Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 25. Mai 2011 - 4 W 112/11 - 16

bei uns veröffentlicht am25.05.2011

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14.4.2011 – 15 O 15/11 – wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Im vorliegenden Verfahren hat die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung mit dem Ziel in Anspruch genommen, der Verfügungsklägerin Zutritt zu dem Anwesen der Verfügungsbeklagten zu gewähren, um die dort installierten Strom- und Gaszähler zu sperren und zu entfernen. Die Verfügungsbeklagte hatte für die Versorgungsleistungen monatliche Abschläge von 937 EUR zu zahlen und war zum Zeitpunkt der Antragstellung mit der Zahlung eines Entgeltes von 4.827,99 EUR im Rückstand.

Mit Versäumnisurteil vom 21.3.2011 hat das Landgericht dem Antrag der Verfügungsklägerin stattgegeben und mit Beschluss vom 14.4.2011 den Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 5.622 EUR festgesetzt. Das Landgericht hat dabei die Auflassung vertreten, das Interesse der Verfügungsklägerin sei gemäß § 3 ZPO und zugleich gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG auch für die Wertfestsetzung mit dem Betrag von sechs Monatsabschlägen zu bemessen. Demgegenüber seien aufgelaufene Rückstände unberücksichtigt zu lassen.

Mit Schriftsatz vom 3.5.2011 haben die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin im eigenen Namen Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss eingelegt. Sie vertreten die Auffassung, der Streitwert sei auf 8.035,99 EUR festzusetzen. Es handele sich bei der Ermöglichung der Versorgungsunterbrechung ohne Vorliegen eines Zahlungstitels um ein Sonderrecht für die Versorgungswirtschaft, damit diese ihre Forderungen leichter durchsetzen könne. Durch das Zwangsmittel der Liefereinstellung solle ein Kunde sowohl zur Bezahlung seiner Rückstände als auch künftig zu pünktlicher Zahlung der Abschläge angehalten werden. Bezeichnenderweise nehme die Verfügungsklägerin die Belieferung einer gesperrten Abnahmestelle erst wieder auf, wenn der Kunde die Rückstände ausgeglichen habe oder mit ihm eine realistische Zahlungsvereinbarung getroffen worden sei. Wenn ein Kunde etwa in Sozialhilfebezug stehe, werde die Belieferung mit Energie erst wieder aufgenommen, wenn der Sozialhilfeträger die Zahlungsrückstände übernommen habe. Aus diesem Grunde sei auch die Begleichung der Zahlungsrückstände ein zu berücksichtigendes wirtschaftliches Interesse, das bereits zu Beginn des einstweiligen Verfügungsverfahrens latent vorhanden sei. Dem werde im einstweiligen Verfügungsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass die bereits aufgelaufenen Rückstände nicht mit dem vollen Wert, sondern nur mit 50% bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses nach § 3 ZPO berücksichtigt würden. Soweit das Landgericht das Interesse der Verfügungsklägerin für die Wertfestsetzung mit einem Betrag von sechs Monatsabschlägen bemessen habe, habe das Landgericht dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass zwischen dem Entstehen des Anspruchs auf Unterbrechung der Versorgung und dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eines hierauf gestützten einstweiligen Verfügungsverfahrens Zeit verstreiche. Es sei daher sachgerecht, eine Dauer von insgesamt 12 Monaten Abschlagszahlungen bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses zu berücksichtigen.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9.5.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

A.

Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin ist zulässig (§ 68 Abs. 1 S. 1, 3; § 63 Abs. 3 S. 2 GKG, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG), jedoch in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat den Streitwert in Ausübung seines Ermessens frei von Rechtsfehlern unter Außerachtlassung der aufgelaufenen Rückstände lediglich am 6-fachen Betrag der monatlichen Abschläge bemessen, die sich unstreitig auf 937 EUR belaufen.

1. Gemäß § 62 GKG sind Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert einheitlich festzusetzen, soweit die Wertvorschriften des GKG nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. Demnach hat die Wertfestsetzung nach den Rechtsgrundsätzen des § 3 ZPO zu erfolgen, da die besonderen Wertvorschriften der § 39 ff. GKG keine Regelungen für den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens enthalten.

2. Gemäß § 3 ZPO ist der Wert von dem Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Hierbei orientiert sich die Wertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren am wirtschaftlichen Interesse des Klägers, der als Betreiber des Verfahrens den Verfahrensgegenstand und sein Rechtschutzinteresse definiert. Obwohl § 3 ZPO dem Gericht im Grundsatz einen recht weiten Ermessensspielraum eröffnet, ist das Gericht in seiner Ermessensausübung nicht völlig frei. So entspricht es einem anerkannten Grundsatz, dass nur der eigentliche Gegenstand des Verfahrens, nicht hingegen die weiteren Interessen des Klägers Eingang in die Wertfestsetzung finden dürfen (P/G/Gehle, ZPO, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 5) Insbesondere bleibt der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse regelmäßig außer Betracht (BGHZ 128, 85, 88 f.).

a) Unter Berücksichtigung dieses Rechtsgrundsatzes erschiene es nicht ermessensfehlerhaft, den Streitwert für ein auf Zutritt und Gestattung des Ausbaus einer Zählereinrichtung gerichtetes Klageverfahren allein nach dem Wert des Zählers und dem Aufwand zu bemessen, der für den Ausbau zu betreiben ist. Wenn sich die weit überwiegende Kasuistik (aus der obergerichtlichen Rechtsprechung: Senat, Beschl. v. 16.1.2009 – 4 W 7/09-3; Saarländisches OLG, Beschl. v. 15.5.2006 – 1 W 125/06-26-; Beschl. v. 12.3.2010 – 8 W 70/10-9-; OLG Brandenburg, RdE 2010, 229; OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.10.2009 – 5 W 54/09; OLG Schleswig, NZM 2009, 680; OLG Hamburg, Beschl. v. 17.1.2008 – 14 W 3/08; OLG Braunschweig, NJW-RR 2006, 1584; OLG Köln, Beschl. v. 5.12.2005 – 5 W 161/05) darauf verständigt hat, auch das Interesse der Versorgungsunternehmen in die Streitwertfestsetzung einzubeziehen, einen noch größeren Zahlungsausfall zu vermeiden, der aus einer fortdauernden, in Vorleistung erfolgenden Belieferung der säumigen Kunden droht, war die Grenze einer zulässigen Ermessensausübung erreicht. Sie würde überschritten, wenn auch der anteilige Zahlungsrückstand den Streitwert erhöhen würde (so aber die st. Rspr. des AG Saarbrücken, statt aller: Beschl. v. 14.10.2010 – 120 C 499/10 (05)):

aa) Der Zahlungsanspruch ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das nicht auf Schaffung eines Zahlungstitels gerichtet ist. Die Erwartung der Versorgungsunternehmen, dass sich ein Kunde als Reaktion auf die Unterbrechung der Versorgung zum Ausgleich der aufgelaufenen Rückstände veranlasst sehen mag, ist zwar nachvollziehbar. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dieses Interesse nicht Gegenstand des Rechtsschutzziels, sondern bei prozessualer Betrachtung allenfalls ein erwünschter Nebeneffekt des Verfahrens ist, dessen vollstreckbarer Inhalt allein auf die Unterbrechung der Energieversorgung gerichtet ist.

bb) Auch wird das Interesse, durch Androhung und Vollzug der Liefersperre einen Ausgleich der offenstehenden Forderungen zu erreichen, nicht in jedem Falle verwirklicht: Es wird durchaus Fälle geben, in denen das Versorgungsunternehmen trotz vorgenommenem Zählerausbau endgültig mit seinen Forderungen ausfällt. Dieses Ausfallrisiko wird sich dann verwirklichen, wenn der zahlungsunfähige Kunde etwa durch Umzug die Vorsorgungsstelle aufgibt oder das Sozialrecht keine Ansprüche auf Übernahme der Rückstände gewährt. Aus diesem Grunde erschiene es nicht sachgerecht, eine Erwartungshaltung, deren Erfüllung bei der Einleitung des Verfahrens zweifelhaft erscheint, in die Streitwertfestsetzung einzubeziehen.

cc) Der fehlende unmittelbare Bezug zwischen dem durch den Klageantrag definierten Rechtsschutzziel und der auf Forderungsausgleich gerichteten Erwartungshaltung wird besonders deutlich, wenn – worauf die Beschwerdeführer hingewiesen haben – die aufgelaufenen Rückstände als Reaktion auf die Unterbrechung der Energieversorgung nicht von den Kunden selbst, sondern von dritter Seite, insbesondere von Sozialhilfeträgern, ausgeglichen werden. In einem solchen Fall erstreben die Versorgungsunternehmen einen Erfolg, der sich außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses verwirklicht und den der Prozessgegner aus eigener Anstrengung nicht herbeiführen kann.

dd) Soweit die Beschwerde darauf hingewiesen hat, dass eine Einbeziehung der Zahlungsrückstände auch deshalb erfolgen müsse, weil das Begehren auf Gestattung der Belieferungsunterbrechung im einstweiligen Verfügungsverfahren auch auf Zahlungsrückstände aus früheren Verkaufsstellen gestützt werden könne, vermag sich der Senat dieser Erwägung nicht anzuschließen: Das Vorhandensein von Zahlungsrückständen mag eine Voraussetzung für den Verfügungsanspruch sein. Jedoch wird der Streitgegenstand einer Klage nicht durch den Wert der die Klage stützenden Anspruchsvoraussetzungen, sondern durch das eigentliche Rechtsschutzziel definiert.

ee) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Zahlungsrückstände in einem auf Duldung des Zutritts und Unterbrechung der Versorgung gerichteten Verfahren mit den Argumenten der ganz hM in der obergerichtlichen Rechtsprechung (Senat, Beschl. v. 16.1.2009 – 4 W 7/09-3; OLG Brandenburg, RdE 2010, 229; OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.10.2009 – 5 W 54/09; OLG Schleswig, NZM 2009, 680; OLG Hamburg, Beschl. v. 17.1.2008 – 14 W 3/08; OLG Braunschweig, NJW-RR 2006, 1584; OLG Köln, Beschl. v. 5.12.2005 – 5 W 161/05) und Literatur (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdnr. 16, Zählerausbau; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rdnr. 44; Zöller/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rdnr. 1229; P/G/Gehle, aaO, § 8 Rdnr. 60) keine Berücksichtigung finden.

b) Der den Streitwert bestimmende Wert der zu unterbindenden Vorleistungen entspricht nach der insoweit einhelligen Auffassung den monatlichen Abschlagszahlungen, der jedoch in zeitlicher Hinsicht auf den voraussichtlichen Zeitraum bis zur Ermöglichung der zwangsweisen Durchsetzung der beabsichtigten Sperre zu begrenzen ist. Im Sinne einer praktikablen Rechtsanwendung erscheint hierfür im Regelfall im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Zeitraum von sechs Monaten für angemessen (so die überwiegende Auffassung: OLG Brandenburg, RdE 2010, 229; OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.10.2009 – 5 W 54/09; OLG Schleswig, NZM 2009, 680; OLG Braunschweig, NJW-RR 2006, 1584). Diese Grenze, die im Einzelfall unterschritten werden kann, trägt im Regelfalle allen Eventualitäten Rechnung, die einer schnelleren Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens entgegenstehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist es nicht systemgerecht, den vorprozessualen Zeitraum von der Entstehung des Anspruchs bis zur Einleitung des Verfahrens einzubeziehen. Maßgeblich für das in die Zukunft gerichtete Rechtsschutzbegehren ist vielmehr seine wirtschaftliche Bedeutung zum Zeitpunkt der Anhängigkeit. Schließlich ist anzumerken, dass der Gebührenstreitwert nicht mit Blick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes zu reduzieren war, da die Verfügungsklägerin ihr eigentliches Rechtsschutzziel im Wege der Leistungsverfügung geltend macht.

B.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 38 Abs. 3 S. 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 S. 2 GKG).

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Referenzen - Gesetze

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 62 Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels


Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 38 Verzögerung des Rechtsstreits


Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.