: In beiden Parallelverfahren wird der Aufrechnungseinwand nur hilfsweise erhoben, ohne dass bislang eine Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung getroffen worden ist. So verteidigt sich die Antragsgegnerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.3.2004 die bei gezogenen Verfahren 4 O 39/04 in erster Linie mit dem Einwand, das verkaufte Fahrzeug habe in Wahrheit nicht dem Antragsteller gehört. Demgegenüber wird im bezeichneten Schriftsatz die Aufrechnung mit dem notariellen Schuldanerkenntnis „rein vorsorglich erklärt“. Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend herausgearbeitet hat, wird der Aufrechnungseinwand auch im Verfahren zur Durchsetzung des behaupteten Pflichtteilsanspruchs nur vorsorglich für den Fall erklärt, dass sich nach Erteilung der Auskunft überhaupt Pflichtteilsansprüche ergäben.

B. Über die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde war aufgrund § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu entscheiden (Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 127 Rdn. 39). Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 15. Juli 2004 - 4 W 146/04 - 21 zitiert 13 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 117 Scheingeschäft


(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdec

Zivilprozessordnung - ZPO | § 432 Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt


(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde z

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99

bei uns veröffentlicht am 18.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 43/99 Verkündet am: 18. Mai 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 781

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 43/99 Verkündet am:
18. Mai 2000
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein abstraktes Schuldanerkenntnis wegen
ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann.
BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99 - KG Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof,
Dr. Fischer und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. November 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der klagende Rechtsanwalt betreute die Beklagte über einen längeren Zeitraum in einer Erbschaftsangelegenheit; er vertrat sie gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Miterben und Außenstehenden. Zum Nachlaß gehörten unter anderem Grundstücke, Restitutionsansprüche und Gesellschaftsbeteiligungen. Nachdem die Beklagte auf die Honorarrechnungen des Klägers nur verhältnismäßig geringfügige Leistungen erbracht hatte, übersandte dieser ihr mit Schreiben vom 14. März 1995 18 Rechnungen mit dem Bemerken, dies geschehe, "damit unser beider Überblick über die Kostenfolgen der verschie-
denen Verfahren nicht verloren geht". Da die Beklagte aus finanziellen Gründen damals keine weiteren Zahlungen leisten konnte, trafen die Parteien am 13. September 1995 eine vom Kläger formulierte "Abtretungsvereinbarung", die folgenden Wortlaut hatte:
"Im Hinblick auf die verschiedenen Kostenrechnungen von ... (Kläger) im Zusammenhang mit der Nachlaßauseinandersetzung ... erkenne ich, ... (Beklagte) hiermit an, Herrn ... (Kläger) insgesamt aufgrund dieser Rechnungen einen Gesamtbetrag von DM 144.486,- zu schulden. Dieser Betrag ist vom Tag der Unterzeichnung dieser Vereinbarung mit 4 % p.a. zu verzinsen. Erfüllungshalber trete ich, ... (Beklagte), an Herrn ... (Kläger) einen erststelligen Teilbetrag i.H.v. DM 144.486,- nebst 4 % Zinsen meines Anspruchs auf anteilige Auskehrung des Veräußerungserlöses aus dem vollständigen oder teilweisen Verkauf des Nachlasses nach ... gem. dem gerichtlichen Vergleich vom 11. Januar 1995 aus dem Verfahren LG Leipzig ... ab. Diese Abtretung wird von ... (Kläger) angenommen." Mit der Klage hat der Kläger den in der Vereinbarung vom 13. September 1995 genannten Betrag geltend gemacht; in den Rechtsmittelinstanzen streiten die Parteien noch über 116.597,40 DM. Zur Begründung des Klageanspruchs stützt sich der Kläger in erster Linie auf jene Vereinbarung und hilfsweise auf die einzelnen Honorarrechnungen. Die Beklagte hat gegen die hierin enthaltenen Berechnungen zahlreiche Einwendungen erhoben; unter anderem beanstandet sie die vom Kläger angesetzten Gegenstandswerte.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 27.888,60 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen gewandt hat, zurückgewiesen. Insoweit verfolgt die Beklagte mit der Revision ihren Berufungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat - anders als das Landgericht - die Vereinbarung vom 13. September 1995 nicht als Vergleich gewertet und dies unter anderem damit begründet, daß seinerzeit zwischen den Parteien über die Richtigkeit der vom Kläger ausgestellten Honorarrechnungen weder Streit noch Ungewißheit bestanden habe. Der Vertrag enthalte aber, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein selbständiges (konstitutives) und nicht ein "bloß deklaratorisches" Schuldanerkenntnis oder gar nur eine Beweiserleichterung. Auf dieses Anerkenntnis könne sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs berufen , ohne auf die "zugrundeliegenden Einzelmandate und die hierüber ausgestellten Rechnungen" zurückgreifen zu müssen. Daraus hat das Berufungsgericht , ohne dies weiter zu begründen, die rechtliche Schlußfolgerung gezogen, die Beklagte sei mit ihren Einwendungen gegen die einzelnen Rechnungen des Klägers ausgeschlossen.
Diese rechtliche Beurteilung greift die Revision, die die Auslegung der Vereinbarung vom 13. September 1995 als abstraktes Schuldanerkenntnis ausdrücklich nicht in Zweifel zieht, mit Erfolg an.
1. Ein Schuldanerkenntnisvertrag im Sinne des § 781 BGB begründet ein selbständiges, von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen losgelöstes Schuldverhältnis, das, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, für sich allein eine ausreichende Grundlage für den anerkannten Anspruch bildet. Jene Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben, stellen aber dessen Rechtsgrund dar, was zur Folge hat, daß, wenn sie den anerkannten Leistungsanspruch nicht rechtfertigen, das Anerkenntnis gemäß § 812 Abs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann (BGH, Urt. v. 30. November 1998 - II ZR 238/97, NJW-RR 1999, 573, 574). Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht , wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, Urt. v. 18. September 1970 - IV ZR 1199/68, WM 1970, 1457, 1459; v. 29. September 1975 - III ZR 30/73, WM 1975, 1233 f; v. 24. Oktober 1985 - III ZR 35/85, WM 1986, 50, 51). Ist dies der Fall, dann unterscheidet sich der konstitutive Schuldbestätigungsvertrag vom sogenannten "deklaratorischen" Schuldanerkenntnis nur dadurch, daß er im Gegensatz zu diesem "abstrakt" ist, also einen selbständigen Anspruchsgrund bildet (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1985 aaO). Der die Rückforderungsmöglichkeit nach § 812 Abs. 2 BGB beseitigende Einwendungsausschluß setzt wie beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis einen Streit oder doch eine subjektive Ungewißheit der Parteien über das Bestehen
der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus; insofern wirken solche einwendungsausschließenden Anerkenntnisverträge wie ein Vergleich (BGHZ 66, 250, 253 ff).
2. Ob ein Schuldanerkenntnisvertrag im Sinne des § 781 BGB im konkreten Fall nach dem Willen der Vertragschließenden den endgültigen Ausschluß etwaiger bis dahin begründeter Einwendungen zur Folge haben soll, ist eine Frage der Auslegung, die in erster Linie vom Tatrichter zu beantworten ist. Das Berufungsgericht hat eine solche Auslegung unter dem hier erörterten rechtlichen Gesichtspunkt unterlassen, weil es ersichtlich der - nach dem Gesagten unzutreffenden - Meinung war, ein Schuldanerkenntnisvertrag im Sinne des § 781 BGB schließe ohne weiteres jeden Rückgriff auf das dem Anerkenntnis zugrundeliegende Schuldverhältnis aus. Der Senat kann die Auslegung jedoch selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen in anderem Zusammenhang getroffen hat. Aus seinen Ausführungen zur Frage, ob es sich bei der Vereinbarung vom 13. September 1995 um einen Vergleich handele, ergibt sich, daß der anerkannte Betrag von 144.486 DM damals zwischen den Parteien unstreitig war. Über die Berechtigung dieses Zahlungsanspruchs des Klägers bestand zwischen ihnen weder ein Streit noch eine Ungewißheit; sie gingen übereinstimmend davon aus, daß die einzelnen Rechnungen die Honorarforderungen des Klägers richtig auswiesen und in ihrer Summe den anerkannten Betrag ergaben.
Die Revisionserwiderung verweist in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Erwägungen, die für die - von beiden Revisionsparteien hingenommene und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende - Annahme des Berufungsge-
richts maßgebend waren, es handele sich um ein selbständiges (konstitutives) Schuldanerkenntnis. Angesichts der Vielzahl und der Komplexität der einzelnen Angelegenheiten, so heißt es dort, seien spätere Streitigkeiten über den Umfang der Tätigkeiten, die zugrundeliegenden Streit- und Gegenstandswerte und die Höhe der Gebührensätze nicht auszuschließen gewesen. Sie hätten wegen des Zeitablaufs zu Beweisschwierigkeiten führen können; auch gegen die Gefahr der Verjährung vor rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche habe sich der Kläger schützen müssen. Diesem Anliegen des Klägers war schon durch den Abschluß des den Anspruch selbständig begründenden Anerkenntnisvertrags und die damit bei der Geltendmachung des Bereicherungseinwands verbundene Beweislastumkehr Genüge getan. Das Berufungsgericht hat es schon bei der Prüfung, ob es sich um einen Vergleich gehandelt habe, hierfür nicht genügen lassen, daß Ungewißheit und Streit über diese Fragen - objektiv - "sozusagen vorprogrammiert" gewesen sein und "in der Natur der von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche" gelegen haben mögen. Dies reicht auch für die Annahme, die Parteien hätten die Höhe der Vergütungsansprüche jedem Streit entziehen wollen, nicht aus. Der Beklagten hatte sich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Möglichkeit der Unrichtigkeit der Abrechnungen damals "noch nicht erschlossen". Daß sie aus einem Streitwertbeschluß des Landgerichts Leipzig vom 22. Februar 1995 vielleicht hätte entnehmen können, daß die in den Rechnungen des Klägers angesetzten Streitwerte teilweise davon abwichen, ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung im Hinblick auf jene Feststellung des Berufungsgerichts ohne Bedeutung.
Die Revisionserwiderung weist ferner auf den "zumindest vergleichsähnlichen Gehalt" des Anerkenntnisses hin. Das mag insofern zutreffen, als der Kläger sich im Gegenzug bereit fand, mit der Einziehung seiner Forderungen
weiter zuzuwarten, bis die Beklagte aus den Nachlaßwerten die Mittel zur Begleichung der Ansprüche erhielt. Das macht indessen den Vertrag vom 13. September 1995 nicht insgesamt zu einem Vergleich. Die Stundung der Gebührenforderungen beruhte nicht auf diesem Vertrag. Nach dem eigenen, in der Klageerwiderung enthaltenen Vortrag der Beklagten hatte sie wegen ihrer beschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten bereits bei Auftragserteilung mit dem Kläger vereinbart, daß dessen Dienste erst aus den ihr bei der Erbauseinandersetzung zufallenden Mitteln bezahlt werden sollten. Im übrigen hätte der Vereinbarung, wenn es sich bei ihr um einen Vergleich gehandelt hätte, wenn auch nicht die Wirksamkeit (§ 779 BGB), so doch die Geschäftsgrundlage gefehlt , sofern der anerkannte Betrag nicht der materiellen Rechtslage entsprach; denn die Parteien hätten sich dann bei Abschluß des Vertrages in einem gemeinsamen Irrtum befunden (vgl. dazu BGHZ 46, 268, 272 f; BGH, Urt. v. 18. November 1993 - IX ZR 34/93, WM 1994, 604, 605).
3. Der Beklagten steht danach gegenüber dem Klageanspruch der Einwand der ungerechtfertigen Bereicherung nach § 812 Abs. 2, § 821 BGB zu, wenn und soweit ihre Einwendungen gegen die Honorarrechnungen des Klägers berechtigt sind. Die dafür maßgebenden Tatsachen hat sie zu beweisen. Die auf § 139 BGB gestützte Ansicht der Revision, dem Schuldanerkenntnis fehle insgesamt der rechtliche Grund, wenn es auch nur in einem Punkt von den zugrundeliegenden Honorarforderungen nicht gedeckt sei, ist nicht richtig. Der Bereicherungsanspruch besteht nur in dem Umfang, in dem das Anerkenntnis den Honoraranspruch übersteigt (vgl. BGHZ 51, 346, 348; MünchKomm-BGB/Lieb 3. Aufl. § 812 Rdnr. 315).

II.


Die Sache ist somit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich nunmehr mit den Einwendungen der Beklagten gegen die Honorarrechnungen des Klägers zu befassen haben. Die Revisionserwiderung meint zu Unrecht, das Rechtsmittel müsse in Höhe von 27.888,60 DM zurückgewiesen werden. In diesem Umfang hat die Beklagte bereits die Verurteilung durch das Landgericht nicht angegriffen.
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.

(2) Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande sind, nicht anzuwenden.

(3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mitteilung der Urkunde in Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422 gestützt wird, so gelten die Vorschriften der §§ 428 bis 431.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.