Oberlandesgericht Rostock Urteil, 15. Nov. 2013 - 1 Ss 79/13 (90/13)

bei uns veröffentlicht am15.11.2013

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock - Strafrichter - vom 16.05.2013 - 30 Ds 459/12 - mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Rostock zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Rostock hat den Angeklagten vom Vorwurf des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Sprungrevision der Staatsanwaltschaft, die seine Verurteilung erstrebt, hat mit der erhobenen Sachrüge umfassenden Erfolg, weshalb es auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge nicht ankommt.

II.

1.

2

Der Angeklagte steht seit dem 30.09.2011 nach Vollverbüßung der gegen ihn vom Landgericht Rostock am 22.03.2003 (12 KLs 38/01) wegen fünf Fällen der Vergewaltigung im besonders schweren Fall unter Einbeziehung einer ebenfalls wegen Vergewaltigung verhängten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des selben Gerichts vom 02.08.2002 - III KLs 6/02 - verhängten und vollständig verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Rostock vom 28.09.2011 - 12 StVK 1129/11-2 - unter Führungsaufsicht. Mit ergänzendem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 21.10.2011 wurde er gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 5 StGB angewiesen, "Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten, insbesondere Waffen wie Schusswaffen (auch Schreckschuss- oder Gasdruckschusswaffen, Stichwaffen, Schlagwaffen, chemisch wirkende Kampfmittel, Elektroschock-/reizgeräte, Munition jeglicher Art, Spreng- oder Explosivstoffe, sowie Handschellen oder andere Fesselungsgerätschaften, insbesondere Seile, Bänder, Leinen, Schnüre (ausgenommen Schnürsenkel), Kabelbinder oder Klebebänder nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen". Seine u.a. gegen diese Weisung gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 16.02.2012 - I Ws 17 u. 18/12 - als unbegründet verworfen.

3

Mit der am 09.11.2012 zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 07.10.2012 legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, dadurch gegen diese in § 145a StGB strafbewehrte Weisung verstoßen zu haben, dass er "seit Juli 2012" im Besitz einer Hundeleine für den in seinem Eigentum stehenden Labrador-Hund sei. Der Angeklagte hat diesen Vorwurf in der Hauptverhandlung bestritten. Aufgrund von Zeugenaussagen ist das Amtsgericht gleichwohl zu der Überzeugung gelangt, dass er "vor August 2012" zumindest kurzzeitig im Besitz einer Hundeleine und "wohl" auch eines Hundehalsbandes gewesen ist. Hierdurch sei jedoch der Zweck der Maßregel nicht im Sinne von § 145a StGB gefährdet worden, weswegen der Angeklagte aus Rechtsgründen freizusprechen sei (UA S. 4).

4

Durch den Besitz einer Hundeleine "für einen kurzen Zeitraum" sei "keinesfalls" eine ursächliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer (einschlägiger) Straftaten gegeben. In der Vergangenheit "dürften" die Tatanreize "wohl kaum" durch den Besitz von Geräten ausgegangen sein, die eine Fesselung ermöglichten. Die Ursache für die schwerwiegenden Straftaten des Angeklagten, "dürften" (allein) in dessen Persönlichkeitsstruktur zu sehen sein, nämlich "in dem Streben nach Manipulation der Opfer zur Erlangung psychischer und physischer Kontrolle" über sie. Im Übrigen sei das Verbot, Leinen, Schnüre (ausgenommen Schnürsenkel) zu besitzen "nicht geeignet, den Maßregelzweck zu gewährleisten", so lange dem Angeklagten andererseits gestattet werde, eigenen Wohnraum zu bewohnen und nicht auch das ausschließliche Tragen von Schuhen mit Klettverschlüssen angeordnet werde, denn in jeder Wohnung fänden sich (gemeint: von der Auflage nicht erfasste) Gegenstände, die geeignet seien, Fesselungen zu ermöglichen, so z.B. auch das dem Angeklagten ausdrücklich belassene Ladekabel für das Betreiben der Fußfessel oder eben besagte Schnürsenkel, die z.B. bei Sportschuhen durchaus eine erhebliche Länge aufweisen könnten (UA S. 5). Zudem habe keiner der Zeugen Angaben zu Material und Länge der Hundeleine machen können (UA S. 6).

2.

5

Der mit diesen Feststellungen und dieser Begründung erfolgte Freispruch des Angeklagten aus Rechtsgründen hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

a)

6

Soweit das Amtsgericht anklingen lässt, die verfahrensgegenständliche Weisung sei schon per se nicht geeignet, den mit der Führungsaufsicht verfolgten Maßregelzweck zu gewährleisten, so lange dem Angeklagten erlaubt bleibe, eine eigene Wohnung zu haben und ihm nicht auch auferlegt werde, nur Schuhe mit Klettverschlüssen zu tragen, er mithin durchaus Schnürsenkel, darunter möglicherweise auch lange für Sportschuhe, besitzen dürfe (UA S. 5), weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Zweckmäßigkeit einer im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisung im Verfahren wegen einer Straftat nach § 145a StGB grundsätzlich nicht der Beurteilungskompetenz des Strafgerichts unterfällt. Insoweit gelten für den Prüfungsmaßstab die selben Beschränkungen wie für das Beschwerdegericht in § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO. So lange eine solche Weisung besteht, sie vom Katalog des § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB gedeckt, im Sinne von Absatz 1 Satz 2 der Norm hinreichend bestimmt und weder unzumutbar (§ 68 Abs. 3 StGB) noch offensichtlich verfassungswidrig ist, ist sie nicht nur für den Betroffenen bindend und von ihm zu beachten, sondern im Falle des Verstoßes dagegen auch von dem für die Beurteilung einer Strafbarkeit nach § 145a StGB zuständigen Gericht bei seiner Entscheidung als verbindliche tatbestandsausfüllende Regelung zu Grunde zu legen. Hält der Tatrichter eine in diesem Sinne rechtlich nicht zu beanstandende Weisung im konkreten Fall für unnötig, unzweckmäßig oder gar verfehlt oder angesichts der Weiterentwicklung des Verurteilten für nicht länger erforderlich, wird es bei ihrer Nichtbeachtung allerdings am weiteren Tatbestandsmerkmal (KG v. 1.2.2008 - 1 Ss 19/08 = StRR 2008, 231; LK-Roggenbruck, StGB, 12. Aufl. § 145a Rdz. 17; Sch/Sch-Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl., § 145a Rdz. 7; MK-Groß StGB, 2. Aufl. § 145a Rdz. 15; Groth NJW 1979, 743 [746 f.]; a.A. Wolters/Horn SK zum StGB, Loseblattsammlung 8. Aufl., Stand November 2009, § 145a Rdz. 2: objektive Bedingung der Strafbarkeit) der "Gefährdung des Maßregelzwecks" fehlen (vgl. dazu MK-Groß a.a.O. Rdz. 10).

b)

7

Dass die hier verfahrensgegenständliche Weisung im vorgenannten Sinne rechtmäßig ist, hat der Senat mit eingehender Begründung in seinem bereits erwähnten Beschluss vom 16.02.2012 ebenso ausgeführt, wie er sich dazu verhalten hat, dass das Verbot auch nicht deshalb ungeeignet, weil unzureichend ist, weil dem Angeklagten immer noch Möglichkeiten zum Besitz von anderen, davon nicht erfasster aber ebenso zur Fesselung geeigneter Gegenstände verbleiben (a.a.O. S. 7 ff.). Auch wenn der Tatrichter im Rahmen seiner Prüfung einer Strafbarkeit des Angeklagten nach § 145a StGB an diese Beschwerdeentscheidung rechtlich nicht gebunden ist, lässt das angefochtene Urteil bei der Erörterung, ob durch den festgestellten Verstoß gegen diese Weisung der Zweck der Maßregel gefährdet worden ist, im Rahmen des insoweit eröffneten rechtlichen Beurteilungsermessens die notwendige Auseinandersetzung mit den dafür vorgebrachten Argumenten des Senats vermissen.

c)

8

Hinzu kommt, dass das Tatbestandsmerkmal "Gefährdung des Maßregelzwecks" nicht - wie hier vom Amtsgericht - abstrakt, sondern immer in Bezug auf den mit der konkreten Weisung verfolgten Zweck auszulegen ist. Nachdem bereits die Nichtbeachtung bloßer Melde- oder rein passiver Überwachungspflichten nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 7 - 9 StGB in § 145a StGB mit Strafe bedroht ist, was zeigt, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers allein schon dadurch eine Gefährdung des Maßregelzwecks eintreten kann, kann dann, wenn der Verurteilte - wie hier - sogar ein bestimmtes Verbot missachtet, wegen des gerade mit diesem verfolgten Zwecks die Nichtbeachtung der Weisung eo ipso zur Gefährdung des Maßregelzwecks führen (MK-Groß a.a.O. Rdz. 15 m.w.N.). Das wird gerade bei den Verboten nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 StGB in der Regel der Fall sein, mit denen die allein schon vom Besitz solcher Sachen ausgehende Gefahr abgewendet werden soll, die dem Verurteilten Anlass für die Begehung neuer Straftaten geben oder von ihm zu ihrer Durchführung missbraucht werden könnten. Genau darum geht es in vorliegender Sache.

d)

9

Soweit das Amtsgericht die Auffassung vertritt, die Anreize zur Begehung der die Führungsaufsicht begründenden schwerwiegenden Straftaten "dürften wohl kaum ... durch den Besitz von Geräten ausgegangen sein, die eine Fesselung ermöglichen", sondern diese Delikte "dürften wohl" ihre Ursache in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten haben, wird übersehen, dass das Verbot nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB sich gerade auch auf solche Gegenstände erstrecken kann, die dem Täter, wenn nicht "Anreiz", so doch "Gelegenheit" zu weiteren Straftaten bieten können ("oder"), die mithin als Tatmittel Verwendung finden könnten. Ob, wie und womit der Angeklagte bei Begehung der Anlasstaten seine Opfer gefesselt hat, insbesondere ob dabei auch für sich genommen unverfängliche Gebrauchsgegenstände als Fesselungswerkzeug missbraucht worden sind, wird erforderlichenfalls im Tatsächlichen weiter aufzuklären sein, z.B. durch Verlesung der betreffenden Urteile. Im Übrigen wird in dem angefochtenen Urteil schon jetzt ausgeführt, dass es zur Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten gehört, außer psychischer auch physische Kontrolle über seine Opfer zu erlangen (UA S. 5), d.h. sie - etwa durch Fesselung und/oder Einsperren - "in seine Gewalt" zu bringen. Auch insoweit bedarf es zur Beurteilung, ob aktuell von ihm noch die Gefahr der Begehung solcher Taten ausgeht, gegebenenfalls ergänzender tatsächlicher Feststellungen unter Berücksichtigung aller Erkenntnisse über sein seit seiner Haftentlassung bekannt gewordenes Verhalten gerade gegenüber Frauen und Mädchen, z.B. in seinem Wohnumfeld und seiner auch im aktuellen Verfahren vor dem Amtsgerichts wieder zutage getretenen Einstellung zu seinen früheren Delikten (vgl. dazu UA S. 4 f.).

c)

10

Schließlich rechtfertigt auch die Überlegung des Amtsgericht den Freispruch des Angeklagten aus Rechtsgründen nicht, der lediglich kurzzeitige Besitz einer Hundeleine und/oder eines Hundehalsbandes spreche gegen die Annahme, dass dadurch der Zweck der Maßregel gefährdet worden sei. Es ist nicht erkennbar, dass die Begehung der Anlasstaten davon abhängig war, dass der Angeklagte zuvor jeweils über längere Zeit im Besitz der dabei benützten Fesselungswerkzeuge gewesen ist. Es gilt deshalb mit der Weisung auch zu verhindern, dass er sich überhaupt erst Gegenstände verschafft, die von ihm zur Fesselung potenzieller Opfer verwendet werden könnten, zumal nie auszuschließen sein wird, dass er sich solche, schon um der engmaschigen Überwachung durch die Führungsaufsicht nach Möglichkeit zu entgehen, erst in Vorbereitung einer geplanten Tat - "kurzzeitig" besorgt.

III.

11

Das angefochtene Urteil war aus den genannten Gründen mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.

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(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,2. sich nicht an

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(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu tr

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(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß

Strafgesetzbuch - StGB | § 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht


Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf A

Strafgesetzbuch - StGB | § 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht


(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß e

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Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.

(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.