Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 04. Feb. 2013 - 3 U 101/10

bei uns veröffentlicht am04.02.2013

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Senats vom 29.09.2011 abgeändert und der Streitwert des Berufungsverfahrens auf 50.255,00 €, der des Vergleichs auf 86.855,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Hat das Gericht einen Streitwert festgesetzt, der auch für die Gebühren des Rechtsanwaltes maßgeblich ist, steht auch dem Rechtsanwalt gegen diesen Beschluss ein Beschwerderecht im eigenen Namen gem. § 32 Abs. 2 RVG zu. Die Ausgestaltung des Beschwerderechts regelt sich im Zivilprozess nach den Vorschriften des GKG. Gemäß § 66 Abs. 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zum Bundesgerichtshof nicht statt. Somit findet gegen die Streitwertfestsetzung des Oberlandesgerichts eine Beschwerde nicht statt. Der Senat legt daher den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu ihren Gunsten als Gegenvorstellung aus, da auf eine bloße Anregung hin der Senat seine Streitwertfestsetzung wegen Ablaufs der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG von Amts wegen nicht (mehr) abändern kann. Eine solche Gegenvorstellung wird jedenfalls dann, wenn sie innerhalb der für die Beschwerde vorgesehenen Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erhoben wird (Hartmann, KostenG, 42. Aufl., § 68 GKG Rn. 24). Das ist hier der Fall.

2

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin einerseits die Herabsetzung des durch das Landgericht festgestellten Kaufpreises und andererseits die Einräumung eines Wegerechts begehrt. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit nicht die Feststellung eines Grundstückskaufvertrages an sich, sondern lediglich dessen Abänderung. Insoweit ist das von den Antragstellern zitierte Urteil des Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 7 U 302/00 hier nicht einschlägig, denn dort ging es um den Anspruch auf Feststellung des Kaufvertrages aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz insgesamt.

3

Soweit die Klägerin mit der Berufung die Herabsetzung des Kaufpreises und damit lediglich die Abänderung des Vertrages, welchen das Landgericht festgestellt hat, in diesem Punkt begehrt, bemisst sich der Streitwert des Berufungsverfahrens nach der begehrten Kaufpreisdifferenz von 29.380,00 €. Das wird durch die Überlegung gestützt, dass im Falle der Zurückweisung der Berufung der auch hier begehrte Vertrag jedoch mit einem höheren Kaufpreis rechtskräftig festgestellt ist.

4

Im Weiteren richtet sich die Berufung dagegen, dass das Landgericht das Begehren der Klägerin, einen Anspruch auf Einräumung eines Wegerechtes in den Vertrag aufzunehmen, mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen hat. Da sich der Streitwert nach dem Inhalt der im Berufungsverfahren verfolgten Anträge richtet, ist auch das Wegerecht bei der Bemessung des Streitwerts des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen. Allerdings ergibt sich der Streitwert des begehrten Wegerechts vorliegend nicht - wie die Antragsteller meinen - aus § 7 ZPO. Dem Wortlaut des Antrages der Klägerin folgend hat sie lediglich die schuldrechtliche Verpflichtung zur Einräumung eines Wegerechts in den Vertrag aufzunehmen verlangt. Gegenstand des Berufungsantrages ist es nicht, hierfür auch eine Grunddienstbarkeit zu gewähren. Für einen solchen schuldrechtlichen Anspruch ist der Streitwert in Anlehnung an das Notwegerecht gem. § 3 ZPO festzusetzen. Dabei ist das Interesse der Klägerin entsprechend § 7 erste Alternative ZPO nach dem Wert zu bemessen, den das Wegerecht für ihr Grundstück hat. Dieser aber ist nicht die Steigerung des Verkehrswertes, weil der schuldrechtliche Anspruch gerade nicht grundbuchrechtlich gesichert ist und damit nicht gegenüber jedermann fortwirkt. Für derartige schuldrechtliche Ansprüche ist der Streitwert daher vielmehr nach den Kosten der Herstellung und Unterhaltung des Weges zuzüglich des dreieinhalbfachen Jahresbetrages der zu entrichtenden Notwegerente unter Anwendung von § 9 ZPO zu bemessen (OLG Köln, Beschl. v. 23.08.2010, 2 W 58/10, JurBüro 2011, 262; OLG Dresden, Beschl. v. 24.04.2002, 11 W 149/02, zitiert nach juris; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Notwegerecht" m.w.N.). Die Kosten der Errichtung und Unterhaltung einer Zuwegung von 3,5 m Breite und 30 m Länge schätzt der Senat auf 20.000,00 €. Dem sind als dreieinhalbfache Jahresnotwegerente 875,00 € hinzuzusetzen.

5

Vom Streitwert des Berufungsverfahrens abweichend ist der Streitwert des in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleiches vom 29.09.2011 zu bewerten. In diesem Vergleich haben sich die Parteien zum einen über die nicht rechtshängige Verlegung von Versorgungsleitungen geeinigt. Den hierfür erforderlichen Aufwand schätzt der Senat mit 10.000,00 €. Zum anderen haben sich die Parteien über die Veräußerung weiterer 133 qm des Grundstücks geeinigt, die bis dahin nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren. Der Senat bewertet dies mit 26.600,00 €. Dem legt der Senat den von den Antragstellern im erstinstanzlichen Verfahren und der dortigen Streitwertbeschwerde vorgetragenen Grundstückswert im Jahre 2006 von 200,00 € je qm zugrunde. Soweit die Antragsteller in diesem Verfahren einen Grundstückswert von 220,00 € je qm ihrer Berechnung zugrunde legen wollen, ist nichts dazu vorgetragen, dass sich die örtlichen Grundstückspreise zwischen 2006 und 2011 in dieser Weise entwickelt haben.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 04. Feb. 2013 - 3 U 101/10 zitiert 9 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Zivilprozessordnung - ZPO | § 7 Grunddienstbarkeit


Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.

Referenzen

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.