Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 28. Juli 2014 - 14 U 2515/13

28.07.2014

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27.11.2013 abgeändert.

II.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 4.529,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2013 sowie weitere 489,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2013 zu bezahlen.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden für die erste Instanz gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 7/13 und die Klägerin 6/13.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren zunächst auf 6.794,11 € und ab dem 03.02.2014 auf 2.264,70 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.

Am 31.01.2013 fuhren der Ehemann der Klägerin mit dem Pkw der Klägerin und der Beklagte zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf dem Großparkplatz eines Einkaufsmarktes in Regensburg, an dessen Zufahrt ein Schild auf die Geltung der StVO hinweist. Über den Parkplatz verläuft eine Reihe von parallelen einspurigen Fahrwegen, an deren beiden Seiten jeweils auf ganzer Länge die Stellplätze nebeneinander angeordnet sind. Der Stellplatzbereich ist - mit Ausnahme der Fahrwege - überdacht. Um den Stellplatzbereich herum führt ein etwa 6 m breiter, zur Benutzung in beiden Fahrtrichtungen freigegebener Fahrweg, der nur der Zu- und Abfahrt dient und in den die eigentlichen Parkgassen einmünden. Als der Beklagte zu 1 aus einer der Parkgassen hinausfuhr, stieß er mit dem klägerischen Pkw zusammen, der auf dem äußeren Fahrweg, aus Sicht des Beklagten zu 1 von links kommend, gerade den Einmündungsbereich passierte. Der Klägerin entstand durch den Unfall ein Schaden (Reparaturkosten, Wertminderung, Gutachterkosten, Auslagenpauschale) von insgesamt 9.058,81 €.

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts Regensburg vom 27.11.2013 Bezug genommen. Mit diesem Urteil ist der auf vollen Ausgleich des vorstehend bezifferten Schadens und Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Klage auf der Grundlage einer Haftungsquote der Beklagtenseite von 3/4 überwiegend stattgegeben worden. Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt.

Zunächst haben die Beklagten ihr erstinstanzliches Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 03.02.2014 ist die Berufung in Höhe desjenigen Anteils der ausgeurteilten Beträge zurückgenommen worden, der sich bei Annahme einer eigenen Haftungsquote von 1/2 ergibt. Die Beklagten greifen die vom Landgericht vorgenommene analoge Anwendung des § 10 StVO an, ohne die aus ihrer Sicht eine höhere als die durch die Teil-Rücknahme prozessual akzeptierte hälftige Haftungsquote nicht in Betracht komme.

Die Beklagten beantragen zuletzt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Regensburg abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit dem Kläger [richtig: der Klägerin] mehr als 4.529,41 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. März 2013 sowie mehr als 489,45 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2013 zugesprochen wurden.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend.

Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Hinweis des Senats vom 04.06.2014 und die Sitzungsniederschrift vom 07.07.2014 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist in ihrem nach der Teil-Rücknahme noch zur Entscheidung offenen Umfang begründet. Der Ansatz einer Haftungsquote der Beklagtenseite von mehr als 1/2 ist nicht gerechtfertigt, da der Beklagte zu 1 - anders als vom Landgericht angenommen - nicht gegen die in § 10 StVO normierten Sorgfaltspflichten verstoßen hat.

1. Die Beklagten sind der Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verpflichtet (§ 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG; § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG), jedoch nicht über die hälftige Quote hinausgehend, die als Folge der Berufungsbeschränkung bereits rechtskräftig festgeschrieben ist.

a) Dem Beklagten zu 1 ist keine Missachtung eines aus dem Rechtsgedanken des § 10 StVO abgeleiteten Vorfahrtsrechts anzulasten, sondern nur ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO.

aa) Die Vorschrift des § 10 StVO kann an der in Rede stehenden Unfallstelle nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten keine analoge Anwendung finden.

(1) Gemäß § 10 StVO haben diejenigen Verkehrsteilnehmer, die aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren wollen, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Was Fahrspuren auf Parkplätzen betrifft, die grundsätzlich nicht dem fließenden Verkehr dienen, sieht die Rechtsprechung nur ausnahmsweise in solchen Fällen Raum für eine analoge Anwendung des § 10 StVO, in denen verschiedene Bereiche des Parkplatzes sich im Verhältnis zueinander nach dem objektiven Erscheinungsbild als über- und untergeordnete Verkehrsflächen darstellen; verleiht die bauliche Gestaltung oder Markierung einer bestimmten Teilfläche - etwa einem Zu- und Abfahrtsweg - einen eindeutigen Straßencharakter, dann sind die angrenzenden Teilfächen - etwa die einzelnen Parkgassen - als (insoweit untergeordnete) „andere Straßenteile“ einzustufen (vgl. nur OLG Hamm, Urt. v. 06.10.1993 - 13 U 91/93, R+S 1994, 52, juris Rn. 6; OLG Köln, Urt. v. 03.12.1998 - 1 U 73/98, MDR 1999, 675, juris Rn. 4; KG, Beschl. v. 12.10.2009 - 12 U 233/08, VRS 118, 348, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.). Ein eindeutiger Straßencharakter einer nur als Zubringer zu den Parkgassen dienenden Teilfläche ist in Fällen bejaht worden, in denen die betreffende Fahrbahn zum einen zweispurig mit Mittellinie gestaltet (KG, a. a. O., juris Rn. 9; OLG Köln, a. a. O., juris Rn. 5) und zum anderen seitlich durch bauliche Anlagen in Form von kleinen Hecken und Büschen (so im Berliner Fall) bzw. von Straßenlaternen und Betonpflanzkübeln abgegrenzt war (so im Kölner Fall, in dem das Gericht hinsichtlich des Eindrucks der Bevorrechtigung zusätzlich auf eine vorhandene durchgezogene Linie zur Parkgasse abstellte). Demgegenüber spricht eine örtliche Situation, bei der die Fahrbahnoberflächen sich nicht unterscheiden, eine Mittelstreifenmarkierung des Zubringers fehlt und keine deutlichen seitlichen Abgrenzungen vorhanden sind, gegen die Annahme einer Über- und Unterordnung (OLG Hamm, a. a. O., juris Rn. 8).

(2) Nach diesen Maßstäben kommt eine analoge Anwendung des § 10 StVO hier nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung der übergebenen Lichtbilder von der Unfallstelle und der vom Landgericht anlässlich der Einnahme eines Augenscheins vor Ort ergänzend getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist es in der Gesamtschau nicht gerechtfertigt, dem um den Stellplatzbereich herumführenden Zu- und Abfahrtsweg einen eindeutigen Straßencharakter mit der Folge zuzuschreiben, dass die in diesen Weg einmündenden Parkgassen als untergeordnete Verkehrsflächen im Sinne des § 10 StVO zu behandeln wären. Die Fahrbahnoberfläche ist durchgehend, insbesondere auch im Bereich der Einmündungen, einheitlich gestaltet. Fahrbahnmarkierungen, die den Eindruck einer Über- und Unterordnung vermitteln könnten, sind weder auf dem Zu- und Abfahrtsweg (in Form einer Mittellinie) noch an den Einmündungen (nach Art einer Haltelinie) vorhanden. Der vom Landgericht erwähnte Grünstreifen spielt für die Beurteilung keine Rolle, da er keine „Binnen-Abgrenzung“ vornimmt, sondern lediglich den gesamten Parkplatz als solchen von der vorbeiführenden öffentlichen Hauptstraße trennt. Die verbleibenden Besonderheiten der baulichen Gestaltung - Breite des Zubringers, Überdachung der Stellplätze - haben kein ausreichendes Gewicht, um den für eine entsprechende Anwendung des § 10 StVO erforderlichen eindeutigen Eindruck zu vermitteln. Insbesondere kann die Überdachung nicht als ein wesentliches Kriterium herangezogen werden, weil sie nicht mit vergleichbarer Signalwirkung wie Begrenzungssteine oder Pflanzstreifen für eine bauliche Trennung von Teilflächen sorgt. Wie ein überdimensionaler Carport wirkt der Stellplatzbereich schon deshalb nicht, weil die Überdachung gerade im Bereich der Parkgassen jeweils unterbrochen ist. Wer „unter freiem Himmel“ zwischen Stellplätzen hindurchfährt, dem drängt sich bei der Annäherung an eine Einmündung nicht die Überlegung auf, dass er im Begriffe stehen könnte, eine Art Garage zu verlassen; korrespondierend hiermit hat auch der den Zubringer befahrende Verkehrsteilnehmer keinen hinreichenden Anlass, die einmündende, nicht überdachte Parkgasse mit einer Carport- oder Garagenausfahrt gleichzusetzen. Hinzu kommt, dass von einer baulichen Anlage in einer gewissen luftigen Höhe, was ihre Warnfunktion gegenüber dem einen und die Vertrauensbildung beim anderen Verkehrsteilnehmers angeht, ohnehin nur eine wesentlich schwächere Signalwirkung ausgeht, als es bei ebenerdigen, unmittelbar die Verkehrsflächen abgrenzenden baulichen Anlagen der Fall ist. Nach alledem kann von einer eindeutigen Unterordnung der Parkgassen keine Rede sein.

bb) Allerdings hat der Beklagte zu 1 fahrlässig die Sorgfaltspflicht gemäß § 1 Abs. 2 StVO verletzt. Auf Großparkplätzen ist wegen der als Folge einer Vielzahl von Ein- und Ausparkvorgängen oft unübersichtlichen Verkehrsverhältnisse generell von allen Benutzern eine erhöhte Aufmerksamkeit und Bereitschaft zur Rücksichtnahme zu fordern (OLG Köln, Urt. v. 03.12.1998 - 1 U 73/09, a. a. O., juris Rn. 3; KG, Beschl. v. 12.10.2009 - 12 U 233/08, a. a. O., juris Rn. 7; jeweils m. w. N.). Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hatte der sehr langsam fahrende Beklagte zu 1 das klägerische Fahrzeug rechtzeitig bemerkt; es wäre ihm möglich gewesen, den Unfall durch Abbremsen zu vermeiden.

b) Die Klägerin muss sich ihrerseits zurechnen lassen, dass ihr Ehemann fahrlässig das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1 aus § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO missachtet hat.

aa) Konsequenz daraus, dass ein ausreichend eindeutiges Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Zubringer auf der einen und den Parkgassen auf der anderen Seite nicht festgestellt werden kann, ist hier das Eingreifen der Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („rechts vor links“), die grundsätzlich auch auf Fahrbahnen von Parkplätzen gilt, soweit diese für die Allgemeinheit freigegeben sind (OLG Hamm, Urt. v. 06.10.1993 - 13 U 91/93, a. a. O., juris Rn. 7; KG, Beschl. v. 12.10.2009 - 12 U 233/08, a. a. O., juris Rn. 11, 13 m. w. N.). Demnach hat ein Verkehrsteilnehmer, der - wie der Ehemann der Klägerin - den Zu- und Abfahrtsweg in der Richtung befährt, dass der Stellplatzbereich sich zu seiner Rechten befindet, an der Einmündung, an der sich der Unfall ereignet hat, einem anderen Fahrzeug, das aus der gleichberechtigten Parkgasse ausfahren möchte, die Vorfahrt einzuräumen.

bb) Der Ehemann der Klägerin handelte vorwerfbar. Der Unfall war für ihn insbesondere auch nicht etwa ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Hiervon ist bereits das Landgericht auf der Grundlage der Zeugenaussage des Ehemanns ausgegangen. Die Klägerin hat zwar auf den Hinweis des Senats vom 04.06.2014 beantragt, als weiteren Zeugen den schon in erster Instanz benannten, aber nicht gehörten Beifahrer ihres Ehemanns zu vernehmen. Eine ergänzende Beweisaufnahme war jedoch nicht veranlasst. Zum einen ist zur Begründung des Antrags nur pauschal ausgeführt worden, man sei der „Ansicht“, dass nach Einvernahme des weiteren Zeugen „die erstinstanzlich ausgeurteilte Haftungsquote aufrechterhalten“ werde. Dies ist in prozessualer Hinsicht unzulänglich, weil es gänzlich offen lässt, in welchem konkreten Punkt den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts entgegengetreten werden soll und zu welcher konkreten Frage von dem weiteren Zeugen Angaben zu erwarten sein sollen, die von denen des Ehemanns der Klägerin abweichen. Zum anderen ist das einzige Beweisthema, hinsichtlich dessen der Senat sich vorstellen könnte, dass die Klägerin es nicht hinnehmen möchte, in erster Instanz mit ihrer Sachdarstellung nicht durchgedrungen zu sein, aus Rechtsgründen nicht von Bedeutung. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob dem Ehemann, wie unter Beweis gestellt, unmittelbar vor dem Zusammenstoß „keinerlei Chance zur Reaktion“ mehr blieb. Die (konkludente) Berufung auf ein vermeintlich unabwendbares Ereignis betrifft ausdrücklich die Zeitspanne während des Vorbeifahrens an der Parkgasse. Da der Ehemann aber verpflichtet war, einem aus der Parkgasse kommenden Fahrzeug die Vorfahrt zu gewähren, hätte er dementsprechend langsam, aufmerksam und bremsbereit an die spätere Unfallstelle heranfahren müssen. Wäre er nicht von einer eigenen Bevorrechtigung ausgegangen, dann hätte er durch das gebotene rechtzeitige Anhalten und Warten vor der Einmündung den Unfall vermeiden können. Eine Unvermeidbarkeit in Bezug auf diesen früheren Zeitpunkt (vor dem Passieren der Parkgasse) ist nicht behauptet worden und auch fernliegend. In gleicher Weise bezieht sich auch der Fahrlässigkeitsvorwurf nicht auf die Phase des Vorbeifahrens, sondern die des Heranfahrens.

c) Die gemäß § 17 Abs. 2 StVG i. V. m. § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt dazu, dass die Beklagten jedenfalls nicht mehr als die Hälfte des Schadens der Klägerin zu tragen haben. Bei der Abwägung sind die Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge zu vergleichen. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs war dadurch erhöht, dass der Ehemann der Klägerin fahrlässig die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO missachtet hat. Die Erhöhung der Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs durch den im Vergleich hierzu weniger gewichtigen Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 1 Abs. 2 StVO fällt geringer aus. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die infolge der teilweisen Rücknahme der Berufung als Untergrenze feststehende Haftungsquote der Beklagtenseite von 1/2 im Rahmen der Abwägung noch anzuheben.

2. Der Höhe nach beläuft sich der Ersatzanspruch hinsichtlich des mit 9.058,81 € bezifferten Sachschadens bei Ansatz einer hälftigen Haftungsquote auf 4.529,41 €. Die ursprünglich erhobenen, im Ersturteil zurückgewiesenen Einwände der Beklagten gegen bestimmte Schadensposten (Ersatzteilaufschläge, Reinigung) sind in der Berufungsinstanz nicht erneuert worden. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nicht streitig. Die Nebenforderung (außergerichtliche Anwaltskosten) reduziert sich bei einem Gegenstandswert von 4.529,41 € auf 489,45 €.

3. Im Ergebnis konnte das Ersturteil keinen Bestand haben. Im Wege der Abänderung waren die zugesprochenen Positionen betragsmäßig so zu reduzieren, dass sie die gebotene Herabsetzung der Haftungsquote der Beklagtenseite von 3/4 auf 1/2 abbilden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO. Dabei war hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens die vor der mündlichen Verhandlung erklärte Teil-Rücknahme des Rechtsmittels zu berücksichtigen. Die Teil-Rücknahme wirkt sich so aus, dass die Beklagten hinsichtlich der bis dahin schon angefallenen Kosten - dies sind die Gerichtsgebühren sowie alle Anwaltskosten mit Ausnahme der Terminsgebühren - aus einem Streitwert von 6.794,11 € im Umfang von 2/3 unterliegen, weil sie eine Haftungsquote von 1/2 hinnahmen, nachdem sie sich zunächst unbeschränkt gegen die vom Landgericht ausgeurteilte Haftungsquote von 3/4 gewandt hatten. Hinsichtlich der Terminsgebühren (Nr. 3104 VV RVG) aus dem geringeren Streitwert von 2.264,70 (entsprechend der nach der Teil-Rücknahme nur noch im Streit stehenden Differenz zwischen dem Betrag der erstinstanzlichen Verurteilung und den akzeptierten 4.529,41 €) ist demgegenüber von einem vollen Obsiegen der Beklagtenseite auszugehen. Insgesamt errechnet sich hieraus eine Kostentragungsquote von 7/13 für die zweite Instanz.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache wirft keine höchstrichterlich klärungsbedürftige Frage auf, von der zu erwarten ist, dass sie in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftritt; weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 28. Juli 2014 - 14 U 2515/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 28. Juli 2014 - 14 U 2515/13

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 28. Juli 2014 - 14 U 2515/13 zitiert 19 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 516 Zurücknahme der Berufung


(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 1 Grundregeln


(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 8 Vorfahrt


(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 1


Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, S

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 10 Einfahren und Anfahren


Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn ei

Referenzen

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.