Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 03. Apr. 2007 - 4 U 587/05 - 226
Tenor
1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9.9.2005 – 3 O 379/02 – abgeändert, soweit der Beklagte zur Zahlung einer 24.353,17 EUR übersteigenden Hauptforderung nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Umfang der Abänderung wird die weitergehende Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt 80 % der Kosten des Berufungsverfahrens und 55 % der Kosten des ersten Rechtszuges; im Übrigen fallen der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17.825,53 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken – 3 O 379/02 – die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte zur Zahlung eines 10.183,19 EUR nebst Zinsen übersteigenden Betrages verurteilt worden ist.
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
II.
A.
B.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 03. Apr. 2007 - 4 U 587/05 - 226
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 03. Apr. 2007 - 4 U 587/05 - 226
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenSaarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 03. Apr. 2007 - 4 U 587/05 - 226 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.
(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.
(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.
(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.
(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber
- 1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt, - 2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält, - 3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder - 4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.
(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
I.
Die Klägerin verlangt Resthonorar in Höhe von 1.327.222,70 DM nebst Zinsen für Ingenieurleistungen bei der technischen Ausrüstung eines Bauvorhabens. Die Parteien streiten darüber, ob die nach Beginn der Arbeiten zwischen den Parteien getroffene schriftliche Vergütungsregelung wirksam ist.II.
Die Beklagte hatte von der Bankgesellschaft Berlin den Auftrag erhalten, das denkmalgeschützte Alexanderhaus in Berlin-Mitte instand zu setzen und zu modernisieren. Gegenstand des Vertrages war unter anderem die Ausstattung des Gebäudes mit modernen haustechnischen Anlagen und Kommunikationsanlagen sowie einem sogenannten "Trading Floor" mit Handelseinrichtungen. Die Ingenieurplanungsleistungen für die technische Ausrüstung des ersten Obergeschosses vergab die Beklagte an die in Luxemburg ansässige Klägerin. Die Klägerin begann ihre Arbeiten aufgrund eines mündlichen Auftrags, eine Vereinbarung über das Honorar hatten die Parteien zu diesem Zeitpunkt nicht getroffen. Nachdem die Klägerin Planungsleistungen in erheblichem Umfang erbracht hatte, schlossen die Parteien am 12. Mai 1995 einen schriftlichen Vertrag , der ein Honorar vorsieht, das über den Mindestsätzen liegt. Die Parteien vereinbarten die Geltung des BGB.III.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen , die Sache habe insoweit grundsätzliche Bedeutung, als der Bundesgerichtshof bisher nicht abschließend geklärt habe, wann der Auftrag des Architekten erledigt und eine Honorarvereinbarung abweichend von § 4 Abs. 1 HOAI zulässig sei. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.327.222,70 DM (= 678.598,19Entscheidungsgründe:
I.
1. Die Revision der Klägerin hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).II.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit folgenden Erwägungen abgewiesen : 1. Die nachträgliche schriftliche Vergütungsvereinbarung sei unwirksam. Eine Honorarvereinbarung, die nach Auftragserteilung und vor der Erledigung des Auftrags getroffen werde, sei gemäß § 4 Abs. 1 HOAI unwirksam. Die nachträgliche Honorarvereinbarung wäre nur dann wirksam, wenn der Architekt den von ihm übernommenen Auftrag erledigt habe. Der Architekt habe seine Verpflichtung erledigt, wenn er die Leistung vollständig und abnahmereif erbracht habe. 2. Nach diesen Grundsätzen stehe nicht fest, daß die Parteien eine Honorarvereinbarung über einen erledigten Auftrag der Klägerin getroffen hätten:a) Der Inhalt des Vertrages vom 12. Mai 1995 spreche dafür, daß die Parteien einen Vertrag über die gesamte Leistung, die von der Klägerin habe erbracht werden sollen, und nicht nur über die bis zum Vertragsabschluß er-
brachten Leistungen geschlossen hätten. In dem Vertrag heißt es unter anderem : "Mit der in Auftrag gegebenen Leistung ist bereits begonnen worden".
b) Am 12. Mai 1995 habe die Klägerin die geschuldete Leistung nicht abnahmereif erbracht. Die von der Beklagten beanstandeten Mängel an der Entwurfsplanung habe die Klägerin nicht wirksam bestritten, sie habe lediglich behauptet , die noch offenen Fragen seien auf der Projektbesprechung am 2. Mai 1995 ausgeräumt worden.
c) Die Klägerin habe selbst eingeräumt, daß der Vertrag erst am 19. Mai 1995 einvernehmlich beendet worden sei, weil sie von der Beklagten an diesem Tag aufgefordert worden sei, ihre Arbeiten zu beenden.
d) Am 12. Mai 1995 sei die Mitwirkung der Klägerin an der Genehmigungs - und Ausführungsplanung nicht abgeschlossen gewesen. Die Klägerin selbst habe vorgetragen, daß die Ausführungsplanung erst am 13. Juni 1995 habe abgeschlossen sein sollen. Die Behauptung der Klägerin, ihre Mitwirkung sei vor dem 12. Mai 1995 beendet gewesen, es sei nur noch eine Koordinierungsbesprechung vorgesehen gewesen, die am 2. Mai 1995 stattgefunden habe, sei im Hinblick auf den Inhalt des Vertrages nicht plausibel. Im Vertrag sei die Mitwirkung der Klägerin geregelt und nicht nur die Teilnahme an einem Koordinierungsgespräch.
III.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend deutsches Recht angewendet.
a) In Fällen mit Auslandsberührung ist das deutsche Kollisionsrecht von Amts wegen zu beachten und anzuwenden (BGH, Urteil vom 21. September 1995 - VII ZR 248/94, ZfBR 1996, 34 = NJW 1996, 54).
b) Die für die Anwendbarkeit des deutschen Kollisionsrechts nach Art. 3 Abs. 1 EGBGB erforderliche Auslandsberührung liegt vor, die Klägerin hat ihren Sitz in einem anderen Staat der Europäischen Gemeinschaft.
c) Für grenzüberschreitende Vertragsverhältnisse bestimmt das deutsche internationale Schuldvertragsrecht (Art. 27 ff. EGBGB) das auf den Vertrag anwendbare Recht. Aufgrund der Rechtswahlvereinbarung der Vertragsparteien zugunsten des BGB ist das deutsche materielle Schuldvertragsrecht anwendbar (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Das durch die Rechtswahl berufene deutsche Vertragsstatut erfaßt nach Art. 32 EGBGB den Abschluß und die Auslegung des Vertrages , dessen Erfüllung sowie etwaige Leistungsstörungen, nicht hingegen zwingende öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften (MünchKomm-Martiny, 3. Aufl., Art. 34 EGBGB Rn. 41, 75). Da die HOAI als öffentlich-rechtliche Verordnung kein Vertragsrecht regelt, sondern zwingendes Preisrecht (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95, BGHZ 133, 399 = BauR 1997, 154 = ZfBR 1997, 74), unterliegt sie nicht dem Vertragsstatut (Thode/Wenner, Internationales Architekten- und Bauvertragsrecht, Rn. 240; Wenner, RIW 1998, 173, 176), so daß die Wahl des deutschen materiellen Schuldvertragsrechts die Regelungen der HOAI nicht erfaßt.
d) Die Mindestsatzfiktion der HOAI ist auf das Vertragsverhältnis anwendbar , weil sie als zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB für einen grenzüberschreitenden Architekten- oder Ingenieurvertrag Geltung beansprucht , der den Ingenieur oder Architekten verpflichtet, für ein inländisches Bauvorhaben Leistungen zu erbringen. (1) Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 EGBGB sind Bestimmungen , die beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das berufene Vertragsstatut zu regeln (MünchKomm-Martiny, 3. Aufl., Art. 34 EGBGB Rn. 7). Wenn das Gesetz den internationalen Geltungsanspruch der Vorschrift nicht regelt, sind für die Einordnung einer Bestimmung die mit ihr verfolgten ordnungspolitischen Interessen maßgeblich (Reithmann/Limmer , Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl., Rn. 391; MünchKomm-Martiny, 3. Aufl., Art. 34 EGBGB Rn. 9-12). (2) Der zwingende Charakter der Mindestsatzfiktion des § 4 Abs. 4 HOAI, deren internationaler Geltungsanspruch in der HOAI nicht geregelt ist, ergibt sich aus den mit dieser Regelung verfolgten ordnungspolitischen Zielen. Die Mindestsatzregelung soll zur Begrenzung des Mietanstiegs beitragen und einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen den Architekten und Ingenieuren ausschalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Oktober 1981 - 2 BvR 201/80, NJW 1982, 373; BGH, Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 324/85, BauR 1987, 112 = ZfBR 1986, 238; Wenner, BauR 1993, 257, 266 m.w.N.). Die Mindestsatzregelung dient damit nicht dem Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien, sondern sie dient als Regelung der Berufstätigkeit der Architekten und Ingenieure sowie als Regelung des Mieterschutzes dem öffentlichen Interesse (Wenner , BauR 1993, 257, 266 m.w.N.).
Regelungen der Erwerbs- und Berufstätigkeit sowie des Wettbewerbs, nicht dispositive Mieterschutzvorschriften und inländische Preisvorschriften zählen zu den typischen zwingenden Regelungen des Art. 34 EGBGB (vgl. Reithmann/Limmer, Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl. Rn. 405 ff.; Wenner, BauR 1993, 257, 266; ders., RIW 1998, 173, 177). Diese Ziele der Mindestsatzregelung sind bei grenzüberschreitenden Architekten - und Ingenieurverträgen nur eingeschränkt erreichbar, wenn die Geltung der Regelung von dem aufgrund einer Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB oder aufgrund einer objektiven Anknüpfung nach Art. 28 EGBGB berufenen Vertragsstatut abhängt. Ihre Ziele sind nur erreichbar, wenn die Mindestsatzregelung unabhängig von dem jeweils berufenen Vertragsstatut gilt (Wenner, RIW 1998, 173, 174 ff). (3) Art. 34 EGBGB enthält selbst keine Anknüpfungsregelung, so daß die Kollisionsnorm der zwingenden Norm zu entnehmen ist (Wenner, RIW 1998, 173, 177; MünchKomm-Martiny, 3. Aufl., Art. 34 EGBGB, Rn. 93). Da die HOAI keine Kollisionsregelungen enthält, ist eine Kollisionsnorm hinsichtlich der gegebenen Fallkonstellation zu entwickeln, die gewährleistet, daß die mit der Mindestsatzregelung verfolgten Ziele erreichbar und durchsetzbar sind: Sollen die in einem grenzüberschreitenden Architekten- oder Ingenieurvertrag vereinbarten Leistungen für ein im Inland gelegenes Bauwerk erbracht werden, sind die mit der Mindestsatzregelung verfolgten Ziele erreichbar und auch durchsetzbar, wenn die Mindestsatzregelung unabhängig von dem maßgeblichen Vertragsstatut anwendbar ist (Thode/Wenner, Internationales Architekten - und Bauvertragsrecht, Rn. 241; Wenner, BauR 1993, 257, 267; ders., RIW 1998, 173, 176 f).
2. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist unge- klärt, ob die HOAI und damit die Mindestsatzfiktion auf den Vertrag der Parteien anwendbar ist. Die zwingenden Preisregelungen der HOAI für die Planung technischer Anlagen gelten nur für Verträge, die von der abschließenden Aufzählung solcher Anlagen in § 68 HOAI erfaßt werden. Für Anlagen, die in § 68 HOAI nicht geregelt sind, besteht keine preisrechtliche Bindung (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 68 Rn. 4). Das Berufungsgericht wird nach der Zurückverweisung klären müssen, ob die vereinbarte Leistung die Voraussetzungen des § 68 HOAI erfüllt. 3. Die Frage, die das Berufungsgericht dazu veranlaßt hat, die Revision zuzulassen, ist nur dann entscheidungserheblich, wenn der Gegenstand des Vertrages die Voraussetzungen des § 68 HOAI erfüllt. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 HOAI sind im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Nach dem Regelungszweck des § 4 HOAI sind spätere vertragliche Änderungen des nach § 4 Abs. 4 HOAI fingierten Mindestsatzes nur wirksam, wenn sie nach Beendigung der Architekten- und Ingenieurtätigkeit getroffen werden (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 6. Mai 1985 - VII ZR 320/84, BauR 1985, 582 = ZfBR 1985, 222; Urteil vom 28. September 1986 - VII ZR 324/85, BauR 1987, 112 = ZfBR 1986, 283; Urteil vom 9. Juli 1987 - VII ZR 282/86, BauR 1987, 706 = ZfBR 1987, 284; Urteil vom 21. Januar 1988 - VII ZR 239/86, BauR 1988, 364 = NJW-RR 1988, 725). Diese Beschränkung der Vertragsfreiheit soll gewährleisten, daß ein etwaiger Streit über die Höhe des Honorars nicht dazu führt, daß die Ausführung
der noch nicht erbrachten Teile der geschuldeten Leistung durch eine Vertrags- verletzung des Architekten gefährdet wird.
b) Der Regelungszweck des § 4 HOAI wird in der Fallkonstellation, in der der Vertrag durchgeführt und nicht durch eine Kündigung vorzeitig beendet wird, erreicht, wenn der Vertrag soweit durchgeführt ist, daß ein Streit der Vertragsparteien darüber, ob der Architekt den Vertrag vollständig erfüllt hat, ausgeschlossen ist. Dieses Abwicklungsstadium ist erreicht, wenn der Vertrag erfüllt ist und im Zeitpunkt der nachträglichen Honorarvereinbarung kein Streit zwischen den Parteien besteht, ob der Architekt oder Ingenieur mangelfrei geleistet hat. Eine wirksame nachträgliche Änderung der Mindestsatzfiktion ist danach jedenfalls dann möglich, wenn das Architekten- oder Ingenieurwerk abgenommen worden ist und Einvernehmen der Vertragsparteien im Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung darüber besteht, daß das Werk des Architekten oder Ingenieurs mangelfrei ist. Mängel, die sich nach der Vergütungsvereinbarung zeigen , sind für die Frage der Wirksamkeit der nachträglichen Vergütungsvereinbarung unerheblich.
c) Im Hinblick auf diese Anforderungen war die Tätigkeit der Klägerin nicht beendet, als die Parteien die Honorarvereinbarung vom 12. Mai 1995 abgeschlossen haben, so daß die nachträgliche Honorarvereinbarung unwirksam ist. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des Vertrages vom 12. Mai 1995, den Vortrag der Klägerin und die Umstände des Falles rechtsfehlerfrei dahingehend gewürdigt, daß die Klägerin am 12. Mai 1995 die von ihr geschuldeten Leistungen noch nicht vollständig erbracht hatte.
4. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß der Gegenstand des Vertrages von § 68 HOAI erfaßt wird und damit § 4 Abs. 4 HOAI anwendbar ist, wird das Berufungsgericht eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EG-V zu erwägen haben. Die Mindestsatzfiktion ist geeignet, die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 f. EG-V) der in einem anderen Mitgliedstaat der EG ansässigen Vertragspartei zu behindern. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind nationale Regelungen, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zur Folge haben, nur dann gerechtfertigt, wenn die mit der nationalen Regelung verfolgten Ziele schützenswerte Allgemeininteressen im Sinne des EG-Rechts sind und wenn die Beschränkungen verhältnismäßig, unerläßlich, sachlich geboten und geeignet sind (vgl. Hakenberg in Lenz (Hrsg.), EG-Vertrag, 2. Aufl., Art. 49/50 Rn. 25-27 mit Nachweis der Rechtsprechung des EuGH). Die Frage, ob die mit der Mindestsatzregelung verfolgten Ziele diesen Voraussetzungen genügen, ist umstritten und bisher durch den Europäischen Gerichtshof nicht geklärt (vgl. Reithmann/Thode, Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl., Rn. 967). Dressler Thode Haß Wiebel Bauner
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.