Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 27. Sept. 2018 - 1 U 50/12

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2018:0927.1U50.12.00
bei uns veröffentlicht am27.09.2018

Tenor

Die an den Sachverständigen für das Gutachten vom 14.06.2018 auszuzahlende Vergütung wird auf 5.553,37 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Sachverständige ist Geschäftsführer einer Unternehmensberatung und als Sachverständiger nicht öffentlich bestellt und vereidigt. Er verfügt über wenig Erfahrung im Bereich gerichtlicher Sachverständigengutachten. Durch Beschluss des Senates wurde er als Sachverständiger ernannt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, das im Schwerpunkt betriebswirtschaftliche Vergleichsrechnungen für eine in den Jahren 2004 und 2005 errichtete und in Betrieb gegangene Biogasanlage umfasste. Die Übersendungsverfügung des Senatsvorsitzenden enthielt zwar eine Belehrung, dass der Sachverständige mitzuteilen habe, wenn voraussichtlich Kosten entstehen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen nebst der möglichen Sanktionen gem. § 8a Abs. 4 JVEG. Einen Hinweis auf die Höhe des eingezahlten Vorschusses und die Konsequenzen einer erheblichen Überschreitung des Vorschusses war hingegen nicht enthalten.

2

Der Sachverständige rechnete für seine Tätigkeit 5.553,37 € ab. Der eingezahlte Vorschuss betrug 2.000,00 €. Auf die Verfügung des Senatsvorsitzenden hin gab er eine Stellungnahme ab, in der er mitteilte, dass er der in der Übersendungsverfügung enthaltenen Belehrung nachgekommen sei, mit dem Ergebnis, dass seine voraussichtliche Vergütung nicht in einem Missverhältnis zum Streitwert von über eine Million Euro stehe. Er habe schon vor seiner Ernennung zum Gutachter darauf hingewiesen, kein geübter Gerichtsgutachter zu sein. Er sei daher davon ausgegangen, dass es sich beim eingezahlten Vorschuss tatsächlich nur um einen Vorschuss handele und dass hiermit keine Vergütungsobergrenze verbunden sei. Er sei allein anhand des Aktenumfanges von mehr als 3.000,00 Blatt davon ausgegangen, dass kein Sachverständiger für 2.000,00 € ein derartiges Gutachten erstellen könne. Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

II.

3

Die auch im Übrigen nicht zu beanstandende Rechnung des Sachverständigen ist in voller Höhe auszugleichen. Die Vergütung ist nicht gem. § 8a Abs. 4 JVEG zu kürzen. Nach dieser Vorschrift erhält ein Berechtigter die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich überschreitet und der Berechtigte hierauf nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung hingewiesen hat. Diese Bestimmung findet gem. § 8a Abs. 5 JVEG jedoch dann keine Anwendung, wenn der Berechtigte die Verletzung seiner Mitteilungspflicht nicht zu vertreten hat. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch anzunehmen.

4

Zwar wird bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen angenommen, dass diese die ihrer Tätigkeit zugrundeliegenden Normen und damit auch die Vorschriften des JVEG kennen müssen, und dass diese eine entsprechende Unkenntnis stets zu vertreten hätten (LG Heidelberg Beschl. v. 5.2.2015 - 3 T 4/15, BeckRS 2015, 03291, beck-online). Diese Annahme trifft indes auf Sachverständige ohne öffentliche Bestellung nicht ohne weiteres zu. Vielmehr hatte der Sachverständige im vorliegenden Verfahren den Senat auf den Umstand hingewiesen, über keine besondere Erfahrung mit der Fertigung von Gutachten für Gerichte zu verfügen. Er wurde vom Gericht auch über die für diesen Fall wesentliche Vorschrift im Gegensatz zu weiteren Verpflichtungen nicht belehrt. Seine Vorstellung, der eingezahlte Vorschuss würde ohne sein Zutun nach Erstellung des Gutachtens ergänzt werden, bzw. hätte keine für seine Vergütung begrenzende Funktion, führte damit nicht zu einem fahrlässigen Unterlassen des Hinweises. Vielmehr handelte er frei von Verschulden. Denn bei einem nicht öffentlich bestellten und vereidigtem Sachverständigen besteht keine Verpflichtung und auch keine Vermutung für eine Kenntnis aller für seine Tätigkeit relevanten Vorschriften des JVEG.

5

Hinzukommt, dass der Sachverständige davon ausgehen durfte, die abzusehende Überschreitung des Vorschusses werde im Hinblick auf den Streitwert von über 1 Mio. € vermutlich nicht zu einer Entscheidung der Parteien führen, auf die Erstellung des Gutachtens zu verzichten (vgl. zur Frage der Kausalität BeckOK KostR/Bleutge JVEG, § 8a, Rn. 27-33, beck-online).


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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 27. Sept. 2018 - 1 U 50/12 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen


(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der S

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs


(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu

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Landgericht Heidelberg Beschluss, 05. Feb. 2015 - 3 T 4/15

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 28.10. 2014 - Az. 30 H 5/13 - geändert und wie folgt neu gefasst: Die Vergütung des Sachverständigen J. W. für die Erstattung seines sch

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(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 28.10. 2014 - Az. 30 H 5/13 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Vergütung des Sachverständigen J. W. für die Erstattung seines schriftlichen Gutachtens vom 13.08.2014 wird - unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags - auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

2. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde der Staatskasse durch den Bezirksrevisor als Vertreter vom 7.11.2014 (As. 159) hat weitgehend Erfolg.
I.
Die dem Sachverständigen zustehende Vergütung ist gemäß § 8a Abs. 4 JVEG auf den Betrag von 1.500,00 EUR zu begrenzen.
In der am 1.8.2013 durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getretenen Vorschrift des § 8a Abs. 4 JVEG wird Folgendes bestimmt: Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses. Gemäß § 407a Absatz 3 Satz 2 ZPO hat der Sachverständige das Gericht rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Damit will das Gesetz den Parteien - insbesondere dem Beweisführer - die Gelegenheit geben, ihr Prozessrisiko gegen das Kostenrisiko abwägen zu können und damit gegebenenfalls auch vorzuziehen, sich gütlich zu einigen (vgl. Meyer/Höfer, Kommentar zum JVEG, 26. Auflage, § 8a Rn. 33; Zöller/Greger, ZPO-Kommentar, 30. Aufl., § 407a ZPO Rn. 3).
Die von dem Sachverständigen W. begehrte Vergütung von 2.010,92 EUR übersteigt den Auslagenvorschuss von 1.500,00 EUR um 34 % und überschreitet damit die für die Erheblichkeit maßgebliche Grenze. Eine erhebliche Überschreitung liegt regelmäßig vor, wenn die entstandenen Kosten den angeforderten Auslagenvorschuss um 20 % - 25 % übersteigen (OLG Stuttgart, MDR 2008, 652; Zöller/Greger, aaO, § 407a ZPO Rn. 3; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014 Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch BT-Drucks. 17/11471 259 f. „über 20%“). Maßgeblich ist selbstverständlich der Bruttobetrag der Vergütung, da der Auslagenvorschuss nach seinem eindeutigen Sinn und Zweck diese vollständig abdecken soll.
Der Sachverständige hat, wie er selbst nicht bestreitet, auch gegen seine Mitteilungspflicht nach § 407a Absatz 3 Satz 2 ZPO verstoßen, da er nicht rechtzeitig auf die erhebliche Überschreitung hingewiesen hat.
Der Sachverständige W. hat die Verletzung der Hinweispflicht auch zu vertreten. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vermag ihn sein Vorbringen, er sei der Meinung gewesen, „dass die Mehrwertsteuer nicht zum Vorschuss gehört“, nicht zu entlasten. Zu vertreten gemäß § 8a Abs. 5 JVEG sind entsprechend den allgemeinen Regeln Vorsatz oder - auch einfache - Fahrlässigkeit (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260 linke Spalte; OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014 - 24 U 220/12 - BeckRS 2015, 01013 Rn. 9). Der Sachverständige musste als öffentlich bestellter und vereidigter Berufsausübender zum Zeitpunkt seiner Auftragserteilung am 20.9.2013 - zumal nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorausgegangenen langen rechtspolitischen Diskussion - den maßgeblichen Inhalt der damals schon länger als 6 Wochen in Kraft getretenen Vorschrift des § 8a JVEG bzw. die sich daraus für ihn ergebenden Rechtsfolgen kennen (vgl. OLG Hamm aaO; desweiteren OLG Hamm, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - I-10 U 104/11, 10 U10 U 104/11 -, Rn. 21 in juris). Erst recht gilt dies für den - ersichtlich wesentlich später liegenden - Zeitpunkt der tatsächlichen Bearbeitung des Gutachtenauftrages, die die Kosten bis zu der erheblichen Überschreitung des angeforderten Auslagenvorschuss ausgelöst hat.
Hiervon abgesehen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob dem Sachverständigen zum Zeitpunkt der Bearbeitung seines Gutachtens die aus der Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG folgende Konsequenz der Verletzung seiner Hinweispflichten tatsächlich bewusst war oder bewusst gewesen sein musste. Das folgt daraus, dass Bezugspunkt für ein fehlendes Vertretenmüssen gemäß § 8a Abs. 5 JVEG allein die Verletzung der aus § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO folgenden Hinweispflicht ist (die dem Sachverständigen auch ohne besonderen Hinweis des Gerichts im Rahmen seiner öffentlichen Bestellung bekannt sein musste), nicht auch die Kenntnis der vergütungsrechtlichen Konsequenzen einer Hinweispflichtverletzung (OLG Hamm, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - I-10 U 104/11, 10 U10 U 104/11 -, Rn. 22 in juris). Die zuletzt angeführte Rechtsprechung, etwa des OLG Zweibrücken - Az. 4 W 98/10 - betrifft eine insoweit überholte Rechtslage.
Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragstellerin im Falle der Kenntnis von den durch die Begutachtung entstehenden Kosten von ihrem Beweisantritt im selbständigen Beweisverfahren Abstand genommen hätte. Die frühere Rechtsprechung, nach der die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterblieb, wenn davon auszugehen war, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre, ist durch die gesetzliche Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG überholt (Zöller/Greger, aaO, § 413 ZPO Rn. 8).Der klare und eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung lässt insoweit keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung (OLG Hamm, aaO Rn. 23 in juris). Insofern enthält die gesetzgeberische Neuregelung - bewusst - auch ein pönales Element (vgl. Zöller/Greger, aaO).
II.
Eine darüber hinausgehende Reduzierung der Vergütung auf 1.430,81 EUR, wie von der Staatskasse in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, ist nicht veranlasst. Zwar trifft es zu, dass die von dem Sachverständigen abgerechnete Stundenanzahl angesichts der allgemeinen Erfahrungssätze, zu denen der Beamte der Gebührenanweisungsstelle eingehende Ausführungen gemacht hat, im Streitfalle erklärungsbedürftig erscheint. Jedoch ist bei der gebotenen nicht zu kleinlichen Überprüfung, insbesondere auch in Anbetracht des auf der Grundlage von zwei Ortsterminen vorgelegten Gutachtens, jedenfalls eine Gesamtvergütung von 1.500,00 EUR mit den entsprechenden Stundenansätzen noch im nachvollziehbaren und plausiblen Rahmen. Insofern ist die weiter gehende Beschwerde zurückzuweisen.
III.
10 
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
IV.
11 
Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde bestehen nicht.