Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 21. Juni 2011 - 4 U 161/10 - 46

bei uns veröffentlicht am21.06.2011

Tenor

1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Februar 2010 – 14 O 45/06 – werden zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt 87%, die Beklagten als Gesamtschuldner 13% von den Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 77.696,47 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau unter dem rechtlichen Aspekt der Gewährleistung auf Schadensersatz aus einem Grundstückskaufvertrag in Anspruch.

Mit notariellem Vertrag vom 23.8.2001 (GA I Bl. 18 ff.) erwarben der Kläger und seine Ehefrau von den Beklagten das Anwesen … in … … jeweils hälftig zu Miteigentum. Das auf dem Grundstück aufstehende Haus wurde im Jahr 1965 fertiggestellt. Der vereinbarte Kaufpreis belief sich auf … DM. Der Vertrag enthielt in § 5 Nr. 1 folgende Bestimmung:

„Der Vertragsgegenstand wird in dem Zustand verkauft und geschuldet, wie er sich im Zeitpunkt der letzten Besichtigung durch den Erwerber befand. Soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen oder in dieser Urkunde nichts anderes vereinbart ist, sind im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel des Vertragsgegenstandes sämtliche Rechte des Erwerbers auf Gewährleistung einschließlich etwaiger Anfechtungs- und Leistungsverweigerungsrechte ausgeschlossen. Der Käufer versichert, dass ihm verborgene Mängel, die bei einer Besichtigung nicht erkannt werden können, insbesondere Altlasten und schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 des Bundesbodenschutzgesetzes, nicht bekannt sind. Der Veräußerer erklärt, dass der Öltank im Vertragsgegenstand zuletzt im Jahr 2000 vom TÜV Saarland beanstandungsfrei abgenommen wurde.“

Vor dem Erwerb wurde das Haus von dem Kläger und seiner Ehefrau zweimal besichtigt. Bei den Verkaufsgesprächen wurden seitens der Beklagten kleinere Mängel, etwa zerschlissene Bodenbeläge, ausdrücklich hervorgehoben. Im Übrigen versicherten die Beklagten, dass ihnen verborgene Mängel des Anwesens nicht bekannt seien.

Die Beklagten hatten das Anwesen ihrerseits am 9.6.1980 erworben. Am 10.7.1983 zogen die Beklagten aus beruflichen Gründen nach Singapur. Danach war das Haus mit geringen Unterbrechungen stets vermietet. Zum Jahreswechsel 1995/1996 trat in dem Anwesen ein Frost bedingter Wasserschaden auf. Im Jahr 1997 ließen die Beklagten das Dach des Anwesens mit Ziegeln neu eindecken. Nach dem Auftreten von Wasserschäden wurde eine Drainage an Teilen des Hauses verlegt. Kurz vor der Veräußerung des Grundstücks wurden die Außenterrassen des Gebäudes auf Veranlassung der Beklagten neu gefliest.

Mit Schreiben vom 7.11.2001 (GA I Bl. 29 ff.) teilten die Kläger die Zahlung des Kaufpreises unter dem Vorbehalt der Geltendmachung von Gegen- und Rückforderungsansprüchen mit. Sie rügten das Vorhandensein von Mängeln, welche ihnen von Seiten der Beklagten verschwiegen worden seien.

Mit Vereinbarung vom 4.12.2004 (GA I Bl. 196) trat die Ehefrau des Klägers ihre vermeintlichen Ansprüche auf Schadensersatz an den Kläger ab.

Der Kläger hat behauptet, das streitgegenständliche Hausanwesen sei bei Gefahrübergang mit zahlreichen Mängeln behaftet gewesen, die von den Beklagten bewusst verschwiegen worden seien, um einen höheren Kaufpreis zu erzielen. Zu diesem Zweck sei das Gebäude vor dem Verkauf hergerichtet worden. Im Einzelnen sind folgende Mängel von Relevanz:

1. Im Anschluss an den Forst bedingten Rohrbruch im Jahr 1997 seien erhebliche Wasserschäden entstanden; die in der Folge veranlasste Instandsetzung der Heizungsanlage sei auf Anweisung der Beklagten nur unzureichend erfolgt.

2. Der Kanal des Hausanwesens sei untauglich, da dieser regelmäßig verstopfe, was von früheren Mietern gegenüber den Beklagten beanstandet worden sei.

3. Die Außenterrassen seien mangelhaft gewesen und vor dem Verkauf des Hauses von den Beklagten unter Einsatz geringster Mittel neu gefliest worden mit der Folge, dass sich bereits in der ersten Frostperiode der Fliesenbelag gelöst habe.

4. Das Haus weise Feuchtigkeitsschäden auf, die darauf zurückzuführen seien, dass das Haus nicht über eine funktionstüchtige Drainage verfüge.

5. Die Außenwandecken des Schlafzimmers und der Küche seien wegen fehlender Wandisolierung anfällig für Schimmelbefall. Dasselbe gelte (so der Schriftsatz vom 18.1.2007) auch für zwei weitere Räume. Die Beklagten hätten eingetretene Schäden unmittelbar vor dem Verkauf des Hauses überarbeiten lassen, um diese zu verdecken.

6. In Teilbereichen seien die Fensterrahmen im Wohnzimmer morsch und vor der Veräußerung zur Verdeckung von Holzschäden überstrichen worden. An der Terrassentür des Wohnzimmers seien durch Fäulnis entstandene Hohlräume mit Werbeprospekten gefüllt und überspachtelt worden.

7. Bei der von den Beklagten vor dem Verkauf veranlassten Neueindeckung des Hauses sei unter Verstoß gegen die Fachregeln des deutschen Dachdeckerhandwerks gearbeitet worden.

Der Kläger hat die Kosten der Mängelbeseitigung auf insgesamt 87.067,60 EUR beziffert.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 87.067,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 58.000 EUR seit dem 21.8.2001 sowie aus weiteren 29.067,60 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Dem sind die Beklagten entgegengetreten.

Das Landgericht hat der Klage lediglich in Höhe eines Betrages von 10.643,36 EUR stattgegeben. Es hat hierzu ausgeführt: Dem Kläger stehe lediglich hinsichtlich des defekten Kanals sowie der unzureichenden Isolierung an den Außenwänden des Schlafzimmers und der Küche ein Schadensersatzanspruch zu, weshalb er Ersatz der zur Beseitigung dieser Mängel erforderlichen Kosten verlangen könne. Aus den weiteren Mängelbehauptungen vermöge der Kläger keine Schadensersatzansprüche herzuleiten, da es sich hierbei entweder bereits nicht um Mängel im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB handele oder es jedenfalls mangels bewiesener Kenntnis der Beklagten am arglistigen Verschweigen des jeweiligen Mangels fehle. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in Höhe eines Betrages von 77.696,47 EUR weiter. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

1. Sanierungsaufwand für die Beseitigung von Wärmebrücken in der Küche sowie in dem im Obergeschoß rechts gelegenen Raum in Höhe von 2.021,88 EUR.

Der Kläger trägt vor, bereits der Anscheinsbeweis streite dafür, dass die in der Küche des Erdgeschosses und in dem im Obergeschoss rechts gelegenen Raum entstandenen Feuchtigkeitsschäden nicht auf das Nutzerverhalten zurückzuführen seien. In diesen Zimmern seien die bauphysikalischen Gegebenheiten mit den beiden anderen Räumen vergleichbar. Auch habe der Sachverständige … im Bereich der Küche eine Wärmebrücke angenommen. Es sei dem Kläger und seiner Familie nicht zumutbar gewesen, mit einer Sanierung bis zur Beendigung des Verfahrens zuzuwarten.

2. Mängelbeseitigungskosten für das Dach in Höhe von 3.934,94 EUR und 11.975,40 EUR

Die Berufung verfolgt die aus dem Sachverständigengutachten … auf den Seiten 75 und 76 aufgeführten Mängelbeseitigungskosten für den Traufbereich in Höhe von 3.934,94 EUR und die im Gutachten des Sachverständigen … vom 21.9.2005 bezeichneten Mängelbeseitigungskosten für das Dach in Höhe von 11.975,40 EUR weiter.

Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer nebenvertraglichen Treuepflicht zu, da die Beklagten verpflichtet gewesen seien, gegenüber dem Kläger Angaben über die bauausführende Firma … zu machen, damit der Kläger die Möglichkeit besessen hätte, die sachverständigerseits festgestellten Schadensersatzansprüche gegenüber der bauausführenden Firma geltend zu machen. Mit Blick auf die von den Beklagten veranlassten Maßnahmen hinsichtlich des Daches, der Außenterrasse, dem Innen- und Außenanstrich sei die Anwendbarkeit der Regeln des Werkvertragsrechts zu hinterfragen. In den Verkaufsverhandlungen hätte sich die Beklagte zu 1) zur Begründung des Kaufpreises ausdrücklich auf die neu ausgeführten Gewerke (Dach/Außenterrasse) berufen. Auch sei von der Beklagten zu 1) der gepflegte Zustand und die Bezugsfertigkeit des Gebäudes herausgestellt worden.

Demgegenüber vertreten die Beklagten die Auffassung, dass ein Anspruch auf Herausgabe der Rechnungen nicht bestanden habe, zumal der Kläger mit strafrechtlichen Schritten gedroht habe. Hätten die Beklagten Auskunft darüber erteilt, wer die Arbeiten ausgeführt habe, so hätten sich die Beklagten in die Gefahr gegeben, wegen der Nichtbeachtung sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Auch sei der Kläger über den vertraglichen Gewährleistungsausschluss ausreichend und ordnungsgemäß belehrt worden. Eine Belehrungsbedürftigkeit des Klägers erscheine fragwürdig, da dieser als Jurist im …-Ministeriums des Saarlandes tätig sei.

3. Mängelbeseitigung für die Gebäudeabdichtung und Drainage in Höhe von 24.793,93 EUR

Der Kläger trägt vor: Die auf dem Lichtbild 4.3.56 abgebildeten Feuchtigkeitsschäden seien bei der Besichtigung des Hauses im Jahr 2001 nicht erkennbar gewesen. Im Zuge der Malerarbeiten sei die Wand weiß gestrichen worden. Auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass die Wand vor ihrer verkaufsbezogenen Überstreichung ebenso wie auf dem Lichtbild abgebildet ausgesehen habe.

Die Beklagten hätten an den Außenwänden des Wohnhauses feuchtigkeitsbedingte Putzschäden ausgebessert. Dies werde durch ein Schreiben des Mieters … vom 2.11.1999 belegt, welches dieser in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht … (Aktenzeichen …) vorgelegt habe. Von diesen Feuchtigkeitsschäden hätten die Beklagten Kenntnis besessen. Diese Kenntnis von der mangelbehafteten Drainage werde auch dadurch belegt, dass die Beklagten die Firma … mit der Verlegung der Drainage am Westgiebel beauftragt hätten.

Im klägerischen Schriftsatz vom 12.2.2009 sei vorgetragen worden, dass auch an anderen Wandbereichen – ausgenommen dem Westgiebel – sichtbare Feuchtigkeitsschäden in Form von herabfallendem Putz aufgetreten seien. Diese Erscheinungsformen hätten für die Beklagten Anlass sein müssen, weitergehende Maßnahmen und Untersuchungen an den anderen Wandbereichen durchzuführen. Stattdessen hätten die Beklagten unmittelbar vor der Veräußerung die sichtbaren Feuchtigkeitsschäden durch Beiputzarbeiten kaschiert.

Dem treten die Beklagten entgegen: Nach Auffassung der Beklagten sind die bei der Errichtung des Hauses geltenden Vorschriften (DIN 4117, Stand November 1960 „Abdichtung von Bauwerken gegen Bodenfeuchtigkeit“) eingehalten. Die Beklagten hätten an der Außenwand lediglich die durch ein defektes Regenfallrohr entstandenen Putzschäden repariert. Mit Ausnahme des defekten Fallrohres seien keine weiteren Feuchtigkeitsschäden vorhanden und den Beklagten bekannt gewesen.

4. Mängelbeseitigungskosten hinsichtlich der im Bereich des Westgiebels eingebrachten Drainage in Höhe von 6.206,58 EUR

Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung der vom Sachverständigen … festgestellten Mängelbeseitigungskosten zu, weil die Beklagten in treu- und rechtswidriger Weise der Aufforderung des Klägers zur Bekanntgabe der bauausführenden Firmen nicht nachgekommen seien. Hätten die Beklagten dem Kläger auf dessen Aufforderung mit Schreiben vom 7.11.2001 die nachfolgend im Prozess vorgelegte Rechnung der Firma … übermittelt, hätte die Gelegenheit bestanden, Gewährleistungsansprüche in nicht verjährter Zeit geltend zu machen.

5. Terrassensanierung 18.120,37 EUR

Nach Auffassung des Klägers haben die Beklagten entgegen den Feststellungen des Landgerichts die Mängel des Terrassenbelags gekannt: Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts … vom 25.11.2003 – … – seien die Frostschäden und der mangelhafte Unterbau der Terrasse Gegenstand dieses Verfahrens und der Ortsbesichtigung zur Feststellung des Unfallhergangs gewesen. Die Beklagten hätten nach dem Auszug der Mieter in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu der Veräußerung lediglich eine optische Überarbeitung des Terrassenbelags veranlasst, ohne die Ursache des Mangels – der fehlende frostsichere Unterbau der Terrasse – zu beheben. Mithin hätten sich die Beklagten sehenden Auges in die Gefahr begeben, dass sich der Schaden wiederhole.

Die Beklagten bekräftigen ihren Standpunkt, dass sie zum Zeitpunkt der Durchführung der Sanierungsarbeiten an der Terrasse keine Kenntnis vom Vorhandensein von Frostschäden besessen hätten. Ebenso wenig hätten sie Kenntnis davon gehabt, dass der Untergrund mangelhaft gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

1. unter teilweiser Änderung des am 22.2.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 45/06 – die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger über den zugesprochenen Betrag in Höhe von 10.643,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.8.2001 hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 67.053,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.8.2001, insgesamt also 77.696,47 EUR, zu zahlen;

2. die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen;

2. im Wege der Anschlussberufung unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 22.2.2010 – 14 O 45/06 – die Klage abzuweisen.

Die Beklagten treten der Berufung entgegen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

Mit ihrer Anschlussberufung erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Sie behaupten, ihnen sei hinsichtlich der Schimmelbildung das Vorhandensein eines Baumangels nicht bekannt gewesen. Soweit die vernommenen Zeugen Schimmel bemerkt hätten, hätten die Beklagten das Auftreten von Schimmel auf das Lüftungsverhalten zurückgeführt, zumal Isolierglasfenster eingebaut worden seien.

Hinsichtlich des Kanals bekräftigen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach das Auftreten einer Kanalverstopfung nicht zwingend auf einen Mangel der Kanalanlage hinweise, zumal der Zeuge … bekundet habe, dass auch nach seiner Meinung die Möglichkeit bestanden habe, dass die während der Mietdauer des Mieters … aufgetretenen Verstopfungen – im Winter und im Herbst – auf Regenfälle zurückzuführen gewesen seien. Nachdem die Firma … als Fachunternehmen die Verstopfung mit einem Hochdruckgerät beseitigt gehabt habe, sei für die Beklagten nicht erkennbar gewesen, dass der Kanal nicht den technischen Vorschriften entsprochen habe.

Schließlich tritt die Anschlussberufung den Feststellungen des Landgerichts zur Höhe der Beseitigungskosten entgegen: Der Sachverständige … habe in seinem Gutachten vom 24.4.2008 ausgeführt, dass „ohne einen Entwässerungsplan, in welchen „die als mangelhaft erkannten Bereiche und die notwendigen Sanierungsmaßnahmen eingetragen sind“, die Kosten einer erforderlichen Sanierung nicht ermittelt werden könnten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung der Klägervertreter vom 26.5.2010 (GA IV Bl. 767 ff.), der Berufungserwiderung des Beklagtenvertreters vom 6.8.2010 (GA V Bl. 818 ff.), auf die Schriftsätze der Klägervertreter vom 21.9.2010 (GA V Bl. 830 ff.) und 17.3.2011 (GA V Bl. 903 ff.) sowie auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 29.1.2011 (GA V Bl. 882 ff.) verwiesen.

Der Senat hat durch Anhörung des Sachverständigen … Beweis erhoben, die Beklagten zu den Umständen der nach dem Auszug der Mieter … durchgeführten Sanierungsarbeiten angehört und das Beweissicherungsverfahren 14 OH 15/04, LG Saarbrücken, sowie das Ermittlungsverfahren 36 Js 786/04, Staatsanwaltschaft Saarbrücken, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Parteianhörung wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 7.12.2010 (GA V Bl. 859 ff.) und vom 31.5.2011 (GA V Bl. 925 ff.) Bezug genommen.

II.

A.

Beide Rechtsmittel sind nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung weder unter einem Rechtsfehler leidet, noch die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine für die Berufungsführer günstigere Entscheidung rechtfertigen: Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung steht dem Kläger aus eigenem und übergegangenem Recht seiner Ehefrau gem. § 463 S. 2 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens eines Sachmangels lediglich hinsichtlich der Baumängel an den Außenwänden zweier Zimmer und hinsichtlich der erforderlichen Kanalsanierung ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Hinsichtlich aller weiteren Mängel unterliegt die Klage der Abweisung, da der Kläger die Voraussetzungen der Arglist auch unter Berücksichtigung der im Berufungsrechtszug ergänzten Beweisaufnahme nicht beweisen kann.

1. Maßgeblich ist das vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltende Recht (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB), da der Grundstückskaufvertrag am 23.8.2001, demnach vor dem maßgeblichen Stichtag, dem 31.12.2001, abgeschlossen wurde. Hierbei ist die rechtliche Gewährleistung nach Kaufvertragsrecht, nicht – so die Rechtsauffassung des Klägers – nach den Regeln des Werkvertrags zu beurteilen:

a) Zwar ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass beim Erwerb eines Altbaues – unabhängig vom Wortlaut der notariellen Urkunde – Werkvertragsrecht anwendbar ist, wenn der Erwerb des Grundstücks mit der Erbringung von Bauleistungen verbunden ist, die nach Umfang und Bedeutung unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragsparteien Neubauarbeiten vergleichbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die vom Veräußerer übernommenen Arbeiten vor Vertragsschluss vollständig ausgeführt und fertig gestellt wurden (BGH, Urt. 26.4.2006 – VII ZR 210/05, NJW 2007, 3275; Urt. v. 16.12.2004 – VII ZR 257/03, MDR 2005, 622; ebenso Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., vor § 633 Rdnr. 2 f.; P/W/W/Schmidt, BGB, 4. Aufl., vor § 433 Rdnr. 2).

b) Jedoch liegen diese tatsächlichen Voraussetzungen im hier zu entscheidenden Fall nicht vor: Der Vertrag enthält keinerlei Herstellungsverpflichtungen der Veräußerer. Ein Zusammenhang zwischen den zum Zeitpunkt des Kaufvertrages bereits vollständig fertig gestellten Werkleistungen und dem Erwerb des Grundstücks durch den Kläger und seine Ehefrau wird in der Vertragsurkunde nicht hergestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Haus gerade mit Blick auf die Renovierungsmaßnahmen erworben wurde. Insbesondere ist ein solcher rechtlich relevanter Zusammenhang nicht deshalb nachgewiesen, weil die Veräußerer zum Zwecke der Bewerbung ihres Hausgrundstücks auf die zeitnahe Erneuerung von Dach und Terrasse hinwiesen haben mögen: Der Renovierungsarbeiten mögen für die Höhe des Kaufpreises von Relevanz gewesen sein. Indessen erscheint es nicht interessengerecht, dem Verkäufer eines Hauses entgegen dem klaren Wortlaut der Vereinbarung allein deshalb die werkvertragliche Gewährleistung aufzuerlegen, weil er die Durchführung von Renovierungsarbeiten im Rahmen der Verkaufsverhandlungen zur Untermauerung seiner Preisvorstellungen angesprochen hat. Dessen ungeachtet erreichten die Arbeiten an der Drainage und auf dem Terrassenbelag nicht eine Qualität, die mit Neubauarbeiten vergleichbar ist. Dies gilt auch für die Erneuerung des Daches: Die bereits im Jahr 1997, vier Jahre vor dem Kauf, abgeschlossene Dacheindeckung stellt sich vielmehr als eine typische Maßnahme der Bauerhaltung eines Altbaues dar, die das Wesen des Altbaus nicht verändert. In der Verkehrsanschauung bleibt auch nach der Neueindeckung eines Daches der Charakter des Altbaues erhalten.

2. Beurteilt sich die Rechtslage nach Kaufvertragsrecht, bestehen gegen die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses keine Bedenken. Der Gewährleistungsausschluss unterliegt weder einer Klauselkontrolle nach § 309 Nr. 8 b) BGB, noch sind die Rechtsgrundsätze anwendbar, wonach ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Eigentumswohnungen oder Häusern auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam ist, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (vgl. hierzu: BGHZ 108, 164, 168 f.; MDR 2005, 622; Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 444 Rdnr. 10).

3. Zu den Mängeln im Einzelnen:

a) Mängelbeseitigung hinsichtlich Dach und Drainage am Westgiebel:

Hinsichtlich dieser beiden vom Kläger behaupteten Mängel steht eine Arglisthaftung der Beklagten im Berufungsrechtszug nicht im Raum. Vielmehr vertritt der Kläger die Auffassung, der Schadensersatzklage sei deshalb stattzugeben, weil die Beklagten dazu verpflichtet gewesen seien, Gewährleistungsansprüche gegen die bauausführenden Werkunternehmer an den Kläger und dessen Ehefrau abzutreten. Dem ist nicht zu folgen:

aa) Zunächst kann eine vertragliche Verpflichtung zur Abtretung etwaiger Gewährleistungsrechte nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dem Gewährleistungsausschluss entnommen werden.

aaa) Mit dieser Fragestellung hat sich der BGH – soweit ersichtlich – in zwei Entscheidungen (Urt. v. 20.12.1996 – V ZR 259/95, NJW 1997, 52 und Urt. v. 13.2.2004 – V ZR 225/03, NJW 2004, 1873) befasst, denen Fälle zugrunde lagen, in denen der unter Gewährleistungsausschluss erworbene Kaufgegenstand ein zweites Mal unter Gewährleistungsausschluss veräußert wurde. Die zweite Entscheidung formuliert die maßgeblichen Rechtsgrundsätze: Haben Vertragsparteien die Gewährleistung für ein bebautes Grundstück ausgeschlossen, so wird mit dieser Vertragsgestaltung das allgemeine Mängelrisiko auf den Käufer verlagert. Der Verkäufer soll wegen für möglich gehaltener Mängel nach Gefahrübergang nicht mehr in Anspruch genommen werden können, die Angelegenheit soll für den Veräußerer gewissermaßen „erledigt“ sein. Dieses zulässige Regelungskonzept schließt eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Verkäufers nicht aus, erfordert sie aber auch nicht. Das Regelungskonzept ist nur dann lückenhaft, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Erwerber etwaige Mängelansprüche gegen Dritte nicht vorenthalten werden sollten und der Verkäufer keine abschließende Befreiung wegen etwaiger Mängel erstrebte. Die Auslegung muss dem berechtigten Interesse des Verkäufers Rechnung tragen, selbst darüber zu entscheiden, etwaige Gewährleistungsansprüche zu verfolgen. Er besitzt ein nachvollziehbares und schutzwürdiges Interesse daran, von einer unvorhergesehenen Rückwirkung einer Inanspruchnahme des Gewährleistungsschuldners durch den Erwerber verschont zu bleiben und nicht in Rechtsstreitigkeiten zwischen Dritten einbezogen zu werden (vgl. auch: Erman/Grunewald, BGB, 12. Aufl., § 444 Rdnr. 3).

bbb) Nur dieses Rechtsverständnis steht mit den anerkannten Rechtsgrundsätzen zur ergänzenden Vertragsauslegung in Einklang: Das Rechtsinstitut der ergänzenden Vertragsauslegung ermöglicht keine allgemeine Billigkeitskontrolle eines aus Sicht des objektiven Betrachters korrekturbedürftigen Rechtsgeschäfts (Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 157 Rdnr. 105). Vielmehr erlaubt die ergänzende Vertragsauslegung lediglich eine Fortschreibung der nach dem subjektiven Vertragverständnis beider Parteien lückenhaften Regelung (BGHZ 40, 91, 103; vgl. auch BGHZ 143, 103, 120; 90, 69, 74; 9, 273, 277 ff.; Urt. v. 4.3.2004 – III ZR 96/03, NJW 2004, 1590, 1591). Im Mittelpunkt der ergänzenden Vertragsauslegung steht demnach der Nachweis einer Lücke im Rechtsgeschäft. Diese setzt voraus, dass beide Parteien beim Vertragsschluss einen bestimmten Umstand nicht oder in falscher Weise berücksichtigt haben (Soergel/Wolf, aaO, § 157 Rdnr. 5; Bamberger/Roth/Wendtland, aaO, § 157 Rdnr. 105; Erman/Palm, aaO, § 133 Rdnr. 21). Demgegenüber rechtfertigt die einseitige Vertragserwartung nur einer Vertragspartei, den Vertragsinhalt in ihrem Interesse zu ergänzen, die Annahme einer Lücke nicht, solange die andere Vertragspartei nach Maßgabe der anerkannten Auslegungsmethoden die berechtigte Erwartung hegt, auch in der von der Gegenpartei für ergänzungsbedürftig erachteten Frage eine abschließende Regelung getroffen zu haben. Die Erwartungshaltung, die eigene Rechtsposition zu stärken, reicht nicht aus, um in den im Vertrag geregelten Interessenausgleich zu Gunsten einer Vertragspartei einzugreifen.

ccc) Dem vorliegend zu beurteilenden Vertragswerk ist nicht zu entnehmen, dass die Ausschlussklausel den rechtlichen Komplex der Gewährleistung nicht abschließend regeln sollte. Die Vertragsklausel § 5 Nr. 1 ordnet ohne erkennbaren Auslegungsspielraum an, dass die Gewährleistung in dem gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen werden sollte. Mithin war aus Sicht des Klägers als Erwerber der Immobilie hinreichend klar, dass die Gewährleistungspflicht der Verkäufer auf Fälle der Arglist beschränkt sein würde. Etwaige Gewährleistungsansprüche der Verkäufer gegen Bauhandwerker werden im Vertragstext nicht erwähnt. Ebenso wenig findet sich im Vertragstext ein Hinweis, dass der Verkäufer vor der Veräußerung Renovierungs- oder Reparaturarbeiten in Auftrag gegeben hatte. Bei dieser Sachlage fehlt der Nachweis für eine vertragliche Lücke, die nur dadurch zu schließen wäre, dass sich der Verkäufer konkludent zur Abtretung etwaiger Gewährleistungsansprüche gegen Bauhandwerker verpflichtet hätte.

bb) Auch aus § 281 BGB a.F. lässt sich ein Anspruch auf Abtretung der Gewährleistungsansprüche nicht herleiten: Die Beklagten haben im Sinne dieser Vorschrift die Gewährleistungsansprüche gegenüber den von ihnen vor der Veräußerung beauftragten Werkunternehmern nicht „infolge“ des Gewährleistungsausschlusses erworben.

cc) Schließlich schulden die Beklagten die Abtretung der Gewährleistungsansprüche nicht als vertragliche Nebenleistung. Soweit in der Lit. (etwa Palandt/Putzo, BGB, 60. Auflage, vor § 459 Rdnr. 30) die Auffassung vertreten wird, dass beim Kauf ohne jede Gewährleistung der gutgläubige Verkäufer als sog. Erstkäufer gegen seinen Verkäufer einen Anspruch aus § 463 BGB a.F. an den Zweitkäufer abtreten müsse, unterscheidet sich der zur Entscheidung stehende Sachverhalt von der tatsächlichen Situation des Rechtssatzes: Im vorliegenden Sachverhalt geht es dem Kläger nicht darum, kaufvertragliche Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen einen Erstverkäufer durchzusetzen. Vielmehr erstrebt der Kläger die Abtretung von werkvertraglichen Schadensersatzansprüchen, die dem Verkäufer gegen von ihm beauftragte Werkunternehmer zustehen bzw. zustanden. Letztlich stehen der Anerkennung einer vertraglichen Nebenpflicht auf Abtretung von eigenen Gewährleistungsansprüchen dieselben Erwägungen entgegen, die eine vertragsergänzende Auslegung i.S. des Klägervorbringens verhindern: Solange der Verkäufer ein schutzwürdiges Interesse besitzt, die Gewährleistungsfrage durch Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses endgültig und vollständig geregelt zu haben, entspricht es nicht der Billigkeit, das Interesse des Verkäufers durch die Anerkennung von Nebenpflichten zu missachten.

b) Mängel an der Terrasse

aa) Hinsichtlich der Mängel am Unterbau und Fliesenbelag der Terrasse steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aufgrund des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses nur dann zu, wenn die Beklagten diese Mängel arglistig verschwiegen hätten: Gem. § 476 BGB a.F. ist eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen Mängel der Sache erlassen oder beschränkt wird, nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt.

Das Landgericht hat die Voraussetzung der Arglist nicht für bewiesen erachtet und hierzu ausgeführt, aus den vom Kläger vorgetragenen Umständen folge nichts für eine Kenntnis der Beklagten von der Mangelhaftigkeit des Terrassenbelags im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Übergabe. Wie der Kläger selbst vorgetragen habe, seien bei Veräußerung und Übergabe des Anwesens Mängel am Terrassebelag nicht erkennbar gewesen. Vielmehr hätten sich die unter der Regie der Beklagten neu verlegten Fliesen erst in der ersten Frostperiode nach dem Verkauf des Hauses gelöst. Dass der Terrassenbelag möglicherweise nicht von einer Fachfirma erneuert worden sei, indiziere für sich genommen ebenfalls keine Kenntnis der Beklagten von einer Mangelhaftigkeit der Werkleistung. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg:

bb) Das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 15.11.2003 – … lässt keine Rückschlüsse auf eine Kenntnis der Beklagten von der Mangelhaftigkeit der Neuverlegung zu: Dem Urteil lässt sich allenfalls entnehmen, dass die vor der Neuverlegung vorhandenen Fliesen nicht frostsicher waren und dass sich infolge des schadhaften Fliesenbelags Stolperfallen auf der Terrasse gebildet hatten. Mängel im Untergrund des Fliesenbelags hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Zu einem etwaigen Wissen der Beklagten über die Beschaffenheit der neu verlegten Fliesen verhält sich das Urteil ebensowenig. Auch aus der Aussage des am 4.11.2003 vor dem Amtsgericht Saarbrücken im Verfahren … vernommenen Zeugen … lässt sich für die Beantwortung der im vorliegenden Rechtsstreit relevanten Frage nichts herleiten: Der Zeuge hat sich über eine Mangelhaftigkeit und fehlende Frostsicherheit des Unterbaus nicht geäußert; es liegt in der Natur der Sache, dass der am 4.11.2003 vernommene Zeuge zur Ordnungsgemäßheit der erst im Jahr 2008 durchgeführten Arbeiten nichts bekunden konnte.

cc) Die Beklagte zu 1) hat in ihrer Anhörung vor dem Senat am 31.5.2011 ausgesagt, sie habe nach dem Auszug der Mieter, der am 30.4.2001 stattfand, auf Empfehlung einer Bekannten zwei polnische Arbeiter, wovon einer nach ihrer Erinnerung Fliesenleger gewesen sei, mit der Renovierung des Hauses beauftragt. Gegenstand der Beauftragung sei es gewesen, das von den Mietern in desolatem Zustand hinterlassene Haus in Ordnung zu bringen und hierbei insbesondere die schadhafte Terrasse zu reparieren. Sie selbst habe Fliesen eingekauft, die auch für eine Verlegung im Außenbereich geeignet gewesen seien. Diese Aussage lässt den erforderlichen sicheren Schluss auf ein arglistiges Verschweigen eines erkannten Mangels nicht zu:

aaa) Der Arglistvorwurf beinhaltet ein Wissenselement. Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer den verschwiegenen Mangel positiv kennt oder im Sinne eines bedingten Vorsatzes sein Vorliegen zumindest für möglich hält (BGHZ 168, 64, 69; Urt. v. 11.5.2005, NJW 2001, 2326, 2327). Lag die Fehlerhaftigkeit bestimmter Angaben nahe, vertraute der Verkäufer jedoch darauf, dass der Umstand nicht vorliege, so handelt er selbst dann nicht arglistig, wenn sein guter Glaube auf grober Fahrlässigkeit beruht (Soergel/Hefermehl, aaO, § 123 Rdnr. 26; Erman/Palm, BGB, 12. Aufl., § 123 Rdnr. 28; P/W/W/Ahrens, aaO, § 123 Rdnr. 23; Bamberger/Roth/Wendtland, aaO, § 123 Rdnr. 17). Demnach wäre eine Arglist der Beklagten nur dann nachgewiesen, wenn die Beklagte zu 1) die Arbeiten am Terrassenbelag entweder in dem Bewusstsein erteilte, nur für eine provisorische Abhilfe zu sorgen, oder sie nach Abschluss der Arbeiten den auf Tatsachen gestützten Eindruck gewann, dass die tatsächliche Ausführung der Arbeiten den Anforderungen der Baukunst möglicherweise nicht entsprach. Der Beweis für diese subjektiven Voraussetzungen der Arglist obliegt dem Kläger; er ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach der Überzeugung des Senats nicht mit der erforderlichen Gewissheit geführt:

bbb) Der Senat verkennt nicht, dass das erneute Auftreten von Schäden am Terrassenbelag kurz nach dem Erwerb des Hauses Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der von den Beklagten veranlassten Reparaturarbeiten weckt. Allerdings genügen diese erst nach Vertragsschluss manifest gewordenen Zweifel nicht, um die Arglist der Beklagten zu beweisen:

Die Beklagte zu 1) hat unwiderlegt vorgetragen, sie habe die polnischen Arbeiter auf Empfehlung einer Bekannten beauftragt. Dass sich diese Empfehlung nicht auf die Zufriedenheit der Bekannten mit der Qualität der ausgeführten Leistungen, sondern allein auf den günstigen Preis unter Inkaufnahme relevanter Ausführungsmängel bezog, ist nicht ersichtlich. Wenngleich sich die Beklagte in erster Linie aus Kostengründen für die polnischen Arbeitskräfte entschieden haben mag, sind keine aussagekräftigen und schlüssigen Indizien nachgewiesen, dass sich die fehlende Zuverlässigkeit und Sachkunde dieser Arbeiter zum Erledigen der übertragenen Arbeiten der Beklagten zu 1) hätte aufdrängen müssen. Der Vorwurf, die Beklagten hätten die polnischen Arbeiter in der Absicht beauftragt, lediglich eine „verkaufsfördernde Optik“ herzustellen (so der Text der Strafanzeige; 36 Js 786/04; S. 3), ist nicht bewiesen. Nicht hintanzustellende Zweifel verbleiben insbesondere angesichts des unwiderlegten Vortrags, dass einer der beiden Arbeiter von Beruf Fliesenleger gewesen sei.

Bei der Würdigung des Sachverhalts ist weiter von Relevanz, dass die Beklagten nicht erwiesenermaßen Kenntnis von Mängeln im Unterbau der Terrasse besaßen. Das am 25.11.2003 im Verfahren 5 C 943/01 von dem Amtsgericht Saarbrücken verkündete Urteil stellt auf Seite 6 der Entscheidungsgründe lediglich fest, dass die Terrasse mangelhaft gewesen sei. Als Ursache dieses Mangels sei es nach den Feststellungen des Amtsgerichts anzusehen, dass die Fliesen für eine Verlegung im Außenbereich nicht geeignet gewesen seien. Einzelne Fliesen hätten sich gelöst, weshalb sich Stolperfallen gebildet hätten. Auch in der protokollierten Aussage des Zeugen K. finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Mängel im Untergrund der Terrasse zu den Schäden führten. Bei dieser Sachlage bestand für die Beklagte zu 1) kein Anlass zu zweifeln, dass ein Austausch der Fliesen zu einer nachhaltigen Reparatur führen würde. In Anbetracht des geringen Preisunterschieds zwischen für den Innen- und Außenbereich geeigneten Fliesen, spricht nichts dafür, dass sich die Beklagte zu 1) bei der Neuanschaffung der Fliesen – die Richtigkeit des klägerischen Sachvortrags zur fehlenden Frosthärte der Fliesen unterstellt – bewusst und mit Vorbedacht für die Anschaffung nicht für den Außenbereich geeigneter Fliesen entschied.

Schließlich ist in die Beweiswürdigung einzubeziehen, dass sich die Beklagte zu 1) in einer persönlichen Ausnahme- bzw. Krisensituation befand. Die Beklagte zu 1) war nach ihrer glaubhaften Schilderung zum fraglichen Zeitpunkt wegen ihres Scheidungsverfahrens in einem labilen psychischen Zustand, der es erforderlich machte, dass sie sich in eine nervenfachärztliche Behandlung begab. Die Beklagte zu 1) stand unter dem Einfluss von psychowirksamen Arzneien, weshalb es ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass sie sich den Renovierungsarbeiten nicht mit der gleichen Aufmerksamkeit widmete, wie dies ein in Bausachen erfahrener, psychisch stabiler Auftraggeber getan hätte.

c) Schadensersatz für die nicht ausgeführte Drainage

aa) Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatz auf Neuverlegung der Drainage nicht deshalb zu, weil die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs verlegte Außenabdichtung zur Gänze mangelhaft gewesen wäre:

Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Normen. Unter diesem Maßstab hat der Sachverständige … die vorhandene Drainage beurteilt und die Auffassung vertreten, dass Abdichtung und Drainage am zu begutachtenden Gebäude den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung (die Fertigstellung erfolgte im September 1965) entsprechen würden (GA IV Bl. 676). Dem setzt der Kläger entgegen, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass bei der Ausführung der Drainage glasierte, statt richtigerweise unglasierte Tonrohre zum Einsatz gekommen seien, die überdies noch sachwidrig verlegt worden seien. Diesem Einwand hat sich der Sachverständige … nicht explizit gewidmet. Eine weitere Aufklärung kann in tatsächlicher Hinsicht unterbleiben: Selbst wenn der Sachverhalt zutrifft, ist nicht ersichtlich, wieso die Beklagten von diesem Umstand Kenntnis hätten haben sollen. Es steht außer Streit, dass die Beklagten das Haus nicht errichteten. Mithin scheidet eine Arglisthaftung unter dem Aspekt der fehlerhaften Verlegung der Tonrohre aus.

bb) Auch soweit das Landgericht die Arglisthaftung hinsichtlich der Ursache der auf dem Lichtbild Nr. 4.3.56 (GA IV Bl. 663) gezeigten Abdichtungsmängel verneint hat, hält die angefochtene Entscheidung den Angriffen der Berufung im Ergebnis stand:

aaa) Hierbei ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Im Innern des Hauses war zum maßgeblichen Zeitraum lediglich im Öllagerraum Feuchtigkeit eingetreten, der auf Baumängel zurückzuführen war. Die auf Lichtbild Nr. 4.3.56 (GA IV Bl. 663) gezeigte Feuchtigkeitseinwirkung ist nach überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen … Folge einer partiell unzureichenden Vertikalabdichtung (GA IV Bl. 676). Das Landgericht hat den Arglistvorwurf nicht für bewiesen erachtet, da nicht vorgetragen worden sei, dass dieser Mangel vor Kaufvertragsabschluss kaschiert worden sei. Im Berufungsrechtszug trägt der Kläger vor, dieser Mangel sei nicht erkennbar gewesen, weil die Wand zum Zeitpunkt der Besichtigung im August 2001 gestrichen gewesen sei. Dieser Sachvortrag trifft zu: Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Beklagten steht fest, dass das Haus nach dem Auszug der Mieter von polnischen Arbeitern innen und außen gestrichen wurde. Mithin ist davon auszugehen, dass der auf dem Lichtbild dokumentierte Feuchtigkeitsschaden zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Kläger nicht offenkundig war.

bbb) Dennoch ist die Arglist der Beklagten nicht bewiesen, da – insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt vom Sachverhalt der Senatsentscheidung vom 5.8.2008, NJW-RR 2009, 66 (im dort entschiedenen Fall stand die Kenntnis der Verkäufer von massivsten Feuchtigkeitsschäden im Keller außer Streit) – die Beklagten nicht erwiesenermaßen Kenntnis von den Feuchtigkeitseinwirkungen im Öllagerraum hatten. Der Kläger trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegung- und Beweislast auch für die subjektiven Voraussetzungen der Arglist, weshalb er den Nachteil aus der Nichterweislichkeit der Kenntnis trägt. Dazu im Einzelnen:

Dafür, dass der Beklagte zu 2) Kenntnis von den Feuchtigkeitseinwirkungen besessen hätte, spricht wenig: Der Beklagte zu 2) hat in seiner persönlichen Anhörung ausgesagt, er sei nach dem Auszug der Mieter lediglich zweimal vor Ort gewesen. Hierbei seien ihm keine Feuchtigkeitsschäden aufgefallen. Bei der Hausabnahme wäre sein Hauptaugenmerk auf die Schäden und Verschmutzungen gerichtet gewesen, die die Mieter verursacht hätten. Aufgrund dieses Zustandes sei eine grundlegende Renovierung vonnöten gewesen. Dass der Beklagte zu 2), der seit dem Jahr 1983 nicht mehr im Haus lebte, anlässlich der Hausbesichtigung das Gebäude so genau inspizierte, dass ihm eine Feuchtigkeitseinwirkung an der Außenwand des Öllagerraums nicht hätte verborgen bleiben können, steht nicht fest.

Auch eine Kenntnis der Beklagten zu 1) ist nicht nachgewiesen. Die Beklagte zu 1) koordinierte die Arbeiten. Sie war zumindest 14 Tage lang nahezu täglich auf dem Grundstück, um den Arbeitern ein Essen zu kochen. Letztendlich besteht kein Zweifel, dass die Beklagte zu 1) Einfluss auf den Gegenstand der Arbeiten nahm und mit den Arbeitern absprach, dass neben der Erneuerung des Terrassenbelags und der Durchführung von Gartenarbeiten auch Malerarbeiten ausgeführt werden sollten. Soweit die Beklagte zu 1) ausgesagt hat, sie sei nicht mit den Arbeitern in das Haus gegangen, sondern habe diesen den Schlüssel gegeben, um alles zu richten, was nicht ordnungsgemäß sei, ist ihre Aussage nur eingeschränkt glaubhaft: Es liegt nach der Lebenserfahrung nahe, dass die Beklagte zu 1) den Gegenstand und den Fortschritt der Arbeiten anlässlich ihrer Besuche im Haus kontrollierte. Dennoch vermag der Senat die erforderliche volle Gewissheit nicht zu gewinnen, dass der Beklagten zu 1) bei diesen Besuchen auch die Feuchtigkeitseinwirkungen an der Außenwand des Öllagerraums auffallen mussten:

Einer vollen richterlichen Überzeugung steht zunächst entgegen, dass es keine verlässlichen Feststellungen dazu gibt, in welchem Zustand sich der fragliche Mauerbereich vor der Ausführung der Malerarbeiten tatsächlich befand: Selbst wenn die nach dem Einzug lichtbildlich dokumentierte Feuchtigkeit darauf hindeutet, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt Feuchtigkeit eingedrungen sein musste, ist hieraus nicht zwingend zu folgern, dass der dokumentierte Zustand demjenigen Zustand entsprach, wie er sich den Beklagten vor Durchführung der Malerarbeiten darbot. Darüber hinaus ist nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1) vor Durchführung der Renovierungsarbeiten jedes einzelne Zimmer, mithin auch den Öllagerraum im Keller, so genau in Augenschein nahm, dass ihr ein eventueller Feuchtigkeitsschaden hätte auffallen und als aufklärungspflichtiger Mangel hätte im Gedächtnis haften müssen. Auch in diesem Zusammenhang ist von Relevanz, dass sich die Beklagte zu 1) aufgrund ihres Scheidungsverfahrens in einer labilen Lage befand, weshalb es nicht fern liegt, dass sie einen Schaden übersah. Dies liegt umso näher, als die Beklagten das gesamte Haus in einem verwahrlosten und verschmutzten Zustand vorfanden. Letztendlich steht auch nicht fest, dass die polnischen Arbeiter die Beklagte zu 1) anlässlich der Durchführung der Malerarbeiten über einen eventuellen grundlegenden Feuchtigkeitsschaden informiert hätten.

cc) Auch eine unterbliebene Aufklärung über die am Außenputz des Hauses aufgetretenen Schäden, deren Ursache aus Sicht des Klägers in der Mangelhaftigkeit der Drainage zu suchen war, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg.

Die nicht fachgerechte Reparatur der Putzschäden ist zunächst für den Ausgang des Rechtsstreits ohne unmittelbare Relevanz: Der Kläger begehrt keinen Schadensersatz für die Neuverputzung des Hauses, sondern will aus dem Vorhandensein von Außenputzschäden Gewährleistung für die unzureichende Drainagierung einfordern. Angesichts des Gewährleistungsausschlusses haften die Beklagten jedoch nur dann, wenn sie zur Aufklärung über das Entstehen von Putzschäden verpflichtet waren, die unterlassene Aufklärung die Voraussetzungen der Arglist erfüllt und die aufgetretenen Putzschäden den Beklagten die Kenntnis von der fehlerhaften Drainage vermitteln mussten. Diese Schlüsse können nicht gezogen werden:

aaa) Bei einem zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger 35 Jahre alten Haus kann es immer – etwa durch Witterungseinfluss – zu Putzschäden kommen, die im Umfang der normalen Unterhaltungsmaßnahmen auszubessern sind. Das Auftreten von Putzschäden deutet mithin nicht zwingend auf einen schwerwiegenden, andere Bauteile betreffenden Mangel hin. Bessert der Eigentümer diese Schäden aus, darf er zunächst davon ausgehen, eine hinreichende Unterhaltungsmaßnahme getroffen zu haben, die einem Erwerber nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände zu offenbaren ist. Aus dieser Erwägung kann es mithin dahinstehen, ob die Beklagten anlässlich der Übergabe des Hauses die lichtbildlich dokumentierten Putzschäden wahrnahmen. Dass die Beklagten mit Bedacht eine von vornherein unzureichende Reparatur durchführten, um den potentiellen Käufer zu übervorteilen, ist nicht bewiesen:

Die Beklagte zu 1) beauftragte kein Fachunternehmen mit der Reparatur von Putzschäden, von dem ein Auftraggeber hätte erwarten dürfen, dass es eventuelle Bedenken gegen die Nachhaltigkeit einer Reparatur aufzeigen würde. Vielmehr wurden zwei polnische Arbeiter zu verschiedenen Gewerken mit umfangreichen Reparaturmaßnahmen beauftragt, die Gegenstand einer Pauschalvergütung waren. Dass der Ausbesserung des Putzes eine gesonderte Absprache über die geleisteten Arbeiten oder gar über die Ursache der Schäden zu Grunde Lag, steht nicht fest. Vielmehr wurden diese Schäden – so der gedankliche Zusammenhang der Aussage der Beklagten zu 1) – gewissermaßen mit den Malerarbeiten „miterledigt“.

bbb) Auch das mit der Berufungsbegründung vorgelegte Schreiben des Mieters … vom 2.11.1999 (GA IV Bl. 786 ff.) vermag die Arglist der Beklagten nicht zu beweisen: Der Mieter tritt in diesem Schreiben auf GA IV Bl. 790 dem Vorwurf entgegen, er habe mit seinem PKW das Fallrohr beschädigt. In diesem Zusammenhang formulierte der Mieter, dass Beschädigungen an der Hauswand durch erhebliche Nässe vorlägen und das Rohr zu Beginn der Einfahrt bereits beschädigt gewesen sei. Weiterhin findet sich der Satz, dass der Außenputz von den Wänden falle. Auch dies könne dem Mieter nicht angelastet werden. Dieses Schreiben wurde als Reaktion auf ein Schreiben des Beklagten zu 2) verfasst, in dem dieser die Zahlung offenstehender Mieten anmahnte. Im Wortlaut des Schreibens deutete sich die Zerrüttung des Mietverhältnisses an. Die Passage über den abgefallenen Putz diente nicht etwa dazu, Mietminderungsansprüche gegenüber den Beklagten zu erheben. Vielmehr wollte der Verfasser des Schreibens in erster Linie einer eigenen Verantwortung für den Schaden entgegentreten. Aufgrund dieser Zielrichtung musste der Adressat des Schreibens nicht davon ausgehen, dass die Putzschäden eine andere als in der üblichen Abnutzung wurzelnde Ursache hatten.

Auch der Umstand, dass die Beklagten am Westgiebel des Hauses Drainagierungsarbeiten ausführen ließen, belegt eine Kenntnis von der umfassenden Fehlerhaftigkeit der Außenabdichtung noch nicht. Die Beklagten führten die Notwendigkeit zum Verlegen der Drainage im Bereich des Westgiebels darauf zurück, dass der Mieter … Feuchtigkeitseintritt im unteren Zimmer gerügt habe. Diese auf ein konkretes Zimmer bezogene Rüge deutet selbst in der Zusammenschau mit den Putzschäden am Außenputz nicht zwingend auf eine generelle Mangelhaftigkeit der Drainage hin.

d) Schadensersatz für die Isolierung weiterer zwei Zimmer (2.021,88 EUR):

aa) Die Berufung bleibt ohne Erfolg: Gegenstand der ursprünglichen Mängelrügen waren ausweislich des auf GA II Bl. 405 gehaltenen Sachvortrags Mängel in zwei linksseitig gelegenen Räumen, des Arbeitszimmers im Untergeschoss und des Schlafzimmers im Obergeschoss. An der angegebenen Stelle führt der Klägervertreter zwei weitere Räume – die im Erdgeschoss gelegene Küche und einen im Obergeschoss rechts gelegenen Raum – in den Rechtsstreit ein. Das Landgericht hat Beweis über die Ursache der Schimmelbildung erhoben und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass im Schlafzimmer des Obergeschosses und in der Küche des Erdgeschosses Wärmebrücken vorhanden gewesen seien. Feststellungen dazu, dass auch im Arbeitszimmer des Untergeschosses und in dem im Obergeschoss rechts gelegenen Raum Wärmebrücken vorhanden waren, hat das sachverständig beratene Landgericht nicht getroffen. Es ist vielmehr der Einschätzung des Sachverständigen … gefolgt, der sich aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten umfangreichen Sanierungsmaßnahmen des Klägers außerstande sah, anhand eigener Wahrnehmungen den Zustand der beiden weiteren Räume zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu eruieren. Anhand der Aktenlage ließen sich insbesondere aufgrund der fehlenden Messergebnisse keine eindeutigen Schlüsse ziehen. Dieses Beweisergebnis hält den Angriffen der Berufung stand. Entgegen der Auffassung der Berufung steht das Vorhandensein von Wärmebrücken nicht nach den Rechtsgrundsätzen des Anscheinsbeweises fest:

bb) Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den auf der Lebenserfahrung beruhenden Schluss, dass ein Ereignis auf einer bestimmten Ursache oder einem bestimmten Ablauf beruht (st. Rspr. BGHZ 100, 31, 33; vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1982 – VI ZR 206/80, NJW 1982, 2447, 2448; Urt. v. 22.9.1982 – VIII ZR 246/81, VersR 1982, 1145; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § vor § 284 Rdnr. 29 ff., P/G/Laumen, ZPO, 3. Aufl., § 286 Rdnr. 26 ff.). Die Regeln des Anscheinsbeweises sind ungeschriebene Rechtssätze, die aus festgestellten oder feststehenden Tatsachen eine Schlussfolgerung auf das Vorliegen anderer Tatsachen erlauben, die ihrerseits für die Verwirklichung eines Haftungstatbestandes unerlässlich sind. Hauptanwendungsfall des Anscheinsbeweises ist der Kausalitäts- und Verschuldensnachweis, der insbesondere in der straßenverkehrsrechtlichen Kasuistik durch die Anerkennung zahlreicher Fallgruppen eine der Rechtssicherheit dienende Konkretisierung erfahren hat (zur Kasuistik im Überblick: P/G/Laumen, aaO, § 286 Rdnr. 35 ff.). Die Zuordnung beruht letztlich auf einer empirischen Wertung, wonach der festgestellte Sachverhalt nach aller Lebenserfahrung typischerweise auf einem bestimmten Geschehen, beruht. Hierbei scheitert der Nachweis eines Erfahrungssatzes nicht schon dann, wenn ein vom Erfahrungssatz abweichendes Geschehen lediglich möglich ist, solange nur die deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Erfahrungswissen streitet.

cc) Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ist ausschlaggebend, dass ein Erfahrungssatz, wonach in der Wohnung auftretende Feuchtigkeit zwingend oder auch nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Vorhandensein von Baumängeln hindeutet, nicht existiert. Ein solcher Erfahrungssatz, der die Anwendung des Anscheinsbeweises ermöglicht, ist insbesondere im Rahmen der mietvertraglichen Gewährleistung nach § 536 Abs. 1 BGB nicht anerkannt. Vielmehr wird die Darlegungs- und Beweislast bei streitiger Ursache eines Feuchtigkeitsschadens im Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter nach der sog. Sphärentheorie gelöst: Demnach ist es dem Vermieter auferlegt, zunächst den Beweis dafür zu führen, dass der Feuchtigkeitsschaden nicht aus seinem Gefahrenbereich stammt. Gelingt dieser Beweis, muss der Mieter beweisen, dass die Feuchtigkeitseinwirkung nicht aus seinem Gefahrenbereich herrührt (LG Frankfurt (Oder), ZMR 2011, 125; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rdnr. VIII 152; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Miete, 9. Aufl., § 536 Rdnr. 451 ff.; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 536 Rdnr. 5). Die in der Sphärentheorie zusammengefasste Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist Ausdruck der spezifischen mietvertraglichen Interessenlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Vermieter während der Mietzeit fortlaufend zur Gewährleistung des mietvertraglichen Gebrauchs der Mietsache verpflichtet ist. Diese letztlich auf der Rechtsnatur des Dauerschuldverhältnisses beruhende Wertung ist auf die kaufvertragliche Gewährleistung nicht übertragbar: Nach anerkannten Grundsätzen trägt der Käufer, der die Kaufsache entgegen genommen hat, nach der Beweislastregelung des § 363 BGB die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (BGHZ 159, 215, 217 f.; Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434).

Hinsichtlich der demnach maßgeblichen, im vorliegenden Zusammenhang fehlenden empirischen Evidenz hat der Sachverständige … überzeugend ausgeführt, dass selbst bei intakter Bausubstanz allein das Nutzerverhalten geeignet ist, Feuchtigkeitseinwirkungen und Schimmelbildung hervorzurufen. So hat der Sachverständige etwa in seinem Ergänzungsgutachten vom 18.12.2009 (GA IV Bl. 654 ff.) exemplarisch dargestellt, dass bei massiven Wänden mit Mindestwärmeschutz schon geringe Temperaturschwankungen zu Feuchtigkeitsschäden führen. Diese Schadensneigung wird noch potenziert, wenn die Nutzer die feuchtetechnische Belastbarkeit des Wohnklimas durch ihr Wohn- und Lüftungsverhalten nachteilig beeinflussen. Allein der Umstand, dass an anderer Stelle im Haus des Klägers Wärmebrücken vorhanden waren, die nachweislich zum Entstehen von Feuchtigkeitsschäden beitrugen, erlaubt nicht den Schluss, dass alle im Haus nachgewiesene Feuchtigkeit ihre Ursache in einem Baumangel hatte, der die Tauglichkeit des Hauses zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch i.S. des § 459 Abs. 1 BGB a.F. herabsetzte.

4. Die Anschlussberufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg:

a) Das Landgericht hat die Offenbarungspflicht hinsichtlich der Schimmelbildung mit zutreffenden Erwägungen begründet: Die Schimmelpilzbildung trat nicht nur in einem Einzelfall, sondern nachhaltig auf: Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts wurde der Schimmelpilz von dem Mieter … gegenüber der Beklagten zu 1) gerügt. Auch noch drei Jahre danach roch es anlässlich der Besichtigung durch die Interessentin … nach Schimmel, der in zwei oder drei Zimmern auch sichtbar war. Eine solche massive Schimmelbildung ist offenbarungspflichtig, selbst wenn die Beklagten der Auffassung gewesen sein mochten, dass die Ursache der Schimmelbildung im Nutzerverhalten gelegen habe.

b) Auch hinsichtlich der Mängel des Kanals hat das Landgericht die Anforderungen an die Arglist der Beklagten nicht überspannt:

aa) In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beklagten positive Kenntnis über drei Ereignisse besaßen, bei denen es zu Verstopfungen im Abwasserkanal gekommen war: Nach einer Verstopfung wurde der Kanal am 30.4.1997 durch die Firma … gereinigt. Der Mieter … hatte während seiner Mietzeit, die am 19.12.1998 endete, unter Einsatz eines Hochdruckgeräts in Eigenregie Verstopfungen wieder gelöst. Es kann dahinstehen, ob es auch während der Mietzeit der Mieter … wiederholt zu Verstopfungen kam. Bereits die unstreitigen Schadensfälle mussten den Beklagten die Kenntnis vermitteln, dass der Kanal schadensanfällig war. Dies gilt selbst dann, wenn es der Zeuge … für möglich gehalten hat, dass der Rückstau auf Regenfälle zurückzuführen ist.

bb) Verschweigt der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel, so liegen die Voraussetzungen der Arglist nur dann vor, wenn der Verkäufer zur Offenbarung des verschwiegenen Umstandes verpflichtet war (P/W/W/Ahrens, aaO, § 123 Rdnr. 8). Hierbei geht die Aufklärungspflicht des Verkäufers nicht so weit, jeden erdenklichen Mangel anzuzeigen, von dem der Verkäufer zu irgendeinem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat. Eine so weit gehende Offenbarungspflicht würde dem Grundsatz entgegenstehen, dass jede Partei zunächst gehalten ist, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.2006 – XII ZR 50/04, NJW 2006, 2618, 2619; Palandt/Ellenberger, aaO, § 123 Rdnr. 5). Vor dem Hintergrund dieser Wertung muss sich die Offenbarungspflicht auf solche Aspekte beschränken, die für die Entschließungsfreiheit des Vertragspartners von erkennbarer, exponierter Bedeutung sind (BGH, Urt. v. 25.10.2007 – VII ZR 205/06, NJW-RR 2008, 258; MünchKomm(BGB)/Kramer, aaO, § 123 Rdnr. 18; Bamberger/Roth/Wendtland, aaO, § 123 Rdnr. 15). Auch wird eine Offenbarungspflicht tendenziell dort leichter anzuerkennen sein, wo ein Informationsgefälle zwischen den Geschäftspartnern besteht, welches es dem Geschäftspartner erschwert, die für die Entscheidungsfindung hilfreiche Kenntnis durch eigene Anstrengungen zu erlangen (Palandt/Ellenberger, aaO, § 123 Rdnr. 5; OLG Brandenburg, NJW-RR 1996, 724).

cc) Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt waren die Beklagten hinsichtlich der ihnen positiv bekannten Schadensfälle zur Aufklärung verpflichtet: Die Schadensanfälligkeit des Kanals war in Anbetracht des für eine Mängelbeseitigung drohenden, hohen Aufwandes aus Sicht der Verkäufer für die Entscheidungsfindung der Käufer von erkennbarer Relevanz. Die für eine Kanalbegradigung erforderlichen Kosten übersteigen den Aufwand für die Beseitigung kleinerer Reparaturen, mit denen ein Käufer einer gebrauchten Immobilie stets rechnen muss. Diese Wertung beansprucht im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick auf den recht hohen Kaufpreis Geltung. Hinzu kommt, dass die Mängel an der Abwasseranlage auch bei einer sorgfältigen Besichtigung durch die Erwerber mit zumutbarem Aufwand nicht erkennbar waren, weshalb zugunsten der Erwerber ein Informationsgefälle bestand.

Auch die subjektiven Voraussetzungen der Arglist liegen vor: In subjektiver Hinsicht ist der Arglistnachweis geführt, wenn der Offenbarungspflichtige in dem Bewusstsein handelte, dass sein Vertragspartner seine Vertragserklärung ohne die Täuschung möglicherweise nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgegeben hätte (BGH, NJW 2001, 2327; P/W/W/Ahrens, aaO, § 123 Rdnr. 23). Dieses Bewusstsein war bei den Beklagten hinsichtlich der nicht offengelegten Schadensanfälligkeit des Kanals nach aller Lebenserfahrung vorhanden.

dd) Bei der Schadensfeststellung hat das Landgericht frei von Rechtsfehlern das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO zu Grunde gelegt und sich bei seiner Schätzung an den Ausführungen des Sachverständigen … in dessen Ergänzungsgutachten vom 13.12.2006 (GA II Bl. 379 ff.) orientiert. Dieser Sachverständige hat den zur Sanierung des Kanals erforderlichen Kostenaufwand zunächst an dem Aufwand für die zeitweise Entfernung des Pflanzenbewuchses bemessen und sodann den Ein- und Ausbau der Pflastersteine in die Berechnung einbezogen. Für die eigentlichen Arbeiten am Kanal, die das Freilegen der Kanalgrundleitungen, den Aus- und den Einbau neuer Leitungen sowie das Verfüllen der Gräben umfasst, hat der Sachverständige einen Arbeitsaufwand von insgesamt 24 Facharbeiter- und 24 Helferstunden veranschlagt. Weitere 15 Facharbeiter- und 15 Helferstunden entfallen nach der Schätzung des Sachverständigen auf Arbeiten, die im Heizungsraum des Wohnhauses zu erledigen sind. Der Sachverständigen hat sich zur Schätzung auch auf die Feststellung des Sachverständigen … und auf dessen Fotodokumentation gestützt.

Diese Ausführungen sind ohne weiteres nachvollziehbar und überzeugend. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass sich der Sachverständige … außer Stande sah, die Kosten ohne Vorlage eines Entwässerungsplanes verlässlich zu ermitteln. Auch ohne Vorlage eines solchen Entwässerungsplans bestehen keine Zweifel, dass die im Einzelnen vom Sachverständigen … genannten Arbeitsgänge zur Sanierung des Kanals notwendig sind. Mit Blick auf die moderaten Stundenansätze ist die Schätzung daher insgesamt nicht zu beanstanden.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

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(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufg

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Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 476 Abweichende Vereinbarungen


(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 459 Ersatz von Verwendungen


Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebend

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung


Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 21. Juni 2011 - 4 U 161/10 - 46 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 21. Juni 2011 - 4 U 161/10 - 46 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2007 - VII ZR 210/05

bei uns veröffentlicht am 26.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 210/05 Verkündet am: 26. April 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2004 - V ZR 225/03

bei uns veröffentlicht am 13.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 225/03 Verkündet am: 13. Februar 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2004 - III ZR 96/03

bei uns veröffentlicht am 04.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 96/03 Verkündet am: 4. März 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja TKV § 16 Abs. 3 Satz 3

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2004 - VII ZR 257/03

bei uns veröffentlicht am 16.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 257/03 Verkündet am: 16. Dezember 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04

bei uns veröffentlicht am 28.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 50/04 Verkündet am: 28. Juni 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Referenzen

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 210/05 Verkündet am:
26. April 2007
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat sich der Veräußerer von Wohnungseigentum in den Verträgen mit den Erwerbern
zu umfassenden Modernisierungsarbeiten sowie zur Aufstockung des Gebäudes
mit zwei zusätzlichen Geschossen verpflichtet, so sind derartige Arbeiten nach
Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar und rechtfertigen die Anwendbarkeit
von Werkvertragsrecht auf Mängel der gesamten Bausubstanz (im Anschluss
an BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542 = NZBau
2005, 216 = ZfBR 2005, 263).
BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Haß, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangt von der Beklagten Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum.
2
Die Wohnungseigentümer erwarben von 1997 bis 2004 von der Beklagten Wohnungen in ehemaligen Gebäuden der amerikanischen Streitkräfte. Zu ihnen gehören die 32 Wohnungseigentümer, die im Berufungsurteil als Kläger aufgeführt sind. Die Beklagte hatte zuvor die Gebäude gekauft, modernisiert und mit zwei weiteren Stockwerken aufgestockt.
3
Die Erwerbsverträge betreffend die Wohnungen im Altgebäudebestand enthielten unter anderem jeweils die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung folgender Leistungen: Wärmeschutzfassade, Wärmedämmung, Kellerdecke , neue Fenster und Rollläden, (teilweise) neue Eingangstüren, neu zu errichtender Balkon, zusätzlich einzubauendes WC, Erneuerung der Dachentwässerung , neue Treppenhaustürelemente, Überarbeitung der Heizungstechnik, Einbau neuer Steigleitungen für Wasser, Modernisierung der Bäder, Innenanstricharbeiten , Wärmeschutzmaßnahmen und Überarbeitung der Böden. Bestandteil der Verträge über die Wohnungen im Aufstockungsbereich der beiden neuen oberen Etagen waren weitergehende Baubeschreibungen mit umfassenden Pflichten zur Neuherstellung.
4
In allen notariellen Erwerbsverträgen war folgende Klausel enthalten:
5
"Die Gewährleistung für Sachmängel hinsichtlich der nicht renovierten Altsubstanz wird gänzlich ausgeschlossen. Der Käufer erwirbt das Objekt insoweit wie es steht und liegt …"
6
Seit 2001 trat in den Wohnungen eine Braunfärbung des Leitungswassers auf.
7
Durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung vom 15. September 2001 wurde die Hausverwaltung beauftragt, ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte durchzuführen. Da sich die Beklagte nach Vorlage des Gutachtens weigerte, die als Ursache der Wasserfärbung erkannten korrodierten Steigleitungen aus verzinktem Stahlrohr im Altbaubestand auszutauschen , und lediglich kulanzhalber eine Phosphatierungsanlage einbauen wollte, fasste die Mehrheit der Eigentümerversammlung am 17. März 2004 folgenden Beschluss:
8
"Die Verwalterin wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt , im Namen und auf Rechnung der Eigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt zu beauftragen, gerichtlich gegen die V. GmbH wegen der im selbständigen Beweisverfahren … festgestellten Mängel vorzugehen und eine Kostenvorschussklage zu erheben."
9
Der Klageerhebung der "Wohnungseigentümer der Eigentumswohnanlage …, namentlich aufgeführt in der anliegenden Liste …" war eine im Prozess mehrfach aktualisierte Liste aller Wohnungseigentümer beigefügt.
10
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 377.000,- € gerichteten Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

11
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

12
1. Das Berufungsgericht hält die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht für rechtsfähig. Kläger des Rechtsstreits seien die Wohnungseigentümer.
13
2. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 172, 177; Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146) ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein rechtsfähiger Verband sui generis. Ihre Rechtsfähigkeit ist nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Diese Änderung der Rechtsprechung hat der für die Rechtsstreitigkeiten aus Wohnungseigentümergemeinschaften zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs umfassend und überzeugend begründet. Der Senat hat sich ihr angeschlossen (Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05 und 50/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
14
3. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist als insoweit rechts- und parteifähiger Verband unter den von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Interessen der Wohnungseigentümer und des Veräußerers bestimmten Voraussetzungen befugt, die Rechte der Erwerber wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen. Diese Befugnis leitet sich aus der gesetzlichen Ermächtigung des § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG ab. Sie verleiht der Wohnungseigentümergemeinschaft im Prozess die Stellung eines gesetzlichen Prozessstandschafters. Das hat der Senat in der Sache VII ZR 236/05 ausführlich begründet. Darauf wird Bezug genommen.
15
4. Die Wohnungseigentümergemeinschaft "R. hat beschlossen, die Ansprüche der Erwerber geltend zu machen. Damit hat sie von ihrer Verwaltungskompetenz Gebrauch gemacht, die Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich zu ziehen und diese Ansprüche als Wohnungseigentümergemeinschaft zu verfolgen.
Die damit erhobene Klage ist eine Klage des insoweit rechtsfähigen Verbandes. Dementsprechend hat der Senat das Rubrum nach Anhörung der Parteien berichtigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlende Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH, Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42; BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043; Wenzel, ZWE 2006, 2, 10; Briesemeister, ZWE 2006, 15, 19).

II.

16
1. Das Berufungsgericht führt aus, den Erwerbern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der Beseitigung des Mangels der Trinkwasserfärbung aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. oder §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB n.F. zu. Dem stehe der in allen Erwerbsverträgen enthaltene Gewährleistungsausschluss für den Altbaubestand entgegen. Dieser sei nicht wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10 a) AGBG bzw. § 309 Nr. 8 b) aa) BGB n.F. unwirksam, denn bei den Erwerbsverträgen handele es sich nicht um Verträge über die Lieferung einer neu hergestellten Sache. Die von der Beklagten übernommene Herstellungsverpflichtung sei einer Verpflichtung zur Neuherstellung nicht vergleichbar. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, müssten Bauleistungen in ihrer Gesamtheit von ihrem Umfang und ihrer Bedeutung her ein solches Gewicht haben, dass die Erwerber nach ihrem Empfängerhorizont von einer umfassenden Sanierungstätigkeit des Veräußerers hätten ausgehen können, die einer Neuherstellung des Gebäudes gleichkomme. Das sei deshalb nicht der Fall, weil durch die Umbau- und Renovierungsarbeiten nicht in den die Gebäude bautechnisch prägenden Baubestand wie Fundamente, Außenwände und Geschossdecken eingegriffen worden sei und weil die Erwerber durch den deutlichen Hinweis auf den Haftungsausschluss für den nicht betroffenen Altbestand auch keine dahingehende Erwartungshaltung hätten haben können.
17
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den angenommenen Haftungsausschluss der Beklagten für Mängel der Bausubstanz nicht.
18
a) Beim Erwerb von Altbauten ist Werkvertragsrecht anwendbar, wenn der Erwerb des Grundstücks mit einer Herstellungsverpflichtung verbunden ist. Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags. Ohne Bedeutung ist es, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2007 - VII ZR 130/05, zur Veröffentlichung bestimmt; Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 117/04, BGHZ 164, 225; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 544 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167 f).
19
Dies gilt auch dann, wenn die vom Veräußerer übernommenen Arbeiten vor Vertragsschluss bereits ausgeführt wurden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 544 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263). Daran dürfte sich durch die Neuregelung des Schuldrechts für nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Erwerbsverträge nichts geändert haben; dies kann aber offen bleiben. Eventuelle kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die Klägerin macht auf der Grundlage der ihr erteilten, ihre Prozessstandschaft begründenden Ermächtigung nur werkvertragliche Vorschussansprüche der Erwerber geltend, soweit diesen solche Ansprüche gemäß der jeweils für sie maßgeblichen Vertragslage zustehen können.
20
b) Nach diesen Grundsätzen haftet die Beklagte für Sachmängel der gesamten Bausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts.
21
Die Beklagte hat sich in den Verträgen mit den Erwerbern aller Wohnungen zu umfangreichen Maßnahmen verpflichtet, die dem gesamten, zuvor als Wohngebäude der amerikanischen Streitkräfte genutzten Objekt einen neuen Charakter gaben. Dazu dienten sowohl umfangreiche Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten im Altbaubestand als vor allem auch die Aufstockung mit zwei Geschossen. Derartige Arbeiten sind sowohl aus der Sicht der Erwerber der Wohnungen in den neuen Obergeschossen als auch der übrigen Erwerber derart umfassend, dass sie nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind und die Anwendung des Werkvertragsrechts auf Mängel der gesamten Bausubstanz rechtfertigen. Das ergibt sich zunächst daraus, dass die beiden oberen Stockwerke vollständig neu errichtet sind. Der Umstand, dass die Obergeschosse auf den Altbau aufsetzen und dessen Substanz und Installationen für die Funktionsfähigkeit der Wohnungen eine Rolle spielen, nimmt diesen Wohnungen nicht den Charakter von Neubauwohnungen. Darüber hinaus ist der Altbaubestand einer umfangreichen Modernisierung unterzogen worden. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Baumaßnahmen für das gesamte Gebäude technisch und funktional aufeinander abgestimmt sein müssen. So sind die Maßnahmen zur Aufstockung der Obergeschosse von wesentlicher Bedeutung für das Gesamtbauwerk, z.B. in statischer Hinsicht wie auch für den Schutz durch das neue Dach. Auch sonstige weitere Maßnahmen, wie z.B. der Heizungs- und Sanitärtechnik, können nicht isoliert beurteilt werden. Dem vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand, dass in den Baubestand der Fundamente, Außenwände und Geschossdecken nicht eingegriffen wurde, kommt keine besondere Bedeutung zu. Das ist häufig auch bei einer so genannten Kernsanierung nicht anders (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167).
22
Ebenso wenig spielt für die Beurteilung der Frage, ob die übernommenen Bauleistungen Neubauarbeiten vergleichbar sind, eine Rolle, ob der Veräußerer der Wohnungen mit der Vertragsgestaltung zum Ausdruck gebracht hat, dass er für die Mängel der unberührt gebliebenen Bausubstanz nicht haften will, wie das Berufungsgericht wohl meint. Eine derartige formularmäßige Beschränkung der Haftung ist gemäß § 11 Nr. 10 a) AGBG nicht möglich (BGH, Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 368/85, BGHZ 100, 391, 397 f; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, aaO). Das gilt auch für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden sind, § 309 Nr. 8 b) aa) BGB n.F..
23
c) Das bedeutet nicht, dass der Veräußerer für alle Fehlfunktionen der unberührt gebliebenen Altbausubstanz haftet. Seine Verpflichtung zur Gewährleistung hängt vielmehr davon ab, inwieweit ein Mangel der Werkleistung vorliegt. Dazu ist zu prüfen, welche Beschaffenheit die Parteien vereinbart haben. Bei der Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung ist die berechtigte Erwartung des Erwerbers an die Bauleistung von Bedeutung. Danach kann allein aus dem Umstand, dass alte Rohre in dem Gebäude verblieben, nicht hergeleitet werden, dass deren Korrosion und die Braunfärbung des Wassers der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, aaO). Das mag bei den Erwerbsverträgen aus 2001 und da- nach, in denen auf die Braunfärbung des Wassers hingewiesen worden sein soll, anders zu beurteilen sein.

III.

24
Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die bisher folgerichtig unterlassenen Feststellungen zu den Voraussetzungen des Vorschussanspruchs nachzuholen haben. Dressler Haß Kniffka Bauner Eick
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.11.2004 - 4 O 254/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2005 - 8 U 289/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 257/03 Verkündet am:
16. Dezember 2004
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Ist auf den Erwerb eines sanierten Altbaus Werkvertragsrecht anzuwenden, weil der
Erwerb des Grundstücks mit einer umfassenden Herstellungsverpflichtung verbunden
ist, so richtet sich die Gewährleistung für auf dem Grundstück befindliche Anlagen
, die zwar nicht unmittelbar dem Altbauobjekt zuzuordnen sind, jedoch dessen
Funktion dienen, ebenfalls nach Werkvertragsrecht.

a) Verspricht der Veräußerer eines Altbaus eine Sanierung bis auf die Grundmauern,
darf der Erwerber dies grundsätzlich dahin verstehen, daß der Veräußerer zu diesem
Zweck im Rahmen des technisch Möglichen die Maßnahmen angewandt hat,
die erforderlich sind, um den Stand der anerkannten Regeln der Technik zu gewährleisten.
Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die berechtigte Erwartung
des Erwerbers unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände, insbesondere
des konkreten Vertragsgegenstands und der jeweiligen Gegebenheiten
des Bauwerks darauf nicht gerichtet ist.

b) Der Veräußerer eines nach Umfang und Bedeutung einer Neuherstellung gleichkommenden
sanierten Altbaus kann auch dann nach Werkvertragsrecht haften,
wenn die geschuldete Modernisierung oder Sanierung bei Abschluß des Vertrages
bereits fertiggestellt ist.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2003 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage wegen des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 5.693,75 € hinsichtlich der Feuchtigkeitsschäden sowie in Höhe von 5.756,62 € hinsichtlich der Schallschutzarbeiten abgewiesen hat. Die Anschlußrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht von der Beklagten Schadensersatz aus Anlaß des Erwerbs eines sanierten Altbaus.
Der Kläger und seine Ehefrau erwarben mit notarieller Urkunde vom 9. Februar 1996 von der Beklagten das Wohnungseigentum an einer Doppelhaushälfte. Über die andere Doppelhaushälfte gaben die Zeugen J. und S. mit notarieller Urkunde vom 18. Dezember 1995 ein Erwerbsangebot ab, welches die Beklagte mit notarieller Urkunde vom 3. Januar 1996 annahm. Die Veräußerungsverträge wurden jeweils als Kaufverträge bezeichnet. In Ziffer IV. 1. der Verträge wurde die Gewährleistung für sichtbare und unsichtbare Sachmängel ausgeschlossen. Mit notarieller Urkunde vom 7. November 1997 verkauften die Zeugen J. und S. ihre Doppelhaushälfte an den Kläger und seine Ehefrau. Am 9. November 1999 traten die Zeugen dem Kläger die ihnen aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten zustehenden Gewährleistungsansprüche ab. Die Ehefrau des Klägers trat an diesen am 26. Juli 2001 ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte ab. Bei dem Doppelhaus handelt es sich um einen vor 1907 errichteten Altbau. Vor der Veräußerung im Jahr 1996 erneuerte die Beklagte im Haus die Boden- und Wandbeläge, den Außenputz sowie den Anstrich, tauschte die Wasser- und Elektroleitungen aus, baute eine Gasheizung ein, ließ neue Innentreppen und Türen anfertigen sowie einen Teil der Fenster und der Dacheindeckung erneuern. Im Jahr 1997 trat an allen Außenwänden zur Straße hin Feuchtigkeit auf, weil die Horizontalsperre nicht in Ordnung ist. Außerdem entsprechen die Treppen , die von der Beklagten erneuert worden waren, nicht den heutigen technischen Vorschriften hinsichtlich der Auftrittstiefe, der Breite sowie der lichten Höhe über den Stufen. Im Garten befindet sich ca. eine Spatentiefe unter dem Mutterboden eine Betonfläche von 8 x 5,25 m, auf der ein Flüssiggastank steht.
Im Dezember 1999 beantragten der Kläger und seine Ehefrau ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe den Käufern beider Haushälften zugesichert, daß es sich bei dem Objekt um einen vollständig, bis auf die Grundmauern sanierten Altbau handele. Der Kläger macht Schadensersatz hinsichtlich der Feuchtigkeitsschäden, der Treppe, des Schallschutzes zwischen den Haushälften sowie hinsichtlich der Betonfläche im Garten in Höhe von insgesamt 36.847,47 € geltend. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte u. a. behauptet, der Kläger und seine Ehefrau hätten die von den Zeugen S. und J. erworbene Doppelhaushälfte mit notariellem Vertrag vom 18. April 2001 an Dritte weiterveräußert. Die Erwerber seien am 1. Oktober 2001 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden. Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Schadensersatzansprüche wegen der mangelhaften Horizontalsperre, der Treppen sowie der Schallisolierung abgewiesen und dem Kläger lediglich hinsichtlich der Betonplatte im Garten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.166 € zugesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, mit der Anschlußrevision wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zum Schadensersatz hinsichtlich der Betonplatte.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Sie führt in diesem Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht. Die Anschlußrevision der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Auf das Schuldverhältnis finden die Gesetze in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Auf das Verfahren der Berufung und der Revision sind die Vorschriften nach Maßgabe des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 anzuwenden (§ 26 Nr. 5 und 7 EGZPO).
A. Revision des Klägers

I.

Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsg ericht, dessen Entscheidung in BauR 2003, 1911 ff. veröffentlicht ist, hat die Revision im Tenor insgesamt zugelassen. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Zulassung der Revision beschränkt werden sollte.

II.

1. Das Berufungsgericht nimmt an, die Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen der gerügten Mängel am Haus würden sich weder aus Kauf- noch aus Werkvertragsrecht ergeben. Es könne deshalb dahinstehen , ob auf die Verträge, die die Beklagte mit den Erwerbern der Haushälften geschlossen hat, insgesamt Werkvertragsrecht oder Kaufrecht anzuwenden sei.
Die von der Beklagten erneuerten Treppen seien nicht fehlerhaft. Handwerkliche Ausführungsmängel behaupte der Kläger nicht. Die Rüge des Klägers beziehe sich allein darauf, daß die Treppen nicht den aktuellen öffentlichrechtlichen Anforderungen entsprächen. Dies sei kein Fehler der Treppen im Sinne der §§ 459, 633 BGB. Aus der vom Landgericht angenommenen Zusicherung der Beklagten, das Bauvorhaben sei bis auf die Grundmauern saniert, ergebe sich keine Verpflichtung der Beklagten, die aktuellen Bauvorschriften einzuhalten. Den Erwerbern sei klar gewesen, daß es sich um einen Altbau handele, an dem keinerlei Umbauten vorgenommen worden seien. Wenn die Erwerber lediglich von einer Sanierung, Erneuerung, Modernisierung und Renovierung hätten ausgehen können, lasse sich kein Gesichtspunkt feststellen, unter dem die Beklagte zur Einhaltung der aktuellen bautechnischen Anforderungen verpflichtet gewesen wäre. Aus denselben Gründen sei auch hinsichtlich des Schallschutzes der Haustrennwand kein Fehler und kein Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gegeben. Ebenso wie hinsichtlich der Treppen mache der Kläger nämlich keinen Ausführungsfehler geltend, sondern stütze sich allein darauf, daß eine in den aktuellen Bauvorschriften geforderte Eigenschaft (Schalldämmwert von 53 db) nicht erreicht werde. Schließlich könne der Kläger auch aus dem Umstand, daß die Beklagte es unterlassen habe, die Horizontalsperre zu reparieren, keine Mängelgewährleistung herleiten. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über die Frage der Abdichtung des Hauses gegen Erdfeuchte durch eine Horizontalsperre sei nicht ersichtlich. Aus der vom Landgericht angenommenen Zusicherung der Beklagten lasse sich nicht entnehmen, daß diese zur Erneuerung der Horizontalabdichtung verpflichtet sei. Die Beklagte habe keine neue Bausubstanz geschaffen , sondern lediglich vorhandene Bausubstanz saniert und renoviert. Dies
sei den Erwerbern bekannt gewesen. In einem solchen Fall könne sich der Erwerber aber lediglich darauf einrichten, daß die durchgeführten Arbeiten mangelfrei seien. Der Gewährleistungsanspruch des Klägers sei nicht nach Werk-, sondern nach Kaufvertragsrecht zu beurteilen. Er sei gemäß § 477 BGB verjährt. Zur Frage, ob Kauf- oder Werkvertragsrecht anwendbar sei, sei die Revision zuzulassen. 2. Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur zum Teil stand. Die Beklagte hat den Erwerbern der beiden Doppelhaushälften wegen Mängeln der vertraglich geschuldeten Leistung nach Werkvertragsrecht Gewähr zu leisten (a). Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Schallschutzes der Haustrennwand sowie der Kellerabdichtung eine Herstellungsverpflichtung der Beklagten verneint hat, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand (b). Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Treppen in den beiden Doppelhaushälften eine Verpflichtung der Beklagten, diese gemäß den zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Regeln der Technik zu erstellen, verneint hat, ist diese Auslegung im Ergebnis nicht zu beanstanden (c).
a) Die Beklagte hat den Erwerbern der beiden Doppelhaushälften wegen Mängeln der vertraglich geschuldeten Leistung nach Werkvertragsrecht Gewähr zu leisten. aa) Beim Erwerb von Altbauten ist Werkvertragsrecht anwendbar, wenn der Erwerb des Grundstücks mit einer Herstellungsverpflichtung verbunden ist. Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die Altbausubstanz nach
den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags (BGH, Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 366/85, BGHZ 100, 391, 396 f.; BGH, Urteil vom 21. April 1988 - VII ZR 146/87, BauR 1988, 464, 465 = ZfBR 1988, 218; BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167 f.). Ohne Bedeutung ist es, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben (BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 – VII ZR 259/80, BauR 1981, 571, 572; BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167). (1) Nach diesen Grundsätzen haftet die Beklagte dem Kläger wegen Mängeln der vertraglich geschuldeten Leistung nach werkvertraglichem Gewährleistungsrecht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte in den Doppelhaushälften die Boden- und Wandbeläge, den Außenputz sowie den Anstrich erneuert, die Wasser- und Elektroleitungen ausgetauscht , eine Gasheizung eingebaut, neue Innentreppen und Türen anfertigen sowie einen Teil der Fenster und der Dacheindeckung erneuern lassen. Bereits die tatsächlich von der Beklagten durchgeführten Leistungen haben nach ihrem Umfang und ihrer Bedeutung ein solches Gewicht, daß die Erwerber nach ihrem Empfängerhorizont von einer umfassenden Sanierungstätigkeit der Beklagten ausgehen konnten, die einer Neuherstellung der Gebäude gleichkommt. Ob der Geschäftsführer der Beklagten den Erwerbern gegenüber erklärt hat, die zu veräußernden Objekte seien bis auf die Grundmauern saniert worden, ist für die Frage, ob Werkvertragsrecht Anwendung findet, ohne Bedeutung. Auf diese Erklärung kommt es bei der Beurteilung des Umfangs der geschuldeten Sanierungsarbeiten an (vgl. unten b und c). (2) Daß die von der Beklagten versprochenen Sanierungsarbeiten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Veräußerungsverträge bereits fertig gestellt waren , steht der Anwendung von Werkvertragsrecht nicht entgegen.
Auf den Erwerb einer neu errichteten Wohnung ist auch dann Werkvertragsrecht anzuwenden, wenn die Bauleistungen bei Vertragsschluß bereits abgeschlossen sind (ständige Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 – VII ZR 259/80, BauR 1981, 571, 572; BGH, Urteil vom 6. Mai 1982 – VII ZR 74/81, BauR 1982, 493, 494 = ZfBR 1982, 152; BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 – VII ZR 72/84, BauR 1985, 314, 315 = ZfBR 1985, 132). Die hierfür maßgeblichen Gründe gelten entgegen der vom OLG Hamburg (BauR 1997, 835, 836) vertretenen Auffassung in gleichem Maße auch für die Veräußerung eines sanierten Altbaus. Sowohl in dem einen wie in dem anderen Fall ist allein entscheidend , ob sich aus Inhalt, Zweck und wirtschaftlicher Bedeutung des Vertrages sowie aus der Interessenlage der Parteien die Verpflichtung des Veräußerers zur mangelfreien Erstellung des Bauwerks ergibt. Ist dies zu bejahen, knüpft daran die Sachmängelhaftung nach Werkvertragsrecht an. bb) Der Umstand, daß die Erklärung der Beklagten und der Umfang der Sanierungsarbeiten, die Gegenstand des Vertrages geworden sind, nicht mit beurkundet worden sind, begründet erhebliche Zweifel an der Formwirksamkeit der Verträge. Diese Frage kann dahinstehen, weil eine etwaige Formunwirksamkeit jedenfalls infolge der vom Berufungsgericht festgestellten Eintragung der Erwerber ins Grundbuch nach erfolgter Auflassung geheilt wäre.
b) Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Schallschutzes der Haustrennwand sowie der Kellerabdichtung eine Herstellungsverpflichtung der Beklagten verneint hat, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. aa) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. In welchem Umfang sich der Veräußerer eines sanierten Altbaus zu Herstellungsleistungen verpflichtet hat, ist nach dem Zusammenhang der
einzelnen Vertragsbestimmungen sowie der gesamten Umstände zu beurteilen, die zum Vertragsschluß geführt haben (BGH, Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 366/85, BGHZ 100, 391, 399). Maßgeblich ist hierbei, wie der Erwerber das Angebot des Veräußerers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mußte, §§ 133, 157 BGB. bb) Soweit das Berufungsgericht jedoch annimmt, aus den notariellen Verträgen sowie der Erklärung der Beklagten vor Vertragsschluß lasse sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Reparatur der Horizontalsperre sowie zur Herstellung eines Schallschutzes der Haustrennwand nicht entnehmen, beruht dies auf einer fehlerhaften Auslegung der hiernach relevanten Gesamtumstände. (1) Die Auslegung einer einzelvertraglichen Regelung ist in der Revisionsinstanz daraufhin überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 – VII ZR 140/93, BauR 1995, 237, 238 = ZfBR 1995, 129). Dieser Prüfung halten die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht stand. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung im wesentlichen damit , den Erwerbern sei bekannt gewesen, daß die Beklagte an den als mangelhaft gerügten Gewerken keine Arbeiten vorgenommen habe. Dann aber sei nicht ersichtlich, warum diese davon hätten ausgehen können, daß die fraglichen Bauwerke dem Stand der heutigen Technik entsprechen würden. (2) Bei dieser Begründung berücksichtigt das Berufungsgericht nicht hinreichend die berechtigten Erwartungen, die ein Erwerber an einen Altbau stellen darf, der nach den vertraglichen Vereinbarungen bis auf die Grundmauern saniert worden sein soll.
Verspricht der Veräußerer eines Altbauobjekts eine so weitgehende und umfassende Sanierung, darf der Erwerber dies grundsätzlich dahin verstehen, daß der Veräußerer zu diesem Zweck im Rahmen des technisch Möglichen die Maßnahmen angewandt hat, die erforderlich sind, um den Stand der anerkannten Regeln der Technik zu gewährleisten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die berechtigte Erwartung des Erwerbers unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände, insbesondere des konkreten Vertragsgegenstands und der jeweiligen Gegebenheiten des Bauwerks, darauf nicht gerichtet ist. (3) Unter der Voraussetzung, daß die Beklagte die Erklärung abgegeben hat, die Doppelhaushälften seien bis auf die Grundmauern saniert worden, sind die Verträge vom 18. Dezember 1995 und 9. Februar 1996 dahin auszulegen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Kellerabdichtung sowie die Schalldämmung zwischen den Trennwänden dem Stand der anerkannten Regeln der Technik anzupassen. (a) Es entspricht dem Stand der anerkannten Regeln der Technik, daß der Keller des Vertragsobjekts gegen Feuchtigkeit geschützt ist. Dazu, ob und auf welche Weise der Feuchtigkeitsschutz des Kellers im Rahmen des technisch Möglichen herzustellen ist, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Aus den bisher festgestellten Umständen ergibt sich eine Einschränkung der Herstellungsverpflichtung nicht. Eine solche resultiert insbesondere nicht daraus, daß die Erwerber gesehen haben, daß im Keller bisher keine Maßnahmen zum Feuchtigkeitsschutz ergriffen worden sind. Allein aus der Besichtigung erschloß sich ihnen nicht, ob ein ausreichender Feuchtigkeitsschutz vorhanden ist. (b) Dazu, ob die von dem Kläger als mangelhaft gerügte Schallisolierung der Haustrennwand nicht dem Stand der anerkannten Regeln der Technik ent-
sprach, hat das Berufungsgericht keine Feststellung getroffen. Für das Revisionsverfahren ist die entsprechende Behauptung des Klägers zugrunde zu legen. Die gebotene Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, auch insoweit die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Dabei wird es zu beachten haben, daß öffentliche Bau- und DIN-Vorschriften den Stand der anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben können (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1995 – VII ZR 131/93, BauR 1995, 230, 231 = ZfBR 1995, 132, 133). Auch dazu, ob und auf welche Weise der Schallschutz im Rahmen des technisch Möglichen herzustellen ist, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Aus den bisher festgestellten Umständen ergibt sich nach den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen keine Einschränkung der Herstellungsverpflichtung.
c) Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Treppen in den beiden Doppelhaushälften eine Verpflichtung der Beklagten, diese gemäß den anerkannten Regeln der Technik zu erstellen, verneint hat, ist diese Auslegung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers wäre die von ihm begehrte Veränderung der Treppen nur dadurch zu realisieren, daß sowohl im Bereich des Treppenhauses wie auch im Flurbereich des Obergeschosses zusätzlicher Raum in Anspruch genommen wird. Angesichts dieses mit den Sanierungsarbeiten verbundenen erheblichen Eingriffs in die Altbausubstanz konnten die Erwerber die vertragliche Vereinbarung nicht dahin verstehen, daß den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Treppen geschuldet sind. Solche hätten die vereinbarte Funktion nicht erfüllen können.

IV.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Ansprüche des Klägers wegen der Kellerabdichtung und der Schallschutzdämmung auch nicht aus anderen Gründen richtig, § 561 ZPO. 1. Die Gewährleistungsansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Auf die von der Beklagten geschuldeten Leistungen ist werkvertragliches Gewährleistungsrecht anzuwenden. Die danach maßgebliche fünfjährige Gewährleistungsfrist endete frühestens im Januar 2001. Sie ist durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens durch den Kläger im Dezember 1999 unterbrochen worden. 2. Ob der in Ziffer IV. 1. der notariellen Verträge vom 6. Februar 1996 und 18. Dezember 1995 enthaltene Gewährleistungsausschluß den Ansprüchen des Klägers entgegensteht, kann nicht abschließend beurteilt werden. Feststellungen dazu, ob es sich bei diesen Regelungen um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 AGBG oder aber um eine Individualvereinbarung handelt, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
a) Sollten die Klauseln der Inhaltskontrolle des AGBG unterworfen sein, sind diese nach § 11 Nr. 10 a AGBG unwirksam. aa) Ein Umbau oder die Modernisierung von Altbauten kann als "Neuherstellung“ von Sachen und Leistungen im Sinne von § 11 Nr. 10 AGBG anzusehen sein (BGH, Urteil vom 07. Mai 1987 – VII ZR 366/85, BGHZ 100, 391, 399). Dies ist hinsichtlich der von der Beklagten veräußerten Doppelhaushälften der Fall.
bb) Das Berufungsgericht wird nach der gebotenen Zurückverweisung prüfen müssen, ob es sich bei Ziffer IV. 1. der notariellen Verträge um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 AGBG handelt.
b) Sollte die in den notariellen Verträgen enthaltene Klausel dagegen als Individualvereinbarung im einzelnen ausgehandelt worden sein, hat das Berufungsgericht zu beachten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein formelhafter Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Eigentumswohnungen und Häuser auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam ist, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 – VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 168 f.; BGH, Urteil vom 15. März 1990 – VII ZR 311/88, BauR 1990, 466, 467 = ZfBR 1990, 276, 277). Der Gewährleistungsausschluß, der in Ziffer IV. 1. der notariellen Verträge enthalten ist, ist eine formelhafte Klausel im Sinne der Senatsrechtsprechung. 3. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die vom Kläger gerügten Mängel das Gemeinschaftseigentum betreffen. Das kann dahinstehen. Auch in einem solchen Fall wäre der Kläger berechtigt, den kleinen Schadenseratzanspruch mit Zahlung an sich geltend zu machen. Eines Beschlusses der Erwerbergemeinschaft zur Entscheidung darüber, ob statt Nachbesserung Minderung oder Schadensersatz geltend gemacht wird, hätte es nicht bedurft.
a) Grundsätzlich kann Minderung sowie der nach den Mängelbeseitigungskosten berechnete Schadensersatzanspruch wegen eines behebbaren Mangels am Gemeinschaftseigentum nur gemeinschaftlich mit dem Antrag auf Zahlung an die Gemeinschaft durchgesetzt werden (BGH, Urteil vom 6. Juni
1991 – VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383, 387; BGH, Urteil vom 07. Juni 2001 - VII ZR 420/00, BGHZ 148, 85, 88). Jedoch kann ein Erwerber den Schadensersatz an sich verlangen, wenn er von der Erwerbergemeinschaft dazu ermächtigt wird (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 – VII ZR 284/98, BauR 2000, 285 = ZfBR 2000, 117, 118). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger und seine Ehefrau waren zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die Klage anhängig gemacht hat, alleinige Mitglieder der Erwerbergemeinschaft. Die Zeugen S. und J. hatten ihre Gewährleistungsansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten an den Kläger abgetreten. Bei dieser Sachlage liegt in der Abtretungserklärung der Ehefrau des Klägers vom 26. Juli 2001 die konkludente Ermächtigung an den Kläger, den nach den Mängelbeseitigungskosten berechneten Schadensersatz mit Zahlung an sich klageweise geltend zu machen.
b) Dazu, ob der Kläger und seine Ehefrau die von den Zeugen J. und S. erworbene Doppelhaushälfte zwischenzeitlich weiterveräußert haben und die Erwerber unter dem 1. Oktober 2001 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden sind, wie die Beklagte im Berufungsverfahren behauptet hat, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Diese Frage kann dahinstehen. Auch bei einer derartigen Sachlage hätte der Kläger nicht die Berechtigung verloren, seinen Anspruch durchzusetzen. aa) Ist ein Erwerber von der Gemeinschaft ermächtigt worden, den nach Mängelbeseitigungskosten berechneten Schadensersatz wegen behebbarer Mängel am Gemeinschaftseigentum an sich zu verlangen, verliert er seine Befugnis , den Anspruch an sich durchzusetzen, nicht infolge des bloßen Umstands , daß zeitlich nachfolgend in der Gemeinschaft ein Wechsel eingetreten ist. Der neue Erwerber übernimmt bei seinem Eintritt in die Erwerbergemein-
schaft von seinem Veräußerer dessen gemeinschaftsrechtliche Stellung. Demgemäß wäre der neue Erwerber an die dem Kläger erteilte Ermächtigung gebunden. Die Frage, ob die Erwerbergemeinschaft nach Klageerhebung mit Mehrheitsbeschluß ein anderes Ziel verfolgen kann und welche Auswirkung ein solcher Beschluß auf die Berechtigung des Klägers gehabt hätte, seinen Anspruch durchzusetzen, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Eine derartige nachträgliche Beschlussfassung behauptet die Beklagte nicht. bb) Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich etwaiger Mängel am Sondereigentum. Der einzelne Erwerber kann den Schadensersatz nach 635 BGB wegen behebbarer Mängel am Sondereigentum ohne Auswirkung auf das Gemeinschaftseigentum nach den Mängelbeseitigungskosten geltend machen. Dieser Schadensersatzanspruch besteht auch dann fort, wenn der Besteller oder der Gläubiger des Mängelgewährleistungsanspruchs das Werk veräußert (ständige Rechtsprechung: zuletzt BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 – VII ZR 275/03, BauR 2004, 1617). 4. Die Auslegung der Abtretungserklärung der Zeugen J. und S. vom 9. November 1999 durch das Berufungsgericht dahingehend, daß die Zeugen die sich aus dem Kaufangebot vom 18. Dezember 1995 und dessen Annahmeerklärung der Beklagten vom 03. Januar 1996 ergebenden Gewährleistungsansprüche abtreten wollten, ist möglich und in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Auslegung der Abtretungserklärung der Ehefrau des Klägers vom 26. Juli 2001 durch das Berufungsgericht, wonach sich aus dieser mit hinreichender Bestimmtheit ergebe, daß alle Ansprüche der Ehefrau aus dem Vertrag mit der Beklagten von der Abtretung erfaßt sein sollen.

V.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Feuchtigkeitsschäden und des Schallschutzes rechtsfehlerhaft zu Lasten des Klägers entschieden hat.

B) Anschlußrevision der Beklagten

I.

Das Berufungsgericht führt aus, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen der Betonfläche im Garten gemäß § 463 BGB zu. Der Kläger sei aktivlegitimiert. Der Abtretungserklärung der Zeugen J. und S. sei mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen, daß diese die ihnen gegenüber der Beklagten zustehenden Gewährleistungsansprüche aus den Vertragsurkunden vom 18. Dezember 1995 / 03. Januar 1996 abgetreten haben. Diese Abtretung sei auch nicht deshalb unwirksam, weil die abzutretenden Ansprüche durch die Veräußerung der Eigentumswohnung an den Kläger und dessen Ehefrau untergegangen wären. Schließlich sei auch die Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch die Ehefrau des Klägers hinreichend bestimmt.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Anschlußrevision ist unbegründet.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, auf die Betonfläche im Garten sei kaufvertragliches Mängelgewährleistungsrecht anzuwenden, ist rechtsfehlerhaft. Ist wie hier auf den Erwerb eines sanierten Altbaus Werkvertragsrecht anzuwenden, weil der Erwerb des Grundstücks mit einer umfassenden Herstellungsverpflichtung verbunden ist, so richtet sich die Gewährleistung für auf dem Grundstück befindliche Anlagen, die zwar nicht unmittelbar dem Gebäude zuzuordnen sind, jedoch dessen Funktion dienen, ebenfalls nach Werkvertragsrecht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht auf der Betonplatte ein Flüssiggastank. Dieser ist für die Versorgung der Heizung des Gebäudes erforderlich. Damit trägt auch die Betonfläche, die dem Flüssiggastank als Stellfläche dient, zur Gesamtfunktion des Gebäudes bei. 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB gegeben.
a) Das Landgericht hat festgestellt, daß eine Fristsetzung des Klägers nach § 634 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen sei, weil die Beklagte die Mängelbeseitigung verweigert habe. Auf diese Feststellung hat das Berufungsgericht Bezug genommen. Auf ein fehlendes Verschulden kann sich die Beklagte nicht berufen, nachdem das Berufungsgericht festgestellt hat, daß sie das Vorhandensein der Betonplatte gegenüber den Erwerbern arglistig verschwiegen hat.
b) Der Anspruch aus § 635 BGB ist nicht infolge der Veräußerung der Doppelhaushälfte an den Kläger und dessen Ehefrau untergegangen. Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB besteht auch dann in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk
veräußert (ständige Rechtsprechung: zuletzt BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - VII ZR 275/03, BauR 2004, 1617, m. w. N.). Dressler Thode Kuffer Kniffka Bauner

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 225/03 Verkündet am:
13. Februar 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beim Weiterverkauf eines Grundstücks unter Gewährleistungsausschluß ist für eine
Verpflichtung zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Erstverkäufer
im Wege ergänzender Vertragsauslegung nur dann Raum, wenn besondere
Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Gewährleistungsausschluß dem Zweitkäufer
Ansprüche gegen den Erstverkäufer nicht vorenthalten sowie den Erstkäufer wegen
etwaiger Mängel nicht abschließend entlasten und vor unvorhersehbaren Rückwirkungen
einer Inanspruchnahme des Erstverkäufers schützen sollte (Abgrenzung
zum Senatsurt. v. 20. Dezember 1996, V ZR 259/95, NJW 1997, 652).
BGH, Urt. v. 13. Februar 2004 - V ZR 225/03 - OLG Frankfurt
LG Wiesbaden
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2003 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger erwarben im Mai 2001 von den Beklagten ein Grundstück unter Ausschluß der Sachmängelgewährleistung. Das darauf befindliche Einfamilienhaus hatten diese von einem Architektenehepaar (nachfolgend: Erstverkäufer ) errichten lassen und 1992 gemeinsam mit dem Grundstück erworben.

Bei Bezug des Hauses im September 2001 stellten die Kläger Feuchtigkeitsschäden im Kellergeschoß fest. Sie behaupten unter Vorlage eines Privatgutachtens , diese beruhten darauf, daß wesentliche Bauteile des Hauses abweichend von den genehmigten Plänen und zudem fehlerhaft ausgeführt worden seien. Die Mängel müßten zwar nicht den Beklagten, wohl aber den Erstverkäufern bekannt gewesen sein. Daher stünden den Beklagten unverjährte Gewährleistungsansprüche gegen die Erstverkäufer zu.
Die auf Abtretung dieser Ansprüche sowie Herausgabe einer Kopie des Kaufvertrags mit den Erstverkäufern gerichtete Klage ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Kläger sind die Beklagten im wesentlichen antragsgemäß verurteilt worden. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, ein Anspruch der Kläger auf Abtretung der den Beklagten gegen die Erstverkäufer zustehenden Ansprüche folge aus einer ergänzenden Auslegung des Kaufvertrags. Die Parteien hätten bei dessen Abschluß nicht bedacht, daß Mängel vorhanden sein könnten, für die die Erstverkäufer noch einstehen müßten. Bei Einbeziehung dieses Aspekts hätten
sich die Beklagten nach Treu und Glauben auf eine Abtretung ihrer Gewährleistungsansprüche einlassen müssen. Ob die behaupteten Mängel tatsächlich vorlägen, könne dahinstehen. Da die vertragliche Regelungslücke lediglich die Möglichkeit betreffe, daß Mängel aufträten, die Ansprüche gegen die Erstverkäufer begründeten, seien die Beklagten schon dann zur Abtretung verpflichtet, wenn diese Möglichkeit ernsthaft bestehe; hiervon sei nach dem Vorbringen der Kläger auszugehen.

II.


Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Zwar gehört die ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich in den Bereich tatrichterlicher Feststellungen und ist deshalb revisionsrechtlich nur darauf nachprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungsregeln oder Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (Senat, BGHZ 111, 110, 115; Urt. v. 12. Dezember 1997, V ZR 250/96, NJW 1998, 1219, 1220; BGH, Urt. v. 17. April 2002, VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229, 1230). Ein solcher Rechtsfehler ist dem Berufungsgericht aber unterlaufen.

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen, unter denen der Senat mit Urteil vom 20. Dezember 1996 (V ZR 259/95, NJW 1997, 652) eine Verpflichtung zur Abtretung etwaiger Gewährleistungsansprüche des Verkäufers gegen den Erstverkäufer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung angenommen hat, nicht für gegeben hält.
Denn anders als in dem der Senatsentscheidung zugrunde liegenden Fall, geht es hier nicht um ein das „allgemeine Mängelrisiko“ übersteigendes „zusätzliches Risiko“ einer Bodenbelastung durch Schadstoffe, das zu regeln die Parteien nicht bedacht haben. Fehlerfrei geht das Berufungsgericht vielmehr davon aus, daß die Qualität der behaupteten Mängel den Rahmen des von den Parteien erwarteten und geregelten Risikos nicht übersteigt.

b) Dem Berufungsgericht ist dagegen nicht auch darin zu folgen, aus dem Umstand, daß keine der Parteien vorgetragen habe, eine mögliche Haftung der Erstverkäufer sei Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen, könne auf eine Regelungslücke des Vertrags geschlossen werden. Fehlender Vortrag indiziert ebenso wenig eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit (vgl. BGHZ 127, 138, 142) wie die Tatsache, daß der Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag aufgrund einer an objektiven Maßstäben orientierten Bewertung des Inhalts der getroffenen Vereinbarung und der daraus abgeleiteten Rechtsfolge (Senatsurt. v. 12. Dezember 1997, V ZR 250/96, NJW 1998, 1219) eine Bestimmung vermissen läßt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (vgl. BGHZ 90, 69, 74; 77, 301, 304; Staudinger /Roth, BGB [2003], § 157 Rdn. 15). Sie ist dadurch gekennzeichnet, daß die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen wollten , dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen ist (Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 346/02, zur Veröffentl. vorgesehen). Hingegen darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht herangezogen werden, um einem Vertrag aus Billigkeitsgründen einen zusätzlichen Regelungsgehalt
zu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinbaren wollten (BGHZ 77, 301, 304; 40, 91, 103).

c) Bei einem Grundstückskaufvertrag ist das Regelungskonzept der Vertragsschließenden meist auf den Leistungsaustausch und darauf gerichtet, die Haftung des Verkäufers für mögliche Sachmängel zu begrenzen. Bestimmungen zur Haftung Dritter und der Abtretung etwaiger Ansprüche gegen sie sind zur Verwirklichung dieser Ziele in der Regel nicht erforderlich. Haben die Parteien die Gewährleistung für ein bebautes Grundstück - wie hier - ausgeschlossen , so wird damit das „allgemeine Mängelrisiko“ auf den Käufer verlagert. Der Verkäufer soll wegen für möglich gehaltener Mängel nach Gefahrübergang nicht mehr in Anspruch genommen werden können, die Angelegenheit insoweit für ihn „erledigt“ sein. Dieses Regelungskonzept schließt zwar eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Verkäufers gegen den Erstverkäufer nicht aus, erfordert es aber auch nicht in dem Sinne, daß das Fehlen der Abtretung die Regelung lückenhaft sein ließe. Von einer Lücke kann nur dann gesprochen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Verlagerung des allgemeinen Mängelrisikos auf den Käufer diesem Ansprüche gegen den Erstverkäufer nicht vorenthalten und den Verkäufer nicht abschließend wegen etwaiger Mängel entlasten sollte. Einen solchen Anhaltspunkt hat der Senat in der Entscheidung vom 20. Dezember 1996 in dem bei Vertragsabschluß nicht für möglich gehaltenen zusätzlichen Risiko einer Bodenbelastung durch Schadstoffe gesehen. Einen vergleichbaren tatsächlichen Anhaltspunkt gibt es hier jedoch nicht. Allein die rechtliche Überlegung, daß die Rechtsstellung des Käufers nicht schwächer als möglich ausgestaltet und der Erstverkäufer nicht begünstigt werden dürfe, genügt als Billigkeitserwägung nicht zur Begründung einer Regelungslücke. Sie berücksichtigt nicht das be-
rechtigte Interesse des Verkäufers, über eine Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Erstverkäufer selbst entscheiden zu können , vor unvorhersehbaren Rückwirkungen einer Inanspruchnahme des Erstverkäufers durch den Zweitkäufer verschont zu bleiben und nicht in Rechtsstreitigkeiten zwischen beiden einbezogen zu werden. In diesem Zusammenhang kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorgerichtlich zu einer Zession nur bereit erklärt haben, sofern sie selbst abschließend von einer Inanspruchnahme freigestellt werden, weil dieses Verhalten Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen bei Vertragsschluß zuläßt. Widerstreiten aber in Bezug auf eine mögliche Inanspruchnahme des Erstverkäufers durch den Zweitkäufer die Interessen von Zweitkäufer und Zweitverkäufer, so kann aufgrund einer an objektiven Maßstäben orientierten Bewertung des Inhalts der getroffenen Vereinbarung ohne weitere Anhaltspunkte nicht auf eine Lückenhaftigkeit des Vereinbarten geschlossen werden. Damit scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus mit der Folge, daß es bei der gesetzlichen Regelung verbleibt.
2. Nach den hier maßgeblichen, in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbaren gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) sind die Beklagten, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, zu einer Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Erstverkäufer nicht verpflichtet. Eine solche Verpflichtung folgt insbesondere nicht aus § 281 BGB a.F. Bei einem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorhandenen Mangel der Kaufsache liegt, ungeachtet der Frage, ob behebbare Mängel überhaupt geeignet sind, eine (Teil-)Unmöglichkeit zu begründen (vgl. dazu Staudinger/Honsell, BGB [1995], Vorbem. zu §§ 459 ff Rdn. 19; MünchKomm-BGB/Westermann, 3. Aufl., § 459 Rdn. 3; Erman/Battes,
BGB, 10. Aufl., § 281 Rdn. 6), jedenfalls kein Fall der - von § 281 BGB a.F. al- lein erfaßten - nachträglichen Unmöglichkeit vor (vgl. Staudinger/Honsell, aaO, Rdn. 25). Demgemäß stellt sich - anders als bei einer nachträglichen Verschlechterung der Kaufsache - nach Gefahrübergang auch nicht die Frage, ob ein einmal begründeter, zu den allgemeinen Bestimmungen über Leistungsstörungen zählender Anspruch aus § 281 BGB neben den Regeln über die Sachmängelgewährleistung fortbestehen kann (offengelassen von Senat, BGHZ 114, 34, 37). Vielmehr verbleibt es bei dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewandten Grundsatz, daß die Vorschriften über die Sachmängelgewährleistung beim Kauf nach Gefahrübergang als besondere und abschließende Regelung die allgemeinen Bestimmungen über Leistungsstörungen ausschließen (vgl. Senat, BGHZ 113, 232, 235; BGHZ 60, 319, 320; 10, 242, 248 f.).
Da eine Grundlage für die verlangte Abtretung somit fehlt, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz zurückzuweisen.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 96/03
Verkündet am:
4. März 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
TKV § 16 Abs. 3 Satz 3

a) Der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlußinhaber trägt das
Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogramms
(sogenannter Dialer) in einen Computer, das für den durchschnittlichen
Anschlußnutzer unbemerkbar die Verbindungen in das
Internet über eine Mehrwertdienstenummer herstellt, sofern der Anschlußnutzer
dies nicht zu vertreten hat (Rechtsgedanke des § 16
Abs. 3 Satz 3 TKV).

b) Es obliegt dem Anschlußnutzer nicht, Vorkehrungen gegen sogenannte
Dialer zu treffen, solange kein konkreter Hinweis auf einen
Mißbrauch vorliegt.
BGH, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 96/03 - Kammergericht
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Vergütung für die Inanspruchnahme von Telefonmehrwertdiensten.
Die Klägerin betreibt im Raum B. ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit und stellt ihren Kunden Teilnehmeranschlüsse zur Verfügung. Für Verbindungen, die nicht zwischen ihren Netzkunden hergestellt werden, nimmt die Klägerin das Netz der D. T. AG (nachfolgend DTAG) entgeltlich in Anspruch. Bei der Anwahl von 0190- oder 0900-Mehrwertdiensten wird die Verbindung von der DTAG zu dem Inhaber der Zuteilung der 0190-
oder 0900-Rufnummer weitergeleitet, der in der Regel ebenfalls als Telekom- munikationsunternehmen (Plattformbetreiber) tätig ist. Dieser stellt seinerseits die Rufnummern den Diensteanbietern zur Verfügung und leitet die eingehenden Verbindungen an diese weiter. Zwischen dem Anschlußkunden und der Klägerin, der Klägerin und der DTAG, der DTAG und dem Plattformbetreiber sowie zwischen diesem und dem Diensteanbieter bestehen jeweils gesonderte Verträge.
Die Beklagte hatte mit der Klägerin einen Vertrag über die Bereitstellung eines ISDN-Telefonanschlusses geschlossen. Einbezogen waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die auszugsweise wie folgt lauteten:
"4.1 Soweit der Kunde Leistungen der B. (= Klägerin) in Anspruch nimmt, ist er zur Zahlung der Vergütungen verpflichtet , wie sie sich aus den veröffentlichten und dem Kunden bei Vertragsschluß bekanntgegebenen Tarifen im einzelnen ergeben. Die Vergütungspflicht trifft den Kunden auch dann, wenn sein Anschluß durch Dritte benutzt wurde und der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat."
Nach der Preisliste der Klägerin waren für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten an die Klägerin Entgelte zwischen 0,41414 und 1,85599 pro Minute zu entrichten. Für die Verbindungen, bei deren Herstellung die Klägerin das Netz der DTAG in Anspruch nimmt, hat sie an diese einen Teil der von ihr vereinnahmten Beträge abzuführen. Der ihr verbleibende Anteil ist bei der Nutzung von Mehrwertdiensten höher als bei der Anwahl von geographischen Rufnummern.
Von Mai bis August 2000 wurde von dem Anschluß der Beklagten eine Vielzahl von Verbindungen zu der Rufnummer 0190-............ hergestellt. Hierfür berechnete die Klägerin auf der Grundlage ihrer Preisliste insgesamt 15.770,92 DM. Die genannte Nummer ist an einen H. H. vergeben, von dem lediglich eine spanische Postfachadresse bekannt ist. Darüber hinaus wurden weitere Mehrwertdienste angewählt, für die die Klägerin 1.201,28 DM in Rechnung stellte.
Die Beklagte hat behauptet, die Verbindungen zu der oben genannten 0190-Nummer seien durch ein heimlich installiertes Einwahlprogramm, einen sogenannten Dialer, hergestellt worden. Ihr seinerzeit 16-jähriger Sohn habe aus dem Internet eine Datei namens "................exe" auf seinen Computer heruntergeladen , von der er sich eine bessere Bilddarstellung versprochen habe. Nachdem er bemerkt habe, daß lediglich eine teure 0190-Verbindung zu Erotikseiten hergestellt wurde, habe er die Datei gelöscht. Diese habe aber zuvor die Einstellungen im Datenfernübertragungsnetzwerk (DFÜ-Netzwerk) heimlich derart verändert, daß sämtliche Verbindungen in das Internet nicht mehr über die Standardeinwahl der Klägerin erfolgten, sondern über die Nummer 0190... , ohne daß dies jeweils bemerkbar gewesen sei.
Die Klage, mit der außer dem Entgelt für die Verbindungen zu der vorgenannten Nummer auch weitere Forderungen geltend gemacht wurden, hatte vor dem Landgericht Erfolg. Das Kammergericht (NJW-RR 2003, 637) hat die Klage bis auf eine Teilsumme, die andere Verbindungen betraf, und den Betrag , den die Beklagte zu zahlen gehabt hätte, wenn die strittigen Einwahlen in das Internet über die Standardverbindung der Klägerin erfolgt wären, abgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe


Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtlichen Würdigung den Sachvortrag der Beklagten zum Zustandekommen der Verbindungen zu der vorgenannten Nummer als zutreffend zugrunde gelegt. Es hat die Klageabweisung im wesentlichen auf die Erwägung gestützt, dem Anspruch der Klägerin wegen der Anwahl der Nummer 0190-........... stehe ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus culpa in contrahendo in Verbindung mit § 278 BGB gegenüber. Dieser sei darauf gerichtet, sie so zu stellen, als ob die Einwahl in das Internet über die von der Klägerin angebotene Standardverbindung erfolgt wäre. Die Klägerin müsse sich das Verhalten des Diensteanbieters H. nach § 278 BGB zurechnen lassen. Dieser sei Verhandlungsgehilfe für den Abschluß der jeweiligen Einzelverträge gewesen, die aufgrund der Wahl der genannten Ziffernfolge im Rahmen des Vertrages zwischen den Parteien zustande gekommen seien. Die Klägerin sei mittels ihrer vertraglichen Beziehungen zur DTAG als Wiederverkäuferin der Leistung des Mehrwertdiensteanbieters aufgetreten. Sie müsse damit das Risiko von Einwendungen des Anschlußinhabers tragen.
Die Herstellung von Verbindungen zum Mehrwertdiensteanbieter sei aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses der Klägerin hieran auch nicht als neutrales Geschäft anzusehen. Der Diensteanbieter H. habe seine Sorgfaltspflichten gegenüber den potentiellen Kunden schuldhaft verletzt, indem er es unterlassen habe, darauf hinzuweisen, daß sich mit dem Herunterladen des scheinbar der Verbesserung der Bilddarstellung dienenden Programms ein sog. Dialer im DFÜ-Netzwerk installiere.

II.


Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Es habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin die Behauptung der Beklagten, die Anwahl der Telefonnummer 0190-.......... sei ausschließlich durch einen Dialer erfolgt, bestritten habe. Vielmehr begründe die Tatsache, daß von dem Anschluß der Beklagten weitere 0190-Nummern angerufen worden seien, die Vermutung, daß es sich insgesamt bei der Anwahl solcher Nummern nicht um unbewußte Nutzungen gehandelt habe. Diese Rüge ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die entsprechende Behauptung der Beklagten im Tatbestand seines Urteils als strittig gekennzeichnet.
Auch in den Entscheidungsgründen hat es sich mit der Frage auseinandergesetzt , ob sich durch das Herunterladen der Datei "...............exe" auf den vom Sohn der Beklagten benutzten Computer heimlich ein Dialer installierte, der Einwahlen in das Internet unbemerkbar zu der Rufnummer 0190-..........
umleitete. Das Berufungsgericht hat dies unter Hinweis auf die unbestritten gebliebenen, von der Beklagten vorgelegten Bildschirmausdrucke bejaht. Es hat ferner als lebensfremd gewürdigt, daß die Beklagte oder ihr Sohn bei zutreffender Information über den Dialer die Einwahl in das Internet über die 0190-Nummer des H. vorgenommen hätten. Diese Ausführungen zeigen, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin, dessen Berücksichtigung die Revision vermißt, einbezogen hat. Die Würdigung des Sachverhalts hält sich in den Grenzen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.

III.


In materiellrechtlicher Hinsicht hält das Berufungsurteil im Ergebnis der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Durch den Abschluß des als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrages verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten den Zugang zu dem öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen , unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache und sonstige Daten auszutauschen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97 - NJW 1998, 3188, 3191; Graf v. Westphalen/Grote/Pohle, Der Telefondienstvertrag, 2001, S. 21, 25; so auch zum Mobilfunkvertrag: Senat , Urteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362). Die wechselseitigen Ansprüche der Parteien richten sich nach diesem Vertragsverhältnis.
Nimmt der Anschlußkunde einen sogenannten Mehrwertdienst in Anspruch , zu dem die Verbindung regelmäßig über eine mit den Ziffernfolgen 0190 oder 0900 beginnende Nummer hergestellt wird, tritt nach der vorzitierten Entscheidung des Senats vom 22. November 2001 (aaO) ein weiteres Rechtsverhältnis hinzu. Neben der die technische Seite des Verbindungsaufbaus betreffenden und im Rahmen des Telefondienstvertrages zu erbringenden Dienstleistung des Netzbetreibers (vgl. § 3 Nr. 16, 19 TKG) entsteht ein Rechtsverhältnis mit dem Anbieter der die inhaltliche Seite des Vorgangs betreffenden Dienstleistung. Bei dieser weiteren Dienstleistung handelt es sich um Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes (Senatsurteil vom 22. November 2001 aaO, m.w.N.). Nach § 5 Abs. 1 und 3 TDG in der hier maßgeblichen Fassung (jetzt: § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 TDG in der Fassung des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr vom 14. Dezember 2001, BGBl. I S. 3721) trifft die Verantwortlichkeit für den Inhalt der angebotenen Dienste grundsätzlich nur den Diensteanbieter, nicht aber daneben auch den den Zugang zur Nutzung vermittelnden Netzbetreiber. Hieraus hat der Senat den Schluß gezogen, daß der Einwand der Sittenwidrigkeit der Leistung des Diensteanbieters den Anspruch des Netzbetreibers auf das für die Herstellung der 0190-Sondernummer-Verbindung geschuldete erhöhte Entgelt unberührt läßt. Diese Rechtsprechung hat in der Literatur vielfältige Kritik erfahren (ablehnend: Härting, recht der mehrwertdienste - 0190/0900 -, 2004, Rn. 120; ders. DB 2002, 2147, 2148 f; Klees CR 2003, 331, 335 f; Hoffmann ZIP 2002, 1705, 1706 ff; Fluhme NJW 2002, 3519, 3520 f; Spindler JZ 2002, 408 ff; Koos K&R 2002, 617, 618 ff; zustimmend: Schlegel MDR 2004, 125, 126; Eckhardt CR 2003, 109 ff; Draznin MDR 2002, 265 ff).
Die rechtlichen Erwägungen des Senats in der vorzitierten Entscheidung sind mit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations -Kundenschutzverordnung (TKV) vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3365), durch die § 15 Abs. 3 TKV eingefügt wurde, in weiten Teilen obsolet geworden. Nach dieser Bestimmung hat der die Telefonrechnung erstellende Netzbetreiber den Kunden darauf hinzuweisen, daß er begründete Einwendungen gegen einzelne in Rechnung gestellte Forderungen erheben kann. Mit dieser Regelung sollten die Rechte des Verbrauchers gegenüber dem die Rechnung erstellenden Telekommunikationsunternehmen gerade mit Blick auf die Nutzung von Mehrwertdiensten in dem Sinne gestärkt werden, daß sich der Rechnungsersteller über begründete Einwendungen des Rechnungsempfängers nicht hinwegsetzen darf (vgl. BR-Drucks. 505/02, Begründung zum Verordnungsentwurf der Bundesregierung S. 3, 5) Allerdings würde sich am Ergebnis , nicht zuletzt unter Berücksichtigung des inzwischen in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983), nichts ändern. Hierauf näher einzugehen, bietet der hier zu beurteilende Fall allerdings keinen Anlaß.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des strittigen Betrages aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Telefondienstvertrag. Aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich nicht, daß die Beklagte der Klägerin eine Vergütung nach den erhöhten Tarifen der 0190Nummern für die Verbindungen in das Internet schuldet, die der heimlich installierte sog. Dialer hergestellt hat.

a) Dies folgt allerdings nicht schon unmittelbar aus § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV. Nach dieser Bestimmung ist der Netzbetreiber nicht berechtigt, Verbin-
dungsentgelte zu fordern, soweit der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretenden Umfang genutzt wurde, oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist. Die Vorschrift ist nicht unmittelbar einschlägig. Die Bestimmung regelt nicht die Folgen eines Sachverhalts wie des vorliegenden, in dem durch Manipulationen Dritter im Datenbestand des Anschlußendgeräts die Art der Nutzung des Netzzugangs durch den Kunden oder einer sonst berechtigten Person unbemerkt verändert wird. Vielmehr bestimmt sie die Rechtsfolgen von physischen Zugriffen auf den Netzzugang (vgl. die amtliche Begründung zu § 15 des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung = § 16 TKV in BR-Drucks. 551/97, S. 36: "Nutzung des Netzzugangs in den Räumlichkeiten des Kunden", und die Beispiele bei Ehmer in Beck’scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., Anh. § 41, § 16 TKV Rn. 18), durch die sich Dritte anstelle des Kunden die Leistungen des Telekommunikationsnetzes zunutze machen.

b) Jedoch weist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag der Klägerin und nicht dem Anschlußkunden das Risiko der unbemerkten Herstellung von Verbindungen durch heimliche Manipulationen Dritter an den Daten des Endgeräts zu, soweit der Kunde dies nicht zu vertreten hat. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung des Vertrages, wobei der Rechtsgedanke des § 16 Abs. 3 TKV herangezogen werden kann (vgl. auch Burg/Gimnich DRiZ 2003, 381, 385, die sich ebenfalls auf den Rechtsgedanken von § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV berufen). Der Senat ist zu einer ergänzenden Auslegung des möglicherweise nur im Bezirk des Kammergerichts anwendbaren Vertrages befugt (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 545 Rn. 7; siehe auch BGHZ 24, 159, 164).

aa) Eine im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke besteht, wenn der Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb der objektiv gewollten Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist, weil eine Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt (z.B.: Senatsurteile BGHZ 125, 7, 17; 84, 1, 7 und BGHZ 77, 301, 304; Bamberger /Roth/Wendtland, BGB, § 157 Rn. 35). Unmaßgeblich ist grundsätzlich, auf welchen Gründen die Unvollständigkeit der Regelung beruht (Senat in BGHZ 84 aaO; Bamberger/Roth/Wendtland aaO, Rn. 36). Die ergänzende Vertragsauslegung kommt allerdings zumeist nicht in Betracht, wenn das dispositive Recht Regelungen für die offen gebliebene Problematik bereit hält (BGHZ 77 aaO; 40, 91, 103; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl, § 157 Rn. 4).
Die Voraussetzungen für die ergänzende Vertragsauslegung sind hier erfüllt. Dem Vertrag zwischen den Parteien liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (nachfolgend AGB) zugrunde. Eine Regelung darüber , ob der Anschlußkunde das tarifliche Entgelt auch für Verbindungen zu zahlen hat, die ein von Dritten heimlich im DFÜ-Netzwerk installierter Dialer unbemerkt herstellt, ist in dem Vorschriftenwerk nicht enthalten. Nummer 4.1 Satz 2 AGB ist ersichtlich an § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV angelehnt und trifft daher die zu beurteilende Fallkonstellation nicht unmittelbar. Die Ergänzung dieses offenen Punktes ist geboten, weil eine interessengerechte Lösung der vorliegenden Problematik innerhalb des ausdrücklich vereinbarten Regelwerkes nicht gefunden werden kann, jedoch eine Regelung, nicht zuletzt wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung für die Vertragsparteien, zwingend erforderlich ist. Dispositive gesetzliche Bestimmungen, die das Vertragswerk zu dem fraglichen Punkt vervollständigen könnten, existieren nicht.

bb) Die ergänzende Vertragsauslegung richtet sich danach, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (z.B.: Senat in BGHZ 84 aaO; Bamberger /Roth/Wendtland aaO, Rn. 41; Palandt/Heinrichs aaO, Rn. 7). Bei der Ermittlung dieses hypothetischen Parteiwillens sind in erster Linie die in dem Vertrag schon vorhandenen Regelungen und Wertungen zu berücksichtigen (z.B.: BGHZ 77 aaO; Bamberger/Roth/Wendtland aaO, Rn. 40; Palandt /Heinrichs aaO). Die hieraus herzuleitende Vertragsauslegung muß sich als zwanglose Folge aus dem gesamten Zusammenhang des Vereinbarten ergeben (BGHZ 77 aaO; 40, 91, 104; Bamberger/Roth/Wendtland aaO).
Demnach sind Ausgangspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung im hier zur Entscheidung stehenden Fall der zwischen den Parteien geschlossene Telefondienstvertrag und die ihm zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.
Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet , daß der Diensteanbieter H. , also im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ein Dritter, die Einstellungen im DFÜ-Netzwerk des Computers des Sohnes der Beklagten heimlich verändert hat. Die AGB enthalten eine Regelung über die Zurechnung des Zugriffs Dritter auf den Teilnehmeranschluß in Nummer 4.1 Satz 2. Nach dieser Bestimmung trifft den Kunden nur dann eine Vergütungspflicht für die Benutzung seines Anschlusses durch Dritte, wenn er diese zu vertreten hat. Nummer 4.1 Satz 2 der AGB und der inhaltsgleiche § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV grenzen damit die Risikosphären zwischen dem Netzanbie-
ter und dem Anschlußkunden unter dem Gesichtspunkt voneinander ab, ob der Kunde die Nutzung seines Netzzugangs zu vertreten hat.
Diese Abgrenzung der Risikobereiche ist als in dem Telefondienstvertrag angelegte grundsätzliche Wertung auf die Installation eines Dialers durch Dritte übertragbar (ähnlich: LG Kiel CR 2003, 684, 685; AG Freiburg NJW 2002, 2959; a.A.: LG Mannheim NJW-RR 2002, 995, 996). Der in den vorgenannten Bestimmungen geregelte Sachverhalt kommt dem hier zu beurteilenden sehr nahe. Beide haben denselben Kern: Ein Dritter verschafft sich durch den Zugriff auf einen Telekommunikationsanschluß zu Lasten seines Inhabers Nutzungsvorteile. Beide Sachverhalte unterscheiden sich allerdings durch den Weg, auf dem der Dritte auf den Anschluß des Kunden zugreift, und durch die Art der (mißbräuchlichen) Nutzung. Diese Unterschiede in den technischen Details bilden jedoch keine sachliche Grundlage für eine verschiedene Bewertung beider Sachverhalte im Verhältnis zwischen Anschlußkunden und Netzbetreiber.
Allein die Erweiterung dieser in Nummer 4.1 Satz 2 AGB und in § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV vorgenommenen Risikoverteilung auf die hier zu entscheidende Konstellation führt zu einem angemessenen Ausgleich der objektiven Interessen der Vertragsparteien.
Hierbei ist maßgebend zu berücksichtigen, daß die Klägerin, wie andere Netzanbieter auch, mit der Eröffnung des Zugangs zu den Mehrwertdiensten für den geschäftlichen Verkehr ein Risiko veranlaßt hat (vgl. zu diesem Kriterium für die Abgrenzung von Risikosphären BGHZ 150, 286, 296; 114, 238, 245). Die Mehrwertdienste sind, wie nicht zuletzt der hier zu entscheidende
Sachverhalt zeigt, in erhöhtem Maße mißbrauchsanfällig (vgl. auch Buchstabe A. des Entwurfs der Bundesregierung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, BR-Drucks. 505/02, S. 1 des Vorblatts; Empfehlungen des Wirtschaftsausschusses des Bundesrats zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs von 0190er-/ 0900er-Mehrwertdiensterufnummern, BR-Drucks. 248/1/03, S. 5, Nr. 9). Die Klägerin zieht aus der risikobehafteten Nutzung der Mehrwertdienste wirtschaftliche Vorteile, da sie für die Herstellung von Verbindungen zu diesen Diensten, auch unter Berücksichtigung der an die DTAG abzuführenden Beträge , von ihren Kunden ein höheres Entgelt erhält als bei der Inanspruchnahme der Standarddienstleistungen. Genießt die Klägerin wirtschaftlichen Nutzen aus einem von ihr mitveranlaßten, mißbrauchsanfälligen System, ist es angemessen , sie die Risiken solchen Mißbrauchs tragen zu lassen, den ihre Kunden nicht zu vertreten haben.

c) Die Beklagte hat die Nutzung ihres Telefonanschlusses für die von dem Dialer hergestellten Verbindungen in das Internet jedenfalls insoweit nicht zu vertreten, als hierdurch Kosten verursacht wurden, die diejenigen der Inanspruchnahme des von der Klägerin bereitgestellten Standardzugangs überschritten.
aa) Die Einwahlen in das Internet durch ihren Sohn als solche sind der Beklagten zuzurechnen. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt und die Beklagte zur Zahlung der Vergütung verurteilt, die für die Inanspruchnahme der Interneteinwahlnummer der Klägerin zu entrichten gewesen wäre.
bb) Nicht zu vertreten hat sie hingegen, daß der Dialer die Verbindungen mit der teureren Nummer 0190-........... herstellte und nicht die Standardnummer der Klägerin verwendet wurde. Zu vertreten im Sinne von Nummer 4.1 Satz 2 AGB und § 16 Abs. 3 Satz 3 TKG hat der Anschlußinhaber entsprechend § 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit (zu § 16 TKG: Ehmer aaO Rn. 17; Nießen in: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, Kommentar , Stand 7/03, C § 41/§ 16 TKV, Rn. 49). Ferner muß er sich das Verhalten derjenigen, denen er Zugang zu dem Netzanschluß gewährt, entsprechend § 278 BGB zurechnen lassen.
Die Beklagte und ihr Sohn handelten bei dem Gebrauch ihres Computers und des Internetzugangs in der Zeit von Mai bis August 2000 im Hinblick auf den Dialer nicht fahrlässig.
(1) Der Sohn der Beklagten verstieß nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, indem er die vorgebliche Bildbeschleunigungsdatei, in der sich der Dialer verbarg, lediglich löschte und nicht auch die durch den Dialer bewirkten Veränderungen der Einstellungen im DFÜ-Netzwerk rückgängig machte. Der durchschnittliche Internetbenutzer muß nicht damit rechnen, daß sich in harmlos erscheinenden Dateien illegale Dialer verstecken, die nicht durch bloßes Löschen unschädlich gemacht werden können.
(2) Es bestand für die Beklagte und ihren Sohn auch keine besondere Veranlassung, die Zugangsprogramme darauf hin zu überprüfen, ob sich ein Dialer eingeschlichen hatte, da sie keinen Hinweis hierauf hatten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es bei der normalen, standardmäßigen Nutzung des auf dem Rechner der Beklagten installierten Internetzu-
gangsprogramms nicht zu erkennen, daß sich der Dialer einnistete, die Einstellungen im DFÜ-Netzwerk veränderte und die Einwahl in das Internet über die teure 0190-Verbindung herstellte.
(3) Weiterhin oblag es der Beklagten nicht, vorsorglich ohne besondere Verdachtsmomente für einen Mißbrauch (hier: Zugang der Rechnung Ende August 2000), gleichsam routinemäßig den Computer auf Dialer zu überprüfen, den Aufbau von Verbindungen in das Internet zu überwachen und nur mit ausdrücklicher Freigabe zuzulassen sowie ein sogenanntes Dialerschutzprogramm einzusetzen. Soweit derartige Vorkehrungen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung gefordert werden (z.B.: AG Wiesbaden CR 2003, 754 [Leitsatz]; AG München NJW 2002, 2960 [Leitsatz]; zustimmend: Burg/Gimmich aaO, S. 384 f; wie hier: LG Kiel aaO), ist dem nicht zu folgen. (4) Schließlich war die Beklagte auch nicht gehalten, vorsorglich ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Mißbrauch den Zugang zu sämtlichen Mehrwertdienstenummern sperren zu lassen, um ihren Sorgfaltsobliegenheiten im Verhältnis zur Klägerin nachzukommen.
3. Die Klägerin, die allein einen Anspruch aus eigenem Recht geltend macht, könnte auch keinen Anspruch aus einem Vertrag zwischen der Beklagten und dem Diensteanbieter H. herleiten.
Dabei kann offen bleiben, ob der Netzbetreiber nach § 15 Abs. 1 TKV überhaupt berechtigt ist, Ansprüche von Mehrwertdiensteanbietern auch gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen (ablehnend z.B.: Piepenbrock/ Müller MMR 2000, Beilage 4, S. 15; Hoffmann aaO, S. 1707). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob eine vertragliche Beziehung zwischen der Beklag-
ten und dem Mehrwertdiensteanbieter ausscheidet, weil es bei der Herstellung der Verbindungen zu dem Dienst am Erklärungsbewußtsein des Sohnes der Beklagten fehlte (so für die Anwahl durch einen heimlichen Dialer: LG Kiel aaO; AG Mönchengladbach NJW-RR 2003, 1208, 1209; Braun ZUM 2003, 200, 203; Härtig, recht der mehrwertdienste – 0190/0900, Rn. 51 f; Koenig /Koch TKMR 2002, 457), oder ob eine mögliche Willenserklärung des Anschlußnutzers wegen Inhaltsirrtums oder arglistiger Täuschung anfechtbar ist (vgl. Hein, Neue Juristische Internet-Praxis 2003, 6, 11; Klees aaO; Winter CR 2002, 899) und ob hier eine Anfechtungserklärung dem richtigen Anfechtungsgegner gegenüber abgegeben worden ist.
In Fällen wie dem vorliegenden könnte nämlich dem Mehrwertdiensteanbieter ein Anspruch - wenn nicht schon aus culpa in contrahendo, so jedenfalls - aus § 826 BGB entgegengehalten werden.

a) Grundlage eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB kann unter anderem die Veranlassung zum Vertragsschluß durch eine vorsätzliche Täuschung sein (Senatsurteil vom 7. März 1985 - III ZR 90/83 - WM 1985, 866, 868; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 826 Rn. 20; Staudinger/Oechsler, BGB (2003), § 826 Rn. 149; vgl. auch: BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90 - NJW 1992, 3167, 3174). Sollte im hier zur Beurteilung stehenden Fall ein Vertragsschluß anzunehmen sein, hätte der Diensteanbieter H. diesen vorsätzlich in sittenwidriger Weise durch Täuschung erschlichen. H. hat, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, über den Inhalt der Datei ".............exe" getäuscht. Die Werbung für die angebotene Software, in der der Dialer verborgen war, war so gehalten, daß sich der falsche Eindruck aufdrängte , es handele sich bei dem herunterzuladenden Programm um ein solches, mit
dem eine verbesserte Übertragungsgeschwindigkeit bei der Internetnutzung er- reicht werden konnte. Zudem war der verschleiernde Hinweis gegeben, das Herunterladen des Programms sei ungefährlich, weil es frei von Viren sei. Darüber hinaus wurde nicht deutlich, daß ein Löschen des Programms die Veränderungen der Computereinstellungen nicht rückgängig machte, sondern daß dafür ein besonderes Programm erforderlich war. Zwar war ein Hinweis auf ein Programm zur Entfernung der Datei gegeben worden. Dieser enthielt aber nicht den entscheidenden Punkt, daß nur so die erfolgten Änderungen rückgängig gemacht werden konnten. Das gesamte Vorgehen H.'s war auf eine Täuschung über den Inhalt des Programms angelegt. Hierdurch sollten die Computernutzer zu seinem Vorteil zur unbemerkten Verwendung der teuren 0190Verbindung bei der Einwahl in das Internet und damit zu dem (möglichen) Vertragsschluß veranlaßt werden. Ein derartiges Vorgehen verstößt, unabhängig von seiner eventuellen strafrechtlichen Relevanz (vgl. hierzu Buggisch NStZ 2002, 178, 179 ff), gegen die guten Sitten. Es ist ferner auf die Schädigung der Internetnutzer beziehungsweise der Anschlußinhaber durch überhöhte Telefonentgelte gerichtet. Bei alledem handelte H. vorsätzlich. Der Vorsatz bezog sich auch auf die Schädigung. Insoweit genügt der hier mindestens vorliegende dolus enventualis (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - IX ZR 209/98 - NJW 2001, 3187, 3189; Bamberger/Roth/Spindler aaO, Rn. 10; MünchKomm-BGB/ Wagner, 4. Aufl., § 826 Rn. 19).

b) Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB ist, sofern infolge des vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens des Schädigers ein Vertragsschluß bewirkt wurde, nach § 249 Abs. 1 BGB darauf gerichtet, den Geschädigten so zu stellen, als ob vertragliche Beziehungen nicht bestünden (Bamberger/Roth/ Spindler aaO, Rn. 20; MünchKomm-BGB/Wagner aaO, Rn. 43; Staudinger/
Oechsler aaO, Rn. 153; vgl. auch: BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99 - NJW 2000, 2669, 2670). Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Anfechtbarkeit des Vertrages (Bamberger/Roth/Spindler aaO, Rn. 2, 20; MünchKomm-BGB/Wagner aaO, Rn. 40 jew. m.w.N.).
4. Das Berufungsurteil hält auch hinsichtlich der übrigen Forderungen, wegen der das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Dies gilt insbesondere für den geltend gemachten
Schadensersatzanspruch wegen entgangener Grundgebühren in Höhe von 486,35 DM), den das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen hat. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen.
Schlick Wurm Streck Galke Herrmann

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 50/04 Verkündet am:
28. Juni 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Bietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif
an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und
besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen
Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären.
Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen
Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich
und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung
den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang
erstatten werde.
BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - LG Darmstadt
AG Lampertheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18. Februar 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Lampertheim vom 28. Oktober 2003 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.
2
Mit Vertrag vom 26. April 2003 mietete der Sohn des Beklagten nach einem Verkehrsunfall, bei dem der von ihm geführte Pkw des Beklagten beschädigt worden war, von der Klägerin für die Zeit vom 26. April 2003 bis 10. Mai 2003 einen Ersatzwagen zum so genannten Standardtarif von 136,40 € zuzüglich Mehrwertsteuer je Tag. Die Klägerin stellte 2.137,95 € in Rechnung. Dabei legte sie ihren "Standard-Tarif - 18 Tage" zugrunde, einen Pauschaltarif, der insgesamt für den Beklagten etwas günstiger war als die Berechnung nach dem Einzeltagessatz für 14 Tage. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte nur 746,97 €. Die Differenz verlangt die Klägerin vom Beklagten, der sich darauf beruft, die Klägerin habe vor Abschluss des Mietvertrages nicht darüber aufgeklärt , dass eine Anmietung zu einem erheblich günstigeren Tarif möglich gewesen sei, dessen Ersatz von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht abgelehnt worden wäre. Wegen der Verletzung dieser Pflicht stehe ihm ein Schadensersatzanspruch zu, mit dem er aufrechne.
3
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 1.390,98 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung ist, abgesehen von einer Reduzierung des Zinszeitraums um einen Tag, erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Klageabweisung.
5
1. Das Landgericht hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein Mietvertrag zustande gekommen. Dem Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch , mit dem er gegen den Mietzinsanspruch der Klägerin aufrechnen könnte , nicht zu. Eine Pflichtverletzung der Klägerin bei Abschluss des Mietvertrages sei nicht erkennbar. Die Preiskalkulation der Mietwagenunternehmer bei Unfallersatzwagen sei zwar nicht immer nachvollziehbar. Auch im vorliegenden Fall stimme der Vortrag der Klägerin zur Rechtfertigung des Tarifs bei Unfallersatzwagen nicht mit den tatsächlichen Umständen überein.
6
Neben dem Standardtarif bei Unfallersatzwagen gebe es noch einen günstigeren Tarif, wenn der Kunde mit Kreditkarte zahle. Weitere Vergünstigungen gebe es nicht. Auf die Möglichkeit der Zahlung mit Kreditkarte müsse der Vermieter nicht hinweisen. Grundsätzlich treffe die Parteien die Pflicht, sich gegenseitig über die Umstände aufzuklären, die allein der einen Partei bekannt und für die andere Partei sowie den Vertragsschluss erkennbar von Bedeutung seien. Der Umfang der Aufklärungspflicht hänge dabei von den Umständen des Einzelfalls und den Grundsätzen von Treu und Glauben ab. Zwar verhalte sich der Vermieter vertragswidrig, wenn er trotz ausdrücklicher Frage des Geschädigten , ob eine Vergünstigung bei Bar- oder Kreditzahlung möglich sei, nicht oder wahrheitswidrig antworte. Ungefragt müsse er den Kunden aber nicht darauf hinweisen, dass bei einer Zahlung mittels Kreditkarte der Mietpreis günstiger werde. Eine solche Hinweispflicht könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil bei der Anmietung eines Unfallersatzwagens der Einsatz der Kreditkarte des Geschädigten nicht die Regel sei. Die Anmietung erfolge, weil das Fahrzeug des Anmietenden durch einen Dritten geschädigt worden sei. Der Geschädigte gehe also davon aus, dass er einen Ersatzanspruch gegen den Dritten habe und deshalb letztlich für die Kosten der Ersatzanmietung nicht aufkommen müsse. Bei Einsatz der Kreditkarte müsste der Geschädigte in Vorleistung treten und würde dem Mietwagenunternehmer sein Konto zum unbegrenzten Zugriff zur Verfügung stellen.
7
Dass der Beklagte die Mietwagenkosten in voller Höhe bezahlen müsse, sei nur auf den ersten Blick unbillig. Er könne nämlich von der Haftpflichtversicherung den vollen Ersatz der von ihm zu zahlenden Mietwagenkosten verlangen. Der Preiskampf zwischen den Versicherern und den Mietwagenunterneh- mern könne nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Der bei einem Unfall Geschädigte könne deshalb einen Mietwagen zu dem ihm angebotenen Tarif anmieten, wenn er für ihn nicht erkennbar außerhalb des Üblichen liege. Da der Geschädigte dem Unfallgegner gegenüber nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoße, müsse die gegnerische Haftpflichtversicherung die angefallenen Mietwagenkosten als den zur Schadenswiedergutmachung erforderlichen Geldbetrag erstatten.
8
Ein Hinweis auf billigere eigene Internet-Angebote müsse das Mietwagenunternehmen schon wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Vertriebswege und der regelmäßigen Forderung nach Kreditkartenzahlung bei einer Internet -Buchung nicht geben. Die Frage brauche aber nicht entschieden zu werden , da die Klägerin erst seit Mai 2003 über das Internet anbiete.
9
Schließlich müsse der Kunde auch nicht auf mögliche Schwierigkeiten mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung hingewiesen werden. Abgesehen davon, dass dem Vermieter der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemacht werden könne, müsse der Mieter selbst dafür sorgen, ob und wie er den Schaden ersetzt erhalte. Ein solcher Hinweis wäre nichtssagend , weil Schwierigkeiten bei der Schadensabwicklung immer möglich seien und offensichtlich auch nicht alle Haftpflichtversicherer die Bezahlung der geltend gemachten Mietwagenkosten ablehnten.
10
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
11
a) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter eines Unfallersatzwagens besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig.
12
Eine Aufklärungspflicht wird unter anderem bejaht von OLG Koblenz (NJW-RR 1992, 820); OLG Karlsruhe (DAR 1993, 229, 230); OLG Frankfurt (NZV 1995, 108, 109); OLG Stuttgart (NZV 1999, 169); LG Frankfurt (NZV 1996, 34); LG Regensburg (Urteil vom 7. Oktober 2003 - 2 S 191/03 - NJW-RR 2004, 455); LG Dresden (Urteil vom 15. Dezember 2005 - 8 S 122/05 -); LG Gießen (zfs 1994, 287); LG Bonn (Urteil vom 24. Mai 2004, VersR 2004, 1284); AG Frankfurt (NJW-RR 1999, 708); AG Düsseldorf (NJW-RR 2001, 133, 134); AG Ettlingen (Urteil vom 11. Februar 2004 - 3 C 202/03 -); AG Hamburg -Harburg (Urteil vom 16. April 2003 - 647 C 508/02 -); AG Karlsruhe (Urteil vom 16. September 2003 - 5 C 138/03 -); AG Heidelberg (Urteil vom 5. Februar 2004 - 23 C 504/03 -); MünchKomm/Emmerich BGB 4. Aufl. § 311 Rdn. 141 m.w.N.; Geigel/Rixecker Der Haftpflichtprozess 24. Aufl. § 3 Rdn. 67; Notthoff VersR 1996, 1200, 1205 und 1998, 144, 146 m.w.N.; Etzel/Wagner VersR 1993, 1192, 1193, 1195; Griebenow NZV 2003, 353, 356, 357 m.w.N.; Freyberger MDR 2005, 301, 303.
13
Eine Aufklärungspflicht verneinen OLG Karlsruhe (OLG-Report 2004, 535); LG Heidelberg (Urteil vom 23. September 2004 - 1 S 7/04 -); LG Karlsruhe (Urteil vom 5. April 2004 - 5 S 203/01 -); LG Erfurt (Urteil vom 4. Juni 2004 - 2 S 3/04 -); LG Berlin (Urteil vom 17. Juli 2003 - 51 S 39/03); LG Halle (Urteil vom 7. August 2003 - 2 S 52/03 -); LG Düsseldorf (Urteil vom 19. September 2003 - 20 S 36/03 - Schaden-Praxis 2004, 53); LG Freiburg (Urteil vom 9. Februar 2004 - 1 O 131/03 -); Körber (NZV 2000, 68 f.); Göhringer (zfs 2004, 437 f.).
14
Der Bundesgerichtshof konnte die Frage einer Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter eines Unfallersatzfahrzeuges bisher offenlassen (BGHZ 132, 373 ff.). Sie ist nunmehr zu entscheiden.
15
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 28. April 2004 - XII ZR 21/02 - NJW 2004, 2674, 2675) obliegt dem Vermieter grundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter hinsichtlich derjenigen Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache, die - für den Vermieter erkennbar - von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Das Bestehen der Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des Mieters und dessen für den Vermieter erkennbarer Geschäftserfahrenheit oder Unerfahrenheit. Allerdings ist der Vermieter nicht gehalten, dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Der Mieter muss selbst prüfen und entscheiden, ob der beabsichtigte Vertrag für ihn von Vorteil ist oder nicht. Es ist seine Sache, sich umfassend zu informieren und zu klärungsbedürftigen Punkten in den Vertragsverhandlungen Fragen zu stellen.
16
c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Aufklärungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter, der nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug anmietet , im Grundsatz zu bejahen.
17
aa) Auf dem Markt für Mietwagen herrscht in Deutschland eine Tarifspaltung. Wer aus privaten oder geschäftlichen Gründen einen Pkw mietet und die Miete selbst zahlt, hat dafür den so genannten "Normaltarif" zu entrichten. Benötigt der Geschädigte dagegen nach einem Unfall einen Ersatzwagen, wird ihm von zahlreichen Vermietern ein so genannter "Unfallersatztarif" angeboten (Griebenow aaO 353). Dieser übersteigt meist erheblich den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarif". Derzeit liegen die Unfallersatztarife durchschnittlich um mindestens 100 % über dem örtlichen "Normaltarif" (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 65. Aufl. § 249 Rdn. 31; Freyberger aaO). Zuschläge bis zu 200 % über dem "Normaltarif" sind keine Seltenheit (vgl. Griebenow aaO 353). Selbst Überhöhungen bis zu 465 % kommen vor (Palandt/Heinrichs aaO m.w.N.).
18
bb) Ein durchschnittlicher Unfallgeschädigter gerät durch einen Verkehrsunfall nicht nur unvermittelt, sondern in aller Regel erstmals in eine Situation , einen Pkw anmieten zu müssen. Hält er den Unfallgegner für verantwortlich , geht er davon aus, dass dessen Haftpflichtversicherung die Kosten eines Mietwagens in vollem Umfang übernimmt. Er wird in dieser Auffassung bestärkt , wenn ihm der Vermieter einen Pkw zum "Unfallersatztarif" anbietet. Diese Anmietung zum "Unfallersatztarif" kann sich nachträglich als nachteilig für den Mieter herausstellen. Lehnt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Regulierung nach dem "Unfallersatztarif" ab, weil der Mieter mit der Vereinbarung dieses Tarifs gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, muss der Mieter die Differenz zum "Normaltarif" aus eigener Tasche bezahlen. Ein Nachteil zu Lasten des Mieters kann auch dann entstehen, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung den Haftungsanteil des Mieters am Unfall anders bewertet und den Schaden des Mieters nicht zu 100 % ersetzt. Der Mieter muss in diesen Fällen die auf ihn entfallende Quote aus dem "Unfallersatztarif" selbst tragen. Hätte er zum "Normaltarif" gemietet, hätte er nur die Quote aus dem "Normaltarif" selbst zu tragen.
19
cc) Diese Tarifspaltung und die ihm damit drohenden Nachteile sind dem Mieter in der Regel nicht bekannt. Er geht vielmehr davon aus, dass der "Unfallersatztarif" gerade für seine Situation entwickelt wurde, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung akzeptiert wird und für ihn insgesamt eine günstige Regelung darstellt. Er weiß regelmäßig auch nicht, dass er, falls sein Verursachungsbeitrag nachträglich anders gewertet wird, er bei Anmietung zum "Normaltarif" einen geringeren Nachteil hätte. Demgegenüber weiß der Vermieter , dass die Tarifspaltung zu den genannten Nachteilen führen kann, und er weiß auch, dass dem Mieter weder die Tarifspaltung noch die ihm daraus drohenden Gefahren vertraut sind, sondern dieser davon ausgeht, dass die Mietwagenkosten vollständig ersetzt werden, zumindest ihm aber kein Nachteil entsteht. Mit dem Autovermieter und dem Unfallgeschädigten stehen sich somit zwei ungleiche Vertragspartner gegenüber. Treu und Glauben gebieten es in einem solchen Fall, dass der (wissende) Vermieter den (unwissenden) Mieter aufklärt.
20
dd) Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Haftpflichtversicherer sei zur Erstattung der hohen Unfallersatztarife verpflichtet, so dass schon deshalb keine Aufklärungspflicht bestehen könne. Dem Vermieter könne nicht zugemutet werden, auf das rechtswidrige Verhalten der Versicherer hinzuweisen, um sich dadurch letztlich selbst zu schaden. Dem Mieter sei kein Schaden entstanden , weil er in jedem Fall Anspruch auf Erstattung des Unfallersatztarifs habe.
21
Diese Auffassung mag eine gewisse Berechtigung gehabt haben, weil die Entscheidung des VI. Zivilsenats von 1996 (BGHZ 132 aaO) in der Praxis dahin ausgelegt wurde, der Geschädigte könne einen Unfallersatztarif stets und uneingeschränkt ersetzt verlangen (vgl. Freyberger aaO S. 302). Nach der neueren Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zu den Unfallersatztarifen (Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135 ff.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - NJW 2005, 1041 ff.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - NJW 2005, 1043 ff.; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - BGHZ 163, 19 ff. und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - NJW 2006, 1506 ff.) ist der Haftpflichtversicherer gerade nicht ohne Weiteres zur Erstattung von über dem "Normaltarif" liegenden "Unfallersatztarifen" verpflichtet. Vielmehr kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
22
Einer Aufklärungspflicht steht auch nicht das weitere Argument der Vermieter entgegen, dass die Haftpflichtversicherer bisher die "Unfallersatztarife" beglichen hätten.
23
Seit 1992 bestand zwischen Mietwagenunternehmen und Versicherungswirtschaft Streit darüber, ob die Haftpflichtversicherung den so genannten "Unfallersatztarif" zu ersetzen hatte (Freyberger aaO S. 301). Am 7. Mai 1996 entschied der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 373 f.), dass der Geschädigte dadurch, dass er nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug zum "Unfallersatztarif" anmietet, nicht gegen die Pflicht verstoße, den Schaden gering zu halten, vielmehr seien "im Grundsatz" die durch den Unfallersatztarif entstandenen Kosten erforderlich im Sinne von § 249 BGB. In der Folge entwickelte sich eine Regulierungspraxis, die den Unfallersatztarif überwiegend als erstattungsfähig ansah. Die Frage, ob der Geschädigte auch Zugriff auf preiswertere Tarife hatte, wurde häufig nicht mehr gestellt (Freyberger aaO 301).
Gleichwohl kam es auch nach dieser Entscheidung immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Regulierung von "Unfallersatztarifen". Die Instanzgerichte haben es oft abgelehnt, erheblich über dem "Normaltarif" liegende "Unfallersatztarife" als erstattungsfähig anzusehen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 24. Mai 2004, VersR 1284; LG Freiburg, Urteil vom 11. März 1997, NJW-RR 1997, 1069; LG Bonn, Urteil vom 25. Februar 1998, NZV 1998, 417; AG Frankfurt, Urteile vom 20. November 1998, NJW-RR 1999, 708 und vom 6. September 2001, NZV 2002, 83; AG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2000, NJW-RR 2001, 133) Nach den Feststellungen des LG Regensburg (Urteil vom 7. Oktober 2003 aaO) wird die Durchsetzbarkeit von Unfallersatztarifen in der Praxis "inzwischen sehr skeptisch bis ablehnend" beurteilt.
24
2. Umstritten ist der Umfang der Aufklärungspflicht.
25
a) Das Oberlandesgericht Koblenz (aaO) hat 1992 eine Pflicht des Autovermieters bejaht, potentielle Kunden über die Art des gewünschten Vertrages zu befragen und ihnen alle für ihre Entscheidungen wesentlichen Fakten offen zu legen. Der Kunde sei ungefragt auf mögliche Abrechnungsschwierigkeiten gegenüber Versicherungen im Falle der Anmietung zu einem "Unfallersatztarif" und auf im Vergleich zu diesem Tarif günstigere eigene Tarife des Autovermieters aufmerksam zu machen. Diese Entscheidung hat in Rechtsprechung und Literatur überwiegend Zustimmung gefunden (Nachweise bei Körber NZV 2000, S. 68, 75). Auch der 32. Deutsche Verkehrsgerichtstag 1994 hat empfohlen, den Autovermietern eine Pflicht zur Aufklärung über ihre verschiedenen Tarife aufzuerlegen. Zur Begründung wird angegeben, dass es dem durchschnittlichen Mietwagenkunden nur infolge einer solchen Information möglich sei, Kenntnis über die Möglichkeiten des Autovermietungsmarktes zu erlangen (Körber aaO). Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1996 (aaO), in der der VI. Zivilsenat die Frage, ob den Vermieter eine Aufklärungs- pflicht treffe, offen gelassen hat, wird der Umfang der Aufklärungspflicht von den Instanzgerichten sehr unterschiedlich beurteilt. Es hat sich ein breites Spektrum an Auffassungen entwickelt.
26
Das Landgericht Bonn (aaO) ist der Auffassung, der gewerbliche Vermieter müsse den Mieter insbesondere darauf hinweisen, dass der angebotene Unfallersatztarif über den Sätzen liege, die von den Haftpflichtversicherungen übernommen würden; zugleich müsse er über seine weiteren günstigeren Tarife informieren. Nach Meinung des Amtsgerichts Ettlingen (aaO) muss der Autovermieter darauf hinweisen, dass neben dem Unfallersatztarif ein billigerer Normaltarif besteht. Nach Meinung des Landgerichts Regensburg (aaO) wissen die Autovermieter aufgrund ihrer Erfahrungen mit Haftpflichtversicherungen und Gerichten, dass die Durchsetzbarkeit von Unfallersatztarifen inzwischen sehr skeptisch bis ablehnend beurteilt werde. Auf bevorstehende Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Mietwagenrechnung müsse der Pkw-Vermieter deshalb vor Abschluss des Mietvertrages den Mieter hinweisen. Insbesondere müsse er ihn auch darüber informieren, dass es "Normaltarife" gebe, die vom "Unfalltarif" erheblich nach unten abwichen. Das Amtsgericht Frankfurt (NJW-RR 1999, 708) hat entschieden, der Vermieter müsse, wenn er wisse, dass der von ihm konkret angebotene Mietwagentarif über den Sätzen liege, die von einer Haftpflichtversicherung ohne Abzug akzeptiert würden, den Unfallgeschädigten auf die möglicherweise entstehenden Schwierigkeiten bei der Erstattung hinweisen und den Kunden von sich aus über günstigere Tarife informieren, und zwar unabhängig davon, ob er selber günstigere Normal- oder Pauschaltarife anbieten könne. Das Amtsgericht Düsseldorf (aaO) ist der Ansicht, der Vermieter müsse den Mieter auf die Besonderheiten des gespaltenen Tarifmarkts hinweisen und ihn darauf aufmerksam machen, dass die Versicherung des Unfallgegners möglicherweise nicht ohne Weiteres bereit sein werde, den angebotenen Unfallersatztarif zu akzeptieren.
27
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2004 aaO) richtet sich nicht nur das Bestehen, sondern auch der Umfang der Aufklärungspflicht nach der Person des Mieters und dessen für den Vermieter erkennbarer Geschäftserfahrenheit oder Unerfahrenheit. Allerdings ist der Vermieter nicht gehalten, dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Der Mieter muss selbst prüfen und entscheiden , ob der beabsichtigte Vertrag für ihn von Vorteil ist oder nicht.
28
c) Das bedeutet, dass die Interessen des Vermieters gegen die des Mieters abzuwägen sind. Neben dem Bedürfnis des Unfallgeschädigten nach Information über die Angebote des Vermieters und den gespaltenen Mietmarkt muss berücksichtigt werden, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, auf sein jeweils günstigstes Angebot aufmerksam zu machen. Müsste er gar, wie vom Amtsgericht Frankfurt gefordert (NJW-RR 1999, 708), auf günstigere Angebote der Konkurrenz hinweisen, wäre er gezwungen, seine Preise entsprechend anzupassen oder als Anbieter auszuscheiden. In der Marktwirtschaft hat aber derjenige, der den Vertrag schließt, sich selbst zu vergewissern, ob er für ihn von Vorteil ist oder nicht. Die Aufgabe der Preiskontrolle ist in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB primär dem Markt und dem darauf bestehenden Wettbewerb als "Entdeckungsverfahren" zugewiesen (Körber aaO S. 75). Eine Offenbarungspflicht des Leistungsanbieters über seine Preisgestaltung und diejenige der Mitbewerber besteht in der Marktwirtschaft gerade nicht (Schiemann JZ 1996, 1077, 1078).
29
d) Der Senat hält es deshalb nicht für erforderlich, dass der Autovermieter auf günstigere (eigene) oder gar fremde Angebote hinweist. Lediglich dann, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und dadurch die Gefahr besteht , dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss er den Mieter darüber aufklären. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder - wie im vorliegenden Fall von ihm behauptet - nur einen einheitlicher Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische ) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet (entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in einem solchen Hinweis kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil der Hinweis nicht der Rechtsverfolgung gegenüber dem Haftpflichtversicherer dient); es ist dann Sache des Mieters, sich kundig zu machen, etwa indem er Kontakt zur Haftpflichtversicherung aufnimmt, weitere Angebote einholt oder sich anwaltlich beraten lässt.
30
3. Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) in Höhe der Klageforderung zu, mit dem er wirksam gegen diese aufgerechnet hat.
31
Zwar hat das Landgericht keine Feststellungen zum "Normaltarif" getroffen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten liegt der hier geltend gemachte Mietzins deutlich über dem auf dem örtlich relevanten Markt bestehenden Normaltarif. Die Klägerin hätte den Beklagten deshalb darauf hinweisen müssen, dass die Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang ersetzen werde. Es ist davon auszugehen , dass sich der Beklagte "aufklärungsrichtig" verhalten hätte (vgl. Palandt /Heinrichs aaO § 280 Rdn. 39 unter Hinweis auf BGHZ 72, 92, 106; 124, 151, 159). Die Unsicherheit darüber, zu welchem Preis der Beklagte bei ordnungsgemäßer Aufklärung einen Wagen gemietet hätte, geht zu Lasten des Autovermieters (Körber aaO S. 76). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte einen Wagen zu einem günstigeren, vom Haftpflichtversicherer nicht beanstandeten Tarif angemietet hätte mit der Folge, dass die Klageforderung nicht entstanden wäre. Der Beklagte kann gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten des Vermieters gestanden hätte (Palandt/Heinrichs aaO § 311 Rdn. 56).
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

Vorinstanzen:
AG Lampertheim, Entscheidung vom 28.10.2003 - 3 C 1002/03 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.02.2004 - 7 S 165/03 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.