Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 19. Juni 2013 - 1 U 210/12 - 61

bei uns veröffentlicht am19.06.2013

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.05.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 5 O 68/11 – teilweise aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die als zulässig anzusehenden Hilfsanträge der Klägerin an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Entscheidung im Übrigen, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, bleibt dem Landgericht vorbehalten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin erwarb von den Beklagten durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 09.07.2010 (Urk.-R. Nr. XXX/2010 des Notars Dr. S., S. das Hausgrundstück J.-K.-Str. XX in PLZ S. zum Preis von 100.000 EUR unter Ausschluss der Gewährleistung. Dabei haben die Beklagten versichert, dass ihnen versteckte Mängel nicht bekannt sind. Insbesondere sei ihnen nicht bekannt, dass hinter den Holzvertäfelungen im gesamten Hausanwesen Sachmängel, insbesondere Feuchtigkeitsschäden, Schimmelbildung und Ungeziefer vorhanden seien. Die Holzvertäfelungen seien zwischen den Jahren 2000 und 2004 angebracht worden.

Wegen erheblicher Feuchtigkeitsschäden und massiver Schimmelbildung hinter den Holzvertäfelungen hat die Klägerin mit Schreiben vom 23.02.2011 (GA 134) den Kaufvertrag angefochten und vorsorglich und hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Wegen der von den Beklagten eingeleiteten Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde ist vor dem Landgericht Frankfurt a. M. (Az. 2-08 O 71/11) eine Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin anhängig. Durch Beschluss vom 25.07.2011 wurde die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000 EUR vorläufig eingestellt. Mit Urteil vom 14.12.2012 (GA 314 ff.) hat das Landgericht Frankfurt am Main die Vollstreckungsgegenklage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe eine wirksame Anfechtung des Kaufvertrages gemäß § 123 Abs. 1 BGB nicht nachgewiesen.

Mit vorliegender Klage hat die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten Betrages an sie Zug um Zug gegen Rücknahme des Hausanwesens J.-K.-Str. XX, PLZ S. begehrt.

Durch das angefochtene Urteil vom 09.05.2012 (GA 228 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, da ihr im Hinblick auf die bereits rechtshängige Vollstreckungsabwehrklage das Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin in erster Linie ihren Klageantrag weiter. Hilfsweise verlangt sie die Rücknahme des Hausanwesens, äußerst hilfsweise begehrt sie die Feststellung der Nichtigkeit des notariellen Kaufvertrages. Darüber hinaus macht sie einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 880,60 EUR – Kosten der notariellen Beurkundung – geltend. Sie beruft sich darauf, dass mit der Klage, was sich deutlich aus ihrer Klagebegründung ergebe, in erster Linie die Rückabwicklung des wirksam angefochtenen Kaufvertrages begehrt werde. Insofern liege keine doppelte Rechtshängigkeit vor, da es sich um einen anderen Streitgegenstand handele, denn mit der Vollstreckungsabwehrklage werde nur die Zulässigkeit der Vollstreckung aus der notariellen Urkunde bekämpft. Insofern habe das Landgericht gegen § 139 ZPO verstoßen, so dass sie hierzu weder habe Stellung nehmen noch klarstellen können, dass sie die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehre.

Die Klägerin beantragt (GA 284, 285, 354),

1.

die Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 09.05.2012 – 5 O 68/11 – zu verurteilen, der Auszahlung des beim Amtsgericht Frankfurt unter AZ: hinterlegten Betrages in Höhe von 110.000 EUR zuzüglich Hinterlegungszinsen an die Klägerin Zug um Zug gegen Rücknahme des Hausanwesens J.-K.-Str. XX, PLZ S. zuzustimmen;

hilfsweise,

die Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 09.05.2012 – 5 O 68/11 – zu verurteilen, das Hausanwesen J.-K.-Str. XX, PLZ S. zurückzunehmen;

äußerst hilfsweise,

festzustellen, dass der notarielle Kaufvertrag des Notars Dr. K. S., Urkunden-Rollen-Nr. 0XXX/2010 vom 09.07.2010 nichtig ist;

2.

die Beklagten darüber hinaus als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 880,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen;

3.

hilfsweise,

die Sache wegen eines Verfahrensfehlers an das Landgericht Saarbrücken zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen (GA 306, 354),

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise die Sache wegen eines Verfahrensfehlern des Landgerichts Saarbrücken zurückzuverweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.05.2013 (GA 353 ff.) Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie auch einen vorläufigen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung war teilweise aufzuheben und die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 ZPO zur Entscheidung über die Hilfsanträge an das Landgericht Saarbrücken zurückzuverweisen.

I. Allerdings hat das Landgericht zu Recht den erstinstanzlich gestellten Antrag der Klägerin, die Beklagten zu verurteilen, der Auszahlung des beim Amtsgericht Frankfurt unter AZ: hinterlegten Betrages in Höhe von 110.000 EUR zuzüglich Hinterlegungszinsen an die Klägerin Zug um Zug gegen Rücknahme des Hausanwesens J.-K.-Str. XX, PLZ S. zuzustimmen, als unzulässig abgewiesen. Diesem fehlt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, das Rechtsschutzbedürfnis.

1. Einer gesonderten Geltendmachung der Freigabe der Sicherheit steht schon entgegen, dass diese aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.03.2011, mit dem die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Kaufvertragsurkunde gegen Leistung dieser Sicherheit einstweilen eingestellt wurde, erbracht wurde. Eine Änderung dieses im Hinblick auf § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbaren Beschlusses kann lediglich durch das Landgericht Frankfurt am Main im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage veranlasst werden. Diese Regelung würde unterlaufen, wenn die Freigabe der Sicherheit aufgrund eines gesonderten Klageverfahrens verlangt werden könnte.

2. Zudem fehlt der auf Freigabe der Sicherheit gerichteten Klage auch im Hinblick auf § 109 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis, denn die Klägerin könnte ihr Rechtsschutzziel danach schneller und einfacher erreichen.

a) Nach § 109 ZPO hat das Gericht auf Antrag eine Frist zu bestimmen, binnen derer ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat. Nach Fristablauf ordnet es die Rückgabe der Sicherheit an, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist. Damit steht zwar ein einfacher und schneller Weg zur Verfügung, die Rückgabe der Sicherheit zu erreichen. Dennoch kann der Sicherheit Leistende nicht allein auf diesen Weg verwiesen werden. Vielmehr kann er auch im Klageweg die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit verlangen, wenn nach dem Verhalten des Gegners anzunehmen ist, dass dieser es auf eine Entscheidung durch Urteil ankommen lassen will (BGH NJW 1979, 417 f. Rn. 11; BGH NJW 1994, 1351 ff. Rn.11, jeweils zit. nach juris).

b) Im Streitfall wäre die Beklagte schon deshalb zur Herausgabe der Sicherheit nach § 109 ZPO verpflichtet, weil das Landgericht Frankfurt am Main die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin in erster Instanz durch Urteil vom 14.12.2012 abgewiesen hat, so dass der die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnende Beschluss wirkungslos geworden ist, ohne dass hierfür die Rechtskraft des Urteils erforderlich wäre (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. § 769 Rn. 9; Scheuch in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Auflage, § 796 Rn. 14). Dementsprechend besteht auch kein Sicherungsbedürfnis mehr mit der Folge, dass die Rückgabe der Sicherheit über § 109 ZPO einfacher und schneller zu erreichen ist.

Die Beklagten können sich hiergegen auch nicht mit materiellen Gründen zur Wehr setzen, denn sie können die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde wieder betreiben, so dass für sie kein Grund besteht, sich gegen die Freigabe der Sicherheit zu wehren.

II. Verfahrensfehlerhaft hat das Landgericht jedoch die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen, weshalb die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben und gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 ZPO zur Entscheidung über die Hilfsanträge und den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag zu 2), mit dem die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend macht, an das Landgericht zurückzuverweisen war.

1. Das Landgericht hat nämlich gegen seine Hinweis- und Aufklärungspflichten aus § 139 Abs. 1 ZPO verstoßen, als es die Klage als unzulässig abgewiesen hat, ohne die Sach- und Rechtslage ausreichend mit den Parteien zu erörtern und zu klären, welches Rechtsschutzbegehren die Klägerin tatsächlich verfolgt. Vielmehr hätte es aufgrund des bereits in der Klagebegründung zum Ausdruck gebrachten Klagebegehrens - Rückabwicklung des Kaufvertrages - auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken müssen.

Die Verpflichtung hierzu bestand nach § 139 Abs. 1 ZPO schon deshalb, weil die Klägerin mit ihrem Klageantrag in erster Linie die Rückabwicklung des Kaufvertrages verfolgt hat, auch wenn sie ihren Antrag im Wege einer Zug-um-Zug-Verurteilung mit der Zustimmung der Beklagten zur Freigabe des von ihr im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage vor dem Landgericht Frankfurt a. M. hinterlegten Betrages von 110.000 EUR verbunden hat. Dies ergibt sich schon aus ihrer Klagebegründung, denn dort beruft sie sich darauf, dass sie den Kaufvertrag nach § 123 BGB wirksam angefochten habe, sie jedenfalls wirksam zurückgetreten sei. Dementsprechend sollen die Beklagten zur Freigabe des zur Sicherung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde hinterlegten Betrages Zug um Zug gegen Rücknahme des Hausanwesens verurteilt werden. Dieser Klageantrag ist zwar missverständlich, da in erster Linie die Freigabe verfolgt wird, während die Rücknahme als Zug um Zug Leistung ausgestaltet ist, was dafür sprechen könnte, dass allein die Freigabe der Sicherheit streitgegenständlich ist. Dass jedoch auch die Beklagten den Klageantrag im Wesentlichen dahin verstanden haben, dass die Klägerin damit die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt, ergibt sich daraus, dass diese mit ihrer Klageerwiderung eine Unzulässigkeit der Klage nicht geltend gemacht sondern sich sachlich mit den Argumenten der Klägerin auseinandergesetzt und eine arglistige Täuschung über Feuchtigkeitsschäden bei Abschluss des Kaufvertrages in Abrede gestellt haben. Zudem haben die Parteien zunächst die bei dem Landgericht Frankfurt am Main anhängige Vollstreckungsgegenklage zum Ruhen gebracht, um über die Rückabwicklung des Kaufvertrages eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken herbeizuführen. Dies ergibt sich nochmals klar und eindeutig aus der Stellungnahme der Klägerin vom 12.04.2012 (GA 216 ff.) zu der erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2012 (GA 206 ff.) dargelegten Auffassung des Landgerichts, dass die Klage im Hinblick auf § 109 ZPO unzulässig sein dürfte. Hier führt die Klägerin nämlich nochmals klarstellend aus, dass es ihr, aber auch den Beklagten um die Klärung der Frage geht, ob sie den Kaufvertrag wirksam nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten hat und dieser deshalb nach § 142 BGB unwirksam und rückabzuwickeln ist. Daraus war für das Landgericht eindeutig ersichtlich, dass die Klägerin in erster Linie die Rückabwicklung des Kaufvertrages erreichen will und diesen Antrag, da ein Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde, mit der Freigabe der Sicherheit verbunden hat. Jedenfalls nach dieser Klarstellung hätte es deshalb die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wieder eröffnen müssen, um zu klären, welche Anträge die Klägerin verfolgt und ggf. auf eine zutreffende Antragsstellung hinwirken müssen.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht einem solchen, auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Antrag auch nicht § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen.

a) Danach darf ein bereits rechtshängiger Anspruch nicht zum Gegenstand einer neuen Klage gemacht werden. Ob das der Fall ist, beurteilt sich danach, ob das neue Verfahren nach Rechtsschutzziel und Klagegrund denselben Streitgegenstand betrifft (Musielak/Foerste, ZPO, 10. Aufl. Rn 10). Nach dem in Rechtsprechung und Literatur herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand gebildet aus dem Klageantrag und dem zu seiner Begründung unterbreiteten Lebenssachverhalt (Wendtland in BeckOK-ZPO [Hrsg.: Vorwerk/Wolf], 2013, § 2 Rn. 4 m. w. N.).

b) Hiervon ausgehend verfolgt die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO das Ziel, die Vollstreckbarkeit eines Titels ganz oder teilweise, endgültig oder zeitweise zu beseitigen (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 767 Rn. 1 unter Hinweis auf BGH NJW 1995, 3318). Demgegenüber verfolgt die Klägerin mit vorliegender Klage jedenfalls ausweislich ihrer Klagebegründung das Ziel der Rückabwicklung des wegen der Anfechtung nach § 123 BGB nichtigen Kaufvertrages. Diesem Ziel steht § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht entgegen, denn die Frage der Nichtigkeit des Kaufvertrages und dessen Rückabwicklung ist für die Vollstreckungsabwehrklage vorgreiflich, da mit dieser lediglich die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt werden soll. Soweit die Formulierung ihres Klageantrages nicht eindeutig war und im Widerspruch zu der Klagebegründung stand, hätte das Landgericht dies aufklären und auf eine sachdienliche Antragstellung hinwirken müssen.

Das erstinstanzliche Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler, denn bei ausreichender Erörterung der Sach- und Rechtslage und entsprechenden Hinweisen des Landgerichts hätte die Klägerin, wie jetzt auch in der Berufungsinstanz, zumindest entsprechende Hilfsanträge gestellt, die lediglich noch die Rückabwicklung des Kaufvertrages zum Gegenstand haben und deshalb zulässig sind. Auch der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Klageantrag zu 2) begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken, denn die als Klageänderung anzusehende Klageerweiterung ist jedenfalls sachdienlich und kann auf die Tatsachen gestützt werden, die auch den Hilfsanträgen zugrunde liegen (§ 533 ZPO).

III. Dem Erfordernis eines besonderen Antrags ist genügt, denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zumindest hilfsweise einen Antrag auf Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gestellt, dem sich auch die Beklagten hilfsweise angeschlossen haben (GA 354). Der Senat macht von dem ihm durch § 538 Abs. 2 ZPO eröffneten Ermessen Gebrauch, die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen, da das Landgericht zu dem Streitgegenstand noch nicht Stellung genommen hat und die Parteien in Ansehung der zur erstmaligen Tatsachenfeststellung ggf. notwendigen umfangreichen Beweiserhebung der Sache nach darauf verwiesen würden, ihren Streit durch das Berufungsgericht entscheiden zu lassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war dem Landgericht vorzubehalten.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 775 Nr. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 19. Juni 2013 - 1 U 210/12 - 61 zitiert 19 §§.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

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(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

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(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

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(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 261 Rechtshängigkeit


(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 142 Wirkung der Anfechtung


(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgesc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung


(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag

Zivilprozessordnung - ZPO | § 109 Rückgabe der Sicherheit


(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit ge

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(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.

(2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(3) Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

(4) Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.

(2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(3) Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

(4) Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.