Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 08. Dez. 2009 - 4 U 311/09 - 88

bei uns veröffentlicht am08.12.2009

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Juni 2009 – 8 KFH O 302/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abwiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt das klagende Bauunternehmen die beklagte Bauunternehmung auf Zahlung eines einbehaltenen Skontos in Anspruch.

Die Klägerin führte im Auftrag der Beklagten Trockenbauarbeiten am Bauvorhaben Pflegeheim A. aus. Vertragsgegenstand war das Nachunternehmerverhandlungsprotokoll vom 10.8.2007 (Anlage K 1, Bl. 5 ff. d. A.). Nr. 13 dieses Protokolls lautet im Auszug:

„Die Zahlungen werden wie folgt geleistet: Der HU ist berechtigt, sowohl bei den Abschlags-/Tagelohnzahlungen als auch bei der Schlusszahlung 6% Skonto abzuziehen, sofern er Zahlung nach Eingang einer prüffähigen Rechnung innerhalb folgender Fristen leistet: Schlusszahlung zu 95% der geprüften Schlussrechnung innerhalb von 18 Werktagen oder ohne Skonto 30 Werktagen netto.“

In Gemäßheit dieser Abrede behielt die Beklagte von der Schlussrechnung einen Betrag von 17.008,41 EUR ein, dessen Erstattung die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend macht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Skontoregelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele. Die Regelung der Nr. 13 sei unwirksam, da nicht nachvollzogen werden könne, was die Beklagte unter prüffähig verstehe. Jedenfalls sei eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Werkunternehmer letztlich nur 90% der ihm nach § 632 BGB zustehenden Forderungen verlangen könne, unwirksam.

Mit dem Klageantrag zu 2) hat die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten eingefordert.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.008,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2008 zu zahlen;

2. Die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin 807,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, Nr. 13 des Nachverhandlungsprotokolls sei zwischen den Parteien eingehend erörtert und ausgehandelt worden. Es handele sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung.

Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ZPO Bezug genommen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfange weiter:

Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Landgericht sei unter fehlerhafter Auslegung der Vertragsklausel zu dem Ergebnis gelangt, dass die Skontierungsfrist von dem Zeitpunkt der Rechnungsprüfung durch den Hauptunternehmer abhänge. Bei richtigem Verständnis der Vertragsbestimmung laufe die Frist von 18 Werktagen bereits ab Eingang einer prüffähigen Schlussrechnung. Selbst wenn man mit dem Landgericht davon ausgehe, dass die Skontoregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam wäre, sei das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Vertragsklausel zwischen den Parteien nicht ausgehandelt worden sei: Dass in Vertragsverhandlungen ein Gerippe zur Organisierung des Laufs der Verhandlungen gestellt werde und bestehen bleibe, sei in der Vertragspraxis die Regel und für die Frage des Aushandelns einer Klausel unerheblich.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 4.8.2009 (Bl. 128 ff. d. A.) und auf die Berufungserwiderung vom 24.8.2009 (Bl. 138 ff. d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2009 (Bl. 150 ff. d. A.) verwiesen.

II.

A.

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Klägerin steht aus § 631 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Restwerklohns zu. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Skontoabrede.

1. Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten hat, die Skontoabrede sei deshalb unwirksam, weil der Beginn der Skontofrist von der Prüfung der Schlussrechnung abhängig gemacht werde, ist dem Landgericht nicht zu folgen:

a) Zwar ist das Landgericht von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen: Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung verstößt eine Skontoabrede gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 310 Abs. 1 BGB, wenn der Beginn des Skontofrist von der Prüfung der Schlussrechnung und deren Weiterleitung durch den Architekten an den Auftraggeber abhängig gemacht wird. Das gleiche gilt von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die den Beginn einer für den Skontoanspruch maßgebenden Zahlungsfrist auf den Abschluss der Prüfung der Schlussrechnung durch den Auftraggeber festlegen (OLG Frankfurt, Urt. v. 21.9.1988 – 17 U 191/87; Ingenstau/Korbion, VOB, 16. Aufl., § 16 Nr. 5 Rdnr. 14; Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., B § 16 Rdnr. 113; Nicklisch/Weick, VOB, 3. Aufl., § 16 Rdnr. 77; Kandel, in: Beck’scher VOB- und Vergaberechtskommentar, 2. Aufl., § 16 Rdnr. 36; in OLGR Stuttgart 1998, 59 wurde die Skontoklausel deshalb beanstandet, weil die Skontofrist überhaupt nicht geregelt wurde): Ein an den Beginn der Rechnungsprüfung geknüpfter Fristbeginn würde den Auftragnehmer deshalb unangemessen benachteiligen, weil er den Auftraggeber in der Lage versetzen würde, durch eine verzögerte Rechnungsprüfung den Skontierungszeitraum hinauszuzögern. Dies rechtfertigt – pointiert formuliert – den Schluss, dass sich der Auftragnehmer gewissermaßen in die Hände des Auftraggebers begebe, da die Berechtigung der Skontogewährung „von der willkürlichen Handhabung eines der Partner abhänge“ (OLG Frankfurt, aaO).

b) Allerdings liegen die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Wirksamkeitsausschlusses nicht vor: Mit Recht wendet sich die Berufung gegen das vom Landgericht für zutreffend erachtete Auslegungsergebnis: Nach dem Wortlaut der hier zu prüfenden Vertragsbestimmung beginnt die Skontierungsfrist nicht erst nach Abschluss der Rechnungsprüfung, sondern bereits mit Eingang einer prüffähigen Rechnung („sofern er Zahlung nach Eingang einer prüffähigen Rechnung innerhalb folgender Fristen leistet“). Mithin besitzt der Auftraggeber in der vorliegenden Vertragsgestaltung gerade keine Möglichkeit, die Skontierungsfrist unangemessen lange hinauszuzögern. Hier kann keine Rede davon sein, dass sich der Auftragnehmer freiwillig in die Willkür des Auftraggebers begibt.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Klausel auch nicht gegen das Transparenzgebot, weil sie hinsichtlich des Beginns der Skontofrist an der Prüffähigkeit der Schlussrechnung anknüpft:

a) Das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB normierte Transparenzgebot verpflichtet den Klauselverwender, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners kann sich aus der Unklarheit oder Undurchschaubarkeit einer Geschäftsbedingung ergeben. Allerdings dürfen die Anforderungen an das Transparenzgebot nicht überspannt werden. So begegnet es keinen Bedenken, dass der Verwender unbestimmte Rechtsbegriffe aus der Gesetzessprache übernehmen darf (Palandt/Grüneberg, BGB, § 307 Rdnr. 16 ff.). Im Anwendungsbereich des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB ist überdies zu berücksichtigen, dass der geschäftserfahrene Unternehmer nicht in gleichem Maße schutzbedürftig ist wie ein Verbraucher. Denn der unternehmerische Geschäftsverkehr ist regelmäßig mit den Risiken des Geschäfts besser vertraut. Das Transparenzgebot ist im Rahmen der Inhaltskontrolle in der Anwendung gegenüber Unternehmen eingeschränkt, da bei ihnen ein generell höherer Verständnishorizont vorausgesetzt werden kann (BGHZ 140, 241, 247 Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., § 307 Rdnr. 35).

b) Angewandt auf den vorliegend zu entscheidenden Rechtsstreit bestehen gegen die Verwendung des Begriffs der Prüffähigkeit in einem zwischen Baufachleuten geschlossenen Vertrag keine Bedenken: Einem Bauunternehmer ist der Begriff der Prüffähigkeit hinreichend geläufig. Denn er formuliert eine zentrale Anforderung an die werkunternehmerische Rechnungslegung und ist überdies in leicht abgewandelter Form auch als Terminus in der VOB/B (etwa § 14 Nr. 1) verwandt. Jedenfalls im kaufmännischen Geschäftsverkehr unter Baufachleuten vermag die Verwendung des Begriffs der Prüffähigkeit den Verständnishorizont des Vertragspartners nicht zu übersteigen. Eine die Unwirksamkeit bedingende Intransparenz ist der Klausel nicht zu bescheinigen.

3. Schließlich teilt der Senat die Wirksamkeitsbedenken der Klägerin gegen die Höhe der Skontierung nicht: Hinsichtlich der Höhe des aus Rabatt und Skontierung zusammengesetzten Nachlasses ist das Vertragswerk einer AGB-rechtlichen Kontrolle unterzogen, da zumindest die Höhe des Nachlasses und der Skontierung i.S. des § 305b BGB individuell vereinbart wurden: Die von den Zeugen geschilderte Verhandlung betraf die Ausfüllung der Lücken, somit gerade jenen Regelungsgehalt, den der Klauselverwender nicht vorgegeben hat. Die Frage, ob mit der individuellen Verhandlung über die Ausfüllung der Lücken zugleich das Regelungsgefüge als Ganzes individualvertraglich ausgehandelt wurde, besitzt auf der Grundlage der vom Senat vertretenen Rechtsaufassung für den Ausgang des Rechtsstreits keine Relevanz.

4. Unterliegt die Hauptforderung der Abweisung, so steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der als Nebenforderung geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten zu.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 632 Vergütung


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige V

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305b Vorrang der Individualabrede


Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Referenzen

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.