Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 17. Nov. 2014 - 1 W 53/14

17.11.2014

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 23.07.2014 sowie deren Ergänzung vom 10.09.2014 werden die Zwischenverfügung vom 03.06.2014 und der Beschluss vom 24.07.2014 des Amtsgerichts Stralsund - Registergericht - aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Stralsund zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister entsprechend der Rechtsauffassung des Senats, vorbehaltlich des Vorliegens der sonstigen Eintragungsvoraussetzungen, zurückverwiesen.

2. Von der Erhebung von Kosten ist abzusehen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die beantragte Eintragung einer Gesellschaft mit der Firmierung „B Versicherungsmakler GmbH“ in das Handelsregister.

2

Die B Versicherungsmakler GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22.01.2014 neu gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Versicherungen aller Art. Einziger Gesellschafter war zum Zeitpunkt der Gründung der Antragsteller Herr A H. Namensgeber der Gesellschaft ist der Versicherungsmakler J B, der seinen Versicherungsbestand an den Antragsteller veräußert hatte und in die Gesellschaft später mit einem Anteil von 2% am Stammkapital aufgenommen wurde.

3

Das Amtsgericht Stralsund - Registergericht - äußerte mit Zwischenverfügung vom 10.03.2014 (GA 3) Bedenken gegen die beabsichtigte Firmierung, da kein Bezug des Namensgebers zur GmbH bestehe. Daraufhin legte der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 11.03.2014 (GA 4) einen Vertrag vor, mit dem der Namensgeber der Verwendung seines Namens zustimmte. In einer vom Registergericht eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 01.04.2014 (GA 10f.) meldete auch die Industrie- und Handelskammer (IHK) Rostock Einwände gegen die Firmierung an. Es bestünde eine Irreführungsgefahr gem. § 18 Abs. 2 HGB und der Grundsatz der Firmenwahrheit sei verletzt. Dieser Auffassung trat das Amtsgericht bei und forderte mit weiterer Verfügung vom 03.06.2014 (GA 17) den Antragsteller auf, die Firma zu ändern. Begründend führte das Gericht aus, es sei weder ersichtlich, dass es sich um einen Fall der Firmenfortführung nach § 22 HGB handele, noch habe der namensgebende Minderheitsgesellschafter (2%) bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft.

4

Mit seiner durch den Verfahrensbevollmächtigten erhobenen Beschwerde vom 23.07.2014 (GA 18f.), der das Registergericht nicht abgeholfen hat (vgl. Beschluss vom 24.07.2014, GA 20f.), tritt der Antragsteller der geäußerten Rechtsansicht des Ausgangsgerichts entgegen. Zu näheren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 10.09.2014, GA 35ff.) verwiesen.

II.

5

1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG, 58 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG) und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG).

6

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Firma „B Versicherungsmakler GmbH“ verstößt weder gegen § 4 GmbHG noch gegen § 18 Abs. 2 HGB.

7

a. Gem. § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma der Name der GmbH, unter dem sie als juristische Person im Rechtsverkehr auftritt. Durch ihre Firma wird die GmbH gekennzeichnet und individualisiert (Pfisterer in: Saenger/Inhester (Hrsg.), GmbHG, 2. Aufl., § 4, Rz. 2). Trotz der Bedeutung der Firma existiert seit der Handelsrechtsreform im Jahre 1998 (HRefG v. 22.06.1998, BGBl. I, 1479) mit dem geänderten § 4 lediglich eine Norm im GmbHG, die eine inhaltliche Vorgabe zur Firmenbildung enthält. Angesichts der weitgehenden Liberalisierung des Firmenrechts schreibt § 4 GmbHG nur noch die zwingende Notwendigkeit eines Rechtsformzusatzes bei Bildung der Firma einer GmbH vor. Die Firma muss den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Die Firma des Beschwerdeführers enthält die Abkürzung „GmbH“. Damit ist der Anforderung des § 4 GmbHG Genüge getan.

8

b. Hingegen ist es aufgrund der Änderung des § 4 GmbHG zum 01.01.1999 nicht mehr erforderlich, dass - soweit die GmbH eine Personenfirma führt - diese notwendiger Weise die Namen von Gesellschaftern enthält, oder eine Sachfirma, die sich auf den Unternehmensgegenstand bezieht (Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 4, Rz. 1; Pfisterer, a.a.O., Rz. 4). Eine Personenfirma ohne Gesellschafterbezug ist folglich seit der Reform gesetzlich nicht (mehr) verboten (OLG Jena, Beschluss vom 22.06.2010 - 6 W 30/10 -, NZG 2010, 1354, zitiert nach juris; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Aufl., § 4, Rz. 34).

9

Bereits zuvor hatte sich mit der Rechtsprechung des BayObLG aus dem Jahre 1977 (Beschluss vom 21.06.1997 - BReg 3 Z 80/76 -, NJW 1977, 2318, im Einzelnen Tz. 6ff., zitiert nach juris) die Überzeugung durchgesetzt, dass es nicht den gesetzlichen Vorschriften über das Firmenrecht widerspricht, wenn ein Gesellschafter lediglich zur Namenshergabe aufgenommen wird und alsbald wieder aus der Gesellschaft ausscheidet. Ebenso war es auch bereits vor der Reform nicht notwendig, dass der namensgebende Gesellschafter auf die Geschicke der Gesellschaft maßgeblichen Einfluss auszuüben vermochte (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 22.06.2010 - 6 W 30/10 -, a.a.O.; Fastrich, a.a.O., Rz. 12). Insofern erhebt der Antragsteller gegen die angefochtene Entscheidung mit Recht die Kritik, es liege ihr ein überholtes Firmenverständnis, welches mit der weitgehenden Liberalisierung des Firmenrechts seit dem In-Kraft-Treten des HRefG nicht in Übereinstimmung zu bringen sei, zugrunde.

10

c. Entgegen der Rechtsansicht des Amtsgericht kann auch kein Verstoß gegen das sich aus § 18 Abs. 2 HGB ergebende Irreführungsverbot, mit dem der Grundsatz der Firmenwahrheit zu sichern gesucht wird, festgestellt werden.

11

aa. Bei der Bildung einer GmbH-Firma sind neben § 4 GmbHG die firmenrechtlichen Vorschriften des HGB zu beachten. Das Irreführungsverbot aus § 18 Abs. 2 HGB untersagt die Bildung einer Firma, die Angaben enthält, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, ersichtlich irrezuführen. Soll der Name eines Nicht-Gesellschafters - so wie vorliegenden Fall im Gesellschaftsvertrag vom 22.01.2014 ursprünglich vorgesehen - in die Firma aufgenommen werden, begründet dieses Vorgehen nur dann eine Irreführungsgefahr, wenn der gewählte Name für die angesprochenen Verkehrskreise von Relevanz ist - etwa bei der Verwendung des Namens einer Person des öffentlichen Lebens - und eine maßgebliche Beteiligung des Namensgebers nahelegt (LG München I, Beschluss vom 26.10.2006 - 17 HK T 16920/06 -, MittBayNot 2007, 71, zitiert nach beck-online; Fastrich, a.a.O., Rz. 12). Dann kann der Namensträger Bedeutung für die wirtschaftlichen Entscheidungen der angesprochenen Verkehrskreise haben, die dem Namensträger ein gewisses Vertrauen entgegenbringen (OLG Jena, Beschluss vom 22.06.2010 - 6 W 30/10 -, a.a.O.; Bayer, a.a.O., Rz. 35).

12

bb. Wieso solches beim Namen „B“ der Fall sein soll, ist weder vom Registergericht noch von der IHK Rostock dargetan; es gibt auch ansonsten keine naheliegenden Anhaltspunkte dafür. Den angesprochenen Verkehrskreisen ist es grundsätzlich gleichgültig, wer als Gesellschafter an einer GmbH beteiligt ist, es sei denn, es liegt der genannte Ausnahmefall vor (LG München I, Beschluss vom 26.10.2006 - 17 HK T 16920/06 -, a.a.O.; OLG Jena, Beschluss vom 22.06.2010 - 6 W 30/10 -, a.a.O.; OLG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2011 - 11 W 13/11 - BeckRS, 07893).

13

Beim Namensgeber B handelt es sich seit der Änderung des Gesellschaftsvertrags durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.05.2014 sogar um einen Gesellschafter der GmbH. Dass der Namensgeber B nur Minderheitsgesellschafter ist, spielt schon allein deshalb keine Rolle, weil die persönliche Haftung eines Gesellschafters - anders als in einer Personengesellschaft - keine Bedeutung hat.

14

Das Amtsgericht wird deshalb erneut unter Beachtung der vorstehenden Rechtsauffassung über die beantragte Anmeldung der Firma in das Handelsregister zu entscheiden haben, wobei die Prüfung der übrigen Eintragungsvoraussetzungen, da diese nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren, dem Registergericht vorbehalten ist.

III.

15

Der Senat hat von einer Erhebung der Kosten abgesehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten war nicht veranlasst (Herget in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 81, Rz. 5).

16

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§§ 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 FamFG).

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 119


(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;b) in den Angelegenh

Handelsgesetzbuch - HGB | § 17


(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. (2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 18


(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. (2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlic

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 4 Firma


Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Be

Handelsgesetzbuch - HGB | § 22


(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis an

Referenzen

(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.

(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.

(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.

(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.

(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.