Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 15. Juli 2004 - 4 W 146/04 - 21
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsteller gegen den Beschluss des Landgericht Saarbrücken vom 15.6.2004 – Az.: 8 O 55/04 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Prof. Dr. Z. in ..., UR-Nr. ..., vom Dezember 1998 mit der auf die Antragsgegnerin umgeschriebenen Klausel sowie dem umgeschriebenen Euro-Betrag für unzulässig zu erklären.
2. Die Zwangsvollstreckung aus der vorgenannten notariellen Urkunde mit der auf die Antragsgegnerin umgeschriebenen Klausel sowie dem umgeschriebenen Euro-Betrag einzustellen.
II.
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
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dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
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die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der klagende Rechtsanwalt betreute die Beklagte über einen längeren Zeitraum in einer Erbschaftsangelegenheit; er vertrat sie gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Miterben und Außenstehenden. Zum Nachlaß gehörten unter anderem Grundstücke, Restitutionsansprüche und Gesellschaftsbeteiligungen. Nachdem die Beklagte auf die Honorarrechnungen des Klägers nur verhältnismäßig geringfügige Leistungen erbracht hatte, übersandte dieser ihr mit Schreiben vom 14. März 1995 18 Rechnungen mit dem Bemerken, dies geschehe, "damit unser beider Überblick über die Kostenfolgen der verschie-
denen Verfahren nicht verloren geht". Da die Beklagte aus finanziellen Gründen damals keine weiteren Zahlungen leisten konnte, trafen die Parteien am 13. September 1995 eine vom Kläger formulierte "Abtretungsvereinbarung", die folgenden Wortlaut hatte:
"Im Hinblick auf die verschiedenen Kostenrechnungen von ... (Kläger) im Zusammenhang mit der Nachlaßauseinandersetzung ... erkenne ich, ... (Beklagte) hiermit an, Herrn ... (Kläger) insgesamt aufgrund dieser Rechnungen einen Gesamtbetrag von DM 144.486,- zu schulden. Dieser Betrag ist vom Tag der Unterzeichnung dieser Vereinbarung mit 4 % p.a. zu verzinsen. Erfüllungshalber trete ich, ... (Beklagte), an Herrn ... (Kläger) einen erststelligen Teilbetrag i.H.v. DM 144.486,- nebst 4 % Zinsen meines Anspruchs auf anteilige Auskehrung des Veräußerungserlöses aus dem vollständigen oder teilweisen Verkauf des Nachlasses nach ... gem. dem gerichtlichen Vergleich vom 11. Januar 1995 aus dem Verfahren LG Leipzig ... ab. Diese Abtretung wird von ... (Kläger) angenommen." Mit der Klage hat der Kläger den in der Vereinbarung vom 13. September 1995 genannten Betrag geltend gemacht; in den Rechtsmittelinstanzen streiten die Parteien noch über 116.597,40 DM. Zur Begründung des Klageanspruchs stützt sich der Kläger in erster Linie auf jene Vereinbarung und hilfsweise auf die einzelnen Honorarrechnungen. Die Beklagte hat gegen die hierin enthaltenen Berechnungen zahlreiche Einwendungen erhoben; unter anderem beanstandet sie die vom Kläger angesetzten Gegenstandswerte.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 27.888,60 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen gewandt hat, zurückgewiesen. Insoweit verfolgt die Beklagte mit der Revision ihren Berufungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat - anders als das Landgericht - die Vereinbarung vom 13. September 1995 nicht als Vergleich gewertet und dies unter anderem damit begründet, daß seinerzeit zwischen den Parteien über die Richtigkeit der vom Kläger ausgestellten Honorarrechnungen weder Streit noch Ungewißheit bestanden habe. Der Vertrag enthalte aber, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein selbständiges (konstitutives) und nicht ein "bloß deklaratorisches" Schuldanerkenntnis oder gar nur eine Beweiserleichterung. Auf dieses Anerkenntnis könne sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs berufen , ohne auf die "zugrundeliegenden Einzelmandate und die hierüber ausgestellten Rechnungen" zurückgreifen zu müssen. Daraus hat das Berufungsgericht , ohne dies weiter zu begründen, die rechtliche Schlußfolgerung gezogen, die Beklagte sei mit ihren Einwendungen gegen die einzelnen Rechnungen des Klägers ausgeschlossen.
Diese rechtliche Beurteilung greift die Revision, die die Auslegung der Vereinbarung vom 13. September 1995 als abstraktes Schuldanerkenntnis ausdrücklich nicht in Zweifel zieht, mit Erfolg an.
1. Ein Schuldanerkenntnisvertrag im Sinne des § 781 BGB begründet ein selbständiges, von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen losgelöstes Schuldverhältnis, das, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, für sich allein eine ausreichende Grundlage für den anerkannten Anspruch bildet. Jene Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben, stellen aber dessen Rechtsgrund dar, was zur Folge hat, daß, wenn sie den anerkannten Leistungsanspruch nicht rechtfertigen, das Anerkenntnis gemäß § 812 Abs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann (BGH, Urt. v. 30. November 1998 - II ZR 238/97, NJW-RR 1999, 573, 574). Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht , wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, Urt. v. 18. September 1970 - IV ZR 1199/68, WM 1970, 1457, 1459; v. 29. September 1975 - III ZR 30/73, WM 1975, 1233 f; v. 24. Oktober 1985 - III ZR 35/85, WM 1986, 50, 51). Ist dies der Fall, dann unterscheidet sich der konstitutive Schuldbestätigungsvertrag vom sogenannten "deklaratorischen" Schuldanerkenntnis nur dadurch, daß er im Gegensatz zu diesem "abstrakt" ist, also einen selbständigen Anspruchsgrund bildet (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1985 aaO). Der die Rückforderungsmöglichkeit nach § 812 Abs. 2 BGB beseitigende Einwendungsausschluß setzt wie beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis einen Streit oder doch eine subjektive Ungewißheit der Parteien über das Bestehen
der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus; insofern wirken solche einwendungsausschließenden Anerkenntnisverträge wie ein Vergleich (BGHZ 66, 250, 253 ff).
2. Ob ein Schuldanerkenntnisvertrag im Sinne des § 781 BGB im konkreten Fall nach dem Willen der Vertragschließenden den endgültigen Ausschluß etwaiger bis dahin begründeter Einwendungen zur Folge haben soll, ist eine Frage der Auslegung, die in erster Linie vom Tatrichter zu beantworten ist. Das Berufungsgericht hat eine solche Auslegung unter dem hier erörterten rechtlichen Gesichtspunkt unterlassen, weil es ersichtlich der - nach dem Gesagten unzutreffenden - Meinung war, ein Schuldanerkenntnisvertrag im Sinne des § 781 BGB schließe ohne weiteres jeden Rückgriff auf das dem Anerkenntnis zugrundeliegende Schuldverhältnis aus. Der Senat kann die Auslegung jedoch selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen in anderem Zusammenhang getroffen hat. Aus seinen Ausführungen zur Frage, ob es sich bei der Vereinbarung vom 13. September 1995 um einen Vergleich handele, ergibt sich, daß der anerkannte Betrag von 144.486 DM damals zwischen den Parteien unstreitig war. Über die Berechtigung dieses Zahlungsanspruchs des Klägers bestand zwischen ihnen weder ein Streit noch eine Ungewißheit; sie gingen übereinstimmend davon aus, daß die einzelnen Rechnungen die Honorarforderungen des Klägers richtig auswiesen und in ihrer Summe den anerkannten Betrag ergaben.
Die Revisionserwiderung verweist in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Erwägungen, die für die - von beiden Revisionsparteien hingenommene und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende - Annahme des Berufungsge-
richts maßgebend waren, es handele sich um ein selbständiges (konstitutives) Schuldanerkenntnis. Angesichts der Vielzahl und der Komplexität der einzelnen Angelegenheiten, so heißt es dort, seien spätere Streitigkeiten über den Umfang der Tätigkeiten, die zugrundeliegenden Streit- und Gegenstandswerte und die Höhe der Gebührensätze nicht auszuschließen gewesen. Sie hätten wegen des Zeitablaufs zu Beweisschwierigkeiten führen können; auch gegen die Gefahr der Verjährung vor rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche habe sich der Kläger schützen müssen. Diesem Anliegen des Klägers war schon durch den Abschluß des den Anspruch selbständig begründenden Anerkenntnisvertrags und die damit bei der Geltendmachung des Bereicherungseinwands verbundene Beweislastumkehr Genüge getan. Das Berufungsgericht hat es schon bei der Prüfung, ob es sich um einen Vergleich gehandelt habe, hierfür nicht genügen lassen, daß Ungewißheit und Streit über diese Fragen - objektiv - "sozusagen vorprogrammiert" gewesen sein und "in der Natur der von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche" gelegen haben mögen. Dies reicht auch für die Annahme, die Parteien hätten die Höhe der Vergütungsansprüche jedem Streit entziehen wollen, nicht aus. Der Beklagten hatte sich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Möglichkeit der Unrichtigkeit der Abrechnungen damals "noch nicht erschlossen". Daß sie aus einem Streitwertbeschluß des Landgerichts Leipzig vom 22. Februar 1995 vielleicht hätte entnehmen können, daß die in den Rechnungen des Klägers angesetzten Streitwerte teilweise davon abwichen, ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung im Hinblick auf jene Feststellung des Berufungsgerichts ohne Bedeutung.
Die Revisionserwiderung weist ferner auf den "zumindest vergleichsähnlichen Gehalt" des Anerkenntnisses hin. Das mag insofern zutreffen, als der Kläger sich im Gegenzug bereit fand, mit der Einziehung seiner Forderungen
weiter zuzuwarten, bis die Beklagte aus den Nachlaßwerten die Mittel zur Begleichung der Ansprüche erhielt. Das macht indessen den Vertrag vom 13. September 1995 nicht insgesamt zu einem Vergleich. Die Stundung der Gebührenforderungen beruhte nicht auf diesem Vertrag. Nach dem eigenen, in der Klageerwiderung enthaltenen Vortrag der Beklagten hatte sie wegen ihrer beschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten bereits bei Auftragserteilung mit dem Kläger vereinbart, daß dessen Dienste erst aus den ihr bei der Erbauseinandersetzung zufallenden Mitteln bezahlt werden sollten. Im übrigen hätte der Vereinbarung, wenn es sich bei ihr um einen Vergleich gehandelt hätte, wenn auch nicht die Wirksamkeit (§ 779 BGB), so doch die Geschäftsgrundlage gefehlt , sofern der anerkannte Betrag nicht der materiellen Rechtslage entsprach; denn die Parteien hätten sich dann bei Abschluß des Vertrages in einem gemeinsamen Irrtum befunden (vgl. dazu BGHZ 46, 268, 272 f; BGH, Urt. v. 18. November 1993 - IX ZR 34/93, WM 1994, 604, 605).
3. Der Beklagten steht danach gegenüber dem Klageanspruch der Einwand der ungerechtfertigen Bereicherung nach § 812 Abs. 2, § 821 BGB zu, wenn und soweit ihre Einwendungen gegen die Honorarrechnungen des Klägers berechtigt sind. Die dafür maßgebenden Tatsachen hat sie zu beweisen. Die auf § 139 BGB gestützte Ansicht der Revision, dem Schuldanerkenntnis fehle insgesamt der rechtliche Grund, wenn es auch nur in einem Punkt von den zugrundeliegenden Honorarforderungen nicht gedeckt sei, ist nicht richtig. Der Bereicherungsanspruch besteht nur in dem Umfang, in dem das Anerkenntnis den Honoraranspruch übersteigt (vgl. BGHZ 51, 346, 348; MünchKomm-BGB/Lieb 3. Aufl. § 812 Rdnr. 315).
II.
Die Sache ist somit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich nunmehr mit den Einwendungen der Beklagten gegen die Honorarrechnungen des Klägers zu befassen haben. Die Revisionserwiderung meint zu Unrecht, das Rechtsmittel müsse in Höhe von 27.888,60 DM zurückgewiesen werden. In diesem Umfang hat die Beklagte bereits die Verurteilung durch das Landgericht nicht angegriffen.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Ganter
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.
(2) Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande sind, nicht anzuwenden.
(3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mitteilung der Urkunde in Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422 gestützt wird, so gelten die Vorschriften der §§ 428 bis 431.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.