Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 19. Juni 2018 - 7 W 19/18

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2018:0619.7W19.18.00
bei uns veröffentlicht am19.06.2018

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 16.05.2018 gegen den Streitwertbeschluss der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 02.05.2018 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 31.05.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Streitwertbeschlusses wie folgt lautet:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 130.000,00 € festgesetzt. Der Wert des Vergleichs erhöht den Wert der Hauptsache um 40.000,00 €.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die von dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin aus eigenem Recht erhobene Streitwertbeschwerde ist gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 GKG zulässig.

2

Die Streitwertbeschwerde ist jedoch - bis auf die formale Fassung des Beschlusstenors- in der Sache unbegründet.

3

1. Zu Recht hat das Landgericht den Wert der Hauptsache mit dem teilweise Abhilfebeschluss vom 31.05.2018 (Bl. 880 - 883 d. A.) auf 130.000,00 € festgesetzt. Dieser Wert ergibt sich aus der Klagforderung in Höhe von 65.000,00 € und den hilfsweise zur Aufrechnung erklärten Gegenforderungen der Beklagten (30.293,31 € + 58.302,75 €). Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen erhöhen den Wert der Hauptsache jedoch nur bis zur Höhe der Klagforderung, weil auch nur insoweit eine der rechtskraftfähige Entscheidung über sie ergehen kann (§ 45 Abs. 3 GKG). Der Streitwert ergibt sich mithin aus einer Addition von Klagforderung und den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bis zur Höhe der Klagforderung (2 x 65.000,--).

4

2. Der Wert des Vergleichs übersteigt den Wert der Hauptsache um bis zu 40.000,00 €. Die Einigungsgebühr gem. § 14 RVG, Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV bemisst sich mithin nach einem Wert von bis zu 170.000,00 €.

5

Infolge der Erhöhung des Wertes der Hauptsache durch den gerichtlichen Vergleich erhöhen sich auch die Gerichtsgebühren (Besondere Gebühr gem. Nr. 1900 der Anl. 1 zum GKG i. V. m. § 34 GKG).

6

Die Verfahrensdifferenzgebühr gem. Nr. 3101 Ziff. 2 RVG-VV sowie die Termindifferenzgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 2 RVG-VV bemessen sich nach dem den Wert der Hauptsache übersteigenden Betrag (hier 40.000,00 €).

7

Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich allerdings nach der Vereinbarung der Parteien im Vergleich. Da hier die Parteien die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben haben, sind die allein durch den Vergleich entstandenen Mehrkosten (mithin auch die Verfahrens- und Termindifferenzgebühr) nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung erstattungsfähig. Das Beschwerdegericht schließt sich der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung an (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.07.2017, 8 W 222/17, NJW-RR 2017, 1151 m. w. N. Rn. 9), wonach eine Vereinbarung, mit der die Kosten eines Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass die etwaigen durch Verhandlungen über nicht rechtshängige Ansprüche (aus dem Mehrwert des Vergleichs) verdienten anwaltlichen Gebühren bzw. Gebührenerhöhungen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Die durch die Vergleichsverhandlungen über nicht streitgegenständliche Ansprüche entstehenden anwaltlichen Mehrkosten sind nämlich nicht Kosten des Rechtsstreits und können daher in der Regel auch nicht nach §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.


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Referenzen - Gesetze

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

Referenzen

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.