Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 30. Apr. 2008 - 1 U 136/07

30.04.2008

Tenor

I. Der zweite Fristverlängerungsantrag der Kläger vom 10.03.2008, ihnen die Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis des Senats vom 15.02.2008 nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO um einen weiteren Monat bis zum 25.04.2008 zu verlängern, wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Kläger gegen das am 19.09.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock (Az.: 10 O 37/07) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert der Berufung: 26.564,16 €.

Gründe

A.

I.

1

Die Kläger begehren Schadensersatz wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Darlehensvertrag und einem Vertrag als atypische stille Gesellschafter der C. Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH (nachfolgend C.).

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen gerichtet haben die Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

3

Mit Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden vom 15.02.2008, den Klägern zugestellt am 26.02.2008, hat der Senat - unter näherer Darlegung seiner Rechtsauffassung - darauf hingewiesen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO), dass beabsichtigt ist die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Zurückweisung durch einstimmigen Beschluss (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) als erfüllt anzusehen sind. Die Frist zur Stellungnahme für die Kläger zu diesem Hinweis ist auf 2 Wochen bemessen und dazu wie folgt ausgeführt worden:

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"Somit kommt eine Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht. Sie haben Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Eine erste Verlängerung der Frist um nicht mehr als zwei Wochen auf (kurz) begründeten Antrag, kann als stillschweigend bewilligt angesehen werden. Ein besonderer Bescheid ergeht regelmäßig nicht. Eine weitere Verlängerung kann grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 224 Abs. 2, 225 Abs. 2, 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO bewilligt werden, wobei die Zustimmung des Gegners mit dem Antrag nachgewiesen werden muss."

5

Mit Schriftsatz vom 10.03.2008 haben die Kläger Fristverlängerung zum gerichtlichen Hinweis um zwei Wochen bis zum 25.03.2008 erbeten; zur Begründung hat die Klägervertreterin dargestellt:

6

"Aus Gründen der Arbeitsüberlastung der allein bearbeitenden Rechtsanwältin, auch wegen der Urlaubsvertretung der Frau Rechtsanwältin G., kann eine Stellungnahme nicht bis zum 11.03.2008 erfolgen. Die Besprechung mit dem Mandanten erfolgt aus vorstehend genannten Gründen auch erst in der Woche vor Ostern."

7

Zur Gerichtsakte ist vermerkt, dass Fristverlängerung "stillschweigend" bewilligt wird.

8

Anschließend haben die Kläger abermals, "eine weitere Fristverlängerung um einen Monat" - und zwar bis zum 25.04.2008, eingegangen bei Gericht am 25.03.2008 beantragt. Diesmal heißt es zur Begründung:

9

"Es konnte bis zum heutigen Tag mit dem Kläger der Schriftsatz und der Hinweis des Gerichts noch nicht persönlich besprochen werden. Der Kläger ist nach S. verzogen und nur zeitweilig in B. aufhältlich. Der Kläger betreibt dort eine Ausflugsschifferei, deren Saison Ostern eröffnet wurde, so dass er aus Gründen der Vorbereitung keinen Besprechungstermin vor Ostern wahrnehmen konnte. Eine persönliche Besprechung ist jedoch aus hiesiger Sicht unverzichtbar. Aus diesen und auch aus Gründen der Urlaubsvertretung in der Bürogemeinschaft, Krankheitsausfall eines Kollegen und der daraus resultierenden Arbeitsüberlastung für die Unterzeichnende, wird eine weitere Fristverlängerung beantragt. Zwecks Zustimmung hat sich die Unterzeichnende bereits mit heutigem Schreiben (beigefügt) an die Beklagtenvertreterin gewandt".

10

Das an die Prozessbevollmächtigte der Beklagten gerichtete Schreiben wurde angelegt; eine Beibringung der Zustimmung - seitens der Beklagten - zur verlangten Fristverlängerung erfolgte indes nicht; auch von dieser gelangte keine Stellungnahme bzw. Zustimmungs- oder Ablehnungserklärung zur Gerichtsakte.

11

Unter dem 25.04.2008 - eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tage - nahmen die Kläger - sich bedankend für eine (gewährte) Fristverlängerung - zur Sache auf die Hinweisverfügung vom 15.02.2008 Stellung.

12

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt im übrigen ausdrücklich Bezug genommen.

II.

13

Der zweite Antrag (vom 10.03.2008) auf Fristverlängerung zu dem gerichtlichen Hinweis zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist zurückzuweisen, da erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung nicht glaubhaft gemacht sind (§ 224 Abs. 2 ZPO).

14

1. Der Senat entscheidet hierüber als Kollegium - und nicht in der Person des Vorsitzenden allein (vgl. dazu allgemein Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 225 Rn. 3 m.w.N.) -, durch - unanfechtbaren (vgl. § 225 Abs. 3 ZPO; näher Zöller/Stöber, a.a.O., § 225 Rn. 8 m.w.N.) - Beschluss, um verfassungsrechtlichen Bedenken zu begegnen, die sich daraus besehen stellen könnten, wenn der Vorsitzende (hier der stellvertretende Vorsitzende in Abwesenheit eines ordentlichen Vorsitzenden) anstelle des Kollegiums die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist - und vorliegend der analog (dazu noch unten) zu behandelnden Stellungnahmefrist nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO - versagt, denn einleuchtend erscheint es, da hier die Zurückweisung der für eine Fristverlängerung vorgetragenen "erheblichen Gründe" (vgl. §§ 224 Abs. 2, 520 Abs. 2 ZPO) die Zulässigkeit des Rechtsmittels - bzw. hier die Berücksichtigung des weiteren, innerhalb der beantragten Frist nachgetragenen Stellungnahmevorbringens - präjudiziert, dass sich nicht der Vorsitzende des Kollegiums allein auf seine alleinige Meinung über die Erheblichkeit der Gründe für die Fristverlängerung festlegen darf (oder dies jedenfalls tunlichst vermeiden sollte, um die innere Einheit der Rechtsprechung innerhalb des Kollegialorgans zu sichern) (in diesem Sinne Zöller/Stöber, a.a.O., § 225 Rn. 3 m.w.N.).

15

2. In einem parallel gelagerten Fall hat der (vormalige) 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock in seinem Beschluss vom 27.05.2003 - 6 U 43/03 - (OLG-Report 2004, 127ff. = OLG-NL 2004, 228ff.) zu den Anforderungen an den Antrag zur Verlängerung der Stellungnahmefrist gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO wie nachstehend ausgeführt:

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"§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO schreibt zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor, dass den Parteien - wie hier geschehen - vor der Beschlussfassung des Senats nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO Gelegenheit gegeben wird, zu den dafür anzuführenden Gründen Stellung nehmen zu können (vgl. hier nur Zöller/Gummer, 23. Aufl., § 522 ZPO Rn. 34). Die vom Gericht oder dem Vorsitzenden zu setzende Frist muss angemessen sein. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anhaltspunkte, ist insoweit auf die Frist zur Klageerwiderung nach § 277 Abs. 3 ZPO abzustellen (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O.), die zwei Wochen beträgt. Diese gesetzliche Frist lässt erkennen, dass Gesetzgeber grundsätzlich die Zwei-Wochen-Frist für ausreichend erachtet, damit sich eine Partei im Rahmen der auch ihr obliegenden Prozessförderungspflicht zur Sache einlassen kann. Auch das Unverzüglichkeitsgebot in § 522 Abs. 2 ZPO spricht dafür, eine Frist von 14 Tagen genügen zu lassen, um das Grundrecht auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (vgl. Meyer-Seitz, in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 522 ZPO Rn. 28).

17

Den Parteien ist (im übrigen) Gelegenheit gegeben, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Verlängerung einer solchen gerichtlichen Frist zu beantragen (§ 224 Abs. 2 ZPO). Das gilt auch bei Bestimmung einer Frist nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O.). Über die Fristverlängerung ist im Verfahren nach § 225 ZPO zu entscheiden.

18

a) Maßgeblich für eine Friständerung, die grundsätzlich im (unanfechtbaren, § 225 Abs. 3 ZPO) Ermessen ("können", § 224 Abs. 2 ZPO) des Gerichts steht, können - ausgehend von der Bindung an das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und mit Rücksicht auf die Interessen des Antragsgegners (zutreffend insoweit Zöller/Stöber, a.a.O., § 224 Rn. 6) - nur "erhebliche Gründe" sein (§ 224 Abs. 2 ZPO), die grundsätzlich glaubhaft (§ 294 ZPO) zu machen sind (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O.). Als erhebliche Gründe solcher Art werden u.a. angesehen: Arbeitsüberlastung, Erkrankungen des Personals, Urlaube, Beschaffungsschwierigkeiten bei Beweisurkunden, Rücksprache mit der Partei, deren Notwendigkeit sich erst aus der Einsicht in die Gerichtsakte ergibt, fehlende Information, u.a.m (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 520 ZPO Rn. 19). Wird ein üblicherweise als erheblich eingestufter Grund angegeben, dann verstößt es gegen das Gebot der Gewährung eines fairen Verfahrens, wenn der Verlängerungsantrag wegen mangelnder Substantiierung zurückgewiesen wird (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; 1998, 3703; 2000, 1634; 2001, 812).

19

b) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird darüber hinaus ein Vertrauen auf die Bewilligung der Fristverlängerung im Falle des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO beim 1. Verlängerungsantrag anerkannt, wenn dafür ein erheblicher Grund i.S. dieser Vorschrift vorgebracht wird (vgl. BGH, VersR 1985, 972; 1993, 771; NJW 1991, 1359; 93, 134; 94 2957; 97, 400; 99, 430). Ob dem zu folgen ist (kritisch insoweit mit beachtlichen Gründen Zöller/Greger, a.a.O., § 233 ZPO Rn. 23, Stichwort: "Fristverlängerung" - weil die erheblichen Gründe durch den Richter, nicht aber durch die antragstellende Partei zu beurteilen sind, denn die Herrschaft über die Fristen ist der Parteiherrschaft weitgehend entzogen (vgl. Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 61. Aufl., § 224 ZPO Rn. 2), kann hier unentschieden bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf ein Rechtsanwalt zwar auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung vertrauen. Das gilt jedoch nicht, wenn ihm eine strengere, aber noch rechtmäßige Handhabung durch das Berufungsgericht bekannt sein musste (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; 2001, 812; 98, 3703 = MDR 1998, 1364; NJW-RR 2000, 1366; 2001, 1076).

20

c) Zu beurteilen sind die "erheblichen Gründe" vor dem Hintergrund des gesetzlichen Regelungszwecks sowohl des Verfahrens zur Fristverlängerung (§§ 224, 225 ZPO) wie des Verfahrens zur Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 224 ZPO hat sich - wie bereits angesprochen - nicht einzig an den Interessen der antragstellenden Partei, sondern ebenso an denen der Gegenpartei und den übergeordneten Belangen der Prozessförderung und der Prozesswirtschaftlichkeit zu orientieren (vgl. auch Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 61. Aufl., § 224 ZPO Rn. 2). Dieser Regelungszweck trifft sich mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO. Er dient zum einen der Verfahrensbeschleunigung und soll der Einlegung von Rechtsmitteln allein in der Absicht, das Verfahren und den Eintritt der Rechtskraft zu verzögern, wirksam begegnen (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 62, 64; Meyer-Seitz, a.a.O., § 522 ZPO Rn. 2)."

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Dieser Rechtsprechung, die auch in der Kommentarliteratur Zustimmung erfahren hat (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 522 Rn. 34 a.E.; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 522 Rn. 18), schließt sich erkennende Senat an.

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3. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend für die Gewährung der beantragten (abermaligen) Fristverlängerung kein Raum.

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a) Wiederum ist dazu - im Anschluss und in Übernahme der Rechtsprechung des (vormaligen) 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock (vgl. Beschluss vom 27.05.2003 - 6 U 43/03 - (OLGR 2004, 127ff. = OLG-NL 2004, 228ff.) - im Eingang zu begründen:

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"Die angeführte "Vertrauensrechtsprechung" des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts zur Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) kann auf den hier zu entscheidenden Fall keine Anwendung finden, weil die Voraussetzungen der Fristverlängerung nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO und nach §§ 522 Abs. 2 Satz 2, 224 Abs. 2, 225 ZPO sowohl nach dem Normgehalt wie nach dem Normzweck unterschiedlich geregelt sind.

25

Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist die Fristverlängerung durch den Vorsitzenden - ohne Einwilligung des Gegners - daran gebunden, dass entweder der Rechtsstreit - nach freier Überzeugung des Vorsitzenden - nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Zur Verlängerung für die Stellungnahmefrist nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO weist die Anwendung findende Vorschrift von § 224 ZPO hingegen alleine aus, dass "erhebliche Gründe" für ein begründetes Verlängerungsgesuch geltend zu machen sind. Angesichts der dargelegten, vom Gesetzgeber mit der ZPO-Reform 2002 erstrebten Beschleunigungs- und Entlastungseffekte (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 97), kann indes nicht angenommen werden, dass auf das Merkmal der "Verzögerung" im Rahmen der pflichtgemäßem Ermessen folgenden Entscheidung nach §§ 522 Abs. 2 Satz 2, 224 Abs. 2 ZPO verzichtet werden sollte. Vielmehr spricht der Gesetzeszweck des § 522 Abs. 2 ZPO sogar für das Gegenteil, so dass bei der Beurteilung der erheblichen Gründe für die Verlängerung der Stellungnahmefrist stets die dadurch eintretende - automatische - Verfahrensverzögerung (denn ansonsten würde das Berufungsgericht nach Ablauf der Frist regelmäßig durch Beschluss [§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO] entscheiden) mitzubedenken ist. Dies führt aber nach Auffassung des Senats dazu, dass die "erheblichen Gründe", die für das Verlangen, die Frist zu verlängern, anzuführen sind (§§ 522 Abs. 2 Satz 2, 224 Abs. 2 ZPO), restriktiver noch als im Falle der Frist zur Verlängerung der Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) zu beurteilen sind."

26

b) Unbeschadet davon bleibt eine Anwendung der wiedergegebenen verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Fachgerichtsrechtsprechung vorliegend indes auch deshalb ausgeschlossen, weil für die Kläger gerade kein Vertrauenstatbestand auf eine Verlängerung der Frist aus "erheblichen Gründen" geschaffen worden ist.

27

aa) Den Klägern ist mit dem ergangenen gerichtlichen Hinweis eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gewährt worden. Diese Frist ist grundsätzlich ausreichend und sie entspricht der vom Gesetz (§ 277 Abs. 3 ZPO entsprechend) geforderten Frist (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 522 Rn. 34; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 522 Rn. 18).

28

bb) Desweiteren sind die Kläger auch bereits mit dieser Fristsetzung darauf verwiesen worden, dass zwar "eine erste Verlängerung der Frist um nicht mehr als zwei Wochen auf (kurz) begründeten Antrag, als stillschweigend bewilligt angesehen werden kann" (so wie es auch auf den Erstantrag vom 10.03.2008 hin geschehen ist, Anm.: hier) -, eine weitere Fristverlängerung jedoch "grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 224 Abs. 2, 225 Abs. 2, § 520 Abs. 2 Satz 2 bewilligt werden" kann, "wobei die Zustimmung des Gegners mit dem Antrag nachgewiesen werden muss".

29

Damit hat der Senat deutlich gemacht, dass erstens im Grundsatz überhaupt nur erhebliche Gründe i.S. des § 224 Abs. 2 ZPO eine zweite Fristverlängerung - über 1 Monat insgesamt hinaus - zu rechtfertigen vermögen, und er hat zweitens darauf hingewiesen, dass hierbei - analog - der Rechtsgedanke des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch auf das Fristverlängerungsverfahren zur Stellung auf den gerichtlichen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Anwendung finden kann, wonach die Verlängerung der Frist - zur Stellungnahme ebenso wie zur Berufungsbegründung - über einen Monat hinaus (vgl. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) - der Einwilligung des Gegners bedarf (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - um auch dessen Interessen an der Vermeidung untunlicher Verfahrensverzögerungen zu schützen -, wobei die Zustimmung des Gegners mit dem Antrag (auf Fristverlängerung) nachzuweisen (also zuvor einzuholen) ist.

30

Die Kläger konnten daher kein Vertrauen darauf begründen, dass ihrem 2. Fristverlängerungsantrag stattgegeben würde (soweit dieser Antrag nicht die dafür an ihn gestellten Voraussetzungen erfüllte), wie umgekehrt die Beklagte Vertrauen darin zu setzen vermochte, dass der Senat an der bestimmten Fristsetzung festhält, und nicht allein deshalb, um den Klägern Zeitgewinn oder Raum für weiteren Sachvortrag zu geben, ihrem Begehren auf Fristverlängerung folgen würde.

31

Das haben die Kläger - in Gestalt ihrer Prozessbevollmächtigten - auch selbst erkannt, indem diese zum zweiten Fristverlängerungsantrag ankündigte, die Zustimmung der Gegenpartei beibringen zu wollen. Solches ist jedoch weder in der (mit dem Hinweis) aufgegebenen Frist (mit der Stellung des 2. Fristverlängerungsantrages) noch nachfolgend geschehen. Schon aus diesem Grunde kann dem Verlängerungsgesuch kein Erfolg beschieden sein.

32

c) Die von den Klägern nur formelhaft vorgetragenen Gründen - zu denen es im übrigen an einer Glaubhaftmachung fehlt, die zwar nicht unbedingt nach § 294 ZPO zu geschehen hat (vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 224 ZPO Rn. 7), aber doch überhaupt in anderer Weise erfolgen muss - rechtfertigen unter Berücksichtigung der angeführten gegenläufigen Interessen und Belange der Beklagten die beantragte Fristverlängerung nicht.

33

Auffallend ist an dem zweiten Fristverlängerungsbegehren der Kläger - mit dem in der Sache die Stellungnahmefrist auf insgesamt sechs Wochen ausgedehnt werden soll - ein Mehrfaches:

34

aa) Das zweite Gesuch wurde (von der Prozessbevollmächtigten der Kläger) aufgesetzt unter dem Datum des 10.03.2008, also eben zu dem Zeitpunkt, zu dem das erste Verlangen auf Fristverlängerung bei Gericht angebracht wurde. Es stellt sich mithin der Eindruck einer "Fristverlängerungskampagne auf Vorrat", denn am 10.03.2008 konnte die Prozessbevollmächtigte der Kläger noch gar nicht übersehen, ob es ihr nicht innerhalb der begehrten ersten Verlängerung der Frist gelingen würde, die (in der Tat anzuerkennende) Rücksprache mit der Mandatschaft zu dem ergangenen gerichtlichen Hinweis (auf die beabsichtigte Zurückweisung des Rechtsmittels) zu führen.

35

bb) Das Fristverlängerungsbegehren vom 10.03.2008 (Eingang bei Gericht am 25.03.2008) ist überdies in sich unsubstantiiert und widersprüchlich; zudem fehlt es jeglicher hinreichender Glaubhaftmachung:

36

aaa) Es erschließt sich bereits nicht, aus welchen Gründen es - so der Kläger zu 1. "nach S. verzogen" ist und er "nur zeitweilig in B. aufhältig sei" - einer "persönlichen Besprechung" (mit dem Kläger) "unverzichtbar" bedarf. Denn die vom Senat im Hinweisschreiben benannten Gründe für die beabsichtigte Berufungszurückweisung lassen sich - aus Sicht des Senates: ohne Weiteres - fernmündlich austauschen, besprechen und abschließend (im Hinblick auf die weitere Behandlung des eingelegten Rechtsmittels [Fortführung des Berufungsverfahrens, oder Rücknahme der Berufung]) erörtern.

37

bbb) Die weiter für die Fristverlängerung angeführten - nicht glaubhaft gemachten - Gründe (Urlaubsvertretung in der Bürogemeinschaft, Krankheitsausfall eines Kollegen und daraus resultierende Arbeitsüberlastung der Prozessbevollmächtigten der Kläger) überzeugen nicht, weil sie in sich nicht tragfähig erscheinen.

38

Ausweislich des Briefkopfes der Prozessbevollmächtigten der Kläger fungiert diese ihre Vertreterin als Einzelanwältin .Es fragt sich also (und bleibt [jedenfalls durch Sie, die Prozessbevollmächtigte] unbeantwortet), mit wem sie in Bürogemeinschaft zusammen arbeiten würde, welchen Krankheitsausfall eines Kollegen (in einer Einzelanwaltskanzlei) sie zu vertreten hatte, und welche Arbeitsüberlastung - im Hinblick auf welche Zeit und welche Verfahren - damit einhergehen musste (bzw. tatsächlich eingetreten ist).

39

Damit sind erhebliche Gründe für das Fristverlängerungsgesuch weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Senat beabsichtigt jedoch nicht, "vorgeschobenen" Fristverlängerungsanträgen Vorschub zu leisten oder diese gar zu bewilligen. Das zivilprozessuale Verfahren ist - unter anderem - bestimmt von der Einhaltung bestimmter (gesetzlich formulierter oder gerichtlich festgelegter) Fristen. Dies hat seinen Grund in der Sicherung eines formalisierten Verfahrens (-ablaufes), auf den die beteiligten Parteien Anspruch haben. Ein dem entgegen gesetztes Bestreben in der anwaltlichen Vertretung der (jeweiligen) Partei ist deshalb zur Überzeugung des Senats Einhalts zu gebieten, so dass auch in Ansehung dieser Zielrichtung dem Fristverlängerungsbegehren der Erfolg zu versagen ist.

40

bb) Hinzutritt, dass die Klägervertreterin es - trotz des erteilten Hinweises - verabsäumt hat, die Einwilligung des Gegners (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog) zu der vom ihr beantragten Verlängerung der Stellungnahmefrist (entgegen ihrer eigenen Ankündigung) beizubringen.

41

cc) Im vorliegenden Fall ist außerdem - bei Erwägung der den Gesetzgeber leitenden Vorstellungen zur Stärkung der Verfahrensbeschleunigung im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO - in dem Unterbleiben einer (beabsichtigten) Stellungnahme innerhalb der gesetzten (und einmalig verlängerten) Frist eine Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht zu erkennen, die sich die Kläger als ein Versäumnis ihrer Parteivertreterin zurechnen lassen müssen.

42

Gerade der Umstand, dass der Senat auf die Absicht hingewiesen hatte, einem (zweiten) Fristverlängerungsbegehren im Grundsatz nicht entsprechen zu wollen, hätte den Klägern Anlass sein müssen, eingehend und rechtzeitig vor Fristablauf zu den "erheblichen Gründen" vorzutragen, aus denen heraus ihnen ausnahmsweise ein Recht zu Verlängerung der Frist zugestanden werden sollte. Denn es war ihnen aus diesem Hinweis bekannt, dass der Senat einen schärferen - aber rechtmäßigen - Maßstab für einen begründeten Fristverlängerungsantrag anzusetzen gedachte (und gedenkt) als im Falle der Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; 2001, 812; 98, 3703 = MDR 1998, 1364; NJW-RR 2000, 1366; 2001, 1076).

43

Solches ist hier nicht geschehen, weshalb die Kläger mit ihrem Antrag keinen Erfolg zu haben vermögen.

B.

44

Die Berufung der Kläger war daher - nach Ende der ihnen stillschweigend (sowie hiermit zusätzlich nachträglich förmlich) bewilligten und am 25.03.2008, 24.00 Uhr, abgelaufenen Frist - gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Insoweit hält der Senat an den mit der Hinweisverfügung vom 15.02.2008 mitgeteilten Gründen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) fest (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO), zu denen eine - fristgerechte - Stellungnahme der rechtsmittelführenden Partei nicht eingegangen ist.

45

1. Diese Hinweise lauteten wie folgt:

46

"Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das Urteil voraussichtlich den Berufungsangriffen standhalten.

47

Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung dringen nicht durch.

48

a) Mit Recht hat das Landgericht mögliche Ansprüche der Kläger aus Prospekthaftung verneint. Hiergegen wendet sich die Berufung offensichtlich nicht.

49

b) Entgegen der Ansicht der Berufung hat sich das Landgericht aber auch mit den übrigen von den Klägern geltend gemachten Anspruchsgrundlagen auseinander gesetzt, insbesondere mit den behaupteten Schadensersatzansprüchen aus culpa in contrahendo, etwa wegen der Verletzung von Aufklärungs- oder Hinweispflichten. Die Voraussetzungen für solche Ansprüche sind jedoch weder dargetan noch ersichtlich.

50

aa) Soweit die Kläger mit ihrer Behauptung, der Beitritt des Klägers sei aufgrund unrichtiger Angaben sowohl im Flyer und im Prospekt als auch des Vermittlers erfolgt, eine arglistige Täuschung durch den Vermittler geltend machen wollen, verhilft das der Berufung nicht zum Erfolg. Falsche Angaben sind nämlich nicht dargetan.

51

So teilen die Kläger schon zu den Angaben, die der Vermittler S. ihnen gegenüber gemacht habe, lediglich mit, dieser habe ihnen "die Beteiligung als Steuersparmodell, mit Finanzierung der Beteiligung in vollem Umfang durch die Beklagte" angeboten, bzw. ihnen - den Klägern - sei (wohl von dem Vermittler) "zu der stillen Beteiligung auch aus Steuerspargründen geraten" worden. Dabei sei ihnen ein Video über die Wohnanlage M. vorgeführt worden, auf eventuelle Gefahren oder wirtschaftliche Risiken einer solchen Anlage sei nicht hingewiesen worden. Zu näheren Details verhalten sich die Kläger nicht, so dass auch nicht festgestellt werden kann, ob eine arglistige Täuschung vorlag oder es sich um bloße - insoweit nicht ausreichende - allgemeine Anpreisungen und Prognosen handelte.

52

Allerdings haben die Kläger vorgetragen, für ihre Anlageentscheidung seien der Handprospekt (Flyer) und der Emissionsprospekt vom 15.03.1999 "erheblich" gewesen, wobei ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils den Klägern bei Abschluss der Beitritts- und Darlehensverträge unstreitig lediglich der Flyer vorlag, von dem Emissionsprospekt hatten sie keine Kenntnis. Auf § 314 ZPO wird insoweit hingewiesen. Der Flyer enthält jedoch - wie bei derartigem Werbematerial üblich - praktisch keine konkreten Angaben, abgesehen von einigen - von den Klägern nicht beanstandeten - Details zu dem geplanten Bauprojekt M. ("1 km bis zur Stadtgrenze B., 30 min. bis zum Stadtzentrum, Grundstück: 100.000qm, Wohnungen: 35.000qm" u.a., aber auch: "M.: bereits 88 WE errichtet, erstellte Fläche 5.200qm"). Unter der Überschrift "Sicherheit - durch Zusammenarbeit mit erfahrenen Partnern" ist allerdings - worauf die Kläger mit Recht hinweisen - die Beklagte aufgeführt, und zwar mit dem Sparkassen-Logo hinter der Namensbezeichnung "O." und dem Zusatz: "Finanziert den Initiator seit 1993 und bietet eine Finanzierung für die C.-Beteiligung an". Diese Angaben sind jedoch nicht objektiv falsch. Sie sind für sich allein und ohne weitere Erläuterungen offensichtlich auch nicht geeignet, ein besonderes Vertrauen in die beworbene Vermögensanlage zu schaffen. Schließlich enthält der Flyer - wenn auch, ebenfalls nicht unüblich, in kleinerer Schrift - den Hinweis, dass es sich "um eine Kurzbeschreibung ohne Anspruch auf Vollständigkeit" handele und "die im Prospekt enthaltenen Angaben (...) unverbindlich" seien und kein vertragliches Angebot darstellten. Aufgrund der Angaben in dem Flyer kann daher eine Haftung der Beklagten für mögliche falsche Angaben der C. nicht entstehen.

53

Selbst wenn der Vermittler S. den Klägern gegenüber die Angaben gemacht haben sollte, die in dem Emissionsprospekt enthalten sind - was die Kläger auch mit der Berufung so nicht behaupten - wäre eine arglistige Täuschung durch den Vermittler nicht dargetan. Abgesehen davon, dass zur subjektiven Seite der angeblichen Arglist (vgl. dazu Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl., § 123 Rn. 11 m.w.N.) jeglicher Vortrag fehlt, wird nicht deutlich, welche der Prospektangaben nach Ansicht der Kläger offensichtlich unrichtig sind.

54

Soweit die Kläger etwa die unterbliebenen Wertpapieranlagen anführen, für die die Beklagte verantwortlich sei, ist anzumerken, dass - ausweislich des Prospektes - lediglich "vorgesehen (war), neben der Immobilieninvestition eine Investition in Aktien vorzunehmen". Dazu ist es nicht gekommen. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die C. von vornherein oder jedenfalls im Frühjahr 2000 die Absicht hatte, entgegen der Ankündigung im Prospekt nicht in Aktien zu investieren und dass die Beklagte hiervon wusste oder wissen konnte. Der weitere Verlauf spricht vielmehr eher dafür, dass es der C. nicht gelang, ausreichend Beteiligungskapital einzuwerben und dass gleichzeitig die (vorrangige) Immobilieninvestition teurer wurde als geplant, so dass aus diesem Grund keine Wertpapiere erworben werden konnten.

55

Auch bezüglich der Mieteinnahmen sind wissentlich falsche Angaben nicht ersichtlich. Zutreffend ist zwar, dass die prognostizierten Einnahmen nicht erzielt werden konnten. Auch ergibt sich aus dem "Lagebericht" der Gesellschaft vom 03.05.2001 für das Geschäftsjahr 2000, dass die Leerstandsquote mit 83,7 % weit über der im Prospekt mit 2,5 % kalkulierten lag. Ursache hierfür dürfte jedoch sein, dass das Objekt später als geplant endgültig fertig gestellt wurde. Die im Jahr 2000 durchschnittlich erzielte Nettokaltmiete pro qm lag mit 13,80 DM dagegen nur unwesentlich unter der kalkulierten Anfangsmiete von 14,00 DM pro qm.

56

Im Übrigen enthält der Prospekt deutliche Risikohinweise, aus denen sich u.a. ergibt, dass keine Gewähr für die Einhaltung der Planzahlen sowie für den Eintritt der wirtschaftlichen Ziele übernommen werden könne. Zwar behaupten die Kläger, der Vermittler habe sie nicht auf mögliche Risiken und Gefahren hingewiesen. Das widerspricht jedoch ihrem Vortrag, "erheblich" (und damit mitentscheidend) für dem Beitritt seien (auch) die Angaben im Prospekt gewesen.

57

bb) Darüber hinaus wären die behaupteten falschen Angaben der Beklagten nicht zurechenbar. Anhaltspunkte für eine vertragliche Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und dem Vermittler bzw. der Vermittlerfirma X. AG oder die "vermittelnde Wirtschaftsberatung H.", für die er tätig gewesen sein soll, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Gleiches gilt für die - bestrittene - Behauptung der Kläger, der Flyer und der Emissionsprospekt seien der Beklagten bekannt gewesen. Das Verwenden des Namens der Beklagten und des Sparkassenlogos genügt hierfür nicht, zumal letzteres - worauf die Beklagte mit Recht hinweist - von sämtlichen Sparkassen im Bundesgebiet sowie den diesen angeschlossenen Organisationen gebraucht wird. Auch die - insoweit unstreitige - Vereinbarung zwischen der Beklagten und der C. über eine Mittelverwendungskontrolle lässt keine Rückschlüsse auf eine Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Vermittler zu.

58

cc) Schließlich ist auch das behauptete institutionalisierte Zusammenwirken der Beklagten mit dem Vermittler bzw. mit der Fondsgesellschaft nicht schlüssig dargelegt.

59

Hierzu wäre erforderlich, dass zwischen Fondsinitiator, den von diesem beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Initiator oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Fondsbeteiligungen desselben Objekts vermittelt haben (BGHZ 168, 1 = WM 2006, 1194 [Tz. 53] m.w.N.).

60

Der diesbezügliche Vortrag der Kläger beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, die Beklagte habe sich der gleichen Vertriebsorganisation wie die C. bedient und ihre Formulare der Vertriebsorganisation überlassen, sie habe außerdem sowohl die Projekte der Fondsinitiatoren wie auch - und dies nicht nur in Einzelfällen - die der Kapitalanleger finanziert. Die Beklagte hat dies stets bestritten. Nähere Angaben der Kläger, etwa zu der angeblich gemeinsamen Vertriebsorganisation oder zu weiteren Anlagefinanzierungen, fehlen. Soweit die Kläger auf die angeblich von der Beklagten überlassenen Darlehensformulare abstellt, gilt das oben unter bb) Ausgeführte: es handelte sich um Sparkassenformulare, die nicht zwingend der Beklagten zugeordnet werden können. Das Beweisangebot der Kläger im Schriftsatz vom 06.08.2007, nämlich das Zeugnis des Vermittlers S. (dessen ladungsfähige Anschrift bislang allerdings nicht mitgeteilt worden ist) "für die Tatsache, dass die Vertriebsfirma auf Software der Beklagten zurückgegriffen" habe, ist in diesem Zusammenhang untauglich: selbst wenn der angebotene Zeuge diese Behauptung aus eigenem Erleben bestätigen können sollte, wäre damit ein Zusammenwirken zwischen Beklagter und Vertriebsorganisation nicht belegt.

61

c) Der mit Schriftsatz vom 06.08.2007 erklärte Widerruf des Darlehensvertrages geht ins Leere, weil die Widerrufsfrist längst abgelaufen ist. Die Kläger haben selbst vorgetragen, dass dem Vertrag Widerrufsbelehrungen beigefügt waren, und haben diese als Anlagen K 16 / K 17 vorgelegt. Dass die Belehrungen nicht ordnungsgemäß waren und deshalb unwirksam sind, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre ein mögliches Widerrufsrecht auch bei unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. ein Jahr nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch die Kläger, mithin noch im Jahr 2001, erloschen.

62

d) Es kann daher dahingestellt bleiben, ob ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG a.F. vorlag. Im Übrigen bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen eines solchen Geschäftes (vgl. dazu BGH, NJW 2007, 3200 = WM 2007, 1456 [Tz. 19 ff.] m.w.N.) gegeben sind. So sind schon das Vorliegen einer Finanzierungszusage der Beklagten gegenüber der C. bzw. die für eine solche Zusage sprechenden Indizien (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 19 m.w.N.) fraglich, den entsprechenden - nicht mit Beweisantritten unterlegten - Vortrag hat die Beklagte bestritten. Insbesondere sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Beklagten als kreditgebender Bank das Zusammenwirken des angeblich für sie tätigen Vermittlers mit dem Verkäufer (der C.) positiv bekannt war, sie dessen Tätigkeit also kannte und billigte oder aber sich der Kenntnis dieser Tatsachen unredlich verschloss (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Tz. 20, 21 m.w.N.).

63

2. Vorsorglich - und in Vermeidung einer Gegenvorstellung, Verfassungsbeschwerde oder ähnlichem (nicht förmlichen) Rechtsbehelf - weist der Senat darauf hin, dass auch die in nicht verlängerter Frist eingegangene Stellungnahme der Kläger zu der Hinweisverfügung vom 15.02.2007 keinen Anlass abgegeben hätte, die geäußerte vorläufige Rechtsauffassung, die nochmals bedacht worden ist, zu ändern.

64

Denn diese Stellungnahme erschöpft sich in der Wiederholung des bisherigen - zur behaupteten Aufklärungs- und Hinweispflichtverletzung - weitgehend unsubstantiierten, außerdem bereits (durch das Landgericht und den Senat) abgehandelten Sachvortrages in erster Instanz (wie er in der Berufungsstreitstufe sodann nochmals dargestellt wurde), ohne dass der rechtsentscheidenden Bewertung (lediglich werbender Charakter des [für die Anlageentscheidung] verwandten Flyers) Erhebliches entgegengesetzt worden wäre, stattdessen werden nur pauschale Behauptungen ("Es ist zwingend davon auszugehen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst hat, wie ... "), ohne Einhaltung des prozessual Gefordertem aufgestellt, denen kein Erfolg beschieden sein kann, zumal die Kläger (sich selbst desavouierend) vorbringen, es gäbe "keine objektiven Tatsachen, die Rechtsauffassung der Beklagten (zum Bestreiten, in einem verbundenen Geschäft mit dem Vermittler und der Vermittlerfirma zusammen gearbeitet zu haben im Nachhinein als unrichtig zu qualifizieren".

65

3. Der vorliegende Rechtsstreit ist - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. 3 ZPO).

C.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 30. Apr. 2008 - 1 U 136/07

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 30. Apr. 2008 - 1 U 136/07 zitiert 17 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 224 Fristkürzung; Fristverlängerung


(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind. (2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 277 Klageerwiderung; Replik


(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 225 Verfahren bei Friständerung


(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. (2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden. (3) Eine Anfechtung des Be

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.

(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.

(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.

(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.

(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.

(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.

(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.

(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.