Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 25. Okt. 2012 - 3 W 155/12

bei uns veröffentlicht am25.10.2012

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Parchim vom 11.11.2011 bzw. vom 16.07.2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligte zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 1.000,00 €.

Gründe

I.

1

Die Erblasserin verstarb am 26.09.2011 in einem Altenpflegeheim in P. Angehörige sind nicht bekannt. Die Ordnungsbehörde der Beteiligten zu 1. veranlasste die Bestattung und verauslagte die Bestattungskosten in Höhe von 2.171,04 €.

2

Mit Schreiben vom 06.10.2011, eingegangen beim Amtsgericht am 11.10.2011, hat die Beteiligte zu 1. die Freigabe des Guthabens auf dem Sparbuch der Erblasserin bei der Beteiligten zu 2. zur Sparbuchnummer xxx in Höhe von 519,39 € unter Berücksichtigung eines auf dem Taschengeldkonto der Erblasserin im Altenpflegeheim befindlichen Betrages in Höhe von 1.699,51 € beantragt.

3

Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 11.11.2011 hat das Amtsgericht Parchim die Beteiligte zu 2. angewiesen, von dem genannten Sparkonto einen Betrag in Höhe von 26,00 € zur Deckung der Kosten des Verfahrens an die Landeszentralkasse sowie den restlichen Guthabensaldo, begrenzt durch den schuldhaften Betrag in Höhe von 471,53 €, an die Beteiligte zu 1. zwecks Erstattung der Bestattungskosten auszuzahlen.

4

Gegen den ihr formlos am 18.11.2011 übermittelten Beschluss hat die Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 30.11.2011, eingegangen beim Amtsgericht am 01.12.2011, Beschwerde, hilfsweise Erinnerung eingelegt.

5

Sie hat die Auffassung vertreten, dass sich die Pflicht der Ordnungsbehörde der Beteiligten zu 1., für die Bestattung zu sorgen, zwar aus § 9 Abs. 3 Satz 1 BestattG M-V ergebe. Ein gegen das Nachlasskonto gerichteter Zahlungsanspruch der Beteiligten zu 1. in Höhe der von ihr verauslagten Beerdigungskosten sei damit jedoch nicht unmittelbar verbunden. Der Anspruch der Beteiligten zu 1. richte sich entweder nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die nächsten Angehörigen im Sinne von § 9 BestattG M-V oder aber die Beteiligte zu 1. könne nach Feststellung der Erben die Beerdigungskosten von diesen nach § 1968 BGB zurückverlangen.

6

Sofern die Erben unbekannt seien, obliege es allein einem gem. § 1960 BGB zu bestellenden Nachlasspfleger, über den Nachlass und damit über das Kontoguthaben zu verfügen. Sei kein Nachlasspfleger bestellt, greife die Beteiligte zu 2. durch die Auszahlung an die Beteiligte zu 1. in den Rechtskreis der Erben ein und erledige damit ein objektiv fremdes Geschäft. Zu einer solchen Fremdgeschäftsführung sei sie nicht befugt, vielmehr verpflichtet, keine Anweisungen unberechtigter Dritter, hier der Beteiligten zu 1., auszuführen. Die Beteiligte zu 2. würde sich durch die Auszahlung an die Beteiligte zu 1. der Gefahr eines Rückforderungsanspruchs der Erben aussetzen, weil die Auszahlung mangels Erfüllungswirkung erneut an den Nachlass auszukehren wäre. Die Anordnung gemäß des angefochtenen Beschlusses lasse sich auch nicht auf § 1960 BGB stützen, da diese Vorschrift nicht auf das Fürsorgebedürfnis eines Nachlassgläubigers, sondern das der Erben abstelle. Es müsse sich also um eine fürsorgerische Sicherungsmaßnahme im vermögensrechtlichen Interesse der Erben handeln. Zu deren Lasten dürfe das Nachlassgericht nur in dringenden Fällen Verbindlichkeiten aus vorhandenen Aktiva erfüllen. Da die Bestattung durch das von der Beteiligten zu 1. beauftragte Unternehmen bereits vorgenommen worden sei, sei nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzung erfüllt sei.

7

Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde/Erinnerung nicht abgeholfen. Es handele sich um ein Verfahren zur Sicherung des Nachlasses. Bei Unklarheit über die Erben und dem Vorliegen eines Fürsorgebedürfnisses habe das Nachlassgericht die Pflicht, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. In der Wahl der entsprechenden Mittel sei es frei. Ein Fürsorgebedürfnis liege vor, wenn sich niemand um den vorhandenen Nachlass kümmere und die mutmaßlichen Erben an der Sicherung des Nachlasses ein Interesse hätten. Vorliegend seien keine Erben bekannt, so dass das Ordnungsamt gem. § 9 BestattG M-V die Bestattungspflicht wahrgenommen habe. Für die Bestattungskosten hafte gem. § 1968 BGB der Erbe. Die Erblasserin habe Barvermögen hinterlassen. Um den Nachlass schuldenfrei zu halten und den bereinigten Wert durch Hinterlegung zu sichern, habe das Nachlassgericht die Möglichkeit, eine Nachlasspflegschaft einzurichten. Der Pfleger würde im Rahmen der Verwaltung die Bestattungskosten begleichen und nach Entnahme seiner Vergütung den eventuell verbleibenden, bereinigten, Nachlass zur Sicherung hinterlegen. Das Nachlassgericht könne jedoch auch auf die allgemein anerkannte Befugnis zurückgreifen, zur Vermeidung von weiteren Kosten und zur Bestreitung dringender Nachlassverbindlichkeiten, wie Bestattungskosten, bestimmte Geldbeträge aus dem Nachlass freizugeben und Geldinstitute diesbezüglich zur Auszahlung anzuweisen.

8

Im Rahmen des Erinnerungsverfahrens hat das Amtsgericht durch Beschluss des Richters vom 16.07.2012 die Erinnerung zurückgewiesen. Das Nachlassgericht sei in entsprechender Anwendung der §§ 1962, 1960 Abs. 2, 1846 BGB befugt, für den Nachlass und zu Lasten aller Beteiligten für die Fortführung des Haushalts, des Geschäfts- und Wirtschaftsbetriebs sowie zur Erfüllung dringender Nachlassverbindlichkeiten, namentlich zur Bestreitung der Beerdigungskosten, eine bestimmte Geldsumme gegen ein schriftliches Empfangsbekenntnis mit der Verpflichtung zu überlassen, später mit den Erben darüber abzurechnen. Insbesondere bei geringfügigen Nachlässen könne auf diesem Wege Abstand von oft langwierigen Erbenermittlungen genommen werden, die Fortführung eines kostenintensiven Erbscheinsverfahrens könne dadurch entbehrlich werden. Diese Anordnung habe das Nachlassgericht hier getroffen. Die Beerdigungskosten seien nachgewiesen, sie fielen dem Nachlass zur Last (§ 1968 BGB). Die Bedenken der Beteiligten zu 2. seien nicht durchgreifend. Die Erben des Guthabens des bei der Beteiligten zu 2. geführten Kontos müssten sich die Vorschrift des § 1968 BGB vollumfänglich entgegenhalten lassen. Die Beteiligte zu 2. würde auch nicht rechtsgrundlos die Auszahlung vornehmen. Diesbezüglich sei die an die Beteiligte zu 2. ergangene Anordnung des Nachlassgerichts vom 11.11.2011 der maßgebliche Rechtsgrund, der aus dem vom Nachlassgericht geprüften Anspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag resultiere. Abschließend hat das Amtsgericht im Beschluss die Beschwerde nach § 61 Abs. 3 FamFG zugelassen.

9

Gegen diesen Beschluss, der ihr am 14.08.2012 zugestellt worden ist, wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrer am 11.09.2012 eingegangenen Beschwerde.Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass sie sich bei der Begleichung von Bestattungskosten zu Lasten des Nachlasskontos ohne entsprechende Weisung der Erben und ohne entsprechende Haftungserklärung des Zahlungsempfängers dem Risiko aussetze, den Betrag im Falle eines späteren Erbenwiderspruchs ersetzen zu müssen. Sie beruft sich insoweit auf einen entsprechenden Hinweis des Freistaates Sachsen, vertreten durch den Staatsbetrieb Immobilien- und Baumanagement (SIB), vom 25.01.2011 an eine dortige Sparkasse in Verbindung mit einem Urteil des Landgerichts Bonn vom 12.08.2009 (5 S 43/09, ZEV 2009, 580). Des Weiteren dürfe nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 08.06.2010 (17 W 510/10, ZEV 2010, 582) das Nachlassgericht auch bei unbekannten Erben nicht zu Gunsten eines Bestattungsunternehmers die Begleichung der Rechnung vom Konto des Verstorbenen anordnen.

II.

10

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist unzulässig.

11

Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend eine - im Hinblick auf den nicht überschrittenen Beschwerdewert gem. § 61 Abs. 1 FamFG notwendige - Zulassung der Beschwerde durch das Amtsgericht in verfahrensrechtlich ordnungsgemäßer Weise gem. § 61 Abs. 2, 3 Satz 1 FamFG nachträglich erfolgt ist (vgl. dazu nur Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 61 Rn. 34 ff. m.w.N.; Anhang zu § 58 Rn. 9 m.w.N.).

12

Jedenfalls fehlt es der Beteiligten zu 2. an einer Beschwerdeberechtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG. Beschwerdeberechtigt ist nach dieser Vorschrift nur derjenige, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist hierfür die Beeinträchtigung eines durch Gesetz verliehenen oder durch die Rechtsordnung anerkannten und von der Staatsgewalt geschützten, dem Beschwerdeführer zustehenden, materiellen Rechts. Wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen genügen hingegen grundsätzlich nicht (vgl. etwa OLG München, Beschl. v. 26.02.2010, 31 Wx 16/10, NJW 2010, 2364; BayObLG, Beschl. v. 15.09.2000, 1 Z BR 75/00, NJW-RR 2001, 297 m.w.N.; OLG Celle, Beschl. v. 16.09.1988, 10 W 10/88, WM 1988, 1741; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rn. 6 m.w.N.).

13

Zudem muss der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht unmittelbar nachteilig beeinträchtigen. Deshalb muss der Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung, das heißt ihr der formellen und materiellen Rechtskraft fähiger Inhalt, ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Es genügt nicht, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur mittelbar auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers auswirkt und er deshalb ein berechtigtes Interesse an der Änderung hat. Ebenso wenig reicht regelmäßig die Möglichkeit künftiger Rechtsbeeinträchtigungen aus (vgl. OLG München, a.a.O.; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rn. 9 m.w.N.).

14

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze kann eine Rechtsbeeinträchtigung der Beteiligten zu 2. in diesem Sinne und damit eine Beschwerdeberechtigung nicht festgestellt werden. Soweit die Beteiligte zu 2. geltend macht, es bestehe das Risiko einer erneuten Inanspruchnahme seitens der Erben, weil ihnen gegenüber die angeordnete Auszahlung vom Erblasserkonto ggf. keine schuldbefreiende Wirkung habe, so bestehen schon durchgreifende Zweifel, ob hiermit eine unmittelbar nachteilige gegenwärtige Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts der Beteiligten zu 2. durch den angefochtenen Beschluss einhergehen kann. Im Hinblick darauf, dass durch die Befolgung des Beschlusses lediglich der Grund geschaffen würde für eine allenfalls theoretisch mögliche in der Zukunft liegende Inanspruchnahme durch die Erben, liegt es vielmehr nahe, hierin eine nur mittelbare Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten zu 2. anzunehmen, die gerade nicht ausreichend ist.

15

Letztlich kann dies offen bleiben, denn die von der Beteiligten zu 2. dargelegte Befürchtung ist unbegründet. Anders als in dem der von der Beteiligten zu 2. zitierten Entscheidung des Landgerichts Bonn zu Grunde liegenden Fall (Urt. v. 12.08.2009, 5 S 43/09, ZEV 2009, 580), geht es vorliegend nicht um eine eigenmächtige bzw. lediglich auf Anforderung des Bestattungsunternehmens oder der Ordnungsbehörde vorgenommene Auszahlung des Kontoguthabens seitens des Kreditinstituts zwecks Begleichung der Bestattungskosten. In derartigen Fällen kommt in der Tat ein Anspruch der Erben gegen das Kreditinstitut in Betracht (so auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.09.2000, 7 U 972/99, FamRZ 2001, 1487; Schulz, Anm. z. Urt. d. LG Bonn v. 12.08.2009, ZErb 2009, 339; vgl. desweiteren: LG Itzehoe, Urt. v. 21.03.2001, 2 O 211/00, WM 2002, 503; vgl. im Übrigen allgem. zu den verschiedenen denkbaren Fallgestaltungen: Jacoby, WM 2003, 368). Ausschließlich jene Fälle sind auch im Hinweisschreiben des Freistaats Sachsen, vertreten durch den SIB, gemeint, wie die Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12.08.2009 zeigt.

16

Demgegenüber handelt es sich hier um eine ausdrückliche Anweisung des Nachlassgerichts durch Beschluss. Die aufgrund dieser Weisung vorgenommene Auszahlung führt dazu, dass das Kreditinstitut, hier die Beteiligte zu 2., von ihrer Leistungspflicht gegenüber den Erben frei wird (so auch OLG Dresden, Beschl. v. 08.06.2010, 17 W 510/10, ZEV 2010, 582).

17

Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auszahlungsanweisung des Nachlassgerichts im Einzelfall ist das angewiesene Kreditinstitut grundsätzlich weder berufen noch verpflichtet. Ob dies allenfalls dann anders sein könnte, wenn das Nachlassgericht zu entsprechenden Maßnahmen offensichtlich und unter jedweden Umständen nicht befugt wäre und daher das Kreditinstitut, wenn es sich dem sehenden Auges verschließt, Haftungsansprüchen ausgesetzt sein könnte, kann dahinstehen, denn dieser Fall liegt ersichtlich nicht vor. Vielmehr ist das Nachlassgericht gem. § 1960 BGB originär zur Sicherung des Nachlasses befugt und bei bestehendem Fürsorgebedürfnis im Rahmen der Voraussetzungen des § 1960 Abs. 1 BGB zur Anordnung der notwendigen Maßnahmen berechtigt und verpflichtet. Dabei hat das Nachlassgericht bezüglich der Auswahl der Mittel Ermessen; die in § 1960 Abs. 2 BGB genannten Maßnahmen stellen insofern nur Beispiele dar und sind nicht abschließend. Insbesondere ist dem Nachlassgericht auch eine unmittelbare Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis eingeräumt, indem es in dringenden Fällen bis zur Bestellung eines Nachlasspflegers oder bei dessen Verhinderung selbst an dessen Stelle die erforderlichen Maßnahmen treffen darf (§§ 1915, 1846 BGB). Es handelt dann in unmittelbarer Vertretung der Erben und kann mit unmittelbarer Wirkung für und gegen die Erben über Nachlassgegenstände verfügen und Verbindlichkeiten eingehen (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 1960 Rn. 2 u. 3 m.w.N.). Soweit die Beteiligte zu 2. meint, dies könne grundsätzlich nicht für die Anweisung der Auszahlung vom Erblasserkonto zwecks Begleichung der Kosten der bereits durchgeführten Bestattung bzw. zum Ausgleich der bereits ausgelegten Bestattungskosten gelten, da es hierfür am Fürsorgebedürfnis im Sinne von § 1960 BGB mangele, so trifft dies in dieser Allgemeinheit und Pauschalität nicht zu. Vielmehr ist in der erbrechtlichen Fachliteratur die für die Praxis als sehr bedeutsam angesehene Befugnis des Nachlassgerichts anerkannt, insbesondere bei - wie hier - geringfügigen Nachlässen, den Beteiligten für die Fortführung des Haushalts, des Geschäfts- und Wirtschaftsbetriebs sowie zur Erfüllung dringender Nachlassverbindlichkeiten, namentlich zur Bestreitung der Beerdigungskosten, eine bestimmte Geldsumme zu überlassen mit der Verpflichtung, später mit den Erben abzurechnen. Das Nachlassgericht ist dadurch insbesondere berechtigt, Geldinstitute anzuweisen, vom Erblasserkonto Geldbeträge an bestimmte Personen zur Auszahlung zu bringen. Bei geringfügigen Nachlässen kann damit auch die Ausstellung eines Erbscheines entbehrlich und der kostenträchtige "Umweg" einer Nachlasspflegerbestellung vermieden werden (vgl. dazu Burandt/Rojahn/Trimborn von Landenberg, Erbrecht, § 1960 Rn. 15; Krug/Rudolf/Kroiß, Erbrecht, § 6 Rn. 5; Firsching/Graf, Nachlassrecht, 9. Aufl., Rn. 4.560 u. 4.585 ff.; Bestelmeyer, Rpfleger 2004, 679; Anm. z. Beschl. d. OLG Dresden v. 08.06.2010, Rpfleger 2011, 211).

18

Ob diese langjährige nachlassgerichtliche Praxis zukünftig unter dem Eindruck der Entscheidung des OLG Dresden vom 08.06.2010 kritischer und ggf. abweichend beurteilt werden muss (ausdrücklich verneinend Bestelmeyer, Rpfleger. 2011, 211), ob sich die jeweilige Anordnung des Nachlassgerichts im konkreten Einzelfall als ermessensfehlerfrei oder ermessensfehlerhaft erweist und hieraus ggf. Amtshaftungsansprüche der Erben erwachsen können, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 2, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO, 84 FamFG.

20

Der Beschwerdewert ergibt sich aus §§ 131 Abs. 4, 30 KostO.

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Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

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Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

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(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.