Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 16. Feb. 2007 - 4 U 151/06

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2007:0216.4U151.06.0A
bei uns veröffentlicht am16.02.2007

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. September 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg zusammen mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Die Beschwer beträgt für beide Parteien 21.698,43 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht aus übergeleitetem Recht (§ 67 VVG) ihres Versicherungsnehmers (=…) Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte wegen eines Wasserschadens vom 20.06.2003 in dem Reihenhaus A-Weg 14c in Flensburg geltend.

2

Nachdem Mitarbeiter der Beklagten (der Zeuge W. zusammen mit einem Lehrling) am 16.06.2003 in dem vorgenannten Reihenhaus Installationsarbeiten durchgeführt hatten (Austausch von Ventilen und Thermostaten an allen Heizkörpern), wurde vier Tage später, nämlich am 20.06.03, ein erheblicher Wasserschaden festgestellt. Die Hausbewohnerin, die Zeugin E (= frühere Ehefrau des Hauseigentümers) war bereits am Morgen des 17.06.03 in Urlaub gefahren und hatte zuvor von dem Wasseraustritt nichts bemerkt. Auf den Wasserschaden wurde erstmals die Nachbarin (Frau …) am Morgen des 20.06.03 aufmerksam, als in ihrer Wohnung schon das Wasser aus den Steckdosen lief. Es wurde festgestellt, dass Schadensquelle der im Spitzboden des Hauses installierte Heizkörper (im Wäsche- und Computerraum) war. Auf Veranlassung des zuständigen Schadensregulierers der Klägerin, Herrn …, wurde der schadensursächliche Heizkörper durch Mitarbeiter der Beklagten demontiert. Der Umfang des von der Klägerin erteilten Untersuchungsauftrages (Feststellung der Schadensursache oder nur Durchführung einer Druckprobe?) ist zwischen den Parteien streitig. Am 27.06.03 wurde in der Firma der Beklagten eine Druckprobe durchgeführt. Sie ergab, dass der Wasseraustritt „durch die Undichtigkeit am Gewindeanschluss der Entlüftungsschraube“ verursacht worden war. Der Entlüftungsstutzen wurde anschließend durch Mitarbeiter der Beklagten entfernt und ein neuer eingesetzt. Die nunmehr durchgeführte Druckprobe ergab keinen Druckverlust mehr. Der Heizkörper wurde bis zur Begutachtung durch den Privatgutachter S am 14.08.03 in der Firma der Beklagten gelagert und anschließend wieder in das Objekt installiert (29.08.03).

3

Die Klägerin hatte als Gebäudeversicherer für die Schadensbeseitigung einen Betrag in Höhe von insgesamt 26.205,39 € aufzuwenden (inklusive Kosten für Gebäudetrocknung, Fußbodentrockenbau und Malerarbeiten sowie vorübergehende Außenlagerung von Haushalt und Mietminderung). Davon macht sie unter Berücksichtigung eines Abzugs „Neu für Alt“ einen Betrag in Höhe von 21.698,43 € geltend. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten (…) hatte bereits vorgerichtlich mit Schreiben vom 08.10.2004 eine Eintrittspflicht abgelehnt.

4

Die Klägerin hat behauptet, die Undichtigkeit an der Entlüftungsschraube des Heizkörpers sei auf die Installationsarbeiten der Beklagten zurückzuführen. Mitarbeiter der Beklagten hätten nach dem Entlüften die Schraube nicht wieder ordnungsgemäß zugedreht.

5

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E und W.

6

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen u.a. mit der Begründung, dass der Wasserschaden möglicherweise auch durch eine defekte Hanfdichtung am Gewinde des Lüftungsstutzens entstanden sein könnte, für den die Beklagte nicht verantwortlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen.

7

Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin.

8

Die Klägerin beantragt,

9

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,

10

hilfsweise,

11

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Flensburg vom 08.09.06 die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.698,43 € nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2004 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 487,08 € zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

14

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen Bezug genommen.

II.

15

Die Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als das Urteil des Landgerichts und das zugrunde liegende Verfahren gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen sind. Denn das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Mangel, aufgrund dessen eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig wäre. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Beweislast (= Nachweis einer Pflichtverletzung gemäß § 280 BGB n.F.) verkannt und unter Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG qualifizierten Parteivortrag (= Privatgutachten S vom 18.08.2003; Bl. 34-38 GA) unberücksichtigt gelassen. Im Einzelnen:

16

1. Voraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 278, 823, 831 BGB ist der Nachweis einer Pflichtverletzung sowie der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden. Grundsätzlich trägt nach § 280 Abs. 1 BGB zwar der Gläubiger die Beweislast für die Pflichtverletzung sowie den Ursachenzusammenhang. Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der Schaden den Umständen nach seine Ursache nur in der Sphäre des Schuldners haben kann. Die Neuregelung des § 280 BGB n. F. ändert nichts an den von der Rechtsprechung zu § 282 BGB a. F. entwickelten Grundsätzen, dass sich die Beweislastverteilung an den Verantwortungsbereichen von Schuldner und Gläubiger zu orientieren hat (sogenannte Sphärentheorie). Wenn der Gläubiger dartut, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann, kann ausnahmsweise von dem Schaden auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl. § 280 Rn. 237 mit Hinweis auf BGH ZIP 2000, 1110). Das ist hier der Fall. Unstreitig war der im Spitzboden installierte Heizkörper (geschätztes Alter zwischen 5-10 Jahre) vor Beginn der Installationsarbeiten dicht und unstreitig haben Mitarbeiter der Beklagten am 16.06.2003 an der Entlüftungseinheit (entweder nur an der Vierkantentlüftungsschraube – wie die Beklagte behauptet – oder aber auch am Entlüftungsstutzen – was im Rahmen einer Beweisaufnahme noch zu klären sein wird -) hantiert, um zunächst Wasser abzulassen. Unstreitig hat kein Dritter in dem Zeitraum zwischen Beendigung der Installationsarbeiten (am 16.06.03) und Entdeckung des Wasserschadens (am 20.06.03, 11:30 Uhr) an dem streitgegenständlichen Heizkörper auf dem Spitzboden gearbeitet. Der Senat konnte sich – durch Augenscheinseinnahme – im Termin vom 31.01.07 davon überzeugen, dass Vierkantentlüftungsschraube sowie Entlüftungsstutzen baulich eine Einheit bilden und lokal so eng miteinander verbunden sind, dass eine Differenzierung der Verantwortungsbereiche (Vierkantentlüftungsschraube im Verantwortungsbereich der Beklagten und Entlüftungsstutzen im Verantwortungsbereich des Hauseigentümers/Bestellers) insoweit nicht sach- und interessengerecht ist. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist nach Auffassung des Senats gegeben. Der Beweis der objektiven Pflichtwidrigkeit ist immer dann erbracht, wenn der Gläubiger „bei Abwicklung des Vertrages“ geschädigt worden ist (BGH BauR 1985, 705; OLG Hamm NJW-RR 1989, 468). Der Umstand, dass der Schaden erstmals vier Tage nach Durchführung der Installationsarbeiten (am 20.06.03) entdeckt wurde, ist insoweit unerheblich, als das unstreitig als Wasseraustrittsquelle eine Undichtigkeit im Bereich der Entlüftungseinheit (Entlüftungsschraube/Entlüftungsstutzen) des Heizkörpers im obersten Stockwerk feststeht, die Wohnung in der Zwischenzeit wegen Urlaubs der Zeugin L unbewohnt war und es physikalisch stets einige Zeit in Anspruch nimmt, bis aufgrund einer relativ kleinen Leckage ein Wasserschaden in dem hier streitgegenständlichen Ausmaß – auch für Hausnachbarn - offenkundig wird.

17

Die Annahme des Landgerichts, Ursache für den Schaden könne auch eine defekte bzw. überalterte Hanfdichtung am Entlüftungsstopfen sein, stellt nur eine reine Mutmaßung bzw. Spekulation ohne greifbare Anhaltspunkte dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der von der Klägerin beauftragte Privatgutachter S (Heizung- und Lüftungsbaumeister) am 14.08.2003 die „Einhanfung“ des Entlüftungsstopfens überprüft hat: Im Ergebnis „ohne Befund“ (vgl. Bl. 40 GA).

18

Es ist deshalb zunächst Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass sie bzw. ihre Mitarbeiter die Installationsarbeiten am 16.06.2003 ordnungsgemäß durchgeführt haben, insbesondere die Entlüftungsschraube am obersten Heizkörper ordnungsgemäß verschlossen und am Entlüftungsstutzen nicht hantiert worden ist. Dazu müsste zunächst der Lehrling (nach den Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten im Senatstermin ein „Lehrling im 3. Lehrjahr“) als Zeuge benannt und zusammen mit dem Zeugen W gehört werden. Der Zeuge W hat im Termin vom 24.07.06 (Bl. 86 GA) bekundet, dass beim Ablassen des Wassers „ die Verschraubung am Ventil geöffnet worden sei, um die Luft hereinzulassen “. Der Geschäftsführer der Beklagten hat zwar im Senatstermin erklärt, dass damit das „Thermostatventil“ gemeint gewesen sei, dies sollte jedoch von dem Zeugen W klargestellt werden. Nur wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Pflichtverletzung der Beklagten auszuschließen und bei lebensnaher Betrachtung eine ernstzunehmende anderweitige Schadensursache (z.B. Verschleiß, undichte Hanfabdichtung etc.) in Betracht kommt, wäre der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach nicht gegeben.

19

2. Selbst wenn sich die Beklagte nach der Sphärentheorie entlasten könnte und die Beweislast für Pflichtverletzung und Schadensursächlichkeit wieder bei der Klägerin liegen würden, wird das Landgericht zu erwägen haben, ob im Rahmen der Beweiswürdigung hier die Grundsätze der Beweisvereitelung (entsprechend der Regelungen der §§ 444, 427 ZPO) zum Tragen kommen. Die Beweisvereitelung setzt ein missbilligenswertes Verhalten vor dem Prozess voraus, durch welches die Beweiswürdigung unmöglich oder erschwert wird (Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl. § 286 Rn. 14a). Neben der Beseitigung von Beweismitteln gehört dazu unter anderem auch die Beseitigung der von dem Sachverständigen auf ihre Erheblichkeit zu untersuchenden Störquelle (Zöller a.a.O.).

20

Hier ist zunächst streitig, welchen Umfang der Untersuchungsauftrag der Klägerin (Beweis durch Zeugnis des Schadenssachbearbeiters Herrn St.) vom 26.06.2003 gehabt hat (Feststellung der Schadensursache oder nur Durchführung einer Druckprobe). Wenn die Firma der Beklagten lediglich mit der Durchführung einer Druckprobe beauftragt wurde, gab es keinen Grund, weshalb ihre Mitarbeiter anschließend auch noch den Entlüftungsstopfen herausgedreht und durch einen neuen ersetzt haben. Für den Privatgutachter S war es deshalb nicht mehr möglich, eigenständige Untersuchungen am Heizkörper im Originaleinbauzustand vorzunehmen. Insbesondere ist dadurch auch der Nachweis, dass die Hanfabdichtung vor dem Ausbau des Entlüftungsstopfens ordnungsgemäß gewesen ist, unmöglich geworden. Ob darüber hinaus ein Defekt am Gewindeanschluss des Entlüftungsstopfens vorlag, kann ebenfalls nicht mehr festgestellt werden, weil die gesamte Entlüftungseinheit (Entlüftungsstopfen incl. Vierkantentlüftungsschraube) verschwunden ist (die Klägerin behauptet, der Sachverständige S habe die damals bereits ausgebaute Entlüftungseinheit nach dem Ortstermin vom 14.08.03 bei der Beklagten belassen, vgl. Bl. 180 GA; die Beklagte behauptet hingegen, der Entlüftungsstopfen sei dem Privatgutachter S mitgegeben worden, Bl. 171 GA).

21

Sollte allerdings seinerzeit die Beklagte durch den Schadenssachbearbeiter Strecker mit der vollständigen Untersuchung der Schadensursache beauftragt worden sein, wird der Beklagten nicht angelastet werden können, die Entlüftungseinheit vor der Untersuchung durch den Privatgutachter S ausgebaut und durch eine neue ersetzt zu haben. Indiz für den Umfang des Untersuchungsauftrages könnte der Auftragszettel vom 27.06.2003 (Bl. 31 GA) sein, in dem es hinter dem Stichwort auszuführende Arbeiten heißt: „ Werkstatt: Heizkörper abgedrückt “.

22

3. Auch zur Schadenshöhe wäre gegebenenfalls Beweis zu erheben. Die Beklagte hat das Alter der Parkettbelege (nach den Behauptungen der Klägerin zwei Jahre vor dem Schadensereignis grundüberholt) sowie das Alter der Farbanstriche (Behauptung der Klägerin: zwei Jahre) bestritten. Ferner behauptet die Beklagte, dass die im Zuge der Schadensbeseitigung durchgeführten Parkett- und Dämmungsarbeiten qualitativ besser und höherwertig gewesen seien, als der ursprüngliche Bauzustand.

23

Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 487,08 € dürften – bei Vorliegen eines Haftungsgrundes – der Höhe nach gerechtfertigt sein. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie im Bereich Sachschaden über keine eigene personelle oder sachliche Ausstattung verfüge und deshalb entsprechende Regressverfahren ausschließlich extern von ihren Wiesbadener Hausanwälten bearbeitet würden. Die Organisationsform eines Outsourcings hat der Schuldner hinzunehmen (BGH NJW 2005, 1454). Die Klägerin hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.09.2004 (Bl. 73 und 74 GA) vorgerichtlich in Regress genommen.

24

Das angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung des Senats ist gemäß § 538 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die weitere erforderliche Sachaufklärung sowie eine- in jedem Fall- notwendige Beweisaufnahme und wegen des Verlustes einer Tatsacheninstanz für die Parteien – trotz der bei Zurückverweisung entstehenden Mehrkosten – nicht sachdienlich.

25

Über die Kosten des Berufungsverfahrens wird das Landgericht zu befinden haben, soweit die Kosten nicht gemäß § 21 GKG in der Urteilsformel niedergeschlagen worden sind.

26

Durch dieses Urteil ist nur die Beklagte beschwert. Die Klägerin hat ihren Zurückverweisungsantrag nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO als Hauptantrag gestellt. Die Beklagte ist wegen der Aufhebung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts beschwert.

27

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.


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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 16. Feb. 2007 - 4 U 151/06 zitiert 16 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen


(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 67 Abweichende Vereinbarungen


Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2


Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde


Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehe

Zivilprozessordnung - ZPO | § 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner


Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Absch

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Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.

Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.