Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 08. Sept. 2016 - 10 UF 74/16

bei uns veröffentlicht am08.09.2016

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichtes Ludwigslust - Familiengericht - vom 30.03.2016 aufgehoben.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

III. 1. Der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. in S. bewilligt.

2. Dem Antragteller und Beschwerdegegner wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt F.-J. K. in S. bewilligt.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500,00 Euro festgesetzt.

        
        

Gründe

1

I. Gegenstand des Verfahrens ist eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch einstweilige Anordnung zur Ermöglichung einer Begutachtung des Kindes gegen den Willen der sorgeberechtigten Mutter.

2

Aus einer nichtehelichen Beziehung der beteiligten Kindeseltern zwischen 2005 und 2007 ist das am ..2006 geborene Kind hervorgegangen, das in der Obhut der Antragsgegnerin lebt. Die Kindeseltern führen vor diesem Hintergrund seit Jahren zum Teil umfangreiche gerichtliche Umgangsverfahren, die bis zu einer Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die Antragsgegnerin einschließlich von Ordnungshaft sowie der Anordnung einer Umgangspflegschaft zur Durchsetzung einer vollstreckbaren Umgangsvereinbarung aus dem Jahr 2010 führten.

3

Vorliegend erstrebte nun der Antragsteller die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind, hilfsweise für den Fall, dass deren Ausübung zusammen mit der Antragsgegnerin nicht in Betracht komme, die Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge ihr gegenüber und deren Übertragung auf das Jugendamt als Amtspfleger. Nachdem das Kind in seiner persönlichen Anhörung am 24.06.2015 mögliche Kontakte mit dem Antragsteller ablehnte und in einem Erörterungstermin vom 29.09.2015 angedachte Treffen nicht zustandekamen, beschloss das Amtsgericht am 04.11.2015 die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens; dieses sollte neben der Frage, ob die Einrichtung einer gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspreche, wegen einer verfestigten Ablehnung des Antragstellers durch das Kind auch zum Gegenstand haben, ob bei letzterem insbesondere wegen der Umgangsverweigerung eine Therapiebedürftigkeit bestehe. Die Antragsgegnerin teilte der beauftragten Sachverständigen mit, dass sie an der Begutachtung nicht mitwirken werde.

4

Das Amtsgericht hat daraufhin nach Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung am 30.03.2016 - versehen mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung - im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen, der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und das Jugendamt zum Pfleger zu bestellen. Das Amtsgericht hat dazu unter anderem ausgeführt, die Begutachtung sei angesichts der Ablehnung von Umgängen mit dem Antragsteller durch das Kind notwendig, weil festgestellt werden solle, ob es dem Kindeswohl entspreche, dass der Umgang durchgesetzt wird, aber auch, ob bei dem Kind mittlerweile derart pathologische Zustände einer Ablehnungshaltung gegenüber dem Antragsteller vorlägen, dass ein Verbleib bei der Antragsgegnerin dem Kindeswohl nicht mehr zuträglich sei. Um eine verlässliche Grundlage für eine Entscheidung über das Umgangsrecht und die elterliche Sorge zu schaffen, sei eine Begutachtung des Kindes dringend erforderlich.

5

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht habe verkannt, dass Verfahrensgegenstand nicht das Umgangsrecht, sondern die Einrichtung einer gemeinsamen elterlichen Sorge sei; zum Umgangsrecht liege im Übrigen ein aktuelles Gutachten vom 21.10.2013 zu dem Aktenzeichen 18 F 313/13 des Amtsgerichtes Parchim vor. In jedem Falle hätte ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht unbeschränkt, sondern nur im Hinblick auf die Gewährleistung der Begutachtung entzogen werden dürfen, und es hätte einer zeitnahen nochmaligen Kindesanhörung vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses bedurft. Davon abgesehen könne die Mitwirkung eines Elternteils an einer Begutachtung nicht erzwungen werden bzw. das Kind sei vorrangig in Anwesenheit und unter Mitwirkung eines Sachverständigen durch das Gericht anzuhören. Die Antragsgegnerin beantragt,

6

den Beschluss vom 30.03.2016 aufzuheben.

7

Der Antragsteller enthält sich ausdrücklich eines Antrages und einer Beurteilung des gerichtlichen Vorgehens in erster Instanz.

8

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.

9

1. Zum einen fehlt es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 49 Abs. 1 FamFG notwendigen Bestehen eines dringenden Bedürfnisses für ein sofortiges Tätigwerden.

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a. Klarstellend ist vorauszuschicken, dass der angefochtene Beschluss - gegebenenfalls abweichend von seiner Formulierung und sonstigen Gestaltung - nicht als bloße Zwischenentscheidung zu dem ursprünglichen Sorgerechtsverfahren eingeordnet werden kann in Abgrenzung zu einer Endentscheidung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das lediglich nicht gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG als selbständige Sache geführt worden ist.

11

aa. Eine Behandlung in dem ersteren Sinne erfolgte zwar in der Vergangenheit, ohne dass in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit dem Erfordernis der Einleitung eines gesonderten Sorgerechtsverfahrens stattfand (vgl. etwa OLG Rostock FamRZ 2006, 1623 und FamRZ 2011, 1873, im letzteren Falle m. w. N. aus der Zeit vor Geltung des FamFG), wobei auch eine solche Zwischenentscheidung wegen des gravierenden Eingriffs in das elterliche Sorgerecht entgegen dem nur auf Endentscheidungen Bezug nehmenden Wortlaut des § 58 Abs. 1 FamFG als anfechtbar angesehen wurde.

12

bb. Verfahrensdogmatisch zutreffender ist jedoch zumindest seit dem Inkrafttreten des FamFG davon auszugehen, dass es in der hier fraglichen Situation der Einleitung und Durchführung eben eines selbständigen Sorgerechtsverfahrens bedarf. Dafür sprechen in ihrer Zusammenschau beispielsweise die Regelungen der §§ 156 Abs. 3 Satz 1, 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG; soll danach mangels der Erzielung eines Einvernehmens zum Aufenthalt, Umgang oder der Herausgabe des Kindes der Erlass einer einstweilige Anordnung erörtert werden, handelte es sich bei dem gegebenenfalls einzuleitenden Anordnungsverfahren anders als noch nach dem FGG nicht um eine Zwischenentscheidung, sondern eben um ein selbständiges Verfahren (vgl. Prütting/Helms-Hammer, FamFG, 3. Aufl., 2014, § 156 Rn. 90). Gründe, warum dies bei Maßnahmen im Bereich der elterlichen Sorge zunächst allein zur Durchsetzung einer Begutachtung des Kindes in einer Kindschaftssache anders sein sollte, sind nicht erkennbar; ist die verfahrensmäßige Selbständigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG die Konsequenz aus der Hauptsacheunabhängigkeit der einstweiligen Anordnung (vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 200), kann nichts anderes bereits im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand gelten im Verhältnis von Sorgerechtseingriffen zum Zwecke der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu den erst auf dieser Grundlage zu klärenden anderweitigen Sorge- und Umgangsregelungen.

13

b. Obwohl die Kindesanhörung dann schon am 24.06.2015 stattgefunden hatte, die Sachverständige eine Verweigerung der Mitwirkung der Antragsgegnerin an der Gutachtenserstellung am 13.01.2016 mitteilte und das Amtsgericht am 15.02.2016 hierüber mit den Beteiligten verhandelte, erließ es (erst) weitere etwa sechs Wochen später am 30.03.2016 noch einen Eilbeschluss; in Kindschaftssachen ist das Regelungsbedürfnis für eine einstweilige Anordnung aber bereits deshalb kritisch zu prüfen, weil diese nach § 155 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG einschließlich eines Erörterungstermins spätestens einen Monat nach Verfahrenseinleitung beschleunigt zu führen sind, und in Eilverfahren wegen der auch in ihrem Rahmen grundsätzlich durchzuführenden Anhörungen eine Entscheidung demgegenüber kaum schneller ergehen kann (vgl. Prütting/Helms-Stößer, a. a. O., § 49 Rn. 12 m. w. N.).

14

2. Zum anderen ist mit der durch den amtsgerichtlichen Beschluss angeordneten Maßnahme der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt, soweit sie ihre Grundlage in § 1666 BGB fände.

15

a. Bei einer unberechtigten Verweigerung der Begutachtung eines Kindes zum Zwecke der Feststellung, ob und wie Umgangskontakte mit dem anderen Elternteil möglich sind, liegt in der Regel eine Kindeswohlgefährdung im Sinne der letztgenannten Vorschrift vor. Denn gemäß § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl eines Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen; soll das Umgangsrecht ausgeschlossen werden, ist dieses Wohl gefährdet. Ob eine solche Gefährdung wiederum im Hinblick auf konkret vorliegende und das Wohl des Kindes noch stärker gefährdende Umstände gerechtfertigt ist, ist von Amts wegen zu klären, wozu auch das Recht des Gerichts gehört, sich sachverständiger Hilfe zu bedienen. Widersetzt sich der allein sorgeberechtigte Elternteil dieser Klärung, kann also nicht festgestellt werden, dass eine Einschränkung oder ein Ausschluss des dem Kindeswohl dienlichen Umgangs aufgrund von Fakten notwendig ist, die dem Wohl des Kindes noch mehr entgegenstehen als das seinem Wohl dienende Umgangsrecht, ist in diesem Verhalten eine Gefahr für das Kindeswohl zu sehen (vgl. OLG Rostock FamRZ 2011, 1873 m. w. N.). Dahinstehen kann dabei, dass das vorliegende Verfahren auf einen Antrag des Antragstellers auf gemeinsame elterliche Sorge für das nichteheliche Kind nach § 1626a Abs. 2 BGB zurückgeht. Denn ein Umgangsverfahren ist nicht von einem entsprechenden Antrag abhängig, sondern gegebenenfalls von Amts wegen einzuleiten (vgl. Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1684 Rn. 158 f. m. w. N.); es kommt daher nicht darauf an, dass entsprechende Ermittlungen aus Anlass eines zunächst anders gelagerten Verfahrens aufgenommen werden, zumal der Umgangsfrage im vorliegenden Fall von allen Beteiligten durchgehend Gewicht auch für die von dem Antragsteller begehrte Sorgerechtsregelung beigemessen wird.

16

b. Immer erlangt bei Anwendung von § 1666 BGB jedoch das Gebot der schonendsten Gefahrabwendung zentrale Bedeutung, soweit angesichts der Betroffenheit der Elterngrundrechte aus Art. 6 GG erforderlich und verhältnismäßig immer nur der geringstmögliche Eingriff ist (vgl. Staudinger-Coester, a. a. O., Neubearbeitung 2016, § 1666 Rn. 100 und 213 m. w. N.; siehe insbesondere auch BVerfG FamRZ 2014, 1772 und KG FamRZ 2016, 641).

17

aa. In diesem Zusammenhang ist hier zu unterscheiden zwischen dem Erfordernis der Begutachtung als solcher und einer in diesem Rahmen durchzuführenden Exploration des Kindes, für die allein eine Zustimmung und Mitwirkung des sorgeberechtigten Elternteiles notwendig ist; denn es ist nicht auszuschließen, dass ein psychologischer Sachverständiger auch ohne eine derartige Exploration eine ausreichende Grundlage gewinnen kann, um zu der Frage einer Kindeswohlgefährdung aus entsprechend sachkundiger Sicht Stellung zu nehmen. Das Familiengericht ist vor diesem Hintergrund gegen den Willen der sorgeberechtigten Mutter jedenfalls befugt, das Kind in Anwesenheit und unter Mitwirkung eines Sachverständigen zu diesem Zwecke gerichtlich anzuhören. Hiermit verbundene Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes und in das Elternrecht der Mutter erfolgen auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 30 Abs. 1 FamFG, 286 ZPO; der Richter ist danach unter anderem befugt, aus den Äußerungen und dem Verhalten eines Beteiligten bei seiner gerichtlichen Anhörung - ebenso wie aus sonstigen unstreitigen oder festgestellten Umständen - Schlüsse zu ziehen. Fehlt indes dem Richter die notwendige Sachkunde, um diese Schlüsse selbst zu ziehen, umfasst der Grundsatz der freien Würdigung auch die Befugnis, sich insoweit der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen; dieser ist lediglich Gehilfe des Richters, der ihm die notwendige Sachkunde vermittelt. Der mit der Würdigung einhergehende Eingriff in die Rechte des Beteiligten wird durch die Hinzuziehung des Sachverständigen nicht intensiviert; ein mit einer Exploration vergleichbarer Eingriff ist damit nicht verbunden, und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wäre auch im Ausgangspunkt gewahrt (vgl. BGH FamRZ 2010, 720, Rn. 34 und 44 bei juris).

18

bb. Dahinstehen könnte dagegen, dass die Antragsgegnerin mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu einer auf ihre Person bezogenen Exploration gezwungen werden könnte, weil eine solche gar nicht Gegenstand des angegriffenen Beschlusses ist. Demgegenüber sind Eingriffe in ihr Sorgerecht im Sinne des letzteren aufgrund von § 1666 BGB spätestens dann doch zulässig, wenn eine Begutachtung des Kindes ohne Exploration scheitert (nicht anders auch BGH a. a. O., Rn. 45 bei juris; anders z. B. noch OLG Frankfurt FF 2000, 176).

19

3a. Die Entscheidung über die Beschwerde kann nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung bzw. persönliche Anhörung der Beteiligten ergehen, weil in erster Instanz mündlich verhandelt worden ist sowie die erforderlichen Anhörungen erfolgt und von der erneuten Durchführung dieser Verfahrenshandlungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

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b. Insbesondere oblag dem Beschwerdegericht statt dessen nicht die Durchführung von Ermittlungen dahingehend, ob Eingriffe in die elterliche Sorge der Antragsgegnerin (schon jetzt) deshalb erforderlich sind, weil eine aussagekräftige Begutachtung ohne mitwirkungsbedürftige Exploration des Kindes ausgeschlossen ist. Denn ist das Verfahren auf Erlass der hier gegenständlichen einstweiligen Anordnung als selbständig gegenüber demjenigen anzusehen, in dem (erst) die Begutachtung erfolgen soll, liefe ein solches Vorgehen zum einen auf die Vornahme von Beweiserhebungen in einem hier durch die Beschwerde gar nicht anhängigen Verfahren hinaus; zum anderen ist das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Regelungsbedürfnis ohnehin nicht gegeben.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG; von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren war abzusehen, nachdem es sich letztlich insgesamt um ein amtswegiges Verfahren handelt (vgl. Prütting/Helms-Feskorn, a. a. O., § 81 Rn. 16 m. w. N.).

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IV. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. FamGKG.

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(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. (2)

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(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.

(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.

(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt.

(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.

(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.