Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 31. Jan. 2008 - 10 WF 22/08

31.01.2008

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts L - Familiengericht - vom 05.12.2007 abgeändert.

Von den Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 2.500 Euro.

Gründe

1

I.)

2

Die Parteien streiten über die Kostentragungspflicht. Der Kläger hat den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über seine Einkommensverhältnisse und auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen. Die Auskunftsstufe ist für erledigt erklärt worden, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.10.2005 eine vollständige Auskunft erteilt hat. Mit Schriftsatz vom 1.8.2006 hat der Kläger seinen Zahlungsantrag beziffert. Mit Schriftsatz vom 2.8.2006 hat er die Klage zurückgenommen.

3

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hiergegen richtet sich dessen Beschwerde.

4

II.)

5

Die gemäß § 269 Abs. 3 i.V.m. §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

6

Gemäß § 269 Abs. 3 ZPO hat der Kläger die Kosten für der Klagrücknahme in der Leistungsstufe zu tragen. Insoweit kann dahinstehen, ob der Schriftsatz vom 1.8.2006 - mit dem irrtümlich gestellten Klagantrag - dem Beklagten überhaupt oder vor oder zusammen mit der Klagrücknahme zugestellt worden ist. Über die Kostentragungspflicht bei Rücknahme einer Klage vor Zustellung der Klagschrift ist gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Unter Anwendung billigen Ermessens sind dem Kläger die insoweit entstandenen Kosten aufzuerlegen. Wie er selbst ausführen lässt, hat er die Leistungsklage erhoben, obwohl ihm hätte bekannt sein müssen, dass seine Forderung für den Zeitraum von Dezember 2005 bis zum August 2006 - abgesehen von 172,59 Euro - bereits vom Beklagten erfüllt worden war (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage § 269 Rn. 18 d m.w.N.).

7

Gemäß § 91 a ZPO hat der Beklagte die Kosten der Auskunftsstufe der Klage zu tragen.

8

Das Familiengericht hat nicht berücksichtigt, dass Inhalt des Rechtsstreits auch die Auskunftsstufe gewesen ist. Wird bei einer Stufenklage der Leistungsantrag zurückgenommen, führt dieses nicht zu einer Verpflichtung des Klägers, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, wenn seine Klage in der Auskunftsstufe erfolgreich bzw. wenn sie zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung begründet gewesen ist. Vielmehr ist dann eine Quotelung der Kosten nach dem Maßstab der unterschiedlichen Streitwerte vorzunehmen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage § 254 Rn. 5).

9

Der Auskunftsanspruch war begründet, als der Kläger insoweit hat Erledigung erklären lassen. Der Beklagte hat erst nach Klagerhebung mit Schriftsatz vom 28.10.2005 eine vollständige Auskunft erteilt. Es entspricht daher billigem Ermessen, ihm insoweit die Kosten aufzuerlegen.

10

Die Kosten des Rechtsstreits sind im Verhältnis 2/3 zu 1/3 aufzuteilen.

11

Die Auskunftsstufe dient der Vorbereitung der Leistungsstufe. Ihr Wert beträgt daher nur 1/3 des Gesamtstreitwertes (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. § 3 Rn.16 zum Stichwort "Stufenklage").

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus dem Kosteninteresse - § 3 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Referenzen

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.