Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 10. Sept. 2010 - 2 W 98/10

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2010:0910.2W98.10.0A
bei uns veröffentlicht am10.09.2010

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 17. Mai 2010 wird das Grundbuchamt des Amtsgerichts Lübeck angewiesen, den am 28. April 2010 zugunsten der Beteiligten zu 2. eingetragenen Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Sicherungshypothek in Abt. III Nr. 13 zu löschen.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 2. und ihr Ehemann A. S. waren seit dem 9. Mai 1983 je zur ideellen Hälfte als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes eingetragen. Am 30. April 1998 verstarb A. S.. Die Beteiligte zu 2. ist seine Alleinerbin aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute vom 28. Mai 1992.

2

Der Nachlass war mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet. Da die Beteiligte zu 2. die Ausschlagung der Erbschaft versäumt hatte, wurde auf ihren Antrag zunächst am 18. Juni 1998 ein Nachlassverwalter bestellt (Az. … AG Lübeck) und sodann am 5. November 1998 das Nachlasskonkursverfahren eröffnet und der Rechtsanwalt Dr. W. zum Konkursverwalter bestellt (Az. … AG Lübeck). Ein Konkursvermerk wurde für die ideelle Hälfte des A. S. am 10./13. November 1998 in Abt. II Nr. 7 des Grundbuchs eingetragen.

3

Eine Grundpfandgläubigerin betrieb sodann das Zwangsversteigerungsverfahren über den betroffenen Grundbesitz (52 K 125/00 AG Lübeck). Durch Verträge vom 8. Januar 2001 traf die Beteiligte zu 2. sowohl mit dem Nachlasskonkursverwalter als auch mit der Grundpfandgläubigerin Einigungen (UR-Nr. 3/2001 des Notars K. nebst Anlage). Unter anderem vereinbarte sie mit dem Nachlasskonkursverwalter in § 2 des notariellen Vertrages vom 8. Januar 2001, dass der Konkursverwalter ihr den hälftigen Anteil des Erblassers A. S. überlässt. Die Vertragsparteien erklärten in § 2 insoweit die Auflassung und beantragten und bewilligten die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. In § 3 sind Bestimmungen über die Gegenleistung enthalten, wonach die Beteiligte zu 2. einen Betrag von 30.000,00 DM zur Konkursmasse zahlt und die Belastung in Abt. III Nr. 10 des Grundbuchs allein übernimmt. Am 30. April 2001 trug das Grundbuchamt auf den Antrag des Notars vom 5. April 2001 die Beteiligte zu 2. als Alleineigentümerin ein. Als Grundlage der Eintragung wurde in Abt. I Sp. 4 angegeben:

4

„1/2 Anteil (A. S.) aufgrund Auflassung vom 08. Januar 2001 auf F . S. übertragen und unter Vortragung eingetragen am 30.04.2001.“

5

Mit Schriftsatz vom 4. März 2010, beim Grundbuchamt eingegangen am 9. März 2010, hat die Beteiligte zu 1. die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem ideellen hälftigen Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 2., stammend aus dem Nachlass des A. S., in Höhe eines Gesamtbetrages von 10.149,80 € beantragt.

6

Dem liegen zwei Titel zugrunde, die die Beteiligte zu 1. wegen offener Wohngeldansprüche gegen die Beteiligte zu 2. als Mitglied der Gemeinschaft erstritten hat. Zum Nachlass des A. S. gehörte auch eine Gewerbeeinheit in der Gemeinschaft der Beteiligten zu 1. Da dem Nachlasskonkursverwalter eine wirtschaftliche Verwertung des ebenfalls belasteten Objektes nicht möglich war, gab er das Teileigentum spätestens Ende 2001 an die Beteiligte zu 2. als Erbin frei. Die Beteiligte zu 1. bemüht sich seitdem, bei der Beteiligten zu 2. offene Wohngeldansprüche aus der Zeit nach der Freigabe des Objekts beizutreiben. Vollstreckungsgrundlage sind aktuell der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 30. Oktober 2007 (2 T 0617/06, der Beteiligten zu 2. zugestellt am 5. November 2007, vollstreckbare Ausfertigung erteilt am 11. Januar 2008) sowie das Urteil des Amtsgerichts Pirna vom 29. April 2008 (2 C 1256/07, der Beteiligten zu 2. zugestellt am 9. Mai 2008, vollstreckbare Ausfertigung erteilt am 18. Mai 2009). Im Tenor beider Titel ist der Beteiligten zu 2. jeweils ausdrücklich die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des A. S. vorbehalten worden. Die Gerichte haben die Wohngeldforderungen jeweils als Nachlassverbindlichkeiten behandelt, und die Beteiligte zu 2. hat sich auf die Unzulänglichkeit des Nachlasses berufen.

7

Das Grundbuchamt hat die Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 17. März 2010 darauf hingewiesen, dass die originäre Belastung eines Bruchteils des Alleineigentums mit einem Grundpfandrecht grundsätzlich unzulässig sei. Die Beteiligte zu 1. hat daraufhin mit Schriftsatz vom 6. April 2010 ausgeführt, der Fortbestand des ehemaligen Miteigentumsanteils des A. S. sei vorliegend zu fingieren, da allein dieser Miteigentumsanteil aus dem Nachlass stamme und für die titulierten Forderungen hafte. Am 19. April 2010 hat das Grundbuchamt daraufhin die Sicherungshypothek antragsgemäß zugunsten der Beteiligten zu 1. in Abt. III Nr. 13 des Grundbuchs eingetragen.

8

Am 28. April 2010 hat das Grundbuchamt von Amts wegen zugunsten der Beteiligten zu 2. einen Widerspruch gegen die Eintragung vom 19. April 2010 eingetragen, weil der aus dem Nachlass des A. S. stammende Anteil entgegen der Annahme bei Eintragung der Hypothek nicht für Nachlassverbindlichkeiten hafte. Die Beteiligte zu 2. habe diesen Anteil aufgrund der Auflassung im Vertrag vom 8. Januar 2001 entgeltlich erworben.

9

Gegen die Eintragung des Amtswiderspruchs hat die Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 17. Mai 2010 Beschwerde eingelegt. Der Vertrag vom 8. Januar 2001 beinhalte lediglich die Freigabe durch den Konkursverwalter, während die Beteiligte zu 2. das Eigentum bereits durch den Erbfall erlangt habe. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Verfügung vom 3. Juni 2010, auf deren Begründung wegen der Einzelheiten verwiesen wird, nicht abgeholfen und die Sache dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vorgelegt. Die Beteiligte zu 2. hat im Beschwerdeverfahren sodann mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010 Stellung genommen; die Beteiligte zu 1. hat sich mit Schriftsatz vom 19. Juli 2010 geäußert.

II.

10

Die Beschwerde ist zulässig und im Ergebnis begründet.

11

1. Die Beschwerde gegen die Eintragung des Amtswiderspruchs ist ohne die Beschränkungen des § 71 Abs. 2 GBO zulässig. Zwar ist nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO die Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO sieht insoweit vor, dass im Wege der Beschwerde lediglich verlangt werden kann, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen. Unbeschränkt anfechtbar sind jedoch Eintragungen, die nicht unter dem öffentlichen Glauben stehen. Mit der Beschwerde gegen einen Widerspruch kann daher dessen Löschung erreicht werden (vgl. nur Demharter, Grundbuchordnung, 27. Auflage, § 71 Rn. 39, m. w. N.).

12

2. Die Beschwerde führt in der Sache zu der Anweisung an das Grundbuchamt, den Amtswiderspruch zu löschen. Ein Amtswiderspruch ist auf Beschwerde zu löschen, wenn die Voraussetzungen seiner Eintragung nicht gegeben waren (Demharter, a. a. O., § 53 Rn. 41). Dies ist hier der Fall.

13

Nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen, wenn das Grundbuchamt eine Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat und das Grundbuch dadurch unrichtig geworden ist. Bei der Eintragung der Sicherungshypothek in Abt. III Nr. 13 hat das Grundbuchamt indes keine gesetzlichen Vorschriften verletzt. Das Grundbuch ist durch die Eintragung auch nicht unrichtig geworden.

14

a. Die Voraussetzungen für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach §§ 866 Abs. 1 und 3, 867 Abs. 1 ZPO sind gegeben. Dies unterliegt hinsichtlich der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen keinen Bedenken. Die gegen die Beteiligte zu 2. gerichteten Titel sind ihr jeweils zugestellt worden und dem Grundbuchamt in vollstreckbarer Ausfertigung vorgelegt werden. Die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (insbesondere §§ 28, 39 GBO).

15

b. Das Grundbuchamt hat aber auch insoweit keine gesetzlichen Vorschriften verletzt, als die Sicherungshypothek nur lastend auf dem ehemaligen Miteigentumsanteil des A. S. eingetragen worden ist. Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek nur für einen als fortbestehend fingierten Miteigentumsanteil ist in der gegebenen Konstellation grundsätzlich möglich (1) und auch nicht im konkreten Fall deshalb ausgeschlossen, weil der ehemalige Miteigentumsanteil des A. S. nicht mehr für Nachlassverbindlichkeiten haftet (2).

16

(1) Allerdings ist die Zwangsvollstreckung in einen Bruchteil eines Grundstückes grundsätzlich nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist. Hier dagegen existiert der Miteigentumsanteil des A. S. nach der Vereinigung mit dem Anteil der Beteiligten zu 2. nicht mehr, und er ist auch nicht als solcher belastet. Vielmehr soll der ehemalige Miteigentumsanteil originär mit einer Zwangssicherungshypothek belastet werden.

17

Von dem Grundsatz, dass die originäre Belastung nur eines Bruchteils des Alleineigentums unzulässig ist, gibt es jedoch Ausnahmen (vgl. Eickmann in: Münchener Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Auflage, § 864 Rn. 31 ff.). Insbesondere ist die Vollstreckung in einen als fortbestehend fingierten Miteigentumsanteil möglich, wenn der Alleineigentümer nur diesen Anteil anfechtbar nach dem Anfechtungsgesetz erworben hat (vgl. nur BGHZ 90, 207; OLGR Celle 2005, S. 15 ff. – jeweils m. w. N.; Eickmann, a. a. O., Rn. 33) oder wenn er nur den betroffenen Bruchteil im Rahmen einer Vermögensübernahme nach § 419 BGB a. F. erlangt hat, so dass auch nur dieser nach § 419 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. haftet (Eickmann, a. a. O., Rn. 34, m. w. N.).

18

Diese Fälle entsprechen der vorliegenden Situation, in der der Erbin die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass vorbehalten ist. In einem solchen Fall kann – ebenso wie im Falle des anfechtbaren Erwerbs und der beschränkten Haftung nach § 419 BGB a. F. – nicht das gesamte Grundstück und damit auch der schon vor dem Erbfall dem Erben zustehende Anteil zur Haftung herangezogen und so die Beschränkung auf den Nachlass unterlaufen werden. Wenn dann aber nicht einmal eine Vollstreckung in den aus dem Nachlass stammenden Anteil möglich wäre, stünde selbst dieser Anteil den Gläubigern von Nachlassverbindlichkeiten allein deshalb nicht zur Verfügung, weil durch die Vereinigung der Anteile Alleineigentum entstanden ist. Dieses Ergebnis kann durch die Fiktion des Fortbestehens des Anteils vermieden werden, wie sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Vollstreckung in anfechtbar erlangte Bruchteile anerkannt ist.

19

Etwas anderes macht im Übrigen auch die Beteiligte zu 2. selbst nicht geltend. Sie vertritt lediglich die Auffassung, dass für die Vollstreckung aus den verfahrensgegenständlichen Titeln eine Trennung zwischen Nachlass und Eigenvermögen der Erbin vorzunehmen sei. Sie stellt zu Recht nicht grundsätzlich in Abrede, dass eine Vollstreckung in einen aus dem Nachlass stammenden Miteigentumsanteil möglich wäre. Die Beteiligten vertreten nur zu der Frage unterschiedliche Auffassungen, ob die Beteiligte zu 2. den ehemaligen Anteil ihres Ehemannes aufgrund des Erbfalls oder durch Rechtsgeschäft vom Nachlasskonkursverwalter erworben hat.

20

(2) Eine Entscheidung darüber, ob der betroffene (als fortbestehend fingierte) ehemalige Miteigentumsanteil des A. S. Teil des haftenden Nachlasses ist oder nicht, hat der Senat indes nicht zu treffen. Das Grundbuchamt hatte die Eintragung der Zwangssicherungshypothek vom 19. April 2010, gegen die sich der jetzt angefochtene Amtswiderspruch richtet, nämlich unabhängig von dem Vorbehalt der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass vorzunehmen.

21

Das Amtsgericht Pirna und das Landgericht Dresden haben in den der Vollstreckung zugrunde liegenden Entscheidungen jeweils die Wohngeldschulden als Nachlassverbindlichkeiten behandelt und dabei von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, lediglich den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 ZPO auszusprechen, statt bereits abschließend über die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung nach § 1990 BGB zu entscheiden (vgl. zu dieser Möglichkeit eingehend BayObLG, Rpfleger 2000, S. 67 ff.). In einem solchen Fall muss der verurteilte oder verpflichtete Erbe, wenn der Gläubiger in einen anderen als einen Nachlassgegenstand vollstreckt, die Unzulässigkeit der Vollstreckung in den nachlassfremden Gegenstand nach §§ 781, 785, 767 ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der §§ 781, 785 ZPO und ist in der Rechtsprechung auch anerkannt (vgl. nur BayObLG, a. a. O., juris Rn. 28, m. w. N.).

22

Trotz des Vorbehaltes der beschränkten Erbenhaftung ist die unbeschränkte Vollstreckung dabei zunächst zulässig. Wenn der Erbe nicht von vornherein nur zur Leistung aus dem Nachlass oder zur Duldung der Zwangsvollstreckung in bestimmte Gegenstände verurteilt worden ist, muss er eine Haftungsbeschränkung durch richterlichen Ausspruch im Verfahren nach §§ 785, 767 ZPO herbeiführen (K. Schmidt in: Münchener Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Auflage, § 781 Rn. 4). Dementsprechend braucht das Grundbuchamt bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek die Frage der beschränkten Erbenhaftung nicht zu berücksichtigen, solange die Zwangsvollstreckung nicht für unzulässig erklärt oder jedenfalls eine einstweilige Anordnung nach § 769 ZPO ergangen ist (OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, S. 160).

23

Das Grundbuchamt hat hier mithin zu Recht am 19. April 2010 die Zwangssicherungshypothek antragsgemäß für den ehemaligen Miteigentumsanteil des A. S. eingetragen. Die Überlegungen, die das Grundbuchamt sodann nachträglich in der Verfügung vom 28. April 2010 angestellt und zum Anlass der Eintragung eines Amtwiderspruchs genommen hat, sind für das vorliegende Grundbuchverfahren ohne Belang. Die Beteiligte zu 2. ist dadurch auch nicht rechtlos gestellt, sondern nach der gesetzlichen Regelung lediglich auf das Verfahren nach §§ 785, 767 ZPO vor den jeweiligen Prozessgerichten verwiesen (zu Einzelheiten vgl. Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 28. Auflage, § 785 Rn. 1 ff.; K. Schmidt, a. a. O, § 785 Rn. 1 ff., insbes. Rn. 14 ff.).

24

Da das Grundbuchamt dementsprechend bei der Eintragung vom 19. April 2010 nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und das Grundbuch durch die ordnungsgemäße Eintragung der Zwangssicherungshypothek auch nicht unrichtig geworden ist, durfte kein Amtswiderspruch nach § 53 GBO zugunsten der Beteiligten zu 2. eingetragen werden. Der Widerspruch ist zu löschen.

25

3. Dass im Beschwerdeverfahren hier keine Gerichtskosten zu erheben sind, ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung in § 131 Abs. 1 und 3 KostO. Es besteht auch kein Anlass, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach §§ 81, 84 FamFG durch eine der Beteiligten anzuordnen. Da einerseits das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. erfolgreich ist und andererseits auch die Beteiligte zu 2. nicht durch ihr Verhalten das Beschwerdeverfahren veranlasst hat (erst recht nicht in der in § 81 Abs. 2 FamFG genannten Weise), haben beide Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.

26

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus §§ 131 Abs. 4, 30 KostO. Da der Amtswiderspruch nur der vorläufigen Sicherung dient, hat der Senat in Anlehnung an § 66 Abs. 2 KostO nicht den vollen Wert der Hypothek angesetzt, sondern etwa die Hälfte.

27

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO bestehen nicht. Insbesondere hat der Senat keine Sachentscheidung zu der möglicherweise problematischen Frage getroffen, ob die Beteiligte zu 2. den betroffenen Miteigentumsanteil frei von der Belastung, den Gläubigern zur Befriedigung zur Verfügung zu stehen, von dem Nachlasskonkursverwalter erworben hat (vgl. dazu Küpper in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage, § 1976 Rn. 6).


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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 10. Sept. 2010 - 2 W 98/10 zitiert 18 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Grundbuchordnung - GBO | § 53


(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

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(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben


(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahre

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In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inlä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 866 Arten der Vollstreckung


(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. (2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder nebe

Grundbuchordnung - GBO | § 39


(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. (2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Glä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung


(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist. (2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird

Zivilprozessordnung - ZPO | § 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung


Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben


Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.

Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.

Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.