Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 19. März 2014 - 6 U 31/13

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2014:0319.6U31.13.0A
bei uns veröffentlicht am19.03.2014

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 11.06.2013 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern einen Mobilfunktarif mit der Bezeichnung „SMS Flat“ wie in Anlage K 2 abgebildet zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn bei dem beworbenen Tarif über das pauschal zu zahlende monatliche Entgelt hinaus nutzungsabhängig Entgelte für SMS anfallen können.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Unterlassung der Werbeaussage „SMS-Flat“ und „SMS-Flat 3000“ für einen Mobilfunktarif, bei dem über das pauschal zu zahlende monatliche Entgelt hinaus nutzungsabhängige Entgelte für SMS anfallen können.

2

Der Kläger ist ein nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist Mobilfunkanbieterin und vertreibt ihre Produkte unter anderem über die Homepage ….. Unter anderem bietet sie den Mobilfunktarif „Allnet-Spar-Flat“ zum Preis von 19,85 € pro Monat an, bei dem das Versenden von SMS in deutsche Mobilfunknetze zusätzlich zum monatlichen Grundpreis 0,09 € pro SMS kostet. Der Kunde kann aber auch eine „SMS-Flat“ zum Preis von 9,95 € pro Monat zu dem bestehenden Tarif dazu buchen. Die Flatrate berechtigt ihn zum Versenden von monatlich bis zu 3000 SMS ohne gesonderte Berechnung. Für jede weitere SMS fallen wieder je 0,09 € an.

3

Der Kläger hält die Tarifbezeichnung des Zusatzangebots für irreführend, weil die Begrenzung nicht zum Ausdruck komme. Auf eine entsprechende Abmahnung gab die Beklagte zwar keine Unterlassungserklärung ab, änderte aber die Tarifbezeichnung in „SMS Flat 3000“. Auch diese geänderte Tarifbezeichnung hält der Kläger für irrführend.

4

Der Zusatztarif wird auf der Homepage der Beklagten nach unstreitigem, durch die Screenshots Bl. 7 - 13 d. A. veranschaulichten Parteivortrag wie folgt beworben:

5

Auf der Internetseite mit der Überschrift „Allnet-Spar-Flat“ ist rechts unter der Überschrift „Tarif-Upgrades“ die streitgegenständliche Tarifoption unter der jetzigen Bezeichnung „SMS-Flat 3000“ zu finden. Fährt der Nutzer mit dem Mauszeiger auf diese Tarifoption, öffnet sich ein kleines Fenster. Dort finden sich unter der Überschrift „SMS-Flat 3000“ die Aussagen

6

- 9,95 € pro Monat

- Ohne Risiko SMS in alle deutschen Netze schicken1

7

Durch Herunterscrollen an das untere Ende der Seite gelangt der Nutzer zum Stichwort „Rechtliche Hinweise“ (Anl. K 4, Bl. 11 d. A.). Bei Anklicken öffnet sich der folgende Text:

8

„Verbindungspreise und Freikontingente gelten für innerdeutsche Verbindungen (ausgenommen Rufumleitungen, Mehrwertdienste und Sonderrufnummern, für die unsere Sonderpreislisten gelten).

9

Alle Preise inkl. MwSt.

10

1 Die SMS Flat ermöglicht das Verschicken von 3000 SMS pro Monat.

2 (...)

11

Der Kläger hat gemeint, die mit der Klage angegriffenen Produktbezeichnungen „SMS Flat“ und „SMS Flat 3000“ verstießen gegen § 5 Abs.1 Nr.1 UWG. Der angesprochene Verbraucher verstehe unter dem Begriff „Flat“ einen Pauschaltarif für Telekommunikationsdienstleistungen. Ein solcher Tarif sei grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass der Kunde die Leistung des Anbieters nach Zahlung eines Pauschalbetrages im vereinbarten Abrechnungszeitraum unbeschränkt nutzen könne. Da die Beklagte trotz der Tarifbezeichnung „Flat“ ein Entgelt für jede SMS berechne, die über 3000 SMS hinausginge, sei die Werbung irreführend. Der Kläger hat zur Untermauerung seiner Ansicht eine von TNS Emnid durchgeführte Umfrage vorgelegt, die zu dem Ergebnis kommt, dass sich 79 % der Befragten unter einem als Flatrate beworbenen Tarif einen monatlichen Festpreis mit im Gegenzug uneingeschränkter Nutzung vorstellten. Der Kläger hat zuletzt die aus dem Urteilstatbestand UA S. 4 zu entnehmenden Anträge gestellt.

12

Die Beklagte ist den Klaganträgen entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, es sei einem verständigen Verbraucher bewusst, dass der Leistungsinhalt einer Flatrate nicht aus ihrem Namen, sondern nur aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung entnommen werden könne. Bereits aus der Verwendung der Zahl 3000 lasse sich eine Beschränkung entnehmen. Aus diesem Grund suche der verständige Verbraucher im Kontext der Anzeige nach einer Erklärung und stoße so auch auf die Begrenzung. Zudem sei angesichts der hohen Begrenzung auf 3000 SMS im Regelfall nicht mit einer zusätzlichen nutzungsabhängigen Gebühr zu rechnen und also eine Irreführung nicht erkennbar. Dem Hilfsantrag gegenüber hat sie sich auf Verjährung berufen.

13

Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. In der Produktbezeichnung „Flat 3000“ sei keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 5, 5a UWG zu sehen. Es sei gerichtsbekannt, dass Begrenzungen der vorliegenden Art bei Mobilfunkanbietern nicht unüblich seien. Der Begriff „Flatrate“ sei daher mehrdeutig und umfasse nicht zwingend ausschließlich unbegrenzte Pauschalen. Insbesondere die Zahl „3000“ weise hier auf eine solche Beschränkung hin. Der Hinweis auf die Leistungsbegrenzung in Form einer Fußnote stelle in der hier vorliegenden Form keine Täuschung im Sinne des § 5 UWG dar, da der Inhalt der Fußnote am Blickfang teilnehme. Auch erhalte der Verbraucher die benötigte Information in der Fußnote in einer Phase, in der er noch keine Entscheidung über den Tarif getroffen habe. Er könne sich demnach noch frei gegen die Zubuchung dieser Option entscheiden. Zudem sei es heute üblich, durch Fußnoten und Kleingedrucktes nähere Informationen über ein Produkt zu erhalten. Im Hinblick auf die Bezeichnung „SMS Flat“ liege keine Wiederholungsgefahr vor, da die Beklagte durch ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung, man habe bereits die Bezeichnung von „SMS Flat“ in „SMS Flat 3000“ geändert und beabsichtige keine Rückgängigmachung dieser Bezeichnung, die widerlegbare Vermutung entkräftet habe.

14

In seiner form- und fristgerechten Berufung rügt der Kläger, dass das Landgericht aus der irreführenden Werbung anderer Anbieter mit dem Begriff „Flatrate“ oder „Flat“ für eingeschränkte Angebote nicht habe schließen dürfen, dass der eigentliche Begriff seine Bedeutung verloren habe und mehrdeutig geworden sei. Auch habe sich das Landgericht mit der Emnid-Studie nicht auseinandergesetzt. Die Ausführungen zum Wegfall der Wiederholungsgefahr stünden im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BGH, derzufolge die reine Ankündigung, eine Handlung zukünftig nicht mehr vorzunehmen, die Wiederholungsgefahr nicht ausräume.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen, am 11. Juni 2013 verkündeten Urteils wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags. Sie weist darauf hin, dass zumindest die ursprüngliche Antragstellung des Klägers viel zu weitgehend gewesen sei.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufung hat teilweise Erfolg.

1.

21

Das Unterlassungsbegehren wegen der Bezeichnung "SMS Flat" ist begründet. Das Landgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht aus den §§ 8 Abs.1 und Abs.3 Nr.3, 5 Abs.1 Satz 2 Nr.1 UWG ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.

22

a) Der Kläger ist nach § 8 Abs.3 Nr.3 UWG i. V. m. § 4 UKlaG zur Geltendmachung des wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert.

23

b) Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs liegen vor.

24

aa) Die Werbeaussage "SMS Flat" ist als unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 UWG unzulässig. Unlauter sind nach § 5 UWG irreführende geschäftliche Handlungen. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über kaufentscheidende Umstände enthält. In diesem Sinne ist die Bezeichnung "SMS Flat" für einen Tarif, der auf 3000 SMS monatlich begrenzt ist, irreführend.

25

Im Grundsatz bedeutet der Begriff „Flat“ nichts anderes als das Angebot einer Leistung zu einem Pauschalpreis. Welche Leistung dies im Einzelfall ist, ist der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Eine "Flatrate" kann etwa für die Nutzung des Internets, des Telefonfestnetzes oder Mobilfunknetzes gelten. Auch innerhalb eines Netzes kann sie auf bestimmte Leistungsangebote beschränkt sein und etwa nur das Telefonieren oder nur das Versenden von SMS betreffen. Die „Flatrate“ kann überdies auch auf einen bestimmten Nutzungsumfang beschränkt werden. Was genau mit der „Flatrate“ pauschal abgegolten sein soll, ist deshalb letztendlich erst aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu ersehen. Bei der Auslegung eines Angebots ist jedoch stets zu beachten, dass eine „Flatrate“ begrifflich eine grundsätzlich uneingeschränkte Leistung zu einem Pauschalpreis bezeichnet. Soweit Einschränkungen nicht allgemein bekannt sind - etwa die, dass eine Flatrate für SMS nicht notwendig die Nutzung ausländischer Netze umfasst - oder im Angebot deutlich gemacht werden, kann der Verbraucher von einem uneingeschränkten Leistungsangebot ausgehen.

26

Nach diesen Grundsätzen ist die Tarifbezeichnung „SMS Flat“ als Angebot einer uneingeschränkten Möglichkeit der Versendung von SMS jedenfalls in inländische Netze zu verstehen. Die Tarifbezeichnung enthält entgegen der Auffassung der Beklagten eine eindeutige Aussage. Aus dem ersten Namensbestandteil - „SMS“ - ist der Gegenstand der angebotenen Leistung zu entnehmen. Der Umfang, in dem diese Leistung zur Verfügung gestellt wird, erschließt sich aus dem weiteren Namensbestandteil „Flat“. Wie dargelegt, bezeichnet eine Flatrate eine im Grundsatz uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der betreffenden Leistung. Zwar trifft der Vorhalt der Beklagten zu, dass die in "SMS Flat" enthaltene Aussage durch ergänzende Hinweise konkretisiert werden kann. Solche finden sich an anderer Stelle auch auf der Homepage unter dem Stichwort „rechtliche Hinweise“. Dies genügt aber nicht. Die Tarifbezeichnung lässt nicht erkennen, dass der Begriff der Flatrate hier nur in eingeschränktem Sinne gemeint ist. Dann aber hat der Verbraucher auch keinen Anlass, in der Fußnote nach Leistungsbeschränkungen zu suchen. Deshalb kommt es in Fällen, in denen der Verbraucher bereits in der im Blickfang stehenden Werbung das Leistungsangebot erfasst zu haben meint, nicht darauf an, ob in einer Fußnote eine Richtigstellung erfolgt. Der Verbraucher erwartet dort keine ergänzenden Angaben zum wesentlichen Leistungsinhalt mehr (OLG Koblenz, Urteil vom 8. Mai 2013 - 9 U 1415/12 - bei juris Rn. 29).

27

Sofern der beklagtenseits vorgelegten Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 19. September 2013 - 14 O 91/13 - (Bl. 147 - 153 d. A.) eine andere Auffassung zu entnehmen sein sollte, teilt der Senat diese nicht. Allerdings ist fraglich, ob die Fälle vergleichbar sind. Ausweislich des Urteilstatbestands erhielt der Verbraucher im dortigen Fall zugleich mit der Anpreisung des Tarifs einen Hinweis darauf, wo er weitere Informationen fände. Damit könnte - der Senat kann dies ohne nähere Kenntnis des Sachverhalts nicht beurteilen - hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen sein, dass nur ein Tarif nach Maßgabe der noch darzustellenden Bedingungen angeboten werde. Die Bezeichnung als „Flatrate“ hätte in diesem Fall kein unberechtigtes Vertrauen auf eine unbegrenzte Leistung hervorrufen können.

28

bb) Die Irreführung ist geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und überdies die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich erheblicher Weise zu beeinflussen. Es genügt die Eignung hierzu; eine tatsächliche Beeinflussung der Marktentscheidung ist nicht erforderlich. Die Beschränkung des Irreführungsverbots auf wettbewerbsbeeinflussende Irreführungen ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Norm, aber aus ihrem Schutzzweck zugunsten der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs (Köhler/Bornkamm/ders., § 5 Rn. 2.169). Grundsätzlich kann von der Feststellung der Irreführung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise auf die wettbewerbliche Erheblichkeit geschlossen werden. Das gilt jedoch nicht, sobald begründete Zweifel an der Erheblichkeit der Fehlvorstellung bestehen. Derartige Zweifel stellen sich nicht, wenn es nach der Lebenserfahrung naheliegt, dass die erzeugte Fehlvorstellung für die Kaufentscheidung eines nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs von Bedeutung ist. Anders verhält es sich, wenn die Umstände, über die getäuscht worden ist, erfahrungsgemäß für die Marktentscheidung eine unwesentliche Bedeutung haben (Köhler/Bornkamm/ders., § 5 Rn. 2.180).

29

Die Beklagte bestreitet die wettbewerbliche Erheblichkeit mit dem Hinweis auf die hohe Schwelle der Leistungseinschränkung. Im Schnitt könne ein Verbraucher täglich 100 SMS verschicken. Dies liege weit unter dem Umfang bei normaler Nutzung. Exzessive Mobilfunknutzer bedienten sich heutzutage ohnehin anderer Dienste wie insbesondere WhatsApp. Mit diesem Einwand kann die Beklagte nicht gehört werden. Zum Einen ist keineswegs ausgeschlossen, dass viele, zumal jüngere Verbraucher täglich annähernd 100 SMS mit kürzesten Nachrichten versenden. Für sie kann es von kaufentscheidender Bedeutung sein, ob sie die Anzahl der SMS im Auge behalten müssen oder sorglos auf die pauschale Abgeltung vertrauen dürfen. Zum Anderen zielt die Werbung mit einer vermeintlich unbegrenzten Möglichkeit zum Versenden von SMS gerade auf exzessive Mobilfunknutzer. Sie sollen sich nicht für WhatsApp, sondern für die Beklagte entscheiden.

30

cc) Wiederholungsgefahr ist gegeben. Sie liegt immer dann vor, wenn eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ernsthaft und greifbar zu besorgen ist. Ist es bereits zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine widerlegliche tatsächliche Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr (Köhler/Bornkamm/ders., § 8 Rn. 1.33). Diese Vermutung ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht allein durch die Erklärung der Beklagten widerlegt, dass sie keine erneute Änderung ihrer Tarifbezeichnung beabsichtige. Nur eine unwiderrufliche Unterlassungserklärung ist zur Widerlegung der Wiederholungsgefahr geeignet (Köhler/Bornkamm/ders, § 8 Rn. 1.34). Eine solche Erklärung hat die Beklagte bisher nicht abgegeben.

31

c) Die Klage kann dennoch mit dem Hauptantrag keinen Erfolg haben. Sie ist auf das Verbot der Tarifbezeichnung "SMS Flat" schlechthin gerichtet. Dieser Antragsumfang ist zu weit gefasst. Er zielt, wie die Beklagte zutreffend beanstandet, auf ein Verbot der Tarifbezeichnung schlechthin. Damit bezieht der Antrag auch Verhaltensweisen ein, die nicht wettbewerbswidrig sind. Der Beklagten wäre auch eine Werbegestaltung untersagt, bei der es durch einen deutlichen Hinweis auf die Begrenzung zu keiner Irreführung käme, etwa

32

"SMS Flat

Achtung: gilt nur bis 3.000 SMS monatlich!"

33

Untersagt werden kann dem Kläger die Werbung mit der Tarifbezeichnung aber nur, wenn sie in der bisherigen irreführenden Form geschieht. Die Beklagte hat unter Hinweis darauf schon in der Klagerwiderung die zu weite Fassung des Klagantrags gerügt. Mit dem Hilfsantrag hat die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren entsprechend eingeschränkt. Mit dieser Einschränkung hat der Unterlassungsantrag Erfolg. In dem Umfang, in dem der Hauptantrag darüber hinaus geht, ist die Klage abzuweisen.

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d) Der hilfsweise eingeführte Unterlassungsanspruch ist nicht verjährt. Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG verjähren in sechs Monaten ab der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Verletzten von den anspruchsbegründenden Umständen (§ 11 UWG).

35

Bei einer Dauerhandlung, wie sie in einer fortlaufenden Werbung liegt, beginnt die Verjährung mit Beendigung der Handlung. Dies war hinsichtlich der Tarifbezeichnung „SMS Flat“ frühestens Ende Juli 2012 der Fall. Die Verjährung wurde jedoch mit Klageerhebung am 6. September 2012 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Klagantrag war zwar zu weit gefasst. Erst der nach Fristablauf in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2013 gestellte Hilfsantrag konnte erfolgreich sein. Bereits der ursprüngliche Klagantrag hemmte jedoch die Verjährung. Bei einem zu weit gefassten Unterlassungsantrag ist im Allgemeinen anzunehmen, dass er auch die mit der Klage konkret beanstandeten Verletzungshandlungen erfassen soll (BGH NJW-RR 2001, 686; BGH GRUR 2007, 987, 988). Deshalb entfaltet auch ein solcher Antrag Hemmungswirkung, wenn er durch Hilfsanträge, die den Gegenstand des Verbots bilden, eingeschränkt wird, ohne dass sich dadurch der zugrunde liegende Sachverhalt ändert (BGH GRUR 1998, 481, 483; Köhler/ders./Bornkamm, § 11 Rn. 1.40). So war es hier. Zwar ging es dem Kläger vornehmlich darum, die Tarifbezeichnung als solche zu unterbinden. Dies beinhaltet zwingend aber auch ein Verbot der Werbung in ihrer konkreten Form. Diese hat der Kläger schon in der Klagschrift in den Rechtsstreit eingeführt. Er hat die Gestaltung der Werbung genau dargestellt und mit den Screenshots in den Anlagen zur Klagschrift belegt. In seiner rechtlichen Bewertung des Sachverhalts weist er neben seinen Ausführungen zur irreführenden Wirkung der beanstandeten Tarifbezeichnungen ergänzend darauf hin, dass die in der konkreten Werbung enthaltene Fußnote nichts an der Irreführung ändere.

2.

36

Soweit das Landgericht den Unterlassungsantrag wegen der Verwendung der Bezeichnung „SMS Flat 3000“ abgewiesen hat, hat die Berufung keinen Erfolg. Die Werbung mit dieser Tarifbezeichnung ist in der konkreten Form - gerade noch - zulässig.

37

a) Die Tarifbezeichnung „SMS Flat 3000“ ist nicht in gleicher Weise irreführend wie die Bezeichnung „SMS Flat“. Zwar ist aus der Bezeichnung selbst nicht eindeutig auf die Einschränkung des Angebots zu schließen. Die Zahlenangabe „3000“ ist nicht unmissverständlich als Mengenbegrenzung für die Anzahl der von der Flatrate abgedeckten SMS zu verstehen. Allerdings belegt die vom Kläger selbst vorgelegte Emnid-Studie (Anl. K 6, Bl. 64 - 68 d. A.), dass die Tarifbezeichnung für einen Großteil der Verbraucher erläuterungsbedürftig erscheint. Nach dem Ergebnis der Studie sollen 49 % der Befragten unter einem Tarif "SMS-Flat 1000" einen Tarif mit Mengenbegrenzung verstehen. 13 % hielten ihn für eine uneingeschränkte Flatrate und 37 % waren irritiert oder machten keine Angaben. Demnach hat sich nur ein mit 13 % noch unerheblicher Teil der Verbraucher durch die Tarifbezeichnung irreführen lassen. Fast die Hälfte hat ihn richtig verstanden. Bei den verbleibenden 37 % bleibt offen, welcher Anteil auf diejenigen Befragten entfällt, die keine Angaben machten und die damit nicht berücksichtigungsfähig sind. Jedenfalls haben sich diejenigen, die irritiert waren, ebenfalls nicht irreführen lassen, denn sie haben die Tarifbezeichnung zumindest als erläuterungsbedürftig erkannt.

38

Für diesen Teil der Verbraucher gilt, dass eine Irreführung durch rechtzeitige Erläuterungen zum Tarifinhalt ausgeschlossen werden kann. Hierfür gelten die zur Blickfangwerbung - also einer Werbung mit einer als Blickfang hervorgehobene Angabe, die eine Fehlvorstellung beim Verbraucher auslösen kann - entwickelten Grundsätze. Bei Werbung dieser Art kann eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, der seinerseits am Blickfang teilhaben und dadurch eine Zuordnung zu der jeweiligen Angabe ermöglichen muss. Dies kann z.B. durch einen Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen geschehen (BGH, GRUR 2003, 163; OLG Köln, WRP 2013, 201, 202 Rn. 11 zur unrichtigen Angabe „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“).

39

b) Eine solche unmissverständliche Aufklärung ist erfolgt.

40

Unbeachtlich ist entgegen der Auffassung der Beklagten zwar die Aufklärung über die Tarifbegrenzung nach Anklicken des Buttons "Jetzt Bestellen". Sie erfolgt zu spät. Sie erfolgt erst, nachdem sich der Verbraucher für den Tarif entschieden hat. Damit hat die Werbung bereits ihren ersten Zweck erfüllt, den Entscheidungsprozess zu beeinflussen. Erst nach der grundsätzlichen Entscheidung für den Tarif hat der Verbraucher Anlass, den "Bestellprozess" einzuleiten, wie die Beklagte auf ihrer Homepage selbst den Verfahrensschritt bezeichnet, in dem der Verbraucher auf diesem Wege von der Leistungsbeschränkung erfährt.

41

Gerade noch zureichend ist aber die Information des Verbrauchers in der Fußnote 1 unter dem Stichwort "Rechtliche Hinweise". Auf diese Information kann der Verbraucher schon vor Einleitung des Bestellvorgangs stoßen, indem er mit dem Mauszeiger auf der Seite nach unten scrollt und das Stichwort anklickt. Der Hinweis in dem sich nach Anklicken öffnenden Text ist eindeutig und kann nicht übersehen werden. Der Senat teilt zwar im Grundsatz die in einem Urteil des Landgerichts Kiel geäußerten Bedenken, dass ein Verbraucher unter diesem Stichwort regelmäßig kaum nähere Angaben zum Vertragsinhalt vermuten wird (LG Kiel, Urteil vom 28. Februar 2012 - 14 O 18/12 - bei juris Rn. 22). Er erwartet hier vielmehr Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertrags wie etwa zu Vertragslaufzeit, Kündigungsrechten oder Gewährleistung. Im dortigen Fall hatte der Anbieter jedoch mit dem Angebot zu „unbegrenztem Surfen“ geworben, so dass der Verbraucher trotz Tarifbezeichnung „SMS Flat 500“ einen Tarif mit uneingeschränktem Leistungsumfang erwarten konnte. Er brauchte deshalb keine Einschränkungen zu vermuten und auch nicht danach zu suchen, schon gar nicht unter dem Stichwort „Rechtliche Hinweise“. Anders ist es bei der hier streitgegenständlichen Werbung. Hier wird die in der Zahlenangabe „3000“ liegende Warnfunktion für den Verbraucher nicht durch eine Aussage, die eine uneingeschränkte Leistung verspricht, entwertet. Der Verbraucher hat demnach Anlass, nach Erläuterungen zu suchen. Anlass dazu besteht umso mehr, als durch die hochgestellte „1“ deutlich erkennbar wird, dass es zum Leistungsangebot noch eine Erläuterung gebe. Das einzige Stichwort auf der Startseite der Beklagten, unter dem der Verbraucher dergleichen erwarten kann, ist jedoch das Stichwort „Rechtliche Hinweise“.

3.

42

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten zu, weil die vorgerichtlichen Abmahnungen unberechtigt waren. Mit der Abmahnung vom 4. Juli 2012 (Anl. K 7, Bl. 14 - 18 d. A.) beanstandete der Kläger die Bezeichnungen "Echte AllNet-Flat" und "Flat in alle Handynetze" sowie "SMS Flat" für Tarife, in denen nutzungsabhängige Entgelte anfallen können. An den ersten beiden Beanstandungen hat er schon in der nächsten Abmahnung nicht mehr festgehalten, sie sind auch nicht streitgegenständlich. Soweit der Kläger die Bezeichnung „SMS Flat“ als solche für irreführend hält, ist sein Unterlassungsbegehren zu weitgehend (s. o. Ziff. 1. c). Die vom Kläger abgeforderte Unterlassungserklärung enthielt auch nicht hilfsweise eine Einschränkung auf die konkrete Verletzungsform. Dies gilt gleichermaßen für die folgende Abmahnung vom 20. Juli 2012, die nur noch die Verwendung des Begriffs „Flat“ betraf.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen


(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an di

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5a Irreführung durch Unterlassen


(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, 1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 11 Verjährung


(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr. (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn 1. der Anspruch entstanden ist und2. der Gläubiger von

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Landgericht Kiel Urteil, 28. Feb. 2012 - 14 O 18/12

bei uns veröffentlicht am 28.02.2012

Tenor Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis

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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils an den Mitgliedern der Geschäftsführung, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Telekommunikationsverträge mit der Aussage „unbegrenzt im Internet surfen“ zu werben und/oder werben zu lassen, soweit mit dem Erreichen eines bestimmten Datenvolumens innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Übertragungsgeschwindigkeit auf GPRS gedrosselt werden kann, wenn die Werbung gestaltet ist wie in der beigefügten Anlage ASt 1.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Verfügungsbeklagte warb im Januar 2012 im Internet für eine Internetflatrate „Internet Flat 500“ mit der Angabe: „Mit der Internet Flat 500 können Sie unbegrenzt und ohne Folgekosten für nur 9,95 € pro Monat im Internet Surfen….“. Weiter warb sie mit der Aussage: „Unbegrenzt Internet Surfen“. Wenn der Leser auf einen am Ende der Seite angebrachten Link „rechtliche Hinweise“ klickte, öffnete sich ein ansonsten verborgener Text. Unter der dortigen Ziffer 4 heißt es: „Ab einem genutzten Datenvolumen von 500 MB pro Monat kann die Geschwindigkeit auf GPRS gedrosselt werden“. Unter Ziffer 5 findet sich ein entsprechender Hinweis auf eine Drosselung ab 5000 MB, unter Ziffer 9 ein Hinweis auf eine Drosselung ab 200 MB. Wegen aller Einzelheiten der Werbung der Verfügungsbeklagten wird auf die Anlagen Ast 1 und 2 Bezug genommen.

2

Der Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagte vorgerichtlich vergeblich ab.

3

Er vertritt die Ansicht, in der Werbung der Verfügungsbeklagten liege eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise. Bei einer Werbeaussage „unbegrenzt surfen“ gehe der durchschnittlich informierte Verbraucher nicht davon aus, dass eine Drosselung der Internetgeschwindigkeit ab einem bestimmten Datenvolumen erfolge. Ausgehend von der schnellsten Übertragungsgeschwindigkeit mit einem HSDPA-Internet-Zugang, bei der Downloadgeschwindigkeiten von bis zu 7,2 MBit/s erreicht werden könnten, finde bei einer Drosselung auf GPRS-Stand eine Verlangsamung um das 137fache statt. Dies führe dazu, dass Internetanwendungen, zu deren Betrieb hohe Datenvolumina ausgetauscht werden müssen, unter dem GPRS-Standard faktisch nicht genutzt werden könnten.

4

Der Verfügungskläger beantragt

5

- wie erkannt -

6

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

7

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

8

Sie behauptet, der angesprochene Verkehr wisse, dass die Übertragung der Daten nicht jeweils mit der gleichen Geschwindigkeit erfolgt und eine Drosselung bei den Flatrate-Tarifen ab einer bestimmten Datenmenge absolut üblich sei. Die Drosselung ergebe sich auch aus der Bezeichnung des Tarifs selbst, aus der die angesprochenen Verkehrskreise erkennen könnten, dass die Drosselung ab 500 MB erfolge. Die Internetnutzung werde durch die Drosselung nicht erheblich eingeschränkt. Das Problem sei eher theoretischer Natur, weil der durchschnittliche Nutzer dieses Datenvolumen im Monat nicht erreiche. Angaben über die Übertragungsgeschwindigkeit treffe die Werbeaussage nicht. Ein Verfügungsgrund liege nicht vor.

9

Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist begründet.

11

Der Anspruch des Verfügungsklägers auf Unterlassung der beanstandeten Werbung ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 12 Abs. 2, 5, 5a UWG.

12

Der Verfügungskläger, dem u. a. alle Industrie- und Handelskammern angehören, hat aufgrund seiner Mitgliederstruktur die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet und ist somit Anspruchsberechtigter i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

13

In der beanstandeten Werbung der Verfügungsbeklagten liegt ein Verstoß gegen §§ 5, 5a UWG.

14

Nach § 5 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Auch durch Verschweigen wesentlicher Umstände kann eine Angabe irreführend werden, wie jetzt durch § 5a UWG ausdrücklich klargestellt ist.

15

Nach § 5a UWG ist bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsanschauung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen. Unlauter handelt nach § 5a Abs. 2 UWG, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist. Die Frage, welche Informationen wesentlich sind, beurteilt sich dabei danach, ob sie für die jeweilige Entscheidung des Verbrauchers nötig ist.

16

Die Information, ab welchem Datenvolumen eine Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit erfolgen darf, ist eine solche wesentliche, kaufentscheidende Information. Dies ergibt sich schon daraus, dass nicht nur die Verfügungsbeklagte, sondern auch ihre Mitbewerber Tarife mit unterschiedlichen Begrenzungen des Datenvolumens, ab dessen Erreichen die Übertragungsgeschwindigkeit gedrosselt werden darf, anbieten und sich dieser Unterschied auch in den Preisen für die jeweils angebotene Flatrate niederschlägt.

17

Dieser Beurteilung steht entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten nicht entgegen, dass die Übertragungsgeschwindigkeit ohnehin nicht gleich bleibend ist, sondern u. a. auch von technischen Gegebenheiten und dem speziellen Nutzerverhalten abhängt. Denn vorliegend geht es darum, ob eine Drosselung unabhängig von diesen Gegebenheiten allein aufgrund des Erreichens einer bestimmten Datenmenge erfolgen darf.

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Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist diese Frage auch keinesfalls rein theoretischer Natur. Es mag durchaus sein, dass ein Teil der Nutzer das jeweilige Datenvolumen des erworbenen Tarifs ohnehin nicht ausnutzt, so dass es auch zu keiner Drosselung kommt. Ein nicht unbeträchtlicher Teil der Verbraucher wird aber die Grenze durchaus schnell erreichen, etwa bei der Nutzung von Diensten wie Multimedia-Übertragungen von Audio- oder Video-Daten, Internetfernsehen, Online-Nachrichtenportalen, Browsergames etc..

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Über den Umstand, dass und ab welcher Datenmenge eine Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit zulässig ist, hätte die Verfügungsbeklagte daher in ihrer Werbung in deutlicher Weise informieren müssen.

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Dem ist sie in der beanstandeten Werbung nicht in ausreichender Weise nachgekommen.

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Allein die Bezeichnung des angebotenen Tarifs mit „Internet Flat 500“ reichte insoweit nicht aus. Es mag durchaus sein, dass technisch besonders interessierte Personen aus dieser Tarifbezeichnung entnehmen, dass eine Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit ab 500 MB erfolgen darf. Bei Internetzugängen und Smart-Phones handelt es sich aber mittlerweile um Produkte, für die sich nicht nur ein spezieller, technisch versierter Personenkreis interessiert, sondern die von allen Bevölkerungsschichten und Altersgruppen genutzt werden. In diesen Kreisen kann jedoch nicht generell als bekannt vorausgesetzt werden, dass mit der Tarifbezeichnung „500“ die Drosselung ab einem Datenvolumen von 500 MB gemeint ist.

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Auch der Hinweis auf die Drosselung unter Ziffer 4 der „rechtlichen Bedingungen“ ist unzureichend. Unter dieser Rubrik, die ohnehin nicht zwangsläufig, sondern nur dann erreichbar war, wenn der Interessent den am Ende der Seite befindlichen Link wahrnahm und anklickte, erwartet der durchschnittlich informierte Verbraucher Hinweise zur Vertragsgestaltung, Laufzeit, Kündigungsmöglichkeiten pp, nicht aber Tarifinformationen, für die es im Übrigen auf der beanstandeten Werbung einen speziellen Link gab. Zudem gab es unter den rechtlichen Hinweisen diverse Ziffern mit einer unterschiedlichen Datenbegrenzung, so dass der Leser auch nicht sicher erkennen konnte, welche Datengrenze für den Tarif Internet Flat 500 einschlägig sein sollte.

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Mit der beanstandeten Werbung hat die Verfügungsbeklagte zudem gegen § 5 UWG verstoßen. Bei der Werbung mit „unbegrenzt surfen im Internet“ handelt es sich um eine Blickfangwerbung. Es ist allgemein anerkannt, dass dann, wenn der Blickfang für sich genommen eine Fehlvorstellung auslösen kann, eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen muss, der am Blickfang teilhaben und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben ermöglichen muss, etwa durch einen Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen.

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Zumindest ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird mit der Aussage „unbegrenzt surfen im Internet“ nicht nur die Vorstellung verbinden, dass die Gesamtdatenmenge unbegrenzt bleibt, sondern auch, dass die Übertragungsgeschwindigkeit gleich bleibt. Insofern hätte eine deutliche irrtumsausschließende Aufklärung erfolgen müssen, was hier jedoch nicht der Fall war.

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Der Verfügungsgrund wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Umstände, die diese Vermutung widerlegen könnten, hat die Verfügungsbeklagte nicht vorgebracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet.

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Das Urteil vom 29.02.2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es in den Entscheidungsgründen auf Seite 5, 6. Absatz statt „Internet Flat 200“ lautet:

29

"Internet Flat 500"

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Gründe

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Das Urteil war auf Antrag der Klägerin wegen eines Schreibfehlers gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.