Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 18. Juli 2006 - 4 U 239/05-132

bei uns veröffentlicht am18.07.2006

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29.04.2005 (3 O 316/03) wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29.04.2005 (3 O 316/03) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass die Beklagten im Rahmen der Höchstbeträge des § 12 StVG in seiner zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 30.05.2001 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialleistungsträger übergegangen sind.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten im Rahmen der Höchstbeträge des § 12 StVG in seiner zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 30.05.2001 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialleistungsträger übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Anschlussberufung der Klägerinnen zurückgewiesen.

3. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 55.000,- EUR festgesetzt.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I)

Die Parteien streiten wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 30.05.2001 in S. ereignet hat.

Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der am 09.06.1999 geborenen Klägerin zu 2). Zum Unfallzeitpunkt gingen beide zu Fuß auf dem aus ihrer Sicht rechten Bürgersteig der L. Straße in S.-B.. Der Beklagte zu 1) ist der Fahrer und Halter des Pkws BMW 520 i mit dem amtlichen Kennzeichen SB- ..., der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Der Unfall ereignete sich wie folgt:

Der Beklagte zu 1) befuhr die L. Straße in Richtung Völklingen. Rechts von ihm gingen die beiden Klägerinnen auf dem Bürgersteig in dieselbe Richtung. In Höhe des Anwesens L. Straße 73 war auf dem Bürgersteig ein Lieferwagen geparkt. Als sich die beiden Klägerinnen in Höhe des Lieferwagens befanden, lief die Klägerin zu 2) von der Klägerin zu 1) weg und gelangte hinter dem Lkw auf die Fahrbahn. Die Klägerin zu 1) rannte hinter der Klägerin zu 2) her, um sie zurückzuhalten. Auf der Fahrbahn wurden beide von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) erfasst und schwer verletzt. Der Beklagte zu 1) fuhr nach der Kollision noch etwa 40 m weiter und hielt sein Fahrzeug dann in einer Parkbucht an. Zum Unfallzeitpunkt hatte der Beklagte zu 1) sowohl Alkohol als auch Cannabis konsumiert. Nach dem Unfall wurde bei dem Beklagten zu 1) eine Blutalkoholkonzentration von 0,37 Promille festgestellt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war an der Unfallstelle auf 50 km/h beschränkt.

Die Klägerinnen haben behauptet, der Unfall sei auf den Alkohol- und Drogenkonsum des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Hierdurch sei seine Reaktionsfähigkeit so herabgesetzt worden, dass er auf das Erscheinen der beiden Klägerrinnen nicht mehr habe reagieren können.

Darüber hinaus sei der Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Bei Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit hätte der Beklagte zu 1) seinen Pkw rechtzeitig abbremsen oder aber den Klägerinnen ausweichen können.

Hinzu komme, dass die L. Straße im Bereich der Unfallstelle über mehrere hundert Meter gut einsehbar sei, so dass die Klägerinnen für den Beklagten zu 1) bereits frühzeitig erkennbar gewesen seien und er seine Geschwindigkeit deshalb hätte herabsetzen müssen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte zu 1) trotz der für ihn erkennbaren Klägerinnen seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fortgesetzt habe, habe er schuldhaft eine weitere Ursache für den Unfall gesetzt.

Schließlich sei der Unfall auch darauf zurückzuführen, dass der Beklagte zu 1) sich nicht auf die Fahrbahn konzentriert habe, sondern abgelenkt gewesen sei. Die Klägerinnen haben insoweit darauf verwiesen, dass der Beklagte zu 1) gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten unstreitig ausgesagt hat, dass er vor dem Unfall für einen Moment nach seinem Kassettendeck geschaut habe (siehe Bl. 15 d.A. 66 Js 1052/01).

Die Klägerinnen haben beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 30.05.2001 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialleistungsträger übergegangen sind.

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 30.05.2001 zu ersetzen, die dieser bisher entstanden sind und noch entstehen werden, soweit diese nicht auf Sozialleistungsträger übergegangen sind.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, der Unfall sei für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen. Die Klägerinnen seien unmittelbar vor dem Beklagten zu 1) auf die Fahrbahn gelaufen. Dies sei so plötzlich und für den Beklagten zu 1) unvorhersehbar geschehen, dass objektiv keine Reaktionsmöglichkeit bestanden habe. Insbesondere habe der Beklagte zu 1) keine der Klägerinnen sehen können, bevor sie auf die Fahrbahn gelaufen seien. Die Sicht sei insoweit durch einen an der Unfallstelle geparkten Lieferwagen versperrt gewesen. Darüber hinaus sei der Beklagte zu 1) auch mit der gebotenen Sorgfalt und unter Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit gefahren. Der Alkohol- und Drogenkonsum habe sich in keiner Weise unfallursächlich ausgewirkt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines unfallrekonstruktiven Sachverständigengutachtens sowie durch die Vernehmung des Zeugen J.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 30.08.2004 (Bl. 99 ff. d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2005 (Bl. 140 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 29.04.2005 (bezüglich der Kostenentscheidung korrigiert durch Beschluss vom 31.05.2005, Bl. 172 d.A.) hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) ihren materiellen Schaden vollständig zu ersetzen und der Klägerin zu 2) ihren materiellen Schaden zu 50 % zu ersetzen. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich indes, dass das erstinstanzliche Gericht bei der Tenorierung die Klägerin zu 1) mit der Klägerin zu 2) verwechselt hat. Bezüglich der geltend gemachten immateriellen Ansprüche beider Klägerinnen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass den Klägerinnen gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 I StVG, 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG zustehe, da der Unfall für den Beklagten zu 1) nicht unabwendbar gewesen sei, da er noch langsamer und noch aufmerksamer hätte fahren können. Bezüglich der Klägerin zu 1) sei jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 50 % zu berücksichtigen, da sie ihre Aufsichtspflicht gegenüber der Klägerin zu 2) vernachlässigt habe. Aufgrund des Lebensalters der Klägerin zu 2) komme gem. § 828 I BGB, der auch im Rahmen von § 254 BGB Anwendung finde, für sie kein Mitverschulden in Betracht. Dagegen stehe keiner der Klägerinnen ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 847 BGB a. F. zu. Denn den Beklagten zu 1) treffe kein Verschulden an dem Unfall. Weder der Alkohol- noch der Cannabiskonsum habe sich unfallursächlich ausgewirkt. Zudem sei der Beklagte zu 1) weder mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren noch habe er die Kollision verhindern können. Denn die Klägerin zu 2) sei plötzlich, unvermittelt und für den Beklagten zu 1) nicht vorhersehbar hinter einem Lieferwagen auf die Straße gerannt, so dass dem Beklagten zu 1) von vornherein jede Reaktionsmöglichkeit genommen worden sei.

Das Urteil wurde den Klägerinnen ebenso wie den Beklagten am 03.05.2005 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19.05.2005, eingegangen beim Saarländischen Oberlandesgericht am 20.05.2005, haben die Beklagten Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten ging beim Saarländischen Oberlandesgericht am 28.06.2005 ein und wurde den Klägerinnen am 01.07.2005 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 01.08.2005, eingegangen beim Saarländischen Oberlandesgericht am 01.08.2005, stellten die Klägerinnen daraufhin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihnen beabsichtigte Anschlussberufung. Mit Beschluss vom 25.11.2005 (Bl. 267 d.A.), den Klägerinnen zugegangen am 05.12.2005, bewilligte der Senat den Klägerinnen Prozesskostenhilfe, woraufhin die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 12.12.2005, eingegangen bei Gericht am 13.12.2005, Anschlussberufung eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt haben.

Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, dass erstinstanzliche Urteil sei schon deshalb fehlerhaft, weil das Landgericht die Klägerin zu 1) mit der Klägerin zu 2) verwechselt habe und insoweit der Tenor der angegriffenen Entscheidung unrichtig sei.

Im Übrigen treffe die Klägerin zu 1) kein Mitverschulden, da entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Aufsichtspflichtverletzung vorliege. Es sei für ein Kind unzumutbar, ständig festgehalten zu werden, da es einen gewissen Freiraum benötige. Die Klägerin zu 1) habe ihrer Aufsichtspflicht dadurch Genüge getan, dass sie sich in unmittelbarer Nähe ihres Kindes aufgehalten habe. Das plötzliche Loslaufen der Klägerin zu 2) sei für die Klägerin zu 1) nicht vorhersehbar gewesen.

Darüber hinaus sei auch eine Haftung der Beklagten auf Schmerzensgeld aus § 847 BGB a.F. gegeben. Denn ein Verschulden des Beklagten zu 1) liege entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts vor. Das Landgericht habe insoweit nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Beklagte zu 1) Alkohol und Cannabis konsumiert habe und unaufmerksam gewesen sei, da er sich mit seinem Kassettendeck beschäftigt habe.

Entgegen der Behauptung der Beklagten liege schon deshalb kein unabwendbares Ereignis vor, weil die genaue Geschwindigkeit, mit der sich die Klägerin zu 2) fortbewegt habe, im Nachhinein nicht feststellbar sei. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts gehe im Rahmen der Frage der Unabwendbarkeit zu Lasten der Beklagten.

Die Klägerinnen beantragen,

1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

2. unter teilweiser Aufhebung und Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 29.04.2005 (Az: 3 O 316/03)

a) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 30.05.2001 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialleistungsträger übergegangen sind,

b) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 30.05.2001 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialleistungsträger übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen,

1. die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen,

2. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29.04.2005 (Az: 3 O 316/03) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, die Entscheidung des Landgerichts sei schon deshalb fehlerhaft, weil sie bezüglich der materiellen Schäden von einer der Höhe nach unbeschränkten Haftung der Beklagten ausgehe und weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen die Haftungsbegrenzung des § 12 StVG a.F. berücksichtige.

Darüber hinaus sei eine Haftung der Beklagten insgesamt gem. § 7 I StVG a.F. ausgeschlossen. Denn der Unfall sei für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen. Die Klägerinnen seien plötzlich und unvorhersehbar unmittelbar vor dem Beklagten zu 1) auf die Straße gelaufen, so dass dieser keine Reaktionsmöglichkeit gehabt habe. Beide Klägerinnen seien zuvor für den Beklagten zu 1) nicht sichtbar gewesen, da sie durch einen geparkten Lieferwagen verdeckt gewesen seien. Der Beklagte zu 1) habe deshalb weder damit rechnen können noch damit rechnen müssen, dass die Klägerinnen auf die Fahrbahn laufen. Das erstinstanzliche Urteil sei widersprüchlich, wenn es zum einen eine Vermeidbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1) annehme, da dieser noch langsamer hätte fahren können, zum anderen ein Verschulden des Beklagten zu 1) mit der Begründung verneine, dass dieser mit angemessener Geschwindigkeit gefahren sei, das Verhalten der Klägerinnen für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei und er keine Reaktionsmöglichkeit gehabt habe. Die rein theoretische Möglichkeit, noch langsamer zu fahren, schließe eine Unabwendbarkeit nicht aus. Entscheidend sei, dass auch ein Idealfahrer anstelle des Beklagten zu 1) mangels Vorhersehbarkeit keinen Anlass gehabt hätte, die Geschwindigkeit noch weiter zu reduzieren. Die Unabwendbarkeit des Unfallereignisses bestehe auch unter Berücksichtigung des Alkohol- und Drogenkonsums und des sich Bückens nach dem Kassettendeck. Ein objektiv unvermeidbarer Unfall werde durch zusätzliche Faktoren wie Alkohol, Drogen oder Unaufmerksamkeit nicht zu einem vermeidbaren Unfall.

Selbst wenn man eine Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zugrundelegen wollte, trete diese hinter dem schuldhaften Verursachungsbeitrag der Klägerin zu 1) vollständig zurück, so dass der Klägerin zu 1) jedenfalls keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zustehen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen J. sowie durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2006 sowie auf das verkehrstechnische Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 26.04.2006 (Bl. 312 ff. d.A.) Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht die Akte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken 66 Js 1052/01 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 29.04.2004 (Bl. 148 ff. d.A.) Bezug genommen (§ 540 I Satz 1 Nr. 1 ZPO).

II)

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin zu 1) ist bezüglich ihres vom Landgericht angesetzten Mitverschuldens begründet; im Übrigen ist die zulässige Anschlussberufung beider Klägerinnen unbegründet.

1.

Zunächst ist die Klage der Klägerinnen zulässig, insbesondere haben diese das gem. § 256 I ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung. Ein solches schutzwürdiges Interesse besteht dann, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Klägerinnen eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagten ein Recht der Klägerinnen ernstlich bestreiten oder verletzen oder sie sich eines Rechts gegen die Klägerinnen berühmen und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (so Greger in Zöller, ZPO, 25. Auflage 2005, § 256 RN 7; Foerste in Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 256 RN 8 und 9; BAG NJW 2000, 3226). Im vorliegenden Fall begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass die Beklagten ihnen gegenüber wegen der Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls zum Schadensersatz verpflichtet sind. In einem derartigen Fall besteht die erforderliche gegenwärtige Gefahr für ein Recht der Klägerinnen bereits aufgrund der Verjährungsgefahr. Das Feststellungsinteresse besteht hier darin, dass die unbezifferte Feststellungsklage die Verjährung des gesamten Anspruchs gem. § 204 I Nr. 1 BGB hemmt (so etwa Greger in Zöller, ZPO, 25. Auflage 2005, § 256 RN 8a; Foerste in Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 256 RN 10 und 33; Landgericht Saarbrücken ZfS 2004, 549, 550). Bei der bereits eingetretenen Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts reicht es für das Feststellungsinteresse aus, dass künftige Schadensfolgen wenigstens entfernt möglich, nach Art, Umfang oder Eintritt aber noch ungewiss sind (so etwa Greger in Zöller, ZPO, 25. Auflage 2005, § 256 RN 8a; Foerste in Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 256 RN 10; BGH MDR 2001, 764, 765). Für diese Möglichkeit künftiger Schäden reicht es aus, dass beide Klägerinnen bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall unstreitig schwere Verletzungen erlitten haben.

2.

a) Sowohl die Klägerin zu 1) als auch die Klägerin zu 2) haben einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz der ihnen entstandenen materiellen Schäden aus § 7 I StVG a.F., 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG. Denn der Unfall ist bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1) entstanden und die insoweit beweisbelasteten Beklagten haben nicht nachweisen können, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 II StVG a.F. verursacht worden ist. Denn die Beklagtenseite konnte nicht nachweisen, dass der Beklagte zu 1) jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat und der Unfall auch bei der Beachtung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Der Zeuge J. hat detaillierte Angaben dazu gemacht, wo genau und auf welche Art und Weise die Klägerin zu 2) auf die Straße gerannt ist. Der Zeuge J. war ein zufälliger Augenzeuge des Unfalls ohne jedes erkennbare Interesse am Ausgang des Rechtsstreit. Er war nach dem persönlichen Eindruck des Senats ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht und seine Schilderung war lebensnah, widerspruchsfrei und detailliert. Unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des Zeugen J. und nach dem auf der Grundlage der Zeugenaussage eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. P. ist der Senat nicht überzeugt davon, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar war. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen hängt die Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens für den Beklagten zu 1) von der Laufgeschwindigkeit der Klägerin zu 2) ab. Lief die Klägerin zu 1) mit einer Geschwindigkeit von 2 m/sec, stellte sich der Unfall für den Beklagten zu 1) als unabwendbares Ereignis dar. Lief die Klägerin zu 2) dagegen nur mit einer Geschwindigkeit von 1,5 m/sec, war der Unfall für den Beklagten zu 1) nach den nachvollziehbaren Berechnungen des Sachverständigen nicht unvermeidbar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat nicht überzeugt davon, dass sich die Klägerin zu 2) mit einer Geschwindigkeit von 2 m/sec fortbewegt hat, sondern es ist ebenso möglich, dass die Klägerin lediglich mit einer Geschwindigkeit von 1,5 m/sec gerannt ist. Etwas anderes lässt sich auch der Aussage des Zeugen J. nicht entnehmen. Die Angaben des Zeugen J. zu der genauen Stelle, an welcher die Klägerin zu 2) auf die Straße gelaufen ist, zu der Position, welche die Klägerin zu 2) zu ihrer Mutter auf dem Bürgersteig eingenommen hat und zu der Art und Weise, in welcher sich die Klägerin zu 2) fortbewegt hat, sind rein deskriptiver Natur und geben in vorbildlicher Weise die von dem Zeugen gemachten Beobachtungen wieder. Bei der Frage der Geschwindigkeit der Klägerin zu 2) bedarf es aber nicht nur einer Beschreibung, sondern einer Bewertung und Einschätzung. Hierbei war zu berücksichtigen, dass sich das gesamte Geschehen in kürzester Zeit abgespielt hat und der Zeuge den Vorfall lediglich indirekt über die Spiegel seines Fahrzeugs beobachtet hat. Weiter war zu berücksichtigen, dass sich schon die Geschwindigkeit eines erwachsenen Läufers bereits sehr schwer schätzen lässt, dies aber noch viel mehr für die Geschwindigkeit eines Kindes im Alter der Klägerin zu 2) gilt. Zum Unfallzeitpunkt war die Klägerin zu 2) noch nicht einmal zwei Jahre alt. Aufgrund der im Verhältnis zum Gesamtkörper kurzen Beine, die ein Kind in diesem Alter hat, wirkt es beim Rennen aus der subjektiven Wahrnehmung eines Beobachters viel schneller als es objektiv ist. Auch aus der anschaulichen Aussage des Zeugen vor dem Landgericht (Bl. 141 d.A.), das Kind sei gerannt „wie bei einem 100-Meter-Lauf“ lässt sich deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf eine exakte Geschwindigkeit der Klägerin zu 2) schließen. Hinzu kommt, dass ein Kind dieses Alters, das gerade vor ein paar Monaten erst laufen gelernt hat, naturgemäß noch nicht so schnell laufen kann. Auch die Aussage des Zeugen J. vor dem erkennenden Senat („Ich hatte den Eindruck, das Kind lief so schnell es konnte“) ist nicht geeignet, mit der erforderlichen Gewissheit Rückschlüsse auf die exakte Geschwindigkeit der Klägerin zu 2) zuzulassen. Selbst wenn die Klägerin tatsächlich so schnell gelaufen wäre, wie sie zum damaligen Zeitpunkt laufen konnte, ergibt sich hieraus nicht hinreichend, dass sie eine Geschwindigkeit von 2 m/sec erreicht hätte. Noch stärker als bei Erwachsenen schwankt bei Kindern im damaligen Alter der Klägerin zu 2) die körperliche Leistungsfähigkeit. Mit knapp 2 Jahren ist ein Kind in der Regel gerade erst aus der Lauflernphase herauskommen und die individuellen Unterschiede in der physischen Entwicklung sind so beträchtlich, dass sich Rückschlüsse von der aufgewendeten Anstrengung eines Kindes auf dessen Geschwindigkeit von vornherein verbieten. Nach alledem hat der Senat nicht den erforderlichen Grad von Gewissheit bezüglich der Geschwindigkeit der Klägerin zu 2) erlangt. Es ist deshalb auch möglich, dass die Klägerin sich mit einer Geschwindigkeit von 1,5 m/sec fortbewegt hat und der Unfall deshalb für den Beklagten zu 1) vermeidbar war. Nach alledem haben die Beklagten den Unabwendbarkeitsnachweis des § 7 II StVG a.F. nicht geführt.

Ein Mitverschulden der Klägerin zu 2) gem. § 254 BGB kommt nicht in Betracht. Zum (Mit-) Verschulden gehört die Zurechnungsfähigkeit. Insoweit gelten die §§ 827, 828 BGB entsprechend. Aufgrund ihres Alters zum Unfallzeitpunkt war die Klägerin zu 2) gem. § 828 I BGB nicht zurechnungsfähig, so dass ein Mitverschulden bereits deshalb ausscheidet (so Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage 2006, § 254 RN 9). Für die Frage, ob bei dem haftungsbegründenden Vorgang ein Mitverschulden der Klägerin zu 2) mitgewirkt hat, ist es aus rechtlicher Sicht belanglos, ob ein Mitverschulden der Klägerin zu 1) etwa unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflichtverletzung besteht. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, müsste sich die Klägerin zu 2) ein Mitverschulden der Klägerin zu 1) als ihrer gesetzlichen Vertreterin nicht anrechnen lassen (so etwa Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage 2006, § 254 RN 50).

Nach Auffassung des Senats ist auch der Klägerin zu 1) kein Mitverschulden anzulasten. Weder die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) die Klägerin zu 2) nicht an der Hand gehalten und nicht verhindert hat, dass diese auf die Fahrbahn gelangte, noch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ohne jede Vorsicht hinter der Klägerin zu 2) auf die Straße gerannt ist, ohne das sich nähernde Fahrzeug des Beklagten zu 1) zu beachten, begründet ein Mitverschulden der Klägerin zu 1). Ein Kind im Alter von knapp 2 Jahren befindet sich in einer Entwicklungsphase, in der es darauf angewiesen ist, die eigenen neu gelernten Fähigkeiten fortwährend neu zu trainieren. Für die Klägerin zu 2) wäre es deshalb unzumutbar gewesen, wenn sie sich nur an der Hand der Mutter hätte bewegen dürfen und ihre Fortbewegungsfreiheit auf diesen engen Aktionsradius eingeschränkt gewesen wäre. Die notwendige Entwicklung eines Kindes wäre damit deutlich beeinträchtigt. Darüber hinaus ist es auch rein tatsächlich ausgeschlossen, ein Kind im Alter der Klägerin zu 2) ständig ausschließlich an der Hand gehen zu lassen. Kinder in diesem Alter beharren auf ihrer Eigenständigkeit und Selbstständigkeit und bestehen auf ihrem gerade erst gelernten unabhängigen freien Laufen. Ein Kind würde sich dem Zwang ununterbrochener „Gefangenschaft“ an der Hand mit allen ihm möglichen Mitteln zu entziehen versuchen. Die Klägerin zu 1) musste die Klägerin zu 2) deshalb nur in besonderen Gefahrensituationen an die Hand nehmen, etwa beim Überqueren einer Straße, an Ausfahrten, bei denen die herausfahrenden Fahrzeuge den Bürgersteig überqueren müssen, oder wenn die Klägerin 1) aufgrund besonderer Umstände damit rechnen musste, dass die Klägerin zu 2) auf die Straße rennen würde, etwa wenn ein Bekannter des Kindes auf dem gegenüberliegenden Bürgersteig erscheint. Keine dieser Situationen war im vorliegenden Fall gegeben. Dadurch, dass die Klägerin zu 2) nach glaubhafter Bestätigung des Zeugen J. auf der Hausseite des Bürgersteiges lief und die Klägerin zu 1) auf der der Straße zugewandten Seite ging und das Kind dadurch von der Fahrbahn abschirmte und keine besondere Gefahrenlage ersichtlich war, hat die Klägerin zu 1) ihre Aufsichtspflicht hinreichend erfüllt, so dass insoweit ein Mitverschulden der Klägerin zu 1) nicht in Betracht kommt.

Auch darin, dass die Klägerin zu 1) hinter der Klägerin zu 2) auf die Straße gerannt ist, ohne auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) zu achten, liegt kein Mitverschulden der Klägerin zu 1). Die Tatsache, dass eine Mutter ihrem Kind nachläuft, welches ohne zu Schauen auf eine befahrene Straße rennt, um das Leben des Kindes zu retten, ist eine reflexartige Reaktion, die nicht willensgesteuert und deshalb nicht geeignet ist, einen Mitverschuldensvorwurf zu begründen. Insoweit hat die Berufung der Klägerin zu 1) Erfolg.

b) Soweit die Klägerinnen mit der Anschlussberufung auch die Feststellung begehren, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche immateriellen Schäden zu ersetzen, die den Klägerinnen aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis entstanden sind, ist ihr Rechtsmittel unbegründet. Der Unfall hat sich am 30.05.2001 ereignet, so dass gem. Art. 229 § 8 I EGBGB die schadensersatzrechtlichen Vorschriften in ihrer bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung anwendbar sind. Als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen eines immateriellen Schadens kommt daher lediglich § 847 BGB a.F. in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend indes nicht erfüllt. Die Klägerinnen konnten insbesondere nicht beweisen, dass sich der Unfall aufgrund eines Verschuldens des Beklagten zu 1) ereignet hat. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte zu 1) bereits durch seinen Alkohol- und Drogenkonsum schuldhafte Pflichtverletzungen begangen hat. Erforderlich ist darüber hinaus vielmehr, dass diese sich im konkreten Fall unfallursächlich ausgewirkt haben. Hierfür sind die Klägerinnen beweisbelastet. Diesen Beweis haben die Klägerinnen nicht führen können. Da sich die Geschwindigkeit der Klägerin zu 2) im Nachhinein nicht ermitteln lässt, steht nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. nicht einmal fest, dass der Unfall für einen Idealfahrer vermeidbar war. Sollte die Klägerin zu 2) mit einer Geschwindigkeit von 2 m/sec gerannt sein, wäre der Unfall für den Beklagten zu 1) objektiv unabwendbar gewesen. Auch das mögliche Bestehen eines Anscheinsbeweises hilft den Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht weiter. Zwar hat der Beklagte zu 1) unstreitig Cannabis konsumiert. Cannabis (Haschisch) ist ein berauschendes Mittel im Sinne des § 316 StGB (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 316 StGB RN 5). Sein Konsum verschlechtert das Fahrverhalten erheblich(Bayrisches ObLG DAR 1990, 366). Insbesondere verlängert Cannabis die Reaktionszeit, stört die Lenkautomatismen und verschlechtert die Umweltwahrnehmungen (vgl. BGH DAR 1977, 145; Hentschel, a.a.O., § 316 StGB RN 5). Außerdem kann es zu einer Beeinträchtigung der Aufnahmefähigkeit der Sinnesorgane führen mit der Folge, dass Gefahrensituationen verkannt werden, Geschwindigkeiten und Entfernungen falsch eingeschätzt werden oder es zu sorglosem Fahrverhalten kommt (vgl. Hentschel, a.a.O., § 316 StGB RN 5). Es gibt deshalb grundsätzlich einen Anscheinbeweis dafür, dass der Cannabis-Konsum des Beklagten zu 1) sich ursächlich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat (vgl. Hentschel, a.a.O., § 316 StGB RN 69 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Entsprechendes gilt für die alkoholische Beeinflussung des Beklagten zu 1). Auch kann die Tatsache, dass er Personen auf der Straße angefahren hat und zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben abgelenkt war, einen Anscheinsbeweis für sein unfallursächliches Verschulden rechtfertigen. Ein Anscheinsbeweis scheitert indes dann, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Ablaufs ergibt. Gelangt das Gericht zu der vollen Überzeugung, dass die ernsthafte eines atypischen Geschehensablaufs besteht, kommt eine Beweisführung mittels eines Anscheinsbeweises nicht in Betracht und die Klägerseite muss den normalen Vollbeweis führen (so Foerste in Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 286 RN 23; Greger in Zöller, ZPO, 24. Auflage 2004, Vor § 284 RN 29). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den unstreitigen und bewiesenen Tatsachen die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs. Die Klägerin zu 2) ist unmittelbar hinter einem Lieferwagen direkt vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) auf die Fahrbahn gerannt. Der Sachverständige hat festgestellt, dass der Unfall auch für einen Idealfahrer unvermeidbar gewesen wäre, wenn die Klägerin zu 2) sich dabei mit einer Geschwindigkeit von mehr als 2 m/sec fortbewegt hätte. Es besteht deshalb die naheliegende Möglichkeit, dass der Unfall weder auf eine durch Rauschmittel verursachte Wahrnehmungsverschlechterung oder verminderte Reaktionsfähigkeit des Beklagten zu 1) noch auf dessen Geschwindigkeit oder aufmerksame Fahrweise zurückzuführen ist, sondern sich ebenso bei einem konzentrierten, nüchternen, aufmerksam und langsam fahrenden Idealfahrer ereignet hätte. Ein Anscheinsbeweis scheidet damit aus.

Insoweit war die Anschlussberufung der Klägerinnen somit zurückzuweisen.

c) Da die festgestellte Ersatzpflicht des Beklagten zu 1), für den die Beklagte zu 2) nach § 3 Nr. 1 und 2 PflVG gesamtschuldnerisch mithaftet, allein aus dem StVG folgt, ist diese Haftung auch ohne ausdrückliche Einschränkung bereits kraft Gesetzes auf die Höchstbeträge des § 12 StVG in seiner zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung beschränkt, wozu es keiner Berufung der Beklagten bedurfte, zumal auch das angefochtene Urteil die Beschränkung der Ersatzpflicht auf die Haftung nach dem StVG in den Entscheidungsgründen unmissverständlich festgestellt hat (Hentschel, a.a.O., § 12 StVG Rn 2 m.w.Nachw.), was lediglich klarstellend in den Urteilsausspruch aufzunehmen war.

3)

Da die Berufung der Beklagten aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg hat, war sie zurückzuweisen.

III)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Nichtzulassung der Revision aus § 543 Abs. 2 ZPO und die Streitwertfestsetzung aus §§ 72 Nr. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG, 3 ZPO.

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 18. Juli 2006 - 4 U 239/05-132 zitiert 16 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Strafgesetzbuch - StGB | § 316 Trunkenheit im Verkehr


(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 3


Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 828 Minderjährige


(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit


Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 12 Höchstbeträge


(1) Der Ersatzpflichtige haftet 1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- o

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(1) Der Ersatzpflichtige haftet

1.
im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600 000 Euro für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person;
2.
im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zwei Millionen Euro.
Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.

(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Ersatzpflichtige haftet

1.
im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600 000 Euro für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person;
2.
im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zwei Millionen Euro.
Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.

(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Der Ersatzpflichtige haftet

1.
im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600 000 Euro für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person;
2.
im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zwei Millionen Euro.
Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.

(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.