Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 03. Nov. 2009 - 4 U 238/09 - 64

bei uns veröffentlicht am03.11.2009

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3.4.2009 – 10 O 41/09 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger als Eigentümer des ihm gehörenden Bäckereiverkaufsfahrzeugs der Marke Fiat 244 mit dem amtlichen Kennzeichen …-…-… die Beklagten wegen eines Unfallereignisses in Anspruch, welches sich am 10.8.2007 gegen 14:20 Uhr in K. ereignete.

Der Beklagte zu 2) war Veranstalter des Dorfgemeinschaftsfestes in K., in dessen Rahmen der Beklagte zu 1) einen Getränkestand betrieb, der im Eigentum der Beklagten zu 3) stand, die den Getränkestand aufgrund eines Rahmenvertrages eigenverantwortlich an den Beklagten zu 2) vermietete. Der Getränkestand war als Anhänger konstruiert und wurde im Anhängerbetrieb auf die Stellfläche verbracht, die dem Beklagten zu 1) gegen Zahlung einer Standgebühr von dem Beklagten zu 2) zugewiesen worden war. Die Stellfläche war zum Zeitpunkt des Unfalls Teil des Festbereichs, der nicht öffentlich befahren werden durfte.

Zum Unfallzeitpunkt befand sich der Stand im Aufbau. Die Zeugin M2. befuhr mit dem klägerischen Fahrzeug die H. Straße in K. in Richtung W. Straße und stieß mit dem Aufbau des Fahrzeugs gegen die hochgeklappte Seitenwand des Getränkestandes. Sowohl der Anhänger als auch das klägerische Fahrzeug wurden beschädigt.

Der Kläger hat den Ausgleich des ihm entstandenen Fahrzeugschadens erstrebt, den er gemäß einem Gutachten der D. A. GmbH vom 16.11.2007 auf netto 7.767,82 EUR beziffert hat. Darüber hinaus hat der Kläger die Zahlung einer Auslagenpauschale in Höhe von 25 EUR sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.

Der Kläger hat behauptet, die Zeugin M2. sei mittig auf der Fahrbahn gefahren und habe eine Geschwindigkeit von circa 20 km/h eingehalten. Sie sei mit der hochgeklappten Seitenwand des Standes kollidiert, da diese etwa 50 Zentimeter in die Fahrbahn hineingeragt habe. Der Stand habe ebenerdig mit der Regenrinne des Parkplatzes abgeschlossen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Zeugin M2. habe mit einem Hineinragen des Standes in den Verkehrsraum nicht zu rechnen brauchen, weil keine Warnbaken vorhanden gewesen seien, die auf eine Gefahrenquelle hingewiesen hätten.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 7.792,82 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.2008 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner weiterhin zu verurteilen, dem Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 555,80 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Dem sind die Beklagten entgegengetreten.

Die Beklagten haben die Auflassung vertreten, die Zeugin M2. habe den Unfall überwiegend selbst verschuldet, weil sie zu schnell gefahren sei und wegen Gegenverkehrs das Fahrzeug zu weit nach rechts gelenkt habe. Sie habe dabei eine in der Regenrinne stehende Markierungsbake umgefahren. Die als Dachvorbau dienende Seitenwand habe in geöffnetem Zustand exakt mit dem Bereich der in der Regenrinne aufgestellten Absperrbaken abgeschlossen und damit nicht in den Verkehrsraum hineingeragt. Durch den Anstoß sei der Stand umgerissen worden, so dass es sein könne, dass er nach dem Unfall in die Fahrbahn hineingeragt habe. Der Bereich des Getränkestandes sei für jedermann sichtbar abgesperrt gewesen.

In dem beigezogenen Verfahren 12 O 77/08 vor dem Landgericht Saarbrücken wurden der Kläger und die Zeugin M2. von der Beklagten zu 3) auf Ersatz des Sachschadens an dem Getränkestand in Anspruch genommen. Der Klage wurde nach Durchführung einer Beweisaufnahme auf der Grundlage einer Haftungsquote von ¼ zu ¾ zum Nachteil der dortigen Beklagten teilweise stattgegeben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit vorliegender Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren lediglich unter Berücksichtigung der im Parallelverfahren festgesetzten Haftungsquote von 25% weiter.

Der Kläger wendet sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung, soweit das Landgericht die Auffassung vertreten hat, dass der Verschuldensanteil der Zeugin M2. derart hoch sei, dass der Anteil der Beklagten dahinter vollständig zurücktrete. Dieser Schluss sei nach der Auffassung des Klägers nur dann gerechtfertigt, wenn der Schadensfall aus Sicht der Beklagten als ein Fall der höheren Gewalt anzusehen sei. Daran fehle es. Die ahnungslose Zeugin M2. habe nicht damit rechnen müssen, dass Teile eines Getränkestandes 50 cm in die von ihr befahrene Straßenseite hineinragen würden. Der eingehaltene Seitenabstand sei ausreichend gewesen. Die Zeugin habe zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls mit erhöhter Sorgfaltspflicht den vor ihr herrschenden Verkehr beobachten müssen und insbesondere auf die die Straße überquerenden Passanten achten müssen. Auch sei der Auffassung des Gerichts nicht zu folgen, dass die Haftung der Beklagten deshalb hinter das Verschulden der Zeugin M2. zurücktrete, weil diese von ihrem Fahrzeug aus eine erhöhte Sitzposition besessen habe. Dass die Zeugin M2. ohne ausreichenden Sicherheitsabstand an dem Anhänger vorbeigefahren sei, sei nicht nachgewiesen worden.

Mit Blick auf das Beweisergebnis im Verfahren 12 O 77/08 des Landgerichts Saarbrücken, das auf der Tatsachenbasis beruhe, dass nicht nachgewiesen sei, ob die geöffnete Klappe des Getränkewagens in den Verkehrsraum hineingeragt habe, sei auch im vorliegenden Rechtsstreit von einem Mithaftungsanteil der Beklagten von 25% auszugehen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 3.4.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 10 O 41/09 - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an den Kläger 1.948,21 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.2008 zu zahlen;

2. die dem Kläger außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von ebenfalls 25%, mithin 183,90 EUR, nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1) bestreitet, dass der Dachvorbau des Getränkestandes in den Straßenraum hineingeragt habe. Vielmehr habe der Dachvorbau bündig mit der dort aufgestellten Absperrbake abgeschlossen. Auch sei die Zeugin M2. nicht mittig auf der Fahrbahn gefahren, da es dann nämlich zu dem streitgegenständlichen Unfall nicht hätte kommen können. Mit Recht sei das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Haftung der Beklagten insgesamt ausscheide, weil die Zeugin M2. geradezu leichtfertig gehandelt habe: Die Zeugin habe in ihrer erhöhten Sitzposition den Stand bei sonnigem Wetter gut wahrgenommen. Der Unfall habe sich nur deshalb ereignet, weil die mit dem Bäckereifahrzeug noch nicht sonderlich vertraute Zeugin wegen eines ihr entgegenkommenden Fahrzeugs einen unzureichenden Seitenabstand eingehalten habe. In jedem Fall scheide eine Gefährdungshaftung des Beklagten zu 1) aus, da dieser weder Fahrer noch Halter des Anhängers gewesen sei. Der Wagen sei von der Beklagten zu 3) an die Stelle gefahren worden, wo er sich zum Unfallzeitpunkt befunden habe.

Auch der Beklagte zu 2) hält seine Behauptung aufrecht, dass der Getränkestand der Beklagten zu 3) nicht in den Verkehrsraum hineingeragt habe. Vielmehr habe das Dach auf einer Flucht mit der Straßenfahrbahnrinne abgeschlossen. Mit Blick auf die zusätzlich aufgestellten Warnbaken und die durchgeführte Kontrolle durch den Organisationsleiter des Beklagten zu 2) scheide eine Haftung des Beklagten zu 2) unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus.

Die Beklagte zu 3) vertritt die Auffassung, ihre Haftung müsse schon deshalb ausscheiden, weil nicht die Beklagte zu 3), sondern ihr Geschäftsführer Halter des Anhängers gewesen sei. Der Getränkewagen sei einen Tag vor dem Unfallgeschehen von Mitarbeitern der Beklagten zu 3) nach K. verbracht worden und an dem vorgegebenen Standort in verschlossenem Zustand neben dem öffentlichen Verkehrsraum abgestellt worden. Am Unfalltag hätten sich die Vereine und deren Vertreter mit dem endgültigen Aufstellen der Getränkewagen und sonstigen Verkaufsstände befasst. Mitarbeiter der Beklagten zu 3) seien zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwesend gewesen. Die Beklagte zu 3) bestreitet, dass die Zeugin M2. zum Unfallzeitpunkt lediglich mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h gefahren sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 211 ff.) wird verwiesen.

II.

A.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt im Ergebnis ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Auf der Grundlage der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen, die die Berufung nicht wirksam angreift, scheiden gegen alle Beklagten sowohl straßenverkehrsrechtliche Ansprüche als auch deliktische Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus.

1. Der Beklagte zu 1) unterliegt lediglich der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung nach § 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG, da der Beklagte zu 1) nicht Halter, sondern lediglich Führer des Anhängers war. Dennoch scheitert der Anspruch, da sich der Anhänger nicht nachgewiesenermaßen im Betrieb befand. Ferner ist der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen Anhängerbetrieb und Schaden nicht bewiesen:

a) Entgegen der Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) war der Beklagte zu 1) im Sinne des § 18 Abs. 1 StVG zum Zeitpunkt des Unfalls Führer des Anhängers:

Mit Blick auf die Absicht des Gesetzgebers, auch abgestellte Anhänger der Gefährdungshaftung zu unterwerfen (Bundestagsdrucksache 14/8780 S. 23), ist der Regelungsgehalt des § 18 Abs. 1 StVO modifizierend auszulegen: Im Grundsatz gilt, dass der Führer des ziehenden Fahrzeugs solange nach § 18 Abs. 1 StVG auch Führer des Anhängers bleibt, bis ein anderer die Führung des Anhängers übernimmt (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 18 Rdnr. 2). Demgemäß ist derjenige Führer des Anhängers, der die tatsächliche Sachherrschaft über den Anhänger besitzt und den Anhänger zumindest im Handbetrieb bewegen kann. Diese Voraussetzungen lagen zum Unfallzeitpunkt in der Person des Beklagten zu 1) vor:

Der Beklagte zu 1) übte, abgeleitet aus dem zwischen dem Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) abgeschlossenen Mietvertrag, während des Volksfestes die tatsächliche Herrschaft über den Getränkewagen aus, stellte das Gefahr verursachende Dach aus und war auch dazu in der Lage, den Getränkewagen im Handbetrieb wenige Meter zur Seite zu schieben.

b) Allerdings setzt die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung weiter voraus, dass sich der Anhänger zum Zeitpunkt der Schadensentstehung noch im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG im Betrieb befand. Daran fehlt es.

aa) Da es die erklärte Absicht des Gesetzgebers war, die Haftung des Anhängerhalters nicht nur auf Anhänger zu erstrecken, die mit dem Kraftfahrzeug verbunden sind, sondern auch sich vom Kraftfahrzeug lösende bzw. abgestellte Anhänger einbezieht (Bundestagsdrucksache 14/8780 S. 23), steht es der Annahme eines fortdauernden Betriebs noch nicht entgegen, dass der Anhänger zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Parkplatz abgestellt war. Nach einer vor Inkrafttreten der StVG-Novelle geltenden Rechtsprechung befindet sich ein tags zuvor abgestellter Anhänger im Betrieb des ziehenden Fahrzeugs, solange ein Teil des Anhängers in den Verkehrsraum hineinragt. Demgegenüber wird ein Schadensfall von der Haftpflicht nach § 7 StVG nicht erfasst, wenn der Anhänger außerhalb von Verkehrsflächen abgestellt wurde (Bremen, VersR 1984, 1084; zustimmend: Hentschel/König/Dauer, aaO., § 7 Rdnr. 8; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 3 Rdnr. 118; vgl. auch Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 7 Rdnr. 12). Diese Rechtsprechung ist auf der Grundlage des reformierten Rechts insoweit zu modifizieren, als sich auch der Anhänger selbst solange in Betrieb befindet, wie Teile seines Aufbaus in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.

bb) Soweit das Landgericht die Rechtsauffassung vertreten hat, es reiche für die Eröffnung der straßenverkehrsrechtlichen Haftung aus, wenn der Anhänger so dicht am Straßenrand aufgestellt sei, dass er geeignet sei, den Verkehrsraum zu tangieren, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen: Es erschließt sich bereits nicht leicht, wann ein Anhänger in tatsächlicher Hinsicht „geeignet ist“, den Straßenraum zu tangieren: Ein abgekoppelter, auf Stützen fixierter Anhänger ist zu einer wie auch immer gearteten tangentialen Bewegung nicht imstande. Die von dem Anhänger ausgehende statische Gefährdungslage realisiert sich nur deshalb, weil der öffentliche Verkehr sich außerhalb der ihm zugewiesenen Flächen in Richtung auf den Anhänger bewegt. Nicht der Anhänger, sondern das sich auf der Straße fahrende Fahrzeug leistet den aktiven Beitrag für die Schadensentstehung.

Darüber hinaus verlangt die Rechtsanwendung praktikable Kriterien, die dem Normadressaten ein klares Bild vermitteln, wann er dem strengen Haftungsregime der Gefährdungshaftung unterliegt. Diesen Anforderungen wird das vom Landgericht gewählte Kriterium nicht gerecht, da der einzuhaltende Abstand anhand eines unbestimmten Begriffs beschrieben wird, der unscharfe Auslegungsspielräume eröffnet, die der Verkehrsteilnehmer – erst recht in der spontanen Verkehrssituation – nicht verlässlich bestimmen kann. Demgegenüber wird die erforderliche Rechtssicherheit gewahrt, wenn die straßenverkehrsrechtliche Haftung nicht bereits im Nahbereich des öffentlichen Verkehrsraums, sondern exakt mit dem Überschreiten der Grenze zum Straßenraum beginnt.

cc) Im Ergebnis kann die Frage, ob und inwieweit ein im Nahbereich des öffentlichen Verkehrsraums abgestellter Anhänger der Gefährdungshaftung unterliegt, offenbleiben. In der vorliegend zu beurteilenden Situation fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen Anhängerbetrieb und Schaden, wenn der Anhänger die Grenze zum Straßenraum nicht überschritten hatte.

aaa) Zwischen Schaden und Anhängerbetrieb muss ein Zurechnungszusammenhang bestehen. Dieses normative Kriterium dient insbesondere der Abgrenzung der Haftungssysteme, wenn ein Fahrzeug oder ein Anhänger zugleich als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. In solchen Fällen scheidet die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung aus, wenn die Fahrzeugeigenschaft des Verkehrsmittels beim Unfall deutlich gegenüber der Verwendung als Arbeitsmaschine zurückgetreten ist (aus der Senatsrechtsprechung: NZV 2006, 418; NJW-RR 2007, 681; Hentschel/König/Dauer, aaO., § 7 Rdnr. 10). Diese Wertung steht einer Zurechnung der Schadensverursachung zu den Haftungstatbeständen der Gefährdungshaftung nicht nur dann entgegen, wenn das Verkehrsmittel Arbeitsfunktionen im engeren Sinne verrichtet, indem die üblicherweise der Fortbewegung dienende Motorkraft andere Leistungen erbringt (etwa das Antreiben einer Seilwinde oder einer Pumpe). Erst recht muss eine Zurechnung scheitern, wenn die Durchführung der verkehrsfremden Funktionen keine Einrichtungen des Verkehrsmittels nutzt, die üblicherweise dem Transport oder der Fortbewegung dienen.

bbb) Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist der Zurechnungszusammenhang nicht nachgewiesen: Zum Zeitpunkt des Unfalls trat die Transportfunktion des Anhängers vollständig zurück. Der Anhänger war gesichert abgestellt. Mitglieder des Beklagten zu 1) waren damit beschäftigt, den Anhänger in einer zum Getränkeausschank geeigneten Weise herzurichten und die dafür vorgesehenen Aufbauten anzubringen. Diese Arbeitsgänge hätten sich nicht von derjenigen Vorgehensweise unterschieden, die bei der Herrichtung einer nicht fahrfähigen Bude angefallen wären. In einer solchen Situation ließe sich der erforderliche Zurechnungszusammenhang nur dann herstellen, wenn der Anhänger von seinem Standort aus eine aktive Gefährdung des öffentlichen Straßenraums verursacht hätte (vgl. BGHZ 121, 161 ff.). Nur dann erschiene die Wertung gerechtfertigt, dass das mit der Eigenschaft des Anhängers als Verkehrsmittel verbundene Gefährdungspotential auch in der Arbeitsfunktion des Anhängers weiterwirkte.

c) Demnach wäre der Klage nur dann Erfolg beschieden, wenn der Anhänger zum Zeitpunkt des Unfalls in den Verkehrsraum hingeragt hätte. Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt:

aa) Die Frage, ob und in welchem Ausmaß das Dach des Getränkeanhängers in den Verkehrsraum hineinragte, wurde im ersten Rechtszug nicht geklärt. Vielmehr hat das Landgericht im Einverständnis der Parteien unter urkundlicher Verwertung der im Verfahren 12 O 77/08 protokollierten Beweisaufnahme – freilich unter einem anderen rechtlichen Blickwinkel – in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, es sei nicht zweifelsfrei geklärt worden, dass der Anhänger nicht in den Verkehrsraum hingeragt habe. Die Aussagen der Zeugen seien widersprüchlich gewesen und es habe keinen Grund gegeben, einer der Aussagen den Vorrang einzuräumen. Die Angaben der Zeugen S., A. und H., die ein Hineinragen in den Verkehrsraum bestätigt hätten, hätten den Aufbau des Getränkestandes vor dem Unfall überwiegend nicht gesehen; ihre Aussage beruhe lediglich auf einer Rekonstruktion nach dem Unfall.

bb) An diese Feststellungen ist der Senat im eingeschränkten Prüfungsumfang des § 529 ZPO gebunden, da die Feststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen wurden und keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen wecken.

aaa) Zunächst bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die Beweisfrage durch die urkundliche Verwertung der im Verfahren 12 O 77/08 erhobenen Beweise beantwortet hat. Denn die Parteien haben sich mit dieser Verfahrensweise im Termin vom 9.3.2009 (Bl. 102 d. A.) ausdrücklich für einverstanden erklärt. Aufgrund dieses Einverständnisses mit der urkundlichen Verwertung des Beweisergebnisses ist der Senat im Berufungsrechtszug daran gehindert, auf den in der Berufungsbegründung gestellten Beweisantritt zu erkennen, die Zeugen persönlich anzuhören: Dieser Beweisantritt scheitert an der Schranke des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, wozu auch ein Beweisantritt gehört (Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 531 Rdnr. 22), nicht zuzulassen, wenn die unterlassene erstinstanzliche Geltendmachung auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Mithin muss eine Zulassung eines Beweisantritts erst recht dann unterbleiben, wenn sich die Partei bewusst dazu entschieden hat, von einem bereits gestellten Beweisantritt vor Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz wieder Abstand zu nehmen. Es liefe der in §§ 529, 531 ZPO zum Ausdruck gekommenen Zielsetzung des Gesetzgebers, durch das Zivilprozessreformgesetz eine Konzentration des Verfahrens im ersten Rechtszug zu erreichen, zuwider, wenn die Parteien das auf der Grundlage eines Urkundenbeweises gewonnene Beweisergebnis im zweiten Rechtszug durch die Erneuerung eines im ersten Rechtszug aus prozesstaktischen Gründen aufgegebenen Beweisantrags in Frage stellen könnten.

bbb) Auch soweit das erkennende Landgericht nach der urkundlichen Verwertung der protokollierten Aussagen ebenso wie das Gericht des Vorprozesses die erforderliche sichere Überzeugung dafür, dass das Dach tatsächlich in den Verkehrsraum hineingeragt hatte, nicht gewinnen konnte, begegnen die Feststellungen keinen Bedenken. So hat der Zeuge R. M. ausgesagt, er habe am Unfalltag genau kontrolliert, dass das Dach des Getränkewagens in einer Höhe mit dem Abschluss der Fahrbahndecke – dort wo der Teer von der Straße aufhöre – abgeschlossen habe. Die geöffnete Klappe habe mit dem Ende der Fahrbahn abgeschlossen (Beiakte Bl. 61). Auch der im Wege der Rechtshilfe vernommene Zeuge S. M. hat ausgesagt, die ausgeklappten Seitenteile des Standes hätten nicht bis in die Fahrbahn hineingeragt, sondern vorher geendet (Beiakte Bl. 75). Diese Aussage wird durch die Aussagen der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten nicht zweifelsfrei widerlegt. Diese Zeugen haben den Getränkestand vor dem Unfall nicht gesehen und lediglich aus dem auf der Straße festgestellten Spurenbild Schlüsse über den vorkollisionären Standort des Standes gezogen. Die Schlüsse aus der Spurenzeichnung sind nicht zwingend, da der Beginn der Spurenzeichnung nicht exakt mit dem vorkollisionären Standort des Anhängers ansetzte: Der Getränkewagen war nämlich mit Holzklötzen unterlegt.

2. Auf der Grundlage dieses Beweisergebnisses scheiden Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) aus: Auch im Rahmen der Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 1 BGB trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Dach des Getränkewagens in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragte. Diesen Beweis hat der Kläger aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht erbracht.

3. Schließlich bleibt die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage ohne Erfolg:

Die Beklagte zu 3) kann ausschließlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung in Anspruch genommen werden. Im Ergebnis scheitert die Haftung aus den unter 1 b) und c) genannten Gründen. Ergänzend ist anzumerken, dass die Haltereigenschaft der Beklagten zu 3) – entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) geäußerten Rechtsauffassung – nicht zweifelhaft ist: Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht, die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht. Ohne entscheidende Relevanz ist die Eintragung im Zulassungsbrief. Offensichtlich besaß die Beklagte zu 3) die Verfügungsgewalt über den Anhänger und zog – wie der Abschluss des Mietvertrages belegt – den Nutzen aus dem Anhänger. Damit ist die Haltereigenschaft hinreichend nachgewiesen.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 03. Nov. 2009 - 4 U 238/09 - 64

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 03. Nov. 2009 - 4 U 238/09 - 64

Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 03. Nov. 2009 - 4 U 238/09 - 64 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen


(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.
für
a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie
c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
2.
für
a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie
c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von100 km/hzugelassen sind,
b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und97/27/EG(ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder
g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.