Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 26. Mai 2011 - 6 U 6/10

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2011:0526.6U6.10.0A
bei uns veröffentlicht am26.05.2011

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin vom 5. Januar 2010 wird das am 18. Dezember 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Kiel, Az. 14 O 70/09, geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall auch Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken neben seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“ den slowakischen Grad „dr filozofie“ in der abgekürzten Form „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz in anderen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland als in den Bundesländern Bayern und Berlin zu führen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, dass dieser es unterlässt den Titel „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz zu führen, und zwar in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern und Berlin.

2

Der Beklagte ist Steuerberater und Mitglied der Klägerin, der zuständigen Berufsvereinigung. Ihm wurde nach abgelegter Doktorprüfung in der Fachrichtung „Management, Spezialisierung: Finanzmanagement und Dienstleistungen im Finanzwesen“ am 11. November 2004 von der Comenius-Universität in Bratislava/Slowakei der akademische Grad „doktor filozofie“ (Abkürzung: „PhDr.“) verliehen (Anlage K 1). Der Beklagte ist für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. tätig und betreut von der … Niederlassung aus Mandanten im gesamten Bundesgebiet und im europäischen Ausland. Er hat seine Hauptwohnung in Bayern und eine Nebenwohnung in D. angemeldet. Der Kläger nutzt den Titel „Dr.“ neben seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“ auf eigenen Briefbögen. Seine Mandate führt er mit diesem Titel unter dem Briefkopf der P.. Der Beklagte verweigerte die Abgabe der mit Abmahnungsschreiben vom 2. Juni 2009 verlangten Unterlassungserklärung.

3

Die Klägerin hat die Benutzung des Titels in der vom Beklagten gewählten Form als irreführende Angabe im Geschäftsverkehr i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG angesehen. Sie hat auf § 57 Hochschulgesetz Schleswig-Holstein sowie § 43 StBerG verwiesen und gemeint, der Beklagte dürfe den Titel nach Artikel 6 Abs. 1 des deutsch-slowakischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich und dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 in der Fassung vom 05.07.2007 nur in der Form führen, in der er ihm verliehen sei, und zwar unter Angabe des fachlichen Zusatzes und mit Herkunftszusatz. Bei dem dem Beklagten verliehenen Titel handele es sich um einen „kleinen Doktorgrad“, der mit einem Diplom vergleichbar und in 1-2 Semestern zu erhalten sei. Er sei in der Slowakei nicht der 3. Ebene der Bologna-Klassifikation zugeordnet.

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Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Unterlassung der Benutzung des Titels in dieser Form begehrt. Der Beklagte ist dem entgegengetreten.

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Er hat behauptet, der ihm verliehene Titel sei mit der 3. Ebene der Bologna-Klassifikation und sein Erfahrungsschatz mit dem eines deutschen Doktoranden vergleichbar. In der Slowakei sei die Führung des Titels in der Form des „Dr.“ üblich, so dass ihm dies auch hier gestattet sein müsse. Das Vorgehen der Klägerin verstoße gegen die in Art. 39 und 43 EGV garantierten Rechte der Freizügigkeit. Zudem könne der von der Klägerin beanspruchte Schutz des Rechtsverkehrs nicht erreicht werden, weil das Führen des Titels in der von ihm verwendeten Form in Bayern und Berlin – unstreitig – zulässig sei.

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Mit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, zum einen handele es sich bei § 57 HochschulG und bei § 43 StBerG nicht um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, sondern um berufsrechtliche Regelungen. Außerdem sei auch keine Irreführung gegeben, weil sich der durchschnittliche Verbraucher heute gar keine Vorstellung mehr davon mache, ob der Dr.-Titel im In- oder Ausland und für welchen Fachbereich er erworben wurde und ob die Voraussetzungen für den Erwerb eines Titels in den Bundesländern unterschiedlich geregelt seien. Wer sich keine Vorstellungen mache, könne auch nicht irregeführt werden. Zumindest aber entspreche es nicht dem Schutzzweck des UWG, landesrechtlich unterschiedlich geregeltes Verhalten zu gestatten oder zu verbieten.

7

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Unterlassungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, es handele sich bei § 43 StBerG entgegen der Auffassung des Landgerichts um eine Marktverhaltensregel. Es reiche, dass eine Norm auch die Regelung des Marktverhaltens bezwecke. Dies sei der Fall, weil das Verbot des Führens nicht erlaubter Titel und Zusätze ein Unterfall des Verbots berufsrechtswidriger Werbung sei und Werbung zum Marktverhalten gehöre. In dem Führen des Dr.-Titels ohne Zusatz liege auch eine Irreführung, weil erst der voranzustellende Zusatz „Ph“ deutlich mache, dass es sich um einen sog. „kleinen Doktorgrad“ ohne abgeschlossenes Studium handele. Ein üblicher Doktortitel ohne Zusatz setze indes ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus, was den Marktteilnehmern auch bekannt sei. Insofern werde eine falsche Vorstellung hervorgerufen. Weiterhin sei auch der Rückschluss des Landgerichts unzutreffend, wenn es aus der Rechtslage in Bayern und Berlin darauf schließe, dass keine Irreführung vorliegen könne. Vielmehr sei es lediglich so, dass diese Länder aus Gründen des Vertrauensschutzes eine von den anderen Ländern abweichende Rechtslage hergestellt hätten und diese Irreführung in Kauf nähmen.

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Die Klägerin beantragt,

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das am 18. Dezember 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Kiel, Az. 14 O 70/09, zu ändern und den Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall auch Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken neben seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“ den slowakischen Grad „dr filozofie“ in der abgekürzten Form „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz in anderen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland als in den Bundesländern Bayern und Berlin zu führen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das landgerichtliche Urteil.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gegenseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

14

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten verlangen, die Nutzung des „Dr.“-Titels ohne fachlichen Zusatz zu unterlassen.

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Dieser Anspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

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1. Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Danach ist die Aktivlegitimation gegeben bei rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit bestimmte weitere - hier unproblematische - Voraussetzungen vorliegen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen der Mitglieder berührt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Eine Steuerberaterkammer ist ein rechtsfähiger Verband, dessen Aufgabe es ist, die beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern (vgl. §§ 73 ff. StBerG).

17

Die Aktivlegitimation der Klägerin entfällt auch nicht deshalb, weil der Klägerin als berufsständischer Kammer andere öffentlich-rechtliche Vorgehensweisen gegen den Beklagten als ihrem Mitglied zur Verfügung stehen. Teilweise wird die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche für verfassungswidrig gehalten (vgl. für die Tätigkeit der Anwaltskammern: Römermann in Hartung, Anwaltl. Berufsordnung, 3. Aufl., vor § 6 BerufsO, Rn. 139 f). Das Eingreifen erfordere eine gesetzliche Grundlage, die lediglich in den Berufsordnungen, nicht aber im UWG gesehen werden könne, weil die Berufsordnungen abschließend seien. Dieser Argumentation ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 2004, 3765, juris-Rn. 41 <51>) entgegengetreten und hat gerade für die Steuerberaterkammern ausgeführt, dass im Einzelfall im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu klären sei, ob das mildere Mittel eines Vorgehens nach der Berufsordnung ausreichend oder doch das Vorgehen nach UWG erforderlich sei. Der Bundesgerichtshof (GRUR 2006, 598; zustimmend Köhler in Köhler/Bornkamm, 28. Aufl., § 8 Rn. 3.33) hat dazu ausgeführt: Die Ausübung der Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sei grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, wenn sie darauf abziele, eine nach Ansicht der Kammer unlautere Werbung eines Kammerangehörigen zu unterbinden. Das gelte insbesondere bei irreführenden Werbeangaben, da diese geeignet seien, den lauteren Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher zu beeinträchtigen und das Ansehen der Berufsgruppe zu schädigen. Diese Angaben müssten daher möglichst rasch und wirksam unterbunden werden. Nur unter besonderen Umständen könnte ein Vorgehen im Zivilrechtsweg wegen eines solchen Wettbewerbsverstoßes als unverhältnismäßig zu beurteilen und dementsprechend das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen sein (BGH a.a.O., juris-Tz. 15). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Auch im vorliegenden Fall sind besondere Umstände, die das Vorgehen der Klägerin als unverhältnismäßig erscheinen lassen, nicht ersichtlich.

18

2. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG liegen vor, denn bei der Nutzung des „Dr.“-Titels durch den Beklagten handelt es sich um eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (a.), die nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter (b.) und gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig ist (c.). Auf eine Irreführung gemäß § 5 UWG kommt es nicht an (d.). Auch die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor (e.).

19

a. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezuges von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dabei umfasst der Unternehmensbegriff auch die selbstständige berufliche, insbesondere auch die freiberufliche Tätigkeit, z.B. als Anwalt oder Steuerberater (Köhler in Köhler/Bornkamm, 28. Aufl., § 2 Rn. 29). Eine geschäftliche Handlung muss Außenwirkung haben, d.h. einen Marktbezug aufweisen. Dies ist dann der Fall, wenn die Handlung ihrer Art nach auf die Marktteilnehmer einwirken und damit das Marktgeschehen beeinflussen kann.

20

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte verwendet den „Dr.“-Titel ohne Zusatz unstreitig auch auf den Briefbögen der Wirtschaftsprüfergesellschaft P., für die er tätig ist. Hier liegt der Zusammenhang mit der steuerberatenden Tätigkeit des Beklagten auf der Hand. Unter Benutzung der Briefbögen tritt der Beklagte seinen Kunden auf dem Markt gegenüber. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Beklagte den Briefbogen nach seinem Vortrag nur bei bestehenden Mandaten und nicht zur Gewinnung von Neukunden benutzt. Auch Maßnahmen zur Erhaltung des Kundenstammes sind objektiv zur Förderung des Absatzes der Dienstleistung geeignet. Ob es tatsächlich zu einer Förderung kommt, ist dabei unerheblich (Köhler in Köhler/Bornkamm, 28. Aufl., § 2 Rn. 37).

21

Aus diesem Grunde kann es dahinstehen, ob auch bei der Benutzung der eigenen Briefbögen ein marktbezogener Zusammenhang mit der steuerberatenden Tätigkeit besteht.

22

b. Die geschäftliche Handlung ist gemäß § 4 Nr. 11 UWG unlauter.

23

Unlauter ist danach eine Handlung, die gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, wenn diese auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

24

Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei § 43 StBerG um eine solche Marktverhaltensregel (aa.). Der Beklagte hat dagegen auch verstoßen, indem er den „Dr.“-Titel ohne weiteren Zusatz nutzt (bb.)

25

aa. Eine Marktverhaltensregel liegt dann vor, wenn die Vorschrift zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dieser Zweck muss nicht der einzige und nicht einmal der primäre sein. Ob ein entsprechender Zweck vorliegt, ist durch Auslegung zu klären (Köhler/Bornkamm a.a.O., § 4 Rn. 11.33, für die anwaltsrechtlichen Vorschriften der BRAO und BORA: § 4 Rn. 11.59; für die Vorschrift des § 43 b BRAO (Werbung) vgl. BGH, Urt. v. 27.01.2005, Az.: I ZR 202/02 – abrufbar in juris). Mit „Marktverhalten“ ist jede Tätigkeit gemeint, durch die ein Unternehmer auf die Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer einwirkt (Köhler/ Bornkamm, a.a.O., Rn. 11.34).

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§ 43 StBerG regelt die Berufsbezeichnung (Abs. 1) und die grundsätzliche Unzulässigkeit von Zusätzen (Abs. 2 S. 2). Sein Absatz 3 bestimmt, dass Zusätze, die auf einen akademischen Grad hinweisen, erlaubt sind. Der Auftritt mit einer bestimmten Berufsbezeichnung stellt im Sinne der obigen Definition ein Verhalten am Markt dar, denn damit wirkt der Steuerberater auf die Kunden ein. Die Regelung zum Führen einer Berufsbezeichnung dient auch den Interessen der potentiellen Kunden, die mit diesem Marktverhalten in Berührung kommen. Diese sollen bereits aus der Berufsbezeichnung und ggf. den Zusätzen ersehen können, dass eine bestimmte Qualifikation des Marktteilnehmers vorliegt. Durch die Regelung des § 43 StBerG sollen sie in ihrem Vertrauen darauf geschützt werden.

27

Alle Voraussetzungen der Annahme einer Marktverhaltensregel sind damit erfüllt.

28

bb. Indem der Beklagte den „Dr.“-Titel ohne einen erläuternden Zusatz nutzt, verstößt er gegen § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG.

29

Zwar sind nach § 43 Abs. 3 StBerG Zusätze, die auf einen akademischen Grad hinweisen, erlaubt. Zu lesen ist diese Vorschrift indes im Sinne des § 132 a StBG, der das unbefugte Führen akademischer Grade verbietet. Hinzugesetzt werden dürfen danach nur solche Grade, die von dem Steuerberater auch in zulässiger Weise geführt werden dürfen.

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(1) Bei ausländischen Graden richtet sich dies in Schleswig-Holstein nach § 57 Abs. 1 HochschulG. Danach kann ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, nur in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden.

31

(a) Diese Voraussetzungen erfüllt der Beklagte nicht, wenn er den Titel „Dr.“ seiner Berufsbezeichnung hinzufügt, denn er benutzt den „Dr.“-Titel ohne weiteren Herkunftszusatz und nicht in der Form, in der er ihm verliehen worden ist. Nach der Diplomurkunde vom 11. November 2004 (Anlage K 1) lautet dieser nämlich „doktor filozofie“ (Abkürzung „PhDr.“).

32

Die Zulässigkeit der Titelführung ergibt sich auch nicht daher, dass die Abkürzung „Dr.“ nach dem Vortrag des Beklagten in der Slowakei allgemein üblich ist. Bei der in § 57 Abs. 1 S. 2 HochschulG genannten Alternative der allgemein üblichen Abkürzung handelt es sich nämlich nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift um eine nachrangige Alternative, d.h. es darf eine allgemein übliche Abkürzung überhaupt nur genutzt werden, wenn es keine zugelassene Abkürzung gibt. Es ist schon tatsächlich schwer vorstellbar, dass es im Herkunftsland eine allgemein übliche Abkürzung gibt, die von derjenigen abweicht, die nach der Verleihungsurkunde allein zulässig ist. Zumindest aber wäre die Konsequenz aus einer Gleichrangigkeit der beiden Alternativen nicht wünschenswert. Es könnte dann nämlich dazu führen, dass in dem Ausland allein eine Abkürzung erlaubt und die dem widersprechende, allgemein genutzte Abkürzung rechtswidrig wäre, in Deutschland aber diese rechtswidrige Abkürzung in zulässiger Weise geführt werden dürfte (vgl. dazu auch VG Arnsberg, Beschluss v. 16.04.2009, Az. 9 L 45/09 – juris-Rn. 45). § 57 HochschulG soll aber lediglich die Gleichbehandlung der Bürger innerhalb des europäischen Rechtsraumes sicherstellen und Nachteile bei Grenzüberschreitung vermeiden, nicht aber dazu beitragen, die Regelungen eines Mitgliedsstaates zu umgehen.

33

(b) Die Zulässigkeit der praktizierten Form der Titelführung durch den Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer gemäß § 57 Abs. 4 HochschulG getroffenen abweichenden Regelung. Die auf Grund dieser Verordnungsermächtigung erlassene Vorschrift des § 1 RegVO, die auch im November 2004 schon in dieser Form galt, erlaubt für Hochschulgrade der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nur das Führen des Grades in der Originalform, allerdings ohne Herkunftsbezeichnung. Auch danach aber wäre das Führen des „Dr.“-Titels nicht zulässig, weil es sich nicht um die Originalform des Titels handelt.

34

(c) Die Berechtigung zum Führen des Titels ergibt sich ebenso wenig aus dem Abkommen Deutschlands mit der Slowakei, das nach § 2 der RegVO vorrangig wäre. Nach Art. 6 Abs. 1 Deutsch-Slowakischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich vom 23. November 2001 (Bl. 48 ff d.A.) sind Inhaber von Graden der Slowakischen Republik berechtigt, die näher bezeichneten Grade in Deutschland in der Form zu führen, wie sie in der Slowakei verliehen worden sind, wobei in besonders gekennzeichneten Fällen ein Herkunftszusatz zu machen ist. Nach der dann folgenden Aufstellung gehört der Grad des „doktor filozofie“ mit der Abkürzung „PhDr.“ zu diesen besonderen Fällen. Auch nach dieser Regelung darf der Titel also nur in der Originalform und zwar mit Herkunftsnachweis geführt werden. Es kann daher offen bleiben, ob dieses Abkommen nach dem Beitritt der Slowakei zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 noch Geltung hat.

35

(d) Zu Unrecht meint der Beklagte, die Berechtigung zum Führen des „Dr.“-Titels aus Ziffer 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21. September 2001 (KMK-Beschluss 2001 = Anlage B 1) herleiten zu können. Darin heißt es:

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„Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzungen gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und –verfahren vergeben werden (sog. Berufsdoktorate).“

37

In Ziffer 1 sind die Mitgliedsstaaten der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes genannt.

38

Aus diesem Beschluss der KMK kann der Beklagte seine Berechtigung nicht herleiten, denn der Beschluss entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Die Regelung ist nicht an die Bürger gerichtet, sondern stellt eine Verständigung der Länder dar, die getroffenen Regelungen entsprechend in das Landesrecht umzusetzen (vgl. VG Arnsberg, a.a.O., juris-Rn. 86). Eine solche Umsetzung stellt § 57 HochschulG dar. Nur daraus könnte der Beklagte sein Recht zum Führen des Grades ggf. herleiten.

39

Zudem liegen auch die inhaltlichen Voraussetzungen der Ziffer 2 des KMK-Beschlusses nicht vor, denn der Grad des „PhDr.“ wurde nicht auf Grund eines wissenschaftlichen Promotionsverfahrens erworben. Vielmehr zeigt sich aus Artikel 4 Absatz 2 des Deutsch-Slowakischen Abkommens, dass der Grad eines „PhDr.“ erst zur Zulassung zum wissenschaftlichen deutschen Promotionsverfahren berechtigt.

40

(e) Dem Beklagten ist schließlich nicht darin beizutreten, dass die Regelung des § 57 HochschulG eine verbotene Rückwirkung darstelle und daher verfassungswidrig sei. Im Zeitpunkt der Verleihung des akademischen Grades im November 2004 habe es – so meint er - keine gesetzliche Regelung gegeben, die ihm das Führen des „Dr.“-Titels in dieser Form verboten habe.

41

Zum einen trifft dieser Gedanke für die Rechtslage in Schleswig-Holstein nicht zu, denn auch im Zeitpunkt der Verleihung des Grades war der Beklagte in Schleswig-Holstein nicht berechtigt, den Grad in der abgekürzten Form „Dr.“ zu führen. Damals galt nämlich die Norm des § 132 a HochschulG in der Fassung vom 4. Mai 2000, die insoweit mit der jetzigen Regelung des § 57 HochschulG wortgleich ist.

42

Zum anderen würde es sich lediglich um einen Fall der sog. unechten Rückwirkung handeln, der aber verfassungsmäßig gerechtfertigt ist. Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. So liegt es hier. § 57 HochschulG knüpft an einen bestehenden Sachverhalt, nämlich den Erwerb des ausländischen akademischen Grades, an und legt allenfalls für die Zukunft neue Rechtsfolgen fest. Solche unechte Rückwirkung wird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich als zulässig angesehen, es sei denn, ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der Rechtslage geht bei der von dem Gesetzgeber vorzunehmenden Abwägung den öffentlichen Belangen vor, die für den Gesetzgeber Anlass für die Veränderung der Rechtslage waren (BVerfGE 109, 96 – Tz. 68). Ein Überwiegen des Interesses des Beklagten an der Fortsetzung des Gebrauches des slowakischen akademischen Grades ist nicht festzustellen. Im Gegenteil fällt die Abwägung zu Lasten des Beklagten aus. Auf Seiten der Allgemeinheit besteht das erhebliche Interesse, zum Schutz des Rechtsverkehrs und zum Schutz von beruflichen Wettbewerbern Verwechselungen zwischen den betroffenen Graden und der deutschen Promotion zu verhindern, weil nach den obigen Ausführungen die Grade nicht gleichwertig sind. Dem steht auf Seiten der Inhaber der entsprechenden akademischen Grade lediglich eine als gering zu betrachtenden Beschwer gegenüber. Sie haben nämlich weiterhin die Möglichkeit, den erworbenen Grad in der verliehenen Form und in der verliehenen Abkürzung zu führen und damit auf ihre Zusatzqualifikation aufmerksam zu machen. Lediglich die Möglichkeit, statt der verliehenen Abkürzung eine andere - „Dr.“ - zu führen, wird ausgeschlossen (VG Arnsberg, Beschluss vom 16.04.2009, Az. 9 L 45/09 – Tz. 84). Dass sich damit eine Erwartung, die der Beklagte bei Erwerb des akademischen Grades hatte und auf Grund derer er sich nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Erwerb des Titels überhaupt entschloss, nicht dauerhaft erfüllte, ändert daran nichts. Solche Veränderungen der Umstände gehören zum allgemeinen Lebensrisiko.

43

In Schleswig-Holstein ist dem Beklagten nach alledem die Nutzung des „Dr.“-Titels untersagt; sie darf daher gemäß § 43 Abs. 3 StBerG nicht der Berufsbezeichnung hinzugesetzt werden.

44

(2) Aber auch für die übrigen von dem Antrag erfassten Bundesländer ist der Unterlassungsanspruch gegeben.

45

(a) Für Baden-Württemberg ergibt sich das aus § 37 Abs. 1 und 4 LHG Ba-Wü. Wegen der Wirkungen der KMK-Vereinbarung und des Deutsch-Slowakischen Abkommens kann auch die obigen Ausführungen zu (1) (c) verwiesen werden.

46

(b) Nach § 28 Abs. 2 BbgHG darf in Brandenburg die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftszusatz bei solchen Doktorgraden nicht geführt werden, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der sog. Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Danach darf der Inhaber des akademischen Grades des „doktor filozofie“ nicht die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftszusatz führen, denn nach der Auskunft des „anabin“, des Informationssystems zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (www.anabin.de), steht dieser akademische Abschluss lediglich einem postgradualen Studiengang gleich und gehört nicht zu der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation. Für die Zuerkennung eines „doktor filozofie“ wird nämlich nur die Befähigung zur selbstständigen Aneignung neuer Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis und die Fähigkeit zur schöpferischen Anwendung dieser erworbenen Kenntnisse in der Praxis gefordert, während eine wissenschaftliche Forschung und selbstständige schöpferische Tätigkeit erst bei dem Erwerb des PhD. vorausgesetzt wird (vgl. www.anabin.de/scripts/frmAbschlusstyp1.asp?ID=562).

47

(c) In Bremen gilt § 64b Bremisches HochschulG, wonach zwischen den dort genannten Möglichkeiten der Bezeichnung des akademischen Grades die für den Inhaber günstige Möglichkeit gewählt werden kann (§ 64b S. 8 Bremisches HochschulG). Verschiedene Möglichkeiten stehen dem Beklagten auch nach dieser Norm allerdings nicht zu, denn auch hier gilt, dass die Alternative „im Herkunftsland zugelassene Abkürzung“ vorrangig ist vor derjenigen der „allgemein üblichen Abkürzung“ (s.o. Abschnitt (1) (a)). Der Beklagte darf auch in Bremen nur die zugelassene Abkürzung „PhDr.“ ohne Herkunftszusatz führen (§ 64b S. 5 Bremisches HochschulG).

48

(d) Auch in Hamburg darf der Beklagte die Abkürzung Dr.“ nicht nutzen. § 69 Abs. 1 S. 2 2. Halbs. HmbHG eröffnet ihm nach der dargelegten Auffassung des Senats lediglich die Möglichkeit, die im Herkunftsland zugelassene Abkürzung zu nutzen. Zwar sind nach § 69 Abs. 4 HmbHG Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland vorrangig. Die geschlossenen Vereinbarungen sehen für den Beklagten indes nach den obigen Ausführungen (oben Abschnitt (1) (c) und (d)) die Möglichkeit, den „Dr.“-Titel ohne Herkunftsnachweis und ohne fachlichen Zusatz zu führen, nicht vor.

49

(e) In Hessen bestimmt § 22 Abs. 1 S. 2 Hess. HochschulG, dass die im Herkunftsland zugelassene oder – nach Auffassung des Senats nachrangig – die allgemein übliche Abkürzung genutzt werden darf, wobei nach Satz 3 bei Graden aus der Europäischen Union der Herkunftsnachweis entfallen kann. In Hessen darf der Beklagte daher nur die zugelassene Abkürzung „PhDr.“ nutzen, nicht aber die Abkürzung „Dr.“. Auch die Ausnahmeregelung des Absatzes 4 für Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gibt ihm nach den obigen Ausführungen (oben Abschnitt (1) (c) und (d)) keine weitergehenden Rechte.

50

(f) Dasselbe gilt in Mecklenburg-Vorpommern nach der Vorschrift des § 42 Abs. 1 und Abs. 4 HSchulG 2011 M-V. Von der Möglichkeit, eine weitergehende Regelung in einer nach Abs. 5 zu erlassenden Verordnung zu treffen, hat der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern – soweit ersichtlich - keinen Gebrauch gemacht.

51

(g) In Niedersachsen gilt § 10 Niedersächs. HSchulG, der nach Abs. 1 und der zugrunde zu legenden Auffassung des Senats lediglich die im Herkunftsland zugelassene Abkürzung erlaubt. Allerdings hat das Land Niedersachsen von der Verordnungsermächtigung des § 10 Abs. 4 Niedersächs. HSchulG Gebrauch gemacht. § 4 Abs. 2 S. 1 AkGradVO erlaubt die Nutzung der Abkürzung „Dr.“ für Doktorgrade, die in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren verliehen worden sind, wobei dies nach Satz 2 nicht für Doktorgrade gilt, die nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Da der slowakische Grad des „doktor filozofie“ dieser dritten Ebene nicht angehört (s. o. zu Bremen – Abschnitt (b)), hat der Beklagte die Führung des Titels „Dr.“ auch in Niedersachen zu unterlassen.

52

(h) Für Nordrhein-Westfalen gilt nach § 69 Abs. 1 S. 3 2. Halbs., Abs. 5 und 6 HSchulG und § 1 Abs. 1 und 2 der VO über die Führung von akademischen Graden, dass der Beklagte den „Dr.“-Titel nicht führen darf, weil dieser Titel in dieser Form nicht in der Slowakei zugelassen ist und nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet ist (s. o. zu Bremen – Abschnitt (b)).

53

(i) Der Unterlassungsanspruch besteht auch für Rheinland-Pfalz, denn nach § 31 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 HochSchG darf der Beklagte den „Dr.“-Titel nur in der zugelassenen Abkürzung führen. Von der Möglichkeit, eine weitergehende Regelung in einer nach Abs. 6 zu erlassenden Verordnung zu treffen, hat der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz – soweit ersichtlich - keinen Gebrauch gemacht.

54

(j) Im Saarland ist die Führung des „Dr.“-Titels nach § 63 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4 UniversitätsG nicht erlaubt, denn dieser ist so nicht in der Slowakei zugelassen. Auch das Abkommen Deutschlands mit der Slowakei und die KMK-Vereinbarung geben das nach den obigen Ausführungen (oben Abschnitt (1) (c) und (d)) nicht her.

55

(k) Entsprechend ist die Rechtslage in Sachsen nach § 44 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 3 Sächs. HSchulG.

56

(l) Auch in Sachsen-Anhalt ist die Führung des „Dr.“-Titels für den Beklagten so nicht erlaubt. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 1, S. 1 und 2, Abs. 4 und 5 HSchulG LSA und § 1 Abs. 2 der VO zur Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade. Auf die entsprechenden Ausführungen zu (1) (c) und (d) sowie (2) (b) kann Bezug genommen werden.

57

(m) Schließlich besteht der Unterlassungsanspruch auch für das Land Thüringen. Nach § 53 Abs. 3 und 4 ThürHG sind die Voraussetzungen für die Führung des „Dr.“-Titels nicht gegeben. Insbesondere ist der Doktorgrad durch den Beklagten nicht in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben worden, weil der Titel „PhDr.“ erst zu einem solchen Promotionsverfahren berechtigt (vgl. oben (1) (d)).

58

Da nach alledem in allen Bundesländern, auf die sich der Antrag der Klägerin bezieht, die Führung des Titels in der Form „Dr.“ untersagt ist, liegt für alle diese Länder ein unlauteres Verhalten des Beklagten wegen des Verstoßes gegen die Marktverhaltensregel des § 43 StBerG vor.

59

c. Die somit unlautere geschäftliche Handlung des Beklagten ist auch nach § 3 UWG unzulässig.

60

Nach dieser Norm ist eine Handlung unzulässig, wenn sie geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

61

Dies ist hier der Fall. Wie bereits bei der Frage der Rückwirkung (s.o. Abschnitt b. bb. (1) (e)) ausgeführt, dient die Reglementierung bei ausländischen Hochschulgraden dem berechtigten Interesse der Verbraucher und der Wettbewerber, Verwechselungen mit deutschen Hochschulgraden und Irrtümer in Bezug auf die mit dem Grad belegte Qualifikation zu vermeiden. Bei einem unzulässig geführten Hochschulgrad besteht die Gefahr, dass ein Mandant auf eine Qualifikation des Trägers vertraut, die dieser tatsächlich nicht hat. Wenn er sich wegen der irrigen Annahme dieser Qualifikation zu einem Mandatsverhältnis mit dem Steuerberater entschließt, stellt bereits dies eine spürbare Beeinträchtigung dar.

62

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die seiner Auffassung nach fehlende Erheblichkeit hinweist und geltend macht, er werbe nicht aktiv mit seinem Titel und betreibe damit keine Akquise, sondern benutze den Titel lediglich in seiner „internen“ Mandatsbetreuung, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Es reicht nach dem Wortlaut des Gesetzes nämlich, dass die unlautere Handlung geeignet ist, die Interessen zu beeinträchtigen. Dass die Handlung im Einzelfall tatsächlich zu einer Beeinträchtigung geführt hat, setzt § 3 Abs. 1 UWG nicht voraus.

63

d. Es bedarf daher keiner Ausführungen dazu, ob in der Führung der Abkürzung „Dr.“ auch gleichzeitig eine irreführende Angabe zu sehen ist und damit auch eine unlautere Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG vorliegt. Ob die Ausführungen des Landgerichts dazu zutreffend sind, kann dahinstehen.

64

e. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor, denn der Beklagte hat die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben und hat zudem auch durch seine Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht, dass er den Titel in dieser Form auch weiterhin führen will.

65

Da das Landgericht die Unterlassungsklage demnach zu Unrecht abgewiesen hat, war das Urteil zu ändern und der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

66

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte nach § 91 ZPO zu tragen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 EGZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

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(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


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(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu füh

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 ..

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(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt, dem Beklagten zu untersagen, den Titel „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz zu führen, und zwar in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern und Berlin.

2

Der Beklagte, Mitglied der Klägerin, ist Steuerberater und hat nach abgelegter Doktorprüfung in der Fachrichtung „Management, Spezialisierung: Finanzmanagement und Dienstleistungen im Finanzwesen“ am 11.11.2004 in XXX/Slowakei von der XXXUniversität den akademischen Grad „ doktor filozofie “ (Abkürzung: „ PhDr. “) verliehen erhalten (Anlage K 1). Er ist für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C AG tätig und betreut von der Kieler Niederlassung aus Mandanten im gesamten Bundesgebiet und im europäischen Ausland. Er hat seine Hauptwohnung in Bayern und eine Nebenwohnung in D angemeldet. Der Kläger führt den Titel „Dr.“ neben seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“. Seine Mandate führt er mit diesem Titel unter dem Briefkopf der C.

3

Die Klägerin hält dies für irreführende Angaben im Geschäftsverkehr i. S. d. § 5 ABs. 2 Nr. 3 UWG. Sie verweist auf § 57 Hochschulgesetz Schleswig-Holstein sowie § 43 StBerG und meint, der Beklagte dürfe den Titel nach Artikel 6 Abs. 1 des deutsch-slowakischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich und dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 in der Fassung vom 05.07.2007 nur in der Form führen, in der er ihm verliehen sei, unter Angabe des fachlichen Zusatzes. Bei dem dem Beklagten verliehenen Titel handele es sich um einen „kleinen Doktorgrad“, der mit einem Diplom vergleichbar und in 1-2 Semestern zu erhalten sei. Er sei in der Slowakei nicht der 3. Ebene der Bologna-Klassifikation zugeordnet.

4

Die Klägerin beantragt,

5

dem Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall auch Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken neben seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“ den slowakischen Grad „ doktor filozofie “ in der abgekürzten Form „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz in allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland außer den Bundesländern Bayern und Berlin zu führen.

6

Der Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Er behauptet, der ihm verliehene Titel sei mit der 3. Ebene der Bologna-Klassifikation, sein Erfahrungsschatz mit dem eines deutschen Doktoranden vergleichbar. In der Slowakei sei die Führung des Titels in der Form des „Dr.“ üblich, so dass ihm dies auch hier gestattet sein müsse. Das Vorgehen der Klägerin verstoße gegen die in Art. 39 und 43 EGV garantierten Rechte der Freizügigkeit. Zudem könne der von der Klägerin beanspruchte Schutz des Rechtsverkehrs nicht erreicht werden, weil das Führen des Titels in der von ihm verwendeten Form in Bayern und Berlin – unstreitig – zulässig sei.

9

Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage hat keinen Erfolg.

11

Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Der Beklagte nimmt durch die beanstandete Titelführung aber keine unzulässigen geschäftlichen Handlungen i. S. d. § 8 Abs. 1 UWG vor, so dass ihn die Klägerin nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann.

12

Dies ergibt sich – nach § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst – aus folgenden Erwägungen:

13

Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG kommt hier nicht in Betracht.

14

Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

15

Dabei hatte die Kammer nicht zu entscheiden, ob die Titelführung des Beklagten gegen § 57 Hochschulgesetz Schleswig-Holstein und damit auch gegen § 43 StBerG verstößt und ob § 57 Hochschulgesetz mit europarechtlichen Regelungen vereinbar ist. Denn bei diesen Vorschriften handelt es sich nicht um Marktverhaltensregeln i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG. Beide Vorschriften weisen erkennbar keinen Marktbezug auf und dienen nicht zumindest auch dem Schutz der Marktteilnehmer. Das Hochschulgesetz regelt vielmehr die Verhältnisse der Hochschulen im Land Schleswig-Holstein, das Steuerberatergesetz stellt eine berufsrechtliche Regelung dar.

16

Aber auch die Voraussetzungen des hier somit allein noch in Betracht kommenden § 5 UWG sind nicht erfüllt.

17

Das Führen des Titels „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz stellt keine irreführende geschäftliche Handlung – hier: Irreführung über die Person oder Eigenschaften des Beklagten - dar.

18

Für die Frage, ob eine Irreführung vorliegt, ist die Auffassung der Verkehrskreise von Bedeutung, an die sich die Werbung richtet. Maßgebend ist das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers.

19

Hier käme eine Irreführung dann in Betracht, wenn ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs davon ausginge, derjenige, der einen „Dr.“-Titel ohne fachlichen Zusatz führt, verfüge über eine höhere fachliche Qualifikation als derjenige, der den Titel mit einem fachlichen Zusatz führt. Dass dies der Fall ist, ist für die Kammer aber nicht erkennbar.

20

In der Bevölkerung ist bekannt, dass ein „Dr.“-Titel nicht zwangsläufig auf dem Fachgebiet erworben wurde, auf dem der Betreffende beruflich tätig ist. Es kann heute auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich ein durchschnittlich informierter Verbraucher überhaupt noch konkrete Vorstellungen davon macht, ob der „Dr.“-Titel im Inland oder im Ausland erworben wurde, in welchem Fachbereich er erworben wurde und dass die Voraussetzungen für die Verleihung des Titels zumindest denjenigen entsprochen haben, die an den Erwerb eines „Dr.“-Titels in Deutschland gestellt werden. Denn zum einen ist es seit langem gängige Praxis und allgemein bekannt, dass derartige Titel auch im Ausland nach den dort geltenden Vorschriften erworben werden können. Zum anderen gibt es aber auch in der Bundesrepublik Deutschland je nach Bundesland und Fachbereich durchaus unterschiedliche Promotionsordnungen, ohne dass sich der Adressat der Werbung Gedanken darüber machen würde, nach welcher konkreten Promotionsordnung der Titel erworben wurde.

21

Darüber hinaus ist das Führen des vom Beklagten erworbenen Titels in den Bundesländern Bayern und Berlin ohne fachlichen Zusatz zulässig. Allerdings kann eine Werbung auch dann als irreführend angesehen werden, wenn bei regional unterschiedlicher Auffassung jedenfalls ein erheblicher Teil der Verbraucher irregeführt wird (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. § 5 Rn 2.83). Dies wäre hier aber nur dann der Fall, wenn sich das Publikum in denjenigen Bundesländern, in denen das Führen des vom Beklagten erworbenen Titels nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen nur mit fachlichem Zusatz zulässig ist, andere Vorstellungen von der Qualifikation des Betreffenden machen würde als z. B. das Publikum in Bayern und Berlin, also in Bundesländern, in denen der Titel auch ohne den fachlichen Zusatz geführt werden darf. Dies hält die Kammer aber für ausgeschlossen. Ein Verbraucher, der den Titel „Dr.“ liest, wird sich keine Gedanken darüber machen, dass die Landesgesetzgeber hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Titelführung unterschiedliche Regelungen getroffen haben. Ebenso wenig wird er sich Gedanken darüber machen, in welchem Bundesland derjenige, der diesen Titel führt, seinen Wohnsitz und/oder seinen Geschäftssitz hat und ob die Voraussetzungen des jeweiligen Hochschulgesetzes, die zur Führung dieses Titels mit oder ohne fachlichen Zusatz berechtigen, gerade in diesem Bundesland erfüllt sind. Insoweit kann er auch keine falschen Vorstellungen entwickeln.

22

Eine etwaige irrige Auffassung des Adressaten darüber, in welchem Fachbereich und nach welchen fachlichen Voraussetzungen der Titel verliehen wurde, wäre aber auch jedenfalls wettbewerbsrechtlich nicht schutzwürdig. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gilt bundeseinheitlich, während die Regelungen in den einzelnen Bundesländern zu der Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und ggf. mit welchen Zusätzen das Führen eines im Ausland erworbenen Titels zulässig ist, unterschiedlich sind. Angesichts dessen, dass ein Doktorgrad in Personenstandsurkunden, Personalausweis und Pass aufgenommen werden kann und ein unbefugter Gebrauch nur unter den Voraussetzungen des § 132 a StGB, einer ebenfalls bundesweit geltenden Vorschrift, strafbar ist, kann es nicht Schutzweck des UWG sein, unter Berücksichtigung jeweils nur landesweit geltender Vorschriften ein Verhalten des Werbenden je nach dem Wohnort oder Geschäftssitz desjenigen, der den Titel führt, und ggf. auch nach dem Wohnort des Adressaten der Werbung zu gestatten oder zu verbieten.

23

Nach alldem ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 202/02 Verkündet am:
27. Januar 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Optimale Interessenvertretung
BRAO § 43b; BORA § 6
Ist in einer Werbung für eine Rechtsanwaltskanzlei die Angabe über eine "optimale
Vertretung" eingebettet in eine Reihe von Sachangaben, kann nach dem
Kontext der gesamten Werbeaussage ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot
nach § 43b BRAO, § 6 BORA zu verneinen sein.
BGH, Urt. v. 27. Januar 2005 - I ZR 202/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 3. Juli 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind in einer Sozietät zusammengeschlossene Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in B. . Der Beklagte ist Partner einer aus Rechtsanwälten bestehenden Partnerschaft, die ihren Sitz in H. -B. hat. Auf der von der Partnerschaft eingerichteten Homepage heißt es u.a.:
"1950 gründete W. K. , der Vater des heutigen Seniorpartners R. K. , unsere Kanzlei im Zentrum von H. . Im Jahre 1978 wurde der Sitz der - zum damaligen Zeitpunkt von R. K. allein betriebenen - Kanzlei nach H. -B. verlegt. Heute stehen Ihnen acht Rechtsanwälte für die optimale Vertretung Ihrer Interessen in den verschiedensten Rechtsgebieten zur Verfügung. Eine moderne EDV, eine gut ausgestattete Fachbibliothek und der Zugriff auf umfangreiche juristische Datenbanken gewährleisten höchste Beratungsqualität."

Die Kläger sind der Auffassung, der Hinweis auf eine "optimale Vertretung" sei eine reklamehafte Selbstanpreisung und stelle eine für einen Rechtsanwalt unzulässige Werbung dar.
Die Kläger haben beantragt,
dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für rechtsanwaltliche Tätigkeit wie folgt zu werben:
"Heute stehen Ihnen acht Rechtsanwälte für die optimale Vertretung Ihrer Interessen in den verschiedensten Rechtsgebieten zur Verfügung." Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Hamburg NJW 2002, 3183).
Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Kläger verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klagebefugnis der Kläger und die Passivlegitimation des Beklagten habe das Landgericht zutreffend bejaht. Es sei auch zu Recht davon ausgegangen , daß die Kläger nicht rechtsmißbräuchlich gegen den Beklagten vorgegangen seien. Der angegriffene Teil des Internet-Auftritts der Partnerschaft, der der Beklagte angehöre, verstoße jedoch nicht gegen § 43b BRAO, § 6 BORA. Im Grundsatz sei davon auszugehen, daß Rechtsanwälten die Werbung für ihre berufliche Tätigkeit nicht verboten, sondern erlaubt sei. Das Sachlichkeitsgebot werde nicht durch auf den Beruf bezogene Tatsachenbehauptungen verletzt, deren Richtigkeit überprüft werden könne. Maßvolle Selbstbeschreibungen der persönlichen Kompetenz, die subjektive Werturteile seien, seien ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn sie einen objektiven Kern zu haben schienen und nach Form und Inhalt nicht in der Einkleidung eines "marktschreierischen Werbungsstils" daherkämen. Ein Teil des umworbenen Publikums werde die beanstandete Passage im Gesamtzusammenhang der Geschichte der Kanzlei dahin verstehen , durch die gestiegene Zahl der Rechtsanwälte könne eine größere Anzahl von Rechtsgebieten abgedeckt werden. Das Wort "optimal" beziehe sich bei einem derartigen Verständnis auf die Breite der angebotenen Rechtsberatung und beinhalte im wesentlichen eine der Überprüfung zugängliche Sachaussage. Aber auch wenn der Begriff als Bewertung der anwaltlichen Leistung aufgefaßt werde, entspreche die Aussage in der konkreten Verwendungssituation noch dem Sachlichkeitsgebot. Zwar sei "optimal" ein Superlativ; der Begriff sei jedoch durch seinen inflationären Gebrauch in der Werbung verblaßt. In dem sprachlichen Kontext stelle er keine übermäßige reklamehafte Übertreibung oder marktschreierische Herausstellung dar.
II. Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die Kläger als unmittelbar Verletzte klagebefugt und aktivlegitimiert sind. Die An-
spruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten, die sich unter Geltung des § 13 Abs. 2 UWG a.F. aus der verletzten Rechtsnorm selbst ergab (BGH, Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 92/97, GRUR 2000, 616, 617 = WRP 2000, 514 - Auslaufmodelle III), folgt nunmehr aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwischen den Parteien besteht nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgericht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Parteien gehören mittelgroßen Kanzleien mit Sitz in B. und H. an. Im Streitfall ist deshalb davon auszugehen, daß die Parteien versuchen, gleichartige Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, daß das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen kann (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben; Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 214/99, GRUR 2002, 985, 986 = WRP 2002, 952 - WISO).
2. Den Klägern steht gegen den Beklagten jedoch kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 43b BRAO, § 6 BORA zu. Die beanstandete Passage in dem Internet-Auftritt der Partnerschaft, der der Beklagte angehört, verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen die die anwaltliche Werbung regelnden Vorschriften der § 43b BRAO, § 6 BORA.

a) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Bestimmung zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vorschriften , die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, rechnen § 43b BRAO, § 6 BORA. Als Bestimmungen, die sich ausdrücklich mit der Zulässigkeit der anwaltlichen Werbung befassen, kommt ihnen eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu.

Die Rechtsnormqualität i.S. von § 4 Nr. 11 UWG erfüllt auch § 6 BORA. Denn zu den gesetzlichen Vorschriften nach § 4 Nr. 11 UWG zählt auch die durch Satzung nach § 59b Abs. 1, § 191a Abs. 2, § 191e BRAO ergangene BORA (vgl. Harte/Henning/v. Jagow, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 37; Baumbach/ Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.24; Fezer/ Götting, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 41).

b) Entgegen der Ansicht der Revision verstößt die beanstandete Werbeaussage jedoch nicht gegen das Sachlichkeitsgebot nach § 43b BRAO, § 6 BORA.
aa) Nach § 43b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die Bestimmung wird inhaltlich teilweise konkretisiert durch §§ 6 ff. BORA. Gemäß § 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.
Die Vorschrift des § 43b BRAO eröffnet nicht eine ansonsten nicht bestehende Werbemöglichkeit, sondern konkretisiert die verfassungsrechtlich garantierte Werbefreiheit. Deshalb bedarf nicht die Gestattung der Anwaltswerbung der Rechtfertigung, sondern deren Einschränkung. Sie ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und im übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.9.2001 - 1 BvR 2265/00, WRP 2001, 1284, 1285; Beschl. v. 4.8.2003 - 1 BvR 2108/02, GRUR 2003, 965 f. = WRP 2003, 1213; BGHZ 147, 71, 74 f. - Anwaltswerbung II; BGH, Urt. v. 15.3.2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 73 - Anwaltsrundschreiben). Selbst-
darstellungen des Rechtsanwalts unterliegen, soweit die Form und der Inhalt der Werbung nicht unsachlich sind, keinem generellen Werbeverbot. Das von den Angehörigen eines freien Berufs zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt keine auf die Mitteilung nüchterner Fakten beschränkte Werbung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.8.2003 - 1 BvR 1003/02, GRUR 2003, 966, 968 = WRP 2003, 1209; Beschl. v. 26.10.2004 - 1 BvR 981/00, WRP 2005, 83, 87; BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 167/01, GRUR 2004, 164, 166 = WRP 2004, 221 - Arztwerbung im Internet).
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde die Werbung aufgrund des Zusammenhangs mit der Kanzleigeschichte dahin verstehen, durch die gewachsene Zahl der Rechtsanwälte könnten mehr Rechtsgebiete abgedeckt werden als durch lediglich einen Rechtsanwalt. Das Wort "optimal" beziehe sich auf die Breite der gebotenen Rechtsberatung und enthalte eine der Überprüfung zugängliche Sachaussage. Aber auch wenn andere Teile des Verkehrs die Werbung dahin auffaßten, die anwaltliche Leistung werde als "optimal" bezeichnet, liege im sprachlichen Kontext keine übermäßige reklamehafte Übertreibung oder gar marktschreierische Herausstellung der Mitglieder der Kanzlei des Beklagten vor.
cc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die beanstandete Werbung nach Form und Inhalt noch nicht reklamehaft selbstanpreisend den Boden sachlicher Information verlasse, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht jede positive Darstellung der Leistung des Rechtsanwalts in seiner Werbung mit dem Sachlichkeitsgebot unvereinbar. Zudem sind Einzeläußerungen wie der hier beanstandete Satz im Kontext der gesamten Werbeaussage auszulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.2.2003 - 1 BvR 189/03, BRAK-Mitt. 2003, 127). Im Streitfall ist die Aussage
über eine "optimale Vertretung" eingebettet in eine Reihe von Sachangaben, wonach - anders als in den Anfängen der Kanzlei - nunmehr acht Rechtsanwälte für die Vertretung zur Verfügung stehen, eine moderne EDV und eine gut ausgestattete Fachbibliothek vorhanden sind und auf umfangreiche juristische Datenbanken zurückgegriffen werden kann.
Dies sind Grundlagen für eine mögliche optimale Vertretung der Mandantenbelange. Der beanstandete Werbesatz steht als Aussage über die Leistung der Kanzleimitglieder in einem engen inneren Zusammenhang mit diesen Angaben über die personelle und sachliche Ausstattung der Kanzlei. Das Berufungsgericht hat zudem rechtsfehlerfrei angenommen, daß die beanstandete Aussage auch nicht deshalb übermäßig reklamehaft sei, weil das Wort "optimal" auf das lateinische Wort "optimus" zurückgehe, das "der Beste" bedeute. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß das Wort "optimal" aufgrund seiner vielfachen Verwendung in der Werbung nicht als Superlativ empfunden werde. Es hat dementsprechend rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die beanstandete Werbung nach dem Kontext, in den das Wort "optimal" gestellt sei, nicht als Vergleich mit anderen Rechtsanwälten verstanden werde.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.