Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 26. Juni 2008 - 15 WF 92/08

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2008:0626.15WF92.08.0A
26.06.2008

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss vom 29. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Erinnerungsverfahren gebührenfrei ist.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wurde dem Antragsteller im Rahmen der ihm bewilligten ratenfreien Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 03. März 2006 als neue Prozessbevollmächtigte mit der Maßgabe beigeordnet, dass die durch den Anwaltswechsel entstehenden Mehrkosten der Staatskasse nicht zur Last fallen.

2

Der ehemals beigeordnete Prozessbevollmächtigte beantragte am 28. März 2006 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 725,00 €, die am 18. Juni 2005 (gemeint wohl 2006) erfolgte; eine Auszahlung an ihn unterblieb.

3

Die Beschwerdeführerin beantragte die Festsetzung ihrer Vergütung nach Beendigung des Verfahrens am 22. Mai 2006 ohne Absetzungen. Mit Beschluss vom 17. Juli 2006 wurde ihre Vergütung unter im Einzelnen begründeten Absetzungen, allerdings ohne Berücksichtigung der an den früheren Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Vergütung, auf 1.110,12 € festgesetzt und am 25. Juli 2006 ausgezahlt.

4

Als der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers etwa ein Jahr später, am 10. Juli 2007, an seine Vergütung erinnert hatte, wurde die Beschwerdeführerin auf die fehlerhafte Festsetzung ihrer Vergütung hingewiesen und um Erstattung von 725,00 € gebeten. Die Beschwerdeführerin hielt sich nicht für erstattungspflichtig und führte aus, sie habe das Honorar abgerechnet und erhalten, was ihr zustehe. Auch die Endabrechnung mit dem Mandanten sei bereits vor langer Zeit erfolgt. Ihre Vergütung sei seinerzeit bereits im Hinblick darauf gekürzt worden, dass der frühere Prozessbevollmächtigte bereits einen Teil der Prozesskostenhilfegebühren erhalten habe.

5

Die Beschwerdeführerin blieb bei ihrer Auffassung, nachdem sie darauf hingewiesen worden war, dass die Absetzungen wie aus dem Festsetzungsbeschluss ersichtlich aus anderen Gründen erfolgt seien. Die Beschwerdeführerin wies ferner darauf hin, dass der Antragsteller jetzt vermutlich nicht mehr leistungsfähig sei und sie mit ihrer Vergütung ausfallen würde. Insofern werde ihr durch den Rechenfehler der Staatskasse das Insolvenzrisiko aufgebürdet. Gleichwohl habe sie den Antragsteller aufgefordert, die verlangten 725,00 € direkt an die Staatskasse zu erstatten.

6

Der Antragsteller selbst machte am 17. Oktober 2007 gegenüber dem Gericht geltend, er verstehe nicht, warum er 725,00 € zahlen solle, was er auch nicht könne, und bat um Klärung.

7

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle legte den Vorgang daraufhin der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht vor, die am 25./29. Oktober 2007 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 17. Juli 2006 Erinnerung mit dem Ziel einlegte, den Beschluss aufheben und die Kosten anderweitig auf 385,12 € festsetzen zu lassen.

8

Durch zwei Beschlüsse vom 31. Oktober 2007 hat das Amtsgericht - Familiengericht - diesem Antrag entsprochen.

9

Gegen den die Festsetzung vom 17. Juli 2006 aufhebenden Beschluss hat die Beschwerdeführerin „Erinnerung/Beschwerde“ eingelegt und ausgeführt, die Aufhebung verstoße gegen Treu und Glauben. Der Antragsteller habe seinerzeit Raten auf die wegen des Anwaltswechsels nicht gedeckten Anwaltskosten gezahlt. Nach Vergütung der Gebühren aus der Staatskasse sei der Grund für die Ratenzahlung entfallen; dem Antragsteller sei mitgeteilt worden, er brauche weitere Zahlungen nicht zu leisten. Mittlerweile sei der Antragsteller in der früheren Ratenhöhe nicht mehr leistungsfähig.

10

Nach Stellungnahme der Bezirksrevisorin ist durch den angefochtenen richterlichen Beschluss vom 29. Februar 2008 die Beschwerde der Beschwerdeführerin kostenpflichtig zurückgewiesen worden.

11

Die Beschwerdeführerin hat gegen den ihr am 10. März 2008 zugegangenen Beschluss am 20. März 2008 „weitere Beschwerde“ eingelegt, mit der sie geltend macht, das Amtsgericht habe über ihre Beschwerde nicht selbst entscheiden dürfen. Die Entscheidung gehe zudem auf ihr Vorbringen nicht ein.

12

Die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1 2. Alt., 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

13

Das Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - hinsichtlich der Erinnerung der Beschwerdeführerin entspricht den §§ 56, 33 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8 RVG. Der als Erinnerung anzusehende Rechtsbehelf ist nach einer (allerdings unbegründeten) Nichtabhilfeentscheidung der Richterin der Instanz vorgelegt worden, die die als Beschwerde bezeichnete Erinnerung zurückgewiesen hat. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, ist ihr die Erinnerung der Bezirksrevisorin, deren Begründung sich der angefochtene Beschluss zu Eigen gemacht hat, zusammen mit dem Aufhebungsbeschluss zugestellt worden. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht vor diesem Beschluss rechtliche Hinweise gegeben.

14

Zu Recht hat das Amtsgericht - Familiengericht - auf die Erinnerung der Staatskasse den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 17. Juli 2006 aufgehoben.

15

Die Erinnerung der Staatskasse ist nicht verfristet gewesen. Dabei kommt es auf die Beantwortung der Frage nicht an, ob für die Erinnerung des § 56 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 1. Alt. RVG die Zweiwochenfrist des § 573 Abs. 1 ZPO gilt (so LAG Berlin, MDR 2006, 1438), oder ob - wofür alles spricht - die Erinnerung mangels Verweisung auf die Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG in § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG an keine Frist gebunden ist (so Thüringer OLG, RPfleger 2006, 434; Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, Rn. 6 zu § 56 RVG m. w. N.; KG, FamRZ 2004, 1805 zur BRAGO). Denn der Rechtsbehelf ist innerhalb von zwei Wochen eingelegt worden, nachdem der Beschluss vom 17. Juli 2006 der Vertreterin der Staatskasse bekannt gegeben worden war.

16

Dass die Vergütung aufgrund jenes Beschlusses bereits an die Beschwerdeführerin ausgezahlt worden ist, macht die Erinnerung der Staatskasse nicht unzulässig. Denn das Gesetz sieht eine solche Einschränkung nicht vor und knüpft damit an die Auszahlung der Vergütung grundsätzlich nicht das Vertrauen, das die Beschwerdeführerin für sich in Anspruch nimmt (vgl. Thüringer OLG, a. a. O.).

17

Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, fehlerhaft zu hoch angesetzte Vergütungen nach der Auszahlung nicht mehr gerichtlich und ggf. richterlich durch die Staatskasse nachprüfen zu lassen und überzahlte Beträge zurückzufordern (Thüringer OLG, a. a. O.). Dem berechtigten Schutzbedürfnis des beigeordneten Rechtsanwalts wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass nach herrschender Meinung ein Rückforderungsrecht der Landeskasse bei einer zu hohen Vergütungsfestsetzung entsprechend § 20 Abs. 1 GKG nach Ablauf des Kalenderjahres nach der erstmaligen Festsetzung der Vergütung nicht mehr gegeben ist (vgl. Thüringer OLG, a. a. O.; OLG Saarbrücken, OLGR 2000, 199; OLG Düsseldorf, JurBüro 96, 144; OLG Frankfurt, FamRZ 91, 1462; Senat, Einzelrichterbeschluss vom 17. Juni 2004 - 15 WF 35/04 -; a. A. Hartmann, a. a. O., Rn. 3 zu § 56 RVG am Ende m. w. N.). Die Rückforderung bis zu diesem Zeitpunkt begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar selbst dann nicht, wenn sie auf einer zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung beruht (BVerfG, JurBüro 83, 1325).

18

Einem Rechtsanwalt müssen diese Rechtsauffassungen bekannt sein, so dass er sich darauf einstellen kann und muss, dass Änderungen erfolgen können. Das gilt hier umso mehr, als die Beiordnung der Beschwerdeführerin eingeschränkt erfolgt und es offensichtlich war, dass der Beschluss vom 17. Juli 2006 gleichwohl weder eine Absetzung noch einen Vorbehalt enthielt.

19

Im umgekehrten Fall ist es im Übrigen auch dem beigeordneten Rechtsanwalt gestattet, Nachforderungen bei irrtümlich zu niedrig beantragter Vergütung zu erheben (vgl. Hartmann, a. a. O., Rn. 33 zu § 55 RVG); dafür soll nicht einmal die Frist des § 20 Abs. 1 GKG entsprechend gelten (so das KG, a. a. O.).

20

Allerdings könnte die anderweitige Festsetzung und die Rückforderung überzahlter Vergütung schon vor Ablauf des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres verwirkt sein, wenn über den bloßen Zeitablauf hinaus Umstände vorlägen, nach denen der Rechtsanwalt mit einer Änderung der Festsetzung und einer Rückforderung nicht mehr rechnen muss (vgl. zu dem Umstandsmoment der Verwirkung allgemein Palandt - Heinrichs, 67. Auflage, Rn. 95 zu § 242 BGB m. w. N.). Solche Umstände trägt die Beschwerdeführerin nicht vor. Sie sind auch nicht ersichtlich. Wenn die Beschwerdeführerin nach Auszahlung der beantragten Vergütung dem Antragsteller mitgeteilt hat, er brauche keine Zahlungen (mehr) zu leisten, hat sie das vor dem Hintergrund der o. a. Rechtsprechung, der Kenntnis ihrer eingeschränkten Beiordnung und der Kenntnis getan, dass der Festsetzungsbeschluss vom 17. Juli 2006 gerade keine Absetzungen zugunsten des früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers enthielt.

21

Die angefochtene Entscheidung ist lediglich im Kostenpunkt im Hinblick auf § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG dahingehend abzuändern, dass das Erinnerungsverfahren gebührenfrei ist.

22

Das Verfahren über die Beschwerde ist danach ebenfalls gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).


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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse


(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 20 Nachforderung


(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 573 Erinnerung


(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich o

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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.

(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.