Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 24. Feb. 2017 - 5 U 1687/16

bei uns veröffentlicht am24.02.2017
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 4 O 409/16, 26.07.2016

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.07.2016, Az.: 4 O 409/16, abgeändert und wie folgt gefasst:

1) Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 15.954,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2015 zu bezahlen, des weiteren 526,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 27.1.2016 (Beklagte zu 1)) bzw. seit 28.1.2016 (Beklagter zu 2)).

2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Dieses Urteil sowie das vorbezeichnete Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth in dem aufrechterhaltenen Umfang sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.954,20 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Darstellung tatbestandlicher Feststellungen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Berufung und Anschlussberufung sind zulässig; die Berufung der Klägerin hat weitestgehend Erfolg, während die Anschlussberufung der Beklagten nur in ganz geringem Umfang begründet ist.

1. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten für verpflichtet gehalten, der Klägerin und ihrem Ehemann -dem Zedentenden Vermögensnachteil zu ersetzen, den sie dadurch erlitten haben, dass die hiermit beauftragten Beklagten eine Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 1 AO nicht rechtzeitig genug erstattet haben, um der Klägerin und dem Zedenten, die sich einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht hatten, Straffreiheit zu verschaffen. Die hiergegen von der Anschlussberufung geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch.

a) Einer Verurteilung zum Ersatz der Geldstrafen, die gegen die Klägerin sowie den Zedenten ausgesprochen worden sind, steht nicht entgegen, dass eine rechtmäßig verhängte Strafe -wovon hier auszugehen ist grundsätzlich keinen zum Ersatz verpflichtenden Umstand i.S.d. § 249 BGB bilden kann, so dass es schon an einem ersatzfähigen Schaden fehlt. Entgegen diesem in der Vergangenheit allerdings vertretenen Standpunkt ist in der Rechtsprechung seit dem Urteil des Reichsgerichts vom 10.06.1942 (RGZ 169, 267) anerkannt, dass ein Anspruch des Mandanten gegen seinen steuerlichen oder rechtlichen Berater auf Erstattung einer gegen ihn festgesetzten Geldbuße oder Geldstrafe grundsätzlich in Betracht kommen kann (BGH, WM 1997, 328; WM 2010, 193). Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt dies auch für den Fall einer vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehung (eine fahrlässig bewirkte Steuerverkürzung stellt im Übrigen keine Straftat dar). Zu Unrecht beziehen sich die Beklagten für ihre Auffassung auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14.11.1996 und vom 15.04.2010 (WM 1997, 328 bzw. WM 2010, 993). Diese Entscheidungen befassen sich nicht mit dem Fall eines mit der Erstellung einer Selbstanzeige nach § 371 AO beauftragten Steuerberaters.

Vielmehr betreffen die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in den genannten Entscheidungen die Frage, ob der steuerliche Berater seinen Mandanten vor der Begehung einer vorsätzlichen Steuerstraftat zu bewahren hat; er hat diese Frage verneint und deshalb ausgesprochen, ein Mandant, der eine vorsätzliche Steuerhinterziehung begehe, könne die sein Vermögen treffenden steuerstrafrechtlichen Folgen nicht auf seinen Berater abwälzen. Hierum geht es im Streitfall nicht. Vielmehr liegt der Fall so -wie in der Entscheidung des Reichsgerichts vom 10.06.1942 ausgeführt-, dass die Beklagten der Klägerin und ihrem Ehemann „ihren Rechtsrat gerade in Kenntnis und auf der Grundlage der bereits geschehenen Steuervergehen und der dadurch an sich bestehenden Straffälligkeit zu erteilen hatten“; die bereits erfolgte Verwirklichung der steuerstrafrechtlichen Tatbestände war also gerade der Anknüpfungspunkt für die von den Beklagten übernommene Verpflichtung, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten den Mandanten Straffreiheit zu verschaffen.

b) Das Landgericht hat die den Beklagten zuzurechnende Pflichtwidrigkeit des Steuerfachangestellten darin erblickt, dass dieser nicht sogleich nach der Besprechung vom 12.06.2012 schriftlich unter Vorlage der ihm am 12.06.2012 erteilten Vollmacht an die Bank herangetreten ist, um die von ihm für erforderlich gehaltenen Unterlagen über die Zinseinkünfte der Mandanten in dem fraglichen Zeitraum zu erhalten. Wäre der Steuerfachangestellte in dieser Weise vorgegangen, so hätte er die zur Nacherklärung der Zinseinkünfte erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig erhalten, dass er noch vor dem 26.07.2012 -dem Datum des Einleitungsvermerks der Steuerfahndungeine (strafbefreiende) Selbstanzeige bei dem Finanzamt hätte einreichen können. Dass dies hypothetisch betrachtet der Fall gewesen wäre, schließt das Landgericht daraus, dass auf das am 11.07.2012 dann tatsächlich versandte Anforderungsschreiben am 30.07.2012 -also rd. 3 Wochen später der Versand der Unterlagen durch die Bank erfolgt sei. Entgegen der Auffassung der Anschlussberufung enthält das landgerichtliche Urteil insoweit durchaus eine zwar knappe, aber nachvollziehbare Begründung. Fraglich kann nur sein, ob das Landgericht den Beweis der Ursächlichkeit als geführt ansehen durfte. Um die Ursächlichkeit eines Unterlassens für einen bestimmten Schaden festzustellen, muss die unterbliebene Handlung hinzugedacht und festgestellt werden, dass der Schaden dann nicht eingetreten wäre; die bloße Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts genügt nicht (Palandt-Grüneberg, Rdz. 51 vor § 249 m.N. aus der Rechtspr.).Handelt es sich um den Ursachenzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung eines rechtlichen oder steuerlichen Beraters und dem geltend gemachten Schaden, ist die haftungsausfüllende Kausalität betroffen, für deren Nachweis der Maßstab des § 287 ZPO gilt (BGH WM 2015, 1622). Allerdings kommt eine Beweiserleichterung in Form des Anscheinsbeweises in Betracht (s. etwa BGH, NJW 1984, 432). Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen des Landgerichts auf eine nach vergeblichen Bemühungen um eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Sachbearbeiter der Bank doch noch erfolgte schriftliche Anfrage vom 11.07.2012 der Versand der angeforderten Unterlagen am 30.07.2012, also etwa 3 Wochen später, erfolgt. Dass bei einer Anforderung einen Monat früher, wie sie hier geboten gewesen wäre, auch der Versand etwa einen Monat früher erfolgt wäre, drängt sich bei dieser Fallgestaltung auf; der Senat hält insoweit einen Anscheinsbeweis für gegeben.

Im Übrigen ist der Senat, anders als das Landgericht, der Auffassung, dass die dem Steuerfachangestellten am 12.6.2012 mitgeteilten groben Informationen über die Geldanlage bei der AG in ausgereicht hätten, um als erste Stufe einer sog. mehrstufigen Selbstanzeige auf der Grundlage einer Schätzung zu Gunsten des Steuerfiskus sofort, d.h. noch am 12.06.2012, dem Tag des Beratungsgespräches (im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist dieses Datum falsch angegeben worden), eine Selbstanzeige zu formulieren und spätestens am folgenden Tag bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Wie diese erste Stufe der Selbstanzeige hätte aussehen können, hat die Klagepartei in dem Schriftsatz vom 27.06.2016 dargelegt. Dargelegt ist weiter unter Bezugnahme auf die Kommentarliteratur, dass die Finanzverwaltung derartige Selbstanzeigen akzeptiere; seine Auffassung, in dieser Weise habe im Fall der Klägerin und ihres Ehemannes nicht vorgegangen werden können, hat das Landgericht nicht mit einer Begründung versehen. Der Steuerfachangestellte wäre zu dieser Vorgehensweise parallel zur sofortigen schriftlichen Anforderung der Unterlagen bei der Bank verpflichtet gewesen, nachdem ihm mitgeteilt worden war, die Bank habe einen warnenden Hinweis auf den Verkauf einer CD mit Daten möglicherweise auch der Klägerin und ihres Ehemannes an den deutschen Fiskus erteilt. Mit der Einleitung eines Steuerermittlungsverfahrens war damit jederzeit zu rechnen, weshalb keine Zeit verloren werden durfte. Daneben wäre zur weiteren Beschleunigung den Mandanten anzuraten gewesen, ehestmöglich selbst die Bank in aufzusuchen, um die zumindest für die zweite Stufe der Selbstanzeige erforderlichen Unterlagen dort persönlich abzuholen oder wenigstens auf einen baldigen Versand zu dringen. Insoweit ist das Bestreiten der Beklagten - auf das sie mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 20.2.2017 nochmals hingewiesen haben - nicht beachtlich. Denn zugunsten des Mandanten ist zu vermuten, dass dieser bei pflichtgemäßer Beratung den Hinweisen des Steuerberaters gefolgt wäre, sofern aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine solche Reaktion nahegelegen hätte; zur Entkräftung dieser Vermutung bedarf es des Nachweises von Tatsachen, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten im Falle pflichtgemäßer Beratung sprechen (BGHZ 193, 193). Solche Tatsachen sind hier nicht einmal dargelegt. Dafür, dass die persönliche Vorsprache der Kunden zumindest die Übersendung von Bankunterlagen beschleunigt hätte, sofern eine sofortige Aushändigung nicht möglich gewesen wäre, spricht ebenfalls der Beweis des ersten Anscheins. Unter dem Gesichtspunkt der gestuften Selbstanzeige kommt es freilich nicht entscheidend darauf an, ob bei hypothetischer Betrachtung die Bankunterlagen noch vor dem 26.07.2012 eingegangen wären und auf der Grundlage dieser Unterlagen eine exakte Bezifferung der Zinseinkünfte für die in Rede stehenden Zeiträume hätte erfolgen können. Genügt nämlich die erste Stufe der Selbstanzeige den Anforderungen (dazu BGHSt 55, 180), kommt es nicht darauf an, ob ein die Sperrwirkung auslösender Tatbestand nach § 371 Abs. 2 AO noch vor Eingang der konkretisierenden zweiten Stufe der Selbstanzeige bei der Finanzbehörde eintritt. Gerade hierauf stützt sich die in der Fachliteratur zu findende Empfehlung des zweistufigen Vorgehens. Richtig ist zwar, worauf die Beklagten in dem nachgereichten Schriftsatz aufmerksam machen, dass durch eine Selbstanzeige nur „dem Grunde nach“ die Sperrwirkung nicht umgangen werden kann (BGHSt 55, 180). Die Darlegungen in dem erstinstanzlich nachgereichten Schriftsatz der Klageseite beschreiben aber nicht eine solche Selbstanzeige (die in der steuerrechtlichen Literatur allerdings teilweise als erste Stufe der gestuften Selbstanzeige bezeichnet wird). Vielmehr wird aufgezeigt, dass für die in Rede stehenden Veranlagungszeiträume ab 2006 auf der Grundlage des - zur Sicherheit aufgerundeten - von den Mandanten genannten Anlagebetrages von knapp 600.000 € für jedes einzelne Jahr großzügig geschätzte Kapitalerträge anzugeben gewesen wären, wobei vorsichtshalber die zwar gegebenen, aber derzeit nicht hinreichend genau der Höhe und des jeweiligen Zeitpunktes nach festzustellenden Verringerungen des Anlagebetrages unberücksichtigt zu lassen gewesen wären. Diese Kapitaleinkünfte hätten von der Finanzbehörde, ohne dass weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären, der Nachberechnung der Steuer für die jeweiligen Jahre zugrundegelegt werden können, so dass geänderte Steuerbescheide hätten erlassen werden können (s. dazu Schmitz DStR 2001, 1821). Der Umstand, dass nur geschätzte Zahlen mitgeteilt worden wären, hätte unter diesen Umständen allenfalls zu einer zu hohen Festsetzung geführt. Die Ausführungen in der von den Beklagten zitierten Kommentarstelle bei Klein, Abgabenordnung, 12. Auflage (Rz. 22 zu § 371 AO) stehen der Annahme nicht entgegen, dass auf diese Weise Strafbefreiung zu erzielen gewesen wäre.

c) Zu Unrecht beanstandet die Anschlussberufung die Auffassung des Landgerichts, der Steuerfachangestellte hätte eine strafbefreiende Selbstanzeige noch vornehmen können, weil noch kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorgelegen habe. Zwar tritt Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO auch dann nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung die Steuerstraftat ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Unter der Voraussetzung, dass die Klägerin und ihr Ehemann mit der Entdeckung ihrer Steuerstraftaten zu diesem Zeitpunkt bereits rechnen mussten -was aufgrund der Mitteilung der Bank über den Verkauf einer Daten-CD in Betracht kommt (siehe OLG Schleswig, Beschluss vom 30.10.2015, 2 Ss 63/15)-, kann daher der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO bezüglich der Klägerin selbst schon am 26.07.2012 vorgelegen haben (Aktenvermerk der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts vom 26.07.2012). Auf dieses Datum hat das Landgericht allerdings ohnehin abgestellt. Bereits vor dem Abgleich der entdeckten Steuerquelle mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 55, 180) im Einzelfall eine Entdeckung schon aus der Feststellung einer „verschleierten“ Steuerquelle ergeben, wenn nämlich die Art und Weise der Verschleierung nach kriminalistischer Erfahrung ein signifikantes Indiz für unvollständige oder unrichtige Angaben des Steuerpflichtigen ist. Ob dies hier deshalb in Betracht kommt, weil die Kapitalanlage als „Lebensversicherung“ geführt war, während es sich in Wirklichkeit nicht um eine solche Versicherung gehandelt haben dürfte, kann aber offen bleiben, denn die Beklagten tragen nichts dazu vor, dass die Steuerfahndungsstelle bereits am 12.06.2012 zumindest von der Existenz dieser verschleierten Steuerquelle im Fall der Klägerin und ihres Ehemannes Kenntnis erlangt hatte. Mangels eines substantiierten Vortrages der Beklagten insoweit muss die Klägerin bezüglich einer Entdeckung der Steuerstraftat nicht erst nach dem 12.06.2012 nicht den Negativbeweis erbringen, wenn man die Beweislast insoweit nicht bei den Beklagten sieht.. Der Ankauf des die Steuerdaten enthaltenden Datenträgers genügt für den Eintritt der Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 AO jedenfalls noch nicht. Denn für die Entdeckung i.S.d. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO ist zumindest zu verlangen, dass die Finanzbehörde -wenn auch möglicherweise nicht unbedingt die für den jeweiligen Steuerpflichtigen örtlich zuständige- Kenntnis von der in auffälliger Weise verschleierten Steuerquelle erlangt hat. In wessen Hände bei dem Erwerb einer sog. Steuer-CD diese zunächst gelangt, ist unbekannt. Wann die Auswertung der im vorliegenden Fall wohl angekauften CD zu der Feststellung geführt hat, dass die Klägerin und/oder ihr Ehemann über eine - in verdächtiger Weise - „verschleierte Steuerquelle“ verfügen, lässt sich daher nicht feststellen, auch wenn der Ankauf der CD selbst vor dem 12.06.2012 gelegen haben mag. Der Senat muss deshalb davon ausgehen, dass am 12.06.2012 - und auch noch mehrere Wochen danach - die Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige noch möglich gewesen wäre.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein den Anspruch minderndes Mitverschulden der Klägerin und des Zedenten nicht gegeben. Der Klägerin und ihrem Ehemann kann nicht als schadensursächliches Mitverschulden angelastet werden, dass sie dem Angestellten der Beklagten keine detaillierten Unterlagen der Bank über die Geldanlage und die Zinseinkünfte zur Verfügung gestellt haben. Über diese Unterlagen verfügten die Klägerin und ihr Ehemann nicht oder nicht mehr; dies war gerade die Ausgangslage für die Beauftragung der Beklagten, die den Angestellten auch dazu veranlasst hatte, zunächst bei der Bank Unterlagen anzufordern. Die Beklagten haben nicht behauptet, die Klägerin und ihr Ehemann hätten den Beklagten tatsächlich vorhandene Unterlagen verheimlicht oder tatsächlich vorhandenes Wissen verschwiegen (vgl. die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.06.1996, NJW 1996, 2929). Im Gegenteil haben sie in der Klageerwiderung sogar bestritten, dass die Mandanten eine konkrete Vorstellung über die Größenordnung ihres Vermögens, dessen Struktur und die grobe Kapitalentwicklung im Kopf gehabt hätten. Unter Zugrundelegung der Klageerwiderung kommt ein anspruchsminderndes Mitverschulden daher nicht in Betracht. Soweit es um die - dem Angestellten der Beklagten anscheinend nicht bewusste -Möglichkeit geht, mit einer groben Schätzung (zu Ungunsten der Steuerpflichtigen) eine gestufte Selbstanzeige zu erstatten, sind die Mandanten von dem Steuerfachangestellten nach dessen eigener Aussage nicht einmal gefragt worden, ob sie außer den auf einem Zettel notierten Daten wenigstens ungefähre Angaben über die Höhe der Zinseinkünfte, zumindest den in der Regel erzielten Prozentsatz, machen könnten. Es wäre aber Sache des Steuerfachangestellten gewesen, diejenigen Tatsachen zu erfragen, die er für eine Selbstanzeige benötigte oder zu benötigen meinte. Es mag sich bei dem Umstand, dass die Klägerin und der Zedent nicht über Depotauszüge und sonstige Unterlagen verfügten, vermutlich entsprechende Unterlagen sogar vernichtet hatten, um ein grundsätzlich vorwerfbares Verschulden gegen sich selbst handeln, doch war dieses -ebenso wie die Begehung der Steuerstraftat selbst der Auftragserteilung an die Beklagten vorgelagert und stellte damit die Grundlage für die von den Beklagten übernommene Verpflichtung dar. Die Beklagten hatten - in Abwandlung des obigen Zitats aus der Entscheidung des Reichsgerichts vom 10.06.1942 - nicht nur ihren Rechtsrat gerade in Kenntnis und auf der Grundlage nicht nur der bereits geschehenen Steuervergehen und der dadurch an sich bestehenden Straffälligkeit zu erteilen, sondern auch in Kenntnis und auf der Grundlage des Umstandes, dass ihnen die Mandanten Bankunterlagen, die eine sofortige Erstellung einer exakten Nacherklärung ermöglicht hatten, nicht zur Verfügung stellen konnten. Damit scheidet aus, diesen Umstand zum Anknüpfungspunkt eines Mitverschuldens zu machen. Ein Mitverschulden erblickt der Senat auch nicht darin, dass die Klägerin und ihr Ehemann nicht alsbald nach der Besprechung vom 12.6.2012 in der Kanzlei der Beklagten zu 1) nach dem Sachstand gefragt hatten. Der Mandant kann sich zunächst darauf verlassen, dass der steuerliche Berater - wie angekündigt - tätig wird, und zwar in der geeigneten Weise; welche dies ist, hat zunächst der steuerliche Berater aufgrund seiner Sachkenntnis selbst zu beurteilen. Gerade deshalb wird er vom Mandanten aufgesucht. Der Mandant mag gehalten sein, eine Nachfrage zu tätigen, wenn er über einen längeren Zeitraum von der Sache nichts mehr gehört hat. Hier geht es um wenige Wochen; die Klägerin und ihr Ehemann durften zumindest während dieses Zeitraumes annehmen, dass in ihrer Angelegenheit das Erforderliche veranlaßt sei. Im übrigen legen die Beklagten nicht dar, wie sie auf eine etwaige Sachstandsanfrage reagiert hätten, insbesondere nicht, dass eine Nachfrage den sachbearbeitenden Steuerfachangestellten veranlaßt hätte, seine bisherige Vorgehensweise zu ändern, ggf. in welcher Hinsicht. Das prozessuale Vorbringen der Beklagten läßt im Gegenteil darauf schließen, dass insbesondere eine Selbstanzeige auf der Grundlage einer Schätzung weiterhin unterblieben wäre, nachdem die Beklagten geltend machen, derartiges sei nicht in Betracht gekommen. Die Ursächlichkeit einer als Mitverschulden behaupteten Handlung oder Unterlassung des Geschädigten hat aber der Schädiger darzulegen.

3. Der Schadensersatzanspruch umfaßt auch die Kosten der Strafverteidigung im Steuerstrafverfahren. Soweit sich die Beklagten nun auf eine Äußerung in dem Erläuterungswerk von Gräfe/Lenzen/Schmeer (Rz. 648) beziehen, folgt der Senat der dort vertretenen Meinung nicht. Sie stützt sich ohne nähere eigene Begründung lediglich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.5.1957 (BGHZ 24, 263), stellt aber insoweit eine Fehlinterpretation dar. Die Entscheidung betraf die Kosten einer Nebenklägerin bei Freispruch des Angeklagten, die nach der strafprozessualen Regelung von der Nebenklägerin selbst zu tragen waren; dies stand nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs einem zivilrechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Angeklagten entgegen. Im Streitfall geht es um einen Erstattungsanspruch gegen einen Dritten. Da dieser - die Beklagten - an dem Strafverfahren nicht beteiligt war, kann einer strafprozessualen Regelung über die Kostentragung insoweit keine Bedeutung zukommen. Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung denn auch ausgeführt, dass die zivilrechtliche Abwälzung der kostenrechtlichen Folgen eines Strafverfahrens - wie auch der strafrechtlichen Folgen selbst - auf einen anderen nicht ausgeschlossen sei.

4. Die Berufung der Klägerin hat auch insoweit Erfolg, als ihr die vorgerichtlichen Anwaltskosten antragsgemäß zuzusprechen sind. Darauf, ob sich die Beklagten zum Zeitpunkt der Erteilung des Mandats in Verzug befunden hatten, kommt es nicht an. Die Rechtsverfolgungskosten in Gestalt der Anwaltskosten sind Teil des vertraglichen Schadensersatzanspruches. Sie wären nur dann nicht ersatzfähig, wenn es sich um eine einfache, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erfordernde Angelegenheit gehandelt hätte; dies ist nicht der Fall.

5. Zinsen auf die Hauptsache sind, da die Berufshaftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 02.07.2015 die Regulierung des Schadens abgelehnt hat, (erst) ab dem 03.07.2015 zuzusprechen. Hinsichtlich der Zinsen auf den vom Landgericht zuerkannten Hauptsachebetrag ist daher die Erstentscheidung zu Gunsten der Beklagten geringfügig abzuändern.

Zinsen auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind ab dem 27.01.2016 bzw. ab dem 28.01.2016 zuzusprechen, da die Klage der Beklagten zu 1) am 26.01.2016 und dem Beklagten zu 2) am 27.01.2016 zugestellt worden ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in dem nachgereichten - nicht nachgelassenen – Schriftsatz vom 20.2.2017 zur Kenntnis genommen und rechtlich gewürdigt. Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt dieses Vorbringen nicht.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind. Auch in dem Schriftsatz vom 20.2.2017 wird ein Zulassungsgrund nicht aufgezeigt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Abgabenordnung - AO 1977 | § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung


(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht n

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder
b)
dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
d)
ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
e)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
4.
ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder
b)
dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
d)
ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
e)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
4.
ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder
b)
dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
d)
ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
e)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
4.
ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.