Oberlandesgericht Rostock Urteil, 11. März 2011 - 5 U 122/10

bei uns veröffentlicht am11.03.2011

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 19.07.2010 - Az.: 4 O 171/10- geändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 245,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2010 zu zahlen.

Das beklagte Land wird zudem verurteilt, den Kläger von den ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 62,48 € gegenüber Rechtsanwalt xxx, xxx, freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers für die erste Instanz tragen der Kläger zu 88 % und das beklagte Land zu 12 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) trägt der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes tragen der Kläger zu 77 % und das beklagte Land zu 23 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 77 % und das beklagte Land zu 23 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.061,17 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Ansprüche aus Anlass eines Verkehrsunfalls vom 08.12.2009 auf dem Parkplatz der Fahrbereitschaft des xxx des Landes xxx- xxx, wobei die Beklagte zu 1.) bei Ausübung eines öffentlichen Amtes ein Dienstfahrzeug führte. Hinsichtlich des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil unter Zugrundelegung einer Haftung von 2/3 zulasten des beklagten Landes und der geleisteten Zahlungen ein weitergehender Anspruch des Klägers nicht bestehe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils.

2

Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, die form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden ist, wobei die Berufung allein gegen das beklagte Land geführt wird. Der Kläger meint, das Landgericht habe fehlerhaft ein Mitverschulden der Zeugin xxx an der Beschädigung seines Fahrzeuges angenommen. Es sei nicht erklärlich, wie die Beklagte zu 1.) das Fahrzeug des Klägers habe übersehen können, da sie an dem Fahrzeug zunächst vorbeigefahren sei und der Zeuge xxx bekundet habe, dass man das - unstreitig unbeleuchtete - Fahrzeug bei den herrschenden Lichtverhältnissen hätte sehen können. Die Annahme des Landgerichts, dass das klägerische Fahrzeug eher im Dunkeln gestanden habe, sei mit den eingereichten Lichtbildern nicht in Einklang zu bringen (Bd. II, Bl. 18 d.A.). Hier hätte dem Beweisangebot auf Einholung eines lichttechnischen Gutachtens nachgegangen werden müssen.

3

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Sachverständigenkosten seien auch bei einer Haftungsquotelung vollständig zu erstatten. Bei der Berechnung des Nutzungsausfalles habe das Landgericht verkannt, dass der Kläger den Reparaturauftrag unmittelbar am Folgetag erteilt habe, die Verzögerung der Reparaturdauer habe der Kläger nicht zu vertreten. Auch die Annahme, die Schäden im hinteren Bereich des Fahrzeuges seien nicht unfallbedingt, sei unzutreffend; hier hätte ebenfalls dem Beweisantritt nachgegangen werden müssen. Die Lackierarbeiten seien aufgrund der ansonsten auftretenden Farbtonunterschiede erforderlich gewesen.

4

Der Kläger beantragt,

5

das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 20.07.2010 - Az.: 4 O 171/10- aufzuheben und

1.

6

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.061,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2010 zu zahlen,

2.

7

das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger die ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten,

8

hilfsweise,

9

das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger von Kosten in gleicher Höhe gegenüber Rechtsanwalt xxx, xxx, freizustellen.

10

Das beklagte Land beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Es rechtfertigt das landgerichtliche Urteil. Die mit der Berufung eingereichte Stellungnahme der Fa. xxx sei wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen (Bd. II, Bl. 28 d.A.).

13

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten, bei der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

14

Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

15

Der Kläger hat einen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung von 245,24 € nebst Zinsen. Das beklagte Land ist ihm aus § 7 Abs. 1 StVG zum Ersatz von 2/3 des ihm entstandenen Schadens sowie der für die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten verpflichtet. Insoweit kann dahinstehen, ob darüberhinaus auch ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegeben ist, da auch dort ein Mitverschulden der Ehefrau des Klägers zu berücksichtigen wäre und der Schadensumfang gleich bleiben würde.

1.)

16

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG, der auch im nichtöffentlichen Verkehrsraum Anwendung findet (OLG Nürnberg, VersR 1980, 686), sind erfüllt. Der Unfall ereignete sich bei dem Betrieb des Fahrzeuges der Beklagten zu 2.). Auch den Kläger selbst trifft die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG, selbst wenn das Fahrzeug nicht in Bewegung war. Insoweit genügt es, wenn ein naher zeitlicher örtlicher und ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kfz besteht. Ein den Verkehrsraum als Hindernis einengendes, ruhendes Fahrzeug kann ebenso gefährdend sein wie ein bewegtes; ordnungswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge gelten daher als im Betrieb (Hentschel u.a.- König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 StVG Rn. 4/5 a m.w.N., auch bei einem Abstellen außerhalb des öffentlichen Raums). Gleiches gilt für parkende Kfz, solange sie den Verkehr irgendwie beeinflussen können, was vorliegend der Fall war, weil sich das Fahrzeug des Klägers auf der Fahrspur befand. Dementsprechend hängt gemäß § 17 StVG der Umfang des zu leistenden Ersatzes vom Verursachungsbeitrag der Beteiligten ab.

a)

17

Dabei ist zu beachten, dass vorliegend die Vorschriften der StVO nicht unmittelbar anwendbar sind, weil sich der Unfall auf dem Parkplatz der Fahrbereitschaft des xxx und damit außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes ereignet hat. Öffentlicher Verkehrsraum liegt vor, wenn dieser ausdrücklich oder stillschweigend durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsbenutzung und Benutzung in dieser Weise freigegeben wurde (Hentschel u.a.- König, a.a.O., § 1 StVO Rn. 14 m.w.N.). Der Parkplatz der Fahrbereitschaft des xxx befindet sich auf einem umfriedeten Gelände, Zugang haben allein die Mitarbeiter des xxx. Der Parkplatz ist deshalb einem Werksgelände vergleichbar (vgl. hierzu Hentschel u.a.- König, a.a.O., § 1 StVO Rn. 16 m.w.N.).

b)

18

Bei Vorgängen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums gilt die StVO grundsätzlich nicht. Es gilt dann nur die allgemeine Pflicht zu verkehrsüblicher Sorgfalt, wie sie sich in § 1 StVO ausprägt (OLG Nürnberg, a.a.O.), die im einzelnen zu beachtenden Sorgfaltspflichten werden durch die Anforderungen der jeweiligen Verkehrslage bestimmt (BGH, NJW 1981, 252, m.w.N.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Geltung der StVO durch die Beklagte angeordnet wurde. Dabei können die Grundwertungen der StVO zumindest herangezogen werden, da sie Ausgestaltungen der Sorgfaltspflichten des § 1 StVO sind.

19

Die Beklagte zu 1.) war gehalten, beim Rückwärtsfahren sorgfältig auf den rückwärtigen Verkehr zu achten und sich notfalls - so ihr dies anders nicht möglich ist- einweisen zu lassen. Insoweit ergibt sich selbstverständlich auch aus dem Gebot des § 1 StVO, dass beim Rückwärtsfahren die Beschädigung fremder Fahrzeuge auszuschließen ist.

20

Auch die Ehefrau des Klägers trifft ein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall, weil sie das Fahrzeug unbeleuchtet auf der Fahrstraße abgestellt hat, auch wenn nach dem o.G. die Beleuchtungspflicht des § 17 StVO im nichtöffentlichen Verkehrsraum nicht gilt (LG Bochum, VRS 1984, 423).

21

Dieser Verstoß wiegt auch im Vergleich zu dem der Beklagten zu 1.) zu machenden Verkehrsvorwurf nicht derartig gering, dass er hinter dem Verschuldensvorwurf vollständig zurücktritt. Der Senat hält die vom Landgericht angesetzte Quote von 2/3 zu lasten des beklagten Landes für zutreffend. Dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kommt gesteigerte Bedeutung zu, wenn die Verkehrsverhältnisse auf einem nichtöffentlichen Gelände durch die Erfordernisse des Dienstbetriebes besonders geprägt sind (OLG Hamm, OLGR 1993, 197, zitiert nach juris). Die Ehefrau des Klägers hatte Kenntnis davon, dass es sich um einen vielbefahrenen Parkplatz der Fahrbereitschaft handelte, auf dem viele Ein- und Ausparkvorgänge vorgenommen werden - auch im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausparken der Privatfahrzeuge -, da Parkplätze in ausreichendem Maße nicht vorhanden waren.

22

Das von dem Kläger angebotene Sachverständigengutachten zur Frage der Erkennbarkeit des unstreitig unbeleuchteten Fahrzeuges ist nicht einzuholen, da die konkreten Witterungsverhältnisse nicht rekonstruiert werden können. Der Kläger hat bereits nicht konkret dargelegt, welche Witterung bestanden hat. Nach der Erklärung des Zeugen xxx ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug nur schlecht erkennbar war, auch wurde ausweislich der Lichtbilder nur die linke Fahrspur ausreichend ausgeleuchtet; insoweit hat auch der Zeuge xxx bekundet, dass die Lichtbilder (Bl. 28 d.A.) die Sichtverhältnisse bei klarerer Sicht wiedergeben, am Unfalltag sei es hingegen diesig gewesen oder es habe Schneeregen gegeben (Bl. 61 d.A.). Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass bei Schneefall oder Regen das Fahrzeug noch schlechter erkennbar gewesen ist, zumal die Beklagte zu 1.) "vom Licht ins Dunkle" gefahren ist. Auch spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Unfall durch die Unterlassung der gebotenen Fahrzeugbeleuchtung im Sinne einer Sicherungsmaßnahme jedenfalls mitverursacht worden ist (KG, Urteil vom 26.09.1988, 12 U 582/88, zitiert nach juris).

2.)

23

Der Kläger hat - unter Berücksichtigung der Quote von 2/3 - einen Anspruch auf Zahlung von 118,-- € Nutzungsentschädigung für drei Tage. Kann der Geschädigte die Sache wegen des schädigenden Ereignisses nicht nutzen, hat der Schädiger die Kosten der Anmietung einer gleichwertigen Sache zu ersetzen, verzichtet der Geschädigte hierauf, ist Nutzungsausfallentschädigung zu leisten. Dabei beschränkt sich der Anspruch auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit, wobei der Geschädigte die Erteilung des Reparaturauftrags zurückstellen darf, bis das erforderliche Gutachten vorliegt. Dabei trägt der Schädiger auch das Risiko, dass sich die Reparatur verzögert, etwa weil es Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung gibt (Palandt u.a.- Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249 Rn. 37 m.w.N.). Dass die Reparaturdauer vorliegend auf einem zurechenbaren Verhalten des Klägers beruht, ist nicht ersichtlich; hierzu hat das darlegungspflichtige beklagte Land keinen substantiierten Vortrag geleistet. Die Höhe des Nutzungsausfalles ist zwischen den Parteien unstreitig.

24

Eine Anrechnung/ Aufrechnung mit "überzahlten" Reparaturkosten hat nicht zu erfolgen, wobei dahinstehen kann, ob das beklagte Land hinreichend konkret dargelegt hat, mit welcher Forderung es aufrechnet. Ein derartiger Anspruch könnte sich allein aus § 812 BGB ergeben, wobei das beklagte Land darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Die von dem beklagten Land als nicht unfallbedingt genannten Arbeiten an der hinteren Tür (Fensterschachtabdeckung, Zierleiste, Lackierung der Tür hinten links) sind aber auch im Gutachten der xxx als notwendige Arbeiten ausgewiesen (vgl. Bl. 56/57 d.A.), Vorschäden wurden bei der Begutachtung nicht festgestellt. Dies hätte der Fall sein müssen, da es sich bei den Lackschäden um augenscheinliche Schäden handelt. Dass hier ein Vorschaden vorlag oder weshalb das Sachverständigengutachten insoweit falsch sein soll, hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht substantiiert dargetan.

25

Der Kläger kann zudem die Zahlung von 16,70 € Aufwandspauschale - unter Berücksichtigung der Schadensquote - und Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 110,54 € verlangen. Letztere stellen nach ganz h.M. Rechtsverfolgungskosten dar, die im Rahmen der §§ 249 ff. BGB gegen den Schädiger geltend gemacht werden können, soweit sie aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind (BGH, NJW 2007, 1450). Dies wird angenommen, wenn ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung für geboten erachten durfte (BGH, NJW 2005, 356); dies wird regelmäßig nur bei offensichtlichen Bagatellschäden verneint (< 700,-- €).

26

Nach Auffassung des Senats ist diese Forderung nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen. Diese Kosten sind vollen Umfangs erstattungsfähig, weil sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muß; sie fallen überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht hat und dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil von dem Schädiger ersetzt zu bekommen (Amtsgerichts Siegburg, Urteil vom 31.03.2010, DAR 2010, 389). Auch kann hier nicht - anders als bei den Rechtsanwaltskosten - ein Anteil entsprechend den Schadensverursachungsbeiträgen errechnet werden, weil der Sachverständige seine Leistung insoweit nicht teilen kann; insbesondere wird man ihm nicht andienen können, etwa nur die Reparaturkosten einer Quote zu errechnen (vgl. Poppe, Anmerkung zum AG Siegburg, a.a.O.; anders als der Rechtsanwalt nach Streitwerten).

3.

27

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Das beklagte Land befand sich mit ihrer Zahlungsverpflichtung spätestens nach dem fruchtlosen Fristablauf am 19.02.2010 im Verzug.

4.

28

Der Kläger kann ferner Freistellung von den Kosten verlangen, die unter Ansatz der berechtigten Forderung (s.o.) für die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten entstanden sind (§ 249 BGB). Auch insoweit handelt es sich um Rechtsverfolgungskosten, wobei aber von dem Rechtsanwalt zu verlangen ist, dass er nur den erstattungsfähigen Schaden gegenüber dem Gegner geltend macht. Unter Ansatz von 245,24 € errechnet sich ein Betrag in Höhe von 62,48 € (25,-- € x 1,3 = 32,50 + 20,-- + 9,98 € MwST = 62,48 €). Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass diese Forderung bislang nicht beglichen wurde, kann allein Freistellung verfolgt werden.

III.

29

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Dabei war bei der zu treffenden einheitlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass der Kläger in erster Instanz die Forderung auch gegenüber der Beklagten zu 1.) verfolgt hatte, insoweit aber unterlegen ist.

30

Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht.

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(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

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(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.