Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Apr. 2008 - 1 UH 3/08
Tenor
Das Landgericht Stralsund wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche aus einem gekündigten Girokontovertrag geltend.
- 2
Dazu trägt sie vor, sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die Sparkasse S., habe am 08.11.2001 einen Girovertrag abgeschlossen mit "Herrn W. A. und Herrn D. A. in GbR, T. Straße, S.", die dort eine Pension betrieben hätten. Aufgrund erheblicher Überziehungen, die nicht zurückgeführt worden seien, habe sie - die Klägerin - der Beklagten mit Schreiben vom 13.10.2003 die gesamte Geschäftsbeziehung gekündigt und insbesondere den Saldo auf dem Girokonto fällig gestellt.
- 3
Mit Datum vom 12.01.2007 wurde auf Antrag der Klägerin ein Mahnbescheid erlassen gegen "Firma W. A. + D. A. GbR", der allerdings nicht unter der zunächst angegebenen Adresse in S., T. Straße zugestellt werden konnte, sondern am 07.02.2007 unter der Anschrift R. Straße, R.-W..
- 4
Gegen den Mahnbescheid wurde - mit einer nicht leserlichen Unterschrift versehen - Widerspruch eingelegt. Dabei wurde auf dem Vordruck die Bezeichnung des Antragsgegners "W. A. + D. A. GbR" durchgestrichen und mit dem handschriftlichen Vermerk "gibt es nicht" versehen. Außerdem ist als geänderte Anschrift "K., D. Straße" angegeben.
- 5
Nach Abgabe des Verfahrens an das im Mahnbescheidsantrag gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bezeichnete Landgericht Stralsund begründete die Klägerin mit Schriftsatz vom 04.12.2007 dort ihren Anspruch, beantragte die Verweisung des Rechtsstreits an das (für K. zuständige) Landgericht Cottbus und kündigte den Antrag an, die Beklagten (gemeint sind wohl W. und D. A.) als Gesamtschuldner zu verurteilen. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.12.2007 klar, dass Beklagte die "W. A. + D. A. GbR" - die Antragsgegnerin des Mahnverfahrens - sei.
- 6
Die klägerischen Schriftsätze vom 04.12. und 20.12.2007 wurden der Beklagten ausweislich der entsprechenden Urkunde am 29.12.2007 unter der Anschrift in R.-W. gemäß § 180 ZPO zugestellt mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zunächst nur zum Verweisungsantrag. Eine Äußerung erfolgte vorerst nicht. Allerdings ging die - scheinbar ungeöffnete - Sendung am 07.10.2008 wieder beim Landgericht Stralsund ein, wobei auf dem Umschlag die Adresse durchgestrichen und daneben handschriftlich vermerkt war: "nicht bekannt". Ein Hinweis auf den Verfasser findet sich nicht. Mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 14.01.2008 (einem Montag) meldeten sich schließlich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Akte und beantragten die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Verweisungsantrag.
- 7
Bereits mit Beschluss vom 07.01.2008 hatte sich das Landgericht Stralsund für örtlich unzuständig erklärt und "den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin gemäß § 281 ZPO an das für den Wohnsitz der Beklagten zuständige Landgericht Cottbus" verwiesen. Dieses erklärte sich - ohne vorherige Anhörung der Parteien - mit Beschluss vom 23.01.2008 ebenfalls für örtlich unzuständig und an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Stralsund nicht gebunden. Gleichzeitig legte es die Sache gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht Rostock vor. Zur Begründung führte es aus, das Landgericht Cottbus sei offenkundig nicht zuständig, weil der Wohnsitz der Beklagten klar ersichtlich nicht in seinem Bezirk liege. Stelle man auf den Sitz der Beklagten (allein der GbR) ab, sei zuständig das Landgericht Bielefeld. Der Verweisungsbeschluss vom 07.01.2008 sei daher objektiv willkürlich.
- 8
Beide Beschlüsse wurden den Parteien jeweils bekannt gegeben. Der Senat hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, diese ist nicht genutzt worden.
II.
- 9
Gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, 37 ZPO war das Landgericht Stralsund zu bestimmen, das nach §§ 17 Abs. 1, 29 Abs. 1 ZPO zuständig ist. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO steht dem nicht entgegen.
- 10
1. Das - von einem der beteiligten Gerichte zulässig von Amts wegen angerufene - Oberlandesgericht Rostock ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, weil sich zwei in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken belegene Gerichte durch jeweils unanfechtbaren Beschluss (vom 07.01.2008 bzw. vom 23.01.2008) für örtlich unzuständig erklärt haben, wobei das zuerst mit der Sache befasste Landgericht Stralsund zum Bezirk des - diesem im Rechtszug übergeordneten, § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG - erkennenden Oberlandesgerichts gehört.
- 11
2. Das Landgericht Stralsund ist aufgrund des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB zuständig.
- 12
Zwischen den Parteien bestand - nach dem im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren insoweit maßgeblichen Vortrag der Klägerin - ein Girovertrag. Gesetzlicher Leistungsort (§§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 1, Abs. 4 BGB) und damit Erfüllungsort, der den besonderen Gerichtsstand des § 29 ZPO begründet, ist der (Wohn-)Sitz der Beklagten bei Entstehung der behaupteten Verpflichtung (BayObLG, WM 1989, 871 [zitiert nach juris]). Bei einer dauerhaften vertraglichen Bindung wie bei einem Girovertrag verbleibt es bei der Anknüpfung an den Schuldnerwohnsitz zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses an sich und nicht zur Zeit der Entstehung der einzelnen aus diesem Schuldverhältnis erwachsenen Leistungsverpflichtungen (OLG Frankfurt, NJW 2001, 2792; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Auf., § 29 Rn. 23, Stichwort "Girovertrag"; MK/Patzina, ZPO, 3. Aufl., § 29 Rn. 55).
- 13
Da es sich bei der Beklagten um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, die nach der Behauptung der Klägerin passiv parteifähig sein soll (vgl. dazu BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 50 Rn. 18 m.w.N.), kommt es insoweit gemäß § 17 Abs. 1 ZPO auf ihren (damaligen) Sitz an (OLG Köln, MDR 2003, 1374; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 17 Rn. 5). Dieser lag ausweislich der Anlage K 1 in Stralsund. Die - behauptete - spätere Sitzverlagerung nach R.-W. änderte dagegen den Leistungsort und damit den Gerichtsstand nach § 29 ZPO nicht (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 269 Rn. 18 m.w.N.).
- 14
3. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Stralsund vom 07.01.2008 steht dem nicht entgegen, weil dieser Beschluss ausnahmsweise nicht bindend ist.
- 15
a) Im Interesse der Prozessökonomie und zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten sind Verweisungsbeschlüsse gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbar und gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend. Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschluss und die diesem zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGH, NJW 2006, 847 [Tz. 12]; OLG Brandenburg, NJW 2006, 3444 [Tz. 10]; Zöller/Greger, a.a.O., § 281 Rn. 16; MK/Prütting, a.a.O., § 281 Rn. 55, jeweils m.w.N.).
- 16
Diese Bindungswirkung ist auch im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Das bedeutet, dass der erste mit solcher Bindungswirkung erlassene Verweisungsbeschluss im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren fortwirkt (BayObLG, WM 2005, 2157 f.; KG, MDR 1999, 438; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 28, jeweils m.w.N.).
- 17
Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur - wobei Einzelheiten streitig sind - sind von diesem Grundsatz allerdings Ausnahmen zuzulassen. So kommt einem Verweisungsbeschluss dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Dabei kann Willkür u.a. dann anzunehmen sein, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar, offenbar gesetzeswidrig oder sonst grob rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGH, OLG Brandenburg, BayObLG, KG, jeweils a.a.O.; KG, MDR 2007, 173; OLG Rostock - 8. Zivilsenat -, OLGR 2005, 558; Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 17; MK/Prütting, a.a.O., Rn. 56, 57, alle m.w.N.).
- 18
b) Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend - wie das Landgericht Cottbus zutreffend annimmt - gegeben, weil die Verweisung objektiv willkürlich war und zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
- 19
aa) Das Landgericht Stralsund hat das grundsätzliche Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Entscheidung über den Verweisungsantrag der Klägerin (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 281 Rn. 12 und vor § 128 Rn. 6) nicht verkannt, weshalb der Beklagten mit Verfügung vom 27.12.2007 zunächst auch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Die Äußerungsfrist von zwei Wochen wurde am 29.12.2007 in Lauf gesetzt (§ 221 ZPO), weil die an diesem Tag erfolgte Zustellung nach § 181 ZPO wirksam war. Der Vermerk "nicht bekannt" auf dem - anonym - zurück gesandten Umschlag stammt offensichtlich nicht vom Zusteller, die Rücksendung hat daher keinen Einfluss auf die Zustellung. Sodann hat das Landgericht allerdings bereits mit Beschluss vom 07.01.2008, also noch innerhalb der laufenden Frist über die Verweisung entschieden.
- 20
Damit liegt eine Gehörsverletzung vor, weil das Gericht den Ablauf einer von ihm gesetzten Frist abwarten muss (BVerfGE 61, 37 [41 f.]; BGH, FamRZ 1986, 789; Zöller/Greger, a.a.O., vor § 128 Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 281 Rn. 42, jeweils m.w.N.). Dabei ist vorliegend außerdem zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.01.2008 und damit rechtzeitig (§ 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB) um Fristverlängerung nachgesucht hatte. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Verweisung bei einer Entscheidung erst nach Fristablauf unterblieben wäre (BayObLG MDR 1980, 583; Zöller/Greger, a.a.O., § 281 Rn. 17 a; MK/Prütting, a.a.O., Rn. 57, jeweils m.w.N.).
- 21
bb) Darüber hinaus hat das Landgericht Stralsund nicht nur seine - tatsächlich gegebene, vgl. oben 2. - eigene Zuständigkeit nach § 29 ZPO übersehen, sondern auch fehlerhaft die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Cottbus angenommen.
- 22
Letzteres ist gerade nicht "für den Wohnsitz der Beklagten" zuständig, wie das Landgericht Stralsund in seinem Beschluss vom 07.01.2008 ausführt. Beklagte soll nach der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin die "W. A. + D. A. GbR" sein, die ihren Sitz ursprünglich in Stralsund und nunmehr in R.-W. habe. Die im Widerspruch gegen den Mahnbescheid als geändert angegebene Anschrift "K., D. Straße" bezieht sich offensichtlich nicht auf die GbR. Dem handschriftlichen Vermerk "gibt es nicht" neben der aufgedruckten Bezeichnung der GbR als Antragsgegnerin kann nämlich entnommen werden, dass der Unterzeichner des Widerspruchs der Auffassung ist, die GbR sei gar nicht existent. Darauf lässt auch die Rücksendung der anspruchsbegründenden klägerischen Schriftsätze vom 04.12. und 20.12.2007 mit dem - auf dem Umschlag angebrachten - Zusatz "nicht bekannt" neben der durchgestrichenen Anschrift der Beklagten schließen. Nach dieser Ansicht kann sich dann aber auch die Anschrift der GbR nicht geändert haben. Möglicherweise soll sich die Änderung auf die Anschrift eines oder beider Gesellschafter der GbR beziehen, was aber für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung wäre - wie im Übrigen auch die Frage, ob die GbR tatsächlich existiert oder nicht.
- 23
Schließlich spricht für den (aktuellen) Sitz der Beklagten in R.-W., dass sowohl der Mahnbescheid als auch die Verfügung des Landgerichts Stralsund vom 27.12.2007 (und der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 23.01.2008) dort erfolgreich zugestellt werden konnten. Auch die Rücksendung der Anspruchsbegründung wurde offensichtlich nicht vom Zustellunternehmen veranlasst.
- 24
Sonstige Anhaltspunkte, die die Zuständigkeit des Landgerichts Cottbus begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
- 25
Angesichts dieser Gesamtumstände bestand für die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Cottbus keinerlei Rechtsgrundlage. Sie ist vielmehr offensichtlich unhaltbar und stellt sich damit, wie das Landgericht Cottbus zutreffend feststellt, als objektiv willkürlich dar. Sie kann daher keine Bindungswirkung entfalten.
- 26
4. Dass daneben nach dem Vortrag der Klägerin auch der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO) in R.-W. und damit die Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld gegeben sein soll, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.
- 27
Die Klägerin hat bereits im Mahnbescheidsantrag das Landgericht Stralsund als das zuständige Gericht bezeichnet und damit das ihr - beim Vorliegen mehrerer zuständiger Gerichte - zustehende Wahlrecht nach § 35 ZPO ausgeübt. Diese Wahl ist bindend, so dass eine spätere Änderung nicht möglich ist und es bei der Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund verbleibt (vgl. BGH, NJW 1993, 1273; NJW 2002, 3634; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 696 Rn. 9 m.w.N.).
- 28
Es kommt daher nicht auf die vom vorlegenden Landgericht Cottbus angeschnittene Frage an, ob - für den Fall, dass keines der beiden unmittelbar am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte örtlich zuständig wäre - die Verweisung an ein drittes Gericht oder die Aufhebung des Verweisungsbeschlusses (vgl. OLG Rostock, a.a.O.; BGH, NJW 1995, 534; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 27) in Betracht kommt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Apr. 2008 - 1 UH 3/08
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; - 3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses; - 4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist; - 5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
(3) (weggefallen)
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
- 1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte - a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen; - b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
- 2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.
(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.