Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 14. Nov. 2018 - 9 W 162/18

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2018:1114.9W162.18.00
14.11.2018

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der ... Zivilkammer des Landgerichts X. vom 8. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Zahlung von 11.322,14 € nebst Zinsen gerichtlich in Anspruch. Nachdem die Beklagte dem Mahnbescheid uneingeschränkt widersprochen hatte, bot sie der Klägerin im streitigen Verfahren den Abschluss eines Vergleichs an. Danach sollte die Beklagte die Klageforderung in monatlichen Raten abzahlen sowie die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen. Zudem sollte der gesamte dann noch offene Restbetrag sofort fällig werden, wenn die Beklagte mit der Zahlung einer Rate länger als zehn Tage in Rückstand gerät. Die Klägerin nahm den Vorschlag an. Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO stellte das Landgericht mit Beschluss vom 14. August 2018 Zustandekommen und Inhalt des Vergleichs fest und setzte den Streitwert auf 11.322,14 € fest.

2

Die Klägerin hat Festsetzung der Gerichtskosten und anwaltlichen Kosten beantragt, unter anderem eine 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003, 1000 VV RVG aus einem Wert von 11.322,14 €. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß in Höhe von insgesamt 2.421 € nebst Zinsen festgesetzt. Gegen diesen ihr am 9. Oktober 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die am 12. Oktober 2018 beim Landgericht eingegangen ist. Die Beklagte macht geltend, der Vergleich beruhe auf einem Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs sowie auf einer Vereinbarung nur über die Zahlungsmodalitäten zur Erfüllung dieses anerkannten Anspruchs. Deshalb finde § 31 b RVG Anwendung. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

3

Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht ist die Rechtspflegerin davon ausgegangen, dass die von der Beklagten zu erstattende Einigungsgebühr des klägerischen Prozessbevollmächtigten aus dem vom Landgericht für die Hauptsache einschließlich des Vergleichs festgesetzten Wert zu berechnen ist (§ 32 Abs. 1 RVG) und nicht aus einem auf 20% der vom Vergleich betroffenen Forderungen zu reduzierenden Wert. Die der gegenteiligen Ansicht der Beklagten zugrunde liegende Vorschrift des § 31b RVG ist nicht anwendbar.

4

1. Die Bestimmung des § 31b RVG zum Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen betrifft den Fall, dass die unter anwaltlicher Mitwirkung erzielte Einigung ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung im Sinne der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VV RVG zum Gegenstand hat. Das ergibt sich bereits aus der Verwendung des dort legal definierten Begriffs und der ausdrücklichen Verweisung auf diesen Gebührentatbestand. Zudem folgt der entsprechende Regelungszusammenhang aus der Gesetzesbegründung (Regierungsentwurf vom 14. November 2012 zum 2. KostRMoG, BT-Drucks. 17/11471 S. 269). § 31b RVG enthält mithin eine Bestimmung zum Gegenstandswert für die Bemessung derjenigen Einigungsgebühr, die für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages entsteht, durch den (nur) die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht entweder auf die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs oder - wenn über den Anspruch bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt - auf Vollstreckungsmaßnahmen aus diesem Titel.

5

Hiervon abzugrenzen ist ein Vertrag, der den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt, der also Grund oder Höhe eines Anspruchs selbst und nicht nur dessen Erfüllung betrifft. Die Mitwirkung des Anwalts an einem solchen Vertrag löst die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG aus, sofern sich der Regelungsgehalt des Vertrages nicht darauf beschränkt, dass der Schuldner den Anspruch schlicht anerkennt oder der Gläubiger auf den Anspruch verzichtet (Nr. 1000 Abs. 1 Satz 2 VV RVG). Die Wertvorschrift des § 31b RVG gilt für diesen Vertrag auch dann nicht, wenn in ihm zugleich Zahlungsmodalitäten geregelt werden (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Aufl., § 31b Rn. 4 und 10f; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 31b Rn. 5 mwN; Klees in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 31b Rn. 3; BeckOK-Streitwert/v. Seltmann, Schuld- und Sachenrecht - Ratenzahlungsvergleich Rn. 1; Thiel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 31b RVG Rn. 2 und 16; N. Schneider AGS 2014, 413 - Anmerkung zu OLG München AGS 2014, 411; AG Vaihingen an der Enz, JurBüro 2015, 550 mit Anmerkung Drumann; Hergenröder, AGS 2014, 371, 372; aA BeckOK-RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt, September 2018, § 31b Rn. 5, wenn zunächst bestritten, dann aber unter Abschluss Ratenzahlungsvereinbarung anerkannt). Sie wurde mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 für den Gebührentatbestand der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VV RVG eingeführt, dessen Aufnahme der Gesetzgeber zur Durchsetzung seines bereits mit der Einführung der Einigungsgebühr im Jahr 2004 verfolgten Regelungswillens für erforderlich hielt, nachdem Rechtsprechung und Literaturstimmen die Mitwirkung an einer bloßen Ratenzahlungsvereinbarung nicht unter den Begriff der Einigung in Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG aF (jetzt Abs. 1 Satz Nr. 1 VV RVG) gefasst hatten (BT-Drucks. 17/11471 S. 271 unter Verweis auf den Fraktionsentwurf zum 1. KostRMoG, BT-Drucks. 15/1971 S. 215 zu Nr. 3310 VV RVG; vgl. auch Hergenröder, AGS 2014, 371; N. Schneider, NJW-Spezial 2017, 667). Die insoweit für die Einführung der Wertvorschrift des § 31b RVG tragende Erwägung des Gesetzgebers, wonach bei einer Vereinbarung ausschließlich von Zahlungsmodalitäten anstelle einer sofortigen gerichtlichen Durchsetzung oder Vollstreckung immer nur ein Bruchteil der zugrunde liegenden Forderung maßgebend sein soll (vgl. BT-Drucks. 17/11471 S. 269 und 271), weil sich das Interesse der Parteien nach dem Fälligkeits- bzw. Stundungsinteresse und nicht nach dem Wert der - unstreitigen - Forderung richtet (Hergenröder, AGS 2014, 371, 373; Enders, aaO § 31b Rn. 1; Thiel, aaO Rn. 4), ist bei einem gerichtlichen Vergleich über die Titulierung der Klageforderung mit ratenweiser Abzahlung auch nicht einschlägig. Das Interesse der Parteien an der vertraglichen Regelung beschränkt sich nicht hierauf, sondern orientiert sich an der Hauptsache.

6

2. Ausgehend von dieser Unterscheidung ist im Streitfall eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG entstanden, weil im Zeitpunkt der Einigung der Parteien die bereits gerichtlich geltend gemachten Forderungen der Klägerin aus Warenlieferungen im Streit standen und die Parteien mit Abschluss des Vergleichs diesen Streit beseitigt haben. Sie haben der Klägerin mit dem Vergleich ohne weitere prozessuale Verzögerung einen Vollstreckungstitel über die gesamte Klageforderung verschafft, wie sich aus der auf die Gesamtforderung bezogenen Zahlungsverpflichtung der Beklagten und der Aufnahme einer Verfallklausel ergibt. Weder hat sich der Regelungsgehalt des Vergleichs auf ein reines Anerkenntnis der Beklagten beschränkt, da das von ihr gemachte Angebot einer nur ratenweisen Tilgung hinter der ursprünglichen Klageforderung zurückbleibt, noch ging es um den Aufschub einer Vollstreckung, da ein zur Vollstreckung geeigneter Titel über die Klageforderung bis dahin nicht vorlag.

III.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 14. Nov. 2018 - 9 W 162/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 14. Nov. 2018 - 9 W 162/18

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 14. Nov. 2018 - 9 W 162/18 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen


Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.

Referenzen

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)