Oberlandesgericht Rostock Urteil, 28. Aug. 2008 - 1 U 173/08

28.08.2008

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 01.08.2008, Az.: 4 O 428/07, zu Ziff. 4 des Tenors geändert:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dergleichen Höhe leistet.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.

III. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger klagt im Urkundsprozess auf Zahlung aus einer Pensionszusage im Rahmen seiner Tätigkeit als vormaliger Geschäftsführer der Beklagten.

2

Er hat erstinstanzlich zu seinen Gunsten die von ihm begehrte Entscheidung erwirkt; die Beklagte wurde - unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren - verurteilt, an den Kläger 27.003,47 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2007 zu zahlen. In Ziff. 4 des Tenors hat das Landgericht das Urteil - unter Verweis auf § 709 ZPO in den Gründen - für vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung eines Betrages, der den zu vollstreckenden Betrag um 15% übersteigt, erklärt.

3

Wegen näherer Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

4

Allein gegen die Vollstreckbarkeitsentscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung.

5

Er bringt vor, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung über die Vollstreckbarkeit offensichtlich § 708 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO übersehen.

6

Der Kläger beantragt,

7

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stralsund vom 01.08.2008, Az.: 4 O 428/07, das Urteil für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären.

8

Die Beklagte hat von einer Antragstellung Abstand genommen.

9

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Parteischriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. Die Parteien haben übereinstimmend ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf die Einreichung weiterer Schriftsätze sowie auf die gesonderte Mitteilung des Verkündungstermins erklärt.

II.

10

1. Die Berufung ist zulässig, ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

11

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings umstritten, ob die Berufung auf den Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beschränkt werden kann (dagegen OLG Köln, NJW-RR 2006, 66; LAG Mainz, NZA-RR 2006, 48; dafür OLG Nürnberg, NJW 1989, 842; OLG München, FamZ 1990, 84; ebenso in der Lit. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., §§ 708-720 Vorbem. Rn. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Einf §§ 708-720 Rn. 8; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. § 718 Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 716 Rn. 2 m.w.N.). Die besseren Gründe sprechen dabei für die wohl mehrheitliche Meinung, der sich der Senat anschließt.

12

Kann der Kläger keine Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) verlangen, was ihm im Fall einer übergangenen, lückenhaften oder unvollständigen Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit möglich ist (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., MünchKomm/Krüger, ZPO, 3. Aufl., § 716 Rn. 1), so verbleibt ihm in formeller Hinsicht, um eine fehlerhafte erstinstanzliche Vollstreckbarkeitsentscheidung in Wegfall zu bringen, nur das Rechtsmittel der Berufung. Denn § 716 ZPO ist in diesem Fall nicht anwendbar (MünchKomm/Krüger, a.a.O.). Beseitigt werden kann die Fehlentscheidung zur Vollstreckbarkeit im Urteil erster Instanz nur durch ein Urteil der zweiten Instanz. Deshalb ist schon aus Gründen des formellen Rechts nicht an dem Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel zu zweifeln, welches sich auf die Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit beschränkt.

13

Die dagegen angeführte Erwägung (vgl. OLG Köln, a.a.O.), zwar sei bei einer fehlerhaften Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit die Beschwer des Rechtsmittelführers gegeben, weil die Vollstreckung erschwert werde, es mangele jedoch am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nur bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft wirke (§ 705 ZPO) und danach ohne Einschränkung vollstreckbar werde, so dass ein Interesse für eine isolierte Anfechtung der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht zu erkennen sei, überzeugt nicht. Denn unklar bleibt - jedenfalls für den Zeitraum der Rechtsmittelfrist -, ob die durch das Urteil erster Instanz in der Hauptsache beschwerte Partei nicht ihrerseits vom Rechtsmittel der Berufung Gebrauch macht, so dass (theoretisch) eine Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung hinausgezögert zu werden vermag. Vor allem aber spricht gegen diese Rechtsmeinung, dass sie sich allein auf pragmatische Gründe stützt, nicht aber das rechtliche und tatsächliche Interesse der beschwerten Partei im Auge hat, einen Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung zu beseitigen, was nur durch ein abänderndes Urteil möglich wird.

14

Überdies kommt hinzu, dass es durchaus Fälle gibt - wie der vorliegende zeigt, und anders als es das Oberlandgerichts Köln (a.a.O.) meint -, wo die fehlerhafte Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist für den Gegner der durch die Fehlentscheidung beschwerten Partei abzuändern ist. Im hier zu entscheidenden Fall wurde das Urteil I. Instanz beiden Parteien am 08.08.2008 zugestellt. Noch am gleichen Tage legt der Kläger das Rechtsmittel per Telefax ein. Unter dem 11.08.2008 wurden die Parteien um Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren angehört. Diese ist unter dem 14. bzw. 22.08.2008 erteilt worden. Die Entscheidung des Senats ergeht mithin noch vor Ablauf der am 08.09.2008 endenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung. Auch dies lässt ersehen, dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Abänderung der Vollstreckbarkeitsentscheidung nicht mangelt.

15

2. Das Rechtsmittel des Klägers ist auch begründet.

16

Denn in Übereinstimmung mit der von ihm vertretenen Auffassung erweist sich die Vollstreckbarkeitsentscheidung des Landgerichts nach § 709 ZPO als offensichtlich rechtsfehlerhaft, da Urteile, die - wie vorliegend - im Urkundenprozess erlassen werden, für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären sind (§ 708 Nr. 4 ZPO). Gemäß § 711 ZPO war der Beklagten die Abwendung der Vollstreckung zu gestatten.

III.

17

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 GKG, sie beruht auf der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO; von der Festsetzung einer Abwendungsbefugnis wird abgesehen, da der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000,00 € nicht erreicht (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO; siehe auch Zöller/Herget, a.a.O., § 713 Rn. 2 m.w.N.).

18

2. Den Streitwert hat der Senat nach § 3 ZPO bemessen und dabei auf das Interesse des Klägers abgestellt, eine Vollstreckung der erstinstanzlich ergangenen Entscheidung zur Hauptsache ohne Sicherheitsleistung zu erwirken. Dieses Interesse war nach Auffassung des Senats mit einem Bruchteil des Werts der Hauptsache - hier mit 1/10 - abzugelten (vgl. näher darüber Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16, Stichwort: "Sicherheitsleistung").

19

3. Für eine Zulassung der Revision gab es keinen in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Grund.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321 Ergänzung des Urteils


(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 705 Formelle Rechtskraft


Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einsp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 716 Ergänzung des Urteils


Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.

Referenzen

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.

Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.