Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Nov. 2011 - 2 Ss (OWi) 187/11 I 208/11

23.11.2011

Tenor

1. Das angefochtene Urteil wird

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Nebenbeteiligte des vorsätzlichen unerlaubten gewerblichen Verkaufs von Waren an Sonntagen in zwei Fällen schuldig ist.

Die Liste der angewandten Vorschriften wird um § 30 Abs. 4 OWiG ergänzt.

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Rostock zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Rostock verhängte mit Urteil vom 10.05.2011 gegen die "M. B. HANDELSGESELLSCHAFT MBH GF: C... ... - Betroffene -" wegen vorsätzlichen unerlaubten gewerblichen Verkaufs an Sonntagen in drei Fällen "eine Geldbuße von 9.000,00 €", die sich ausweislich der Entscheidungsgründe aus Einzelgeldbußen von jeweils 3.000,00 Euro für jeden abgeurteilten Verstoß zusammensetzt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ausgeführte unbeschränkte Rechtsbeschwerde der (richtig:) Nebenbeteiligten, die ihren Freispruch, hilfsweise eine Herabsetzung der Geldbuße(n) erstrebt.

2

Der Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom 17.11.2011 dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten war, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§ 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG).

II.

3

Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen erweist es sich als unbegründet.

1.

4

Die Nebenbeteiligte ist nur zweier Verstöße gegen das Ladenöffnungsgesetz M-V (LöffG M-V) schuldig.

5

Nach den ohne Rechtsfehler getroffenen Urteilsfeststellungen hatte die Nebenbeteiligte am Sonntag, dem 07.11.2010 um 13:20 Uhr das von ihr in R., ..., betriebene Einzelhandelsgeschäft für Textilien für jedermann geöffnet. Zum Kontrollzeitpunkt befanden sich ca. zehn Kunden und eine Verkäuferin in dem Laden. Es fanden Verkaufs- und Beratungsgespräche statt. Ferner war an diesem Tag um 14:56 Uhr auch das von der Nebenbeteiligten in der S. in R. betriebene Einzelhandelsgeschäft für Textilien geöffnet. Dort befanden sich zum Zeitpunkt der Kontrolle ca. 15 Kunden und eine Verkäuferin im Laden. Es fanden dort ebenfalls Verkaufs- und Beratungsgespräche statt. Gleiches wiederholte sich am Sonntag, dem 14.11.2010 (Volkstrauertag) um 14:05 Uhr in dem ... gelegenen Ladengeschäft, wobei dort jetzt außer ca. zehn Kunden drei Verkäuferinnen in dem Laden waren.

6

Damit hat sich die Nebenbeteiligte am 07.11.2010 jedoch nur eines tateinheitlichen (§ 19 OWiG) Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2 LöffG M-V schuldig gemacht. Zwar hat deren Geschäftsführer an diesem Tag den gewerblichen Verkauf von Waren gleich in zwei Geschäften getätigt bzw. zugelassen. Das beruhte aber offensichtlich auf einer von ihm getroffenen einheitlichen Entscheidung. Es kann jedoch materiell-rechtlich keinen Unterschied machen, ob es zu Warenverkäufen in einem oder in zwei Ladengeschäften gekommen ist. Insoweit ist die Konstellation mit § 130 OWiG vergleichbar. Auch dort wird nur vom Vorliegen einer Tat durch den Betriebsinhaber ausgegangen, wenn er aufgrund eines Gesamtverhaltens mehrere Ordnungsverstöße ermöglicht (vgl. Göhler-Gürtler, OWiG, 15. Aufl., § 130 Rn. 16). Der Nebenbeteiligten können mithin nur zwei Ordnungsverstöße, begangen am 07.11. und 14.11.2010, angelastet werden.

7

Eines Teilfreispruchs bzgl. des dritten - erwiesenen - Verstoßes bedurfte es nicht, weil dieser mit dem weiteren Verstoß am 07.11.2010 nach dem Vorgesagten nicht nur materiell-rechtlich in Tateinheit steht (§ 19 OWiG), sondern es sich insoweit auch um eine Tat im prozessualen Sinn handelt (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 264 StPO). Es war deshalb vom Rechtsbeschwerdegericht lediglich der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil die Nebenbeteiligte sich gegen die abweichende Beurteilung des rechtlichen Konkurrenzverhältnisses nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2.

8

Dagegen ist das Amtsgericht zutreffend von jeweils vorsätzlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Verstößen gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 LöffG M-V ausgegangen.

a)

9

Dass das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen dazu enthält, dass der Geschäftsführer ... die Öffnung der Geschäfte veranlasst hat, stellt keinen sachlich-rechtlichen Mangel dar, weil es dem Vorwurf, Verkäufe an Sonntagen zugelassen zu haben, geradezu immanent ist, dass dies der Geschäftsführer, wenn nicht angeordnet, so doch zumindest gewusst und gebilligt hat.

b)

10

Auch die tatsächlichen Feststellungen zu den geführten Verkaufs- und Beratungsgesprächen genügen den Anforderungen. Auf den tatsächlichen Umsatz von Waren kommt es zur Tatbestandserfüllung nicht an. Gemäß § 1 Satz 2 LöffG M-V stehen Beratungsgespräche Verkäufen gleich.

c)

11

Der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 4 LöffG M-V liegt nicht vor.

12

Danach ist abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LöffG M-V der gewerbliche Verkauf von Waren an Sonntagen für die Dauer von fünf Stunden in Gemeinden zulässig, deren Gebiet in einer Entfernung von nicht mehr als 15 Kilometern zur nächstgelegenen Grenzübergangsstelle zur Republik Polen gelegen ist.

13

Die Vorschrift wurde erst während der Beratungen des Gesetzentwurfs im Wirtschaftsausschusses in § 5 LöffG M-V eingefügt. Ausdrückliche Absicht war danach die Schaffung einer "Grenzlandregelung", "um für Wettbewerbsgleichheit mit Polen zu sorgen" (LT-Drucks. 5/610, S. 25). Erkennbar gemeint war damit ein Ausgleich der Umsatzeinbußen des Einzelhandels in solchen Gemeinden, die nahe an solchen Grenzübergangsstellen in Mecklenburg-Vorpommern liegen, über welche potentielle Kunden an Sonntagen für gewöhnlich das Bundesgebiet verlassen, um bei Einkäufen vom oft niedrigeren Preisniveau in der Republik Polen zu profitieren. Der örtliche Einzelhandel der grenznahen Gemeinden sollte durch die gesetzliche Ausnahmeregelung in Form einer Erweiterung seiner Umsatzchancen gestärkt werden, um seine Strukturen zu bewahren und damit seine Versorgungsfunktion für die Bevölkerung aufrecht zu erhalten.

14

Dieser besondere Ausgleichsbedarf liegt indes nur dort vor, wo Kaufinteressenten an für sie arbeitsfreien Sonntagen auch tatsächlich von der Möglichkeit Gebrauch machen, statt in Deutschland, wo ihnen dies an diesen Tagen nicht möglich ist, in Polen einzukaufen. Nach Einschätzung des Gesetzgebers wären von solchem "Einkaufstourismus" vor allem Geschäfte in den Orten in Mecklenburg-Vorpommern betroffen, die in einer Entfernung von bis zu 15 km zum nächsten (landseitigen) Grenzübergang zur Republik Polen liegen, weil diese zusätzliche Wegstrecke von Kaufinteressenten vergleichsweise schnell und kostengünstig zurückzulegen ist. Dagegen ist es kaum realistisch, dass potentielle Kunden, die an Sonntagen in R. nicht einkaufen können, sich dazu entschließen könnten, stattdessen vom Seehafen Rostock aus per Schiff nach Polen und zurück zu reisen, um dort Einkäufe zu tätigen. Schon der Preis für eine solche Schiffspassage, aber auch die für eine solche Einkaufsreise benötigte Zeit sprechen deutlich gegen eine solche Annahme (in diesem Sinne auch VG Schwerin, Beschluss vom 06.12.2010 - 7 B 1479/10 - in juris). Rostock-Warnemünde gehört damit nicht zu den Orten, die bei semantischer Auslegung des Gesetzes in § 5 Abs. 4 LöffG M-V gemeint sind.

d)

15

Dass das Tatgericht von einer Vorsatztat ausgegangen ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

e)

16

Rechtfertigungsgründe sind ebensowenig erkennbar, wie Entschuldigungsgründe.

17

Insbesondere hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass sich der Geschäftsführer nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen kann, der die Vorwerfbarkeit nach § 11 Abs. 2 OWiG entfallen ließe und somit auch eine Verbandsgeldbuße ausschließen würde (vgl. KK-Rogall, OWiG, 3. Auflage, § 30 Rn. 71).

18

Zutreffend wertet das Amtsgericht den vermeintlichen Irrtum des Geschäftsführers als Verbotsirrtum, weil dieser sich vorgeblich über die Auslegung des Begriffes "Grenzübergangsstelle" geirrt, mithin den Rostocker Seehafen fehlerhaft unter diesen Rechtsbegriff subsumiert haben will. Der sogenannte Subsumtionsirrtum fällt unter § 11 Abs. 2 OWiG. Er setzt voraus, dass dem Täter die Einsicht fehlt, Unerlaubtes tun. Diese Einsicht fehlt demjenigen aber nicht, der die Vorstellung hat, möglicherweise Unrechtes zu tun (vgl. Göhler-Gürtler, OWiG, 15. Aufl., § 11 Rn. 22) und dies billigend in Kauf nimmt (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 17 Rn. 5).

19

Das Amtsgericht hat dazu festgestellt, der Geschäftsführer habe mit verschiedenen nicht näher konkretisierten Behördenvertretern über die Problematik des § 5 Abs. 4 LöffG M-V gesprochen, ohne dass ein eindeutiges Ergebnis erzielt worden wäre (UA S. 3). Dem Geschäftsführer war die Problematik somit ersichtlich bewusst und er verfügte über keine verlässliche Auskunft. Lässt er den Verkauf an Sonntagen jedoch trotz der von ihm erkannten und bislang nicht geklärten Rechtslage zu, so nimmt er damit denklogisch zumindest billigend in Kauf, dass sein Verhalten der Rechtslage widersprechen könnte und handelt daher mit Unrechtsbewusstsein. Auf die Frage, ob der - nicht vorhandene - Irrtum für ihn vermeidbar gewesen wäre, kommt es deshalb nicht an.

20

Selbst wenn man jedoch unterstellen würde, der Geschäftsführer habe ohne die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, gehandelt, wäre dieser Irrtum aus den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts für ihn vermeidbar gewesen. Dass die in einer Zeitung veröffentlichte Rechtsauffassung eines Bürgermeisters keine verbindliche oder auch nur eine verlässliche Rechtsauskunft darstellt, ist offensichtlich und bedarf keiner Erörterung.

21

Der Umstand, dass bislang zu der Frage, was unter einer Grenzübergangsstelle im Sinne des § 5 Abs. 4 LöffG M-V zu verstehen ist, keine höchstrichterliche Rechtsprechung existierte, vermag ihn ebenfalls nicht zu exkulpieren. Ein Verbotsirrtum ist regelmäßig auch bei Fehlen höchstrichterlicher Rechtsprechung dann vermeidbar, wenn sich der Sinn der Vorschrift eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt (KK-Rengier, OWiG, 3. Auflage, § 11 Rn. 90). So liegt die Sache hier.

22

Auch einem juristisch nicht vorgebildeten, rechtstreuen Bürger erschließt sich bei gehöriger Anstrengung unter Einsatz all seiner Erkenntniskräfte und Wertvorstellungen (vgl. BGH vom 23.12.1952 - 2 StR 612/52 - zitiert nach juris) ohne weiteres, dass mit Grenzübergangsstelle nicht jeder Ort gemeint sein kann, von dem aus eine Fahrt nach Polen angetreten werden kann.

23

Der vermeidbare Verbotsirrtum lässt den Vorsatz nicht entfallen.

f)

24

Durch das Zulassen der gewerblichen Verkäufe hat der Geschäftsführer ... als verantwortlich handelndes Organ Schutzpflichten der Nebenbeteiligten als Arbeitgeberin, die sich aus dem LöffG M-V gegenüber ihren Arbeitnehmer/innen ergeben (vergleiche Präambel des Gesetzes), verletzt, so dass die Voraussetzungen einer Verbandsgeldbuße nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG vorliegen.

3.

25

Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.

26

Die tatsächlichen Grundlagen für die Bemessung der Höhe der einzelnen Geldbußen sind nur unzureichend dargestellt. Sie ermöglichen dem Rechtsbeschwerdegericht deshalb keine rechtliche Überprüfung.

27

So enthält das Urteil bereits keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Nebenbeteiligten (vgl. dazu KK-Senge, OWiG, 3. Aufl., § 71 Rn. 123; KK-Rogall, § 30 Rn. 119). Ebenso fehlen Feststellungen zur Höhe der aus den Verstößen gezogenen wirtschaftlichen Vorteile der Nebenbeteiligten. Gemäß § 30 Abs. 3, § 17 Abs. 4 OWiG ist es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht einen gezogenen wirtschaftlichen Vorteil hat abschöpfen wollen. Indes lässt die Entscheidung jede Berechnungsgrundlage - unter Berücksichtigung der getätigten Aufwendungen ("Nettoprinzip" - vgl. KK-Rogall, aaO., § 30 Rn. 122) - vermissen. Der Umstand, dass die Höhe der gezogenen Vorteile nicht hat festgestellt werden können, entbindet das Tatgericht nicht von der Pflicht, schlüssig darzulegen, von welchem wirtschaftlichen Nutzen es mindestens überzeugt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Feststellungen zum Tatgeschehen nicht zu entnehmen ist, dass überhaupt Verkäufe getätigt worden sind. Der Tatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 2 LöffG M-V ist aber auch dann erfüllt, wenn an den betreffenden Sonntagen kein Umsatz erzielt worden sein sollte, die Öffnung der Geschäfte wegen der damit verbundenen Personal- und anderer Kosten also gar ein Verlustgeschäft bedeutet hätte. Hierüber könnten die Unterlagen über die Abrechnung der betreffenden Tageskassen der einzelnen Geschäfte weiteren Aufschluss geben.

28

Ferner hat das Amtsgericht als ein Zumessungskriterium ausgeführt, es gehe im Unterschied zur Verwaltungsbehörde von vorsätzlicher Begehungsweise der zugrunde liegenden Ordnungswidrigkeiten aus und begründet damit maßgeblich die Verdoppelung der Geldbuße. Tatsächlich lag den Bußgeldbescheiden jedoch ebenfalls die Annahme einer jeweils vorsätzlichen Handlungsweise des Geschäftsführers zugrunde. Die Zumessungsgründe lassen nicht hinreichend erkennen, ob das Amtsgericht auch noch dann eine Verdoppelung für sachgerecht erachtet hätte, wenn es diesem offensichtlichem Irrtum nicht erlegen wäre.

29

Schließlich ist nicht auszuschließen, dass sich die - unzutreffende - Anzahl der Einzelver-stöße auch bereits bei der Festsetzung der Einzelgeldbußen zum Nachteil der Nebenbetei-ligten ausgewirkt hat.

30

Wegen dieser fehlenden bzw. mangelhaften tatsächlichen Feststellungen ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich, gemäß § 79 Abs. 6, 1. Alt. OWiG selbst zu entscheiden.

31

Zur Tenorierung des Rechtsfolgenausspruchs weist der Senat mit Blick auf die Vorschrift des § 20 OWiG darauf hin, dass eine Zusammenrechnung der Einzelgeldbußen ("Kumulationsprinzip") zu einer "Gesamtgeldbuße" zu unterbleiben hat (vgl. Göhler-Gürtler a.a.O. § 20 Rdz. 2 m.w.N.).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Strafprozeßordnung - StPO | § 264 Gegenstand des Urteils


(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde l

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen


(1) Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,3. als vertretungsberechtigter Gesellsch

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 17 Höhe der Geldbuße


(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro. (2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässi

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 80a Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte


(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbesc

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 11 Irrtum


(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt. (2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 19 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. (2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 130


(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 20 Tatmehrheit


Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.

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Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 06. Dez. 2010 - 7 B 1479/10

bei uns veröffentlicht am 06.12.2010

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. November 2010 unter Nr. 1 getroffene Regelung wird insoweit wiederhergestellt, als der Antragstellerin die Schließung ihrer Einkaufsh

Referenzen

(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von mehr als fünftausend Euro oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art im Wert von mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder beantragt worden ist. Der Wert einer Geldbuße und der Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge werden gegebenenfalls zusammengerechnet.

(3) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Dies gilt auch in Verfahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde, nicht aber in Verfahren über deren Zulassung.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.

(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.

(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. November 2010 unter Nr. 1 getroffene Regelung wird insoweit wiederhergestellt, als der Antragstellerin die Schließung ihrer Einkaufshalle „ … … “ unter der im Rubrum genannten Anschrift auch für Verkaufszeiten auferlegt wurde, die vom Antragsgegner nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes – LöffG M-V – oder nach § 4 Abs. 3 Satz 3 der Bäderverkaufsverordnung vom 13. Juli 2010 – BädVerkVO M-V – freigegeben werden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu fünf Sechsteln, der Antragsgegner zu einem Sechstel.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehbarkeit einer Ordnungsverfügung, mit der der Antragsgegner ihr aufgab, ihre Einkaufshalle an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten.

2

Laut Gewerbe-Ummeldung vom 7. Mai 2009 richtete die Antragstellerin im November 2008 unter der im Rubrum angegebenen Anschrift eine unselbständige Zweigstelle zu ihrer Rostocker Hauptniederlassung ein; das in der Zweigstelle ausgeübte Gewerbe wurde angegeben mit „Einzelhandel mit Waren aller Art (außer erlaubnispflichtige) sowie handelstypische Dienstleistungen wie Lotto, Paketdienst u. ä. einschließlich Imbisswirtschaft mit Sitzgelegenheiten“. Laut ihrem Internetauftritt (erreichbar unter http: … ) trägt die in der „ … “ eingerichtete Zweigstelle die im Tenor genannte Bezeichnung, und es werden dort „auf ca. 500 m² alle Artikel des täglichen Bedarfs angeboten“. In einer direkt benachbarten, von der Straße aus durch einen eigenen Eingang und vom Ladengeschäft aus durch einen Wanddurchbruch zugänglichen Räumlichkeit betreibt die Antragstellerin einen Caféimbiss mit Backwarenverkauf unter der Bezeichnung „ … “.

3

Nach Kontrollberichten und Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen von Mitarbeitern des Antragsgegners wurde am Pfingstmontag, dem 1. Juni 2009, gegen 15 Uhr, am Sonntag, dem 5. Juli 2009, gegen 13.30 Uhr, am Sonntag, dem 15. November 2009 (Volkstrauertag), zwischen 13 und 13.15 Uhr, am Sonntag, dem 26. September 2010, um 13 Uhr, am Sonntag, dem 3. Oktober 2010 (Tag der deutschen Einheit), um 9.50 Uhr und um 16.55 Uhr, am Sonntag, dem 31. Oktober 2010 (Reformationstag), um 10.20 Uhr und um 13.53 Uhr sowie am Sonntag, dem 7. November 2010, gegen 11.30 Uhr die Einkaufshalle jeweils seit 8 Uhr morgens geöffnet und für die Kundschaft in allen Bereichen zugänglich vorgefunden; wegen der Einzelheiten wird auf die Berichte Bezug genommen. Der Antragsgegner hatte die Antragstellerin zwischenzeitlich mit Schreiben vom 17. Juni 2009 auf die gesetzlichen Grenzen der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen hingewiesen; im März 2010 hatte eine Besprechung mit der Antragstellerin stattgefunden, bei der diese ihre Absicht darlegte, sonn- und feiertags nur das Café zu öffnen und dabei von der Einkaufshalle lediglich einige Regalgassen im vorderen Bereich mit einem ausgewählten Sortiment zugänglich zu halten, den hinteren Bereich aber abzusperren, am 21. Oktober 2010 eine weitere Besprechung, bei der der Antragsgegner die Antragstellerin auf die Möglichkeit, die Backwarenverkaufsstelle nach § 5 LöffG M-V sonn- und feiertags für jeweils fünf Stunden und die Einkaufshalle an den von ihm freigegebenen verkaufsoffenen Sonntagen 24. Oktober und 28. November 2010 zu öffnen, hingewiesen hatte sowie auf die Verpflichtung, sonst an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen die Verkaufsstellen geschlossen zu halten.

4

Mit der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 1. November 2010 hatte der Antragsgegner die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgefordert, „das[…] Verbot bezüglich des gewerblichen Verkaufs an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und am 24. Dezember ab 14.00 Uhr, wenn dieser auf einen Werktag fällt[,] zu beachten“. Ab sofort sei die Einkaufshalle „an den genannten Tagen geschlossen zu halten“. Ferner hatte er der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000 € angedroht.

5

Hiergegen erhob die Antragstellerin am 15. November 2010 Widerspruch, worüber noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig hat sie sich wegen einstweiligen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt. Sie macht im Wesentlichen geltend, im nach § 5 LöffG M-V und § 3 BäderVerkVO M-V zulässigen Rahmen gehandelt zu haben und dies auch für die Zukunft zu beabsichtigen, und beantragt,

6

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 1. November 2010 wiederherzustellen.

7

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen,

9

und verteidigt sein Vorgehen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein Hefter) Bezug genommen.

II.

11

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

12

Abzulehnen ist er, soweit der Antragstellerin aufgegeben wurde, die Einkaufshalle außerhalb der vom Antragsgegner nach den Ermächtigungen in § 6 Abs. 1 Satz 2 LöffG M-V (in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 3 des Verzeichnisses in der Anlage der Zuständigkeitsverordnung vom 21. Februar 2008, GVOBl. M-V Seite 82) oder in § 4 Abs. 3 Satz 3 BädVerkVO M-V freigegebenen Verkaufszeiten zu öffnen. Denn an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen insoweit keine ernstlichen Zweifel, so dass Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin nicht erkennbar sind; es besteht daher kein Anlass, an der — in dem Bescheid entgegen der Auffassung der Antragstellerin hinreichend begründeten — Vollziehbarkeit der Verfügung während der Zeit ihrer Anfechtung etwas zu ändern.

13

Der Antragstellerin steht kein Recht zur Seite, die Einkaufshalle oder Teile davon außerhalb der vom Antragsgegner freigegebenen Verkaufszeiten an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen oder an werktäglichen Heiligabenden nach 14 Uhr für den gewerblichen Verkauf zu öffnen. Eine Ausnahme von dem entsprechenden Verbot in § 3 Abs. 2 LöffG M-V besteht für sie nicht.

14

So ist, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wird, für die Öffnung der Einkaufshalle oder von Teilen hiervon § 5 Abs. 1 LöffG M-V keine Grundlage. Nach Satz 1 der Vorschrift ist der Verkauf an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen für (jeweils) höchstens fünf Stunden für die Abgabe von Bäcker- oder Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnissen, Reiseandenken, Tabakwaren, Blumen sowie Zeitungen und Zeitschriften nur dann zugelassen, wenn die genannten Waren in der Verkaufsstelle das Hauptsortiment darstellen. Letzteres ist bei der Antragstellerin ausweislich ihrer Gewerbeanmeldung, ihres Internetauftritts und der aktenkundigen Beobachtungen der Mitarbeiter des Antragsgegners sowie der von ihnen gefertigten Lichtbilder nicht der Fall, so dass die Vorschrift auf ihre Einkaufshalle nicht anwendbar ist; das Imbisscafé ist hingegen nicht von der streitigen Verfügung betroffen.

15

Die Regelung des § 5 Abs. 1 LöffG M-V wurde während des Gesetzgebungsverfahrens bereits vorparlamentarisch als „Kompromiss einer Interessenabwägung“ (zusätzliche Begünstigung des Verkaufs von Tabakwaren, Schnittblumen, Reiseandenken sowie Lebens- und Genussmitteln) aus der „Kiosk-Regelung“ in § 5 des früheren Ladenschlussgesetzes des Bundes (gestatteter Verkauf von Zeitschriften und Zeitungen) entwickelt (s. die ursprüngliche Entwurfsfassung und die Begründung hierzu in Landtags-Drucksache 5/81, Seite 3 und 8) und während der Ausschussberatungen zwar um weitere — abschließend aufgezählte — Sortimentgruppen (Bäcker- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse sowie noch wurzelnde Blumen) „angereichert“, dabei aber auch mit der ausdrücklichen Einschränkung versehen, dass die jeweilige Warengruppe an der Verkaufsstelle das Hauptsortiment darstellen müsse; für Lebens- und Genussmittel wurde das Feilhalten nur in kleinen Mengen und als Nebensortiment gestattet (s. die Beschlussempfehlung in Landtags-Drucksache 5/610 mit der dann beschlossenen Fassung von § 5 Abs. 1 LöffG M-V auf Seite 7). Die öffentlich zugänglichen Gesetzesmaterialien verhalten sich zwar nicht zu den einzelnen Gründen der erheblichen Änderungen; es ist aber klar erkennbar, dass — wie auch durch die eingeschränkte Stundenzahl des zulässigen Verkaufs und durch die Regelung in Satz 3 — ein Verkauf insgesamt nur in „kleinen Dimensionen“ und mit einem höchst eingeschränkten, teilweise aus schnell verderblichen Waren bestehenden Sortiment, insbesondere aber nicht in bloßen „sonn- und feiertäglichen Schrumpfversionen“ der Verkaufsstellen des Lebens- und Genussmittelhandels zugelassen werden sollte. Auf eine solche Verkaufstätigkeit läuft aber der Betrieb der Einkaufshalle der Antragstellerin in der vom Antragsgegner beanstandeten Weise hinaus.

16

Wenn sich die Antragstellerin auch nicht hierauf beruft, sei vorsorglich auch angemerkt, dass der sonntägliche Verkauf für sie gleichfalls nicht nach § 5 Abs. 4 LöffG M-V zulässig ist. Der Kammer ist aus Presseberichten bekannt, dass sich Einzelhändler aus Hafenorten mit Grenzkontrollstellen für die deutsche Ostseegrenze oder aus Nachbarorten — nicht immer scherzhaft — auf die Regelung beziehen, wonach abweichend von § 3 Abs. 2 LöffG M-V der gewerbliche Verkauf an Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, für die Dauer von höchstens fünf Stunden in Gemeinden zulässig ist, deren Gebiet, in einer Entfernung von nicht mehr als 15 Kilometern zur nächsten Grenzübergangsstelle zur Republik Polen gelegen ist. Die Vorschrift wurde ebenfalls während der Ausschussberatungen in § 5 LöffG M-V eingefügt; ausdrückliche Absicht war die Schaffung einer „Grenzlandregelung“, „um für Wettbewerbsgleichheit mit Polen zu sorgen“. Erkennbar gemeint ist ein Ausgleich der Umsatzeinbußen des Einzelhandels in Gemeinden, die nahe an Grenzübergangsstellen liegen, über welche potentielle Kunden das Bundesgebiet verlassen, um bei Einkäufen vom oft niedrigeren Preisniveau in der Republik Polen zu profitieren; der örtliche Einzelhandel der grenznahen Gemeinden sollte durch die gesetzliche Regelung in der Form einer Erweiterung seiner Umsatzchancen gestärkt werden, um seine Strukturen zu bewahren und damit seine Versorgungsfunktion für die Bevölkerung aufrecht zu erhalten. Dieser besondere Ausgleichsbedarf liegt bei Orten in der Nähe der deutschen Seegrenze allgemein nicht vor; angesichts der Preise für die Schiffspassagen läge im Übrigen von Rostock aus eine „Einkaufstour“ nach Dänemark weitaus näher als nach Polen.

17

Anders als die Antragstellerin meint, ist auf die streitgegenständliche Verkaufsstelle auch nicht § 3 BädVerkVO M-V anwendbar, der an bestimmten Sonntagen den gewerblichen Verkauf in dem in den Absätzen 3 und 4 skizzierten Umfang zuließe. Dies ist der überkompliziert und unübersichtlich formulierten Vorschrift zwar nicht ohne Mühe zu entnehmen. Für die Rostocker X-Straße gilt aber: Im Sinne von § 3 Abs. 1 BädVerkVO M-V liegt sie durchaus in einem „in der Anlage zu § 2 Absatz 2 genannten Gebiet der Kur- und Erholungsorte und der anerkannten Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr“ — nämlich in dem unter Pos. 3 der zweiten Teilliste der Anlage zu § 2 Abs. 2 benannten Gebiet. Indessen gilt eine die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 1 BädVerkVO M-V ausschließende Ausnahme für „Weltkulturerbestädte und kreisfreie Städte, soweit diese nicht in der [eben genannten] Anlage als Kultur- und Erholungsort aufgeführt sind“. Die kreisfreie Stadt Hansestadt Rostock ist zwar gleich zu Beginn der Anlage zu § 2 Abs. 2 BädVerkVO M-V unter der Überschrift „Kur- und Erholungsorte“ aufgeführt; indessen geschah dies lediglich gleichsam als Überschrift für die Auflistung der vier Ortsteile, für die eine derartige Anerkennung tatsächlich besteht, und die Rostocker Innenstadt gehört nicht zu diesen „Orten“. Für sie ist in § 4 BädVerkVO M-V eine sich bei hinreichend konzentrierter Betrachtung als Komplementär-Vorschrift erweisende Regelung getroffen. Gestützt wird diese Einordnung durch die gescheiterten „Vorgängerinnen“ der BädVerkVO M-V vom 17. Dezember 2007 (GVOBl. M-V 2008, Seite 6, geändert durch Verordnung vom 4. November 2008, GVOBl. M-V Seite 432) und vom 17. April 2009 (GVOBl. M-V Seite 323), wo die „(Innenstadtbereiche der) kreisfreien Städte mit Ausnahme der Weltkulturerbestädte“ von dem im jeweiligen § 2 Abs. 1 geregelten Privileg für die in der jeweiligen Anlage aufgelisteten Orte und Ortsteile ausgenommen waren (§ 2 Abs. 2), so dass die beiden Absätze der §§ 2 der Vorgängerverordnungen sich als „Vorläufer“ von § 3 und § 4 BädVerkVO M-V darstellen, ferner durch das den Normenkontroll-Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 7. April 2010 (4 K 13/ 09, Leitsätze in Die Öffentliche Verwaltung 2010, Seite 865 f., und 4 K 14/09, Leitsätze im Gewerbearchiv 2010, Seite 327) geschuldete Bestreben des Verordnungsgebers, den Geltungsbereich des freien Sonn- und Feiertagsverkaufs gegenüber den vorherigen Versuchen nicht auch noch auszuweiten.

18

Auch die in § 3 Abs. 2 BädVerkVO M-V für zwei Sonntage, die — wie im Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 BädVerkVO M-V — keine gesetzlichen Feiertage sind, nämlich den Ostersonntag und den Pfingstsonntag, getroffene Regelung begünstigt die Antragstellerin nicht. Der örtliche Anwendungsbereich der Ladenöffnungszeit nach § 3 Abs. 2 BädVerkVO M-V wird zwar — in Gestalt einer Ausnahme vom Verkaufsverbot — umschrieben mit „außer in den Orten und Ortsteilen der Hansestadt Rostock, OT Warnemünde, Graal-Müritz, Kühlungsborn, Waren (Müritz), Zingst, Boltenhagen, Gemeinde Ostseebad Heringsdorf und Binz gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 2, in denen [der Verkauf] aufgrund der überragenden touristischen Bedeutung zulässig ist […]“. Die Kammer versteht angesichts der Normgebungsgeschichte und der ausführlichen kommentierenden Vorschriften in § 2 BädVerkVO M-V zu Wesen und Hintergrund der Anlage zur BädVerkVO M-V den Passus „außer in den Orten und Ortsteilen“ grammatischen Bedenken zum Trotz als bloße Einleitung zu der nachfolgenden Aufzählung von einem (allein im Verordnungsgebungsverfahren verbliebenen?) Ortsteil (nämlich Warnemünde) und (weiteren, selbständige Gemeinden bildenden) Orten, nicht etwa dagegen als Verkaufsfreigabe im gesamten Rostocker Stadtgebiet; nicht zu klären ist daher, ob es sich bei dem abschließenden Passus („in denen […] zulässig ist“) um eine zusätzliche normative Beschränkung, um einen Zirkelschluss oder um kommentierend-bekräftigende Ausführungen des Verordnungsgebers handelt.

19

Weitere Grundlagen für eine „ex lege“ zugunsten der Antragstellerin wirkende Gestattung des gewerblichen Verkaufs in ihrer Einkaufshalle sind nicht ersichtlich.

20

Ihr durfte daher grundsätzlich nach §§ 13 und 16 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – SOG M-V – durch den Antragsgegner als hierfür gemäß § 3 Abs. 1 SOG M-V zuständige Ordnungsbehörde (vgl. ergänzend auch § 1 Abs. 2 der zitierten Zuständigkeitsverordnung vom 21. Februar 2008, dagegen aber die Verordnungsermächtigungen des LöffG M-V) durch Ordnungsverfügung normkonkretisierend die Einhaltung der gesetzlichen Ladenschlusszeiten an Sonn- und Feiertagen sowie am werktäglichen Heiligabend aufgegeben werden. Hierzu bestand angesichts der dokumentierten mehrfachen und — hinsichtlich der gesetzwidrig beanspruchten und praktizierten sonntäglichen Verkaufszeiten jeweils zwischen 8 und 17 Uhr sowie des umfangreichen Einsatzes von Mitarbeitern — recht massiven Verstöße der Antragstellerin auch ein Anlass, zumal auch wegen der fehlenden Funktionsfähigkeit der mobilen Absperrungen im Bereich der Einkaufshalle das Experiment, deren vorderen Bereich als „Nebensortiment“ zu dem Imbisscafé offen zu halten, als gescheitert erscheint. Es bedarf hiernach an Sonn- und Feiertagen einer klaren, auch für „nicht kultivierte“ Kunden nicht überwindbaren Trennung der Räumlichkeiten von Imbisscafé und Einkaufshalle.

21

Soweit die Zwangsgeldandrohung — hinsichtlich derer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, nicht wiederhergestellt werden müsste (s. § 99 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V) — als Verfahrensgegenstand des vorliegenden Eilverfahrens anzusehen sein sollte, bliebe der Eilantrag ebenfalls wegen fehlender Erfolgsaussichten des Widerspruchs erfolglos; die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vom Antragsgegner im Bescheid gegebene Begründung Bezug.

22

Erfolg haben muss der Eilantrag dagegen — hinsichtlich sämtlicher Regelungsbereiche der Ordnungsverfügung —, soweit der Antragstellerin auch die Teilnahme an vom Antragsgegner allgemein angeordneten Sonn- oder Feiertagsverkaufsaktionen nach § 6 LöffG M-V oder § 4 BädVerkVO M-V (die nach § 14 LöffG M-V wohl noch nicht obsolete Warenverkaufsordnung vom 12. Juli 1995, GVOBl. M-V Seite 346, in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. August 1996, GVOBl. M-V Seite 377, findet auf die Antragstellerin aus räumlichen Gründen ersichtlich keine Anwendung) verboten wurde. Entgegen der Antragserwiderung lässt sich eine Ausnahme von dem verfügten Schließungsgebot der Ordnungsverfügung nicht entnehmen. Da die Kammer — wohl mit dem Antragsgegner — davon ausgeht, dass es offensichtlich an einer gesetzlichen Grundlage dafür fehlt, einzelne Händler aus Sanktionsgründen oder wegen angenommener Unzuverlässigkeit in weiterem Umfang als gesetzlich allgemein vorgesehen individuellen Verkaufsbeschränkungen zu unterwerfen, ist im tenorierten Umfang die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, wobei die Antragstellerin an freigegebenen Verkaufstagen andere als die von ihr bislang praktizierten Öffnungszeiten zu beachten haben wird.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Quotelung setzt die Zahl der vom Antragsgegner über ein Jahr hinweg maximal (stundenweise) für den Verkauf allgemein freizugebenden Sonn- und Feiertage zu den verbleibenden in ein ungefähres Verhältnis.

24

Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 und 7 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.

(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.

(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.

(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.

(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.