Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 04. Sept. 2008 - 1 Ws 170/08

04.09.2008

Tenor

1. Dem Angeklagten wird unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 1. August 2008 gewährt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

Das Amtsgericht St. Ingbert hatte den Angeklagten am 20. Dezember 2007 der Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung für schuldig befunden, von der Verhängung von Jugendstrafe abgesehen und ihm stattdessen 60 gemeinnützige Arbeitsstunden und die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs zur Gewaltprävention aufgegeben. Die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil wurde von der zuständigen Jugendkammer des Landgerichts am 1. August 2008 gemäß § 329 StPO verworfen, nachdem der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung nicht erschienen war und sein Fernbleiben bis zur Verkündung des Verwerfungsurteils nicht entschuldigt hatte. Das schriftliche Verwerfungsurteil wurde dem Angeklagten am 13. August 2008 zugestellt. Mit am 19. August 2008 bei dem Landgericht eingegangenem Schreiben vom 18. August 2008 beantragte der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, er habe nach Erhalt der Ladung für den 1. August 2008 „nur 10 Tage danach, am 07.07.2008, bevor überhaupt die Hauptverhandlung begonnen hat, ein Schreiben bekommen, in dem stand, dass der Termin zum 01.08.2008 auf den 13.08.2008 verlegt wird, da der Zeuge und angeblich Geschädigte F. G. verhindert sei“. Er und seine Eltern hätten dieses Schreiben „dahin verstanden, dass der 13.08.2008 der eigentliche Hauptverhandlungstermin sei, zu dem er auch anwesend war.“ Nach Mitteilung des zuständigen Geschäftsstellenbeamten war der Angeklagte am 13. August 2008 auf der Geschäftsstelle erschienen und hatte die an ihn für diesen Tag gerichtete Ladung vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Glaubhaftmachung des Wiederaufnahmevorbringens als unzulässig zurückgewiesen. Gegen den ihm am 20. August 2008 zugestellten Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seinem am 26. August 2008 bei dem Landgericht eingegangenen Schreiben, mit dem er sein Wiedereinsetzungsvorbringen, „die Termine vom 01.8.2008 und 13.8.2008 waren ein Missverständnis“, wiederholt.

II.

1. Das von dem Landgericht zu Recht als sofortige Beschwerde ausgelegte (§ 300 StPO), als solche statthafte (§ 329 Abs. 3 i.V.m. § 46 Abs. 3 StPO) Rechtsmittel ist fristgerecht angebracht (§ 311 Abs. 2 StPO) und auch im Übrigen zulässig.

2. Es führt auch in der Sache zum Erfolg, denn dem Angeklagten ist die begehrte Wiedereinsetzung nach Auffassung des Senats zu gewähren.

a) Unter Hinweis auf die grundsätzlich gebotene (§ 45 Abs. 2 S. 1 StPO), hier fehlende Glaubhaftmachung durfte der im übrigen zulässige Wiedereinsetzungsantrag nicht zurückgewiesen werden, weil es der Glaubhaftmachung vorliegend ausnahmsweise nicht bedarf. Eine Glaubhaftmachung ist nach ständiger vom Senat geteilter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, VRS 92, 115; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 45 Rn. 6 jeweils m.w.N.) dann nicht erforderlich, wenn die Begründungstatsachen gerichtsbekannt oder aktenkundig sind.

So aber liegt es hier. Aus der richterlichen Verfügung Bl. 85 d.A. und der Zustellungsurkunde Bl. 89 d.A. ergibt sich, dass der Angeklagte am 7. Juli 2008 zu dem Termin am 13. August 2008 geladen wurde „mit der Mitteilung, dass der Fortsetzungstermin wegen Verhinderung des Zeugen G. am 1. August 2008 anberaumt wurde“. Aktenkundig ist auch, dass der Angeklagte sich am Tage des Fortsetzungstermins auf der Geschäftsstelle der Jugendkammer einfand und dort seine Ladung für diesen Tag präsentierte, wodurch das von ihm behauptete Missverständnis zusätzlich indiziell belegt wird.

Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht darauf an, dass der Angeklagte ein Schreiben, aus dem sich ergeben würde, dass der Termin verlegt worden sei, dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht beigefügt hat. Denn bei der zugunsten des Angeklagten gebotenen weiten Auslegung der Verschuldensfrage (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rn. 23 m.w.N.), deren Maßstab auch bei der Erfassung des Wiederaufnahmevorbringens anzulegen ist, muss die Antragsbegründung im Zusammenhang mit dem Erscheinen am Gericht am falschen Tag dahin verstanden werden, dass der Angeklagte - irrig - jedenfalls von einer Verlegung des Termins ausging .

Diese innere, durch das Erscheinen am falschen Tag immerhin indiziell belegte Tatsache des Irrtums über den Terminstag ist aber einer Glaubhaftmachung auf andere Weise als durch eigene Erklärung ohnedies nicht zugänglich.

b) Der danach ausreichend belegte Wiedereinsetzungsantrag entspricht auch den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 329 Abs. 3 i.V. §§ 44 und 45 StPO. Der Angeklagte hat zur Entschuldigung geeignete Tatsachen vorgetragen, die dem Berufungsgericht bei seiner Verwerfungs-Entscheidung (noch) nicht bekannt waren (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rn. 42). Der Antrag wurde auch fristgerecht innerhalb der ab der Zustellung des Verwerfungsurteils laufenden Wochenfrist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2007 - 1 Ws 125/07) angebracht.

Der den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verwerfende angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.

c) Da die Sache zur Entscheidung reif ist und um weitere Verzögerungen - vgl. Bl. 70 Rs, 71 d.A. - zu vermeiden, hat der Senat in der Sache selbst entschieden und von der - vorliegend abweichend von der Regelung des § 309 Abs. 2 StPO eröffneten - Möglichkeit, die Sache mangels vorangegangener Sachentscheidung an die Berufungskammer zurückzuverweisen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 309 Rn. 9 m.w.N.) keinen Gebrauch gemacht.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist nämlich nach Ansicht des Senats auch begründet.

Wiedereinsetzung ist nach § 329 Abs. 3 i.V.m. § 44 S. 1 StPO zu gewähren, wenn ein Angeklagter ohne eigenes Verschulden an der Wahrnehmung der Berufungshauptverhandlung gehindert war. Bei der Verschuldensfrage ist eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten geboten (vgl. BGHSt 17, 391, 397; Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2006 - 1 Ws 230/05 - und 28. Juni 2007 - 1 Ws 125/07 -). Maßgebend ist, ob ihm bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls wegen seines Ausbleibens billigerweise ein Vorwurf gemacht werden kann. Dabei ist auf seine persönlichen Verhältnisse, seinen Anspruch auf ein faires Verfahren und den Verantwortungsbereich, in den das Versäumnis ganz oder überwiegend fällt, abzustellen (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 2000, 111).

Bei Anlegung dieses Maßstabes trifft den Angeklagten an der Versäumung der Hauptverhandlung nach Auffassung des Senats jedenfalls kein überwiegendes, die Wiedereinsetzung ausschließendes (Mit-)Verschulden.

Zum einen war der die Tat bestreitende, sich selbst verteidigende, von dem Jugendrichter unter Anwendung von Jugendrecht belangte Angeklagte - wie durch sein Erscheinen am Fortsetzungstag belegt - erkennbar bereit, an der auf sein Rechtsmittel anberaumten Hauptverhandlung teilzunehmen, so dass davon auszugehen ist, dass er die Hauptverhandlung am 1. August 2008 nicht versäumt hätte, wenn er - wie ursprünglich geschehen - nur zu diesem Termin geladen worden wäre.

Dass der Vorsitzende der Berufungskammer noch vor Beginn der Hauptverhandlung, was im Interesse vorausschauender Terminsplanung nicht zu beanstanden ist, die Notwendigkeit gesehen hat, wegen der Verhinderung des Tatopfers und Hauptbelastungszeugen einen Fortsetzungstermin zu bestimmen und den Angeklagten bereits vorab auch zu diesem Termin zu laden, entstammt der gerichtlichen Sphäre und ist dem Angeklagten nicht vorzuwerfen.

Gerade wegen des in der Ladung zum 13. August genannten Zusammenhangs mit der Verhinderung des Zeugen G. und dem Zeitpunkt der Ladung noch vor Beginn der Hauptverhandlung am 1. August 2008 ist dem Angeklagten als mit den gerichtlichen Abläufen nicht vertrautem Laien aber auch nicht vorzuwerfen, dass er die Ladung zum 13. August 2008 als Ladung zu einem neuen, wegen der Verhinderung notwendigen (Ersatz-)Termin missverstanden hat. Etwas anderes ergibt sich vor dem genannten Hintergrund auch nicht aus der Verwendung des Begriffs „Fortsetzungstermin“, denn dabei handelt es sich um einen Begriff aus der Fachsprache, der von einem Laien nicht ohne weiteres dahin verstanden werden muss, dass es sich dabei um einen weiteren, zusätzlichen Termin handelt, durch dessen Bestimmung die zuvor erfolgte Terminsbestimmung und Ladung nicht tangiert werden.

Der Angeklagte ist daher wegen seiner Säumnis im Hauptverhandlungstermin als entschuldigt anzusehen, weshalb ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Hauptverhandlung zu gewähren war.

Als Folge der Wiedereinsetzung ist das Verwerfungsurteil beseitigt, ohne das es ausdrücklich aufgehoben zu werden braucht (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rn. 44 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung betreffend das Beschwerdeverfahren folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Strafprozeßordnung - StPO | § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel


(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E

Strafprozeßordnung - StPO | § 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels


Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

Strafprozeßordnung - StPO | § 311 Sofortige Beschwerde


(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung. (3) Das Gericht ist zu einer

Strafprozeßordnung - StPO | § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung


(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verha

Strafprozeßordnung - StPO | § 309 Entscheidung


(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. (2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erfor

Referenzen

(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,
2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder
3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.

(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.

(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.