Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 12. Apr. 2007 - 2 W 66/07

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2007:0412.2W66.07.0A
12.04.2007

Tenor

Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht N. bestimmt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und die Beklagten sind gemeinsam mit ihrer Schwester S. Miterben zu je einem Fünftel nach ihrer am 27.09.2004 in N. - ihrem letzen Wohnsitz - verstorbenen Mutter. Die Klägerin hat mit ihrer am 23. 06.2006 beim Amtsgericht N. eingereichten Klage beantragt, die Beklagten zu 1. bis 3 zu verurteilen, an sie jeweils 1.025,88 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Sie hat dazu vorgetragen, sie und ihre Schwester S., die ihre Forderung an sie abgetreten habe, hätten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses nach Maßgabe der Beschlüsse der Erbengemeinschaft vom 20.11.2004 und 2.04.2005 einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die übrigen Miterben von jeweils 931,00 Euro. Ferner habe sie - die Klägerin - den Debetsaldo der Erblasserin auf deren Konto über 474,43 Euro ausgeglichen und hieraus einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagten von jeweils 94, 88 Euro. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus §§ 27, 28 ZPO. Die Beklagten zu 2. und 3. haben die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts N. gerügt. Dieses hat die Auffassung vertreten, dass seine Zuständigkeit nach §§ 27, 28 ZPO nicht gegeben sei und am 26.02.2006 über die Zulässigkeit der Klage verhandelt. Die Klägerin hat beantragt, die Akten dem Landgericht Kiel zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorzulegen. Dem ist das Amtsgericht gefolgt. Das Landgericht Kiel hat die Akten zuständigkeitshalber dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zur Bestimmung der Zuständigkeit übersandt.

II.

2

Der Antrag ist nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, 37 ZPO zulässig. Zum örtlich zuständigen Gericht war das Amtsgericht N. zu bestimmen.

3

1. Für die Klage ist nach dem maßgeblichen Vortrag der Klägerin der gemeinschaftliche besondere erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft nach §§ 28, 27 ZPO gegeben. Bei den geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich um solche, die ungeachtet der Vereinbarung der Miterben im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses entstanden sind, mithin um sog. Nachlasserbenschulden. Diese unterfallen grundsätzlich § 28 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 28 Rn. 2; Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 1967 Rn. 8). Das gilt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch dann, wenn - wie hier - ein Miterbe selbst Nachlassgläubiger ist (BayObLG NJW-RR 2004, 944; OLG Naumburg ZEV 2006, 33; OLG Karlsruhe BeckRS 2004,1). Ferner ist es unerheblich, dass die Klägerin die Beklagten als Teilschuldner in Anspruch nimmt. Entscheidend ist nach § 28 ZPO, dass die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften. Das ist vorliegend gemäß §§ 2058, 421 BGB gegeben. Dies würde grundsätzlich auch für den Fall gelten, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt worden wäre (vgl. BayObLG NJWE-FER 1999, 124, 125). Die Voraussetzungen der §§ 2060, 2061 BGB liegen offensichtlich nicht vor.

4

2. Nach allem ist für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bei dem Amtsgericht N. begründet, was im Regelfall eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausschließen würde. Da aber das Amtsgericht N. seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint, nimmt der Senat aus prozessökonomischen Gründen gleichwohl eine Bestimmung vor, wobei er dasjenige Gericht bestimmt, das nach seiner Auffassung ohnehin zuständig ist (vgl. BayObLG NJW-RR 2004, 944 m.w.Nw.; allgemein zur Bedeutung der Prozessökonomie im Rahmen des § 36 ZPO: Zöller/Vollkommer a.a.O. § 36 Rn. 1). Das ist zweifelsfrei das Amtsgericht N. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass dieses Gericht an die Bestimmung gebunden ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29.11.2004 - 1 Z AR 154/04, BeckRS 2005 C).


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

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Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft


(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger


(1) Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2060 Haftung nach der Teilung


Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:1.wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die in § 19

Zivilprozessordnung - ZPO | § 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft


In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuld

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(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.

(2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; wenn er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.

(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.

(2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; wenn er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.

(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.

(2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; wenn er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:

1.
wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die in § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt haftet;
2.
wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem in § 1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt geltend macht, es sei denn, dass die Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist; die Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird;
3.
wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist.

(1) Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.

(2) Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung. Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.